BVerfGE 20, 18 - Beitritt im Organstreitverfahren |
Zur Zulässigkeit des Beitritts im Organstreit (§ 65 BVerfGG). |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 22. März 1966 |
-- 2 BvE 1/62 und 2/64 -- |
in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das Recht der Antragsteller auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes dadurch verletzt und gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen haben, 1. daß sie im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1962 5 Millionen DM als Sondermittel für politische Bildungsarbeit und 15 Millionen DM als Sondermittel für die Aufgaben der Parteien sowie dadurch, 2. daß sie im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 38 Millionen DM als Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes bereitgestellt haben, Antragsteller zu 1): die Gesamtdeutsche Partei (DP/BHE), vertreten durch den Bundesvorsitzenden, Landesminister a.D. Hermann Ahrens in Hannover, und den stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Staatsekretär Dr. Wilhelm Guthsmuths in München - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - Antragsteller zu 2): die Bayernpartei, vertreten durch den Landesvorsitzenden, Staatssekretär Dr. Robert Wehgartner in München - Bevollmächtigte. Rechtsanwälte ... - Antragsgegner zu 1) und 2): der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bonn - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - Antragsgegner zu 2): der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Bonn. |
Entscheidungsformel: |
1. Der Antrag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und eines Drittels der Mitglieder des Bundestags, sie zu dem Verfahren beizuladen, ist unzulässig. |
2. Der Beitritt der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, der Christlich-Sozialen Union und der Freien Demokratischen Partei zu dem Verfahren auf seiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats ist unzulässig. |
3. Der Beitritt der Bundesregierung zu dem Verfahren auf seiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats ist zulässig. |
Gründe: |
I. |
1. a) Die Gesamtdeutsche Partei (DP/BHE) und die Bayernpartei machen im Wege des Organstreits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG geltend, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG, daß in den Haushaltsplänen für 1962 und 1964 Mittel als Zuschüsse an die politischen Parteien bereitgestellt worden seien. Die Gesamtdeutsche Partei sieht die Verfassungswidrigkeit des entsprechenden Ansatzes im Haushaltsplan 1962 darin, daß sie von den dort vorgesehenen Zuschüssen ausgeschlossen ist; die Bayernpartei ist der Ansicht, sie sei in ihrem Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes dadurch verletzt, daß im Haushaltsplan 1964 ein Zuschuß für Zwecke der im Bundestag vertretenen Parteien bereitgestellt worden ist. Antragsgegner in den beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren sind der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Das Bundesverfassungsgericht hat Beauftragten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, der Christlich-Sozialen Union und der Freien Demokratischen Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben; in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23. Juni 1965 haben Beauftragte dieser politischen Parteien ihre Auffassung vorgetragen. Das Gericht hat durch Beschluß vom 21. Oktober 1965 dem Verfahren Fortgang gegeben und durch Beschluß vom 14. Dezember 1965 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.
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b) Durch Schriftsatz vom 2. Februar 1966 hat die Christlich Demokratische Union -- vertreten durch Rechtsanwalt... und Prof. Dr. Sch. --, durch Schriftsatz vom 4. Februar 1966 die Christlich-Soziale Union -- vertreten durch Rechtsanwalt... -- ihren Beitritt zu dem Verfahren gemäß § 65 BVerfGG auf seiten der Antragsgegner erklärt. Beide Parteien beantragen, die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Die Freie Demokratische Partei -- Bevollmächtigter Rechtsanwalt... -- hat durch Schriftsatz vom 1. Dezember 1965 mitgeteilt, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, "an dem Verfahren unbeschränkt beteiligt zu werden" und den Sachverhalt sowie seine rechtliche Beurteilung schriftsätzlich und in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die Sozialdemokratische Partei -- vertreten durch Rechtsanwalt ... -- hat in Schriftsätzen vom 19. Oktober und 9. Dezember 1965 beantragt, ihr in vollem Umfang die Beteiligung an dem anhängigen Verfahren zu ermöglichen und sie beizuladen. Die Partei habe Bedenken, dem Verfahren gemäß § 65 BVerfGG beizutreten, da ihre Interessenlage weder mit dem Begehren der Antragsteller noch mit der Auffassung des Bundestags in Einklang zu bringen sei. Sollte jedoch das Gericht diese Bedenken gegen einen förmlichen Beitritt der Sozialdemokratischen Partei nicht teilen und einen Beitritt für möglich und zulässig erachten, so werde vorsorglich der Beitritt zu dem Verfahren gemäß § 65 BVerfGG erklärt.
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c) Das Gericht hat in Schreiben an die vier politischen Parteien vom 8. Februar 1966 auf folgendes hingewiesen:
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es könne zweifelhaft sein, ob die Partei ihren Beitritt zu dem Verfahren erklärt habe; gegebenenfalls sei mitzuteilen, auf seiten welcher Verfahrensbeteiligter die Partei beitreten möchte (in den Schreiben an die Sozialdemokratische Partei und die Freie Demokratische Partei);
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es sei (gegebenenfalls) von der Partei noch darzutun, inwiefern "die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist" (§ 65 Abs. 1 BVerfGG); in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluß des Zweiten Senats vom 11. April 1961 (BVerfGE 12, 308) hingewiesen worden (in den Schreiben an alle vier Parteien).
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d) Auf das Schreiben des Gerichts vom 8. Februar 1966 hat sich nur die Sozialdemokratische Partei Deutschlands -- am 16. März 1966 --, und zwar wie folgt, geäußert:
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Den vorsorglich erklärten Beitritt der Partei zum Verfahren betrachte sie als erledigt. Die Partei halte es aber für möglich, daß sie an dem anhängigen Organstreit im Wege der Beiladung voll, also auch mit dem Recht, eigene Anträge zu stellen und nicht nur angehört zu werden, beteiligt werde. Der Gesetzgeber habe das Institut der Beiladung zwar nicht ausdrücklich in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen. Er habe aber eine entsprechende, auf das verfassungsgerichtliche Verfahren zugeschnittene Anwendung der §§ 65 und 66 VwGO auch nicht ausgeschlossen. Es erscheine angezeigt, den von der beantragten Entscheidung unmittelbar Betroffenen eine der notwendigen Beiladung des § 65 Abs. 2 VwGO entsprechende Prozeßstellung zu gewähren. Es müsse auch erwogen werden, ob nicht bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebiete, die von einer künftigen Entscheidung des Gerichts unmittelbar Betroffenen nicht nur anzuhören, sondern, wenn sie dies wünschten, ihnen auch darüber hinausgehende prozessuale Rechte einzuräumen.
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e) Der Bundesminister des Innern hat durch Schriftsatz vom 10. Dezember 1965 auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 7. Dezember 1965 den Beitritt der Bundesregierung zu dem Verfahren auf seiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats erklärt.
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2. Der Bundesminister des Innern hält den Antrag der Sozialdemokratischen Partei auf Beiladung für unzulässig. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz habe das Institut der Beiladung weder allgemein -- was bei der Verschiedenartigkeit der zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehörigen Streitsachen von vornherein ausscheiden mußte -- noch auch für die kontradiktorischen Verfahren der Organ- und Bund/Länder-Klagen übernommen, was an sich denkbar gewesen wäre. Statt dessen sei das ähnliche, aber doch eigenen Normen unterliegende Institut des "Beitritts" geschaffen worden, das dem verfassungsrechtlichen Rang der möglichen Streitgegner und dem Rechtscharakter der strittigen Rechtsfragen besser entspreche. Auch von einer ergänzenden Verweisung auf das Verwaltungsprozeßrecht habe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz abgesehen.
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II. |
1. Der Beitritt der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und der Christlich-Sozialen Union zum Verfahren auf seiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats ist unzulässig.
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Nach § 65 BVerfGG können "dem Antragsteller und dem Antragsgegner" andere in § 63 BVerfGG genannte Antragsberechtigte beitreten. Politische Parteien sind zwar in § 63 BVerfGG nicht genannt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind sie jedoch im Organstreit parteifähig (§ 63 BVerfGG) und berechtigt, eine angebliche Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 14, 121 [129]). Sie sind daher auch berechtigt, nach Maßgabe von § 65 BVerfGG in einem Organstreit beizutreten. Die in § 65 Abs. 1 BVerfGG für den Beitritt geforderte Voraussetzung, daß die Entscheidung auch für die Abgrenzung der "Zuständigkeiten" des Beitretenden von Bedeutung sein muß, ist für den Beitritt einer politischen Partei in einem Organstreit dahin abzuwandeln, daß die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihres verfassungsrechtlichen Status von Bedeutung ist. Auch diese Voraussetzung ist für die beiden politischen Parteien, die ihren Beitritt erklärt haben, gegeben, da die von den Antragstellern begehrten Feststellungen nach ihrem Vortrag auf den für alle politischen Parteien gleichen verfassungsrechtlichen Status dieser Parteien gegründet werden (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [309]).
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Aus dieser Voraussetzung ergibt sich jedoch, daß die beiden Parteien nicht auf der Seite des Deutschen Bundestags und des Bundesrats in den Organstreit eintreten können. Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 BVerfGG können Dritte immer nur "dem Antragsteller" oder "dem Antragsgegner" beitreten. Sie können nicht als Dritte, unabhängig von der Gestaltung des Prozeßstoffs durch die Hauptparteien, im Prozeß erscheinen, um ihre Auffassung über die streitigen Rechtsfragen darzulegen oder um Ansprüche geltend zu machen, die nicht in innerem Zusammenhang mit den Anträgen der Hauptparteien stehen (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [310]). Der Beitritt muß immer die Unterstützung eines der Hauptbeteiligten zum Ziel haben. Der Beitretende muß sich mit seinem Antrag auf die Seite einer der Hauptparteien stellen. Sowohl im Bund/Länder-Streit als auch im Organstreit kann sich der Beitretende mit seinem Antrag jedoch nur auf die Seite derjenigen Hauptpartei stellen, für die die streitige Abgrenzung der Zuständigkeiten ebenso liegt wie für den Beitretenden (vgl. BVerfGE 12, 308 [310] im Fall eines Bund/Länder-Streits). Sowohl der Organstreit als auch der Bund/ Länder-Streit sind kontradiktorische Streitverfahren, bei denen Antragsteller und Antragsgegner in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen müssen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die sie gegenseitig achten müssen und die zwischen ihnen streitig geworden sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [30 f.]; 1, 208 [222]; 2, 143 [150 ff.]; 8, 122 [129]; 13, 54 [72 f.] sowie Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland -- Sonderdruck -- S. 34 f. und S. 41). Beim Organstreit und beim Bund/Länder-Streit handelt es sich um im wesentlichen gleichartige Verfahren. Hinsichtlich des Beitritts Dritter kann für den Organstreit nichts anderes gelten als für den Bund/Länder-Streit, wie sich auch daraus ergibt, daß gemäß § 69 BVerfGG die Regelung des Beitritts im Organstreit entsprechend auch für den Bund/Länder-Streit gilt. Eine nach § 63 BVerfGG antragsberechtigte politische Partei kann daher nur der Prozeßpartei beitreten, für die die streitige Abgrenzung der "Zuständigkeiten" rechtlich ebenso liegt wie für die beitretende politische Partei.
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Im anhängigen Organstreit geht es um die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich der Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Parteien. Kompetenzen, wie sie hier streitig sind, können nach Lage der Sache politischen Parteien nicht zustehen, da sie als solche nicht in der Lage sind, über die Bereitstellung staatlicher Mittel zu bestimmen. Sie können allerdings in ihrem verfassungsrechtlichen Status durch die Maßnahmen der Antragsgegner betroffen werden. Das bedeutet, daß die zu treffende Entscheidung sie in ihrem verfassungsrechtlichen Status zwar berühren kann, jedoch in anderer Weise, als die Entscheidung für die Kompetenzen der Antragsgegner von Bedeutung ist. Die streitige Abgrenzung der "Zuständigkeiten" liegt für den Bundestag und den Bundesrat einerseits und für die politischen Parteien andererseits nicht gleich.
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Wenn eine politische Partei ihren verfassungsrechtlichen Status gegenüber Verfassungsorganen verteidigt, so können ihr andere politische Parteien beitreten. Es widerspricht aber sowohl dem Sinn des Organstreits als auch dem verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien, wenn sich im Organstreit solche Parteien als Prozeßgegner gegenüberstehen. Der Gegenstand des anhängigen Organstreits wird wesentlich durch die Anträge der antragstellenden politischen Parteien bestimmt. In bezug auf diesen Streitgegenstand können die rechtlichen Interessen der politischen Parteien nur gleichgerichtet sein, mögen auch ihre politischen Interessen auseinandergehen. Hingegen können zwischen politischen Parteien und den Antragsgegnern bei dem Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens gleichgerichtete rechtliche Interessen nicht bestehen. Wäre der Beitritt der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und der Christlich-Sozialen Union auf seiten der Antragsgegner, der ihnen die vollen Rechte einer Hauptpartei verschaffen würde, zulässig, so würden sich im Organstreit Prozeßbeteiligte gegenüberstehen, die in bezug auf den Gegenstand des anhängigen Streits nicht in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich gegenseitig zu achtende und hier strittige Rechte und Pflichten ergeben, zwischen denen vielmehr lediglich Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, was sich aus dem Grundgesetz für den verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien ergibt. Damit aber wäre der Rahmen verlassen, der den Organstreitigkeiten durch das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, insbesondere auch durch dessen §§ 64 und 65, gezogen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 [150 ff.]).
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Der Beitritt der beiden politischen Parteien auf seiten der Antragsgegner ist also unzulässig.
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2. Die Freie Demokratische Partei hat beantragt, "an dem Verfahren unbeschränkt beteiligt zu werden". Eine "unbeschränkte" Beteiligung am Verfahren kann ein Dritter jedoch im Organstreit nur dann erlangen, wenn er dem Verfahren beitritt. Das Gericht hat deshalb den Antrag der Freien Demokratischen Partei als Beitrittserklärung angesehen.
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Der Beauftragte der Freien Demokratischen Partei hat sich in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23. Juni 1965 für die Zulässigkeit der unmittelbaren staatlichen Parteifinanzierung ausgesprochen. Nach Lage der Sache muß der Antrag der Partei deshalb dahin verstanden werden, sie wolle dem Verfahren auf seiten der Antragsgegner beitreten. Ein solcher Beitritt ist jedoch, wie bereits dargelegt, unzulässig.
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3. Der Antrag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der 193 Abgeordneten, die mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundestags sind, sie zu dem Verfahren beizuladen, ist unzulässig. Das prozessuale Institut der Beiladung Dritter zu einem Verfahren (vgl. §§ 65 f. VwGO) ist dem Verfahrensrecht des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unbekannt. An einem Organstreit können sich Dritte nach den insofern abschließenden Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nur durch Beitritt gemäß § 65 BVerfGG beteiligen. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung können deshalb auch nicht entsprechend herangezogen werden. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) läßt sich nicht herleiten, daß Dritte am Organstreit über die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten hinaus zu beteiligen sind. Das Gericht kann Dritten jedoch Gelegenheit zur Äußerung einräumen. Das ist geschehen.
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4. Der Beitritt der Bundesregierung auf seiten der Antragsgegner ist zulässig. Die Bundesregierung ist nach § 63 BVerfGG im Organstreit antragsberechtigt; sie kann auch Antragsgegner sein. Die Entscheidung ist für die Abgrenzung auch ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung (§ 65 Abs. 1 BVerfGG), weil ihr das Recht bestritten wird, die in Frage stehenden Mittel in den Haushaltsplänen zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 1, 208 [230 f.]; 4, 31 [36]).
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