BVerfGE 55, 372 - Richterbesoldung III
Die Anpassung der Besoldung der hessischen Richter an die (bis zum 49. Lebensjahr niedrigeren) Beträge der nunmehr bundeseinheitlichen Besoldungsgruppen R1 und R2 durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz, das insoweit für die Richter aller anderen Bundesländer eine nicht unerhebliche Besoldungsverbesserung gebracht hat, ist mit dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1) vereinbar. Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen aus Art. 33 Abs. 5 GG genügte eine Besitzstandswahrung, wie sie dieses Gesetz durch Gewährung einer aufzehrbaren, aber an allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmenden Überleitungszulage vorsieht.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 07. Januar 1981
- 2 BvR 401, 606/76 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. - 21 der ..., Richter am Amtsgericht, Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht - 2 BvR 401/76 - , des Herrn Sch..., Richter am Oberlandesgericht, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Grosse, Adolf Voigt, Joachimstaler Straße 15, Berlin 15 - 2 BvR 606/76 - gegen das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), soweit es auch für die Richter des Landes Hessen Geltung beansprucht.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe
 
A.
Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 die Regelungen des hessischen Richterbesoldungsgesetzes außer Kraft setzen und die dort ausgewiesene Besoldungsordnung zum Nachteil der hessischen Richter ändern konnte.
I.
1. Die Beschwerdeführer der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren sind Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Dienste des Landes Hessen. Sie gehörten den Besoldungsgruppen (BesGr) R 1 und R 2 an und wurden bis zum 30. Juni 1975 nach Maßgabe der Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (im folgenden: hess. Richterbesoldungsgesetz) vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201), zuletzt in der Fassung des § 3 des Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (4. BBesEG) vom 6. August 1975 (BGBl I S 2089), besoldet. Dieses Gesetz wies nach seinem Wortlaut nur noch die drei Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 aus. Die BesGr R 1 und R 2 waren (ebenso wie die Beamtenbesoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A) als aufsteigende Besoldungsgruppen angelegt: Das Grundgehalt stieg alle zwei Jahre (insgesamt achtmal) um einen gleichbleibenden Betrag, jedoch wurde dabei nicht an ein nach besonderen Vorschriften zu errechnendes Besoldungsdienstalter, sondern an das Lebensalter, beginnend mit Vollendung des 31. Lebensjahres und endend mit Vollendung des 47. Lebensjahres, angeknüpft. In der BesGr R 3 war ein Festgehalt ausgebracht.
In die BesGr R 1 waren eingestuft alle Richter eines "unteren" Landgerichts (Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht), in die BesGr R 2 alle Richter an einem "oberen" Landesgericht (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof und Hessisches Finanzgericht) sowie die Richter am Landgericht und am Verwaltungsgericht als ständige Vorsitzende einer Kammer. Zur BesGr R 3 gehörten die Richter an einem "oberen" Landesgericht als ständige Vorsitzende eines Senats. Alle übrigen besoldungsrechtlichen "Abstufungen" wurden durch die Gewährung von ruhegehaltfähigen Amtszulagen, die als Bestandteil des Gehalts galten, vorgenommen. So erhielten aufsichtsführende Richter oder Präsidenten eines der "unteren" Landesgerichte oder deren ständige Vertreter ruhegehaltfähige Zulagen von ursprünglich zwischen 150,- und 1.000,- DM; Präsidenten und Vizepräsidenten eines "oberen" Landesgerichts erhielten ruhegehaltfähige Zulagen zwischen ursprünglich 200,- und 1.050,- DM.
2. Das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1975 aufgehoben und ersetzt durch die Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Art. IX § 14 Abs. 1, Art. XI § 3 Abs. 1 - BGBl. I S. 1173 [1249, 1253]). Damit sollte, wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG ausweist, durch entsprechende Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes eine bundeseinheitliche Richterbesoldung geschaffen werden. Ihre Regelung ist teils in den "Allgemeinen Vorschriften" des Bundesbesoldungsgesetzes, teils in besonderen Teilen des Gesetzes enthalten.
Nach § 18 BBesG gilt für Beamte, Richter und Soldaten gleichermaßen der Grundsatz, daß ihre Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind, die ihrerseits nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Nach § 19 BBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Richters wie das des Beamten und des Soldaten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Im übrigen enthält der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes ("Grundgehalt") Sondervorschriften für Richter und Staatsanwälte. Danach sind die Ämter der Richter und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen in der "Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III)" geregelt und ihre Grundgehaltssätze in der Anlage IV ausgewiesen (§ 37). Wie nach der bisherigen hessischen Regelung steigt das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter (ab R 3) vorsieht, nach Lebensaltersstufen an, beginnend mit dem vollendeten 31. Lebensjahr und endend mit dem 49. Lebensjahr; nur für den Fall, daß der Richter oder Staatsanwalt erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt wird, wird für die Berechnung des Grundgehalts sein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat (§ 38 Abs. 1 und 2 BBesG). - Die Vorschriften des 4. Abschnittes über Zulagen für herausgehobene Funktionen (Amtszulagen und Stellenzulagen) gelten dagegen gleichermaßen für Beamte, Richter und Soldaten; sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Bundesbesoldungsordnung R sieht insgesamt zehn Besoldungsgruppen (R 1 bis R 10) sowie zusätzlich eine Reihe von Zulagen vor. Diejenigen Richter, die ausschließlich richterliche Aufgaben wahrnehmen, sind in insgesamt nur fünf Besoldungsgruppen zu finden: Alle Richter an "unteren" Landesgerichten sowie am Bundesdisziplinargericht ohne herausgehobene Funktion sind in die BesGr R 1 eingestuft; alle Richter an einem "oberen" Landesgericht ohne herausgehobene Funktion sowie alle Richter an einem "unteren" Landesgericht, am Bundesdisziplinargericht und am Truppendienstgericht mit der herausgehobenen Funktion des ständigen Vorsitzenden einer Kammer sind der BesGr R 2 zugeordnet; alle Richter an "oberen" Landesgerichten mit der herausgehobenen Funktion des ständigen Vorsitzenden eines Spruchkörpers gehören der BesGr R 3 an; alle Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes ohne herausgehobene Funktion werden nach der BesGr R 6 besoldet; alle Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes mit der herausgehobenen Funktion des ständigen Vorsitzenden eines Spruchkörpers schließlich sind in die BesGr R 8 eingeordnet. Die sonstigen besoldungsmäßigen Differenzierungen, wie sie zusätzlich in den BesGr R 2 bis R 10 sowie außerdem in der Regelung von Zulagen unterschiedlicher Höhe zu den einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehen sind, dienen ausschließlich der Berücksichtigung von nichtrichterlichen Funktionen, die Richter als Präsident eines Gerichts, als ständige Vertreter eines Präsidenten, als aufsichtsführende Richter, als weitere aufsichtsführende Richter oder schließlich als ständige Vertreter eines aufsichtsführenden Richters neben ihrer richterlichen Tätigkeit wahrnehmen.
3. a) Aufgrund der angeführten Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes haben sich die den Beschwerdeführern des Verfahrens 2 BvR 401/76 zustehenden monatlichen Amtsbezüge gegenüber ihrer früheren Besoldung nach dem hess. Richterbesoldungsgesetz um einen Betrag zwischen 51,48 DM und 155,36 DM verringert. Zwar erhielten sie zunächst gemäß Art. IX § 11 2. BesVNG eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen) und den ihnen nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz zustehenden Dienstbezügen. Diese Überleitungszulage - die an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundertsatz teilnahm, um den die Grundgehälter angehoben wurden - verringerte sich indessen um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags, folglich auch um die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes bei Richtern der (aufsteigenden) BesGr R 1 und R 2 nach jeweils zwei Jahren hinzukommende Lebensalterszulage. Da diese damals 164,72 DM betrug und somit bei allen Beschwerdeführern höher war als die ihnen zustehende Überleitungszulage, wurde letztere bei allen Beschwerdeführern innerhalb innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes, also spätestens am 30. Juni 1977, aufgezehrt. Somit sind sämtliche Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an schlechter gestellt als nach dem bisherigen hess. Richterbesoldungsgesetz. Erst mit dem Erreichen der letzten, durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz neu eingeführten weiteren Lebensaltersstufe (bei 49 Jahren) wird sich das Grundgehalt der Beschwerdeführer gegenüber dem hess. Richterbesoldungsgesetz erhöhen; im Zeitpunkt der Überleitung hätte diese Verbesserung in der BesGr R 1 rund 130,- DM und in der BesGr R 2 rund 70,- DM monatlich betragen.
b) Bei dem Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 trat keine Verringerung der ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1975 zustehenden Besoldung ein. Er erhielt als Richter der BesGr R 1 zunächst gemäß Art.. IX § 11 2. BesVNG eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags (von 110,84 DM) zwischen seinen bisherigen Amtsbezügen und dem ihm nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz zustehenden Gehalt. Mit seiner anschließenden Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht wurde er jedoch in die (neue) BesGr R 2 eingewiesen. Die entsprechenden höheren Bezüge lösten die Überleitungszulage ab.
II.
1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die die Besoldung der Richter des Landes Hessen betreffenden Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes. Zur Begründung tragen sie vor:
Aufgrund der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Neuregelung der Besoldung der Richter auch des Landes Hessen durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz hätten sich ihre Amtsbezüge gegenüber der ihnen nach dem hess Richterbesoldungsgesetz zustehenden Besoldung erheblich verringert, nämlich zwischen 51,84 DM und 155,36 DM. Die im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz vorgesehene Überleitungszulage in Höhe dieses Differenzbetrags stelle keinen Ausgleich dar, da sie nach spätestens zwei Jahren voll aufgezehrt sei, so daß dann eine effektive Minderung der Besoldung eintrete. Diese Minderung werde auch durch die ab dem 49. Lebensjahr eintretende geringfügige Besoldungsverbesserung nicht wettgemacht. Damit verletze die Besoldungsneuregelung für Richter im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz die Beschwerdeführer einmal in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Besitzstand, weiter in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit denjenigen öffentlichen Bediensteten, für die das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz keine derartigen Nachteile gebracht hatte, schließlich in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG.
Daß die fraglichen Vorschriften des Zeiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes jedenfalls in bezug auf die Richter des Landes Hessen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ungültig seien, ergebe sich im übrigen aus folgendem: Das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz habe das hess. Richterbesoldungsgesetz - ungeachtet der Aufhebungsvorschrift des Art. IX § 14 - nicht außer Kraft setzen können, da es sich bei dem hess. Richterbesoldungsgesetz um ein besonderes Richter-Besoldungsgesetz im Sinne von Art. 98 Abs. 3 GG gehandelt habe, das folglich nur durch ein besonderes Richter-Besoldungsgesetz des Bundes habe außer Kraft gesetzt werden können; den Anforderungen an ein solches besonderes Richter-Besoldungsgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht sie in seinem Urteil über die Vereinbarkeit des hess Richterbesoldungsgesetzes mit Bundesrecht vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [213ff.]) aufgestellt habe, genüge das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz aber nicht. Vielmehr bilde es mit seinen zahlreichen Besoldungsgruppen, die zudem betragsmäßig weitgehend den Besoldungsgruppen für Beamte entsprächen, lediglich einen "Abklatsch" des Beamten-Besoldungsrechts; dies komme nicht nur in der räumlichen Verbindung eines weitestgehend einheitlichen Besoldungsgesetzes für Beamte und Richter, sondern u.a. auch darin zum Ausdruck, daß die Richter nicht mehr besondere "Amtsbezüge", sondern wie die Beamten wiederum "Dienstbezüge" erhielten. Allein der Umstand, daß nunmehr auch der Bundesgesetzgeber für Richter das Besoldungsdienstalter durch das Lebensalter ersetzt habe, mache die Bundes-Richterbesoldung nicht zu einer besonderen, eigenständigen Richter-Besoldung im Sinne von Art. 98 GG.
An dem Erfordernis eines besonderen Bundes-Richterbesoldungsgesetzes zur Ablösung des besonderen hess Richterbesoldungsgesetzes habe auch die dem Bund (nämlich zusätzlich zu seiner in Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehenen Rahmenkompetenz für besondere Richtergesetze der Länder) inzwischen eingeräumte konkurrierende (Vollkompetenz) Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung aller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes einschließlich der Landesrichter (Art. 74a Abs. 1 und 4 Satz 1 GG) nichts geändert; denn wie schon zu Zeiten der nur Bundes-Rahmenkompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG sei die Doppelzuständigkeit für besondere Richter-Besoldungsgesetze des Bundes wie der Länder erhalten geblieben, könnten die Länder also weiterhin eigene besondere Richter-Besoldungsgesetze erlassen, solange der Bund nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß eines besonderen Richter-Besoldungsgesetzes Gebrauch gemacht habe. Da der Bund mit dem Erlaß des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes kein besonderes Richter-Besoldungsgesetz geschaffen habe, sei folglich die Kompetenz des Landes Hessen zum Erlaß eines besonderen Landes-Richterbesoldungsgesetzes erhalten, das hess Richterbesoldungsgesetz also in Kraft geblieben.
2. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 sieht sich durch die neue Besoldungsregelung schlechter gestellt, weil seine Bezüge als Richter am Oberlandesgericht bei Fortgeltung des hessischen Richterbesoldungsrechts höher wären als die nach Bundesrecht.
Wie die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 401/76 fühlt er sich in seinen Grundrechten bzw grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 14 und 33 Abs. 5 GG verletzt. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde stellt er zusätzlich darauf ab, daß die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz neu eingeführte Richterbesoldung auch mit den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 26, 79 aufgestellten Maßstäben unvereinbar sei. Die insgesamt zehn Besoldungsgruppen sowie die außerdem noch vorgesehenen Zulagen ermöglichten eine Vielzahl von Beförderungen und räumten auf diese Weise der Exekutive reiche Chancen der Einflußnahme auf die betroffenen Richter ein.
III.
1. Der Bundesminister des Innern hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Grundrechte der Beschwerdeführer seien nicht verletzt. Art. 14 GG scheide als Maßstab aus, weil insoweit die speziellere Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG vorgehe. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 33 Abs. 5 GG sei nicht feststellbar.
Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz eine bundeseinheitliche neue Richterbesoldung geschaffen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein "besonderes" Richter-Besoldungsgesetz genüge; denn das Gesetz habe die Richter-Besoldung von der Struktur des allgemeinen Besoldungsrechts gelöst und sie der besonderen Stellung der Richter entsprechend selbständig geordnet. So stelle die Besoldungsordnung R auf die Einheit des Richteramtes ab und knüpfe an den organisatorischen Aufbau der Gerichte und die gerichtsverfassungsrechtlich vorgesehenen Richterämter an. Sie kenne im Prinzip nur fünf Grund-Besoldungsgruppen für Richter, unterschieden nach Richtern und Vorsitzenden Richtern sowie nach Richtern erster, zweiter und dritter Instanz. Soweit sie für die Ämter der Gerichtspräsidenten, deren ständige Vertreter sowie für aufsichtsführende Richter und deren ständige Vertreter besondere Besoldungsgruppen vorsehe, handele es sich im Vergleich zur hessischen Regelung lediglich um eine formale Abweichung. Die hessische Zulagenregelung habe den Rahmen herkömmlicher Zulagen gesprengt und in Wahrheit einen Gehaltsanteil vorgesehen, der die Differenz mehrerer Besoldungsgruppen abgedeckt habe. Insoweit diene die Neuregelung der Klarstellung. Auch sie knüpfe im übrigen wie die frühere hessische Regelung bei Richtern mit aufsteigenden Gehältern (R 1 und R 2) an das Lebensalter an, sehe ein erhöhtes Anfangsgehalt vor und begnüge sich mit nur geringen Unterschiedsbeträgen zwischen den Grundbesoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3.
Mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz habe der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 74a Abs. 1 und 4 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Richter-Besoldung erkennbar umfassend Gebrauch gemacht mit dem Ziel der bundeseinheitlichen Neuordnung. Damit sei den Ländern die Möglichkeit einer eigenen Regelung genommen. Das hess Richterbesoldungsgesetz sei durch die bundesrechtliche Regelung abgelöst worden, seine Aufhebung sei wirksam.
Die Beschwerdeführer würden nicht etwa dadurch in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, daß der Bundesgesetzgeber mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der vorhandenen unterschiedlichen Besoldung von der im Lande Hessen bestehenden höheren Besoldung abgewichen sei; denn ohne die Möglichkeit zu solchen Abweichungen sei eine als notwendig erkannte grundlegende Reform des Besoldungsrechts nicht durchzuführen. Die neue, übergreifende Regelung sei sachlich gerechtfertigt. Der Bundesgesetzgeber habe den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, der gerade im Bereich des Besoldungsrechts verhältnismäßig weit gespannt sei, nicht überschritten. Der Anspruch des Betroffenen auf Erhaltung des erdienten Gehalts sei durch die Gewährung einer Überleitungszulage gewahrt, auch wenn diese durch spätere Gehaltserhöhungen infolge Aufsteigens in eine andere Lebensaltersstufe aufgezehrt werde.
2. Die Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten entspricht in ihren wesentlichen Zügen der des Bundesministers des Innern. Der Hessische Ministerpräsident ist der Auffassung, daß das Grundgesetz jedenfalls nach Einfügung des Art. 74a kein besonderes Richter-Besoldungsgesetz mehr fordere und daß deshalb der Bundesgesetzgeber frei sei in seiner Entscheidung, ob er für die Richter eine besondere Besoldung vorsehe oder ihre Besoldung in Anlehnung an die Beamtenbesoldung regele. Wenn der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch mache, seien die Länder von der Regelung der Materie ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Bund ein besonderes Richter-Besoldungsgesetz erlasse oder die Richter-Besoldung im Zusammenhang mit der Beamtenbesoldung regele. Im übrigen genüge die im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz vorgesehene neue Richter-Besoldung den Anforderungen an eine besondere Richter-Besoldung, zumal sie in allen wesentlichen Punkten der früheren hessischen Regelung entspreche.
 
B.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 33 Abs. 5 GG, also die Verletzung von Grundrechtsbestimmungen und grundrechtsgleichen Rechten, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Sie tragen dazu einen Sachverhalt vor, nach dem es jedenfalls möglich ist, daß sie durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz in ihrem Recht auf eine angemessene Alimentierung beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeführer können auch geltend machen, durch die sie betreffenden Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein. Die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Neuregelung der Besoldung der im Dienste des Landes Hessen stehenden Richter wirkte sich für die Beschwerdeführer spätestens in dem Augenblick unmittelbar belastend aus, in dem die durch die Übergangsvorschrift des Art. IX § 11 2. BesVNG vorgesehene Überleitungszulage in Höhe der Differenz zum bisherigen Gehalt aufgezehrt wurde (z.B. als Folge der Erhöhung des Grundgehalts infolge Aufsteigens in eine höhere Lebensaltersstufe) oder auf andere Weise entfiel, so daß fortan das aufgrund der Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes gezahlte Gehalt hinter demjenigen zurückblieb, das dem jeweiligen Beschwerdeführer im Falle des Fortgeltens des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte zugestanden hätte.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet.
I.
Da sich die Beschwerdeführer gegen eine Minderung ihrer Richter-Amtsbezüge durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz wenden, kommt als verletzte Vorschrift des Grundgesetzes vorrangig Art. 33 Abs. 5 GG in Betracht, der ihnen einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts durch den Gesetzgeber, folglich auch durch den Besoldungsgesetzgeber, einräumt. Die Verfassungsbeschwerden hätten aber nicht nur dann Erfolg, wenn der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes die den hergebrachten Grundsätzen zu entnehmenden inhaltlichen Anforderungen an richterrechtliche Regelungen nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er nach dem Grundgesetz für den Erlaß dieses Besoldungsgesetzes nicht zuständig gewesen wäre. Im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerden kann das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Normen auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen (BVerfGE 53, 366 [390]) m.w. Nachw.).
II.
1. Der Bundesgesetzgeber hat durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte wirksam aufgehoben und die Besoldung auch der im Dienste des Landes Hessen stehenden Richter durch die am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen bundeseinheitlichen Vorschriften neu geregelt. Nach der Verfassung hatte der Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlaß eines solchen Gesetzes.
a) Seit der Einfügung des Art.. 74a in das Grundgesetz durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf die Besoldung und Versorgung aller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit ihm nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG - hinsichtlich der Bundesbediensteten - die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Der Bundesgesetzgeber kann seitdem auch die Besoldung der Beamten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände regeln. Nach Art. 74a Abs. 4 Satz 1 GG gilt dies "entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter". Der Bundesgesetzgeber ist danach hinsichtlich der Besoldung und Versorgung der Richter in den Ländern, deren Rechtsstellung im übrigen nach Art. 98 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG "durch besondere Landesgesetze zu regeln" ist, nicht mehr auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränkt; er konnte jetzt auch ein Bundesbesoldungsgesetz für Landesrichter erlassen, das das hess. Richterbesoldungsgesetz ablöste (BVerfGE 32, 199 [211]).
Ob diese Voll-Kompetenz des Bundes zur bundeseinheitlichen Regelung der Besoldung auch der Landesrichter und der damit notwendigerweise verbundenen Ablösung auch der "besonderen" Richterbesoldungsgesetze der Länder (vgl. BVerfGE a.a.O. [216]) in Anbetracht der in Art. 97 und Art. 98 GG festgeschriebenen Sonderstellung der Richter voraussetzt, daß der Bundesgesetzgeber eine eigenständige, von der Beamtenbesoldung prinzipiell abgehobene Richterbesoldung schafft, kann dahinstehen. Die im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz getroffene Regelung für Richter erfüllt jedenfalls auch diese Voraussetzung.
Wie sich eine selbständige, von dem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht abgehobene Richterbesoldung darstellen kann, hat das Bundesverfassungsgericht im Blick auf das hess Richterbesoldungsgesetz bereits entschieden (BVerfGE a.a.O. [213ff., 216]). Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß diese hessische Regelung den Versuch enthält, in einem ersten Schritt besoldungsrechtlich der Eigenart des Richteramts besser gerecht zu werden, indem sie von der Einheit des Richteramts ausgeht und sich von dem dem allgemeinen Besoldungsrecht eigentümlichen, auf einer Vielzahl von Beförderungen aufbauenden "Laufbahngedanken" abwendet (BVerfGE a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterscheidet sich die Neuregelung der Richterbesoldung im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz von jener hessischen, als eigenständige Landesrichterbesoldung anerkannten Regelung nur unwesentlich. Soweit die Abweichungen auf den ersten Blick erheblich und prinzipieller Art. erscheinen, zeigt eine nähere Prüfung, daß sie überwiegend unmittelbar durch das mit der Neuordnung der Richterbesoldung verfolgte Ziel des Bundesgesetzgebers bedingt sind, eine bundeseinheitliche Richterbesoldung zu schaffen, die sowohl für alle Bundesrichter als auch für alle Landesrichter in sämtlichen Bundesländern gelten soll und die sich außerdem als Besoldungsregelung dem allgemeinen Besoldungsgefüge, für dessen Ausgestaltung der Bund seit der Einfügung des Art.. 74a in das Grundgesetz eine besondere Verantwortung trägt, einpassen muß.
Zu den Abweichungen der neuen bundeseinheitlichen Richterbesoldung von der Regelung im Hessischen Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte läßt sich in einzelnen folgendes feststellen:
aa) Sah das hessische Gesetz für Richter im Grundsatz nur noch drei Besoldungsgruppen (R 1, R 2 und R 3) vor, so sind es nach der Bundesregelung im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz im Grundsatz auch nur fünf Besoldungsgruppen, nämlich R 1, R 2, R 3 sowie R 6 und R 8; davon entfallen die beiden zusätzlichen Besoldungsgruppen R 6 und R 8 auf die Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes ohne herausgehobene Funktion (R 6) und mit der herausgehobenen Funktion des ständigen Vorsitzenden eines Spruchkörpers (R 8). Alle sonstigen besoldungsmäßigen Differenzierungen, wie sie zusätzlich in den BesGr R 2 bis R 10 sowie außerdem in der Regelung von Zulagen unterschiedlicher Höhe zu den einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehen sind, dienen ausschließlich der Berücksichtigung von nichtrichterlichen Funktionen, die Richter als Präsident eines Gerichts, als ständige Vertreter eines Präsidenten, als aufsichtsführende Richter, als weitere aufsichtsführende Richter oder schließlich als ständige Vertreter eines aufsichtsführenden Richters neben ihren richterlichen Funktionen wahrnehmen. Zwar sieht die Richterbesoldung nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz - anders als das hess Richterbesoldungsgesetz - zur Abgeltung dieser nichtrichterlichen Funktionen nicht ausschließlich Zulagen zu den "Grund-Besoldungsgruppen" R 1, R 2, R 3, R 6 und R 8, sondern teilweise eigene Besoldungsgruppen vor (z.B. R 4 für die Präsidenten des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts, des Landgerichts, des Sozialgerichts und des Verwaltungsgerichts an einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen). Hierbei ging es jedoch im Grunde nicht um die Schaffung zusätzlicher eigenständiger Besoldungsgruppen für Richter. Eine solche Regelung bot sich vielmehr an, weil zur Erhaltung eines möglichst einheitlichen Besoldungsgefüges die Vorschriften des allgemeinen Besoldungsrechts über "Zulagen" (4. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, §§ 42ff.) auch für Richter gelten sollten und diese Bestimmungen es nicht zulassen, daß Amtszulagen und Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des betroffenen Richters zum Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe übersteigen. Bei Anlegung dieses Maßstabs hätte auch das hess. Richterbesoldungsgesetz mehrere weitere Besoldungsgruppen zusätzlich zu den drei "Grund-Besoldungsgruppen" R 1, R 2 und R 3 vorsehen müssen, weil die dort im Gesetz geregelten Zulagen für herausgehobene Funktionen (beispielsweise Zulagen von ursprünglich zwischen 150,- DM und 1.000,- DM für aufsichtsführende Richter oder Präsidenten eines der "unteren" Landesgerichte) teilweise sogar den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Besoldungsgruppe übertrafen. Die Einfügung von besonderen Besoldungsgruppen zur Abgeltung zusätzlicher nichtrichterlicher Funktionen durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz kann demnach nicht als prinzipielle Abweichung von dem vom hessischen Gesetzgeber in seinem Richterbesoldungsgesetz eingeschlagenen Weg gesehen werden. Sie stellt die Eigenständigkeit der bundeseinheitlichen Regelung nicht in Frage.
bb) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Vielzahl der Abstufungen innerhalb der Richterbesoldung, die von R 1 bis R 10 reicht und durch unterschiedliche Zulagen zu den einzelnen Besoldungsgruppen noch erheblich erhöht wird, beanstanden, ist vorweg zu bemerken: Die Bestimmungen des IX. Abschnitts des Grundgesetzes über "die Rechtsprechung", Art. 92ff. GG, enthalten keinen Verfassungsauftrag an den für die Regelung der Gerichtsverfassung (vgl. Art. 74 Nr. 1 GG) zuständigen Bundesgesetzgeber, die im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes vorhandene, in ihren Grundzügen und in ihrem Aufbau überkommene Gerichtsorganisation wesentlich zu ändern. Das gilt nicht nur hinsichtlich der von der Verfassung selbst festgelegten Unterscheidung zwischen Bundesgerichten einerseits und Gerichten der Länder andererseits (Art. 92 GG) und auch nicht allein für die in Art. 95 Abs. 1 GG normierte Aufgliederung der Rechtsprechung in eine ordentliche, eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine Finanzgerichtsbarkeit, eine Arbeitsgerichtsbarkeit und eine Sozialgerichtsbarkeit; es gilt vielmehr ebenso für die Einstufung der Gerichte der Länder in erstinstanzliche und zweitinstanzliche Gerichte, für die Zusammensetzung von kollegialen Spruchkörpern mit einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern sowie insbesondere auch für die Organisation der Gerichtsverwaltung, die herkömmlicherweise bestimmten Richtern des betreffenden Gerichts zusätzlich zu ihren richterlichen Funktionen übertragen wurde. Der Besoldungsgesetzgeber ist befugt, all diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bei der Neuordnung der Richterbesoldung oblag es ihm, die aufgezeigten unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der Richter im Gerichtsaufbau sowie in der Gerichtsverwaltung angemessen zu berücksichtigen und zu werten (Art. 33 Abs. 5, Art. 74a Abs. 3 GG). Das bedingt - unbeschadet des aus Art. 97 Abs. 1 GG zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit herzuleitenden Erfordernisses, jede vermeidbare Einflußnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt auszuschließen (vgl. BVerfGE 26, 79 [92ff.]) und insoweit möglichst wenige Beförderungsämter vorzusehen - eine entsprechende Zahl von unterschiedlich besoldeten Richterämtern.
Die bundeseinheitliche Neuregelung der Richterbesoldung will ersichtlich diesen Vorgegebenheiten genügen und gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE a.a.O.) entsprechen. Der Bundesgesetzgeber hat jeder der in der Besoldungsordnung R vorgesehenen zehn Besoldungsgruppen besondere Grundgehaltssätze zugeordnet, die von denen der Besoldungsordnungen A und B abweichen. Die Schaffung von zehn anstelle von drei Besoldungsgruppen, wie sie die hessische Regelung vorsah, hat keine wesentliche Änderung gebracht; sie hat nur das System von Zulagen in all seiner Vielgestaltigkeit zurückgeführt auf Besoldungsgruppen, die der vorgegebenen Verschiedenheit der Aufgabenbereiche und Verantwortungsbereiche der Bundesrichter und Landesrichter angemessen sein sollen. Darüber hinaus sind offensichtlich im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Bereitstellung von besoldungsrechtlich herausgehobenen Stellen für Richter mit zusätzlichen Funktionen der Gerichtsverwaltung gegenüber dem bisherigen Recht teilweise nicht unerheblich angehoben worden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 79 [94f., 96f., 98]). So wird z.B. beim Amtsgericht, beim Arbeitsgericht und beim Sozialgericht erst ab vier Richterplanstellen die Stelle des aufsichtsführenden Richters nach R 2 besoldet, während letzterer bei bis zu drei Richterplanstellen lediglich eine Amtszulage von monatlich 150,- DM erhält; erst ab elf Richterplanstellen ist ein (höher besoldeter) ständiger Vertreter des aufsichtsführenden Richters und erst ab 21 Richterstellen ein (höher besoldeter) weiterer aufsichtsführender Richter vorgesehen. Andererseits entspricht nach der Neuregelung jede besoldungsmäßige Abstufung dem unterschiedlichen Aufgabenbereich der Richter, d.h., jede besoldungsmäßige Besserstellung - ausgenommen das Vorrücken nach Lebensaltersstufen - setzt die Zuweisung entweder qualifizierterer, verantwortungsreicherer richterlicher Aufgaben oder gewichtigerer Verwaltungsfunktionen voraus. Die hierfür erforderliche Beförderung des betroffenen Richters bedingt zwar die Einschaltung der Exekutive; diese hält sich jedoch im Rahmen des unabdingbar Notwendigen und ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 12, 81 [88ff.] und 26, 79 [92ff.]).
b) Ob die Neuregelung der Richterbesoldung in jeder Einzelheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Das gilt auch für die im Gesetz vorgesehene, verschiedenartig abgestufte Abgeltung der nichtrichterlichen Funktionen der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht, die zusätzlich zu den richterlichen Aufgaben, die durch die den "Richter-Kernämtern" zugeordneten BesGr R 1, R 2, R 3, R 6 und R 8 erfaßt sind, wahrgenommen werden. Sie mag noch einer weiteren Einpassung in den für das Richterbesoldungsrecht vom Grundgesetz gespannten Rahmen bedürfen.
Bei der hessischen Regelung, die insgesamt nur drei "Richter-Kernämter" und konsequent auch nur drei Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 vorsah, während alle nichtrichterlichen Funktionen ausschließlich durch Zulagen abgegolten wurden, war es - auch von der Konzeption her - möglich, daß die Besoldungsgruppen einerseits und die Zulagen andererseits ein eigenständiges "Schicksal" hatten, nicht notwendig miteinander gekoppelt waren und somit Veränderungen innerhalb der Besoldungsgruppen ohne Einwirkung auf die Zulagen (und umgekehrt) blieben. Bei der Bundesregelung im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz dagegen, die die zusätzliche Wahrnehmung nichtrichterlicher Funktionen teils durch Zulagen zur Besoldung des Richter-Kernamts, teils durch Zuordnung zu eigenständigen höheren Besoldungsgruppen abgilt und sich teils sogar mit einer Kombination dieser beiden Lösungen behilft, können naturgemäß Besoldungsgruppen einerseits und Zulagen andererseits kein solches Eigenleben führen, weil die "angemessene Besoldung" für das Richteramt einerseits und für die zusätzliche Wahrnehmung nichtrichterlicher Funktionen andererseits teilweise in eigenständige Besoldungsgruppen "integriert" und somit zu einem einheitlichen Richter-Amtsgehalt zusammengefaßt worden ist. Welche verfassungsrechtlichen Folgerungen sich hieraus insbesondere etwa für allgemeine Besoldungserhöhungen ergeben könnten, bedarf hier keiner Prüfung. Die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz geschaffene bundeseinheitliche eigenständige Regelung der Richterbesoldung als Ganzes wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
2. Die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz bewirkte Ablösung der hessischen Richterbesoldung und die damit verbundene Anpassung der Dienstbezüge der Beschwerdeführer an die Beträge der nunmehr bundeseinheitlichen BesGr R 1 und R 2 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerdeführer werden durch die Überleitung nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Unbeschadet der Sonderstellung der Richter schließt Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts ein. Hierzu zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (BVerfGE 12, 81 [88]), die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet sein muß (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 141 [154ff.]). Dagegen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der den Beamten oder Richtern den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung sichern würde (BVerfGE 8, 1 [13]; 16, 94 [112f., 115]). Der Gesetzgeber kann sogar für die Zukunft aus sachgerechten Gründen und unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflicht des Dienstherrn die Bezüge herabsetzen (BVerfGE 18, 159 [166]; 26, 141 [156ff.]). Immer aber hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie den nach der jeweiligen Amtsstellung, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfGE 8, 1 [14]; 44, 249 [263]). Gleiches gilt für die Besoldung der Richter (BVerfGE 12, 81 [88]; 26, 144 [154, 158]).
Bei der Entscheidung, welche konkrete Besoldung für den Beamten oder Richter eine "angemessene Alimentation" darstellt, hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Dies gilt vor allem dann, wenn er es unternimmt, das vorhandene Besoldungsrecht grundlegend zu reformieren und innerhalb des Besoldungsgefüges Korrekturen vorzunehmen, die nach seiner Auffassung - etwa als Folge einer unterschiedlichen Entwicklung verschiedener Bereiche und mit dem Ziel einer umfassenden, in sich ausgewogenen und "stimmigen" Neuordnung - notwendig geworden sind. Das Grundgesetz gebietet zwar, die überkommenen, tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts bei jeder Neuregelung, auch bei Umgestaltungen des Besoldungsrechts, zu beachten. Es will dem Gesetzgeber aber gerade nicht die Möglichkeit nehmen, grundsätzliche Änderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Besoldungswesens, die das Verhältnis zwischen Richtern und Beamten betreffen und unter Umständen von den veränderten Verhältnissen gefordert sind, zu verwirklichen (BVerfGE 26, 141 [156ff.]).
Die von den Beschwerdeführern beanstandete Überleitungsregelung hält sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Zwar haben sich die den Beschwerdeführern des Verfahrens 2 BvR 401/76 nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz zustehenden Dienstbezüge gegenüber den Amtsbezügen, die sie bei Fortgeltung des hess. Richterbesoldungsgesetzes erhalten hätten, nach Aufzehrung der Überleitungszulage effektiv um einen Betrag zwischen 51,48 DM und 155,36 DM verringert, weil die neuen Grundgehaltssätze der BesGr R 1 und R 2 gegenüber den früheren hessischen entsprechend geringer sind. Diese Minderung der Besoldung hält sich jedoch in so engen Grenzen, daß sie nicht aus einer bisher "angemessenen" Alimentation eine den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende "unangemessene" Alimentation macht. Solange aber die Amtsbezüge der Beschwerdeführer im Sinne dieses hergebrachten Grundsatzes des Richteramtsrechts nicht eindeutig unangemessen, d.h. unzureichend sind, kann aus der Besoldung auch nicht auf die Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden (BVerfGE 26, 141 [157f.]).
Daß die hier in Frage stehende Neuregelung auf sachgerechten Erwägungen des Bundesgesetzgebers beruht, liegt auf der Hand. Sie stellt sich als das Ergebnis der langjährigen Bemühungen von Bund und Ländern um eine grundlegende, bundeseinheitliche Reform der Richterbesoldung dar. Ziel des Bundes und der an dem Zustandekommen des Gesetzes maßgeblich beteiligten Bundesländer war die Schaffung eines für alle Bundesländer gleichen, möglichst einheitlichen Rechtszustands, der die sachlich nicht gebotenen Unterschiede im Recht der Länder beseitigen, die Richterbesoldung entsprechend der Sonderstellung des Richters als Teil der rechtsprechenden Gewalt von der Beamtenbesoldung lösen und unter Berücksichtigung der Eigenart des Richteramts selbständig regeln sollte. Hierzu gehörte auch, die Besoldung der Richter insgesamt, insbesondere aber im "Eingangsamt", anzuheben, um auf diese Weise dem prinzipiellen Unterschied zwischen dem "Richter-Kernamt" einerseits und dem "Beamten-Laufbahnamt" andererseits Rechnung zu tragen. Der hessische Landesgesetzgeber war mit seinem Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 dem Bundesgesetzgeber vorangegangen (vgl. Verhandlungen des Hessischen Landtags, Sten. Ber., VI. Wp., 65. Sitzung vom 11. Dezember 1969, S. 3378ff., 67. Sitzung vom 28. Januar 1970, S. 3501ff., und 69. Sitzung vom 25. Februar 1970, S. 3592ff.). Dieser ist dann auch später dem hessischen Vorbild weitgehend gefolgt. Demgemäß wurde die Besoldung der Landesrichter in allen Bundesländern außer Hessen - vor allem für die Vielzahl der Richter im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt - mit dem Inkrafttreten des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes erheblich verbessert. Daran haben, wenngleich erst nach dem 49. Lebensjahr, auch die hessischen Richter der BesGr R 1 und R 2 Anteil. Daß sie infolge ihres besoldungsrechtlichen "Vorsprungs" zunächst kurzfristig auf die prinzipiell für alle Richter dieser Besoldungsgruppen vorgesehene Besoldungserhöhung verzichten mußten, mag von ihnen als Härte empfunden werden. Dies ist jedoch im übergeordneten Interesse eines geschlossenen, bundesweiten Besoldungsgefüges in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE a.a.O. [158f.]). Eine auch nur teilweise Aufrechterhaltung der Richterbesoldung nach dem Hessischen Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte im Sinne einer "Rechtsstandswahrung" für die betroffenen hessischen Richter durch den Bund hätte angesichts der gleichen Aufgabenstellung und Verantwortungsbereiche eine gegenüber den Richtern anderer Bundesländer sachlich nicht gerechtfertigte besoldungsrechtliche Besserstellung festgeschrieben und damit ein wesentliches Reformziel, die bundeseinheitliche Neuordnung der Richterbesoldung, auf lange Zeit vereitelt. Der Bundesgesetzgeber hat sich deshalb zu Recht mit einer Überleitungsregelung (Art. IX § 11 2. BesVNG) begnügt, die den Beschwerdeführern die Erhaltung ihrer damaligen Bezüge garantierte und die Gleichbehandlung bei allgemeinen Besoldungsverbesserungen wahrte. Einen weitergehenden Bestandsschutz gebietet hier Art. 33 Abs. 5 GG nicht (vgl. BVerfGE 52, 303 [341ff.]). Dies um so weniger, als bei den Gesetzesberatungen von Anfang an klargestellt worden war, daß Bund und Länder wegen der absehbaren Auswirkungen der Richterbesoldung auf das übrige Besoldungsgefüge außerstande seien, die hessischen Richtergehaltssätze in voller Höhe zu übernehmen und zu finanzieren (vgl. die Niederschrift vom 12. September 1974 über die Sitzung der Arbeitsgruppe "Richterbesoldung" des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 11. September 1974, S. 6ff.).
b) Nach alledem steht fest, daß die Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes über eine neue, bundeseinheitliche Richterbesoldung einschließlich der Überleitungsbestimmung des Art.. IX § 11 die Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungskräftigen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzen.
Das gilt einmal für die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 401/76, die zunächst eine Überleitungszulage erhielten, die nach zwei Jahren aufgezehrt war. Noch weniger läßt sich beim Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 eine verfassungswidrige Auswirkung der neugeregelten Richterbesoldung feststellen. Dieser Beschwerdeführer erhielt bis zu seiner Beförderung zum Richter der BesGr R 2 eine Überleitungszulage in Höhe der vollen Differenz zu seiner bisherigen Besoldung nach dem hess. Richterbesoldungsgesetz. Zwar wurde diese Überleitungszulage dann durch die mit seiner Beförderung verbundene Besoldungserhöhung aufgezehrt. Diese beruhte jedoch bereits auf dem neuen Recht, auf der Einweisung in die neue BesGr R 2. Unter solchen Umständen wäre Art. 33 Abs. 5 GG nur verletzt, wenn sich aus dieser Verfassungsvorschrift für den Bediensteten ein verfassungsrechtlicher Anspruch nicht nur auf Beibehaltung der einmal erreichten Besoldungshöhe, sondern darüber hinaus auch auf Fortbestand des bisherigen Besoldungsgefüges einschließlich der Besoldungsregelung für die von ihm erreichbaren Beförderungsämter ergäbe. Dies trifft offensichtlich nicht zu.
3. a) Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst einschließlich des Richteramtsrechts in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab aus. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat sowohl für das Beamtenverhältnis wie auch für das Richteramtsverhältnis in aller Regel seine besondere Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 52, 303 [344f.] m.w. Nachw.). Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab dieser Vorschrift des Grundgesetzes genügt.
b) Aber auch aus Art. 3 Abs. 1 GG sind Bedenken gegen die angegriffene Regelung nicht begründet. Der Einwand der Beschwerdeführer, die nach Wegfall der Ausgleichszulage für sie eingetretene "Benachteiligung" verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen öffentlichen Bediensteten, für die das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz keine Minderung der besoldungsrechtlichen Position gebracht habe, geht fehl.
Die Beschwerdeführer gehen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - selbst davon aus, daß ihre Rechtsstellung als Richter auch eine eigenständige, von der Beamtenbesoldung prinzipiell abgehobene Besoldungsregelung fordere, die in ihrer konkreten Ausgestaltung der Eigentümlichkeit des Richteramtes Rechnung trägt. Danach lassen sich aber verfassungsrechtliche Einwendungen gegen eine diese Besonderheiten berücksichtigende besoldungsmäßige Heraushebung der Richter gegenüber den Beamten nicht begründen. Welche Relationen zwischen Richterbesoldung und Beamtenbesoldung angemessen sind, um der unterschiedlichen Ämterordnung, den jeweiligen Besonderheiten der Amtsstellungen und Verantwortungsbereiche gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner insoweit weiten Gestaltungsfreiheit abzuwägen und zu entscheiden. Eine solche, den Aufbau und Ausbau eines ausgewogenen Besoldungsgefüges bestimmende Grundentscheidung hat der hessische Landesgesetzgeber im Jahre 1970 mit der Verabschiedung des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte getroffen. Sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur in engsten Grenzen zugänglich (vgl. BVerfGE 26, 141 [156f., 161f.]). Für die Neuregelung dieser Grundfragen durch den Bundesgesetzgeber gilt nichts anderes. Diesem war es unbenommen, seine eigenen Vorstellungen über das zu schaffende bundeseinheitliche Gesamtgefüge des Besoldungsrechts zu verwirklichen und dabei auch neue Relationen zwischen der Beamtenbesoldung und einer - eigenständigen - Richterbesoldung festzulegen. Daß dabei die in der hessischen Besoldungsregelung ausgewiesenen Richtergehaltssätze teilweise wieder zurückgenommen wurden, um auf diese Weise - und zwar gerade im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG - die Richter aller Bundesländer gleichzustellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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