BVerfGE 69, 272 - Krankenversicherung der Rentner |
1. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. |
2. Die rentenversicherungsrechtliche Position des Versicherten aus § 1235 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung, nach welcher der Rentenversicherungsträger Beiträge oder Zuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat, ist Gegenstand der Eigentumsgarantie. Sie wird jedoch durch die Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3a RVO durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz nicht berührt. |
3. Die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs. 1 Nr. 3 a.F. RVO, die eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, war nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. |
Urteil |
des Ersten Senats vom 16. Juli 1985 auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1985 |
-- 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 -- |
in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) sowie der Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Dortmund vom 12. November 1979 (S 8 Kr 26/79) - 1 BvL 5/80 -; 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn O... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 77/82) - 1 BvR 1023/83 -, b) des Herrn P... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 5/82) - 1 BvR 1052/83 -, c) der Frau K... gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 1984 (L 4/Kr 55/83) ) - 1 BvR 1227/84 - Bevollmächtigter zu 2 a) - c): Rechtsanwalt Hans-Achim Fritzsche, Elisabethstraße 22, München 40 - alle Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a KVKG sowie gegen die Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 KVKG. |
Entscheidungsformel: |
1. In dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang sind § 165 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -- KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 1069) sowie die Übergangsregelungen gemäß Artikel 2 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar. |
2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Die Verfahren betreffen Vorschriften des Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetzes aus dem Jahre 1977, die abweichend von dem vordem geltenden Recht die beitragsfreie Krankenversicherung für Rentner (KVdR) von der Voraussetzung abhängig machen, daß der Versicherte seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte dieser Zeit Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist ("Halbbelegung").
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I. |
Das Recht der Krankenversicherung der Rentner, zu dem die zur Prüfung gestellte Regelung gehört, ist erst seit 1941 im System der sozialen Sicherung fest verankert.
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1. Ursprünglich sah die Sozialversicherung eine Krankenversicherung der Rentner nicht vor. Der Schutz des erkrankten Rentners, der nicht selbst für sich sorgen konnte, fiel in den Bereich der öffentlichen Fürsorge. § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 443) erstreckte die Krankenversicherungspflicht auf alle Invalidenrentner und Angestelltenrentner. Sie wurde durch die gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen. Seither ist der Schutz des Rentners gegen das Risiko der Krankheit Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Diese sind bis in die jüngste Zeit in ihrem System, den Voraussetzungen des Krankenversicherungsschutzes, der Beitragspflicht der Versicherten und der Art der Finanzierung vielfach verändert worden.
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2. Nach dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) war der Krankenversicherungsschutz für die Rentner zunächst unentgeltlich (vgl. BVerfGE 13, 21). Das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner -- KVdR -- vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) regelte die Krankenversicherung der Rentner erstmalig als Teil des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung -- Krankenversicherung -- und machte sie zur eigenen Aufgabe der Krankenkassen. Gemäß der durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a KVdR geänderten Fassung des § 165 Abs. 1 RVO war die Krankenversicherung der Rentner davon abhängig, daß ein Rentenbewerber während der letzten fünf Jahre vor der Rentenantragstellung mindestens 52 Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dadurch sollte verhindert werden, daß der Versicherte durch eine nur kurzfristige Beschäftigung die Vergünstigung einer für ihn beitragsfreien Krankenversicherung während des Rentenbezuges erkaufen konnte (vgl. BTDrucks. II/1234, S. 10 zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. a). Im übrigen enthielt das Gesetz eine Reihe von Übergangsvorschriften, die auf eine beabsichtigte Neuregelung des Krankenversicherungsschutzes der Rentner im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hinwiesen.
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3. Diese erfolgte kurz danach mit den Rentenversicherungs- Neuregelungsgesetzen vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45 und 88), die gleichlautend in § 1235 Nr. 5 RVO und § 12 Nr. 5 AVG das Recht des Rentners auf "Zahlung von Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner" als Regelleistung der Rentenversicherungsträger ausgestalteten.
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Dabei blieb es bis zu dem für diese Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Später wurden im Zusammenhang mit einer Systemveränderung § 1235 Nr. 5 RVO und § 12 Nr. 5 AVG durch Art. 1 Nr. 26 und Art. 2 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) dahin geändert, daß als Regelleistung der Rentenversicherungsträger nunmehr "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" vorgesehen wurden. Diese rentenversicherungs- und die krankenversicherungsrechtliche Regelung blieben so bis heute miteinander verbunden.
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4. Im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Regelung entfiel mit Wirkung zum 1. Januar 1968 die bis dahin zwingend als Voraussetzung für die beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner vorgesehene Vorversicherungszeit der Rentenbewerber in der Krankenversicherung. Gleichzeitig wurden die Rentner zur Entlastung der Krankenkassen mit 2 vom Hundert ihrer Rente an den von den Rentenversicherungsträgern an die Krankenkassen zu zahlenden Beiträgen beteiligt. Durch Art. 1 des Gesetzes über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Beitrags vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 337) entfiel dieser Beitrag wieder und wurde zwei Jahre danach -- Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433) -- den Rentnern erstattet.
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5. Der 1941 eingeführte Krankenversicherungsschutz der Rentner war ursprünglich als Ergänzungsleistung zur Rente gedacht; die von den Krankenkassen für den Krankenversicherungsschutz der Rentner benötigten Beträge sollten in Form von Beiträgen der Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen aufgebracht werden. Das Gebot einer Kostendeckung ist jedoch nur bis 1948 realisiert worden. Von da ab entstanden in der Krankenversicherung der Rentner Fehlbeträge. Obschon auch die Rentenversicherungsträger immer höhere Beiträge an die Krankenkassen zahlten, wuchs im Laufe der Jahre auch der Anteil der Aufwendungen für die Rentner, den die Krankenkassen aus den Beiträgen der anderen Krankenversicherten zu finanzieren hatten. Nach dem Finanzänderungsgesetz 1967 sollten die von den Trägern der Rentenversicherung an die Krankenkassen zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen der Krankenkassen decken. Um dies zu erreichen, mußten die Rentenversicherungsträger bestimmte Prozentsätze der jeweiligen Rentenausgaben an die Krankenversicherungsträger entrichten. Da aber in den siebziger Jahren die Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung wesentlich schneller anstiegen als die Rentenausgaben, verminderte sich der so berechnete Finanzierungsanteil der Rentenversicherungsträger an den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner, so daß die durch die Finanzierung nicht gedeckten Leistungen immer mehr zu Lasten der übrigen Krankenversicherten gingen -- eine Entwicklung, die mitursächlich für die hier zur Prüfung gestellte Regelung war (vgl. im einzelnen Kolb in: Festschrift für Peters, 1975, S. 109 ff., und Töns, DOK 1980, S. 536 f.).
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II. |
(1) Für den Fall der Krankheit werden versichert: 1. ... 2. ... 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben. |
(2) ... bis (6) ...
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Durch Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz -- KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) wurde diese Vorschrift geändert; sie lautet nunmehr:
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§ 165
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(1) Für den Fall der Krankheit werden versichert: 1. ... bis 2 a. ... 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn a) sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren oder b) ... 4. ... bis 6. ... |
(2) ... bis (8) ...
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Zum Schutz der Rentner, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Juli 1977 schon Mitglieder in der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner waren, und derjenigen Versicherten, für welche diese Aussicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestand, traf das Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz in Art. 2 folgende Übergangsregelungen:
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§ 1
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(1) Wer wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, solange er eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder den Rentenversicherung der Angestellten bezieht.
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(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deswegen nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert war, weil er die in § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erfüllt.
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§ 2
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Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 315 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfüllen. § 315 b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
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§ 3
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(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306 Abs. 2 oder § 315a der Reichsversicherungsordnung bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.
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(2) ... und (3) ...
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§ 176 Abs. 1
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(1) 1. ... bis 8. ... 9. Personen, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen, es sei denn, sie waren nach dem 30. Juni 1977 beitrittsberechtigt, sind aber kein Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung geworden, oder sie sind nach dem 30. Juni 1977 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten, können der Versicherung freiwillig beitreten, wenn nicht ihr jährliches Gesamteinkommen fünfundsiebzig vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) übersteigt. ... Der Beitritt nach Satz 1 Nr. 9 ist binnen eines Monats nach Zustellung des die Rente gewährenden Bescheides zu erklären. |
(2) ... und (3) ...
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3. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der obengenannten Bestimmungen des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes traten als Art. 2 § 1 Nr. 26 und § 2 Nr. 25 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -- 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) neue Bestimmungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. In die Reichsversicherungsordnung und in das Angestelltenversicherungsgesetz wurden neue Unterabschnitte mit der Überschrift "Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" eingeführt. Diese Beiträge gehören nach der folgenden, schon seit 1957 bestehenden Vorschrift zu den gesetzlichen Regelleistungen der Rentenversicherung:
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§ 1235 RVO (= § 12 AVG)
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Regelleistungen sind 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, 2. Renten, 3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen, 4. Beitragserstattungen, 5. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner. |
§ 1304e RVO (= § 83 e AVG)
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(1) Wer eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter bezieht und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, erhält zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen bis zu ihrer tatsächlichen Höhe einen monatlichen Zuschuß in Höhe von 11 vom Hundert der monatlichen Rente (Beitragszuschuß), wenn er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. ...
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(2) ... und (3) ...
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4. Nach dem für die Entscheidung in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt ist diese Regelung durch Art. 1 Nr. 44 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) nochmals geändert worden. Zur Entlastung der Krankenkassen wurden die Rentner mit einem Prozentsatz ihrer Rente an den von den Rentenversicherungsträgern an die Krankenkassen zu zahlenden Beiträgen beteiligt. Der in § 1304 e Abs. 2 RVO (= § 83 e Abs. 2 AVG) geregelte Zuschuß beträgt vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hundert und vom 1. Juli 1985 an 6,8 vom Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrages ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung; er wird auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
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III. |
Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 5/80 und die drei Beschwerdeführer sind nach dem 1. Juli 1978 Rentner in der Angestelltenversicherung geworden. Alle waren vordem Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch nicht lange genug, um die Halbbelegung als Voraussetzung für die beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner zu erreichen. Drei von ihnen sind aufgrund des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beigetreten. Alle erhalten nach § 83 e AVG einen Beitragszuschuß zu ihrer Krankenversicherung.
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1. Die Vorlage 1 BvL 5/80
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Der im Jahre 1914 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens leistete von 1935 bis 1937 Wehrdienst. Vom 1. September 1939 bis zum 24. August 1945 war er als Soldat im Krieg, anschließend in Kriegsgefangenschaft. Im Mai 1949 nahm er erstmalig eine Erwerbstätigkeit als Justitiar auf; er war als Rechtsanwalt zugelassen.
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Am 1. Dezember 1973 trat er der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter auf Antrag bei und leistete bis einschließlich Januar 1979 Beiträge. Aufgrund seines Antrags vom Oktober 1978 wird ihm Altersruhegeld gewährt.
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Der Kläger war von 1950 bis 1971 privat krankenversichert. Als das Zweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1770) ihm die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bot, trat er am 1. November 1971 der Barmer Ersatzkasse bei. Diese lehnte den Antrag ab, ihn mit Rentenbeginn als beitragsfreies Mitglied der Krankenversicherung der Rentner zu führen, weil er nicht die dafür notwendige Vorversicherungszeit bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht habe. Gegen diesen Bescheid erhob er Klage vor dem Sozialgericht, die zur Vorlage führte.
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Verlust der Aussicht, beitragsfreies Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden zu können, habe für ihn im Jahre 1980 monatliche Mehraufwendungen von 226,30 DM zur Folge gehabt; das seien etwa 27,5 Prozent seiner gesetzlichen Rente. Diese Relation sei inzwischen nahezu unverändert geblieben.
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2. Die Verfassungsbeschwerden
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a) 1 BvR 1023/83
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Der 1915 geborene Beschwerdeführer hat erstmalig am 1. April 1931 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vom Juli 1935 bis August 1945 leistete er Wehr- und Kriegsdienst. Nach dem Kriege arbeitete er als Elektromechaniker und technischer Angestellter zunächst in der Bundesrepublik und von 1953 bis 1963 in Brasilien. Anschließend war er wieder in der Bundesrepublik tätig. Seit 1. Januar 1981 bezieht er Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung.
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Vom 1. Januar 1950 bis zum 24. Februar 1953 war der Beschwerdeführer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Danach war er in Brasilien und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik privat versichert. Seit dem 1. Januar 1972 war er wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
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Sein Begehren, ihn mit der Rentenantragstellung als beitragsfreies Mitglied in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, wurde abgelehnt, weil es ihm an den erforderlichen Vorversicherungszeiten fehle. Die dagegen gerichtete Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos.
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Der Beschwerdeführer errechnet bei Berücksichtigung des Beitragszuschusses für das Jahr 1981 eine monatliche Mehrbelastung von 139,50 DM gegenüber dem Rechtszustand vor dem 1. Juli 1977.
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b) 1 BvR 1052/83
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Der Beschwerdeführer ist 1919 geboren. Er nahm erstmalig am 1. Oktober 1937 eine Erwerbstätigkeit auf. Vom 1. April 1939 bis Mitte Juli 1945 leistete er Wehr- und Kriegsdienst und war in Kriegsgefangenschaft. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährt dem Beschwerdeführer seit 1. April 1981 das vorgezogene Altersruhegeld.
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Bei seiner ersten Erwerbstätigkeit war der Kläger neun Monate lang bei einer polnischen Versicherung krankenversichert. Vom 1. November 1938 bis 31. März 1939 war er bei einer deutschen Allgemeinen Ortskrankenkasse pflichtversichert. Nach dem Kriege war er vom 13. August 1945 bis 1. Oktober 1948 und danach wieder vom 1. April 1950 bis 30. Juni 1954 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ab 1. August 1971 war er freiwilliges Mitglied einer Betriebskrankenkasse.
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Der Beschwerdeführer ist der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten. Zu seinem Beitrag erhält er einen Zuschuß von der Rentenversicherung. Gegenüber der beitragsfreien Mitgliedschaft errechnet er für das Jahr 1982 einen monatlichen Mehraufwand von 100,90 DM.
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c) 1 BvR 1227/84
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Die Beschwerdeführerin ist 1915 geboren. Sie nahm erstmalig im April 1938 eine Erwerbstätigkeit auf. Seit dem Jahre 1954 hat sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Seit dem 1. Dezember 1980 bezieht sie Altersruhegeld.
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Nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit war die Beschwerdeführerin bis zum Kriegsende gegen Krankheit pflichtversichert. Von 1947 bis 1952 war sie in Österreich Pflichtmitglied in einer dortigen gesetzlichen Krankenkasse. Seitdem ist sie privat versichert.
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Ihr Bemühen, Pflichtmitglied in der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner zu werden, hatte keinen Erfolg, da es ihr an der Halbbelegung fehle. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen.
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Ein Antrag nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO auf freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wurde abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin die gesetzliche Antragsfrist versäumt hatte. Sie versicherte sich daher privat. Ihre Prämie belastete sie bei Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung im Jahre 1981 monatlich mit etwa 370 DM; zwischenzeitlich ist die Belastung noch höher geworden.
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IV. |
1. a) Das Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
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ob die Übergangsregelung des Artikels 2 §§ 1 bis 3 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit Versicherte von der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen werden, die vor dem 1. Juli 1977 ohne Vorversicherungszeiten nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. Zugang zur beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner gehabt hätten, die aber weder bis zum 30. Juni 1978 einen begründeten Rentenantrag stellen konnten noch die gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO n.F. erforderliche Vorversicherungszeit aus objektiven Gründen erreichen können.
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe innerhalb der durch die Übergangsvorschriften zu § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO eingeräumten Fristen keinen begründeten Rentenantrag stellen können und auch keine Möglichkeit gehabt, die nunmehr als Voraussetzung für die Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner geforderte Halbbelegung zu erreichen. Daher sei seine Klage auf Zuerkennung einer beitragsfreien Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner unbegründet -- es sei denn, die zur Prüfung gestellte Norm sei verfassungswidrig.
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Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Fall: Die Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO verletze die Bindung des Gesetzgebers an das zum Kernbestand der verfassungsmäßigen Ordnung zählende Prinzip des Sozialstaats, da sie dem Kläger einen verfassungswidrigen Zwang zur erneuten Vorsorge für den Krankheitsfall auferlege. Das Sozialstaatsprinzip erfordere vom Gesetzgeber die Achtung der Freiheit insbesondere dort, wo die Existenzgrundlage des Bürgers in Frage stehe. Es verpflichte den Gesetzgeber, von irreversiblen sozialpolitischen Maßnahmen Abstand zu nehmen, wenn eine Regelung den sozialstaatlich begründeten Freiheitsbereich des Bürgers einenge.
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Diese Prinzipien seien vor allem gegenüber der vom Kläger repräsentierten Personengruppe verletzt worden. Ihr sei erstmalig durch das Rentenreformgesetz von 1972 der Zugang zur Sozialversicherung eröffnet worden. Unter den der Rentenversicherung Beigetretenen befänden sich vornehmlich solche Personen, bei denen Vorversicherungszeiten erheblichen Ausmaßes nicht vorhanden seien und die alters- oder gesundheitsbedingt die Halbbelegung auch nicht mehr erreichen könnten. Soweit sie ihre Entscheidung für ein letztlich vom Staat garantiertes Versorgungssystem getroffen hätten, seien damit umfangreiche finanzielle Dispositionen für das Alter verbunden gewesen. Die darauf gegründete Erwartung, eine einheitliche -- sozialversicherungsrechtliche -- Versorgung bei Alter und Krankheit erlangen zu können, sei durch das Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz enttäuscht worden. Zumindest hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Übergangsvorschrift treffen müssen, um solche Versicherten zu erfassen, die sich innerhalb des Sozialversicherungssystems nicht mehr auf die neue Gesetzeslage umstellen könnten.
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b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält es für erforderlich, sowohl die von der Vorlage zur Prüfung gestellten Übergangsvorschriften als auch § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO verfassungsrechtlich zu überprüfen. Entweder gehe die Erschwerung des Zugangs zur beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner zu weit oder die Übergangsvorschrift sei zu eng.
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Die Aussicht auf eine für ihn beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung sei eine rentenrechtliche Anwartschaft. Als deren Bestandteil falle sie unter die Eigentumsgarantie, weil sie die für den Schutz des Art. 14 GG wesentlichen Merkmale aufweise. Mit etwa zwei Prozentpunkten trage jeder Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit seinen Beiträgen finanziell zu den Aufwendungen der Krankenversicherung der Rentner bei. Soweit und solange er gesetzlich krankenversichert sei, finanziere er diese zudem über seine Krankenversicherungsbeiträge. Die Krankenversicherung der Rentner beruhe daher auf eigener Beitragsleistung der Versicherten. Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung mit der Aussicht auf die beitragsfreie Pflichtmitgliedschaft als Rentner in der Krankenversicherung sei eine Vorsorgeentscheidung von existenzsichernder Bedeutung gewesen. Einem Eingriff des Gesetzgebers in diese Position seien daher aus dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes Grenzen gesetzt. Die zur Prüfung gestellte Norm sei auch nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig. Es handele sich nämlich um eine selbständige Position in der Rentenversicherung, deren vollständiger Entzug für diejenigen Versicherten, welche die Halbbelegung nicht erfüllen könnten, nicht als Inhaltsbestimmung gerechtfertigt werden könne. Sähe man hingegen die Aussicht auf die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht als selbständige Position an, so fehle es jedenfalls an legitimierenden Gründen für den unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers.
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Sollte die zur Prüfung gestellte Regelung jedoch mit Art. 14 GG vereinbar sein, so geböten die Grundsätze des Vertrauensschutzes eine Erweiterung der Übergangsvorschrift.
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2. a) Die mit den Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 angegriffenen, im wesentlichen übereinstimmenden Revisionsurteile des Bundessozialgerichts halten § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO für verfassungsgemäß. Die Regelung verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch gegen Grundsätze des Rechts- oder Sozialstaats:
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Es liege nahe, die Aussicht eines Versicherten, beitragsfreies Mitglied der Krankenversicherung der Rentner zu werden, als ein Anwartschaftsrecht im weiteren Sinne anzusehen, das dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen könne. Die Frage, ob das so sei, brauche jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil jedenfalls die Aufhebung oder Umgestaltung dieser Aussicht durch § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO nicht verfassungswidrig gewesen sei. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung und nachträglichen Umgestaltung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das gelte besonders, wenn die Rechtsposition nicht ganz oder teilweise auf eigener Leistung beruhe. Allerdings sei bei einer Umgestaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand seiner Rechtsposition gebührend zu berücksichtigen.
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Die Beschwerdeführer hätten erst durch das Finanzänderungsgesetz 1967 die Aussicht auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ohne Rücksicht darauf erhalten, ob und wie lange sie vordem Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien. Wenn der Gesetzgeber sich später zum Zwecke einer Entlastung der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger genötigt gesehen habe, diejenigen Rentner, die während ihres Berufslebens nicht im angemessenen Umfang durch eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung des Defizits der Krankenversicherung der Rentner beigetragen hätten, wieder aus der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner auszuschließen, so halte sich dies im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken öffentlich-rechtlicher Positionen zugestanden werden müsse. Entscheidend sei dabei die Erwägung, daß das Finanzänderungsgesetz 1967, soweit es Rentner in die Krankenversicherung der Rentner einbezogen habe, die weniger als 52 Wochen in den letzten fünf Jahren vor der Rentenantragstellung versichert gewesen seien, den beitragsfreien Versicherungsschutz als eine vom Versicherten nicht verdiente Vergünstigung gewährt habe. Für die Rücknahme dieser Vergünstigung hätten auch wegen der gegenüber 1968 wesentlich verschlechterten Finanzlage der Krankenkassen hinreichende Gründe vorgelegen.
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Zu berücksichtigen sei außerdem, daß den betroffenen Rentnern ein Anspruch auf Zuschuß zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung eingeräumt werde. Dadurch fließe ihnen die Leistung zu, die sie durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen vorfinanziert hätten. Im übrigen habe der Gesetzgeber durch Übergangsvorschriften die Auswirkungen der neuen Bestimmungen gemildert und schließlich den nicht mehr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt.
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Auch wenn neben Art. 14 GG das Rechtsstaatsprinzip und die daraus folgenden Anforderungen an eine unechte Rückwirkung von Gesetzen als Prüfungsmaßstab heranzuziehen seien, wahre § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO die verfassungsrechtlichen Grenzen. Jedenfalls müsse das für die Fälle der Kläger gelten, die nicht erst aufgrund des Rentenreformgesetzes 1972 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätten. Allein die Erwartung dieser Personen, daß die sie begünstigende Regelung auch unter veränderten Verhältnissen bestehen bleibe, begründe für sie keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.
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b) Auch das Bayerische Landessozialgericht, welches das Begehren der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ihrer beitragsfreien Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zurückgewiesen hat, hält § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO für verfassungsgemäß.
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Bei einer im Falle unechter Rückwirkung von Gesetzen gebotenen Abwägung wiege das Interesse an der Entlastung der Sozialversicherungsträger schwerer als das Vertrauen der Betroffenen auf die Fortgeltung des Gesetzes. Die Nachteile für die Beschwerdeführerin würden dadurch ausgeglichen, daß sie die Möglichkeit gehabt habe, der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten, und zudem einen Zuschuß zu den Kosten ihrer Krankenversicherung erhalte.
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Die Regelung verletze auch nicht Art. 14 GG. Es spreche viel dafür, daß es sich bei der Anwartschaft auf die Übernahme der Kosten der zu erwartenden gesetzlichen Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger um eine auf individueller Beitragsleistung beruhende Rechtsposition handele, die durch die Eigentumsgarantie geschützt werde. Eine solche Anwartschaft unterliege aber weit eher als schon konkretisierte Vermögensrechte der gesetzlichen Aus- und Umgestaltung, vor allem dann, wenn die Änderung dazu diene, die Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen, da die Einschränkungen im Rahmen einer umfassenden Neuordnung erfolgt seien mit dem Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen und die Rentenversicherungsträger von Überzahlungen an die Träger der Krankenversicherung zu entlasten.
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c) Die drei Beschwerdeführer beanstanden die angegriffenen Urteile mit im wesentlichen übereinstimmenden Begründungen. Sie halten die neue Fassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO mit der Halbbelegungsregelung und dem Stichtag des 1. Januar 1950 sowie die nicht ausreichenden Übergangsregelungen für verfassungswidrig.
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Soweit in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 der Stichtag beanstandet werde, ergebe sich das Rechtsschutzinteresse daraus, daß beide Beschwerdeführer die Halbbelegung als Voraussetzung für die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen würden, wenn dieser Stichtag fortfalle und gleichzeitig die von ihnen geleisteten Wehr- und Kriegsdienstzeiten aus der Berechnung ausgeklammert oder den Zeiten einer Beitragsleistung an die gesetzliche Krankenkasse gleichgestellt würden. Dies sei verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes schon deswegen geboten, weil für Soldaten der Bundeswehr die Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung während ihrer Dienstzeit aufrechterhalten bleibe.
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Die Stichtagsbestimmung, nach welcher nur Zeiten nach dem 1. Januar 1950 den Berechnungen zugrunde gelegt werden dürften, verstoße schon deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich gewesen sei.
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Im übrigen sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die zur Prüfung gestellten Regelungen seien mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, aus denen sich die Grenzen für Gesetze mit Rückwirkung ergäben.
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Die Aussicht auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft sei nach ihrer Entstehung, Systematik und der Art der Finanzierung eine rentenversicherungsrechtliche Position. Sie entspreche den Versichertenrenten, deren Schutz durch Art. 14 GG vom Bundesverfassungsgericht anerkannt sei. Jedenfalls beruhe diese Position überwiegend auf eigenen Leistungen der Versicherten. Solche Eigenleistungen seien von ihnen -- den drei Beschwerdeführern -- dadurch erbracht, daß sie 40, 33 und über 15 Jahre Beiträge an die Rentenversicherung, überdies 19, 18 und 12 Jahre Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hätten. Auch gehöre der Krankenversicherungsschutz zur wirtschaftlichen Existenzsicherung.
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Wenn man aber den Schutz der Aussicht auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner aus Art. 14 GG verneine oder der Ansicht sei, der Gesetzgeber habe die zur Prüfung gestellte Regelung als Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG treffen können, würden durch die Neuregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO jedenfalls die Grundsätze des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes verletzt. Sie -- die Beschwerdeführer -- hätten auf einen Fortbestand des für sie wesentlichen Rechts auf beitragsfreie Versicherung, zumindest aber darauf vertrauen können, daß sie beim Fortfall dieser Position auf Dauer angesichts ihres Alters durch eine angemessene Überleitungsvorschrift gegen den alsbaldigen Verlust ihrer Position gesichert worden wären. Die tatsächlich getroffene Übergangsregelung sei völlig unangemessen.
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In ihrem Vertrauen seien nicht nur diejenigen Personen enttäuscht, die nach dem Rentenreformgesetz 1972 der gesetzlichen Rentenversicherung beigetreten seien, um als Rentner den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz zu erlangen, sondern auch diejenigen, die während ihres Berufs- und Arbeitslebens langjährig der gesetzlichen Krankenversicherung angehört hätten. Die Einbußen seien absolut und gemessen an den Renten erheblich. Sie blieben es selbst dann, wenn man berücksichtige, daß für die von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossenen Versicherten grundsätzlich ein Recht auf freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung eröffnet sei und ihnen ein Beitragszuschuß gezahlt werde.
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Demgegenüber bestehe kein überwiegendes Interesse daran, die Regelung mit einer nur so kurzen Übergangsfrist in Kraft zu setzen. Eine nennenswerte finanzielle Belastung und damit eine Schwächung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sei jedenfalls bei einer befristeten Öffnung der beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner für ältere Versicherte nicht zu besorgen.
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V. |
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die zur Prüfung gestellte Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Sie sei getroffen worden, weil die von den Trägern der Rentenversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Beiträge nicht annähernd kostendeckend gewesen seien. Die ungedeckten Aufwendungen für krankenversicherte Rentner hätten von den übrigen Mitgliedern der Krankenkassen aufgebracht werden müssen. Dies sei aber nicht gerechtfertigt, soweit es sich um Aufwendungen für solche Personen handele, die während ihres Erwerbslebens selbst nicht hinreichend zur Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner beigetragen hätten.
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§ 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Die durch die Neufassung geänderte Norm habe die Zugehörigkeit der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Sie habe jedoch weder Leistungen noch Anwartschaften auf diese gewährt, und zwar weder solche der gesetzlichen Krankenversicherung noch solche der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch habe § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. den Versicherten keine Position eingeräumt, die als Anwartschaft angesehen werden könne und mit Eintritt des Versicherungsfalls sowie der Rentenantragstellung zum Vollrecht erstarke; es sei vielmehr allein die Zugehörigkeit der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung geregelt worden. Somit habe diese Vorschrift weder zwischen den Rentenversicherten und einem Krankenversicherungsträger ein Rechtsverhältnis begründet, noch habe der Versicherte schon vor dem Versicherungsfall eine Position erlangt, hinsichtlich derer er verfügungsberechtigt gewesen sei. Auch könne man nicht von einem personalen Bezug des Versicherten zu der Aussicht sprechen, die ihm durch die frühere Fassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO eröffnet gewesen sei. Dies stehe einem Schutz aus Art. 14 GG entgegen.
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Aber auch wenn man unterstelle, § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. habe vor der Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes für die Betroffenen eine im Schutzbereich des Art. 14 GG liegende Aussicht auf Sicherstellung ausreichenden Krankenversicherungsschutzes als Rentner begründet, verstoße die Neuregelung nicht gegen diese Grundrechtsnorm. Selbst für diejenigen, welche die Halbbelegung nicht erreichten, werde ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Nach der geltenden Regelung sei jeder Rentenbezieher entweder kraft Gesetzes gegen die wirtschaftlichen Risiken der Krankheit geschützt oder aber in den Stand versetzt, dies durch Rechtsgestaltung selbst zu besorgen. Sei der Rentner nach Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Regelung nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO pflichtversichert, so könne er nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Er könne aber auch einen vor der Rentenantragstellung bestehenden privaten Versicherungsschutz fortsetzen. Damit der Rentner wirtschaftlich in der Lage sei, die für seinen Krankenversicherungsschutz erforderlichen Beträge aufzubringen, gewähre ihm § 1304 e RVO (= § 83 e AVG) einen Beitragszuschuß in einer Höhe, die in der Regel den Aufwendungen entspreche, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung aus ihrer Rente als Beiträge zu zahlen hätten.
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Jedenfalls aber liege die Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums. Bei der Inhaltsbestimmung komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zumal bei Regelungen, die -- wie hier -- dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse aller Mitglieder zu erhalten.
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Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Gesetze mit unechter Rückwirkung seien grundsätzlich zulässig. Schranken ergäben sich aus der Abwägung des Ausmaßes des Vertrauensschadens mit der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. Da den Rentnern auch nach dem Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Regelung ein ausreichender Krankenversicherungsschutz verbleibe, sei schon fraglich, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Beschwerdeführer überhaupt einen darüber hinausgehenden relevanten Vertrauenstatbestand gelten machen könnten. Jedenfalls würde bei einer dann gebotenen Abwägung das öffentliche Interesse an der Neuregelung überwiegen.
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Schließlich verstoße eine Regelung, deren Ziel die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sei, auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip.
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2. Das Bundessozialgericht, das zur Vorlage Stellung genommen hat, hält die Regelung ebenfalls für mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Die zur Prüfung gestellte Neuregelung berühre eine Rechtsstellung, die durch die Eigentumsgarantie geschützt sei. Obschon die geänderte Vorschrift nach ihrer systematischen Einordnung zu den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts gehöre, bilde sie nach ihrem sachlichen Gehalt einen Bestandteil der Rechtsstellung des Rentners. Die Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO entziehe daher einer Versichertengruppe die aus ihrer Rentnerstellung fließende sozialrechtliche Leistungsberechtigung. Dies halte sich jedoch im Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.
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Der Gesetzgeber habe einen notwendigen Schritt zur Kostendämpfung getan. Die Regelung lasse sich mit Erwägungen des Gemeinwohls hinreichend begründen. Dabei habe das Gesetz die Rechtsposition solcher Rentenbezieher gemindert, die sich als aktiv Erwerbstätige nicht hinreichend am Solidarausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt hätten. Das vom Gesetzgeber dabei gewählte Kriterium für die Differenzierung zwischen den nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO weiterhin versicherungspflichtigen und den aus der Pflichtversicherung ausgeschlossenen Rentnern erscheine nicht willkürlich. Die gesetzliche Unterscheidung lasse sich auf den "intertemporären Solidarausgleich" in der Krankenversicherung zurückführen. Danach beruhe auch die Krankenversicherung auf einem "Generationenvertrag", nach dem jeweils die aktiv Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen die erhöhten Versicherungsrisiken der älteren und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Generation teilweise übernähmen. Zwar entrichteten auch die Rentenversicherungsträger Beiträge an die Krankenversicherung für die versicherten Rentner in Höhe durchschnittlicher Beitragssätze. Da jedoch die Krankheitsanfälligkeit der älteren die der jüngeren Generation übersteige, hätten die aktiv Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen ein zusätzliches Versicherungsrisiko zu tragen. Würde es der Gesetzgeber bei der ehemaligen Regelung belassen haben, so hätte er damit früher nicht krankenversicherten Rentnern einen Rechtsvorteil zugewandt, den sich andere Rentner erst durch eigene Beitragsleistungen und langjährige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung hätten erkaufen können. Wenn der Gesetzgeber danach unterscheide, ob Rentner hinlänglich am Solidarausgleich der Krankenkassen teilgenommen hätten, so differenziere er damit nach Vermögenspositionen, welche auf eigener Leistung basierten, und solchen, die auf sozialversicherungsrechtlicher Gewährung beruhten. Diese Differenzierung sei verfassungsrechtlich zulässig.
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Auch sei die Regelung als Gesetz mit unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich. Mindestens dürfte ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am Fortbestand einer leistungsfähigen und finanziell nicht überforderten Sozialversicherung vorgelegen haben und stärker sein als das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand der früheren Bestimmung.
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3. Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 5/80 beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat in ihrer Stellungnahme Ausführungen darüber gemacht, welche Einbußen der von der Krankenversicherung der Rentner durch die Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO ausgeschlossene Personenkreis in typischen Fällen bei Berücksichtigung des Rechts auf freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Anspruchs auf Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung erlitten habe.
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Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 1052/83 beklagte Betriebskrankenkasse ist der Auffassung, die zur Prüfung gestellten Regelungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar.
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VI. |
In der mündlichen Verhandlung am 16. April 1985 haben sich geäußert:
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Für den Kläger des Ausgangsverfahrens der Vorlage Rechtsanwalt Dr. Philipp, für die Beschwerdeführer Rechtsanwalt Fritzsche, für die Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Dr. Blüm, Prof. Dr. Krause und Ministerialdirektor Dr. Hauck, für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Dr. Rauschenbach, für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger dessen Geschäftsführer Dr. Kolb, für den Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. der Abteilungsleiter Kebbekus, für den Verband der Ortskrankenkassen der stellvertretende Geschäftsführer Picard, ferner die vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Papier und Prof. Dr. Stolleis.
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B. |
1. Die Vorlage ist im wesentlichen zulässig.
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a) Die Vorlagefrage ist zu erweitern. Die Übergangsregelungen des Art. 2 §§ 1 bis 3 KVKG, auf die sich die Vorlagefrage beschränkt, sind ohne die Bestimmung, deren Durchführung sie regeln, einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich. Demgemäß ist auch § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen.
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b) Im übrigen bedarf die Vorlagefrage insoweit einer Einschränkung, als nicht zu prüfen ist, ob verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß für die Berechnung der Halbbelegung nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die nach dem 1. Januar 1950 liegen. Im Ausgangsfall kommt es für den Kläger darauf nicht an. In diesem Umfang ist die Vorlage nicht entscheidungserheblich und daher unzulässig. Das gleiche gilt, soweit das Halbbelegungserfordernis des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO auch auf solche Personen anwendbar ist, die den Verlust ihrer Aussicht auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht durch den freiwilligen Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung mildern können, weil ihre Jahresbezüge 75 vom Hundert der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO). Schließlich ist die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 3 KVKG für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich, so daß die Vorlage auch insoweit unzulässig ist.
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2. Die gegen die Regelung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO und die dazu ergangenen Übergangsvorschriften des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.
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a) Dies gilt auch für die gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde. Zwar hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft, weil das Bundessozialgericht über die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden hat. Indessen ist die Erschöpfung des Rechtswegs hier nicht geboten und der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, weil mit den durch die anderen beiden Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteilen des Bundessozialgerichts eine jüngere und einheitliche Rechtsprechung vorliegt und im konkreten Einzelfall kein von dieser Rechtsprechung abweichendes Erkenntnis zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 55, 154 [157] m.w.N.). Im übrigen ist die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung ohnedies Gegenstand zulässiger verfassungsgerichtlicher Verfahren (vgl. BVerfGE 50, 290 [320]; 62, 117 [144]).
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b) Unzulässig ist jedoch die Rüge der drei Beschwerdeführer, der in der zur Prüfung gestellten Norm vorgesehene Stichtag des 1. Januar 1950 verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt allen Beschwerdeführern das Rechtsschutzinteresse. Nach den in den angegriffenen Urteilen enthaltenen Feststellungen und den darüber hinausgehenden eigenen Angaben der Beschwerdeführer über den Beginn ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie ihrer Mitgliedschaft bei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern würde auch bei Wegfall der Stichtagsregelung keiner von ihnen im Zeitpunkt der Bewilligung des Altersruhegeldes die Halbbelegung erreicht haben.
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Das gilt selbst dann, wenn man es, der Ansicht der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 folgend, für verfassungsrechtlich geboten hielte, daß mit dem Wegfall des Stichtags die Zeiten des Wehr- und Kriegsdienstes sowie der Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der Halbbelegung unberücksichtigt blieben. Auch in diesem Falle würden die Beschwerdeführer bei Rentenbeginn die Halbbelegung nicht erreicht haben. Das wäre nur dann anders, wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, Zeiten des Wehr- und Kriegsdienstes bei der Berechnung der Halbbelegung nicht nur unberücksichtigt zu lassen, sondern sie darüber hinaus den Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichzustellen. Selbst wenn man aber unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes davon ausgehen würde, daß diese Rüge hinreichend substantiiert und daher zulässig wäre, so ist sie doch jedenfalls offensichtlich unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Zeiten militärischen Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft gleichermaßen in der Rentenversicherung als Ersatzzeiten (§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO = § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG) und in der Krankenversicherung bei der Berechnung der Halbbelegung anzuerkennen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Regelung des § 209 a RVO.
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C. |
Die Regelung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO und die dazu ergangenen Übergangsvorschriften des Art. 2 §§ 1 und 2 KVKG sind -- soweit sie Gegenstand der zulässigen Vorlage sind -- mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
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I. |
Die zur Prüfung stehende Regelung verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
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1. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 40, 65 [83] m.w.N.), ist bisher nur hinsichtlich einiger wesentlicher Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich aus § 1235 RVO = § 12 AVG ergeben, entschieden worden.
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Danach unterliegen diesem Schutz Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen -- etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles -- zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften -- vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]).
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Desgleichen ist entschieden, daß die in § 1235 Nr. 1 RVO = § 12 Nr. 1 AVG geregelten Leistungen zur Rehabilitation, da sie vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängen, keine Rechtspositionen darstellen, die als Eigentum anzusehen sind und nach Art. 14 GG geschützt sein können (vgl. BVerfGE 63, 152 [174]).
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Ob auch andere sozialrechtliche Positionen als Schutzgegenstand des Art. 14 GG in Betracht gezogen werden können, ist bisher vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden worden (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]). Vielfach ist das ausdrücklich offengeblieben, so im Hinblick auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. BVerfGE 42, 176 [190 f.]), hinsichtlich der Heiratsabfindung einer Witwe, die nach § 1235 Nr. 3 RVO eine Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. BVerfGE 55, 114 [131]), sowie hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Anpassung von Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 64, 87 [98]). Auch hat das Bundesverfassungsgericht bisher noch keine Gelegenheit gehabt zu entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 55, 114 [131 f.]; 58, 81 [104]). Demgemäß können diese Entscheidungen jedenfalls nicht unmittelbar die Erwägungen stützen, die seit einiger Zeit verstärkt im Schrifttum zu der Frage vertreten werden, inwieweit der Schutz des Art. 14 GG sich auf weitere sozialrechtliche Leistungsansprüche erstreckt (vgl. Plagemann, NJW 1982, S. 558 [559]; Krause, Eigentum an subjektiven öffentlichen Rechten, in: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht, Bd. 61, S. 186 ff.; Rüfner, Die Differenziertheit sozialrechtlicher Positionen und der Anspruch der Eigentumsgarantie, in: 2. Sozialrechtslehrertagung, 1982, S. 169 [173 f.]; Stober, ebenda, S. 12 [43 ff.]; Rische/Terwey, DRV 1983, S. 273 [283]; Heinze, Möglichkeiten der Fortentwicklung des Rechts der Sozialen Sicherheit zwischen Anpassungszwang und Bestandsschutz, Gutachten E zum 55. Deutschen Juristentag, S. 66 ff.; Gitter, NZA 1984, S. 137 [140 f.]).
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2. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die durch § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. gewährte krankenversicherungsrechtliche Aussicht der Rentenversicherten auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner dem Eigentumsschutz unterliegt. Dasselbe gilt für den in engem Zusammenhang mit dieser Aussicht stehenden rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Regelleistung nach § 1235 Nr. 5 RVO, den Versicherte zu dem für diese Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt darauf besaßen, daß die Rentenversicherungsträger Beiträge für ihre Krankenversicherung an den Träger der Krankenversicherung zahlen.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob diese Rechtspositionen die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums aufweisen. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 42, 263 [292 f.]). Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 40, 65 [83]; 42, 263 [293]; 50, 290 [339]; 68, 193 [222]).
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Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann kommt bei gesetzlichen Eingriffen in sozialversicherungsrechtliche Positionen zwar ein Schutz durch andere Grundrechte, nicht aber aus Art. 14 GG in Betracht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch die Eigentumsgarantie würde ihrer Aufgabe im Gesamtgefüge der Verfassung nicht mehr gerecht.
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a) Zur ersten der genannten Voraussetzungen für einen Eigentumsschutz geht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich davon aus, daß die nach Art. 14 GG geschützten Ansprüche auf Versichertenrenten einem Rechtsträger zugeordnet sind, in dessen Hand sie als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse "von Nutzen" sein sollen (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]). Gleiches kann auch für andere Regelleistungen der Sozialversicherung gelten, wenn die in Betracht kommende Rechtsposition ein subjektivöffentliches Recht auf Leistung begründet, das dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 [289] m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Berechtigte davon ausgehen kann, daß es sich um "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt. Solche Rechtspositionen sind von denjenigen zu unterscheiden, bei denen die Leistung vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängt oder auf die nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die anders als eine Anwartschaft nicht allein durch Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs einer Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zum Vollrecht erstarken kann (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]).
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b) Der sozialversicherungsrechtlichen Position muß weiterhin eine nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten zugrunde liegen. Der Eigentumsschutz beruht dabei wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten, wie diese vor allem in den einkommensbezogenen Eigenleistungen Ausdruck findet, mitbestimmt ist. Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt (vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.] m.w.N.). Das entspricht der auch in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Krause, a.a.O., S. 65 ff.; Rüfner, a.a.O., S. 169; Stober, a.a.O., S. 32; Haverkate, ZRP 1984, S. 217 [219]; Degenhart, BayVBl. 1984, S. 65 [68]) sowie den Darlegungen der Professoren Krause, Papier und Stolleis in der mündlichen Verhandlung.
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Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht es nicht entgegen, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht; dies schließt den Eigentumsschutz ebensowenig von vornherein aus wie bei Sachgütern, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden. Der Umfang der Eigenleistung ist vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln kann (vgl. BVerfGE 58, 81 [112]).
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Demgemäß unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, nicht dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397]; 53, 257 [292]). Solche ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhende Ansprüche kommen allerdings im Bereich der Sozialversicherung, zu deren Wesen die Beitragszahlung gehört, kaum vor. Oft jedoch beruhen Leistungsansprüche im Bereich der Sozialversicherung teilweise auf Beiträgen und teilweise auf staatlicher Gewährung in einer Weise, die klare Abgrenzungen erschwert.
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Die Frage, ob eine sozialversicherungsrechtliche Position auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht, wird sich daher regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilen lassen. Doch gibt es dafür eine Reihe allgemeinerer Kriterien:
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So sind als eigene Leistungen des Versicherten nicht nur die von ihm selbst bezahlten Beiträge zu berücksichtigen, sondern in aller Regel auch solche Beiträge, die von Dritten zu seinen Gunsten dem Träger der Sozialversicherung zugeflossen sind. Hierzu gehören etwa die Arbeitgeberanteile im Bereich der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, die den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind (vgl. Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, I. Bd., 1965, S. 244; Isensee, DRV 1980, S. 145 [154]).
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Bei Beiträgen, die -- wie die Beiträge für die KVdR -- im Laufe der Jahre aufgrund wechselnder Gesetzgebung in sehr unterschiedlicher Höhe geleistet worden sind, wird bei der Bestimmung des Grades der Eigenleistung eine Gesamtbetrachtung erforderlich sein. Ein Sozialversicherungsanspruch kann nicht je nach dem Zeitpunkt, in dem er fällig wird, unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlich der Frage unterliegen, ob er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Versicherten beruht.
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Nichts anderes kann bei der Beurteilung von Eigenleistungen gelten, wenn in Sozialversicherungssystemen, deren Ordnungen und Leistungen aufeinander abgestimmt sind, die Leistungsansprüche auf unterschiedlich hohen Eigenfinanzierungsanteilen beruhen, wie es zum Beispiel in der Arbeiterversicherung und Angestelltenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Fall ist.
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c) Konstituierendes Merkmal für den Eigentumsschutz einer sozialversicherungsrechtlichen Position ist schließlich, daß sie der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist.
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Schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) hatte die Richterin Rupp-v. Brünneck darauf hingewiesen, daß sich die Eigentumsgarantie auch auf solche öffentlich-rechtlichen Berechtigungen erstrecken müsse, auf die der Bürger in seiner wirtschaftlichen Existenz zunehmend angewiesen sei (vgl. BVerfGE 32, 129 [142] abw. Meinung). Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung mit dem Bemerken aufgenommen, die große Mehrzahl der Staatsbürger in der heutigen Gesellschaft erlange ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (vgl. BVerfGE 40, 65 [84]). Das ist nicht auf Versichertenrenten beschränkt. Auch andere sozialversicherungsrechtliche Positionen können für die große Mehrzahl der Bevölkerung eine wichtige Grundlage ihrer Daseinssicherung sein, insbesondere dann, wenn sich eine wesentliche, durch lange Zeiträume gewährte Leistung so verfestigt hat, daß die Versicherten sie zu ihrer existentiellen Versorgung rechnen können. Es würde zu einem mit dem Schutz des Eigentums im sozialen Rechtsstaat schwerlich zu vereinbarenden Funktionsverlust der Eigentumsgarantie führen, wenn sie -- sofern die anderen konstituierenden Merkmale des Eigentums vorliegen -- solche vermögensrechtlichen Positionen nicht umfaßte (vgl. BVerfGE 53, 257 [294]).
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Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]).
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Ein Eigentumsschutz kann allerdings für sozialversicherungsrechtliche Positionen nur in Betracht kommen, wenn sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind, daß ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde (vgl. BVerfGE 64, 87 [102]). Im Sozialversicherungsrecht werden vielfach Ansprüche auf Leistungen von ersichtlich nicht existentieller Bedeutung eingeräumt; solche Ansprüche unterliegen nicht der Eigentumsgarantie. Entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Stolleis, Der Schutz des Vermögensrechts des Bürgers gegenüber dem Staat, in: 2. Sozialrechtslehrertagung, 1982, S. 104 [121 ff.]; Rische/Terwey, DRV 1983, S. 273 [282]) ist nicht jede sozialversicherungsrechtliche Position an Art. 14 GG zu messen mit der Folge, daß sich die Grenzen für gesetzliche Eingriffe nur noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten ließen. Auch ist nicht zu besorgen, daß die Erstreckung der Eigentumsgarantie auf Positionen der in Rede stehenden Art die Gesetzgebung in einem für die gesellschaftliche Entwicklung so maßgeblichen Bereich wie dem der Sozialpolitik weitgehend blockieren und eine Anpassung des Rechts an die Veränderungen der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar erschweren könnte (vgl. BVerfGE 2, 380 [402]). Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht durch einmal begründete Leistungsansprüche daran gehindert, den Belangen derjenigen, die noch keine Ansprüche erworben haben, zukünftig in einer dem Sozialstaatsgebot entsprechenden Weise Rechnung zu tragen.
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3. Hiernach ist die rentenrechtliche Position der Berechtigten (§ 1235 Nr. 5 RVO = § 12 Nr. 5 AVG) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; sie wird jedoch durch die angegriffene Neuregelung nicht berührt. Die krankenversicherungsrechtliche Position der hier betroffenen Rentner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F.) ist nicht Gegenstand des Schutzes durch die Eigentumsgarantie.
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a) Die Norm des § 1235 Nr. 5 RVO gewährleistet dem Versicherten eine Rechtsposition, die ihm zugeordnet ist, nicht unerheblich auf seinen Eigenleistungen beruht und seiner Existenzsicherung zu dienen bestimmt ist. Dabei sind Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 GG die Ansprüche oder Anwartschaften, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).
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aa) In dem für die vorliegenden Verfahren entscheidenden Zeitpunkt hatte der Rentenversicherungsträger nach § 1235 Nr. 5 RVO i.V.m. § 381 Abs. 2 und 4, § 385 Abs. 2 RVO a.F. als Regelleistungen Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Somit besteht nach Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses eine Anwartschaft für den Versicherten auf eine Regelleistung, die bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu einem Vollrecht auf Zahlung erstarkt. Zwar garantiert § 1235 Nr. 5 RVO dem Berechtigten keinen Anspruch auf Beitragsleistung oder Zuschuß in einer bestimmten Höhe; er gewährleistet indessen als gesetzliche Regelleistung dem Versicherten, daß dieser mit Hilfe der Rentenversicherung in die Lage versetzt wird, nach Eintritt des Versicherungsfalls einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Das ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die dem Versicherten nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet ist.
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Diesem Anspruch liegen auch nicht unerhebliche Eigenleistungen des in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten zugrunde. Die Leistungen der Rentenversicherung, welche den Krankenversicherungsschutz der Rentner sichern, werden vornehmlich aus den Beiträgen der Versicherten erbracht, die damit nicht nur den Rentenanspruch, sondern im erheblichen Ausmaß auch den Krankenversicherungsschutz des § 1235 Nr. 5 RVO mitfinanzieren.
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Auch dient der Anspruch des Versicherten darauf, daß der Rentenversicherungsträger ihm ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Möglichkeit zu einem seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz gibt, grundsätzlich seiner Existenzsicherung. Die Höhe der Krankenkosten und -- dadurch bedingt -- der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung könnten ohne die Regelleistungen nach § 1235 Nr. 5 RVO dazu führen, daß Rentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Dadurch würde eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen können. Ein Versicherter kann daher nicht auf eine ausschließliche Eigenfinanzierung seines Krankenversicherungsschutzes verwiesen werden.
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bb) Das hat der Gesetzgeber aber mit der zur Prüfung stehenden Regelung auch nicht getan. Er hat vielmehr eine Rechtslage geschaffen, die nicht gegen Art. 14 GG verstößt. Bis zum Inkrafttreten der strittigen Regelung war der Anspruch eines Rentners aus § 1235 Nr. 5 RVO dadurch optimal erfüllt worden, daß der Gesetzgeber allen Versicherten nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. die Aussicht einräumte, ohne Vorversicherungszeiten beitragsfreies Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Nach dessen Änderung wurde dem davon betroffenen Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Außerdem erhalten die Rentner seitdem nach § 1304 e RVO einen Beitragszuschuß zu den Kosten ihrer Krankenversicherung. Damit kam der Gesetzgeber seiner Verpflichtung hinreichend nach, dem Rentner die Möglichkeit zu geben, einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sowohl der Kläger des Ausgangsverfahrens als auch die drei Beschwerdeführer infolge der Gesetzesänderung nicht unerhebliche, ihre Alterssicherung schmälernde Mehraufwendungen aufbringen müssen. Die sehr beträchtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 1227/84 sind indessen dadurch verursacht worden, daß sie versäumt hat, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von ihrem Recht auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch zu machen. Auch wenn sie deshalb den größten Teil ihrer Versichertenrente allein für ihren Krankenversicherungsschutz in der Privatversicherung aufwenden muß, ist deswegen nicht die gesetzliche Regelung zu beanstanden. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten, einem Versicherten, der wegen der Neuregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO seinen beitragsfreien Versicherungsschutz verlor, den freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Fristsetzung offenzuhalten.
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Die Mehraufwendungen, welche der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 5/80 und die beiden anderen Beschwerdeführer infolge der zur Prüfung gestellten Regelung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand aufzubringen haben, sind absolut und gemessen an der Höhe ihrer Altersruhegelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar erheblich geringer als die der Beschwerdeführerin, bezogen auf ihre gesamte Altersversorgung jedoch nicht unbeträchtlich. Die Höhe dieser Aufwendungen beruht indessen, soweit sie wesentlich über die Beitragszuschüsse nach § 83 e AVG (= § 1304 e RVO) hinausgehen, darauf, daß die hier Betroffenen neben dem Altersruhegeld weitere Einkommen haben, die zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages mit herangezogen werden.
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b) Soweit die krankenversicherungsrechtliche Regelung über die zuvor erörterte rentenversicherungsrechtliche hinausgeht und den Rentnern ohne eigene Beitragspflicht Versicherungsschutz bei Krankheit gewährt, handelt es sich um keine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Wie auch die Sachverständigen Papier und Stolleis ausgeführt haben, wäre Voraussetzung des Schutzes durch die Eigentumsgarantie, daß die Versicherten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO) bereits eine Rechtsposition innegehabt hätten, welche den oben dargelegten konstitutiven Merkmalen des Eigentums entsprach. Dies war indessen nicht der Fall. Die Aussicht der Versicherten vor 1977, mit der Rentenantragstellung beitragsfreien Versicherungsschutz zu erlangen (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F.), begründete für die Betroffenen weder ein Recht, das ihnen wie eine Eigentumsposition zugeordnet war, noch kam dieser Aussicht existentielle Bedeutung zu.
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aa) § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. gewährte dem Versicherten eine Aussicht, die auf eine spätere Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet war. Erst nach der Stellung eines Antrags auf Rente konnte der Versicherte nach Maßgabe des § 257 a RVO ein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenkasse begründen. Eine solche Position ist von Vollrechten oder Anwartschaften, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken können, zu unterscheiden (vgl. beispielsweise für Versichertenrenten BVerfGE 53, 257 [289 f.]). Die Aussicht gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. war noch nicht auf konkrete sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche bezogen. Diese waren daher den Versicherten nicht in der Weise zugeordnet, daß sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen eines Eigentümers entsprach.
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bb) Der Gesetzgeber hatte zwar mit der für die Berechtigten beitragsfreien Krankenversicherung allen Versicherten -- und damit auch solchen, welche die Halbbelegung nicht erfüllten -- eine optimale Möglichkeit in Aussicht gestellt, sich gegen das Krankheitsrisiko zu sichern. Indessen war ein so ausgestalteter Schutz für ihre existentielle Sicherung nicht erforderlich. Allerdings muß ein Rentner -- soll seine Existenz im Alter nicht gefährdet sein -- in einer seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Weise Versicherungsschutz gegenüber dem möglicherweise sehr hohen Risiko der Krankheitskosten erlangen können. Um dies zu erreichen, bedarf es jedoch nicht einer beitragsfreien Krankenversicherung; die Möglichkeit, hinreichenden Krankenversicherungsschutz zu erlangen, kann auch auf andere Weise sichergestellt werden. Dies ist geschehen, wie sich aus den Ausführungen zu C I 3 a bb dieses Urteils ergibt.
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II. |
1. Da § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung die allgemeinen Regeln maßgebend, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen entwickelt hat, in denen eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 51, 356 [362] m.w.N.; 64, 87 [104]).
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Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 51, 356 [362 f.] m.w.N.).
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Diese Grundsätze haben im Bereich der Sozialversicherung besondere Bedeutung. Insbesondere in der Rentenversicherung führen langfristige Beitragsverpflichtungen des Versicherten erst sehr viel später zu Leistungen. Daher wird im Rentenversicherungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Auf der anderen Seite muß der Gesetzgeber gerade im Bereich der Rentenversicherung aus Gründen des Allgemeinwohls aber auch Neuregelungen treffen können, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Dabei muß er gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen wechselnden Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft aller Versicherten, Rechnung tragen. Das gilt auch, sofern sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen gleichzeitig die Interessensphäre zweier Sozialversicherungsbereiche -- wie hier der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Krankenversicherung -- berühren. Im Einzelfall kann der Gesetzgeber daher eine günstige Versicherungsmöglichkeit aus solchen Gründen in eine andere Versicherungsalternative umgestalten, die eine angemessene Sicherung ermöglicht. Jedenfalls kann der Einzelne sich gegenüber gesetzlichen Änderungen dann nicht auf sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung berufen, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 51, 356 [363] m.w.N.).
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Welche der somit im Widerstreit liegenden Interessenlagen den Vorzug verdient, kann in der Regel nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Beurteilung der zur Prüfung gestellten Regelung bedarf es danach der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 24, 220 [230 f.]; 64, 87 [104] m.w.N.).
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2. Bei dieser Abwägung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, bei der Neufassung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz nicht überschritten hat.
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a) Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz zielt die Regelung, welche den für den Rentner "beitragsfreien" Krankenversicherungsschutz von der Halbbelegung abhängig macht, hauptsächlich auf diejenigen Versicherten, die der Rentenversicherung nach dem Rentenreformgesetz von 1972 beigetreten waren (BRDrucks. 76/77, S. 26 zu Art. 1 § 1 Nr. 1 unter a). Indessen ist der Kreis der durch diese Regelung Betroffenen wesentlich größer. Zwar ist es in den hier anhängigen Verfahren nicht möglich gewesen, genaue Angaben darüber zu erhalten, welche und wieviele Versicherte in typischen Fällen die Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung durch die zur Prüfung stehende Regelung verloren haben. Jedoch ist aufgrund der Ausgangsfälle der Verfassungsbeschwerden und weiterer Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, daß vornehmlich auch solche Rentenversicherte die erforderliche Halbbelegung in der Krankenversicherung nicht erreichen konnten, die durch längere Zeiten militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft oder wegen längerer Beschäftigungen im Ausland nicht die Hälfte der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 1950 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein konnten. In Betracht kommen außerdem solche Rentenversicherte, die als abhängig Beschäftigte wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze längere Zeit nicht in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert gewesen und ihr auch nicht freiwillig beigetreten sind oder ihr nicht beitreten konnten. Daraus folgt, daß das Vertrauen der Versicherten, die aus unterschiedlichen Gründen die Halbbelegung nicht erreichen können, auch verschieden intensiv verletzt sein kann.
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Indessen gilt für alle durch die gesetzliche Neuregelung Betroffenen, die zeitweise Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind, daß sich ihr Vertrauen auf eine voraussetzungslose und beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner auf eine Aussicht bezogen hat, die vom Gesetzgeber mit einer ungleich geringeren Kontinuität ausgestattet war als etwa die Anwartschaft auf eine Versichertenrente. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführer erstmalig Pflichtversicherte der Sozialversicherung wurden, gab es noch keine gesetzliche Krankenversicherung für Rentner. In der Folgezeit unterlag die Aussicht auf eine Krankenversicherung als Rentner zahlreichen gesetzlichen Veränderungen. Manche betrafen allerdings ausschließlich die Finanzierung und damit das Verhältnis zwischen den Renten- und Krankenversicherungsträgern; sie waren für die Begründung oder Veränderung eines Vertrauenstatbestandes der Versicherten ohne Belang. Aber auch jene Vorschriften, welche durch die Regelung der Voraussetzungen einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner diese Position selbst betrafen, sind während des Erwerbslebens der Betroffenen mehrfach verändert worden (vgl. dazu A I). Die Aussicht, beitragsfrei und ohne Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner gleichwohl gesetzlich krankenversichert zu sein, hatten die Versicherten nur zwischen 1949 und 1956 sowie von 1970 bis 1977. Unbeschadet später eingetretener weiterer Veränderungen war daher schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Prüfung stehenden Regelung kein besonders verfestigter Vertrauenstatbestand auf das Fortbestehen der Regelung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 begründet.
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Dies gilt jedoch nur hinsichtlich des Vertrauens der Versicherten darauf, daß die Krankenversicherung der Rentner ohne Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung und ohne Beitragspflicht gewährt wird. Im übrigen zeigt die Ausgestaltung der Rechtsposition, die dem Rentner bei Eintritt des Versicherungsfalls zuwächst, daß der Gesetzgeber es seit mehr als 40 Jahren als eine kontinuierliche Aufgabe angesehen hat, dem Rentner eine für ihn bezahlbare Möglichkeit des Krankenversicherungsschutzes im Alter zu gewährleisten. Insoweit hat der Gesetzgeber auch Vertrauenstatbestände von Gewicht ausgebildet. Dieses Vertrauen ist durch die zur Prüfung gestellte Regelung jedoch nicht ernsthaft tangiert. Indem der Gesetzgeber den Rentnern, denen er die Aussicht auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nahm, grundsätzlich die Möglichkeit zum freiwilligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnete und ihnen einen Beitragszuschuß zu dieser oder einer privaten Versicherung gewährte, schuf er eine Rechtslage, die das Vertrauen derjenigen hinreichend berücksichtigte, die erwarten konnten, im Alter einen für sie tragbaren Krankenversicherungsschutz erhalten zu können.
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b) Soweit hiernach gleichwohl Vertrauenstatbestände begründet waren, überwiegt das öffentliche Interesse an dieser Regelung. Sie erfolgte, um die Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner zu stabilisieren und sozial gerechter zu gestalten (vgl. BRDrucks. 76/77, S. 2). Die ausführliche Begründung der Regierungsvorlage (a.a.O., S. 24 ff.) und das Vorbringen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sowie der Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen in diesen Verfahren zeigen, daß die Umgestaltung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO ein wichtiger Teil des Bestrebens war, nach vielfachen und langandauernden Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner zu einer ausgewogenen Finanzierung zu kommen, die jedenfalls als geeignet erscheint, jüngere Pflichtversicherte in den gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten.
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c) Auch für solche Versicherte, die der gesetzlichen Krankenversicherung erst aufgrund der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1972 als Pflichtversicherte auf Antrag beigetreten sind und die durch den Kläger des Ausgangsverfahrens in 1 BvL 5/80 repräsentiert werden, führt die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Ausgangssituation für diesen Personenkreis anders als für Versicherte, welche ihre Rentenansprüche oft aufgrund wesentlich längerer Versicherungszeiten erworben haben. Dieser Personenkreis hat darauf vertraut, daß die gesetzliche Lage, die im Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Rentenversicherung galt, Bestand haben würde. Dazu gehörte auch der Fortbestand der Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner. Das Vertrauen dieses Personenkreises auf den Fortbestand dieser Aussicht ist nicht gering zu achten, zumal nicht auszuschließen ist, daß die Kenntnis eines späteren Fortfalls der Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner die Betroffenen veranlaßt haben könnte, andere Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 81 [121 f.]).
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Indessen kann für die Beurteilung, wieweit das Vertrauen dieses Personenkreises verfassungsrechtlich zu schützen ist, nicht allein darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen sich diese Gruppe über den Fortbestand bestehender Regelungen gemacht hat. Wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Pflichtversicherung beitritt, kann nicht von vornherein erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen auf Dauer unverändert fortbestehen und daß er bei notwendigen Änderungen bessergestellt wird als andere Pflichtversicherte. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Solidargemeinschaften auf Dauer, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssen. Wer so geprägten Gemeinschaften beitritt, erwirbt nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken.
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Berücksichtigt man dies, so überwiegt das öffentliche Interesse an der zur Prüfung gestellten Regelung auch das Interesse dieses Personenkreises, zumal mit § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und § 1304 e RVO (= § 83 e AVG) Regelungen getroffen worden sind, die es den Betroffenen ermöglichen, mit tragbaren Aufwendungen einen Krankenversicherungsschutz als Rentner zu erlangen, sofern sie -- was häufig der Fall sein dürfte -- nicht ohnedies auch im Alter privatversichert bleiben wollen.
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III. |
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts verletzen § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO und die zu dieser Norm ergangenen Übergangsvorschriften des Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetzes auch nicht das Sozialstaatsprinzip.
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Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 27, 253 [283]; 35, 202 [235 f.]); indessen obliegt die Erfüllung dieser Verpflichtung vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Ob diese Verpflichtung dann verletzt sein könnte, wenn die zur Prüfung gestellte Regelung zur Folge hätte, daß einem Teil der Rentner die für sie bezahlbare Möglichkeit genommen wäre, sich gegen das für sie nicht kalkulierbare Risiko einer Krankheit zu sichern, kann offenbleiben. Davon kann angesichts der Möglichkeiten, welche der Gesetzgeber den durch die fehlende Halbbelegung betroffenen Personen durch § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO eröffnete, nicht die Rede sein. Soweit durch diese Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten mögen, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt, weil es nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelungen dienen kann (vgl. BVerfGE 66, 234 [248]; 67, 231 [239] m.w.N.).
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