BGE 124 I 97 |
13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1998 i.S. X. gegen Obergericht (Justizkommission) des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) |
Regeste |
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit (Art. 4 BV). |
Unter bestimmten Umständen ist ein gegen beide Ehegatten ergangener kantonaler Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auch aufzuheben, soweit er den Ehegatten betrifft, der ihn nicht angefochten hat; Umstände des konkreten Falles (E. 4). |
Sachverhalt |
Im Ehescheidungsverfahren ersuchten X. und Y. um unentgeltliche Rechtspflege. Das Amtsgerichtspräsidium Hochdorf und auf Beschwerde hin das Obergericht des Kantons Luzern bewilligten sie ihnen indessen nur teilweise, nämlich insoweit, als der Erlös aus dem Verkauf des nicht als Kompetenzstück betrachteten gemeinsamen Autos, hälftig aufgeteilt auf die Parteien, für die Aufwendungen nicht ausreichen würde. Für den Nachweis des Verkaufes, von dem die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt abhängig sein sollte, wurde den Parteien eine inzwischen abgelaufene Frist gesetzt.
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X. führt staatsrechtliche Beschwerde, unter anderem wegen Verletzung von Art. 4 BV, mit dem Begehren, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Oktober 1997 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
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Aus den Erwägungen: |
b) Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Dekkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 mit Hinweisen). Art. 4 BV wird durch die Praxis des Kantons Luzern verletzt, wonach der Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter ungeachtet dessen, was der Vergleich von Einkommen und anrechenbarem Notbedarf ergibt, als nicht bedürftig gilt (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4). Verletzt wird Art. 4 BV folgerichtig auch durch die hier angewandte weitere Praxis des Kantons Luzern, die den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum als nicht bedürftig erachtet, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechnung des Wertes des Autos die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen. Nach der vom Obergericht nicht in Zweifel gezogenen Angabe der Beschwerdeführerin beträgt der Wert des Opel-Kadett, Jahrgang 1987 mit 160'000 km, an welchem sie und ihr Ehemann Miteigentum haben, noch Fr. 534.--; weiteres Vermögen ist nicht festgestellt. Es steht daher von vornherein fest, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung des Wertes des Autos bedürftig bleibt; bereits ihr Einkommen liegt monatlich um Fr. 215.-- unter dem errechneten zivilprozessualen Notbedarf, dasjenige ihres Ehemannes gar um Fr. 830.--. Die unentgeltliche Rechtspflege hätte ihr daher ohne jegliche Vorbehalte bewilligt werden müssen. Den Verkauf des Autos zur Bedingung dafür zu machen, dass die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt gewährt wird, geht nicht an; unzulässig ist es sodann anzunehmen, dass mit unbenutztem Ablauf der zum Verkauf gesetzten Frist definitiv auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet werde; die Praxis, die unentgeltliche Rechtspflege für Anwaltskosten im Umfange des erzielten Verkaufserlöses zu verweigern, dient denn auch nicht der Verwirklichung der Rechtsgleichheit; sie stellt vielmehr reine Schikane dar, da sie sich sachlich überhaupt nicht rechtfertigen lässt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege hätte ohnehin bloss darüber entschieden werden dürfen, ob und in welchem Umfange diese gewährt wird. Selbst in dem über die Minimalgarantie hinausgehenden Bereich, in dessen Ausgestaltung die Kantone frei sind, gilt das Gleichbehandlungsgebot; dieses ist verletzt, wenn die in diesem Bereich allgemein beachteten Grundsätze nicht angewendet werden; im Kanton Luzern wird beim Entscheid über die Bedürftigkeit nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern von einem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf ausgegangen, der neben den ausgewiesenen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen auch einen Zuschlag von 25% auf dem Grundbedarf umfasst. Eine derartige, im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschale Berechnungsart lässt im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse; wegen des Zuschlags auf dem Grundbedarf kann der zivilprozessuale Notbedarf den individuellen Zwangsbedarf übersteigen; überdies können vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht werden, indem beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben wird. Diese Folge ist als systemimmanent hinzunehmen, um so mehr, als durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keinerlei Verpflichtung erwächst, die Mittel nur oder nicht anders denn jenen Elementen entsprechend zu verwenden. Der als bedürftig Ausgewiesene bleibt so oder so prozessarm, ob er die ihm im Rahmen pauschaler Berechnungen zugestandenen Mittel für den notwendigen oder den nicht als notwendig erachteten Lebensunterhalt, also etwa für den Betrieb eines Autos ohne Kompetenzcharakter, für Sport oder Unterhaltung ausgibt; soweit er sie nicht für lebensnotwendige Bedürfnisse einsetzt, sind sie deshalb auch nicht in den Prozess einzubringen. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunterhalt wie die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Autos herauszugreifen und sie zum alleinigen, die unentgeltliche Rechtspflege ausschliessenden Kriterium zu machen, wäre ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4).
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4. Der Entscheid des Obergerichts ist zwar lediglich von der Beschwerdeführerin, nicht auch von ihrem Ehemann angefochten worden, allerdings mit dem uneingeschränkten Antrag, ihn aufzuheben. Durch den Entscheid ist die unentgeltliche Rechtspflege des einen mit derjenigen des andern insofern unlösbar verknüpft worden, als der Verkauf des Autos bei beiden Bedingung für die Bewilligung darstellt; für beide wird einerseits nach unbenutztem Ablauf der für den Verkauf gesetzten Frist definitiver Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen; anderseits bestimmt der Verkaufserlös bei beiden den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Anwalts-, bei ihrem Ehemann bezüglich der Gerichts- und Beweiskosten. Da der Wagen überdies im Miteigentum beider Parteien steht, kann er nur verkauft werden, wenn beide gemeinsam handeln. Es geht daher nicht an, den Entscheid lediglich insoweit aufzuheben, als ihn die Beschwerdeführerin angefochten hat.
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