BGE 119 II 411 - Gassenzimmer |
83. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung |
vom 22. Dezember 1993 |
i.S. Liechtenfelser Hof AG und Esco-Reisen AG gegen Kanton Basel-Stadt |
(Zivilklage) |
Regeste |
Immissionen durch den Betrieb eines sogenannten Gassenzimmers (Art. 679 und 684 ZGB). |
1. Frage der Zulässigkeit der Zivilklage in einem Fall, da das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke steht, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehört (E. 3). |
2. Das Betreten eines Nachbargrundstücks durch Drogenabhängige und Drogenhändler, die dort Drogen spritzen und damit handeln, stellt eine unzulässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB dar (E. 4-6). |
3. Schadenersatzanspruch: Ersatz der Kosten für die Überwachung durch ein privates Unternehmen und für bauliche Massnahmen (E. 7). |
Sachverhalt |
A. |
Vom 3. Februar 1992 bis zum 9. Januar 1993 liess der Kanton Basel-Stadt auf der ihm gehörenden Allmend an der Dufourstrasse in Basel (in einer Baracke auf dem Parkplatz beim Zschokke-Brunnen vor dem Kunstmuseum) durch die Arbeitsgemeinschaft für aktuelle Jugendfragen (AAJ) ein sogenanntes Gassenzimmer betreiben. Darin wurden gemäss dem Betriebs- und Behandlungskonzept der AAJ für die Gassenzimmer Spitalstrasse und Kunstmuseum (Ziff. 4.1) Drogenabhängigen gratis sterile Spritzen abgegeben und - in einem speziellen Raum - die Möglichkeit geboten, die Spritzen unter Aufsicht zu benutzen. Das Gassenzimmer sollte ursprünglich abends zwischen 17.30 und 21.30 Uhr geöffnet sein.
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Die Liechtenfelser Hof AG ist Eigentümerin der beiden Parzellen Nrn. 1360/2 und 2260, Sektion V, des Grundbuchs Basel, die auf der andern (östlichen) Seite der Dufourstrasse an diese angrenzen und auf denen die Liegenschaften Nrn. 9 und 11 stehen. Im Erdgeschoss des Hauses Dufourstrasse 9 betreibt die Esco-Reisen AG, Alleinaktionärin der Liechtenfelser Hof AG, ein Reisebüro.
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B. |
a) Mit Eingabe vom 15. Januar 1992 erhoben die Liechtenfelser Hof AG (Klägerin Nr. 1) und die Esco-Reisen AG (Klägerin Nr. 2) unter Berufung auf die Art. 679 und 684 ZGB beim Bundesgericht gegen den Kanton Basel-Stadt Klage. Sie stellten die Anträge, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz zu zahlen, und es sei ihm zu untersagen, in der auf der Allmend an der Dufourstrasse in Basel neben dem Kunstmuseum errichteten Baracke ein sogenanntes Gassenzimmer zu betreiben.
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b) Das Begehren der Klägerinnen, dem Beklagten durch eine (superprovisorisch zu erlassende) vorsorgliche Verfügung zu untersagen, im fraglichen Gassenzimmer täglich vor 19.00 Uhr Drogensüchtigen den Konsum von Betäubungsmitteln zu ermöglichen, wurde durch den Instruktionsrichter des Bundesgerichts geschützt. In Gutheissung einer Beschwerde des Beklagten hat die erkennende Abteilung die vorsorgliche Massnahme jedoch wieder aufgehoben.
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d) Mit Eingabe vom 7. April 1993 haben die Klägerinnen ihre Schadenersatzforderungen abschliessend beziffert. Unter Hinweis auf die vom Instruktionsrichter bzw. durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (mit Urteil vom 22. Juli 1992) für das Gassenzimmer festgelegte Öffnungszeit (frühestens 19.00 Uhr) hat die Klägerin Nr. 2 die Schadenersatzforderung fallenlassen, soweit sie mit einer voraussehbaren Ertragseinbusse begründet worden war.
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e) An der Hauptverhandlung haben beide Parteien an ihren Standpunkten festgehalten.
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C. |
Soweit die Klage nicht gegenstandslos geworden oder fallengelassen worden ist, hat sie das Bundesgericht teilweise gutgeheissen.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
b) Der Beklagte bestreitet vorab das Vorliegen übermässiger Immissionen im Sinne der Art. 679 und 684 ZGB. Für den Fall, dass diesem Standpunkt nicht gefolgt werden sollte, bringt er vor, beim Betrieb des Gassenzimmers habe es sich um eine notwendige öffentliche Aufgabe gehandelt, die ohne die angeblich übermässigen Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke überhaupt nicht hätte erfüllt werden können; jedenfalls wäre eine allfällige Behebung oder Verminderung der angeblich übermässigen Immissionen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Eine Entschädigung hätten die Klägerinnen deshalb durch Einleitung eines Expropriationsverfahrens geltend machen müssen, so dass das Bundesgericht gar nicht zuständig wäre.
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Erwägung 3 |
c) Im Gegensatz zu Immissionen aus Grundstücken des Finanzvermögens des Gemeinwesens, die den Art. 679 und 684 ZGB in jedem Fall uneingeschränkt unterstehen, trifft dies bei Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens nach der Rechtsprechung nur zu, soweit es sich nicht um unausweichliche Folgen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt. Die zivilrechtlichen Ansprüche zur Abwehr einer Immission sind allerdings nur dort ausgeschlossen, wo die öffentliche Aufgabe ohne die übermässige schädigende Einwirkung auf Nachbargrundstücke überhaupt nicht erfüllt werden könnte oder wo die Einwirkung zwar behoben oder auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden könnte, die Aufwendungen hiefür jedoch unverhältnismässig wären (vgl. BGE 96 II 337 E. 5a und 5b S. 347 f. ferner auch BGE 113 Ib 34 E. 2 S. 37 mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ, N. 72 ff. zu Art. 679 und N. 244 zu Art. 684 ZGB; LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, in: ZBJV 99/1963, S. 250). Wo der Nachbar die Einwirkungen zu dulden hat, ist die Frage einer allfälligen Entschädigung oder von Schutzvorkehrungen nach dem Expropriationsrecht zu beurteilen (dazu BGE 114 II 230 E. 4a S. 236 mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ, N. 148 zu Art. 679 ZGB), wofür der Zivilrichter nicht zuständig ist (vgl. BGE 113 Ib 34 E. 2 S. 37).
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Erwägung 4 |
Die Ansprüche aus Art. 679 ZGB stehen nicht nur dem Grundeigentümer zu, sondern jedem, der an der Sache Besitz hat, also insbesondere auch dem Mieter (BGE 109 II 304 S. 309 mit Hinweisen). Mithin ist auch die Klägerin Nr. 2 zur Klage ohne weiteres legitimiert.
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b) Als Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB gilt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise (MEIER-HAYOZ, N. 67 zu Art. 684 ZGB). Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (MEIER-HAYOZ, N. 84 zu Art. 679 ZGB und N. 197 zu Art. 684 ZGB). Da die Klägerinnen nur noch Ersatz der Kosten für die von ihnen getroffenen Abwehrmassnahmen verlangen, fallen einzig Einwirkungen in Betracht, die Grund für diese Vorkehren zu bilden vermögen (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 96 zu Art. 679 ZGB).
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c) Unzulässig ist eine Einwirkung, wenn sie als übermässig erscheint. Die für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Immission entscheidende Intensität der Einwirkung beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid ist nicht bloss, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie Ortsgebrauch zu berücksichtigen; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll (vgl. BGE 114 II 230 E. 5a S. 237 mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ, N. 86 ff., 90 f. und 107 zu Art. 684 ZGB). Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen (dazu BGE 84 II 89; MEIER-HAYOZ, N. 96 zu Art. 684 ZGB). Ob die Nutzung des Grundstücks, auf welche die Einwirkungen zurückzuführen sind, rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt, ist aus der Sicht von Art. 684 ZGB ohne Belang (vgl. BGE 96 II 337 E. 5a S. 347).
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Erwägung 5 |
5.- a) Wie A. X., Hauswart der Liegenschaften Dufourstrasse 9 und 11, sowohl in seinem am 17. März 1992 erstatteten Rapport als auch anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ausgeführt hat, haben sich mehrfach Drogensüchtige und Drogenhändler auf den klägerischen Grundstücken aufgehalten, und zwar vor dem Gebäude, in den Windfängen bzw. Schleusen der beiden Eingänge, und im Hinterhof; dabei seien Drogen gehandelt und am ersten Mittwoch nach der Eröffnung des Gassenzimmers, dem 5. Februar 1992 (d.h. vor dem Einsatz der Securitas-Wächter), gespritzt worden; am schlimmsten sei es bei Regen und Kälte gewesen, die Eindringlinge hätten dann jeweils in die Eingangsschleusen kommen wollen. Dass im Hof gedealt worden sei, hat auch C. Z., Direktor der Klägerin Nr. 2, erklärt. Diese Aussagen erscheinen durchaus als glaubwürdig, ist doch in mehreren Rapporten der Polizei über besondere Aktionen der Sicherheitsabteilung von Drogenhandel im Gebiet des Gassenzimmers die Rede. Den beiden vom 12. und 20. März 1992 datierten, einen Zeitraum von rund anderthalb Monaten erfassenden Rapporten der Securitas AG, die vom 6. Februar 1992 an mit der Überwachung der klägerischen Liegenschaften betraut war, ist zu entnehmen, dass mehrfach Personen - die zum Teil ausdrücklich als Dealer bzw. Besucher des Gassenzimmers, in einem Fall als Frau unter Drogeneinfluss bezeichnet werden - hätten weggewiesen oder am Betreten der Grundstücke gehindert werden müssen.
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b) Im Rahmen eines von den Klägerinnen im Kanton eingeleiteten Verfahrens führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) am 21. Juli 1992, abends um 18.00 Uhr, einen Augenschein durch. Gemäss Urteil vom 22. Juli 1992 (in dem die Öffnungszeit für das Gassenzimmer auf abends nicht vor 19.00 Uhr festgesetzt wurde) stellte die kantonale Instanz dabei fest, dass in der Zeit bis zum Büro- und Ladenschluss (18.30 Uhr) in den klägerischen Liegenschaften ein reger Publikumsverkehr herrsche, einerseits durch die ihren Arbeitsplatz verlassenden Büromitarbeiter und andererseits auch durch die Kunden der Klägerin Nr. 2. Dieses insgesamt zahlreiche Publikum sehe sich nicht nur mit den unangenehmen Auswirkungen des Gassenzimmers konfrontiert, sondern auch mit den von der Klägerin Nr. 2 zur Verringerung der Beeinträchtigungen angeordneten Schutzmassnahmen (Securitas-Wächter mit Hunden). Die Immissionen träfen die Klägerinnen bzw. ihre Mitarbeiter, Kunden und Mieter gerade in dieser (Tages-) Zeit besonders stark, während nach zirka 19.00 Uhr der betroffene Personenkreis wesentlich kleiner sei. Der zwischen 17.30 und 19.00 Uhr starke Feierabendverkehr in der Dufourstrasse bilde zwar eine gewisse Barriere, vermöge aber ein Ausweichen von Drogenabhängigen und allfälligen Händlern auf die Strassenseite der Klägerinnen nicht wirksam zu verringern. Zu bemerken ist, dass das Appellationsgericht in seiner Urteilsbegründung hervorgehoben hat, der Augenschein habe kein abschliessendes Bild vermittelt und das Ergebnis sei für die bestehende Situation insofern nicht repräsentativ, als an jenem Abend ein heftiger Gewitterregen gefallen sei und sich deshalb in der Umgebung des Gassenzimmers nur wenige Personen aufgehalten hätten.
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Nach dem Gesagten steht beweismässig fest, dass - trotz der von den Klägerinnen angeordneten Überwachung durch Leute der Securitas AG - Drogenabhängige und Händler deren Grundstücke betreten und sich darauf aufgehalten haben und dass dort Drogen gespritzt und gehandelt worden sind.
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Erwägung 6 |
Die Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke sind nach Art, Intensität und Dauer sodann als übermässig und damit unzulässig zu bezeichnen. Es handelt sich keineswegs nur um unbedeutende Lästigkeiten. Kein Grundeigentümer oder obligatorisch berechtigter Besitzer kann gehalten sein, über längere Zeit - es waren etwas mehr als elf Monate - ausser sonntags auf dem Grundstück regelmässig Menschen aus der Drogenszene zu dulden, deren Anwesenheit die Sicherheit und Ungestörtheit der sich erlaubterweise dort aufhaltenden Personen gefährdet und die dort zum Teil strafbare Handlungen im Sinne der Art. 19 und 19a BetmG verüben. Auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist in seinem Entscheid vom 22. Juli 1992 zum Schluss gelangt, die Immissionen träfen die Klägerinnen bzw. ihre Mitarbeiter, Kunden und Mieter besonders stark. Freilich bezog sich diese Feststellung vor allem auf die Zeit vor Büroschluss, und sie bewog das Appellationsgericht denn auch, die abendliche Öffnungszeit auf 19.00 Uhr hinauszuschieben.
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Das Eindringen von Drogenabhängigen und Drogenhändlern auf die klägerischen Grundstücke hätte sich hauptsächlich durch einen entsprechenden Einsatz der Polizei verhindern lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Betrieb des Gassenzimmers durch eine stärkere Präsenz von - allenfalls nicht uniformierten - Polizeibeamten hätte in Frage gestellt oder beeinträchtigt werden können. Dass die angesichts des gewählten Standortes sich aufdrängenden polizeilichen Massnahmen zu einem Aufwand geführt hätten, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit dem Gassenzimmer angestrebten gesundheits- und sozialpolitischen Ziel (Aids-Prophylaxe; Verhinderung der Verelendung Drogenabhängiger) gestanden hätte, ist durch nichts belegt. Das gleiche gilt auch für eine Erhöhung der Zahl der im Gassenzimmer eingesetzten Betreuer, die ebenfalls in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Nach den Aussagen der als Zeugin befragten B. Y., Vorsteherin des Gassenzimmers, reichte der Personalbestand nämlich nur vorübergehend, während des Sommers 1992, aus, um - von Notsituationen (wie Fällen von Atemstillstand) abgesehen - auch ausserhalb der Baracke zum Rechten zu sehen.
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Erwägung 7 |
aa) Die Gegensprechanlage wurde im Gedanken eingerichtet, die Liegenschaften würden - aufgrund einer vertraglichen Erweiterung des Aufgabenbereichs - allein durch den Hauswart überwacht; sie sollte die Nachteile einer Verriegelung der Eingangstüren mindern. Als dann bereits am vierten Tag nach Eröffnung des Gassenzimmers Securitas-Wächter eingesetzt wurden, büsste die Anlage ihre hier massgebende Notwendigkeit ein. Wie der Beklagte mit Recht geltend macht, bringt sie den Klägerinnen jedoch unzweifelhaft weiterhin Vorteile. Für die Installationskosten ist im Sinne von Art. 43 OR daher kein Ersatz zuzusprechen.
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bb) Die verschiedenen Beleuchtungen stellen ein geeignetes Mittel zur besseren Überwachung dar und erschienen zudem als notwendig. Indessen bringen in der Tat auch sie den Klägerinnen heute noch Vorteile, denen bei der Festlegung des Umfangs der Ersatzpflicht Rechnung zu tragen ist. Es erscheint als angemessen, den Beklagten zur Zahlung von rund der Hälfte der Kosten, d.h. von Fr. 8'000.-- für die Umgebungs- und von Fr. 5'000.-- für die Eingangsbeleuchtung, zu verpflichten. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ausgewiesen. Der an sich berechtigte Einwand des Beklagten, bei der Rechnung über Fr. 9'766.45 für die Innenbeleuchtung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Nr. 1 einen Skonto-Abzug von 2% vorgenommen habe, wird angesichts der Festsetzung einer Pauschale gegenstandslos.
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cc) Die Absperrung der klägerischen Liegenschaften (gegen Süden) mit Stacheldraht erscheint ebenfalls als geeignete Massnahme zum Schutz vor dem Eindringen unerwünschter, durch den Betrieb des Gassenzimmers angezogener Personen aus der Drogenszene. Der Beklagte vermag denn auch nichts vorzubringen, was dieser Annahme widersprechen würde. Er ist deshalb zum vollumfänglichen Ersatz der entsprechenden Kosten zu verhalten.
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