BGer 6B_976/2015
 
BGer 6B_976/2015 vom 27.09.2016
{T 0/2}
6B_976/2015
 
Urteil vom 27. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. August 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Anklage wirft X.________ vor, als Mitglied einer Bande Ende Oktober 2012 Anstalten zum Verkauf von rund 200 kg Marihuana getroffen zu haben sowie zwischen Ende Januar 2013 und April 2013 am Verkauf von rund 53 kg Marihuana beteiligt gewesen zu sein und durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz erzielt zu haben.
 
B.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 2. Juli 2014 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 128 Tagen. Im Umfang von 24 Monaten schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. X.________ wurde überdies zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet.
 
C.
Am 13. August 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von X.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Es verurteilte X.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
 
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei er der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu bestrafen. Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage sei er subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen.
 
E.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau liessen sich nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei zu Beginn der ersten Einvernahme nicht respektive mangelhaft darüber informiert worden, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret vorgeworfen werde. Es seien ihm nur pauschale Handlungen, Tatbestände und Rechtsbegriffe vorgehalten worden, nicht aber konkrete Tathandlungen und auch nicht die Namen der übrigen Bandenmitglieder. Da ihm in den nachfolgenden Befragungen ebenfalls kein genügender Tatvorhalt gemacht worden sei, seien sämtliche Einvernahmen absolut unverwertbar. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sodann den Vorwurf, er habe Anstalten zum Verkauf von rund 200 kg Marihuana getroffen, unzulässigerweise zurückbehalten und erst nach über zwei Monaten in der 13. delegierten Einvernahme erstmals vorgebracht. Dies sei unzulässig. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden verletze Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Hafteinvernahme über das gegen ihn eröffnete Vorverfahren informiert worden. Es sei ihm eröffnet worden, dass er dringend verdächtigt werde, ab Anfang 2013 in A.________ und weiteren Orten gewerbs- und bandenmässig mit Marihuana gehandelt und dadurch eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. In der Folge sei er zu seinem Verhältnis zu B.________ befragt und über die Ermittlungsergebnisse orientiert worden. Seiner damaligen amtlichen Verteidigerin sei darüber hinaus der Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. September 2013 (recte: 5. September 2013) sowie die neunte delegierte Einvernahme von B.________ ausgehändigt worden. Der Tatvorhalt sei damit genügend gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen bereits zu Beginn (des Verfahrens) offenzulegen. Es sei nicht erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person bereits in der ersten Einvernahme detaillierte Angaben zu Drogenmenge sowie konkreten Tathandlungen und Mitbeschuldigten vorhalte. Der dem Beschwerdeführer gemachte Vorhalt genüge den Anforderungen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO. Nicht zu beanstanden sei, dass er erst in der 13. delegierten Einvernahme zum Vorwurf, Anstalten zum Verkauf von 200 kg Marihuana getroffen zu haben, befragt worden sei.
1.3. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach genügt etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht; vielmehr sind der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192 f. Ziff. 2.4.2; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 S. 29; Urteile 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen).
 
1.4.
1.4.1. Zu Beginn der Hafteinvernahme vom 16. September 2013 (act. 34 ff.) wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er stehe im Verdacht, eine "qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbs- und bandenmässigen Handel mit Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Abs. 2 lit. c BetmG, begangen ab Anfang 2013 in A.________ und weiteren Orten" verübt zu haben. Im Anschluss wurde er zu seinem Verhältnis zu B.________ befragt, der ausgesagt hatte, vom Beschwerdeführer von Januar bis April 2013 in mehreren Malen insgesamt rund 4-5 kg Marihuana bezogen und jeweils in C.________ bei D.________ abgeholt zu haben. Auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu D.________ wurde erfragt. Im Verlauf der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer überdies eröffnet, es lägen Hinweise vor, wonach er seit mehreren Monaten gewerbs- und bandenmässig mit zahlreichen Kilogramm Marihuana in C.________ und anderen Orten gehandelt habe.
1.4.2. Es mag zutreffen, dass der Tatvorhalt eher knapp gehalten war. Er erweist sich aber als genügend. Dem Beschwerdeführer wurde nicht bloss pauschal gewerbs- und bandenmässiger Drogenhandel vorgeworfen. Vielmehr wurde ihm in zeitlich und örtlich genügender Weise der Handel mit Marihuana vorgehalten. Sodann wurde er mit den Aussagen von B.________ konfrontiert. Der Beschwerdeführer war stets über den Gegenstand des Verfahrens - gewerbs- und bandenmässiger Handel mit Marihuana - informiert, konnte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfassen und sich entsprechend verteidigen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Strafverfolgungsbehörden hätten damals bereits über detaillierte Angaben bezüglich des Tatverdachts verfügt. Diese Erkenntnisse stützten sich auf seit längerer Zeit laufende, intensive und umfangreiche Ermittlungen mit Überwachungsmassnahmen sowie Aussagen von Mitbeteiligten ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, woraus sich ergeben sollte, dass die Strafverfolgungsbehörden schon zum damaligen Zeitpunkt über detaillierte Informationen verfügten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Unterlagen, namentlich dem Haftantrag und dem Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei vom 5. September 2013, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch vieles unklar war. So wird im Haftantrag etwa auf die "zurzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse" verwiesen. Es wird ausgeführt, es bestehe unter anderem die Möglichkeit, dass Drogenlieferanten, Bandenmitglieder und weitere Drogenabnehmer eruiert werden könnten, was teilweise bereits aufgearbeitet worden sei. Verschiedene bereits namentlich bekannte Personen, die am Drogenhandel mit dem Beschwerdeführer mitgewirkt hätten, befänden sich noch auf freiem Fuss und es bedürfe einer zeitaufwendigen und eingehenden Überprüfung. Im Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei vom 5. September 2013 wird festgehalten, an den Betäubungsmittelgeschäften, die sich über einen grösseren Tatzeitraum erstreckten, sei eine Vielzahl weiterer Personen beteiligt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Ermittlungen und Befragungen längere Zeit in Anspruch nähmen. Auch in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2013, mit welcher die Untersuchungshaft angeordnet wurde, wird ausgeführt, es sei noch unklar und müsse abgeklärt werden, welche Rolle der Beschwerdeführer in diesem System (dem Drogenhandel) eingenommen habe. Die Strafuntersuchung stehe momentan am Anfang (act. 57 f.). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer nicht schon von Beginn weg präzise Lebenssachverhalte vorgehalten werden konnten, zumal den Strafverfolgungsbehörden nach dem Verfahrensstand zu jenem Zeitpunkt des Verfahrens die genaueren Umstände und die Tathandlungen der verschiedenen beteiligten Personen noch nicht im Detail bekannt waren.
1.4.3. Zu beachten ist überdies, dass im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung des Tatvorhalts im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig ist. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, was ihr vorgeworfen wird. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. zudem Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4). Diesen Anforderungen genügt der dem Beschwerdeführer gemachte Tatvorhalt. Die Strafverfolgungsbehörden sind auch nicht verpflichtet, vor der ersten Einvernahme ihr gesamtes Wissen offenzulegen. Nicht zwingend war, dass sie bereits anlässlich der ersten Einvernahme detaillierte Angaben zu der Marihuanamenge und den Bandenmitgliedern machten (vgl. Urteile 1B_311/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.4.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4), zumal wie dargelegt in dieser Hinsicht noch vieles unklar war. Die Rüge der Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist unbegründet. Dies gilt auch mit Blick auf den erst in der 13. delegierten Einvernahme erfolgten Vorhalt zum Anstaltentreffen zur Veräusserung von 200 kg Marihuana. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass ihm anlässlich dieser Einvernahme kein konkreter Tatvorhalt gemacht wurde. Allerdings zeigt er nicht substanziiert auf und ist nicht offenkundig, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits vorher detaillierte Kenntnis von diesem beabsichtigten Geschäft hatten. Der anlässlich der fraglichen Einvernahme anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schilderte auf die Frage, was er über 200 kg Marihuana sagen könne, von sich aus das geplante Geschäft und erläuterte im weiteren Verlauf der Einvernahme, weshalb es schliesslich nicht dazu kam. Er konnte den Vorhalt offensichtlich erfassen und entschied sich, ein Geständnis abzulegen. In Anbetracht der gesamten Umstände kann den Strafverfolgungsbehörden somit nicht vorgeworfen werden, bereits vorher vorhandenes Wissen zurückgehalten zu haben.
1.4.4. Der der Anklage zugrunde liegende Vorwurf wurde dem Beschwerdeführer schliesslich gesamthaft in der Schlusseinvernahme vorgehalten. Entgegen seiner Auffassung war dieser Tat- respektive Schlussvorhalt ausreichend. So wurde das ihm vorgeworfene Verhalten zusammengefasst dargelegt und entgegen seiner Behauptung auch die Gewerbs- und Bandenmässigkeit erwähnt (vgl. act 579.14). Die Namen der Bandenmitglieder ergeben sich aus der Sachverhaltszusammenfassung, sodass die Rüge ihrer fehlenden Nennung ins Leere läuft. Eine Verletzung von Art. 317 StPO ist nicht ersichtlich.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 181 Abs. 2 StPO sei verletzt. Die Auskunftsperson E.________ sei bei der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 21. Januar 2014 nicht auf die Straffolgen der Rechtspflegedelikte hingewiesen worden, weshalb die Einvernahme unverwertbar sei.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kritisiert, ist sie unbegründet. Die Vorinstanz geht gestützt auf die im Protokoll festgehaltene "Rechtsmittelbelehrung" davon aus, dass E.________ über die Straffolgen der Rechtspflegedelikte orientiert worden sei, da auch die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers nie etwas anderes behauptet habe. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der Belehrung gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO um eine Gültigkeits- oder eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (vgl. dazu BGE 141 IV 20 E. 1.2.3 S. 26 f. mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur). Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zwar auch auf die fragliche Konfrontationseinvernahme, allerdings insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers selber anlässlich verschiedener weiterer Einvernahmen. Inwiefern der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bei Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen von E.________ "in erheblichem Ausmass Substanz entzogen" sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist angesichts seines Geständnisses auch nicht ersichtlich.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe nicht an den im gleichen Verfahren durchgeführten Einvernahmen des Mitbeschuldigten F.________ teilnehmen können. Gestützt auf Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StPO seien diese unverwertbar.
3.2. Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wurden zu Beginn der zwölften delegierten Einvernahme vom 20. November 2013 gefragt, ob sie damit einverstanden seien, "dass Aussagen von Beschuldigten vorgehalten werden, ohne dass diese Einvernahmen unter Wahrung der Parteirechte wiederholt werden müssen und dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden". Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger erklärten, damit einverstanden zu sein. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nun sein Teilnahmerecht als verletzt rügt. Weshalb ein Verzicht auf das Teilnahmerecht nur vorgängig, nicht aber nachträglich möglich sein soll, ist nicht einzusehen (vgl. dazu auch NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 824). Im einen wie im andern Fall verzichtet der Berechtigte auf das ihm zustehende Recht, und die gesetzlich vorgesehene Unverwertbarkeit (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO) der fraglichen Beweiserhebung entfällt. Hätte der Beschwerdeführer sich mit dem Vorgehen nicht einverstanden erklärt, wären die fraglichen Einvernahmen unter Gewährung seines Teilnahmerechts wiederholt worden. Wenn er nun die Verletzung seines Teilnahmerechts rügt, stellt dies ein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das keinen Schutz verdient. Inwiefern das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde gesetzeswidrig sein soll, diese einen Trick angewandt, eine umständlich verklausulierte Frage gestellt oder auf illegale Weise ein Geständnis erwirkt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die fraglichen Vorhalte aus den Einvernahmen anderer Mitbeschuldigter angesichts der weiteren Beweise und des Geständnisses des Beschwerdeführers entscheidend für seine weiteren Aussagen gewesen wären.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Einvernahmepflicht gemäss Art. 307 Abs. 2 StPO verletzt. Die polizeilichen Einvernahmen seien ungültig und unverwertbar.
 
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 Satz 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch (Art. 307 Abs. 2 StPO).
4.2.2. Es ist fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Pflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 307 Abs. 2 StPO bestand, die ersten wesentlichen Einvernahmen selber durchzuführen. Denn dies soll gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO nur bei schweren Straftaten gelten. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 findet sich dazu lediglich die Klammerbemerkung "Verbrechen und schwere Vergehen" (BBI 2006 1261 Ziff. 2.6.2). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Bestimmung dürfte diese Umschreibung allerdings zu allgemein sein (vgl. dazu PETER RÜEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 307 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 307 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 307 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 481 Rz. 1361). Denn die Orientierungspflicht soll sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft sofort am Tatort erscheinen und die Leitung des Vorverfahrens übernehmen kann. Dass die Staatsanwaltschaft die ersten wesentlichen Einvernahmen selber durchführt, ist insbesondere bei Kapitalverbrechen von grosser Bedeutung (BBI 2006 1262 Ziff. 2.6.2).
4.2.3. Ob eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs.1 StPO darstellt, kann - ebenso wie die allfälligen Konsequenzen einer Verletzung der staatsanwaltlichen Einvernahmepflicht - indes offenbleiben. Denn zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen war das polizeiliche Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat schon am 29. September 2011, also rund zwei Jahre vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers, gestützt auf Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Gleichentags erliess sie in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 StPO einen "delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei". Art. 307 StPO gelangte demnach grundsätzlich gar nicht mehr zur Anwendung, da die Staatsanwaltschaft bereits über die Straftaten informiert war, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wurde. Dem kommt indes insofern keine weitergehende Bedeutung zu, als dass auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung vorgesehen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durchführt (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO) und die Polizei lediglich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt werden kann (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Die vor Inkrafttreten der StPO gelegentlich anzutreffenden generellen Ermittlungsaufträge an die Polizei sind damit nicht mehr zulässig (BBI 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2).
4.2.4. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft nach der Hafteinvernahme lediglich noch die Konfrontations- und die Schlusseinvernahme selber durchgeführt. Dazwischen fanden 19 delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Eine derart weitgehende Delegation im Rahmen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist nach dem Vorstehenden unzulässig und stellt eine offensichtliche Missachtung der staatsanwaltlichen Beweiserhebungspflicht dar. Da die Verfahrensbeteiligten bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, dieselben Verfahrensrechte haben, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO), sind die in Verletzung von Art. 312 Abs. 1 StPO erhobenen Beweise allerdings entgegen dem Beschwerdeführer nicht unverwertbar. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Gesetz oder den Materialien explizit festgehalten worden wäre. Die Nachteile für die Verfahrensbeteiligten, wenn die Beweise anstelle der Staatsanwaltschaft durch die Polizei erhoben werden, erscheinen zudem nicht derart gravierend, dass sich deren Unverwertbarkeit als Folge rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen unten E. 5.2.3; Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es handelt sich bei Art. 312 Abs. 1 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 312 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 312 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 312 StPO; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1233; a.M. BURGER-MITTNER/BURGER, Das Primat der Staatsanwaltschaft auf dem Prüfstand, forumpoenale 3/2011 S. 165 ff.). Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 1B_730/2011 vom 25. Juni 2012 (a.a.O. E. 2.2) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfolgungsbehörden hätten die überwachten Gespräche mangelhaft dokumentiert und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm in erheblichem Ausmass die Abhörprotokolle nicht vorgelegt sowie die abgehörten Gespräche nicht vorgespielt worden seien.
 
5.2.
5.2.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen).
5.2.2. Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 571).
5.2.3. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteile 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.3; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 795; kritisch SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 ff. zu Art. 141 StPO).
5.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Protokolle der überwachten Gespräche, welche in deutscher Sprache geführt wurden, trotz fehlender Unterschrift des Sachbearbeiters, der sie transkribierte, verwertbar seien. Protokolle von überwachten Gesprächen können nicht mit Einvernahmeprotokollen gemäss Art. 78 StPO gleichgesetzt werden, bei welchen die Bestimmungen über die Protokollierung zwingender Natur sind (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4). Während Einvernahmen manchmal bloss durch ein Protokoll dokumentiert werden, kann die inhaltliche Richtigkeit bei Protokollen von überwachten Gesprächen stets anhand der Aufzeichnungen überprüft werden. Die zusätzliche Unterzeichnung der daraus angefertigten Protokolle ist daher als blosse Ordnungsvorschrift zu qualifizieren, deren Verletzung einer Verwertung gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO nicht entgegensteht.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die nicht unterzeichneten Protokolle verwertbar seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge erweist sich als unberechtigt, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zwingend erforderlich, dass die aufgezeichneten Gespräche der beschuldigten Person vorgespielt werden. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm zitierten Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014. In jenem Fall entschied das Bundesgericht, die aufgezeichneten Gespräche seien verwertbar, da sie der beschuldigten Person in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Dolmetschers vorgespielt worden seien und Letzterer bestätigt habe, dass die vorgespielten Gespräche den Wortprotokollen entsprächen (a.a.O E. 3.4.4). Daraus lässt sich indes nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der beschuldigten Person vorgehaltene überwachte Gespräche stets vorzuspielen sind (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 276 StPO; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 5 zu Art. 276 StPO). Vielmehr genügt es, wenn die beschuldigte Person die fraglichen Gespräche gegebenenfalls auf ihr Begehren hin vorgespielt erhält.
Auf die vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, die aus den aufgezeichneten Gesprächen erstellten Protokolle wären ihm vorzulegen gewesen, soweit ihm Vorhalte daraus gemacht worden seien, ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzugehen. Selbst wenn die Rüge zu hören wäre, erwiese sie sich als unbegründet. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist es ausreichend, wenn sich die Gesprächsprotokolle in den Akten befinden und auf Verlangen eingesehen werden können.
5.5. Der Beschwerdeführer bemängelt, ihm seien Vorhalte aus überwachten Gesprächen gemacht worden, ohne dass für ihn erkennbar gewesen sei, ob es sich um eine Übersetzung handle. Inwiefern diesem Umstand eine Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt, die von einem anonymen Dolmetscher erstellten Protokolle jener Gespräche, die in albanischer Sprache geführt worden sind, seien nicht verwertbar, da es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, die Zusicherung der Anonymität vom Zwangsmassnahmengericht genehmigen zu lassen (vgl. Art. 150 Abs. 2 und 3 StPO). Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht auf die fraglichen Protokolle. Dementsprechend brauchte sie sich auch nicht zu der unterlassenen Unterzeichnung der entsprechenden Protokolle durch den Dolmetscher zu äussern. Zutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tonträger der überwachten Gespräche befänden sich nicht in den Akten. Allerdings befinden sich darin die Protokolle der fraglichen Gespräche, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen. Die Staatsanwaltschaft wies im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf hin, dass sich die aufgezeichneten Gespräche aus der im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten F.________ angeordneten Überwachung in dessen Verfahrensakten befänden und bei Bedarf die Möglichkeit bestanden hätte, diese zu konsultieren (vorinstanzliche Akten act. 126). Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Er macht insbesondere nicht geltend, dass er darum ersucht hätte, die fraglichen Tonträger anzuhören und ihm dies verweigert worden wäre.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei rechtswidrig, da sie auf dem Vorhalt absolut unverwertbarer Gesprächsprotokolle basiere. Bei einer absoluten Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO bestehe eine strikte Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots. Da ihm zahlreiche von einem unrechtmässig anonym gebliebenen Dolmetscher übersetzte Gespräche vorgehalten worden seien, seien alle betroffenen Einvernahmen und die dabei erfolgten Geständnisse absolut unverwertbar. Selbst wenn man mit der Vorinstanz nicht von einer strikten Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots ausgehen würde, sei ihr Schluss, dass er auch ohne Vorhalt der unverwertbaren überwachten Gespräche ein Geständnis abgelegt hätte, rein spekulativ und damit willkürlich. Es sei vielmehr gerade vom Gegenteil auszugehen.
6.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf BGE 138 IV 169, die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots sei nicht derart weitreichend, wie dies der Beschwerdeführer vorbringe. Es gelte einen angemessenen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen zu erzielen. Während für eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten spreche, dass andernfalls die Regeln über die Beweiserhebung unterminiert würden, könnten indirekte Beweisverbote auf der anderen Seite der Ermittlung der materiellen Wahrheit hinderlich sein. Im Gegensatz zur früheren Praxis habe der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 4 StPO zwar eine sehr weitgehende, nicht jedoch eine absolute Fernwirkung verankern wollen. Die unverwertbaren Gesprächsprotokolle hätten vorliegend nicht die Unverwertbarkeit aller nachfolgenden Einvernahmen zur Folge. Viele der abgehörten Gespräche seien auf Deutsch geführt worden und hätten keiner Übersetzung bedurft. Diese Gesprächsprotokolle seien ohne Weiteres verwertbar. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 20. November 2012 ohne Vorhalt der fraglichen Protokolle Aussagen zum Anklagevorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 200 kg Marihuana gemacht. In der Konfrontationseinvernahme habe er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in eigenen Worten bestätigt und auch anlässlich der Schlusseinvernahme habe er nochmals ein Geständnis abgelegt. Das Geständnis an der Schlusseinvernahme basiere nicht auf früheren, angeblich rechtswidrig erlangten Beweisen, sondern weise eigenständigen Charakter auf.
 
6.3.
6.3.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben (vgl. dazu oben E. 5.2.3), dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 S. 171 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (a.a.O., E. 3.3.3 mit Hinweisen).
6.3.2. In BGE 138 IV 169 konnte die in der Lehre umstrittene Frage, ob Art. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote (Art. 141 Abs. 1 StPO) gelten muss, offengelassen werden (a.a.O. E. 3.2 S. 171 f. mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Verfahrensrecht unterschied für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169 E. 3.2 S. 171; Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
6.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer zum Anklagevorwurf hinsichtlich des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 200 kg Marihuana ohne Vorhalt der fraglichen Protokolle Stellung genommen. Anlässlich der Befragung vom 20. November 2012 legte er ohne konkreten Tatvorhalt (vgl. dazu oben E. 1.4.3) ein weitgehendes Geständnis ab. In den folgenden Einvernahmen wurde das geplante Geschäft dann lediglich noch etwas detaillierter beleuchtet, wobei dem Beschwerdeführer auch die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen vorgehalten wurden. Die überwachten Gespräche fanden teils in albanischer, teils in deutscher Sprache statt. Es lässt sich somit nicht sagen, dass das Geständnis des Beschwerdeführers auf den unverwertbaren Protokollen der in albanischer Sprache geführten und überwachten Gespräche basierte (vgl. auch Urteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 f.; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 141 StPO). Davon, dass das Geständnis durch das Vorhalten unverwertbarer Gesprächsprotokolle illegal erwirkt worden wäre, kann jedenfalls keine Rede sein. Es liegt kein Fall eines Folgebeweises vor, der (ausschliesslich) gestützt auf einen unverwertbaren Primärbeweis erhoben worden wäre. Ob bei unverwertbaren Beweisen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO eine strikte Fernwirkung gilt, so dass auch alle nachfolgend gestützt darauf erhobenen weiteren Beweise absolut unverwertbar sind, kann daher offengelassen werden.
Vorstehendes gilt auch für den Tatvorwurf des Handels mit 53 kg Marihuana. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Geständnis des Beschwerdeführers nur durch den Vorhalt unverwertbarer Gesprächsprotokolle ergangen sein sollte. Nebst dem Geständnis des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz, wie bereits das Bezirksgericht Baden (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 10 E. 1.3.1), zudem insbesondere auch auf Aussagen mitbeschuldigter Personen.
 
7.
7.1. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Akten seien unvollständig. Die delegierten Einvernahmen, die Schlusseinvernahmen und die Befragungen vor Gericht der Mittäter und Mitbeschuldigten F.________, E.________, G.________, D.________, H.________, B.________ und I.________ würden teilweise fehlen. Die Anklage gegen F.________ sei, anders als jene gegen E.________, ebenfalls nicht in den Akten enthalten. Die Aktenbewirtschaftung sei selektiv, vollkommen zufällig und damit willkürlich, was gegen die Dokumentationspflicht und Art. 29 Abs. 2 BV verstosse. Die beschuldigte Person habe einen Anspruch auf Vollständigkeit der Akten.
7.2. Anhaltspunkte für eine selektive respektive willkürliche Aktenbewirtschaftung sind nicht erkennbar. Die Verfahren gegen die verschiedenen beschuldigten Personen wurden vor Anklageerhebung getrennt und separat weitergeführt. Das Gericht war nicht verpflichtet, die Anklageschriften und sämtliche Aussagen der Mittäter und Mitbeschuldigten aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen (a.M. LUZIA VETTERLI, ius.focus 7/2013, S. 29). Inwiefern im Aktendossier Unterlagen, die mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden können (vgl. dazu Urteil 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.5), fehlen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass der geständige Beschwerdeführer gestützt auf Vorhalte von Aussagen oder Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden, ausgesagt hätte, ist nicht ersichtlich.
 
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt, das erstinstanzliche Gericht habe ihn zum Hauptvorwurf des Handels mit 36 kg (recte: 53 kg) Marihuana nicht einvernommen und damit Art. 341 Abs. 1 StPO verletzt. Trotz entsprechendem Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens äussere sich die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht dazu nicht.
8.2. Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer zunächst zur Person und danach zur Sache befragt. Dabei bestätigte er, die Anklage bekommen zu haben und zu wissen, was ihm vorgeworfen wird. Die Frage, ob es noch Korrekturen oder Ergänzungen gebe zu seinen Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere zu denjenigen in der Konfrontationseinvernahme mit E.________ und der Schlusseinvernahme, verneinte der Beschwerdeführer. Er bestätigte auf Nachfrage hin explizit, bei seinen Aussagen zu bleiben sowie dass die Anklage in sachverhaltlicher Hinsicht auf dem beruhe, was er bestätigt habe. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die beiden Anklagesachverhalte nochmals kurz vorgehalten, welche er bestätigte. Auf eine Frage seines Verteidigers zum Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 200 kg Marihuana wurde dieser Anklagesachverhalt anschliessend eingehender thematisiert. Weitere Anmerkungen oder Fragen hatten weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Befragung nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sein soll. Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO in seiner Berufungsschrift unter dem Titel "Folgen der Prozessrechtsverletzungen", wo es hauptsächlich um andere Rügen ging, lediglich noch in einem Satz anfügte, brauchte sich die Vorinstanz damit nicht explizit auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 5.3).
 
9.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen bandenmässigen Anstaltentreffens zum Verkauf von 200 kg Marihuana. Er habe lediglich mit einem potentiellen Abnehmer ein Anwerbungsgespräch geführt. Er habe zwar auch versucht, weitere Personen anzurufen, diese aber nicht erreichen können. Ein versuchtes Anstaltentreffen sei nicht strafbar. Bandenmässigkeit könne nur vorliegen, wenn mindestens ein durch ein Bandenmitglied verübtes Delikt begangen worden sei. Daran fehle es. Die Abgabe eines Musters des Marihuanas erfülle die Qualifikation nicht. Es liege bloss ein einfaches Anstaltentreffen zum Veräussern von Drogen vor.
9.2. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande ist bereits beim Zusammenschluss zweier Täter denkbar (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 118 f. zu Art. 139 StGB). Der Beschwerdeführer argumentiert mit Verweis auf die Regelung von Art. 139 Ziff. 3 StGB, dass mindestens ein Delikt, etwa ein Diebstahl oder der Verkauf von Drogen, erforderlich sei, damit Bandenmässigkeit gegeben sei. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, mit einer Person über den Verkauf von 200 kg Marihuana verhandelt zu haben. Er hat somit mindestens in einem Fall konkrete Anstalten zur Veräusserung von Drogen getroffen und damit ein Delikt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verübt. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie von einer bandenmässigen Begehung ausgeht.
 
10.
10.1. Zum Anklagevorwurf des Handels mit 53 kg Marihuana bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor. Er bemängelt, die Vorinstanz verurteile ihn wegen des "Erlangens auf andere Weise" und des "Veräusserns" von Drogen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und c BetmG. Dabei handle es sich um aufeinander folgende Stadien derselben deliktischen Tätigkeit. Das "Erlangen auf andere Weise" werde durch das "Veräussern" der Drogen konsumiert, weshalb er nur deswegen zu verurteilen sei.
Die Rüge geht fehl. Das erstinstanzliche Gericht hielt explizit fest, dass der Tatbestand des Erlangens durch die Veräusserung des Betäubungsmittels konsumiert werde (erstinstanzliches Urteil, S. 15 E. 3.2.3.1; vgl. dazu Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf wurde er vom Bezirksgericht Baden wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c BetmG verurteilt. Auch die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer nicht wegen beider Tatbestände, so dass nicht ersichtlich ist, worauf er mit seinem Vorbringen abzielt.
10.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, Bandenmässigkeit setze eine gewisse Intensität der Zusammenarbeit der Täter voraus. Eine solch intensive Zusammenarbeit ergebe sich aus der Anklage nicht und vermöge auch die Vorinstanz nicht darzulegen.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt. In der Anklage wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Handlungen nach vorgängiger Absprache und Übereinkunft begangen. Er habe sich einverstanden erklärt, am Verkauf des Marihuanas mitzuwirken und Abnehmer dafür gesucht. Das erhaltene Geld habe er an E.________ und F.________ weitergeleitet und Abrechnungen erstellt. Aus dem Anklagesachverhalt, den die Vorinstanz für erstellt erachtet, ist ersichtlich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine intensive Zusammenarbeit vorlag. Ob er das aus dem Verkauf des Marihuanas erhaltene Geld den übrigen Bandenmitgliedern persönlich übergab oder, wie die Vorinstanz annimmt, zu deren Handen in einem Safe hinterlegte, spielt keine Rolle.
 
10.3.
10.3.1. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Annahme liege bei ihm die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG nicht vor. Dabei handle es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB. Er selber habe jedoch weder einen grossen Umsatz noch einen erheblichen Gewinn erzielt. Er habe den aus dem Drogenhandel stammenden Erlös in der Höhe von Fr. 130'000.-- an E.________ und F.________ weitergeleitet und nicht für sich persönlich behalten. Für sich selber habe er innert vier Monaten rund Fr. 5'000.-- von dem erwirtschafteten Geld abgezweigt.
10.3.2. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192, 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 f.; Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 5.2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
10.3.3. Bei der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (vgl. bereits BGE 70 IV 125 sowie Urteile 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2 mit Hinweisen; 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 E. 7.1; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 260 zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, N. 1111 zu Art. 19 BetmG; HANS MAURER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 221 zu Art. 19 BetmG). Die Vorinstanz erwägt, es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer den aus dem Marihuana-Handel stammenden Umsatz nicht für sich persönlich behalten, sondern weitergeleitet habe. Dem kann nach dem Vorstehenden nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen gerade, dass der Beschwerdeführer persönlich das Merkmal des grossen Umsatzes nicht erfüllt, da er das Drogengeld nur entgegen genommen, anschliessend jedoch weitergegeben hat. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht nicht klar hervor, ob sie zusätzlich davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die von ihm abgezweigten Fr. 5'000.-- und die zusätzlich in Aussicht gestellten Fr. 5'000.-- verweist, ergibt sich indes auch daraus keine Gewerbsmässigkeit. Denn die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in objektiver Hinsicht voraus, dass ein erheblicher Gewinn effektiv erzielt worden ist (vgl. in Bezug auf den grossen Umsatz BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 196). Daran fehlt es vorliegend.
10.3.4. Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. Den Wegfall der (zusätzlichen) Qualifikation wird sie deutlich strafmindernd zu berücksichtigen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Strafzumessung sowie der Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b und c BGG) einzugehen.
 
11.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer