BVerfGE 42, 243 - Hinweispflicht


BVerfGE 42, 243 (243):

1. Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht -- auch versehentlich -- vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist entscheidet.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist im Verfassungsrecht verankert.
3. § 33a StPO gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (BVerfGE 33, 192 [194]); die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlußverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfaßt.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 30. Juni 1976
-- 2 BvR 164/76 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thelen und Dr. Funke, Düren, Markt 11 - gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mettmann vom 28. Januar 1976 - 30 OWi 538/75 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Gegen den Beschwerdeführer, einen Berufskraftfahrer, erging ein Bußgeldbescheid über 100 DM wegen des Vorwurfs, einen

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Schwertransport ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt zu haben. Gegenüber der Ermittlungsbehörde hatte er sich damit verteidigt, einer seiner Vorgesetzten, der Disponent K., habe die Fahrt angeordnet gehabt. Nachdem er durch seine Bevollmächtigten fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, verfügte der Amtsrichter die Anfrage an den Beschwerdeführer, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei (§ 72 Abs. 1 OWiG). Die Anfrage wurde im Wege der Ersatzzustellung am 23. Dezember 1975 zugestellt. Ob der Beschwerdeführer von der Zustellung Kenntnis erhalten hat, steht nicht fest. Ebensowenig ist nachgewiesen, daß die Verteidiger eine Abschrift der Anfrage erhalten haben. In der Anfrage war eine Äußerungsfrist von zehn Tagen gesetzt worden.
Am 20. Januar 1976 verfügte der Amtsrichter die Wiederholung der Zustellung und der Übersendung einer Abschrift an die Verteidiger. Diese Verfügung wurde am 27. Januar 1976 von der Geschäftsstelle ausgeführt. Das Formblatt "OWi 4" ging dem Beschwerdeführer wie seinen Bevollmächtigten am folgenden Tage zu. In ihm wurde wiederum eine Frist von zehn Tagen gesetzt. Weiter heißt es:
    "Bis zu dem genannten Zeitpunkt können Sie sich ferner nochmals schriftlich zur Sache äußern und weitere Beweismittel (Zeugen, usw) benennen. Nach Ablauf der Frist wird das Gericht entscheiden".
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 1976, bei Gericht eingegangen am 31. Januar, ließ der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklären und die Einstellung des Verfahrens anregen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß, wie üblich, sein Arbeitgeber die Genehmigung für den Transport beschafft habe; deshalb habe er die Anordnung des K. befolgt. Erst nachträglich habe er erfahren, daß der verantwortliche Werkstattleiter nicht informiert gewesen sei. Dieser habe sich aber dann sofort um die Ausnahmegenehmigung bemüht und sie am folgenden Tag auch erhalten. Gegen ihn sei das Verfahren eingestellt worden.


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Mit Beschluß vom 28. Januar 1976 hatte indessen das Amtsgericht bereits entschieden und den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt; seine Einlassung gegenüber der Behörde habe den Beschwerdeführer nicht entlasten können.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens die Verletzung seines Rechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hätte die in der Verfügung vom 20. Januar 1976 gesetzte Frist abwarten müssen, bevor es entschied. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß nicht gegeben sei.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 24 BVerfGG zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar war der nach § 72 Abs. 2 OWiG gefaßte Beschluß des Amtsgerichts hier weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit dem Antrag auf deren Zulassung anfechtbar (§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 OWiG). Der Beschwerdeführer konnte -- und kann -- aber wegen der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) eine Überprüfung des Beschlusses vom 28. Januar 1976 durch das Amtsgericht selbst gemäß § 33a StPO verlangen. Dieser Rechtsbehelf gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
2. Die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 OWiG an den Betroffenen und seinen Verteidiger steht unter dem Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHSt 25, 252 [255]). Der Betroffene, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt

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hat, darf sich darauf einrichten, sich vor dem Richter in mündlicher Verhandlung zu verteidigen. Er darf in dieser Erwartung, die ihm die Ausgestaltung der Verfahrensordnung gestattet, nicht ohne sein Einverständnis enttäuscht werden. Zum zweiten darf er darauf vertrauen, daß das Gericht seinen Verteidiger, dessen Vollmacht sich allerdings bei den Akten befinden muß, davon unterrichtet, wenn es im schriftlichen Verfahren entscheiden will; denn er hat den Verteidiger hinzugezogen, damit dieser -- möglicherweise in seiner Abwesenheit -- seine Rechte und Interessen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht wahrnimmt. Es ist daher allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 25, 252; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl [1975], § 72 Anm 8 -- jeweils mit Nachweisen -), daß das Unterlassen des Hinweises an den Verteidiger die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr 5 OWiG begründet. Es ist ferner allgemeine Meinung, daß der Zugang des Hinweises nachgewiesen sein muß (Rotberg, a.a.O.; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4. Aufl [1975], § 72 Anm 2 D c; BGHSt 24, 293, 297 -- jeweils mit Nachweisen -). Diese Auslegung des einfachen Rechts entspricht Art. 103 Abs. 1 GG. Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 [88 f.]). Die Zulässigkeit der verschiedenen Formen der Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO) ändert daran nichts und bleibt unberührt.
3. Im vorliegenden Fall verfügte der Richter die zweite Zustellung des Hinweises nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, als für den Verteidiger und vermutlich auch hinsichtlich des Betroffenen (das Datum des Eingangs der ersten Zustellungsurkunde steht nicht fest) kein Zugang des ersten Hinweises aus den Akten ersichtlich war. Es ist davon auszugehen, daß der Richter sich gehindert sah, ohne nochmaligen Hinweis seine Absicht zu ver

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wirklichen und im Beschlußwege zu entscheiden. Bei dieser Sachlage war der Richter, auch wenn er seine Ansicht über die Entscheidungsreife der Sache mittlerweile geändert haben sollte, verpflichtet, die neu eröffnete, von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten, um dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Genüge zu tun (vgl. BVerfGE 12, 110 [113]), und zwar sogar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von Rechts wegen ein Anspruch auf die weitere Frist von zehn Tagen zustand oder nicht (vgl. BVerfGE 18, 380 [384]; 23, 286 [288]). Auch diese weitere Frist konnte keinesfalls vom Datum der richterlichen Verfügung aus berechnet werden, weil -- wie der Fall zeigt -- zwischen der Verfügung und ihrer Ausführung durch die Geschäftsstelle oft beträchtliche Zeiträume klaffen. Die Entscheidung bereits am 28. Januar 1976 verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
4. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordere, daß ein Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde rügen will, ihm sei beim Erlaß eines dem Strafverfahrensrecht unterstehenden Beschlusses rechtliches Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt worden, zuvor von der ihm durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben muß, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfGE 33, 192 [194]). Offen geblieben ist, nach welchen Maßstäben § 33a StPO in diesem Zusammenhang anzuwenden und auszulegen ist, mit anderen Worten, welche Bedeutung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde seinerseits für die Auslegung und Anwendung des § 33a StPO hat. Die Vorschrift ist eine unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Interesse der Wahrung und Durchsetzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG wird nachträglich in die bereits eingetretene Rechtskraft

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gerichtlicher Sachentscheidungen eingegriffen, und zwar in grundsätzlich gleicher Weise wie durch die Aufhebung der unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommenen Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde hin. Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO und § 90 Abs. 2 BVerfGG stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang.
b) Unbeschadet der deutschen rechtsstaatlichen Tradition, für die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten Oberste Gerichtshöfe einzurichten (Art 95 Abs. 1 GG), ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zur Bereitstellung eines Instanzenzuges für jeden Einzelfall oder für Gruppen von Fällen gezwungen (vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 28, 21 [36]; 35, 263 [271] -- jeweils mit Nachweisen -), und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene mit dem Rechtsmittel eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, rügen will (vgl. BVerfGE 28, 88 [96]); ihm bleibt insoweit der Weg der Verfassungsbeschwerde. Wenn andererseits, wie es in einem umfassenden System der Verfassungsgerichtsbarkeit konsequent ist, die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidungen der Fachgerichte eröffnet ist, so kann dieses System auf die Dauer nur funktionsfähig sein, wenn weitgehende Möglichkeiten der Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeiten, entweder im Rechtszuge oder in der Instanz selbst, zur Verfügung stehen. Das gilt insbesondere für die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, und hier in allererster Linie für Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundrechtsverstoß ist hier oftmals nur eine bloße "Panne": eine Frist wird übersehen, eine Zustellung ist nicht in Ordnung, ein Schriftsatz gerät in die falsche Akte (BVerfGE 40, 101) oder sonst in Verlust (BVerfGE 36, 85), oder die notwendige Anhörung eines Beteiligten wird schlicht vergessen (Beschluß vom 11. Mai 1976 -- 2 BvR 1027/75 -); die Beispiele ließen sich vermehren. Diese Art Fehler sind dort besonders häufig und niemals völlig auszuschließen,

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wo der Geschäftsanfall quantitativ am umfangreichsten ist, also z.B. in den Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Dies sind aber zugleich, die sogenannten "Bagatellverfahren" -- auch wenn es aus der Sicht des Betroffenen oft nicht nur um eine "Kleinigkeit" geht --, in denen der Gesetzgeber nur einen eingeschränkten Instanzenzug zur Verfügung gestellt hat. Das führt zu einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden aus diesen Rechtsbereichen, die sich häufig gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amtsgerichte richten, und die bei einer anderen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges vermeidbar wären. Um so größere Bedeutung kommt der Selbstkontrolle in der Instanz selbst, das heißt dem § 33a StPO zu, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anzuwenden ist. Im Bereich des Art. 103 Abs. 1 GG leistet diese Selbstkontrolle überdies genau das, was das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bewirkt, wenn es die Entscheidung des Fachgerichts aufhebt und die Sache zurückverweist: das Fachgericht hat das bisher nicht berücksichtigte Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob die bisherige Entscheidung inhaltlich aufrechterhalten werden kann oder geändert werden muß. Der Weg der Verfassungsbeschwerde erweist sich als Umweg. Geht es dabei um Fehler der geschilderten Art -- auch im vorliegenden Fall dürfte es sich um ein richterliches Versehen, das immer einmal unterlaufen kann, handeln --, so spricht alles für die Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit und alles gegen die Einschaltung eines Verfassungsorgans, für das die Kontrolle von Verstößen der Fachgerichte gegen Verfahrensgrundrechte nur eine unter vielen, für das Staatsganze bedeutungsvolleren Aufgaben ist.
c) Da der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Verfassungsrecht verankert ist (Art 94 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG), ergibt sich für das Bundesverfassungsgericht auch die Befugnis, an der Auslegung solcher Normen des einfachen Rechts mitzuwirken, die, wie § 33a StPO, durch den von ihnen beabsichtigten speziellen Grund

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rechtsschutz, hier des Art. 103 Abs. 1 GG, zugleich den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde konkretisieren. Diese Normen haben eine andere Struktur als die Mehrzahl der Vorschriften des Rechtsmittelrechts, die einer allgemeinen Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz und damit dem Grundrechtsschutz nur mittelbar dienen sollen.
5. § 33a StPO ist so auszulegen und anzuwenden, daß er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlußverfahren erfaßt. Der Satzteil der Norm: "Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist", ist gleichbedeutend mit der Aussage: "Beruht ein Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG", in dem Sinne, daß eine Kausalität des Verfahrensfehlers für das Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die Fachgerichte haben dabei Art. 103 Abs. 1 GG eigenverantwortlich, aber -- wie auch sonst -- unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 BVerfGG anzuwenden. Die vorstehende Auslegung des § 33a StPO ist mit dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte vereinbar.
a) § 33a wurde in die Strafprozeßordnung durch das Gesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S 1067) eingefügt. Bis zu diesem Zeitpunkt lag, beginnend mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 25. Oktober 1956 (BVerfGE 6, 12 [14]), eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor, die an den Leitsatz des Beschlusses vom 25. Oktober 1956 anknüpften, der lautet: "Das Recht auf Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung ... nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten". Der Wortlaut des § 33a StPO übernimmt erkennbar diese Umschreibung des Inhalts des Art. 103 Abs. 1 GG in der vom Bundesverfassungsgericht bis dahin ständig angewendeten Interpretation, er inkor

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poriert damit diese Rechtsprechung in ihrer jeweiligen Tragweite in das einfache Recht.
b) Gerade aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber den Inhalt des § 33a StPO enger fassen wollte als den des Art. 103 Abs. 1 GG. § 33a StPO wurde auf Initiative des Rechtsausschusses in das Gesetz eingefügt. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Bundestag (Begründung zu BTDrucks IV/1020, Seite 5) heißt es dazu:
    "Diese Vorschrift wurde vom Ausschuß eingefügt, weil ohne sie von unserem Strafverfahrensrecht behauptet werden könnte, das rechtliche Gehör sei in ihm, der Vorschrift des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zuwider, nicht hinreichend lückenlos gesichert".
Mit der Bezugnahme auf die Menschenrechtskonvention wird dabei lediglich auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik hingewiesen, keineswegs aber ausgedrückt, § 33a StPO könne hinter der "Lückenlosigkeit" des Anspruchs auf Gehör, wie sie bereits die eigene Verfassung vorschreibt, zurückbleiben.
6. Da nach alledem der Beschwerdeführer den Verstoß gegen sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG bisher gegenüber dem Amtsgericht gemäß § 33a StPO noch nicht geltend gemacht hat, ist der Rechtsweg nicht erschöpft worden.
II.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 3 BVerfGG. Zwar hatte die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer trotz des festgestellten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf den Rechtsweg verwiesen worden ist. Indessen hatte das Bundesverfassungsgericht bisher seine Auffassung zur inhaltlichen Tragweite des § 33a StPO noch nicht mit dieser Deutlichkeit ausgesprochen und in der Entscheidung vom 10. Juni 1975 (BVerfGE 40, 101)

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bei einem prinzipiell gleichgelagerten Fall einer "Panne" beim Amtsgericht die Verfassungsbeschwerde sachlich entschieden. Das rechtfertigt, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
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