BVerfGE 51, 193 - Schloßberg |
1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Weingesetzes über die Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle ist eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelung. |
2. Die Möglichkeit der Verwendung geographischer Herkunftsangaben für Lagenamen nach Maßgabe des Weingesetzes 1930 war kein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Recht. |
3. Das schutzfähige Warenzeichen ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 22. Mai 1979 |
-- 1 BvL 9/75 -- |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14.Juli 1971 (BGBl. I S. 893) -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 1975 -- VS. III 116/72 -. |
ENTSCHEIDUNGSFORMEL: |
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der als geographische Herkunftsangabe zulässige Name einer Lage (§ 10 Absatz 2), die kleiner als fünf Hektar ist (§10 Absatz 3 Satz 1), auch dann nicht in die Weinbergsrolle eingetragen werden kann, wenn dieser durch ein Warenzeichen geschützt ist. |
Gründe: |
A. |
Die Richtervorlage betrifft die Neuregelung der geographischen Herkunftsbezeichnungen für Weine durch das Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S 893).
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I. |
1. Nach dem Kriege haben sich die Verhältnisse bei der Produktion und im Absatz des deutschen Weines wesentlich verändert. Darüber hinaus hatte sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Entwicklung eines einheitlichen Agrarmarktes die Harmonisierung des Weinrechts zum Ziele gesetzt. Dies veranlaßte die Bundesregierung im April 1967, den Entwurf eines Weingesetzes vorzulegen, welches das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S 356) ablösen sollte (BTDrucks V/1636). Ein wesentliches Ziel war hierbei, die rund 30.000 Lagebezeichnungen, die sich im Laufe der Zeit entwickelt hatten, erheblich zu reduzieren, da nur eine relativ geringe Zahl von ihnen allgemein bekannt war und die meisten gegenüber ausländischen Erzeugnissen nicht als konkurrenzfähig angesehen wurden.
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Mit Schreiben vom 11. und 19. Dezember 1968 an die Bundesregierung erhob die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einigen Punkten Gegenvorstellungen und mach te geltend, der Entwurf verstoße gegen den EWG-Vertrag. Der Ausschuß für Gesundheitswesen des Deutschen Bundestages sah jedoch keinen Anlaß, den Einwendungen Rechnung zu tragen (BTDrucks V/4072 S 2 und 3). Das am 23. April 1969 verabschiedete Gesetz wurde am 19. Juli 1969 verkündet (BGBl. I S 781). Es sollte mit seinen wesentlichen Bestimmungen zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten. Im Januar 1970 ließ die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlauten, einige Bestimmungen des Gesetzes verletzten den EWG-Vertrag. |
2. Am 28. April 1970 ergingen zwei grundlegende Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. In der Verordnung (EWG) Nr 816/70 wurden ergänzende Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Weine und in der Verordnung (EWG) Nr 817/70 desselben Tages besondere Bestimmungen über "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete" festgelegt (ABl EG Nr L 99). Art 2 Abs 2 dieser Verordnung bestimmte:
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Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.
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Um der durch die EWG geschaffenen rechtlichen Situation Rechnung zu tragen, legte die Bundesregierung am 15. März 1971 den Entwurf eines neuen Weingesetzes vor, der als "besonders eilbedürftig" klassifiziert war, um das Inkrafttreten des Weingesetzes von 1969 am 20. Juli 1971 zu verhindern (BTDrucks VI/1963).
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Der Entwurf folgte im wesentlichen der Systematik des Weingesetzes 1969 und fügte neue Regelungen auf Grund von Ermächtigungen in den genannten EWG-Verordnungen ein. Das neue Weingesetz trat am 19. Juli 1971 in Kraft (BGBl. I S 893). Das Gesetz gilt nunmehr in der Fassung der Gesetze zur Änderung des Weingesetzes vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S 1249) und vom 28. März 1973 (BGBl. I S 241) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S 469). Diese Gesetze haben die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 Abs 3 WeinG nicht berührt. |
3. Zu den grundlegenden Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht gehört die Regelung der geographischen Herkunftsbezeichnung durch § 10 des Weingesetzes. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 dürfen Lagen und Bereichsbezeichnungen nur verwendet werden, wenn sie in die Weinbergsrolle eingetragen sind. Hierfür ist grundsätzlich eine Fläche von mindestens fünf Hektar Voraussetzung. Ausnahmen sind nach Maßgabe des § 10 Abs 3 Satz 2 zulässig.
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Die für das Ausgangsverfahren wesentlichen Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 3 lauten:
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§ 10 Geographische Bezeichnungen
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(1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind als geographische Bezeichnungen nur zulässig
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1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von Lagen und Bereichen,
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2. - 5. ... Für Tafelweine dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten und Lagen nicht gebraucht werden.
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(2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt.
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(3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Eintragung einer kleineren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. |
(4) - (14) ...
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Der zur Prüfung gestellte § 10 Abs 3 ist aus dem Regierungsentwurf vom 14. April 1967 (zum Weingesetz von 1969) hervorgegangen. Dieser hatte in § 10 Abs 2 folgende Regelung vorgesehen:
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Lage ist eine Rebanbaufläche oder eine Zusammenfassung von Rebanbauflächen von insgesamt mindestens einem Hektar Größe, aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksprägung hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde desselben Weinbaugebietes belegen sind. Als Lagename darf, soweit nicht Rechte Beteiligter entgegenstehen, nur ein Name eingetragen werden, der für eine zugehörige Rebanbaufläche herkömmlich ist oder der sich an einen solchen anlehnt.
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Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde der Entwurf in zwei Punkten geändert. Die Mindestfläche für eine Lage wurde auf fünf Hektar angehoben und der Hinweis auf entgegenstehende Rechte Beteiligter gestrichen.
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Der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (BTDrucks V/4072 S 8) führt hierzu aus:
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Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, nach der Rebflächen nur dann als Lage eingetragen werden dürfen, wenn sie insgesamt eine Größe von mindestens einem Hektar aufweisen, war nach Auffassung des Ausschusses teils zu starr, teils zu großzügig: Müßte eine Lage in jedem Fall mindestens einen Hektar groß sein, bestünde die Gefahr, daß die Namen weltberühmter Lagen untergingen; denn es wird nicht immer möglich sein, berühmte Lagen, die diese Größe nicht ganz erreichen, durch die Hinzunahme angrenzender oder naheliegender Rebflächen zu vergrößern; ...
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Andererseits sind Lagen von nur einem Hektar Größe nach Meinung des Ausschusses für den Normalfall zu klein. Bei einer solchen Regelung entfiele weitgehend der Anreiz, durch die Zusammenlegung von Lagen größere Einheiten zu schaffen. Die Bildung größerer Einheiten ist aber weinwirtschaftlich notwendig; denn wenn eine Herkunftsbezeichnung Marktgeltung erlangen soll, muß ein unter dieser Herkunftsbezeichnung angebotener Wein in einer ins Gewicht fallenden Menge zur Verfügung stehen... .
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Der Hinweis, daß die Vorschrift über die Eintragungsfähigkeit von Lagenamen insoweit nicht gilt, als Rechte Beteiligter entgegenstehen, sei überflüssig. Lagenamen seien seit jeher geographische Weinbezeichnungen, die nichts über den Weinhersteller aussagten, sondern nur Auskunft über die örtliche Herkunft der verwendeten Weintrauben gäben. "Wenn bei der Neubildung einer Lage der Name einer ihr zugehörigen Rebfläche auf die gesamte Lage übertragen wird, können Rechte Beteiligter schon deshalb nicht verletzt werden, weil das geltende Weinrecht die Inanspruchnahme solcher Namen noch weit großzügiger regelt" (aaO, S 8).
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Mit den beiden Änderungen wurde die im Entwurf vorgesehene Regelung als § 9 des Weingesetzes 1969 beschlossen.
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Sie wurde als § 10 Abs 3 in das Weingesetz 1971 übernommen. Hierbei wurde klargestellt, daß Lagen sowohl Einzellagen als auch Großlagen sein können.
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II. |
1. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage geführt hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Eigentümerin eines Weinguts. Ihr gehört neben anderen ein Grundstück der Gemarkung B. mit 0,44 ha. Es umfaßt das westlich vom Ortskern gelegene Gelände des 1675 zerstörten Schlosses. Die dort wachsenden Trauben wurden von der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern seit jeher besonders verarbeitet und der Wein unter dem Lagenamen "B. Schloßberg" vertrieben. Zu seinem Schutz wurde am 2. September 1969 unter der Nr 860690 ein kombiniertes Warenzeichen in die Zeichenrolle eingetragen.
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Einen Antrag der Klägerin, den Lagenamen "B. Schloßberg" in die Weinbergsrolle aufzunehmen, lehnte die Behörde unter Hinweis auf die geringe Größe der Lage ab. Die Rebfläche wurde in die neu gebildete Lage "Schloßgarten" einbezogen und unter diesem Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. Ein erneuter Antrag der Klägerin auf Eintragung ihrer Rebfläche als Einzellage unter dem Namen "B. Schloßberg" war wiederum erfolglos. Hiergegen hat sie den Rechtsweg beschritten. |
2. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
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ob § 10 Abs 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S 893) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S 1249) insoweit mit Art 14 GG vereinbar ist, als dadurch die Eintragung eines seit Jahrzehnten gebräuchlichen, als geographische Herkunftsbezeichnung zulässigen und durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützten Lagenamens in die Weinbergsrolle abgelehnt werden kann.
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Zur Begründung führt das Gericht im wesentlichen aus:
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Der Lagename "B. Schloßberg" könne weder nach § 10 Abs 3 Satz 1 noch nach Satz 2 eingetragen werden. Sei § 10 Abs 3 mit dem Grundgesetz vereinbar, müsse die Klage abgewiesen werden. Sei das nicht der Fall, habe die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung des Lagenamens in die Weinbergsrolle; denn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 und 2 lägen vor.
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Der Lagename "B. Schloßberg" sei ein durch Art 14 GG geschütztes vermögenswertes Recht der Klägerin. Er sei auf Grund der jahrzehntelangen Verwendung für die Erzeugnisse der betreffenden Rebfläche für ihren Kundenkreis zu einem Gütemerkmal geworden. Der Name grenze ihre Weine gegenüber anderen ab und bringe ihr geschäftliche Vorteile. Er sei ein Bestandteil des Gewerbebetriebes. Durch die Ablehnung der Eintragung des Lagenamens in die Weinbergsrolle sei der Klägerin dessen weitere Verwendung untersagt und der Schutz des Warenzeichens entfallen. Damit werde ihr eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition entzogen.
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Das Weingesetz sei eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift statuiere eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die deshalb verfassungswidrig sei, weil sie den Winzer übermäßig und unzumutbar belaste. Das Gericht nimmt hierzu auf BVerfGE 21, 150 - Weinwirtschaftsgesetz - Bezug. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich das Recht, die Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle von bestimmten, weinwirtschaftlich gebotenen Voraussetzungen abhängig zu machen. Es könne deshalb gerechtfertigt sein, größere Flächen zu einer einheitlichen Lage mit einem einheitlichen Namen zusammenzufassen, um ein größeres Angebot von Weinen gleicher Herkunft für den Massenkonsum zu ermöglichen und dadurch einen gesicherten Absatz zu erzielen. Sachgerecht sei auch der Gesichtspunkt der Bezeichnungswahrheit. Die genannten Maßnahmen seien aber bei alteingeführten Lagenamen, die seit Jahrzehnten dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit entsprächen und als geographische Herkunftsbezeichnung auch nach dem geltenden Weinrecht zulässig seien, zum Schutz des Verbrauchers und zur Förderung des Marktes nicht erforderlich. Diese Namen erweckten keine falschen Vorstellungen und führten zu keiner Übervorteilung des Verbrauchers. Ohne andere weinwirtschaftliche Interessen zu beeinträchtigen, fänden die so gekennzeichneten Weine auch weiter ihren Absatz. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Aussagekraft des Namens bei einer großen Lage wegen der Qualitätsunterschiede des Weines geringer werde. Die Regelung gehe über das hinaus, was im Interesse des Verbrauchers und des Marktes notwendig sei; sie diene keineswegs dem Wohl der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Interesse, sondern nehme dem Winzer im Wettbewerb die Vorteile einer bevorzugten Lage und des Lagenamens, führe zur Nivellierung der Besonderheiten kleiner Anbauflächen zum Nachteil des Eigentümers und beseitige den gesunden Wettbewerb. Sie bevorzuge in ungerechtfertigter Weise Großbetriebe. Derartige Beschränkungen seien der Wirtschaftsordnung des Grundgesetzes nicht adäquat. Sie seien für die Klägerin und andere Winzer in gleicher Lage nicht zumutbar. |
Hinzu komme, daß bereits durch die Anbaubeschränkung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Wein wirtschaft vom 29. August 1961 (BGBl. I S 1622) auf lange Sicht eine Qualitätsanhebung des deutschen Weines erreicht werde, indem Flächen vom Rebenanbau ausgeschlossen würden, die mit Sicherheit keine zur Weingewinnung geeignete Trauben lieferten. Die dadurch bedingte mengenmäßige Beschränkung der Weinerzeugung verhindere ein Überangebot auf dem Markt und erleichtere den Absatz des erzeugten Weines. Hierdurch werde die Notwendigkeit vermindert, durch Zusammenfassung großer Flächen zu einer einzigen Lage weitere den Großmarkt fördernde Maßnahmen durchzusetzen und die Interessen einzelner Erzeuger oder Verbraucher zu vernachlässigen. Das Weingesetz hätte also entweder eine weitergehende Ausnahmeregelung oder aber eine Entschädigung vorsehen müssen. |
Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, daß die Rechtsposition der Klägerin durch die Eintragung eines Warenzeichens abgesichert worden sei. Sie habe ein Ausschließlichkeitsrecht an dem Namen erworben, das umfassend gegen Dritte wirke. Der Warenzeichenschutz sei eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition, die durch das Weingesetz entzogen werde. Der Schutz des Zeichenrechts entfalle nicht deshalb, wie das beklagte Land meine, weil das Warenzeichen nicht hätte eingetragen werden dürfen. Sei das der Fall, so bleibe es unbenommen, die Löschung von Amts wegen zu betreiben. Solange das Warenzeichen nicht gelöscht oder die Schutzdauer nicht abgelaufen ist, müsse es als wirksam angesehen werden.
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III. |
1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ausgeführt: Unter der Geltung des Weingesetzes von 1930 habe es rund 1.250 Gemarkungen und etwa 30.000 Lagenamen gegeben. Zum einen sei die Fülle der zur Verfügung stehenden und benutzten geographischen Bezeichnungen für den nichtfachkundigen Verbraucher unüberschaubar gewesen; zum anderen habe sie dazu geführt, daß von den vielen kleinen Anbauflächen Weine nur in geringen, den modernen Vermarktungsformen nicht genügenden Mengen gewonnen würden. Deshalb sei die Forderung erhoben worden, durch eine Reform des Bezeichnungsrechts die Zahl der geographischen Herkunftsangaben zu verringern. |
Die beanstandete Vorschrift stehe mit Art 14 GG in Einklang. Sie sei eine zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Die Reform habe der Sicherung des Absatzes des deutschen Weines und dem Schutz des Winzerstandes gedient. Dessen berechtigte Interessen würden ausreichend gewahrt.
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Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trage das Gesetz durch eine Ausnahmeregelung Rechnung. Diese verhindere, daß die Namen berühmter Lagen untergingen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine Ausnahme für solche Fälle vorzusehen, in denen die Lagebezeichnung als Warenzeichen eingetragen worden sei. Das warenzeichenrechtliche Ausschließlichkeitsrecht verschaffe seinem Inhaber zwar eine von dem Nachweis der Irreführung unabhängige, nur an die formellen Voraussetzungen der Warengleichheit und Verwechslungsgefahr anknüpfende Klagemöglichkeit. In der Sache dürfte dieser Unterschied aber gerade bei geographischen Herkunftsangaben wenig ins Gewicht fallen.
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2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land Baden-Württemberg hält die beanstandete Vorschrift des Weingesetzes für verfassungsmäßig.
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3. Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Warenzeichenrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Warenzeichen den Schutz des Eigentums nach Art 14 GG genieße. Es handle sich bei diesem Immaterialgüterrecht jedoch um ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze könne man das Warenzeichen als durch Art 14 GG gewährleistetes Eigentum ansehen.
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Für das Vorlageverfahren sei aber darauf hinzuweisen, daß das Warenzeichen der Klägerin des Ausgangsverfahrens löschungsreif sei, da es nicht habe eingetragen werden dürfen. Die Löschungsreife habe zur Folge, daß dem Zeichen "kaum" die Eigentumsgarantie des Art 14 GG zugute kommen könne. |
4. Der für Streitsachen aus dem Weinrecht zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält § 10 Abs 3 WeinG für verfassungsmäßig.
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Lagenamen bezeichneten die Rebfläche, auf der das zu Wein verarbeitete Lesegut gewonnen werde. Sie gäben damit einen Hinweis auf die natürlichen Wachstumsbedingungen (Boden, Klima, Sonneneinstrahlung uä), welche die Qualität der zur Weinherstellung verwendeten Weinbeeren wesentlich mitbestimmten. Lagenamen seien insofern abgekürzte Informationen über die naturgegebene Qualität des in seiner Herkunft gekennzeichneten Weines. Es sei nicht ersichtlich, daß schutzwürdige Interessen eines Herstellers dadurch verletzt sein könnten, daß er einen Lagenamen nicht als Kennzeichen der in seinem Betrieb hergestellten Weine, sondern lediglich zur Kennzeichnung ihrer örtlichen Herkunft verwenden dürfe.
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§ 10 Abs 3 sei auch insoweit mit Art 14 GG vereinbar, als er der Eintragung alteingeführter Lagenamen in die Weinbergsrolle entgegenstehe. Gegen die Regelung bestünden um so weniger Bedenken, als sie in Satz 2 Ausnahmen zulasse. Sie trage damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
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Von einer Stellungnahme zu der Frage, ob ein Lagename durch Eintragung in die Zeichenrolle als Eigentum im Sinne des Art 14 GG geschützt sei, werde abgesehen.
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5. Der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs hält die Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegen, sie habe ein sogenanntes Kombinationszeichen, das den Lagenamen lediglich als Bestandteil enthalte. Das Warenzeichen bestehe aus einer stilisierten zeichnerischen Darstellung des B. Schloßbergs, dem Wappen der Familie ..., einem literarischen Text, dem Lagenamen "B. Schloßberg" und der Herkunftsangabe "Weingut ...". Es sei eintragungsfähig, weil seine Bestandteile in ihrer Verbindung eine unterscheidungskräftige Einheit darstellten. Ein Lagename sei als Warenzeichen eintragungsfähig, wenn die gesamte Anbaufläche im Eigentum des Zeichenanmelders stehe. Das Warenzeichen sei also zu Recht eingetragen worden und deshalb entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht löschungsreif; dieser gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. |
Im übrigen stelle der Name einer eingeführten Weinlage für den Inhaber des betreffenden Weingutes einen in jahrzehntelanger Arbeit und Marktpflege geschaffenen hohen Vermögenswert dar.
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6. Das Deutsche Patentamt hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt, daß außer für die Lage der Klägerin noch für weitere Weinbergslagen Warenzeichen eingetragen sind. Die Eintragungen seien zum Teil auch noch nach Einrichtung der Weinbergsrolle im Jahre 1971 erfolgt.
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B. |
Die Vorlage ist zulässig.
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Die verfassungsrechtliche Prüfung muß jedoch auf § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 WeinG erstreckt werden, weil sich der rechtliche Gehalt des zur Prüfung gestellten § 10 Abs 3 WeinG erst aus dem Zusammenhang mit dieser Vorschrift ergibt; andererseits bedarf die Vorlagefrage der Präzisierung.
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I. |
Dem Vorlagebeschluß liegt die Erwägung zugrunde, der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens seit Jahren benutzte und durch ein Warenzeichen geschützte Lagenamen "B. Schloßberg" sei ein für den Betrieb wesentliches Vermögensrecht und somit Eigentum im Sinne des Art 14 GG. Dieses werde durch § 10 Abs 3 entzogen, diese Vorschrift habe also "enteignenden Charakter".
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Die grundlegende Regelung des geographischen Weinbezeich nungsrechts enthält jedoch § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1. Hiernach dürfen als geographische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für dieses Rechtsgebot sind in § 10 Abs 2 und Abs 3 normiert. § 10 Abs 2 Satz 1 definiert, was unter einer Lage zu verstehen ist. Eintragungsfähig sind nach § 10 Abs 3 Satz 1 nur solche Lagen, die mindestens fünf Hektar groß sind. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nach § 10 Abs 3 Satz 2 zulässig. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen "die Eintragung einer kleineren Fläche zuzulassen". Der beanstandete § 10 Abs 3 steht hiernach in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Grundnorm des Weinbezeichnungsrechts, dem § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1. Dem § 10 Abs 3 kommt rechtliche Relevanz nur in Verbindung mit dieser Vorschrift zu; er ist eine notwendige Ergänzung des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1. Im Hinblick auf diese sachliche Verknüpfung der einzelnen Bestimmungen kann § 10 Abs 3 nur im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 entscheidungserheblich sein. |
Wenn diese Vorschrift bestimmt, daß nur in die Weinbergsrolle eingetragene Lagenamen verwendet werden dürfen, so verbietet sie die Verwendung anderer, bisher üblicher und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes benützter Lagenamen, auch wenn diese durch Eintragung in die Zeichenrolle geschützt sind. Gegen dieses gesetzliche Verbot richtet sich der Substanz nach die Klage, und dieses Verbot hält das Gericht für zu weitgehend. Nur hierin könnte ein Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Position liegen. Demgegenüber hat § 10 Abs 3 allein keinen Eingriffscharakter. Daher muß § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 in die verfassungsgerichtliche Prüfung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 3, 208 [211]; 27, 195 [200]).
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II. |
Das Gericht hat § 10 Abs 3 pauschal zur Prüfung gestellt, hierbei aber nicht zwischen den beiden Sätzen des Absatzes un terschieden. Es ist nicht eindeutig zu erkennen, ob es die für das Verbot maßgebliche Flächenfestlegung des § 10 Abs 3 Satz 1 oder lediglich die Ausnahmeregelung des § 10 Abs 3 Satz 2 für verfassungswidrig hält. |
Im Hinblick auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Vorlagefrage jedoch auf § 10 Abs 3 Satz 2 WeinG einzuschränken.
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Es ist unstreitig, daß die Rebfläche "B. Schloßberg", deren Eintragung die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt, nicht fünf Hektar groß ist. Gleichwohl begehrt sie die Eintragung mit der Begründung, es lägen Besonderheiten vor, die - unabhängig von der Lagengröße - eine Eintragung in die Weinbergsrolle rechtfertigten. Sie beanstandet nicht schlechthin die Flächenfestlegung des § 10 Abs 3 Satz 1, sondern, daß die Eintragung des von ihr früher verwendeten Lagenamens auch nicht ausnahmsweise nach § 10 Abs 3 Satz 2 zulässig sei. Hiervon geht auch das Gericht aus, wenn es darlegt, die Ausnahmevoraussetzungen für die Eintragung einer kleineren Fläche seien "zu eng gefaßt" und es seien "weitergehende Ausnahmeregelungen" zuzulassen, wenn es sich um eingeführte und bekannte Herkunftsbezeichnungen handle, die durch ein Warenzeichen geschützt sind. Hiernach ist die Vorlagefrage (§ 81 BVerfGG) dahin zu präzisieren,
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ob § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 in Verbindung mit § 10 Abs 3 Satz 2 des Weingesetzes insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 GG vereinbar ist, als ein Lagename, der seit Jahrzehnten gebräuchlich, als geographische Herkunftsbezeichnung zulässig und durch ein eingetragenes Warenzeichen geschützt ist, auch nicht im Wege einer Ausnahmebewilligung eingetragen werden kann.
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III. |
Soweit die Vorlage weitere Fragen der Zulässigkeit aufwirft, werden diese im Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Ausführungen behandelt.
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C. |
Die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, daß der Auffassung des vorliegenden Gerichts hinsichtlich der zeichenrechtlichen Beurteilung zu folgen ist.
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I. |
Mit dem Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 darf Wein nur noch nach Maßgabe des § 10 gekennzeichnet werden. Gleichzeitig sind die bis dahin geltenden Vorschriften des Weinbezeichnungsrechts außer Kraft getreten. Diese Änderung des objektiven Rechts hat zur Folge, daß ein Teil der bisher verwendeten Lagenamen nicht mehr benutzt werden darf. Hierin sieht das Gericht den Entzug eines geschützten Besitzstandes. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Frage, ob die Auswirkungen der objektiv-rechtlichen Bestimmungen des neuen Weinbezeichnungsrechts auf subjektive Rechte, die im Geltungsbereich des Weingesetzes 1930 entstanden sind, mit der Verfassung in Einklang stehen.
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Die Entscheidung dieser Rechtsfrage hängt zunächst von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob das Weinbezeichnungsrecht nach Maßgabe des § 10 verfassungsmäßig ist. Wäre dies zu verneinen, käme es auf die vom Gericht zur Prüfung gestellte Problematik nicht mehr an.
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Das Weinbezeichnungsrecht hat vorwiegend wirtschaftslenkende Bedeutung. Seine Vorschriften dienen vorrangig der Sicherung des Absatzes und dem Schutz der Winzer im Rahmen des europäischen Marktes sowie dem Schutz des Verbrauchers. Verfassungsrechtlich gesehen enthalten die Vorschriften zur geographischen Herkunftsbezeichnung des Weines eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art 12 Abs 1 Satz 2 GG. Sie greifen nur ein, wenn der Winzer den von ihm produzierten Wein in den Verkehr bringt.
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1. Die Weinbergsrolle ist eine Neueinführung des deutschen Weinrechts. Daß nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 nur noch hier eingetragene Lagenamen vom Winzer verwendet werden dürfen, ist eine grundlegende Änderung des bis dahin geltenden Wein bezeichnungsrechts. Nach dem Weingesetz 1930 lag es in der freien Entscheidung des Winzers, seinen Wein durch Bezugnahme auf die geographische Lage seines Weinberges zu kennzeichnen. Das Gesetz untersagte lediglich die Verwendung irreführender Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen. Die Bezeichnung mußte "wahr" sein (§ 5 Abs 1, § 6 Abs 1). Etliche erlaubte und verbotene Angaben waren speziell aufgeführt (§ 5 Abs 2; Art 5 Ausf Bestimmungen zu § 5). In diesem Rahmen war jedem Winzer freigestellt, welcher Angaben er sich bedienen wollte. Eine Pflicht zur Verwendung bestimmter Angaben kannte das Weingesetz von 1930 nicht. |
Dieses, dem Winzer zustehende Bezeichnungsrecht ist durch das Weingesetz 1971 beseitigt und durch ein staatlich reglementiertes und erzwingbares Bezeichnungsrecht ersetzt worden: Es dürfen nur noch die von den zuständigen Behörden im Register eingetragenen Herkunftsbezeichnungen verwendet werden. Das Gesetz hat das Mißbrauchsprinzip durch das Verbotsprinzip ersetzt. Diese Systemänderung des Weinbezeichnungsrechts steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
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2. Berufsausübungsregelungen sind unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls zur Lösung solcher Sachaufgaben handelt, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt zu rechtfertigen vermögen. Die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Die Grenze des Zumutbaren muß gewahrt bleiben (BVerfGE 37, 1 [18 f.]; 39, 210 [225]). Hierbei ist davon auszugehen, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen weiten Gestaltungsbereich läßt und daß der Gesetzgeber auch durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen das freie Spiel der Kräfte korrigieren darf (BVerfGE 46, 246 [257] mwN).
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a) Zunächst erforderte die nach Art 189 Abs 2 des EWG-Vertrages verbindliche Regelung des § 2 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festle gung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl EG Nr L 99) innerstaatliche gesetzliche Regelungen, die notwendigerweise über das bisher geltende "Mißbrauchsrecht" hinausgehen und die betroffenen Winzer an bestimmte Vorschriften binden muß. |
Wenn der Gesetzgeber zur Lösung der ihm hiernach obliegenden Aufgabe das System der Weinbergsrolle eingeführt hat, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Es ist ein geeignetes Mittel, die einzelnen Lagen in ihren tatsächlichen Grenzen zu bestimmen und eine eindeutige Festlegung der zulässigen geographischen Herkunftsangaben zu erreichen. Die Eintragung in die Weinbergsrolle ermöglicht die Prüfung, ob die tatsächlich verwendete Herkunftsbezeichnung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
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Der Einwand des vorlegenden Gerichts, es sei zwar die Eintragung der Namen großer Reblagen in die Weinbergsrolle gerechtfertigt, nicht aber der Ausschluß der Eintragung eingeführter Lagenamen kleinerer Rebflächen, die seit Jahrzehnten dem Grundsatz der Bezeichnungswahrheit entsprächen, läßt eine andere Beurteilung nicht zu. Abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber bei Berufsausübungsregelungen ein weiter Gestaltungsbereich zukommt, liegt es auf der Hand, daß die vom Gericht für notwendig erachtete Unterscheidung zwischen den Namen großer und kleiner Lagen die Effektivität des Systems notwendigerweise in Frage stellen müßte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine sachgerechte Abgrenzung überhaupt möglich wäre. Sachwidrig und unzumutbar ist die getroffene Regelung jedenfalls nicht.
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b) Soweit sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts gegen die grundsätzliche Festlegung der Lagengröße auf fünf Hektar richten, sind diese ebenfalls unbegründet.
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Die Regelung dient der Verminderung der zahlreichen Lagebezeichnungen, die sich unter der Geltung des Weingesetzes 1930 entwickelt hatten. Nur wenige von ihnen waren allgemein bekannt und wurden gegenüber ausländischen Erzeugnissen als konkurrenzfähig angesehen. Die Mannigfaltigkeit der Lagebezeichnungen war geeignet, die Verbraucher irrezuführen oder zumindest zu verwirren. Seit langem wurde es auch für notwendig erachtet, im Interesse eines verbesserten Marktangebotes durch Zusammenlegung von Lagen größere Einheiten zu schaffen. Der Gesetzgeber ging hierbei davon aus, daß eine Herkunftsbezeichnung nur dann Marktgeltung erlangen könne, wenn der unter einer Herkunftsangabe angebotene Wein in einer ins Gewicht fallenden Menge zur Verfügung stehe. Die Regelung sollte damit neben dem Verbraucherschutz der Förderung des Absatzes und der Erhaltung eines leistungsfähigen Winzerstandes dienen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung zum Weinwirtschaftsgesetz (BVerfGE 21, 150 [156]) dargelegt, daß es sich hierbei um legitime wirtschaftspolitische Ziele handelt. Vom vorlegenden Gericht werden in Übereinstimmung mit Stimmen in der weinrechtlichen Literatur zwar Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Regelung vorgebracht (vgl. z.B. Wille, Rechtsfragen der Weinbezeichnung in der EWG; Michel, Festschrift für Priebe, 1976, S 201 ff.; Tillmann, Die geographische Herkunftsangabe, 1976 S 46 und 102); diese lassen nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nicht den Schluß zu, daß die Flächenfestlegung auf fünf Hektar evident sachwidrig und ungeeignet wäre, das mit dem Gesetz (auch) erstrebte Ziel zu erreichen, die Marktverhältnisse zu verbessern und den Absatz deutschen Weines zu fördern. Die Vorschrift ist - jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in Satz 2 - nicht unzumutbar. |
Hiernach ist davon auszugehen, daß die Neuregelung der Verwendung geographischer Herkunftsangaben als solche dem Grundgesetz entspricht.
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II. |
Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die beanstandete Regelung des Weingesetzes 1971 hätte in bestimmten Fällen das Recht am Lagenamen in enteignender Weise entzogen, ist nicht gerechtfertigt.
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Die vom vorlegenden Gericht erörterte Enteignungsproblematik kann sich daher nur dann stellen, wenn es sich bei der geographischen Herkunftsangabe (Lagename) nach Maßgabe des Weingesetzes 1930 um ein subjektives Recht handelt. Das ist zu verneinen; ob diese Beurteilung auch für das Weingesetz 1971 gilt, ist nicht zu entscheiden.
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a) Die Begründung eines subjektiven Rechts setzt eine Norm des objektiven Rechts voraus, die geeignet ist, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines von der Norm mit Rechtswirkungen ausgestatteten Aktes eine Rechtsposition des Einzelnen zu begründen. Eine solche Vorschrift kannte das Weingesetz 1930 nicht.
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Weinbergslagen erhielten bis zum Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 ihren allgemein gültigen Namen vom Katasteramt oder vom Volksmund. Die katasteramtlich festgelegte Lagebezeichnung ist öffentlich-rechtlicher Natur und nicht Teil des Privateigentums an dem dadurch umgrenzten Teil der Erdoberfläche. Das gilt auch dann, wenn eine bestimmte Lage im Alleineigentum eines Weingutes steht. Das Kataster (Flurbuch, Meßregister) dient der Bezeichnung der Grundstücke und der Festlegung ihrer Grenzen. Die Verzeichnisse bilden die Grundlage für zahlreiche Rechtsvorgänge (zB Grundbuch, Steuer). Ebensowenig wie der Bürger einer Stadt oder eines Ortes ein subjektives Recht am Stadtnamen oder Ortsnamen hat, steht dem Winzer am behördlich festgelegten Flurnamen ein Individualrecht des Inhalts zu, daß er die Erhaltung der Bezeichnung verlangen könnte.
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Der Winzer hatte zwar die Möglichkeit, einen katasteramtlich eingetragenen Lagenamen benutzen zu dürfen. Aber auch dies war nicht Ausfluß eines ihm im Gesetz eingeräumten Rechts, sondern nur eine tatsächliche Folge des Umstandes, daß sich seine Rebfläche in diesem Gewann befindet. Er konnte den Lagenamen benutzen, es stand ihm aber keinerlei Dispositionsbefugnis über den Namen selbst zu. Bei einer Änderung der Katasterbezeichnung durch die zuständige Behörde hätte er diese faktische Begünstigung verloren. |
b) Auch vom Zweck der §§ 5, 6 WeinG 1930 her läßt sich ein Recht an der geographischen Herkunftsangabe nicht herleiten.
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Das Gesetz verlangte die Ehrlichkeit der Bezeichnung der Herkunft eines Weines und stellte eine Verletzung dieses Grundsatzes unter Strafe. Damit sollte sichergestellt werden, daß der Wein auch tatsächlich aus der angegebenen Lage stammte. Das Gebot diente dem Ziel, Täuschung und Übervorteilung anderer durch den Winzer zu verhüten. Die Regelung sollte in erster Linie der Weinfälschung entgegenwirken. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeichnung war somit nicht auf den Schutz der Lagebezeichnung und den zu seiner Verwendung Berechtigten, sondern auf die Redlichkeit der Verwendung von Herkunftsbezeichnungen ausgerichtet. Insgesamt war die hier maßgebliche Regelung des Weingesetzes 1930 nicht auf die Sicherung individueller Rechte des Winzers, sondern auf Einhaltung objektiver Vorschriften, also auf Normenschutz, ausgerichtet.
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Hierbei wird nicht verkannt, daß das gesetzliche Gebot der wahrheitsgemäßen Bezeichnung des Weines mittelbar den Erzeuger vor Mißbrauch "seines" Lagenamens schütze. Dies war aber lediglich eine Art Reflexwirkung des objektiven Rechts, nicht Ausfluß einer subjektiven Rechtsposition.
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2. Ein "Recht am Lagenamen" läßt sich auch nicht aus den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - herleiten, daß nach § 33 WeinG 1930 ergänzend gegolten hat, da der Wein nicht nur ein Lebensmittel, sondern zugleich eine Ware im Sinne dieses Gesetzes ist.
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a) Das vorlegende Gericht betont zu Recht die "werbewirksame" Bedeutung altbekannter Lagenamen. Die geographische Herkunftsangabe ist neben Firma, Warenzeichen, Ausstattung, Gütezeichen, Sortenbezeichnung ein werbliches Kennzeichnungsmittel, das der Individualisierung der Ware, der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und Qualitätsvorstellung und Preisvorstellung der Kunden andererseits dient. Sie ist ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger. |
Dies gilt in besonderem Maße für den Wein: Die Bezeichnung der geographischen Herkunft ist beim Wein zunächst die Mitteilung, aus welchem Anbaugebiet der Wein stammt. Der Käufer kann zwischen Weinen der verschiedenen Anbaugebiete und Lagen wählen. Die durch die Herkunftsangabe begründeten Unterscheidungsmerkmale ermöglichen dem Kunden, die Auswahl nach seiner Wertschätzung vorzunehmen. Der Kennzeichnungsfunktion der geographischen Lage kommt damit über die reine "Adressenangabe" hinaus erhebliche Bedeutung für den Wettbewerb zu. Sie ist Hinweis auf bestimmte Eigenheiten, die den einen Wein von einem anderen unterscheiden. Diese Unterscheidungsfunktion, der gerade aus der Sicht des Verbrauchers eine nicht unwesentliche Rolle zukommt, hat besonderes Gewicht für den deutschen Wein, der - im Gegensatz zu vielen ausländischen Weinen - weitgehend durch seine Vielfalt gekennzeichnet ist, zumal die Qualität eines Weines maßgeblich vom Standort der Rebfläche mitbestimmt wird.
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Die Verwendung geographischer Herkunftsangaben ist ein Mittel, den Wettbewerb zu beeinflussen. Solche Bezeichnungen sind daher im Wirtschaftsleben von großer Bedeutung. Sie genießen sowohl durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch durch zahlreiche internationale Vereinbarungen (vgl. hierzu Tillmann, aaO, §§ 16, 17) Schutz gegen wettbewerbswidrige und mißbräuchliche Verwendung im Geschäftsverkehr. Demgemäß hat das Weingesetz 1930 in § 33 ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angeordnet.
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b) § 1 UWG schützt durch eine allgemeine Generalklausel den Wettbewerb und räumt einen Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch ein, wenn der das Wettbewerbsrecht beherrschende Wahrheitsgrundsatz verletzt worden ist. § 3 gibt einen Unterlassungsanspruch unter anderem dann, wenn im geschäftlichen Verkehr über den Ursprung einer Ware irreführende Angaben gemacht werden. Es war für das Weingesetz 1930 anerkannt, daß geographische Herkunftsangaben für Wein nach diesen Vorschriften geschützt waren (vgl. Hieronimi, Weingesetz [1930], 2. Aufl 1958 S 188f; Geisser, Die Weinbezeichnungen nach schweizerischem, österreichischem, italienischem, französischem und deutschem Recht, 1968 S 322; Brogsitter, Der Rechtsschutz geographischer Herkunftsbezeichnungen von Weinen im deutschen und französischen Recht, 1966 S 78; Gengnagel, Der Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderer Berücksichtigung der Herkunftsbestimmung des Weines, Diss 1949 H.).
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Trotz der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die der geographischen Herkunftsbezeichnung im Wettbewerbsleben zukommt, "ist die Frage des Schutzes dieser Bezeichnung eine der umstrittensten des Wettbewerbsrechts" (v Gamm, in: Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht, 4. Aufl 1972 Bd 2 S 353). Im Vordergrund steht die Frage nach dem Schutzobjekt, dem die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in bezug auf die Herkunftsbezeichnung dienen; dem Mitbewerber, dem Erzeuger, dessen Ware unter Hinweis auf die Herkunft in den Verkehr gebracht wird, oder dem Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit (zu den einzelnen Auffassungen siehe Fikentscher, Wettbewerb und gewerblicher Rechtsschutz, 1958 S 157-162 und S 223 ff.; vgl. auch Matthiolius, Die Bedeutung geographischer Herkunftsangaben, 1929; Beier, Der Schutz geographischer Herkunftsangaben in Deutschland, GRUR 1963 S 169 ff., 236 ff.; derselbe, in: Ulmer, Unlauterer Wettbewerb, Bd I [EWG], 1965 3. Teil, 5. Kapitel S 145f, zu den "geschützten Interessen": S 146 ff.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht, 11. Aufl 1974, Rdnrn 181 ff. zu § 3 UWG; Troller, Immaterialgüterrecht, 1968 Bd I S 377 ff.; Tilmann, aaO S 74f; v Gamm, in: Reimer, aaO; siehe auch Lustenberger, Die geographischen Herkunftsangaben 1972). |
Die herrschende Auffassung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der vom deutschen Recht gewährte Schutz ist ein Schutz gegen Unlauterkeit und gegen Irreführung des Verkehrs; er ist seinem Schwerpunkt nach wettbewerbsrechtlich ausgestaltet. Die Schutzbestimmungen gehen nicht vom Schutzbedürfnis der Herkunftsbezeichnung selbst aus, das für sie und den zur Benutzung berechtigten Personenkreis besteht; sie sind vielmehr Vorschriften zur Unterdrückung falscher und irreführender Herkunftsangaben, die an den Tatbestand der Täuschung des Verkehrs anknüpfen. Im Vordergrund steht der Schutz des redlichen Mitbewerbers und der Allgemeinheit, insbesondere des Verbrauchers gegen unlauteres Verhalten und Schädigung durch irreführende Angaben. Schutzgut ist die Lauterkeit des geschäftlichen Verkehrs; die Institution des Wettbewerbs wird geschützt (vgl. L Raiser, Rechtsschutz und Institutionenschutz im Privatrecht, in: Summum ius summa iniuria, 1963 S 145 ff.). Das Gesetz gewährt kein absolutes Recht zur ausschließlichen Benutzung der Herkunftsangabe wie das Warenzeichen, die Ausstattung oder die Firma. Die gesetzliche Regelung steht im Gegenteil eher einer Monopolisierung von geographischen Herkunftsangaben für einen bestimmten Betrieb entgegen (vgl. § 4 Abs 2 Nr 1 WZG). Die Rechtsprechung stellt an die Verkehrsdurchsetzung einer solchen Angabe (vgl. § 4 Abs 3, § 25 WZG) strenge Anforderungen.
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Aus dem Verbot, im geschäftlichen Verkehr falsche Herkunftsangaben zu benutzen, folgt lediglich mittelbar und nur als Rechtsreflex der Schutz der Herkunftsangabe selbst.
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III. |
Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch hinsichtlich schutzwürdiger, rechtmäßig eingetragener und aufrechterhaltener Warenzeichen.
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1. Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, daß das Zeichenrecht eine vermögenswerte Rechtsposition darstellt, die durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet ist.
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a) Das eingetragene Warenzeichen verleiht dem Inhaber die alleinige Befugnis, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen (§ 15 Abs 1 WZG). Seinem Zweck nach hat das Warenzeichen eine dreifache Funktion: Es kennzeichnet die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb, um sie von denen anderer zu unterscheiden (Herkunftsfunktion); es bekundet eine bestimmte Beschaffenheit der Ware (Garantiefunktion) und wirbt für den Inhaber und seine Ware (Werbefunktion). (Vgl hierzu Trüstedt, in: Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht, 4. Aufl 1966 Bd 1 S 19f; Busse, Warenzeichengesetz, 5. Aufl 1976 S 1; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht, 10. Aufl 1969 Bd II Einl Rdnr 5).
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Entgegen der früher zeitweilig vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (vgl. RGZ 118, 80) wird dieses Recht heute nicht mehr als ein Persönlichkeitsrecht angesehen (was eine Zuordnung zu Art 14 GG ausschließen würde), sondern überwiegend als ein Immaterialgüterrecht qualifiziert (vgl. die Nachweise bei Trüstedt, in: Reimer aaO S 22 Rdnr 3; v Gamm Warenzeichengesetz 1965 S 39 Rdnrn 44 ff.; Busse aaO S 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 103 [113]) ist das Zeichen ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht, das nicht eine Personenbeziehung, sondern eine Sachbeziehung zum Inhalt hat.
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Nach allgemeiner Auffassung ist das rechtmäßig eingetragene Warenzeichen ein subjektives Recht, das dem Geschäftsinhaber eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition verleiht (Baumbach-Hefermehl, aaO S 2, Rdnr 1; v Gamm, aaO, S 40, Rdnr 46; Trüstedt, in: Reimer, aaO, S 22, Rdnr 3; Busse, aaO, S 3, Rdnr 4). Das Ausschließungsrecht, d.h. die Befugnis, anderen die Benutzung des Zeichens zu verbieten, ist nicht nur ein Rechtsreflex des gesetzlichen Verbotes, sondern ein selbständiges, dem Inhaber zustehendes Recht. |
b) Das schutzwürdige, rechtmäßig eingetragene und aufrechterhaltene Warenzeichen genießt verfassungsrechtlichen Schutz.
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Ob das Warenzeichen als Eigentum im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG anzusehen ist, kann nicht schon durch den Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Urheberrecht beantwortet werden. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung findet dort ihre Rechtfertigung darin, daß der Künstler durch eine persönliche Leistung schutzwürdige Werte geschaffen hat. Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall als Institutsgarantie die Zuordnung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnisse an den Werkschöpfer (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 275 [283]; 49, 382 [392]). Dagegen liegt dem Schutz des Warenzeichens eine andere Erwägung zugrunde. Im Rahmen der Begrenzung einer schrankenlosen Gewerbefreiheit soll das Warenzeichen der durchsichtigen Gestaltung der unternehmerischen Leistung dienen und damit im Wettbewerb eine ausgleichende Wirkung entfalten. Im Warenzeichen wird ein Geschäftswert zu Lasten des freien Wettbewerbs monopolisiert und dem Inhaber zur ausschließlichen Verwertung zuerkannt. Der Schutzgrund liegt vorrangig in der Erleichterung der gewerblichen Tätigkeit beim Wettbewerb. Das Warenzeichen weist dem Inhaber nicht nur die alleinige Verfügung über den Inhalt des Zeichens zu, sondern ist - von seiner Funktion her gesehen - ein wichtiges Instrument im Bereich seiner wirtschaftlichen Betätigung und damit für den Bestand und die Erhaltung des betrieblichen Vermögens.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]). Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung. Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient. |
2. Verfassungsmäßigen Eigentumsschutz können nur solche Warenzeichen genießen, die schutzfähig, rechtmäßig eingetragen und aufrechterhalten worden sind. Ob dies beim Warenzeichen wie dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nicht zu beurteilen, da hier nur über die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage zu entscheiden ist (§ 81 BVerfGG). Dagegen steht ihm nicht zu, darüber zu befinden, ob das Warenzeichen zu Recht besteht. Diese Entscheidung obliegt dem vorle genden Gericht, dessen Beurteilung aus folgenden Gründen nicht als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann: |
Das Weingesetz 1930 hat ausdrücklich die Möglichkeit der Eintragung von Warenzeichen vorgesehen, wie der Verweisung in § 33 auf das Warenzeichengesetz zu entnehmen ist. Darüber hinaus entsprach es allgemeiner Meinung sowie der Rechtspraxis des Reichspatentamtes und Bundespatentamtes, Warenzeichen zur Kennzeichnung von Wein zuzulassen.
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Das vom Bundespatentamt eingetragene Warenzeichen ist ein kombiniertes Zeichen, das nicht nur aus der Herkunftsbezeichnung, sondern aus einer stilisierten, zeichnerischen Darstellung des B. Schlosses, dem Wappen der Familie ..., einem literarischen Text, dem Lagenamen "B. Schloßberg" und der Herkunftsangabe "Weingut ..." besteht. Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß dieses Zeichen zu Recht eingetragen worden ist und fortbesteht. Zu berücksichtigen bleibt weiter, daß die Lage im Alleineigentum der Klägerin des Ausgangsverfahrens steht und in einem solchen Fall ein Herkunftszeichen im Wege der Verkehrsdurchsetzung nach § 4 Abs 3 WZG Schutzfähigkeit erlangen kann. (Zur Problematik vgl. Busse, Weinbergslagen als Marken, Festschrift zum 75jährigen Bestehen des Deutschen Patentamtes [Blatt für Patentwesen, Musterwesen und Zeichenwesen], 1952 S 284 ff.; derselbe, Warenzeichenrechte für Weine, 1953; derselbe, Kommentar zum Warenzeichengesetz, S 175; Baumbach-Hefermehl, aaO Bd II S 177; v Gamm, Warenzeichengesetz, S 203; Tilmann, aaO S 305; Koch, Kommentar zum Weingesetz, § 10 Anm 4e bb; derselbe, Kommentar zum Weingesetz [1930], S 92; derselbe, in: Die Weinwirtschaft 1975, S 602 ff.; Müller, GRUR 1978, S 154 ff.; Prüfer, GRUR 1977, S 242 ff.; Geisser, aaO S 322f; Brogsitter, aaO S 77; Krebs, GRUR 1978 S 83 [85]; Hieronimi, Weingesetz, 2. Aufl 1958 S 477).
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3. Die Regelung des geographischen Bezeichnungsrechts des Weingesetzes 1971 führt dazu, daß rechtmäßig eingeräumte Warenzeichen nicht mehr verwendet werden können. Sie werden dem Berechtigten der Sache nach entzogen - ein Tatbestand, der weder den Voraussetzungen einer zulässigen Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG noch denjenigen einer Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 GG entspricht. Er ist mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unvereinbar, die als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten schützt (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 42, 263 [294]). |
a) Die verfassungswidrigen Auswirkungen der an sich verfassungsmäßigen Vorschriften des Weingesetzes 1971 sind bei den parlamentarischen Beratungen offenbar nicht gesehen worden.
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Der Regierungsentwurf zum Weingesetz 1969 sah in § 10 Abs 2 Satz 2 eine Ausnahme von der gesetzlichen Flächengröße für Lagen vor, "soweit nicht Rechte Beteiligter entgegenstehen". Hierbei war offensichtlich an Lagen gedacht, die durch ein Warenzeichen geschützt sind (vgl. Koch, Ist § 10 Abs 3 des Weingesetzes verfassungswidrig?, in: Die Weinwirtschaft 1975 S 604). Der zuständige Ausschuß ist dem Regierungsvorschlag mit der Begründung nicht gefolgt, die Vorschrift sei überflüssig. Das mag dann zutreffen - und diesen Fall hat der Ausschuß offenbar im Auge gehabt, wie die weitere Begründung ergibt -, wenn ein Einzellagename auf eine größere Rebfläche erstreckt wird. An Fälle der vorliegenden Art wurde dagegen erkennbar nicht gedacht. Die Besonderheit liegt darin, daß eine kleinere Rebfläche in eine andere Lage einbezogen wird und dadurch einen anderen Lagenamen erhält. In diesem Fall kann der seit Jahrzehnten benutzte, durch ein Zeichenrecht geschützte, mit Verkehrsgeltung und "Marktwert" ausgestattete Einzellagename nicht mehr verwendet werden. Für diesen Sachverhalt war der Vorschlag der Bundesregierung nicht "überflüssig".
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b) Die durch die Streichung des im Regierungsentwurf enthaltenen Halbsatzes (soweit nicht Rechte Beteiligter entgegenstehen) verursachte Lücke in der gesetzlichen Regelung berührt nicht unmittelbar die an sich verfassungsmäßige Festlegung der generellen Flächengröße des § 10 Abs 3 Satz 1, sondern die Ausnahmeermächtigung des § 10 Abs 3 Satz 2. Dieser Vorschrift kommt nach der vom Gesetzgeber gewählten Systematik des geographischen Bezeichnungsrechts die Aufgabe zu, im Hinblick auf die starre Regelung des § 10 Abs 3 Satz 1 Besonderheiten kleinerer Lagen Rechnung zu tragen. Sie konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den hier in Rede stehenden Sachbereich. Dieser fordert aber zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage auch dann Beachtung, wenn der Name einer kleineren Rebfläche durch ein Zeichenrecht geschützt ist. |
Die Lücke in der gesetzlichen Regelung kann nicht dazu führen, die Vorschrift des § 10 Abs 3 Satz 2 für nichtig zu erklären (BVerfGE 18, 288 [301]; 22, 349 [360]). Das Bundesverfassungsgericht muß sich vielmehr auf die Feststellung beschränken, daß der Bundesgesetzgeber in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verstoßen hat.
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IV. |
Das vorlegende Gericht hat die Verfassungswidrigkeit der von ihm beanstandeten Vorschriften vorrangig mit der Erwägung begründet, das Verbot der Weiterverwendung alt eingeführter Lagenamen sei ein grundrechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Unter Hinweis auf Kommentarstellen geht es davon aus, die Eigentumsgarantie erstrecke sich "auch auf den Gewerbebetrieb mit all seinen Ausstrahlungen, auf Betriebsgrundstücke, Geschäftsverbindungen, den Kundenstamm und alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmache".
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Ob diese Auffassung einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde, kann zweifelhaft sein. Es ist die Frage, ob der Gewerbebetrieb als solcher die konstituierenden Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs aufweist. Eigentumsrechtlich gesehen ist das Unternehmen die tatsächliche - nicht aber die rechtliche - Zusammenfassung der zu seinem Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, die an sich schon vor verfassungswidrigen Eingriffen geschützt sind. Nach allgemeiner Auffassung werden dagegen bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten nicht dem geschützten Bestand zugerechnet. Ob gleichwohl ein zusätzlicher verfassungsrechtlicher Schutz des Gewerbebetriebes als solcher geboten ist, bedarf jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen keiner abschließenden Entscheidung. |
(gez.) Dr. Benda, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner |