BGE 130 I 360 - Hanfvernichtung |
31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Z. GmbH gegen Untersuchungsrichter 3 des Unter- suchungsrichteramtes IV Berner Oberland sowie Ober- gericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) |
1P.439/2004 |
vom 9. Dezember 2004 |
Regeste |
Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. |
Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3). |
Sachverhalt |
Am 4. Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen X. und Y. wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH.
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Am gleichen Tag stellte die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Z. GmbH in mehreren Treibhäusern ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804 Hanf-Mutterpflanzen fest.
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Mit Verfügung ebenfalls noch vom selben Tag beschlagnahmte der Untersuchungsrichter sämtliche festgestellten Hanfpflanzen sowie technische Gerätschaften zu deren Aufzucht und Unterhalt. Er ordnete die Belassung der Pflanzen und Gerätschaften an ihrem Standort an und untersagte der Z. GmbH, sie zu entfernen oder darüber zu verfügen; dies unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Er gab der Z. GmbH Gelegenheit, innert 14 Tagen den Nachweis für eine rechtmässige Verwendung bzw. einen rechtmässigen Absatz der Pflanzen zu erbringen.
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Am 18. Mai 2004 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch der Z. GmbH um Freigabe von "Schnittgrün" für eine Lieferung an die Blumenbörse ab.
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Am 21. Mai 2004 wies er das Gesuch der Z. GmbH um Freigabe der beschlagnahmten Hanfpflanzen ab. Er ordnete deren vorzeitige Vernichtung durch die Kantonspolizei an.
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Am 27. Mai 2004 wies er ein weiteres Gesuch der Z. GmbH um Freigabe von "Schnittgrün" ab.
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Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von X. und der Z. GmbH gegen die Verfügungen des Untersuchungsrichters vom 18., 21. und 27. Mai 2004 erhobenen Beschwerden ab.
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X. und die Z. GmbH führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der Anklagekammer aufzuheben.
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Mit Verfügung vom 16. September 2004 ist der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Pflanzen zwei Tage nach dem angefochtenen Beschluss bereits vernichtet worden waren.
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Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 14 |
14.
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14.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die vorzeitige Vernichtung der Hanfpflanzen verletze die Eigentumsgarantie. Es fehle dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
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14.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet.
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Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
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Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 118 Ia 384 E. 4a S. 387; Urteil 1P. 23/2001 vom 5. September 2001, publ. in: Pra 91/2002 S. 91 ff., E. 3b). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts frei (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 121 I 117 E. 3a/bb S. 120 f., mit Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2 S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35; RAINER J. SCHWEIZER, St. Galler Kommentar, N. 12 zu Art. 36 BV; KLAUS A. VALLENDER, ebenda, N. 39 zu Art. 26 BV). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 119 Ia 88 E. 5c/bb S. 96, 141 E. 3b/dd S. 146 f.).
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Die Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen stellt nach der Rechtsprechung - jedenfalls in einem Ausmass wie hier - einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3f). Einen schweren Eingriff hat das Bundesgericht auch bei einer blossen Beschlagnahme bejaht, sofern die Gefahr besteht, dass die Hanfpflanzen verderben und damit unwiederbringlich verloren gehen (Urteil 1P.149/2003 vom 16. Mai 2003, E. 3.3).
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Die vorgenommene Vernichtung bedurfte danach einer klaren und eindeutigen Grundlage in einem formellen Gesetz.
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Die Anklagekammer stützt die Vernichtung auf Art. 145 StPO/BE. Die Bestimmung trägt den Randtitel "Vorzeitige Verwertung" und lautet:
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Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt
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erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine
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Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage
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kommt.
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Werden Gegenstände gemäss Art. 145 StPO/BE vorzeitig verwertet, fällt ein Gegenwert an. Darüber ist im Aufhebungsbeschluss oder Endurteil zu befinden (JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 260 N. 961). Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (Urteil 1P.479/1998 vom 16. Februar 1999, E. 3; THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 248).
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Bei der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände verhält es sich grundlegend anders (ebenso Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3e und 4). Es fällt kein Gegenwert an. Die Vernichtung liegt daher nicht im Interesse des Angeschuldigten. Sie nimmt faktisch den Entscheid des Richters vorweg (Urteil 1P.699/2000 vom 5. Februar 2001, E. 4). Dieser ist gemäss Art. 58 StGB für die Einziehung zuständig (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände vernichtet werden (Abs. 2).
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Ist die Vernichtung danach etwas wesentlich anderes, stellt Art. 145 StPO/BE dafür keine eindeutige und klare Grundlage dar. Die Anklagekammer räumt das in der Sache selber ein, wenn sie ausführt, die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände im Untersuchungsverfahren könne "nicht ohne weiteres direkt auf Art. 145 StPO/BE gestützt werden".
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Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die vom Untersuchungsrichter angeordnete Vernichtung verletzte mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage die Eigentumsgarantie.
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14.3 Die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände ist grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten (ebenso MAURER, a.a.O., S. 249; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 320 N. 35).
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Einzuräumen ist, dass in einem Fall wie hier ein Interesse daran bestehen kann, beschlagnahmte Hanfpflanzen möglichst rasch der Vernichtung zuzuführen. Werden die Pflanzen an ihrem Standort belassen, erfordert das aufwändige Polizeikontrollen; werden sie an einen anderen Ort verbracht, muss für ihren Unterhalt gesorgt werden. Beides verursacht erhebliche Kosten. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, ein selbständiges Einziehungsverfahren mit allfälliger anschliessender Vernichtung der Pflanzen durchzuführen. Eine Einziehung muss nicht zwingend erst mit dem Sachurteil angeordnet werden. Sie kann zeitlich vorgezogen werden (vgl. NIKLAUS SCHMID, Urteilskommentar, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 1998, S. 91/92; derselbe, in: Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Bd. I, Zürich 1998, N. 80 am Schluss zu Art. 58 StGB). Der Untersuchungsrichter kann noch während der Strafuntersuchung dem gemäss Art. 58 f. StGB für die Einziehung zuständigen Richter beantragen, beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. |
14.4 Da die Vernichtung die Eigentumsgarantie verletzte und der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob die Vernichtung - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - überdies im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit und die Unschuldsvermutung verfassungswidrig war.
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