BGE 124 II 85 - Sprachenwidersprüche bei Grünanlagen |
12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 11. Dezember 1997 |
i.S. X. AG gegen A. und Mitbeteiligte, Politische Gemeinde Balgach, Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen |
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
Regeste |
Regeste |
Qualitative Kriterien für die Beurteilung der Waldqualität (E. 3c, d). |
Gesichtspunkte, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Bestockung eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG darstellt (E. 4d, e). |
Sachverhalt |
Die X. AG ist Eigentümerin von Grundstücken in der Industriezone von Heerbrugg (Politische Gemeinde Balgach). In ihrem östlichen Bereich befindet sich eine Bestockung. Im Rahmen der Festlegung der Waldgrenzen in Bauzonen stellte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen fest, die Bestockung habe Waldqualität. Die X. AG erhob gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei der Bestockung nicht um Wald im Rechtssinn handle. Zur Begründung führte sie an, die Bestockung erfülle keine Waldfunktionen. Sie sei seit jeher Bestandteil des Industriegeländes gewesen. Dazu komme, dass es sich um die letzte Baulandreserve für eine Betriebserweiterung handle. Aufgrund der einzuhaltenden Waldabstände würde die Überbaubarkeit ihres freien Areals stark eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht.
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Mit Verfügung vom 20. Februar 1995 bestätigte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen indessen die Waldqualität der Bestockung.
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Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG Rekurs beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Feststellung, dass die fragliche Bestockung nicht zum Waldareal gehöre. Mit Entscheid vom 27. Februar 1996 hiess der Regierungsrat den Rekurs gut. Er erwog, es seien zwar sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Voraussetzungen für die Annahme von Wald erfüllt. Die Rekurrentin mache aber sinngemäss geltend, die Bestockung stelle eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) dar. Eine solche Grünanlage liege immer dann vor, wenn willentlich auf einer Landreserve Waldbäume und -sträucher angepflanzt oder aufwachsen gelassen würden und die Bestockung nicht älter als 50 Jahre sei, was hier zutreffe.
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Gegen diesen Regierungsratsentscheid reichten der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie einige Nachbarn Beschwerden beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hob das regierungsrätliche Erkenntnis mit Entscheid vom 30. Mai 1997 auf. Es befand gestützt auf einen Augenschein, die fragliche Bestockung gehöre sowohl unter dem quantitativen Blickwinkel als auch unter qualitativen Gesichtspunkten zum Waldareal und könne nicht als Grünanlage bezeichnet werden.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 3 |
c) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bestockung hauptsächlich aus Weiden besteht. Die Weide gehört laut Anhang I der forstlichen Pflanzenschutzverordnung vom 30. November 1992 (SR 921.541) zu den Waldbäumen. Sie ist für die Region des Rheintals typisch und standortgemäss. Die weiteren Bäume und Sträucher auf der bestockten Fläche (namentlich Erlen, Eschen, Rottannen und Birken sowie Brombeerstauden) sind ebenfalls den Forstpflanzen zuzurechnen bzw. im Wald heimisch. Die Beschwerdeführerin hält zwar dafür, der Waldboden sei mit Fremdkörpern durchsetzt und könne daher wichtige Waldfunktionen nicht übernehmen. Dass überwachsene Fremdkörper wie Ziegel vorhanden sind, haben auch das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat festgestellt. Die Vorinstanzen sind aber übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dieser Umstand wirke sich auf die Waldfunktionen nicht aus und verdiene kaum Beachtung. Für das BUWAL steht ebenfalls im Vordergrund, dass die Bodenvegetation durchaus waldtypisch ist. Das Bundesgericht hatte bereits früher Gelegenheit, auf die beschränkte Tragweite besonderer Bodenverhältnisse hinzuweisen (vgl. in ZBl 94/1993 S. 177 publizierte E. 4d von BGE 118 Ib 433). Auch im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, die Zusammensetzung des Untergrunds schliesse die Waldqualifikation der Bestockung aus. |
bb) Ein Wald erfüllt Wohlfahrtsfunktionen, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, aber auch wenn er durch seine Form die Landschaft prägt, ferner wenn er vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte quantitativ und qualitativ sichert und wildlebenden Tieren und einheimischen Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft (vgl. Botschaft des Bundesrates zum WaG, BBl 1988 III 187 f.; STEFAN JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 5; HANS-PETER JENNI, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210 des BUWAL, 1993, S. 29). Insbesondere gehören zu den Wohlfahrtsfunktionen auch der Landschaftsschutz, d.h. die optisch-ästhetische Funktion einer Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna (BGE 114 Ib 224 E. 9a/ac S. 232 f. mit Hinweisen).
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cc) Die bei den Akten liegenden Aufnahmen lassen keine Zweifel daran, dass die Bestockung einen optisch-ästhetischen Wert hat. Die Beschwerdeführerin selber weist - im Zusammenhang mit ihrer Argumentation betreffend die Qualifikation als Grünanlage - auf diesen Umstand hin. Auch eine gewisse Erholungsfunktion kann dem Baumbestand nicht abgesprochen werden (vgl. nachfolgend E. 4e). Das Verwaltungsgericht hat im übrigen mit einleuchtender Begründung und in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat und der kantonalen Fachinstanz dargelegt, dass der erforderliche Wuchszusammenhang gegeben ist. Wohl hat ein Sturzwind zu Beginn der neunziger Jahre eine noch heute sichtbare Lücke geschaffen und ist die Bestockung im Bereich der früheren Geleisanlage nicht so dicht wie auf der übrigen Fläche. Für die Annahme von Wald muss der Kronenschluss aber beim hier zu beurteilenden Flächenmass nicht lückenlos sein (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 lit. b und c WaG, wonach selbst unbestockte Flächen zum Waldareal gehören können). Unwidersprochen geblieben ist zudem die Feststellung des Regierungsrats, das Wäldchen biete einen wertvollen Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Mit Blick auf die Distanzen zu den umliegenden Bestockungen erfüllt es für die Vogelwelt auch Vernetzungsfunktionen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die umstrittene Bestockung Wohlfahrtsfunktionen erfüllt. Für die Annahme von Wald genügt, dass eine Bestockung geeignet ist, eine oder einzelne der Aufgaben des Waldareals zu übernehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG; HANS-PETER JENNI, a.a.O., S. 31; STEFAN JAISSLE, a.a.O., S. 68 f.). Nicht erforderlich ist daher, dass der Baumbestand auch Schutz vor Naturereignissen bietet oder der Holzerzeugung dienen kann. |
e) Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen (vgl. BGE 122 II 274 E. 2b und 3a S. 279 f.). Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 433; PETER M. KELLER, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 1993 S. 144 ff., S. 146 mit weiteren Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin und die Politische Gemeinde Balgach unter dem Gesichtswinkel der raschen Verfügbarkeit der Landreserve und der Standortsicherung vorbringen, muss deshalb unbeachtlich bleiben.
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Erwägung 4 |
c) aa) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Text in der Botschaft zum Waldgesetz entscheidende Bedeutung zu, zumal die bundesrätliche Vorlage zu Art. 2 Abs. 3 WaG keinen Anlass zu Diskussionen im Parlament gegeben habe und unverändert beschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe sich damit den Ausführungen in der Botschaft angeschlossen. Nur die deutsche Fassung spreche von einer "Anlage". Die französische ("espaces verts") und die italienische Fassung ("spazi verdi") stellten klar, dass Grünräume gemeint seien im Unterschied zu den Anlagen bei Gärten und Pärken. Erforderlich sei bei Grünanlagen somit nur der Wille, die Begrünung zuzulassen. Künstliche Elemente seien nicht vorausgesetzt, ebensowenig ein Bezug zu Bauten. Dass an die Gestaltung einer Grünanlage keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, bestätigten auch systematische und teleologische Aspekte. Der Zusatz "Anlage" erweise sich beim Begriff der Grünanlage als überflüssig, weil der Gesetzgeber neben den Garten- und Parkanlagen noch etwas Drittes aus dem Waldbegriff habe ausklammern wollen. Die beabsichtigten Erleichterungen für sinnvolle und ökologisch wertvolle Begrünungen im Baugebiet nach erfolgter Waldfeststellung würden wieder aufgehoben, wenn man den Begriff der Grünanlage eng auslege. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien, wonach die Begrünung einer Industrielandreserve zur Verschönerung (z.B. zum Kaschieren) dienen und einen engen Bezug zur Umgebung aufweisen müsse, fänden keine Stütze im Gesetz und in den Materialien. Im übrigen erfülle die Bestockung durchaus auch ästhetische Zwecke und Gliederungsfunktionen, letzteres gerade, weil sie isoliert stehe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde Balgach das Erstellen eines Ententeiches gestattet habe, zeige zudem, dass sie die Bestockung nicht nur geduldet, sondern auch willentlich gestaltet habe. |
bb) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ist wie die Beschwerdeführerin der Meinung, der Gesetzgeber habe dem Begriffsteil "Anlage" keine besondere, eigenständige Bedeutung zumessen wollen. Vielmehr sollte eine strenge Qualifikationspraxis ausgeschlossen werden. Eine Bestockung auf einer Industrielandreserve erfülle den Zweck einer Grünanlage schon mit der willentlichen Begrünung. Als solche genüge ein bewusstes Aufwachsenlassen von Pflanzen, da es keinen Sinn mache, natürlichen Pflanzenwuchs durch zugekaufte Pflanzen zu ersetzen.
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cc) Das Verwaltungsgericht hat sich ebenfalls dagegen ausgesprochen, aus der Verwendung des Begriffsteils "Anlage" in der deutschsprachigen Fassung auf besondere Gestaltungsanforderungen zu schliessen. Dass damit auch viele Gehölze ausserhalb der Bauzone aus dem Schutz des Waldgesetzes entlassen würden, sei nicht zu befürchten, weil Bestockungen zur Tarnung von Gebäuden und Industrielandreserven selten ausserhalb der Bauzone lägen. Eine weitgefasste Umschreibung des Begriffs führe zu einer vermehrten Begrünung von Baulandflächen, weil die Grundeigentümer nach erfolgter Waldfeststellung nicht mehr damit rechnen müssten, solche Bestände würden als Wald qualifiziert. Indessen sei nicht jede Begrünung auf einer Industrielandreserve eine Grünanlage. Eine derartige Anlage setze eine willentliche Durchgrünung des Siedlungsraums voraus. Wohl seien an ihre gärtnerische Gestaltung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Sie müsse aber zur Verschönerung der Landschaft beitragen und einen engen Bezug zur Umgebung aufweisen, d.h. eine Gliederungsfunktion ausüben. An diesem engen räumlichen Bezug fehle es vorliegend, weshalb die streitige Bestockung nicht als Grünanlage zu qualifizieren sei. |
aa) In Art. 2 Abs. 2 und 3 WaG zählt der Bundesgesetzgeber bestimmte Erscheinungsformen von Bestockungen auf, die unter den rechtlichen Waldbegriff fallen (Abs. 2) bzw. von diesem ausgenommen werden (Abs. 3) (so schon H. TROMP, Der Rechtsbegriff des Waldes, Beiheft zu den Zeitschriften des Forstvereins No. 39, 1966, S. 45, 53 ff., auf dessen Aufsatz der heute noch geltende Waldbegriff im wesentlichen zurückgeht). Die Aufzählung von bestimmten Baumbeständen mit speziellen Funktionen in Abs. 3 dient der Abgrenzung des Waldbegriffs, wovon auch die Botschaft zum WaG ausgeht (vorne E. 4a; so auch STEFAN JAISSLE, a.a.O., S. 74 f.). Zu diesen besonderen Bestockungsformen gehören u.a. Garten -, Grün- und Parkanlagen. Der Begriffsteil "Anlage" macht deutlich, dass es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln muss. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest das willentliche Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit einem gewissen Bezug zur Umgebung mit ein (vgl. zum Element des willentlichen Vorgehens die Botschaft zum WaG, BBl 1988 III 190). Solche Baumbestände bezwecken demnach die Verschönerung des gestalteten Raums oder dienen zur Erholung (s. auch HANS-PETER JENNI, a.a.O., S. 34). Diese besondere Gestaltung wurde in der bisherigen Praxis schon für die Garten- und Parkanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV verlangt (BGE 113 Ib 353 E. 4, 357 E. 3 mit Hinweisen). Je nach der Art des Baumbestandes, der gestalterischen Elemente und der Zweckbestimmung überwiegen der Gartencharakter, der Parkcharakter oder die Merkmale einer Grünanlage. Die Übergänge zwischen den einzelnen Anlagetypen sind fliessend, und die Begriffe lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen; sie überschneiden sich. |
bb) Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanzen meinen zwar, auf den Begriffsteil "Anlage" dürfe bei der Gesetzesauslegung kein Gewicht gelegt werden, weil er nur in der deutschen Fassung vorkomme. Es trifft zu, dass die französische und die italienische Fassung von "espaces verts", bzw. "spazi verdi", d.h. von Grünräumen, sprechen. Das hat jedoch keine weitere Bedeutung, denn die romanischen Fassungen verwenden auch für die Garten- und Parkanlagen den Begriffsteil Anlage nicht, sondern umschreiben diese Bestockungen als "jardins et parcs" bzw. "giardini e parchi". Deren Anlagencharakter ist jedoch unbestritten. In allen drei Fassungen werden die drei Anlagentypen zudem zu einer Einheit zusammengefasst ("Garten-, Grün- und Parkanlagen", "les jardins, les parcs et les espaces verts", "i giardini, i parchi e gli spazi verdi"). Entscheidend kann deshalb nicht sein, ob auch die romanischen Fassungen Begrünungen ausdrücklich als Anlagen bezeichnen. Massgebend ist vielmehr, dass drei Erscheinungsformen von Bestockungen zusammengenommen werden und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sie gemeinsame Merkmale aufweisen. Sie haben insbesondere, was in der deutschen Fassung klar ausgedrückt wird, allesamt Anlagencharakter.
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cc) Gewiss sind nicht bei allen Anlagentypen die gleichen Anforderungen an die einzelnen Merkmale zu stellen. Diese müssen aber stets objektiv erkennbar sein, wenn von einer Anlage gesprochen werden soll (vgl. auch HANS-PETER JENNI, a.a.O., S. 34). Das Willensmoment kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, d.h. in seine Arealplanung einbezieht. Es wäre in der Tat sinnlos, wenn man ein gezieltes Anpflanzen voraussetzen und den Grundeigentümer damit zwingen wollte, den natürlichen Pflanzenwuchs zu beseitigen und durch künstlichen zu ersetzen. Auch in gestalterischer Hinsicht müssen Grünanlagen keine hohen Anforderungen erfüllen.
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Im bereits erwähnten unveröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 1994 betreffend die Einwohnergemeinde Risch hat das Bundesgericht ausgeführt, dass auch eine Grünanlage gestalterische Vorstellungen und deren Umsetzung voraussetzt und dass es sich dabei um andere Gestaltungselemente handeln muss als bei Garten- und Parkanlagen. Ein bestimmtes Begrünungskonzept und die nötigen Eingriffe zu seiner Verwirklichung sind jedoch unabdingbar. Ist auf einer Baulandreserve bloss die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so ist damit noch keine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG entstanden. Der Grünanlagencharakter einer Bestockung muss sich auch in den vorgenommenen Massnahmen zeigen (pflegerische oder begrenzende Eingriffe, ergänzende Pflanzungen, gegebenenfalls Schutzmassnahmen, Abstimmen auf die Umgebung usw.). Der Natur freien Lauf lassen bedeutet nicht, "eine Fläche willentlich zur Durchgrünung bestocken" (vgl. BBl 1988 III 190) und entspricht daher auch nicht der Umschreibung in der bundesrätlichen Botschaft. Die Gestaltung der Grünanlage muss im weiteren einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet (z.B. die Landschaft gliedert oder nachteilig in Erscheinung tretende Bauten, Anlagen oder Landschaftsteile verdeckt). Sie muss somit einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungszwecken, allenfalls Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind auch in dieser Hinsicht nicht sehr hoch anzusetzen, und gerade Begrünungen von Industrielandreserven brauchen keinen besonderen ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Andernfalls könnten längst zu Wald gewordene Bestockungen in Bauzonen kurzerhand zu Grünanlagen erklärt und nach Belieben beseitigt werden, was den Zielen der Waldgesetzgebung zuwiderlaufen würde. |
Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 1988 III 190) die Meinung, auf Industrielandreserven seien alle Bestockungen, die der Grundeigentümer habe aufkommen lassen, als Grünanlagen zu qualifizieren. Sie übersieht aber, dass der Begriff der Grünanlagen für alle Zonen gilt und nicht völlig unterschiedlich verstanden werden kann, je nachdem, ob es sich um Anlagen auf Industrieland, in den übrigen Bauzonen oder ausserhalb des Baugebiets handelt. Denkbar sind bloss Nuancierungen, die auf die verschiedenen Zonenzwecke Rücksicht nehmen. Im weiteren macht auch das in der Botschaft erwähnte Beispiel der Begrünung von Industrielandreserven deutlich, dass ein aktives Handeln bzw. bewusstes Dulden einer Bestockung im Sinne eines Gestaltens vorausgesetzt wird und ein rein passives Verhalten ohne objektiv erkennbare Gestaltungsabsicht (blosses Überwachsenlassen) zur Annahme einer Grünanlage nicht genügt. Hätte der Gesetzgeber den Begriff der Grünanlage so weit verstehen wollen wie die Beschwerdeführerin, so würden ausser den seit unvordenklicher Zeit bestehenden Bestockungen sämtliche Waldbestände in Bauzonen darunter fallen, weil sie alle einst mit Duldung des Eigentümers entstanden sind. Die in Art. 13 WaG vorgesehene Abgrenzung von Wald und Bauzonen würde damit weitgehend obsolet; sie würde sich auf Bestockungen beschränken, deren Entstehen nicht dokumentiert und niemandem mehr in Erinnerung ist. Es deutet aber nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber einen derart weitgehenden Einbruch in den dynamischen Waldbegriff beabsichtigte. Der Begriff der Grünanlage muss deshalb auf Bestockungen beschränkt bleiben, die kontrolliert und mit bestimmtem gestalterischem Zweck entstanden sind. Ferner muss eine Grünanlage eine bestimmte, objektiv erkennbare Funktion erfüllen. Die bundesrätliche Botschaft erwähnt als solche mögliche Funktionen von Grünanlagen "Bestockungen zur Tarnung von Gebäuden, temporäre Bestockungen auf Deponien, Begrünung von Industrielandreserven, Begrünung zur Gliederung und Gestaltung von Siedlungsraum und dergleichen", wobei sich bereits aus der Botschaft ergibt, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. |
dd) Dass eine solche Auslegung des Begriffs "Grünanlage" Auswirkungen auf die Begrünung des Siedlungsraums nach Vornahme der Waldabgrenzung gemäss Art. 13 WaG haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, trifft nicht zu. Laut Abs. 2 dieser Vorschrift gehören in Bauzonen alle Bestockungen ausserhalb der festgestellten Waldgrenzen nicht zum Waldareal. Die Grundeigentümer müssen deshalb bei neuem Waldwuchs (nach erfolgter Waldabgrenzung) nicht mehr auf die Einhaltung der Merkmale eines Anlagentyps achten, wenn sie vermeiden wollen, dass die neu entstandene Bestockung als Wald bezeichnet wird.
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ee) Es ergibt sich somit, dass sowohl der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 WaG als auch dessen Entstehungsgeschichte, die systematischen Gesichtspunkte sowie der Normzweck die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung des Begriffs der Grünanlage ausschliessen. Im folgenden bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Bestokkung die vorne (in E. 4d/aa und cc) umschriebenen Kriterien einer Grünanlage erfüllt.
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e) Den Akten des vorliegenden Verfahrens lässt sich entnehmen, dass die interessierende Bestockung natürlich entstanden ist und die Beschwerdeführerin nichts zu ihrer Förderung unternommen hat. Sie hat das Aufkommen von Wald ohne Gestaltungsabsicht geschehen lassen: Es sind keinerlei planerische Vorstellungen im Hinblick auf bestimmte Gestaltungszwecke dokumentiert und auch keine Massnahmen zur Umsetzung eines gestalterischen Konzepts ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass sie im Mai 1989 mit der Politischen Gemeinde Balgach eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Gemeinde am Rand des Baumbestandes einen Ententeich errichten durfte. Diese Vereinbarung ist jedoch auf Initiative der Gemeinde zustandegekommen. Die Beschwerdeführerin hat damit keine eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklicht. Das Verwaltungsgericht hat im weiteren ausgeführt, dass die Bestokkung relativ isoliert steht und weder wesentliche Gliederungsfunktionen noch Kaschierungsfunktionen erfüllt, insbesondere keinen engen räumlichen Bezug zu den umliegenden Gebäuden aufweist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die Feststellungen und Schlüsse des Verwaltungsgerichts nicht als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen. Wohl zeigen die bei den Akten liegenden Fotografien auf, dass es sich um einen schönen Baumbestand handelt und die Bestockung insofern durchaus Verschönerungsfunktionen - und für die beim Ententeich spazierenden Personen auch Erholungsfunktionen - erfüllt. Die Lage des Gehölzes und seine Ausdehnung sind aber zufällig; es weist kaum Bezüge zur näheren Umgebung auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bestockung daher nicht als Grünanlage gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG bezeichnet, sondern die Waldqualität bejaht. |