Aus den Gründen:
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1. Die Vorlagen sind zulässig. Die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtssachen haben grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Sie werfen zur Antragsbefugnis Fragen auf, die der Klärung "dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten  (BVerwGE 13, 90 [91] zum insoweit inhaltsgleichen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das braucht angesichts der Vielzahl der einschlägigen und im einzelnen mehr oder weniger divergierenden Äußerungen in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum nicht näher ausgeführt zu werden.
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Da sich die Vorlage in allen vier Sachen unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigt, bedarf nicht der Prüfung, ob außerdem die in den Vorlagebeschlüssen zu BVerwG 4 N 1. 78, 4 N 3. 79 und 4 N 4. 79 bejahte Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gegeben ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Daß dies dahingestellt bleiben kann, gilt auch für das Vorlageverfahren BVerwG 4 N 3. 79, obgleich der Verwaltungsgerichtshof dort -- anders als in den Verfahren BVerwG 4 N 1. 78 und 4 N 4. 79 -- einzig wegen vermeintlicher Abweichung und nicht auch wegen grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt hat. Die Vorlage wegen Abweichung ist nur ein spezieller Fall der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1965 -- BVerwG 3 B 10. 65 -- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 S. 51 [53] zum Verhältnis zwischen Divergenz- und Grundsatzrevision). Erweist sich bei einer Vorlage wegen Abweichung, daß es zwar an der angenommenen Abweichung fehlt, die Rechtssache in dem fraglichen Punkt jedoch grundsätzliche Bedeutung besitzt, so führt das zur Zulässigkeit der Vorlage (BVerwGE 24, 91 f. zu der entsprechenden Rechtslage bei der Nichtzulassungsbeschwerde). Deshalb braucht auch in der Vorlagesache BVerwG 4 N 3. 79 nicht entschieden zu werden, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seiner im Vorlagebeschluß dargelegten Rechtsauffassung in der Tat von der dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1973 -- IV N 16/72 -- VerwRspr. 25, 952 zugrundeliegenden Rechtsauffassung abweichen würde oder nicht.
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Die Zulässigkeit der Vorlagen unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit keinen Bedenken. Vorlagen sind allerdings nur zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen zulässig; ein Oberverwaltungsgericht darf also nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht wegen einer Frage vorlegen, auf deren Beantwortung es für den Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens nicht ankommt (ebenso BVerwGE 56,  172 [175]). Soweit der Vorlagebeschluß in der Sache BVerwG 4 N 2. 79 in dieser Richtung Zweifel äußert, ist ihm nicht zu folgen. Die in diesem Beschluß angeführten Gründe beruhen auf einer Verwechslung von zwei zu trennenden Fragen, nämlich erstens, ob es zur Zulässigkeit der Vorlage der Entscheidungserheblichkeit bedarf, und zweitens, anhand welchen Maßstabes die Entscheidungserheblichkeit zu prüfen ist. Die in dem Vorlagebeschluß der Sache BVerwG 4 N 2. 79 erörterten Zweifel erledigen sich mit der Einsicht, daß Entscheidungserheblichkeit in dem zur Zulässigkeit einer Vorlage führenden Sinne immer schon dann gegeben ist, wenn das vorlegende Gericht auf der Grundlage einerseits seines Rechtsstandpunktes und andererseits des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes nicht ausschließen kann, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert. Diese Voraussetzungen sind in den hier zu beurteilenden Fällen erfüllt.
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Der Sinn einer Vorlage nach § 47 Abs. 5 VwGO hängt davon ab, daß sie in der Sache zu einem Ertrag führt. Das kann naturgemäß das vorlegende Gericht mit der von ihm gewählten Formulierung der Vorlagefrage nicht gewährleisten. Denn für den Ertrag eines Vorlageverfahrens ist nicht zuletzt wesentlich, wie das mit der Vorlage angerufene Gericht diejenigen Fragen beantwortet, die den Zugang zur Vorlagefrage eröffnet. Es ist beispielsweise -- wie die Vorlagebeschlüsse in den Sachen BVerwG 4 N  1. 78 und 2. 79 belegen -- denkbar, daß das vorlegende Gericht die Vorlagefrage auf eine vermeintlich erschöpfende Alternative bezieht, während das mit der Vorlage angerufene Bundesverwaltungsgericht meint, daß eine dritte Lösung (möglich und) Rechtens sei. Es ist ferner denkbar, daß die Ansichten des vorlegenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darin auseinandergehen, worauf der Akzent zu legen sei, daß also das vorlegende Gericht beispielsweise eine Frage zum Prozeßrecht stellt, von der das Bundesverwaltungsgericht meint, daß sie in ihren Problemen mehr das materielle Recht betreffe. Und es ist schließlich denkbar, daß das vorlegende Gericht die Vorlagefrage derart abstrakt oder derart konkret faßt, daß sie sich -- auf der Grundlage der Ansicht, die das Bundesverwaltungsgericht vertritt -- ergiebig nicht beantworten läßt. So liegt es hier bei den Fragen, die in den Vorlagebeschlüssen der Sache BVerwG 4 N 3. 79 und 4 N 4. 79 gestellt sind. Beide können nämlich nach Auffassung des beschließenden Senats in dieser Form weder mit "ja noch mit "nein beantwortet werden.
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Dazu ist im einzelnen zu sagen: Das Wort "Nachteil drückt aus, daß jemand an einem bestimmten "Gut eine "Einbuße erlitten hat. Bei einer Differenzierung zwischen Eingriff und Eingriffswirkung ergibt sich folglich, daß es der "Nachteil nicht (oder doch weniger) mit dem Eingriff, sondern mit der Eingriffswirkung zu tun hat. Für das Entstehen eines Nachteils kommt es beispielsweise bei Bebauungsplänen darauf an, was ein solcher Plan "anrichtet, was er einzelnen an Betroffenheit zumutet. Wird das "Gut, um das es bei einem Betroffensein notwendig geht, als "Interesse bezeichnet, so ist festzustellen: "Nachteil ist gleichbedeutend mit dem Betroffensein in einem Interesse, und zwar -- wie dem Gegensatz zwischen "Nachteil und "Vorteil zu entnehmen ist -- einem negativen, verletzenden Betroffensein im Unterschied zu einem positiven, förderlichen Betroffensein. Zu fragen kann bei diesem Ausgangspunkt nur sein, worin sich die im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtlichen Interessen von den in diesem Zusammenhang unbeachtlichen Interessen unterscheiden, und ob es dabei auch auf die Art und das Ausmaß ankommt, in denen ein Interesse belastet wird.
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Daß überhaupt eine Einschränkung vorzunehmen ist, also nicht eine jede negative Berührung eines jeden Interesses im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Nachteil gewertet werden kann, läßt sich nach Überzeugung des beschließenden Senats nicht anzweifeln. Das Erfordernis eines eingetretenen oder zu erwartenden Nachteils soll in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Beschränkung des Kreises der Antragsbefugten erreichen, d.h. -- wie es meist ausgedrückt wird -- zumindest die Zulässigkeit von Popularanträgen ausschließen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn das Merkmal des Nachteils -- unter Ausscheidung lediglich der vom Recht mißbilligten Interessen -- mit dem umfassenden Begriff des Interesses und jeglichem (negativen) Betroffensein eines solchen Interesses verbunden wäre. Das wird deutlich, wenn man sich die Konstellationen bewußt macht, die allgemein für Fälle einer unzulässigen Poplarantragstellung gehalten werden. Denn das Besondere des Popularantragstellers in dem dabei voraus  gesetzten Sinne besteht keineswegs darin, daß er mit seinem Antrag kein legales und nicht selten auch hochwertiges Interesse verfolgte oder daß er nicht in einem Interesse betroffen wäre. So kann beispielsweise nicht geleugnet werden, daß dem Wunsch nach Erhaltung der deutschen Landschaft ein entsprechendes (ideeles) Interesse korrespondiert oder doch korrespondieren kann, und daß dieses Interesse "betroffen wird, wenn irgendwo in Deutschland etwas geschieht, was in den bestehenden Landschaftszustand eingreift. Würde schlechthin das negative Betroffensein in einem nicht illegalen Interesse mit dem Merkmal des beachtlichen Nachteils gleichgesetzt, so erreichte dieses Merkmal innerhalb des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO praktisch keine ins Gewicht fallende Beschränkung der Antragsbefugnis.
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4. Bei einer Durchsicht des zur Normenkontrolle nach § 47 VwGO vorliegenden Materials fällt auf, daß die Abgrenzung der Antragsbefugnis praktisch fast nur bei Bebauungsplänen Schwierigkeiten bereitet. Bei Regelungen, für die kennzeichnend ist, daß sie in hergebrachter Art durch belastende Verwaltungsakte umgesetzt werden -- etwa bei Abgabensatzungen -, kommen kaum Zweifel auf, daß als im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO benachteiligt (jedenfalls) alle diejenigen anzusehen sind, die mit dem Erlaß eines gegen sie gerichteten belastenden Verwaltungsaktes rechnen müssen. Im Unterschied dazu bereitet es bei Bebauungsplänen bereits im Ansatz Schwierigkeiten, mit Hilfe allgemeiner Kriterien den Kreis "nachteilig betroffener Personen festzustellen. Diese Schwierigkeiten hängen offensichtlich damit zusammen, daß Bebauungspläne -- erstens -- überhaupt nicht in ihrem Wesen dadurch gekennzeichnet werden, daß sie eine Belastung bedeuten, und daß sie -- zweitens -- auch in den von ihnen ausgehenden Belastungen anders wirken, als es beispielsweise bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid zutrifft. Es ist demnach so: Die Schwierigkeit, die es bereitet, den prozeßrechtlichen Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO über das bereits Gesagte hinaus einzugrenzen, erklären sich vorwiegend aus materiellrechtlich bedingten Unterschieden der Normwirkung. Das legt die Frage nahe, ob der Nachteilsbegriff insoweit nicht vielleicht überhaupt nur formal ein solcher des Prozeßrechts ist, sein Gehalt dagegen -- möglicherweise von Rechtsmaterie zu Rechtsmaterie wechselnd -- im wesentlichen aus dem materiel  len Recht hervorgeht. Der beschließende Senat meint, daß diese Frage zu bejahen ist: Welche Interessen bei welcher Belastung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen (beachtlichen) "Nachteil erleiden, ergibt sich der Sache nach weniger aus dem Prozeßrecht als aus dem (jeweiligen) materiellen Recht.
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Der beschließende Senat ist der Ansicht, daß dieser Zusammenhang zwischen dem Betroffensein eines Interesses und seiner daraus folgenden Beachtlichkeit bei einem Erlaß der Norm allgemein besteht. Es ist -- selbstverständlich -- keine Eigenart des Bauplanungsrechts, daß bei der Entscheidung über den Erlaß einer (Bebauungsplan-)Satzung abgewogen werden muß und abgewogen wird. Die Besonderheit der Abwägung im Planungsrecht liegt vielmehr darin, daß es sich um eine spezifische Art des Abwägens, nämlich eben ein planerisches Abwägen, handelt. Nicht minder selbstverständlich ist, daß bei der Abwägung, die dem Erlaß beispielsweise einer Abgabensatzung vorangeht, auch die von dieser Satzung betroffenen  privaten Interessen in Rechnung gestellt werden müssen. Wenn das für Bebauungspläne häufig, für andere Satzungen dagegen nur selten hervorgehoben wird, dann hat das seinen Grund in der besonderen Rolle, die dem Abwägungsgebot im Planungsrecht zukommt, nicht aber darin, daß bei der Entscheidung über eine sonstige Satzung die von dieser Satzung in beachtlicher Weise betroffenen privaten Interessen beim Erlaß der Satzung etwa gar nicht in Rechnung gestellt werden brauchten. Um welche Interessen es sich dabei -- hier und dort -- handelt, läßt sich nicht allgemein sagen. Der Gesetzgeber ist in den einzelnen Fachmaterien im Grundsatz frei zu entscheiden, was er an Interessen für in beachtlicher Weise betroffen hält und deshalb bei der Entscheidung über den Erlaß der Norm beachtet wissen will. Daß dieser Freiheit durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt sind, versteht sich von selbst.
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Der beschließende Senat hält die darin liegende Abgrenzung der Antragsbefugnis für dem Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend und für auch sachgerecht. Es leuchtet -- erstens -- unmittelbar aus sich ein, daß das Bestehen einer Antragsbefugnis von der Beachtlichkeit des dem Antrag zugrundeliegenden Interesses abhängt. Ist ein Interesse gewichtig genug, um bei der Entscheidung über den Erlaß einer Rechtsvorschrift beachtlich zu sein, dann ist es zugleich schutzwürdig genug, um nach erfolgtem Erlaß der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag zu legitimieren. Und ist ein Interesse so wenig gewichtig, daß es bei der Entscheidung über den Erlaß einer Rechtsvorschrift ohne weiteres beiseite geschoben werden darf, dann spricht wenig dafür, daß der so "Betroffene dennoch ein  Verfahren der Normenkontrolle sollte einleiten dürfen. Die oben wiedergegebene Abgrenzung leuchtet -- zweitens -- in ihrer Flexibilität ein. Die Art des Betroffenseins von Interessen gewinnt in den verschiedenen Rechtsmaterien in unterschiedlicher Weise Gestalt. Es wäre schwer einzusehen, wenn das ohne Folgen dafür sein sollte, ob ein die Antragstellung rechtfertigendes Betroffensein gegeben ist oder nicht, wenn also für dieses Betroffensein generell nur eine Verletzung subjektiver Rechte (vgl. §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder generell das Betroffensein in einer andersartigen Rechtsposition maßgebend wäre. Richtig erscheint vielmehr, daß die jeweilige rechtliche Fachregelung -- im Rahmen des Verfassungsrechts -- diejenigen Rechtspositionen bestimmt und bestimmen kann, die bei der Normsetzung in die Abwägung einzugehen haben und deren nachteilige Berührung deshalb die Antragsbefugnis rechtfertigt. Da beispielsweise im (Bau-)Planungsrecht der Umfang des notwendigen Abwägungsmaterials mehr zur Weite als zur Enge tendiert, ist es sachgerecht, daß sich dies in einer entsprechenden Ausweitung auch der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO niederschlägt, und es ist ebenso sachgerecht, daß daraus nicht auf eine vergleichbare Ausweitung der Antragsbefugnis beispielsweise bei abgaben- oder schulrechtlichen Vorschriften geschlossen werden kann.
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 Bei der Bauleitplanung erfaßt das notwendige Abwägungsmaterial alle (privaten) Belange, die nach "Lage der Dinge in die Abwägung "eingestellt werden müssen (BVerwGE 34, 301 [309]). Darin wird deutlich, daß sich "die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall -- sachlich wie räumlich -- zutrifft, ... nicht [erschöpfend] generell, sondern [letztlich] nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr vorgegebene Situation beantworten läßt (BVerwGE 58, 154 [156] zum Fachplanungsrecht). Die insofern ausschlaggebende Bedeutung der jeweiligen konkreten Sachlage hebt jedich nicht auf, daß es leitender allgemeiner Abgrenzungsgesichtspunkte bedarf und daß sich solche Gesichtspunkte auch -- sei es positiv, sei es negativ -- nennen lassen.
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Mit der Tatsache, daß die Abwägungsbeachtlichkeit im Bauplanungsrecht den Umkreis des verfassungsrechtlich Geschützten überschreitet, hängt ferner zusammen: Interessen, die auf eine ihrerseits (etwa als Eigentum) geschützte Position zurückgehen, sind nicht deshalb ohne weiteres unbeachtlich, weil sie den (namentlich verfassungsrechtlich) geschützten Bereich überschreiten. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits ausgesprochen, daß Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes abwägungserheblich auch dann sein können, wenn sie als solche nicht "Eigentum und deshalb als solche verfassungsrechtlich nicht geschützt sind (Urteil vom 16. April 1971 -- BVerwG 4 C 66. 67 -- Buchholz 406. 11 § 35  BBauG Nr. 90 S. 27 [34]). Entsprechendes gilt für Erwerbsinteressen und Erwerbschancen. Daraus, daß es kein "subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1968 -- 1 BvR 241/66 -- BVerfGE 24, 236 [ 251] und im Anschluß daran BVerwGE 39, 329 [336 f.]), ist nicht zu schließen, daß Interessen an der Erhaltung oder Nutzung von Erwerbschancen von vornherein und begrifflich kein Bestandteil des bei einer bestimmten Bebauungsplanung notwendigen Abwägungsmaterials sein könnten. Ebenfalls Entsprechendes gilt für den Anliegergebrauch. Der Anliegergebrauch sichert als Recht nur das, was zur angemessenen Nutzung des Grundeigentums an Straßenbenutzung erforderlich ist (Urteil vom 29. April 1977 -- BVerwG 4 C 15. 75 -- Buchholz 406. 19 Nachbarschutz Nr. 29 S. 27 [28]). Daher wird ein Grundeigentümer in aller Regel nicht in Rechten verletzt, wenn etwas geschieht, was sich in einer Verschlechterung der vor dem Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse auswirkt. Auch daraus folgt jedoch nicht, daß die Interessen von Anliegern an der Aufrechterhaltung einer gegebenen Verkehrslage bei der planerischen Abwägung allemal unberücksichtigt zu bleiben hätten.
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Die wichtigsten Beschränkungen ergeben sich nach Ansicht des beschließenden Senats wie folgt: Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können alle (betroffenen) Interessen, die entweder -- objektiv -- geringwertig oder aber -- sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang -- nicht schutzwürdig sind. Von, wie der Senat meint, praktisch weittragender Bedeutung ist dabei insbesondere die sich aus der Schutz(un)würdigkeit ergebende Grenze. Sie führt nicht etwa nur zum Ausschei  den solcher Interesse, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß "so etwas geschieht, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage die Schutzwürdigkeit fehlt. Das wird bei einer von Bebauungsplänen ausgehenden allgemeinen Beeinflussung der Marktverhältnisse besonders deutlich: Es liegt in der Natur der Sache, daß planerische Festsetzungen auf Markt- und Erwerbschancen Einfluß nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Unterschiede bestehen insoweit im Grunde nur darin, daß Einflüsse dieser Art mehr oder weniger greifbar zutage treten. Die Festsetzung eines Mischgebietes ermöglicht die Errichtung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, und diese Gestattung ist potentiell von Einfluß auf die in dieser Gegend bereits vorhandenen Betriebe. Die Festsetzung eines Campingplatzgebietes anstatt eines Ferienhausgebietes wirkt sich auf Baustoffhersteller ungünstig aus. Die Anordnung von "Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BBauG 1979) berührt die Interessen von Gartenbetrieben usw. Einflüsse von dieser Art gehen letztlich von so gut wie jeder planerischen Festsetzung aus. Sie sind unvermeidbar; auch sie noch in ihrer jeweiligen konkreten Konstellation bei der Abwägung in Rechnung stellen zu müssen, würde die (Bebauungs-)Planung überfordern.
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Zu der damit vorausgesetzten Erkennbarkeit ist ergänzend folgendes zu bemerken: Was die planende Stelle nicht "sieht, und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Die Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 6  BBauG 1976/1979 hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungserheblich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte. Das so verstandene Erfordernis der Erkennbarkeit bzw. Absehbarkeit führt weiter dazu, daß es für die Abwägungsbeachtlichkeit eines Interesses in zeitlicher Beziehung grundsätzlich auf "die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan ankommt (vgl. § 155 b Abs. 2 Satz 1 BBauG 1979 sowie Urteil vom 29. September 1978 -- BVerwG 4 C 30. 76 -- Buchholz 406. 11 § 1 BBauG Nr. 16 S. 3 [7]). Nur ganz ausnahmsweise wird sich -- zugunsten der Erheblichkeit von erst später eingetretenen Interessenbetroffenheiten -- eine Verschiebung dieses Zeitpunktes mit der Erwägung rechtfertigen lassen, daß die planende Gemeinde wegen Zeitablaufs "erneut hätte "prüfen müssen, ob ... in eine neue, die veränderten Sachdaten berücksichtigende Abwägung eingetreten werden muß (Urteil vom 29. September 1978 a. a. O. S. 9), oder ob die tatsächliche Entwicklung vielleicht sogar einen Zustand erreicht hat, der mittlerweile die planerische Festsetzung hat funktionslos werden lassen (vgl. dazu BVerwGE 54, 5 [8 ff.]).
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