![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
13. Urteil |
vom 19. März 1975 |
i.S. Diskont- und Handelsbank AG und Mitbeteiligte gegen Fides Treuhand-Vereinigung, Tino AG und Handelsgericht des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Europäische Menschenrechtskonvention; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. |
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch für alle Fälle, wo die Verletzung von solchen Rechten der Konvention gerügt wird, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen (E. 2). | |
![]() | |
A.- Am 4. Dezember 1974 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage der Diskont- und Handelsbank AG und ![]() ![]() | 1 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Erwägungen:
| 2 |
Erwägung 1 | |
3 | |
Erwägung 2 | |
4 | |
b) Die Menschenrechtskonvention ist mit ihrer Ratifikation am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten. Da es sich um einen Staatsvertrag handelt, könnte aus Art. 86 ![]() ![]() | 5 |
6 | |
d) Wenn sich diese Auslegung auch vom Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 OG entfernt, so widerspricht sie doch nicht der grundsätzlichen Systematik des Gesetzes. Der Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Falle der Verletzung von Staatsverträgen gilt ja nicht in jenen Fällen, wo für die Anfechtung des Mangels die Berufung oder die Kassationsbeschwerde in Betracht kommt - nämlich ![]() ![]() | 7 |
8 | |
f) Die gefundene Lösung drängt sich schliesslich auch aus praktischen Gründen auf. Der Katalog der Konventionsrechte ist so weit, dass ihre Verletzung in der Mehrzahl der Fälle, wo die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG behauptet wird, gleichzeitig angerufen werden könnte: Wenn sich ein solches doppeltes Vorgehen einbürgerte, käme die Regel der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges praktisch nicht mehr zur Anwendung. Verzichtete aber der Staatsgerichtshof auf dieses Erfordernis, so setzte er sich der Gefahr aus, nicht mehr die ihm eigene Funktion wahrnehmen zu können. Er wäre zudem wegen der grundsätzlich kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in der Lage, den vom Beschwerdeführer gerügten Mangel unmittelbar zu beheben, was hingegen den mit ![]() ![]() | 9 |
g) Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass die Regel der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges für alle Fälle gilt, wo die Beschwerdeführer die Verletzung von solchen Rechten der Konvention rügen, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen. Da diese Folgerung sich aus dem Wortlaut des Organisationsgesetzes nicht direkt entnehmen lässt, behält sich das Bundesgericht vor, in jenen Fällen Ausnahmen zu machen, wo das Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges den Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise jeder ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit berauben würde. Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. ![]() | 10 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |