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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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47. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 24. November 1986 |
i.S. X. gegen Kanton BL und Verwaltungsgericht des Kantons BL |
(staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Rechtsgleiche Besteuerung von Ehegatten und Konkubinatspaaren; ausnahmsweise zulässige Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen. |
Erhebliche steuerliche Mehrbelastung (25%) eines in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen gegenüber einem im Konkubinat lebenden Pflichtigen in gleichen Einkommensverhältnissen. Bestätigung der Veranlagung durch das kantonale Verwaltungsgericht, obwohl es die Mehrbelastung im Lichte von BGE 110 Ia 7 ff. für verfassungswidrig hält. |
Verfassungswidriges Recht darf von den kantonalen Gerichten grundsätzlich nicht angewendet werden. Gründe, unter denen dies ausnahmsweise doch zulässig ist. | |
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A. | |
X., der als Jurist arbeitet, und dessen Ehefrau, die in den Bemessungsjahren 1981/82 als Sekundarlehrerin tätig war, leben seit ihrer Heirat am 11. September 1981 in ungetrennter Ehe. Auf Ende 1982 gaben die Ehegatten X. ihren bisherigen Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons Basel-Landschaft auf und zogen in den ![]() ![]() | 1 |
Eine gegen die Einspracheentscheide gerichtete Beschwerde wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. Diesen Entscheid zog X. erfolglos an das Verwaltungsgericht weiter.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1986 hat X. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, aus folgenden
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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Das Verwaltungsgericht sieht darin eine im Lichte von BGE 110 Ia 7 ff. verfassungswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers. Trotzdem hat es dessen Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führt es sinngemäss aus, eine Beschwerdegutheissung könnte nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Steuern zu bezahlen hätte. Es müsste vielmehr eine Neuveranlagung vorgenommen werden, wobei die §§ 8 und 34 StG nicht anzuwenden wären. An deren Stelle müssten andere Bestimmungen treten. Der Erlass solcher Vorschriften sei aber aus Gründen der Gewaltentrennung dem Gesetzgeber zu überlassen. Es stelle sich daher höchstens die Frage, ob die Neuveranlagung vorerst ![]() ![]() | 6 |
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Diese Auffassung verkennt, dass die Individualbesteuerung von Ehepaaren ihrerseits verfassungswidrig wäre, indem sie ebenfalls stossende Ungleichheiten schaffen würde. Namentlich würde sie zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung doppelt verdienender Ehepaare gegenüber alleinverdienenden führen (BGE 110 Ia 17). Den ![]() ![]() | 9 |
Bei der Vielzahl der möglichen Varianten zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren (Doppeltarif, Vollsplitting usw.) kann dem Verwaltungsgericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es diese Aufgabe dem Gesetzgeber überlassen wollte; dies um so weniger, als sich eine absolute Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren wegen der faktischen Unmöglichkeit, nicht-eheliche Haushaltsgemeinschaften gemeinsam zu veranlagen, nicht verwirklichen lässt (vgl. BGE 110 Ia 19) und somit die Steuerausgestaltung letztlich weitgehend eine politische Aufgabe bleibt.
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Freilich darf dem Gesetzgeber zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden, vielmehr hat der Rechtsunterworfene Anspruch darauf, dass nach angemessener Frist gehandelt wird (vgl. die Entscheide vom 1. November 1985 i.S. Ch. und A.). Im vorliegenden Fall ist dies indes geschehen, hat doch der Landrat des Kantons Basel-Landschaft schon am 25. Juni 1986, also kurz nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, eine vom Volk in der Abstimmung vom 28. September 1986 angenommene Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet, um den Forderungen von BGE 110 Ia 7 ff. Rechnung zu tragen. Es könnte sich somit nur fragen, ob das Verwaltungsgericht von Verfassung wegen verpflichtet gewesen wäre, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach dem Inkrafttreten des revidierten Steuergesetzes eine Neuveranlagung vornehme. Das macht der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend. ![]() | 11 |
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