BGE 117 Ia 262 - Basler Kindergärtnerinnen I | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
42. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 31. Mai 1991 |
i.S. Y. u. Mitb. gegen Kanton Basel-Stadt und Appellationsgericht |
(als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 1 und 2 BV; gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit; rechtliches Gehör; Basler Kindergärtnerinnen. |
1. Tragweite von Art. 4 Abs. 2 BV (E. 2). |
2. Die vom Bundesgericht zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BV entwickelte Rechtsprechung, wonach trotz Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Richter unter gewissen Voraussetzungen von einer Gutheissung der Beschwerde abgesehen werden kann, findet keine Anwendung auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein direkt klagbarer Anspruch, der unmittelbar aufgrund der Verfassung sowohl gegenüber dem privaten wie dem öffentlichen Arbeitgeber durchsetzbar ist (E. 3). |
3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichteinholen eines Gutachtens (E. 4). | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Kanton Basel-Stadt hat die Besoldung seines Personals im Gesetz vom 12. Dezember 1970 betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons (Lohngesetz) geregelt. Diesem Erlass liegt eine analytische Arbeitsplatzbewertung zugrunde, die unter Beizug des Betriebswissenschaftlichen Institutes der ETH Zürich durchgeführt worden ist.
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Am 27. Oktober 1987 beantragten neun Kindergärtnerinnen und zehn Arbeits- bzw. Hauswirtschaftslehrerinnen dem Regierungsrat gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV, es sei ihnen für das Jahr 1986 ein je gesondert berechnetes Lohnguthaben nachzuzahlen und künftig, rückwirkend ab 1. Januar 1987, der Lohn auszurichten, der einer um zwei Lohnklassen höheren Einstufung entspreche. Der Regierungsrat wies das Begehren am 21. Juni 1988 ab.
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Die Antragstellerinnen zogen diesen Entscheid am 27. Januar 1989 mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses untersuchte, ob die unterschiedliche punktemässige Bewertung der Betroffenen im Vergleich zu anderen Lehrberufen bei verschiedenen den Arbeitswert bestimmenden Merkmalen sich auf sachliche, vom Geschlecht unabhängige Gründe stützt oder ob sie sich in Ermangelung solcher als diskriminatorisch erweist. Es kam dabei zum Schluss, dass die Rekurrentinnen bei den Merkmalen Verantwortungsbewusstsein (C 1), Selbständigkeit (C 2), Durchsetzungsvermögen (C 3), Seelische Belastung (E 3), Geistige Fähigkeiten (B 1; nur die Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen) und Takt (C 4) schlechter bewertet worden seien als andere Lehrkräfte, ohne dass hierfür sachliche Gründe sprechen würden. Es lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass die punktemässige Schlechterstellung der von den Beschwerdeführerinnen ausgeübten Berufe in ihrem Charakter als "typische Frauenberufe" begründet liege.
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Trotz dieser Feststellung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, da es nicht seine Aufgabe sein könne, korrigierend in das "austarierte" Lohnsystem des Kantons und damit in die Befugnisse des Gesetzgebers einzugreifen.
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Gegen diesen Entscheid reichten Y. und ihre Kolleginnen am 28. August 1990 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses heisst die Beschwerde gut
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Auszug aus den Erwägungen: | |
aus folgenden Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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Seit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung ist es dem kantonalen (und eidgenössischen) Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, die Mann und Frau ungleich behandeln; Art. 4 Abs. 2 BV schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Oktober 1986 i.S. D. B., E. 3a, veröffentlicht in ZBl 88/1987, S. 308; BGE 108 Ia 26 E. 5a; GEORG MÜLLER, in Kommentar BV, Art. 4, Rz. 136; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 229 ff.; ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, N 1557 ff.; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 81 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Auf dem Weg zur Gleichberechtigung von Mann und Frau - Erste Erfahrungen mit Art. 4 Abs. 2 BV, in ZSR 104/1985, S. 8 ff.; CHARLES-ALBERT MORAND, L'érosion jurisprudentielle du droit fondamental à l'égalité entre hommes et femmes, in: L'égalité entre hommes et femmes, Lausanne 1988, S. 79).
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b) Laut Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 BV sorgt das Gesetz für die Gleichstellung der Geschlechter, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Damit wird der Gesetzgeber verpflichtet, überall dort Rechtsnormen zur Verwirklichung der Geschlechtergleichheit zu erlassen, wo die richterliche Korrektur einer Anordnung, die im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 BV steht, unzulässig ist oder nicht ausreicht, das in dieser Bestimmung verankerte Ziel zu verwirklichen. Dies trifft insbesondere in Fällen zu, wo es um die Änderung von nach Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV verbindlichen Akten geht, wenn mehrere politische Lösungen in Frage kommen, zu deren Wünschbarkeit sich die demokratisch legitimierten Organe auszusprechen haben (vgl. BGE 110 Ia 26 E. 6), oder wenn erst die Einrichtung gewisser Rechtsinstitute oder Verfahren die Gleichstellung erlaubt. Der verfassungsmässige Auftrag an den Gesetzgeber stellt keinen Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung dar; er schliesst nicht aus, dass der Richter prüft, ob Rechtserlasse mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter auch in den in Satz 2 erwähnten Bereichen übereinstimmen oder nicht (BBl 1980 I 142; vgl. GEORG MÜLLER, a.a.O., Rz. 138 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O., S. 231 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, a.a.O., N 1560 ff.; ARTHUR HAEFLIGER, a.a.O., S. 92 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 15 ff.; CHARLES-ALBERT MORAND, a.a.O., S. 85 ff.; S. 96 ff.).
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Erwägung 3 | |
3.- a) Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass kantonale Gerichte unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet sind, das von ihnen anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 112 Ia 313 E. 2c; 104 Ia 82 E. 2a). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden, da sonst der Vorrang des Verfassungsrechtes des Bundes missachtet würde (BGE 112 Ia 313 E. 2c mit Hinweisen). Dies lässt sich nur rechtfertigen, wenn Rechtsprinzipien vom selben Rang im Spiele stehen. Verfassungswidrige kantonale Bestimmungen sind durchzusetzen, wenn mit der Aufhebung einer Verfügung unvermeidlich eine noch viel stossendere Rechtsungleichheit geschaffen würde, weil die Verwaltung deren allgemeine Wirkungen nicht in erträglichem Rahmen halten und vor dem Erlass neuer Vorschriften durch den Gesetzgeber beispielsweise Steuern in vielen Fällen nicht weiter erheben könnte (BGE 116 V 213 E. 3a, 112 Ia 313 E. c, unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 1. März 1991 i.S. H. S., E. 6).
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Soweit verfassungswidrige Bestimmungen ausserhalb der durch Satz 3 garantierten Lohngleichheit aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 4 Abs. 2 BV stammen, ist nach der Rechtsprechung zwischen dem Interesse des Gesetzgebers, selber durch Änderung der betreffenden Vorschriften eine verfassungsmässige Lage herzustellen, und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes abzuwägen (BGE 116 V 212 ff.; Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Oktober 1986 i.S. D. B., veröffentlicht in ZBl 88/1987, S. 306 ff., E. 3b und 5; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 2. November 1990 i.S. J.-P. B., E. 2b).
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c) Diese Argumentation trägt der Rechtsnatur von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 zu wenig Rechnung. Ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV ein direkt klagbarer Anspruch auf gleichen Lohn für Frau und Mann bei gleichwertiger Arbeit, muss dieser auch unmittelbar aufgrund der Verfassung gegenüber dem privaten wie dem öffentlichen Arbeitgeber durchsetzbar sein (vgl. bereits zitiertes Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 1983 i.S. R. D. und Beteiligte, E. 3b, veröffentlicht in ZBl 85/1984, S. 165). Dass sich die Gutheissung eines solchen Anspruchs auf das Lohnsystem eines ganzen Kollektivs auswirken und Änderungen nach sich ziehen kann, muss als Folge des unmittelbar aus der Verfassung fliessenden Rechts in Kauf genommen werden. Ob das Arbeitsverhältnis dem privaten oder dem öffentlichen Recht untersteht, macht dabei keinen Unterschied. In beiden Fällen können sich bei Gutheissung einer Lohnklage durch den Richter gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV Auswirkungen auf das Lohngefüge des ganzen Kollektivs ergeben.
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Der Einwand, das Lohngefüge sei ein austariertes Ganzes, das nur gesamthaft revidiert werden könne, würde im übrigen die individuelle Klage auf gleichen Lohn in einem auf einer analytischen Arbeitsplatzbewertung basierenden System weitgehend ausschliessen. Der in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV garantierte klagbare Anspruch könnte praktisch nur noch gegen ein gesamthaft erneuertes Lohngesetz oder -reglement oder in Fällen geltend gemacht werden, in denen die Löhne ohne generelles Reglement festgesetzt werden. Diese Konsequenz ist mit dem sich direkt aus der Verfassung ergebenden und unmittelbar klagbaren Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit nicht vereinbar. Auch die bevorstehende Revision des Lohngesetzes vermag deshalb an der direkten Anwendbarkeit nichts zu ändern.
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Wenn eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV im Einzelfall feststeht, ist diese zu beheben. Anders zu entscheiden hiesse, die Verwirklichung des Grundsatzes "Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" in Frage zu stellen oder zumindest weiter hinauszuschieben. Bestehende Lohnungleichheiten und dadurch verursachte Lohneinbussen würden damit in verfassungswidriger Weise nicht behoben. Die vom Bundesgericht zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BV entwickelte Ausnahmepraxis findet deshalb auf Satz 3 dieser Bestimmung keine Anwendung. Den Bedenken des Verwaltungsgerichtes, in das austarierte Lohnsystem einzugreifen, ist, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4), nicht bei den Rechtsfolgen, sondern bei der Feststellung und Beurteilung des Tatbestandes Rechnung zu tragen.
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Erwägung 4 | |
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen (ARTHUR HAEFLIGER, a.a.O., S. 147) sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 106 Ia 162 E. b). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 Ia 101 E. 5b).
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Diese Auffassung hält einer Überprüfung - auch als Willkürprüfung bei einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 115 Ia 11 E. 3a; 101) - nicht stand. Das Lohnsystem des Kantons Basel-Stadt beruht auf einer Arbeitsplatzbewertung, die, gestützt auf ein betriebswirtschaftliches Rahmenkonzept, in einem verhältnismässig aufwendigen und komplizierten Verfahren durchgeführt worden ist. Der Realisierung der Lohngleichheit von Mann und Frau wurde dabei besonders Rechnung getragen (Ratschlag Nr. 6705, S. 9, 21, 59, 80). Unter diesen Umständen hatte das Verwaltungsgericht die Ausgangslage zur Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerinnen besonders sorgfältig zu prüfen. Anhand der Unterlagen der Arbeitsplatzbewertung wäre zu untersuchen gewesen, ob und welche Fehler während der verschiedenen Stufen des Verfahrens gemacht wurden und wie sich diese allenfalls auf die Klassierung der Beschwerdeführerinnen auswirken konnten. Die richterliche Analyse hätte sich dabei nicht zum vornherein auf eine bestimmte Funktionsgruppe (in einem Vertikalvergleich) beschränken dürfen, sondern hätte die auf die Funktionen der Beschwerdeführerinnen bezogenen Vernetzungen im Lohngefüge in die Beurteilung miteinbeziehen müssen. Nur so wären verlässliche Resultate zur Frage zu erwarten gewesen, ob die Berufe der Beschwerdeführerinnen als sogenannte "typische Frauenberufe" im Basler Lohnsystem diskriminiert werden (bereits zitiertes unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 1989, E. 3c; vgl. HEINZ KAPPEL, Organisieren - Führen - Entlöhnen mit modernen Instrumenten, Handbuch der Funktionsbewertung und Mitarbeiterbeurteilung, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 197 ff.).
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Eine solche Prüfung setzt spezifische Fachkenntnisse voraus und kann nicht bereits aufgrund der eingereichten Unterlagen vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht gab deshalb in offensichtlich unhaltbarer Weise dem Beweisantrag auf Einholen eines Gutachtens, das über die Anträge der Beschwerdeführerinnen hätte hinausgehen dürfen, nicht Folge und verletzte damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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