Beschluß | |
des Ersten Senats vom 17. November 1959
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-- 1 BvL 80, 81/53, 32/55, 20/59, 1 BvR 12, 168/59 -- | |
in dem Verfahren
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I. wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg (Vorlagebeschlüsse vom 20. Januar 1953 -- 1 K 15/52 und 1 K 212/52 --), des Verwaltungsgerichts München (Vorlagebeschluß vom 30. November 1954 -- VI-6367/53 --), des Landesverwaltungsgerichts Hamburg (Vorlagebeschluß vom 7. April 1959 -- II b VG. 129/59 --),
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II. über die Verfassungsbeschwerden 1. des Rechtsbeistandes Kurt F. E. S. ..., gegen die Bescheide des Landgerichtspräsidenten in Osnabrück vom 23. September 1953 -- 3711 E -- und des Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 27. Oktober 1953 -- 3712 E 1 -- 17 617/53 --, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1955 -- V OVG A 30/54 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1958 -- 1 C 182/55 --, 2. des Rechtsbeistandes Heinrich O ... gegen die Bescheide des Landgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 7. September 1951 -- 75 -E-01-0 ... -- und des Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 22. September 1951 -- 3712 E -- 15619/51 --, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Februar 1956 -- V OVG A 127/55 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1958 I C 191.56 --.
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I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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II. § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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III. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
I.
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Nach der Gewerbeordnung bestand für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zunächst volle Gewerbefreiheit. Das Gesetz betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159) gewährte den Behörden die Befugnis, unzuverlässigen "Rechtskonsulenten" die Ausübung des Gewerbebetriebs zu untersagen. Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dsm Gebiete der Rechtsberatung (RBMG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) beseitigte die Gewerbefreiheit; es führte die Erlaubnispflicht ein und machte die Zulassung zum Beruf des "Rechtsbeistandes" von der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, dem Nachweis der Sachkunde und dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig. Die Erteilung der Erlaubnis liegt nach § 11 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481) in den Händen des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten; heute wird das Bedürfnis wegen verfassungsrechtlicher Bedenken allgemein nicht mehr geprüft.
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Über die Zulassung von Rechtskonsulenten zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Zivilsachen entschied gemäß § 143 ZPO vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) der Prozeßrichter nach seinem Ermessen im Einzelfall durch unanfechtbare prozeßleitende Anordnung. Das Gesetz betr. Änderungen der Zivilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256) beließ es grundsätzlich hierbei; um eine einheitliche Handhabung herbeizuführen, konnten jedoch die Landesjustizverwaltungen Rechtskonsulenten das mündliche Verhandeln vor dem Amtsgericht durch allgemeine Anordnung gestatten mit der Folge, daß ihre Zurückweisung durch den Prozeßrichter nicht mehr zulässig war (§ 143 Abs. 4 ZPO bzw. § 157 Abs. 4 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898). Ausführungsvorschriften der Länder machten diese Anordnung davon abhängig, daß dem Bedürfnis der Bevölkerung, sich im Zivilprozeß vor dem Amtsgericht durch geschäftsmäßige Bevollmächtigte vertreten zu lassen, nicht bereits durch die beim Amtsgericht zugelassenen Anwälte genügt war (z.B. preuß. AV vom 25.9.1899, JMBl. S. 272; bayer. Bekanntmachung vom 4.1.1900, JMBl. S. 115; sächs. VO vom 1.11.1899, GVBl. S. 481; bad. VO vom 10.11.1899, GVBl. S. 518). Rechtskonsulenten, denen das mündliche Verhandeln vor dem Amtsgericht durch eine solche allgemeine Anordnung gestattet wurde, erhielten nach dem Vorbild der preußischen Allgemeinverfügung vom 25. September 1899 die Bezeichnung "Prozeßagent". Das Gesetz betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 475) fügte die Bedürfnisprüfung in die Zivilprozeßordnung selbst ein; § 157 Abs. 4 Satz 2 ZPO schrieb jetzt vor, daß die Justizverwaltung eine solche Anordnung für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ausreichend Gelegenheit geboten sei, nicht treffen solle.
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Erst das Gesetz zur Änderung einiger Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 522) nahm den Prozeßrichtern endgültig die Befugnis, Rechtskonsulenten nach ihrem Ermessen zur mündlichen Verhandlung zuzulassen. Über die Zulassung entschieden nunmehr allein die Justizverwaltungsbehörden; alle nicht zugelassenen Rechtsbeistände mußten zurückgewiesen werden. In der Fassung vom 20. Juli 1933, die im Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts (Rechtsvereinheitlichungsgesetz) vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) unverändert blieb, lautet § 157 ZPO:
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"Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.
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Die Vorschrift des Abs. 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht."
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II.
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1. a) Bei den Landesverwaltungsgerichten Arnsberg und Hamburg und beim Verwaltungsgericht München sind Verfahren anhängig, in denen Rechtsbeistände, Helfer in Steuersachen und der Geschäftsführer eines Mieterschutzvereins ihre Zulassung als Prozeßagenten betreiben. Die Gerichte haben die Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO erbeten. Das Verwaltungsgericht München hat außerdem beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge entscheiden, ob die Zivilprozeßordnung vom 12. September 1950 ein verfassungsmäßig zustandegekommenes Bundesgesetz sei.
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b) Die Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird ferner in zwei Verfassungsbeschwerden angegriffen. Der Rechtsbeistand und Helfer in Steuersachen Kurt F. E. S ... erstrebt seine Zulassung als Prozeßagent beim Amtsgericht Iburg, der Rechtsbeistand Heinrich O ... seine Zulassung beim Amtsgericht Oldenburg; die Anträge wurden durch die zuständigen Landgerichtspräsidenten und den Oberlandesgerichtspräsidenten abgelehnt. Der Anfechtungsklage des Rechtsbeistandes S ... hat das Landesverwaltungsgericht stattgegeben, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben sie abgewiesen. Der Rechtsbeistand O ... war mit seiner Anfechtungsklage beim Landesverwaltungsgericht in vollem Umfang, beim Oberverwaltungsgericht zum Teil erfolgreich; das Bundesverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO für verfassungsmäßig. Zwar seien "Rechtsbeistand" und "Prozeßagent" zwei verschiedene Berufe; da jedoch das in § 157 Abs. 1 ZPO statuierte "Anwaltsmonopol" für das mündliche Verhandeln vor dem Amtsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich sei, könne auch § 157 Abs. 3 ZPO als eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugunsten der Prozeßagenten nicht beanstandet werden.
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2. Die vorlegenden Gerichte wie auch die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei als Eingriff in die Berufsfreiheit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die Tätigkeit der nach § 157 Abs. 3 ZPO zum mündlichen Verhandeln vor dem Amtsgericht zugelassenen Prozeßagenten sei ein besonderer, von dem des Rechtsbeistandes verschiedener Beruf. § 157 Abs. 3 ZPO betreffe die Zulassung zu diesem Beruf; da er sie vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig mache, verstoße er gegen das Grundrecht der freien Berufswahl. Die Regelung diene dem wirtschaftlichen Schutz der Rechtsanwälte vor dem Wettbewerb der Prozeßagenten (so das Landesverwaltungsgericht Arnsberg). Den mit der Regelung verfolgten Interessen der Rechtspflege dürfe zwar durch "Hochschrauben" der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, nicht aber durch die objektive Zulassungsvoraussetzung der Bedürfnisprüfung Rechnung getragen werden (so das Landesverwaltungsgericht Hamburg). Nach der Rechtsauffassung der vorlegenden Gerichte ist ihre Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO abhängig, da gegen die Eignung und Sachkunde der Anfechtungskläger keine Bedenken bestünden und das Bedürfnis in allen Fällen zu verneinen sei. Die Landesverwaltungsgerichte Arnsberg und Hamburg betrachten die Vorschrift, obwohl sie ihre heutige Fassung bereits 1933 erhalten hat, nicht als vorkonstitutionelles Recht. Das Verwaltungsgericht München bezweifelt, daß die Neufassung der Zivilprozeßordnung formell verfassungsmäßig als Gesetz zustandegekommen sei, legt aber gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vor, da über diesen Zweifel allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe.
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Die Beschwerdeführer erblicken in den angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in der Sache selbst entschieden und ihnen dadurch die bei Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht gegebene Möglichkeit genommen habe, neue Beweise für das Vorliegen des Bedürfnisses anzutreten.
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3. Der Bundesminister der Justiz hält die Anträge nach Art. 100 Abs. 1 GG für zulässig. Durch die Verkündung der Neufassung der Zivilprozeßordnung als Anlage zu Art. 9 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes sei diese selbst Teil des Gesetzes geworden. Der Antrag des Verwaltungsgerichts München auf selbständige Entscheidung der Frage, ob die Zivilprozeßordnung vom 12. September 1950 verfassungsmäßig als Gesetz zustandegekommen sei, sei nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zulässig. Es komme für die Entscheidung des Gerichts nur darauf an, ob § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar sei. § 157 ZPO sei eine Vorschrift zur Regelung des Gerichtsverfahrens und könne deshalb nicht an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Werte man sie aber als berufsrechtliche Vorschrift, so gebe es jedenfalls keinen selbständigen Beruf des Prozeßagenten, wie die geschichtliche Entwicklung zeige. Der Beruf sei der des Rechtsbeistandes, die Zulassung zur mündlichen Verhandlung nur eine Erweiterung dieser Tätigkeit. § 157 Abs. 3 ZPO dürfe nur in seinem inneren Zusammenhang mit § 157 Abs. 1 ZPO gesehen werden. Er enthalte keine objektive Zulassungsvoraussetzung, sondern sei nur eine Auswirkung des in § 157 Abs. 1 festgelegten "Monopols" der Rechtsanwälte für die geschäftsmäßige Vertretung der Parteiinteressen vor Gericht.
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Der Bayerische Ministerpräsident und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg halten § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichfalls für verfassungsmäßig. Die Tätigkeit des Prozeßagenten sei kein besonderer Beruf. Die Regelung sei aber auch dann verfassungsmäßig, wenn man in der Aufnahme der Tätigkeit eines Prozeßagenten einen Akt der Berufswahl erblicke; denn dann handle es sich um eine objektive Zulassungsvoraussetzung, die das einzige sachlich geeignete und daher zulässige Mittel zur Abwendung schwerer Gefahren für die Rechtspflege darstelle.
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4. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da den Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG keiner der nach § 82 Abs. 2 BVerfGG Berechtigten beigetreten ist und die Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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Die Vorlagen sind zulässig. Für die Entscheidungen der vorlegenden Verwaltungsgerichte kommt es auf die Gültigkeit des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO an; die Gerichte halten die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG.
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§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nicht vorkonstitutionelles Recht. Zwar hat die Bestimmung ihre heutige Fassung bereits durch das Gesetz zur Änderung einzelner Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 20. Juli 1933 erhalten. Doch hat der Bundesgesetzgeber mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 die Zivilprozeßordnung in ihrem ganzen Umfang, also auch in den nicht abgeänderten Vorschriften, neu beschlossen. Die Anlagen zu diesem Gesetz einschließlich der dort neu verkündeten Fassung der Zivilprozeßordnung dienen nicht nur der deklaratorischen Klarstellung des Gesetzestextes, sondern werden von der Entscheidung des Gesetzgebers ihrem Inhalt nach umfaßt (BVerfGE 8, 210 [213 f.]). Der vom Verwaltungsgericht München beantragten besonderen Entscheidung darüber, ob "die Zivilprozeßordnung vom 12. September 1950" ein grundgesetzmäßig zustandegekommenes Bundesgesetz sei, bedarf es nicht.
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Auch gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen keine Bedenken.
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1. § 157 Abs. 3 ZPO dient, wie die Entwicklung erkennen läßt, auch heute noch dem Zweck, das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Zivilsachen zu regeln. Er ist seiner Natur nach, mag auch die ursprüngliche prozeßleitende Anordnung des Richters durch einen Akt der Justizverwaltung ersetzt worden sein, eine prozeßrechtliche Bestimmung und hat deshalb seinen Platz zu Recht in der Zivilprozeßordnung. Solche Bestimmungen über die Zulassung bevollmächtigter Vertreter und das Auftreten in der mündlichen Verhandlung enthalten auch andere Verfahrensgesetze (z.B. § 13 FGG, § 61 VGG, § 11 ArbGG, § 73 SGG, § 138 StPO).
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Wenn verfahrensrechtliche Vorschriften wesentliche berufliche Funktionen untersagen, treffen sie die Ausübung des Berufs unmittelbar. Dann kann aber der prozessuale Zweck einer solchen Regelung nicht ausschließen, daß sie an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Bei der umfassenden Schutzwirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit muß sie vielmehr mit ihm vereinbar sein. Dies gilt auch für § 157 Abs. 3 ZPO, da er eine bedeutsame berufliche Funktion auf dem Gebiete der Rechtsberatung regelt.
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2. Das mündliche Verhandeln vor Gericht ist eine berufliche Tätigkeit von Rechtsbeiständen, nicht etwa die eines besonderen Berufes der Prozeßagenten. Dies nehmen offenbar die Berufsorganisation der Rechtsbeistände und insbesondere die Beschwerdeführer selbst an. Der Verband der Rechtsbeistände e. V. erstrebt die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor dem Amtsgericht für alle seine Mitglieder mit dem Argument, es handle sich hierbei um ein wesentliches Element der Berufstätigkeit eines Rechtsbeistandes. Er legt demgemäß seiner Organisation nicht die Unterscheidung von Rechtsbeiständen und Prozeßagenten zugrunde, sondern gruppiert sich in "Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis" und "Spezialisten mit Teilerlaubnis" für ein bestimmtes Fachgebiet. Der als Prozeßagent beim Amtsgericht Hamburg zugelassene Anfechtungskläger S ... (Verfahren 1 BvL 20/59) weist in seiner Klage darauf hin, daß er von Beruf Rechtsbeistand sei und die Prozeßordnung die Bezeichnung Prozeßagent nicht kenne; es gebe Rechtsbeistände, die zugelassen seien, und solche, die nicht zugelassen seien. In der Tat konnte sich ein besonderer Beruf des Prozeßagenten wenigstens solange nicht herausbilden, als noch Rechtskonsulenten von Fall zu Fall nach Ermessen des Prozeßrichters zur mündlichen Verhandlung zugelassen wurden. Es kam nicht selten vor, daß derselbe Rechtskonsulent bei demselben Amtsgericht von dem einen Prozeßrichter zugelassen, von einem anderen zurückgewiesen wurde. Aber auch seitdem die Entscheidung über die Zulassung von Rechtsbeiständen allein in der Hand der Justizverwaltung liegt, beschränkt sich die Berufstätigkeit der Prozeßagenten durchweg nicht auf das mündliche Verhandeln vor Gericht; vielmehr verbindet sich damit regelmäßig die Rechtsberatung, die Anfertigung von Schriftsätzen und Eingaben an Behörden, die Beitreibung von Forderungen, die Durchführung von Mahnverfahren u. a. Das Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erscheint so nur als zusätzliche Tätigkeit zum sonstigen Wirkungskreis des Rechtsbeistandes.
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Bezeichnend ist, daß alle Anfechtungskläger und Beschwerdeführer bereits auf dem Gebiet der Rechtsberatung beruflich tätig sind und jeweils nur eine Erweiterung ihres Tätigkeitsbereichs anstreben. Der Anfechtungskläger R... und der Beschwerdeführer Kurt S... sind bereits als Rechtsbeistände und Helfer in Steuersachen, der Beschwerdeführer O ... ist als Rechtsbeistand tätig; sie wollen für ihre Klienten, deren Prozeßsachen sie schriftlich bearbeiten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten. Der Anfechtungskläger Dipl.-Volkswirt B ... ist Wirtschaftsberater und Helfer in Steuersachen; er will seine Kunden auch in Zivilprozessen vor Gericht vertreten. Der Anfechtungskläger Hermann S ... ist bereits als Rechtsbeistand und Prozeßagent beim Amtsgericht Hamburg zugelassen; er erstrebt die Zulassung zum mündlichen Verhandeln auch vor den übrigen Hamburger Amtsgerichten. Der Anfechtungskläger Dr. H ... ist Geschäftsführer eines Mieterschutzvereins und tritt für dessen Mitglieder gemäß § 12 MSchG in Mietaufhebungssachen vor dem Amtsgericht auf; er möchte die Vereinsmitglieder auch in anderen Mietsachen vertreten.
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Auch die geschichtliche Entwicklung zeigt, daß es sich bei Rechtsbeistand und Prozeßagent um denselben Beruf handelt. Sie ergibt, daß die gewerberechtliche Grundlage des Berufs für beide stets einheitlich war. Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 betraf alle Rechtskonsulenten, da es damals eine generelle Zulassung zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Justizverwaltung noch nicht gab. Durch die Abänderung des § 143 bzw. 157 ZPO in den Jahren 1898, 1909 und 1933 wurde die gewerberechtliche Stellung der Rechtskonsulenten nicht berührt (vgl. Jonas in Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II b 18 Anm. zu § 157 ZPO). Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Verhandlung war die gewerberechtliche Befugnis zur Rechtsberatung. Dementsprechend erlosch nach den Ausführungsvorschriften zu § 157 ZPO die Zulassung durch die Justizverwaltung automatisch mit der Untersagung des Gewerbebetriebs (vgl. § 5 Abs. 3 der preuß. AV vom 25.9.1899, JMBl. S. 272 und § 4 Abs. 2 der preuß.AV vom 22.12.1933, DJ S. 865; § 6 der bayer. Bekanntmachung vom 4.1.1900, JMBl. S. 115; § 1 Abs. 4 der sächs. VO vom 1.11.1899, GVBl. S. 481; § 5 der bad. VO vom 10.11.1899, GVBl. S. 518; § 4 Abs. 2 der AV des RJM vom 23.3.1935, DJ S. 486).
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Dieses Verhältnis zwischen der gewerberechtlichen Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Zulassung zur mündlichen Verhandlung nach § 157 Abs. 3 ZPO hat sich der Sache nach durch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz nicht geändert. Die gewerberechtliche Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach wie vor die Voraussetzung für die Gestattung des Auftretens nach § 157 Abs. 3 ZPO (so auch Stein/Jonas/Schönke, Komm, zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II 1 c zu § 157 ZPO). Die Auffassung, es könnten auch Personen zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung befugt sein, die nicht zugleich Rechtsbeistände seien, ist unzutreffend. Besitzt nämlich der Bewerber nicht bereits die Erlaubnis nach § 1 RBMG, so wird sie ihm zugleich mit der Zulassung nach § 157 Abs. 3 ZPO, für die dieselbe Stelle zuständig ist, uno actu erteilt; er wird mit der Zulassung nach § 157 Abs. 3 ZPO zugleich Rechtsbeistand und darf sich demgemäß nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz vom 3. April 1936 (RGBl. I S. 359) als Rechtsbeistand bezeichnen. Der Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis führt zwar nicht mehr automatisch zum Erlöschen der Zulassung nach § 157 Abs. 3 ZPO; die Justizverwaltung muß aber einem Rechtsbeistand, dem sie die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten abspricht, auch die Zulassung nach § 157 Abs. 3 ZPO entziehen.
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Diese Zulassung bezieht sich im übrigen nur auf den Zivilprozeß beim Amtsgericht. Im Strafverfahren, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im verwaltungs-, sozial- und arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen die nach § 157 Abs. 3 ZPO zugelassenen Prozeßagenten ohnehin den zur mündlichen Verhandlung bei den Amtsgerichten nicht zugelassenen Rechtsbeiständen gleich.
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3. Art. 1 § 3 Nr. 3 RBMG, nach dem "die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 ZPO)" durch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz "nicht berührt" wird, könnte zwar den Anschein erwecken, der Gesetzgeber habe damit einen besonderen Beruf des Prozeßagenten "anerkannt". Es handelt sich jedoch nur um eine gesetzestechnisch ungenaue Formulierung einer als Übergangsregelung gedachten Vorschrift. Ihr Zweck war, die bereits zugelassenen Prozeßagenten vom Erlaubniszwang des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes auszunehmen. Da ihre Sachkunde, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit bereits vor Erlaß des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes bei der Erteilung der Zulassung nach § 157 Abs. 3 ZPO geprüft worden war, sollten sie nicht genötigt sein, eine neue Erlaubnis nach § 1 RBMG zu beantragen; die Landgerichtspräsidenten sollten die persönlichen Voraussetzungen nicht nochmals prüfen müssen (so Jonas, Komm, zum RBMG, Anm. III zu § 3 und in Pfundtner/Neubert, aaO II a 17 Anm. 8 zu § 3 RBMG). Art. 1 § 3 Nr. 3 RBMG hat demnach nur Bedeutung für die bei Inkrafttreten des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes nach § 157 Abs. 3 ZPO zugelassenen Personen. Wenn noch spätere Vorschriften, so § 1 der erwähnten Ausführungsverordnung vom 3. April 1936 und eine Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 13. Juli 1940 (DJ S. 823), Rechtsbeistände und Prozeßagenten nebeneinander nennen, so ist dies offensichtlich auf dieselben Gründe zurückzuführen.
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Auch aus § 107 a Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), der den nach § 157 Abs. 3 ZPO zugelassenen Personen ohne besondere Erlaubnis die Hilfeleistung in Steuersachen gestattet, während die übrigen Rechtsbeistände dieser Erlaubnis nach § 107 a Abs. 1 AO bedürfen, kann nicht geschlossen werden, daß es einen besonderen Beruf des Prozeßagenten gibt. Aus welchen Gründen der durch Art. 2 RBMG eingeführte § 107 a AO diesen Unterschied innerhalb der Gruppe der Rechtsbeistände macht, kann hier dahingestellt bleiben. Hilfe in Steuersachen spielt im Bereich der Gesamttätigkeit eines Rechtsbeistandes mit "Vollerlaubnis" und eines Prozeßagenten eine ganz untergeordnete Rolle. Bei der Kompliziertheit des Steuerrechts kann ein Rechtsbeistand im allgemeinen eine größere Praxis in Steuersachen nur entwickeln, wenn er sich durch besondere Kenntnisse des Steuerrechts vor seinen Klienten als Steuerhelfer ausweist. Die Zulassung als Prozeßagent könnte den Mangel dieser fachlichen Qualifikation nicht ersetzen. Es wird daher kaum vorkommen, daß ein Rechtsbeistand diese Zulassung vorzugsweise deshalb erwirkt, um als Helfer in Steuersachen tätig sein zu können, während umgekehrt, wie das Beispiel der Anfechtungskläger R.. . und B ... und des Beschwerdeführers Kurt F. E. S ... zeigt, der Helfer in Steuersachen ein Interesse daran haben kann, seine Klienten auch in Zivilsachen vor dem Amtsgericht zu vertreten.
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Zu Unrecht beruft sich das Landesverwaltungsgericht Hamburg darauf, das Bundesverfassungsgericht habe in BVerfGE 7, 377 [397] ausgesprochen, daß der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG weit zu fassen sei und auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen umfasse. Mit diesem Satz wird die Rechtsansicht abgelehnt, daß sich Art. 12 Abs. 1 GG nur auf Berufe mit hergebrachten Berufsbildern beziehe. Beim Rechtsbeistand handelt es sich nicht um eine untypische Berufstätigkeit, sondern um einen Beruf mit einem traditionell und sogar gesetzlich ausgeprägten Berufsbild, dem das ebenso fest umrissene Berufsbild des Rechtsanwalts gegenübersteht. An dem so fixierten Berufsbild kann die rechtliche Erörterung naturgemäß nicht vorbeigehen. Ist die Tätigkeit des Prozeßagenten kraft rechtlicher Ordnung nur eine Betätigungsweise des Berufs "Rechtsbeistand", so bedeutet § 157 Abs. 3 ZPO keinen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, sondern nur eine Regelung der Berufsausübung (vgl. auch BVerfGE 9, 73 [78/79]).
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4. Als Regelung der Berufsausübung ist § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Art. 12 Abs. 1 GG schon dann vereinbar, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls ihn zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405/406]). § 157 ZPO will eine möglichst gute Ordnung des amtsgerichtlichen Verfahrens gewährleisten, indem er das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln grundsätzlich dem Rechtsanwalt vorbehält. Gerade dies war der Sinn der Änderung des § 157 in der Novelle zur Zivilprozeßordnung vom 20. Juli 1933. Die Bedingungen, unter denen ein Rechtsbeistand zum Verhandeln vor dem Amtsgericht zugelassen werden konnte, blieben unberührt. Der Schwerpunkt der Änderung lag vielmehr im Absatz 1: mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
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Der Gesetzgeber ging davon aus, die Ordnung des Prozesses und die sachgerechte Vertretung der Parteiinteressen in der mündlichen Verhandlung seien am zweckmäßigsten dadurch zu sichern, daß als geschäftsmäßige Vertreter grundsätzlich nur Rechtsanwälte auftreten. Der Rechtsanwalt ist das Organ der Rechtspflege, dem die Vertretung der Parteiinteressen obliegt (§§ 1, 3 Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, BGBl. I S. 565). Die an die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts gestellten subjektiven Anforderungen, die von ihm die gleiche Qualifikation wie vom Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit verlangen, sind unbestritten verfassungsmäßig. Das geschäftsmäßige Auftreten in der mündlichen Verhandlung auch vor dem Amtsgericht wird durch § 157 Abs. 1 ZPO dem Tätigkeitsbereich des Rechtsanwaltsberufs zugeordnet. Daß Personen, die die an diesen Beruf gestellten Anforderungen nicht erfüllen, von der Ausübung der ihm vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist nur ein Reflex der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für den Rechtsanwaltsberuf. Die Gesamtregelung des § 157 ZPO erweist sich somit als eine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Rechtsanwalt und Rechtsbeistand und auch unter diesem Blickpunkt als Regelung der Berufsausübung. Dementsprechend schließt die sog. Bedürfnisprüfung in § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht etwa -- wie andere Bedürfnisprüfungen -- vollqualifizierte Bewerber des gleichen Berufs von dessen Ausübung zu Gunsten der bereits im Beruf Tätigen aus. Sie entspricht vielmehr der Gesamtkonzeption des § 157 ZPO, nach der die Zulassung von Rechtsbeiständen zur mündlichen Verhandlung als eine Ausnahme von § 157 Abs. 1 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn für das Rechtsschutz suchende Publikum nicht genügend Rechtsanwälte zur Verfügung stehen. Den Rechtsbeiständen einen Tätigkeitsbereich zu eröffnen, der an sich zum Rechtsanwaltsberuf gehört, besteht nur dann Anlaß, wenn ein besonderes Bedürfnis diese Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes verlangt.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber den Prozeßparteien selbst das Auftreten vor den Amtsgerichten ermöglichte. Bei § 157 ZPO ging der Gesetzgeber von zwei Grundgedanken aus: Er wollte zwar im Interesse einer möglichst guten Ordnung des Gerichtsbetriebes die geschäftsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten, jedoch um der Einfachheit und Billigkeit des Verfahrens willen den Parteien die Möglichkeit geben, ihre Sache selbst zu vertreten oder durch andere prozeßfähige Personen vertreten zu lassen. Mangelt der Partei oder ihrem Vertreter die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag, so schafft § 157 Abs. 2 ZPO Abhilfe. Nur wenn es bei einem Amtsgericht an einer genügenden Zahl von Rechtsanwälten fehlt, die bereit und in der Lage sind, die Prozeßvertretung aller Rechtsschutzsuchenden zu übernehmen, so müssen ausnahmsweise geeignete Rechtsbeistände zur mündlichen Verhandlung zugelassen werden. Diese Regelung fügt sich in die Gesamtkonzeption des § 157 ZPO ein. Keinesfalls war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, eher auf eines seiner beiden Grundprinzipien zu verzichten, als die Aushilfsregelung deshalb zu einer generellen Zulassung aller Rechtsbeistände auszuweiten, weil die Vertretung durch einen Rechtsbeistand sachdienlicher sein kann als das Auftreten einer nicht rechtskundigen Partei.
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§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist also mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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V.
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Die von den Verfassungsbeschwerden behaupteten Verstöße gegen andere Grundrechte sind nicht festzustellen.
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Art. 2 Abs. 1 GG scheidet, da die Regelung zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gehört, von vornherein aus (BVerfGE 9, 73 [77]).
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wird von den Verfassungsbeschwerden nicht in der Regelung selbst, sondern in ihrer Anwendung durch die Justizverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht gesehen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könnte nur dann in Frage stehen, wenn der zuständige Landgerichtspräsident trotz Ablehnung eines der Beschwerdeführer wegen fehlenden Bedürfnisses und unter gleichbleibenden Verhältnissen bei demselben Amtsgericht einen anderen Prozeßagenten zugelassen hätte. Dies wird nicht behauptet.
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Da die Frage des Bedürfnisses bereits in den Vorinstanzen erörtert wurde, die Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und Beweis angetreten haben, und das Bundesverwaltungsgericht seine Sachentscheidung gerade auf ihr Vorbringen stützt, kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht.
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Die Einwendung des Beschwerdeführers Kurt F. E. S ..., daß er als Sowjetzonenflüchtling nach § 69 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge einen bevorzugten Anspruch auf Zulassung habe, dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht Genüge getan worden sei, betrifft die Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen hat.
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