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Zitiert durch:
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 129, 78 - Anwendungserweiterung


Zitiert selbst:
BVerfGE 16, 147 - Werkfernverkehr


I.
II.
Bearbeitung, zuletzt am 22.05.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
 
BVerfGE 21, 207 (207)Beschluß
 
des Ersten Senats vom 1. März 1967
 
-- 1 BvR 46/66 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwalt ... - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1965 - I a ZB 13/64 - b) den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 1964 - 23 W 448/61.BVerfGE 21, 207 (207)
 
BVerfGE 21, 207 (208)Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
 
Gründe:
 
I.
 
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamtes erteilte der Beschwerdeführerin, die nach ihren Angaben eine Aktiengesellschaft nach amerikanischem Recht (Staat Delaware) mit Sitz in New York, N. Y. (USA), ist, ein Patent für einen Flächentransistor. Auf Grund der Beschwerde einer deutschen Firma hob das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 25. Februar 1964 den Erteilungsbeschluß auf und versagte das Patent. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1965 zurück.
Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG durch die Beschlüsse des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs. Art. 19 Abs. 3 GG müsse auch für ausländische juristische Personen jedenfalls im Zusammenhang mit dem Patent- und Erfinderrecht gelten. Die Unternehmen hätten in diesem Bereich zugleich die Rechte ihrer Mitarbeiter, die eine Erfindung gemacht haben, zu wahren.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde dient nach § 90 Abs. 1 BVerfGG der Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsähnlicher Rechte. Die Befugnis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht demgemäß nur dem zu, der Träger eines der in dieser Vorschrift genannten Rechte sein kann.
Nach Art. 19 Abs. 3 GG stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte auch juristischen Personen zu, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Diese Erweiterung der Grundrechte erstreckt sich jedoch kraft ausdrücklicher Verfassungsvorschrift nur auf inländische juristische Personen.BVerfGE 21, 207 (208) BVerfGE 21, 207 (209)Wortlaut und Sinn verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen. Daher kann die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, nicht die Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG durch die angefochtenen Gerichtsentscheidungen geltend machen. Sie ist auch nicht befugt, zur Wahrung etwaiger Rechte ihrer Mitarbeiter Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl. BVerfGE 16, 147 [158]).
Die Verfassungsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Müller Berger Scholtissek Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck BöhmerBVerfGE 21, 207 (209)