Beschluß | |
Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juli 1969
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- 1 BvR 457/66 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der am 3. Januar 1968 verstorbenen Frau Elisabeth S..., fortgeführt von den Erben: 1. Frau Hedy D..., 2. Frau Beatrix K..., gegen a) den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1962 des Finanzamts Köln-Altstadt vom 24. Februar 1964 betreffend Firma Alex S... KG in Köln - StNr. 81/540 -; b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 11. September 1964 - VIII 29/64 F -; c) das Urteil das Bundesfinanzhof vom 28. März 1966 - VI 43/65 - (BStBl. 1966 III S. 352). ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe | |
A - I. | |
§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG - lautet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen ...; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. ... | |
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis behandeln ein Grundstück, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlich- rechtlich gehört, aber dieser Personengesellschaft für betriebliche Zwecke dient, als Betriebsvermögen der Gesellschaft und damit zugleich des überlassenden Gesellschafters (sog. Bilanzbündeltheorie). Diese auf das Steuerrecht beschränkte Behandlung hat zur Folge, daß nicht nur die besonderen Vergütungen für die (rechtsgeschäftliche) Überlassung des Grundstücks (vgl. § 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG), sondern auch der etwaige (Buch-) Gewinn, der bei der Veräußerung des Grundstücks oder seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen entsteht, neben dem Gewinnanteil (vgl. § 15 Nr. 2, 1. Halbsatz EStG) zu den Einkünften des überlassenden Gesellschafters als Unternehmer (Mitunternehmer) aus Gewerbebetrieb gehören.
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II.
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Die im Laufe des Verfahrens verstorbene Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Tode Kommanditistin der Firma Alex S ... KG in Köln. Die Gesellschaft betrieb ihr Unternehmen bis 1962 in ![]() ![]() | |
Das Finanzamt behandelte in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962 diesen Veräußerungsgewinn als Teil des laufenden Gewinns und rechnete ihn allein der Beschwerdeführerin zu, wodurch eine erhebliche Steuerbelastung entstand. Sprungberufung und Revision blieben ohne Erfolg.
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Der Bundesfinanzhof (BStBl. 1966 III S. 352 = DStR 1966 S. 483) hat im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die dem Gesellschafter aus einem Grundstück zufließenden Erträge wie übrigens auch die Aufwendungen seinen Gewinn beeinflußten. Dann müsse aber auch das Grundstück selbst in das Betriebsvermögen einbezogen werden, auch wenn es handelsrechtlich nicht zum Gesamthandsvermögen gehöre. Nach dem Sinn des § 15 Nr. 2 EStG stehe der Mitunternehmer wirtschaftlich nicht anders als ein Einzelunternehmer. ![]() | |
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts und die ihn bestätigenden finanzgerichtlichen Urteile rügen die Erben der Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Mit der Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG, nach der ein einer Personengesellschaft nur mietweise überlassenes Grundstück dem Betriebsvermögen zugerechnet werde, habe die Rechtsprechung unter Führung des Bundesfinanzhofs einen Steuertatbestand willkürlich neu geschaffen. Die Bestimmung in § 15 Nr. 2 EStG über die Berücksichtigung der besonderen Vergütungen, insbesondere für überlassene Wirtschaftsgüter, habe nur dann einen Sinn, wenn die Gewinnanteile auf Grund einer handelsrechtlichen Bilanz ermittelt würden, die für die Personengesellschaft als solche aufgestellt werde und nach § 5 EStG zugleich die Steuerbilanz darstelle. Nur für diesen Fall müßten die besonderen Vergütungen für die Nutzungsüberlassung, die nicht als Gewinn in dieser Handelsbilanz in Erscheinung träten, außerhalb des sich aus der Gesamtbilanz ergebenden Gewinnanteils dem jeweiligen, das Wirtschaftsgut überlassenden Gesellschafter zugerechnet werden. Wäre aber die Nutzungsvergütung zusätzlich zum Steuerbilanzgewinn und mithin zusätzlich zu den Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Nr. 2 EStG ein Bestandteil des Gewinns eines Gesellschafters aus Gewerbebetrieb, dann dürfe das genutzte Wirtschaftsgut selbst in keiner Steuerbilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Wenn dagegen nach der Bilanzbündeltheorie das einem Gesellschafter gehörende, von der Gesellschaft genutzte Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehörte, würde die dem betreffenden Gesellschafter zuzuschreibende Nutzungsvergütung einen Bestandteil des Gesamtgewinns darstellen; für diesen Fall sei es nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber in § 15 Nr. 2 EStG das Nutzungsentgelt zusätzlich zu den Gewinnanteilen aufgezählt habe. Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Rechtsprechung diese dem Gesetzeswortlaut "inhärente Logik" beiseite geschoben und damit die Einheit der Rechtsordnung durchbrochen. ![]() | |
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sieht die Beschwerdeführerin darin, daß Gesellschafter, die ihre Grundstücke gesellschaftsfremden Personen überließen, steuerlich anders behandelt würden als diejenigen, die sie ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung werde ohne überzeugenden Grund durchbrochen, wenn entgegen der eindeutigen zivilrechtlichen Gestaltung Privatvermögen durch Übernahme in die Steuerbilanz zu Betriebsvermögen gemacht werde. Dies gelte um so mehr, als nach den tatsächlichen Verhältnissen das Grundstück von vornherein nicht auf Dauer betrieblichen Zwecken gewidmet gewesen sei.
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Die übermäßig hohe Steuerbelastung bedeute einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum.
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IV.
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Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Zurechnung der Gesellschafter-Grundstücke zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (und damit auch des einzelnen Gesellschafters) und nicht zum Privatvermögen, beruhe auf einer zutreffenden Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG und den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Mit § 15 Nr. 2 EStG wäre es nicht vereinbar, Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern ![]() ![]() | |
Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei befugt, Mietverhältnisse zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anders zu behandeln als solche zwischen der Personengesellschaft und gesellschaftsfremden Dritten.
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Die Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben der während des Verfahrens verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin ist zulässig, weil es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelt (BVerfGE 23, 288 [300]).
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I.
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1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, daß die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Auslegung ihre Grundrechte verletzen. Sie fühlen sich dadurch beeinträchtigt, daß der Bundesfinanzhof den Gewinn, der bei der Veräußerung eines ihrer Erblasserin gehörenden, aber dem Betrieb der Kommanditgesellschaft dienenden Grundstücks entstanden ist, den Einkünften der Erblasserin aus Gewerbebetrieb zugerechnet hat.
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2. Die Personengesellschaft ist steuerlich kein selbständiges (Rechts-)Steuersubjekt; einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen. Aus diesem Wesen der Einkommensteuer als einer Besteuerung von natürlichen Personen ![]() ![]() ![]() | |
1. Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob diese Auslegung des Einkommensteuergesetzes nach einfachem Recht richtig ist; sie muß sich vielmehr darauf beschränken, ob die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt, ob also das Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht. Ob daneben vom einfachen Recht her gesehen eine andere Auslegung möglich ist, kann vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft werden (BVerfGE 18, 85 [92]; 21, 209 [216]).
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2. Die gesetzliche Regelung der Einkommensteuerpflicht nur von natürlichen Personen (§ 1 EStG) und der Ermittlung des Gewinns eines Gesellschafters bei Personengesellschaften (§ 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG) sowie die Auslegung dieser Bestimmungen durch den Bundesfinanzhof führen zu einer klaren Abweichung der steuerlichen Behandlung von der handelsrechtlichen Gestaltung. Es wird nicht berücksichtigt, daß nach handelsrechtlichen Grundsätzen nur das nach § 124 HGB in Verbindung mit § 719 BGB gesamthänderisch gebundene Sondervermögen als Vermögen der Personengesellschaft bilanzmäßig anzusetzen ist. Dies hat zur Folge, daß abweichend vom Zivilrecht Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Gesellschafters, die dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, als Betriebsvermögen gelten. Damit unterscheidet sich das in der Steuerbilanz auszuweisende Betriebsvermögen von dem nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung darzustellenden Gesamthandsvermögen.
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Diese Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der Gesetzgeber ist wegen der Eigenart des in erster Linie fiskalischen Zwecken dienenden Steuerrechts nicht gehalten, bei der Bestimmung des Steuergegenstandes - hier des gewerblichen Gewinns als Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs - durch ![]() ![]() | |
b) Ist die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung einer Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter vom bürgerlichen Recht schon ohne Verfassungsverstoß in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommen, so ist es auch grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, wenn die Rechtsprechung in Weiterentwicklung der bereits im Gesetz angelegten Eigenständigkeit der steuerlichen Gewinnermittlung bei der Auslegung ihrerseits auch vom Handelsrecht abweicht. Es ist deshalb unerheblich, ob sich aus § 15 Nr. 2 EStG die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, zum Betriebsvermögen unmittelbar ergibt. Auf jeden Fall stellt es keine mit der Verfassung unvereinbare, willkürliche Begründung eines neuen Steuertatbestandes dar, wenn die Rechtsprechung in Anwendung der im Steuerrecht zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BVerf ![]() ![]() | |
c) Die Rechtsprechung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Grundstücksüberlassung verschieden beurteilt, je nachdem, ob diese Grundstücke im Eigentum eines Gesellschafters oder eines gesellschaftsfremden Dritten stehen. Diese Differenzierung läßt sich sachlich rechtfertigen. Ein Mitunternehmer, der seiner Gesellschaft zur Nutzung ein Wirtschaftsgut überläßt, hat eine andere wirtschaftliche Position als eine gesellschaftsfremde Person. Er behält die Kontrolle über sein Grundstück; die Überlassung des Grundstücks stärkt auch seine Gesellschafterstellung und Beteiligung. Dem Grundstückseigentümer, der einer fremden Gesellschaft ein Grundstück überläßt, kommt eine vergleichbare Position nicht zu (vgl. Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erk. Slg. Nr. 5116 1965, S. 663 [666]).
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d) Von der Rechtsprechung werden die rechtlichen Formen der Überlassung des Gebrauchs von Grundstücken durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft wirtschaftlich für Zwecke der Einkommensteuer als unwesentlich angesehen. Die Rechtsprechung will mit dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise vermeiden, daß ein Gesellschafter durch Aufspaltung seiner einheitlichen Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft - z. B. durch Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, durch Überlassung seines Geldkapitals, seiner Grundstücke und Maschinen neben der Beteiligung - bei gleichem betrieblichen Erscheinungsbild eine verschiedene Be ![]() ![]() | |
e) Da der Gesetzgeber die Verselbständigung der Personengesellschaften bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt und insoweit nicht dem Handelsrecht folgt, ergibt sich für die Personengesellschaften eine entscheidende Besserstellung gegenüber den Kapitalgesellschaften, bei denen sowohl die Gesellschaft als auch die Eigner besteuert werden. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird als Mitunternehmer nach dem System des Einkommensteuerrechts steuerlich wie ein Einzelunternehmer betrachtet. Dann wäre es aber nicht sachgerecht, wenn der Einzelunternehmer alle seinem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter mit allen sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen als Betriebsvermögen behandeln muß, während ein Gewerbetreibender, der einen Teilhaber mit geringer Beteiligung aufnimmt, dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter als Privatvermögen behandeln und Wertsteigerungen ausschließlich in seinem Privatvermögen realisieren könnte.
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III.
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Gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Aufstellung allgemeiner Rechtsgrundsätze liegt in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte (BVerfGE 18, 234 [237 f.]; 25, 28 [40]). Der Bundesfinanzhof geht auch nicht soweit, daß er unterschiedslos in allen Fällen die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern mit allen steuerlichen Folgen im Lichte der Bilanzbündeltheorie sieht und damit eine Norm schafft, unter die er alle Einzelfälle subsumiert (vgl. BVerfGE 13, 318 [327 f.]). Er tritt insbesondere einer konstruktiven Überspitzung der Bilanzbündeltheorie ent ![]() ![]() | |
Auch Art. 14 Abs. 1 GG wird durch diese Auslegung nicht verletzt; Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. mit weiteren Nachweisen]).
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