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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 14. Februar 1973
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- 2 BvR 667/72 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Otto S..., - Bevollmächtigter: Professor Dr. Uwe Wesel, Berlin 33, Brümmerstraße 16 - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs, 3 Strafsenat, vom 25 August 1972 - 1 BJs 6/72 / StB 18 u. 20/72 - sowie Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. ![]() | |
1. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1972 (StB 18 u. 20/72 / 1 BJs 6/71) - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe | |
A. - I. | |
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war Wahlverteidiger von Gudrun Enslin, gegen die der Generalbundesanwalt im Rahmen der Aufklärung von Straftaten der "Baader-Meinhof- Gruppe" ein Ermittlungsverfahren führt. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf, die Beschuldigte sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen (§ 129 StGB). Am 7. Juni 1972 wurde Gudrun Ensslin in Hamburg verhaftet und der Justizvollzugsanstalt Essen überstellt. Am 12. Juni 1972 besuchte sie dort der Beschwerdeführer. Er ließ sich von ihr Strafprozeßvollmacht erteilen. Der mehrstündige Besuch fand ohne Aufsicht statt.
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Am 15. Juni 1972 nahm die Polizei in Hannover-Langenhagen Ulrike Meinhof fest. Bei ihr fand sie ein Schriftstück, das später als "Ensslin-Kassiber" bekannt wurde. Es handelt sich um zwei mit Schreibmaschine beschriftete DIN A 4-Bögen; sie enthalten in verschlüsselter Form Aufträge und Hinweise für die noch in Freiheit lebenden Mitglieder der "Baader-Meinhof-Gruppe" sowie einen Bericht über die Verhaftung Gudrun Ensslins und ihren Transport nach Essen.
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Am 17. Juni 1972 schloß der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts den Beschwerdeführer von der Verteidigung Gudrun Ensslins aus. Dieser sei dringend verdächtig, sich an der Straftat, die Gudrun ![]() ![]() | |
Gegen diesen Beschluß legten sowohl der Beschwerdeführer als auch Gudrun Ensslin Beschwerde ein. Beide Beschwerden hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluß vom 25. August 1972. Zur Begründung führte er aus: Was die Rechtsgrundlage des Verteidigerausschlusses angehe, so enthalte die Strafprozeßordnung zwar keine ausdrückliche Regelung. Die Möglichkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahme folge aber aus Sinn und Zweck einer Reihe von Bestimmungen der Prozeßordnung sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sei der Verteidiger der Teilnahme verdächtig und mitbeschuldigt, so ergebe sich ein gesetzlicher Ausschließungsgrund aus der Unvereinbarkeit der Verteidigungsfunktion mit der Rolle des Beschuldigten. Der Anwalt sei Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wirke auch als Verteidiger bei der Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtspflege mit. Als Mitbeschuldigter könne er nicht mehr im Sinne dieses Berufsbildes tätig werden. Sein Interesse als Mitbeschuldigter bringe ihn in Widerstreit mit den Pflichten des Verteidigers zur Wahrheit, Verschwiegenheit und Sachlichkeit, oftmals auch mit seiner Treuepflicht gegenüber dem Mandanten. Vor allem fehle ihm die Unabhängigkeit (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO), die allein die notwendige Unbefangenheit in der Sache verbürge. Daß solcher Widerstreit zum Ausschluß führen müsse, folge zudem aus § 146 Abs. 1 StPO, dem der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde liege, daß eine der "Aufgabe der Verteidigung" widersprechende Situation die Übernahme der Verteidigerrolle verbiete. Darüber hinaus räume das Gesetz dem Verteidiger Befugnisse ein, deren Gewährung an Mitbeschuldigte sich nicht mit der Wahrheitsfindung vereinbaren lasse. Dazu gehörten das Recht der Akteneinsicht (§ 147 StPO), die Befugnis zum Verkehr mit dem in Haft befindlichen Beschuldigten (§ 148 StPO) sowie das unbeschränkbare Recht der Anwesenheit bei be ![]() ![]() | |
II.
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Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 22. September 1972 eingegangene Verfassungsbeschwerde, die mit dem Antrag verbunden ist, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer vorläufig wieder als Verteidiger Gudrun Ensslins zuzulassen.
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Der Beschwerdeführer, der die ihm zur Last gelegte Tat leugnet, rügt Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. In seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung sieht er sich beeinträchtigt, weil die angegriffene Entscheidung der gesetzlichen Grundlage entbehre und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Er trägt vor:
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Der Ausschluß von der Verteidigung Gudrun Ensslins greife in seine anwaltliche Berufsausübung ein und sei daher nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig. Daran fehle es. Von den vier "herkömmlichen" Tatbeständen des Verteidigerausschlusses - Teilnahme, Begünstigung, Zeugeneigenschaft und gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter trotz Interessenkonflikts - sei nur der letzte gesetzlich geregelt (§ 146 Abs. 1 StPO). In den anderen Fällen berufe sich der Bundesgerichtshof zwar auf Sinn und Zweck einer Reihe all ![]() ![]() | |
Die angegriffene Entscheidung verletze ferner das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Für die Entziehung der Verteidigungsbefugnis dürfe dringender Tatverdacht nicht genügen, da dieser Verdacht nur vorläufig, der Ausschluß aber endgültig sei. Zumindest müsse ein für die Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Verdacht (§ 203 StPO) vorliegen. Schließlich stehe auch die Beweiswürdigung nicht in Einklang mit der Verfassung. Denn der Bundesgerichtshof stelle allein darauf ab, daß ein anderer als ![]() ![]() | |
III.
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1. Der Bundesminister der Justiz hat wie folgt Stellung genommen:
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Die Rechtsgrundlage für den Ausschluß eines Verteidigers wegen Teilnahmeverdachts ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Jedoch bestehe ein vorkonstitutioneller Gewohnheitsrechtssatz des Inhalts, daß nach erschöpfender Sachaufklärung ein schwerwiegender Beteiligungsverdacht die Entziehung der Verteidigungsbefugnis rechtfertige. Dieser Gewohnheitsrechtssatz sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Seine Anwendung im vorliegenden Fall begegne indessen unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit Bedenken, da nach den getroffenen Feststellungen allenfalls ein einfacher, nicht aber ein schwerwiegender Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe.
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2. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Ansicht vertreten, die Entziehung der Verteidigungsbefugnis finde im Gesetz keine Stütze. Auch einen vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechtssatz, der den Eingriff decke, gebe es nicht. Dazu bedürfe es der Anerkennung bestimmter Ausschlußtatbestände, der Klarstellung des erforderlichen Verdachtsgrads, der Existenz einer zuständigen Stelle sowie einer Verfahrensordnung, die aus der Rechtsüberzeugung aller Beteiligten befolgt werde. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Die Zahl der einschlägigen Entscheidungen sei zu klein. Über einen etwaigen Verteidigerausschluß dürfe nicht der Prozeßrichter, sondern nur das Ehrengericht der Anwälte entscheiden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Ausschluß von der Verteidigung enthält einen Eingriff in die Freiheit seiner Berufsausübung, der weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht gedeckt ist.
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I.
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Der angefochtene Beschluß greift in die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Anwalt ein. Die Verteidigung in Strafsachen gehört zu den wesentlichen Berufsaufgaben des Anwalts. Schon nach § 26 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) besaß der bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt die Befugnis, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Verteidigungen zu führen. Dieses Recht ist heute durch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO gewährleistet. Es sichert die anwaltliche Berufsausübung. Daher hat es teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG.
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II.
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Da die Befugnis des Beschwerdeführers, als Strafverteidiger aufzutreten, durch die von ihm beanstandete Maßnahme eingeschränkt wird, muß hierfür nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen sein (BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [120]). Das ist bisher nicht geschehen.
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1. Die vom Bundesgerichtshof herangezogenen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Strafprozeßordnung enthalten eine solche Regelung nicht.
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Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Diese Bestim ![]() ![]() | |
2. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtssatz, der diese Maßnahme rechtfertigen soll, nicht unmittelbar einer gesetzlichen Vorschrift entnommen. Er hat ihn vielmehr aus Sinn und Zweck einer Reihe von Bestimmungen abgeleitet, deren Gesamtschau ein Leitbild des Verteidigers ergebe, wonach die Rolle des Verteidigers mit der des teilnahmeverdächtigen Mitbeschuldigten unvereinbar sei. Dem liegt ein richtiger Gedanke zugrunde. Der selbst tatbeteiligte Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht in der Lage, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und Beistand des Beschuldigten verlangt. Denn er wird vielfach versucht sein, entweder der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu treten oder aber die ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |
III.
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Der angegriffene Beschluß findet seine Rechtsgrundlage auch nicht in einem vorkonstitutionellen Gewohnheitsrecht.
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1. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt, daß auch eine solche Rechtsnorm geeignet ist, die anwaltliche Berufsausübung wirksam zu regeln (BVerfGE 15, 226 [233]; 16, 214 [218]; 22, 114 [121]; 28, 21 [28]). Dies beruht darauf, daß das in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gebot formeller Gesetzgebung das vorkonstitutionelle Recht nicht berührt. Insoweit bewendet es bei dem Grundsatz des Art. 123 Abs. 1 GG. Danach gilt Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Rang dieses Recht hat (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9, 213 [222]) und aus welcher Quelle es fließt (BVerfGE 6, 389 [418]).
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2. Indessen gibt es keinen vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechtssatz, wonach der Strafrichter die Befugnis besitzt, einen Rechtsanwalt, der nicht Mitangeklagter ist, allein wegen dringenden Verdachts der Teilnahme an der Tat des Beschuldigten von dessen Verteidigung auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht brauchte hierzu bisher nicht Stellung zu nehmen, da das Ergebnis in früheren Ausschlußfällen davon nicht abhängig war. Zuletzt hat es deshalb die Frage ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen (BVerfGE 22, 114 [122]). Sie ist nun zu entscheiden.
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Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist ![]() ![]() | |
Schon eine über längere Zeit hinwegreichende, ständige und allgemeine Rechtsprechung, nach der das Gericht dem dringend teilnahmeverdächtigen Anwalt die Verteidigungsbefugnis entziehen kann, läßt sich nicht feststellen. Aus der Zeit vor 1925 ist keine einzige Entscheidung dieser Art bekannt, während das strafprozeßrechtliche Schrifttum ausnahmslos schweigt. Dann folgen - zusammengedrängt auf den Zeitraum dreier Jahre - insgesamt vier Beschlüsse des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik (Beschluß vom 2. März 1925 - StRTgb. 266/25, StRSt. 4/25 -) und des Reichsgerichts (Beschlüsse vom 8. Oktober 1926 - 13 J 714/24 -, 22. Mai 1928 - 14a 13 J 356/26, XI 4/28 - und 5. Juni 1928 - 14a J 174/27, XI 8/28 = DRiZ Rspr. 1929 Nr. 74 (Leitsatz). Die Zahl dieser Entscheidungen ist zu klein, die Zeitspanne, über die sich diese Judikatur erstreckt, zu kurz, als daß von einer längeren tatsächlichen Übung die Rede sein könnte. Sie hat sich auch nicht allgemein durchgesetzt. Davon, daß andere Gerichte ihr in vorkonstitutioneller Zeit gefolgt wären, ist nichts bekannt.
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Vor allem fehlt es an der billigenden Aufnahme dieser Rechtsprechung durch die beteiligten Kreise. Die organisierte Anwalt ![]() ![]() | |
Schließlich hat die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Reichsgerichts auch im vorkonstitutionellen Schrifttum keine ungeteilte Zustimmung gefunden. Sie wurde zwar vielfach befürwortet (Ebermayer, DJZ 1927, Sp. 134 ff.; Bewer, DRiZ 1928, S. 470 ff.; Schwarz, StPO, 2. Aufl. 1932, Übersicht 1 B vor § 137; Niethammer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 19. Aufl. 1934, § 138 Anm. 5 c; Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren, 32. Aufl. 1941, § 138 StPO Anm. 64; Backes, Kann ein Teilnehmer oder Begünstiger Verteidiger in Strafsachen sein? Diss. Köln 1934, S. 28 ff.). Sie stieß aber auch weithin auf Ablehnung und Kritik. Nicht wenige Autoren sprachen dem Strafrichter mangels gesetzlicher Grundlage jedes Ausschlußrecht ab (Brandt in: "BZ am Mittag" vom 9. März 1925; derselbe, Der Tscheka-Prozeß, 1925, S. 51; Heine in: "Vossische Zeitung" vom 25. November 1926 und 20. Januar 1927; Bendix, LZ 1927, Sp. 511 ff.; Beling, LZ 2927, Sp. 518 [520]; derselbe, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht, 1928, S. 149 Fußn. 3; Oborniker, Die Justiz, Bd. IV (1928), ![]() ![]() | |
Angesichts dieser Gegenstimmen kann von einer Billigung oder widerspruchslosen Hinnahme der von Staatsgerichtshof und Reichsgericht zeitweise befolgten Spruchpraxis nicht die Rede sein. Vielmehr erweist sich, daß es kein Gewohnheitsrecht gibt, wonach der Strafrichter ermächtigt wäre, den der Teilnahme dringend verdächtigen Anwalt von der Verteidigung auszuschließen.
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IV.
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Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, daß mit diesem Ergebnis ein höchst unbefriedigender Rechtszustand aufgedeckt worden ist, dessen Aufrechterhaltung sich mit dem Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege in keiner Weise vereinbaren läßt. Der Gesetzgeber wird daher die Voraussetzungen des Verteidigerausschlusses in naher Zukunft zu regeln haben. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich hier nicht nur um eine Frage anwaltlichen Berufsrechts, sondern in erster Linie um eine Materie des Strafverfahrensrechts handelt. Die zu treffende Regelung hat ![]() ![]() | |
V.
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Der angegriffene Beschluß war aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Damit wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Erstattungspflicht trifft die Bundesrepublik Deutschland, der die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.
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Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
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