2. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß der Richter aber im Bereich der Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten, die Einwirkung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) beachten.
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3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie. Die Nichtbeachtung dieser Verfassungsnorm bei der Entscheidung über das Armenrecht kann daher das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 3. Juli 1973
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-- 1 BvR 153/69 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung P..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi J..., 2. der Frau Margot J... - Bevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte Hermann Ohle, Dr. Bernhard Hansen, Dr. Hans H. Ewerwahn, Dr. Ekkehard Kretschmar, Dr. Manfred Andrae, Jürgen Jantzen, Dr. Klaus-D. Huth, Hamburg 36, Jungfernstieg 51 (Prien-Haus) - gegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1969 - 1 W 65/68 -, b) den Beschluß des Landgerichts Hambrug vom 25. September 1968 - 3 O 173/68 -.
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Entscheidungsformel:
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1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird verworfen.
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2. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1969 -- 1 W 65/68 -- und der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 25. September 1968 -- 3 O 173/ 68 -- verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
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3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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A. | |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen einer Kapitalgesellschaft das Armenrecht versagt worden ist.
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I.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre einzige Gesellschafterin ist eine natürliche Person, die Beschwerdeführerin zu 2).
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Die Beschwerdeführerin zu 1) macht im Zusammenhang mit dem Bau einer Untergrundbahn gegen die Freie und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend. Zur Durchführung einer Klage hat sie um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Landgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg haben mit den angefochtenen Entscheidungen den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, an der Rechtsverfolgung bestehe kein "allgemeines Interesse" im Sinne des § 114 Abs. 4 ZPO. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung laufe allgemeinen Interessen dann zuwider, wenn der Ausgang eines Rechtsstreits größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung berühre oder erhebliche soziale Wirkungen nach sich ziehe. Das Oberlandesgericht hält es für verfassungsmäßig, daß eine juristische Person nur unter diesen Voraussetzungen einstweilen von den Kosten eines Prozesses befreit werden kann. Die Schlechterstellung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip. Das Recht des unbemittelten Rechtsuchenden auf Gewährung des Armenrechts gelte seinem Wesen nach nicht für die juristische Person. Durch das Armenrecht solle für die natürliche Person und ihre Familie der notwendige Unterhalt sichergestellt werden. Die Kapitalgesellschaft dagegen verliere durch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihre Lebensberechtigung. Überdies sei die Einschränkung des Armenrechts für die Kapitalgesellschaft ein Korrelat der Haftungsbeschränkung. Schließlich sei der Umstand ohne Belang, daß die Beschwerdeführerin zu 1) geltend mache, durch hoheitliche Gewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, da Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nur im Rahmen der geltenden Prozeßordnungen gewährten.
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II.
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Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts haben die GmbH (Beschwerdeführerin zu 1) und ihre Inhaberin (Beschwerdeführerin zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben.
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Die Beschwerdeführerin zu 2) hält sich für legitimiert, Verfassungsbeschwerde zu erheben, da die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar in ihr Recht an der GmbH und in den ihr wirtschaftlich zustehenden Gewerbebetrieb eingriffen.
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Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG: § 114 Abs. 4 ZPO sei verfassungswidrig, wenn man den Begriff der "allgemeinen Interessen" so auslege, wie es in den angefochtenen Entscheidungen geschehen sei. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sei es unvereinbar, einer Person nur deshalb den Rechtsschutz zu verweigern, weil sie sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bediene. Für das Zivilrecht habe es einen guten Sinn, von selbständigen juristischen Personen zu sprechen. Beim Grundrechtsschutz dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß die juristische Person nur eine Organisationsform natürlicher Personen sei. Der vom Oberlandesgericht hervorgehobene Zweck des Armenrechts, den Unterhalt der armen Partei sicherzustellen, treffe auch für die natürliche Person zu, die sich der Rechtsform der GmbH bediene. Ihr werde durch die Versagung des Armenrechts die Möglichkeit genommen, für ihren Unterhalt zu sorgen.
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III.
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Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführerinnen für begründet:
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Die Beschwerdeführerin zu 2) sei befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Auch der an einem gerichtlichen Verfahren nicht Beteiligte sei durch eine Entscheidung dann beschwert, wenn diese seine Rechtsposition unmittelbar verändere. Dabei genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gefährdung einer Rechtsposition, wenn die künftige Rechtsverletzung später nicht anders beseitigt werden könne. Das sei hier der Fall. Wenn die Beschwerdeführerin zu 1) ihre Ansprüche nicht geltend machen könne, bestehe die Gefahr, daß sie untergehe; dieser Untergang würde sich aber auf die Position der einzigen Gesellschafterin unmittelbar auswirken.
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Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet: Die angefochtenen Entscheidungen seien mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; denn das Armenrecht dürfe der Beschwerdeführerin zu 1) nicht deshalb verweigert werden, weil sie nur eine juristische Person sei. Sie weise ein personales Substrat auf, das für die verfassungsrechtliche Beurteilung den "Durchgriff" auf die hinter ihr stehende natürliche Person verlange, die letztlich durch jede Entscheidung im Ausgangsverfahren getroffen werde. Auch die inländische juristische Person sei im Gesetz als armenrechtsfähig anerkannt. Durch das Institut des Armenrechts werde in erster Linie nicht der Unterhalt gesichert, sondern dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung ermöglicht. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz stehe grundsätzlich auch der juristischen Person zu. Sie schlechter als die natürliche Person zu behandeln, sei nicht durch die Haftungsbeschränkung gerechtfertigt. Dieser Umstand werde im Gesetz schon dadurch berücksichtigt, daß ihre Mittellosigkeit erst angenommen werde, wenn alle am Prozeß wirtschaftlich Beteiligten nicht die für die Prozeßführung notwendigen Mittel aufbringen könnten; Mißbräuchen werde dadurch vorgebeugt, daß das Gesetz der juristischen Person auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 ZPO nicht ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Armenrechts einräume. Schließlich sei eine Differenzierung nicht mit der Erwägung zu begründen, die juristische Person trage nicht das Kostenrisiko der §§ 117 und 125 ZPO. Die Bewilligung des Armenrechts dürfe sich nicht an dem Ausnahmefall orientieren, daß die juristische Person wegen eines verlorenen Prozesses untergehe.
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig.
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Nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen steht ein etwaiger Enteignungsentschädigungsanspruch nur der GmbH, nicht auch der Beschwerdeführerin zu 2) zu. Die Gesellschaft ist daher nach § 13 Abs. 1 GmbHG allein befugt, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und hierzu das Armenrecht zu beantragen. Partei des Rechtsstreites ist nur die GmbH, nicht aber deren einzige Gesellschafterin. Dieser Rechtslage entsprechend sind die das Armenrecht ablehnenden Entscheidungen ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ergangen; sie wirken weder aufgrund prozessualer Vorschriften noch aufgrund materiellen Rechts gegen die Gesellschafterin. Die Beschwerdeführerin zu 2) kann daher durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten verletzt sein. Aus der etwaigen Verletzung von Grundrechten "ihrer" Gesellschaft erwächst ihr kein Beschwerderecht (vgl. BVerfGE 25, 256 [263]). Daß sich die Versagung des Armenrechts wirtschaftlich nachteilig für die Beschwerdeführerin zu 2) auswirken kann, rechtfertigt nicht, ihr die Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zuzusprechen (vgl. BVerfGE 30, 112 [123]). Die Erwägungen der Entscheidung in BVerfGE 24, 289, auf die sich der Bundesminister der Justiz beruft, treffen hier nicht zu.
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) -- im folgenden Beschwerdeführerin -- ist begründet.
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I.
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Das Oberlandesgericht ist zutreffend von der Gültigkeit des § 114 Abs. 4 ZPO ausgegangen.
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1. Die Zivilprozeßordnung enthielt ursprünglich keine Bestimmungen über die Bewilligung des Armenrechts an juristische Personen. Nach der herrschenden Meinung waren juristische Personen vom Armenrecht ausgeschlossen, was insbesondere auch der Auffassung des Reichsgerichts entsprach (vgl. RGZ 33, 366 [367]; 50, 394; 65, 287). Dieser Zustand wurde vielfach -- vor allem im Hinblick auf juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen -- als unbefriedigend empfunden. Deshalb wurde durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) § 114 Abs. 4 in die Zivilprozeßordnung eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (RAnz. 1933 Nr. 257 S. 2) soll damit in erster Linie den Fällen Rechnung getragen werden, in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Ferner soll beispielsweise auch ermöglicht werden, ein Unternehmen zu erhalten, das zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gesetz gehe -- so ist weiter gesagt -- davon aus, daß juristischen Personen das Armenrecht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden könne. Dementsprechend habe eine juristische Person hierauf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein gesetzliches Anrecht.
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2. § 114 Abs. 4 ZPO macht die Bewilligung des Armenrechts für inländische juristische Personen von strengeren Anforderungen abhängig als für natürliche Personen: Abgesehen davon, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf, kann einer juristischen Person das Armenrecht nur bewilligt werden, wenn die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zum Begriff der "allgemeinen Interessen" wird meist die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs geteilt, der unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Auffassung ist, daß der Begriff als Gegensatz zu den Belangen des Einzelnen zu sehen sei. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung "größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen oder soziale Wirkungen nach sich ziehen" würde. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses rechtfertige in der Regel die Anwendung des § 114 Abs. 4 ZPO nicht (BGHZ 25, 183 [185]; vgl. auch NJW 1965, S. 585).
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Während natürlichen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 das Armenrecht zu bewilligen ist, kann juristischen Personen das Armenrecht gewährt werden. Insoweit ist die Auslegung des § 114 Abs. 4 ZPO umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, die Bewilligung stehe im Ermessen des Gerichts; andererseits wird angenommen, daß bei Erfüllung aller gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Bewilligungspflicht bestehe.
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3. Die in § 114 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO getroffene Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Institution des Armenrechts für natürliche Personen beschäftigt und es unter den verschiedensten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt (BVerfGE 2, 336 [340]; 7, 53 [56]; 9, 124 [131 ff.]; 9, 256 [258]; 10, 264 [268]; 22, 83 [86]; 22, 349 [355 ff.]). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung des § 114 Abs. 4 ZPO von folgenden Überlegungen auszugehen:
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Die Institution des Armenrechts ist lediglich eine Folge der Tatsache, daß das geltende Recht die Anrufung der Gerichte und ihre Tätigkeit von der Leistung von Kostenvorschüssen abhängig macht und die Vertretung durch Anwälte geboten oder erforderlich ist; hinzu kommt, daß das Kostenrecht (Gerichtskostengesetz, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) von dem Prinzip beherrscht wird, daß Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und andere Auslagen zunächst von der betroffenen Partei aufzuwenden sind. Ist eine Partei nicht in der Lage, diese mit der Prozeßführung entstehenden finanziellen Aufwendungen zu tragen, so kann sie durch diese Gestaltung des Kostenrechts tatsächlich daran gehindert werden, ihre Rechte vor Gericht zu verfolgen oder zu verteidigen. Die uneingeschränkte Anwendung der an sich für alle geltenden Kostenvorschriften würde nicht nur zu ungleichen prozessualen Chancen führen, sondern könnte den Rechtsschutz der unbemittelten Partei überhaupt gefährden. Dies zu verhindern, ist die Aufgabe des Armenrechts. Andererseits bleibt zu berücksichtigen, daß diese Rechtseinrichtung auch nur dann geboten ist, wenn und soweit die genannten Anforderungen gestellt sind (vgl. BVerfGE 9, 124 [132]; 22, 349 [355 ff.]; 27, 57).
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Das Armenrecht ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge (BVerfGE 9, 256 [258]). Der Antrag auf Bewilligung richtet sich an den Staat; begehrt wird eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Prozeßführung. Der mit einem solchen Antrag befaßte Richter bewilligt oder versagt eine staatliche "Fürsorgeleistung"; er übt also Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege aus. Ihre verfassungsrechtliche Legitimation findet diese Einrichtung im Gebot des sozialen Rechtsstaats (BVerfGE 9, 124 [131]; 22, 83 [86]). Die rechtlichen Vorschriften für die Durchführung eines Verfahrens vor den Zivilgerichten gelten für alle Bürger in gleicher Weise; es gilt gleiches Recht, gleichgültig, ob eine Partei vermögend oder arm ist. Die Effektuierung dieser rechtlichen Gleichheit ist aber durch die genannten Regelungen im Falle wirtschaftlichen Unvermögens in Frage gestellt. Deshalb gibt das Sozialstaatsprinzip dem Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, daß auch die arme Partei in die Lage versetzt wird, ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot gemäßen Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Dies ist in der Form einer staatlichen Prozeßkostenhilfe geschehen.
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b) Dieser "fürsorgerische" Charakter des Armenrechts und seine verfassungsrechtliche Begründung aus dem Sozialstaatsprinzip entfällt bei der juristischen Person. Das Gebot des sozialen Rechtsstaats ist in besonderem Maße auf einen Ausgleich sozialer Ungleichheiten zwischen den Menschen ausgerichtet und dient zuvörderst der Erhaltung und Sicherheit der menschlichen Würde, dem obersten Grundsatz der Verfassung. Es ist ein vom Staat zu verwirklichendes Gebot sozialer Solidarität, helfend einzugreifen, wenn sich der Mensch bemüht, zu seinem Recht zu kommen.
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Anders liegen die Verhältnisse bei der juristischen Person: Die Kapitalgesellschaft ist eine künstliche Schöpfung nach Maßgabe einer von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassenen Rechtsform. Sie bietet den hinter der Gesellschaft stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, insbesondere eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Demgemäß ist die Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden. Dieses ist Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenso wie für die Aktiengesellschaft Konkursgründe. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Dabei ist für ihren Untergang ohne Belang, aus welchen Gründen ein Vermögensstand erreicht worden ist, aus dem sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Kapitalgesellschaft besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist.
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Im Hinblick auf die rechtliche Gestaltung der Kapitalgesellschaft kann ein verfassungsrechtliches, aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitetes Gebot zu "fürsorgerischen" Maßnahmen in der Form einer Prozeßkostenhilfe zugunsten der juristischen Person nicht anerkannt werden. Es besteht keine Verpflichtung der Rechtsgemeinschaft, dieser unter den gleichen Voraussetzungen das Armenrecht einzuräumen, wie sie für natürliche Personen gelten. Soweit soziale Erwägungen aus der Sicht Dritter bei der Prozeßführung einer juristischen Person eine Rolle spielen -- also die oben dargelegten Gesichtspunkte, die zur Einfügung des § 114 Abs. 4 ZPO geführt haben, maßgeblich sind --, entspricht auch die eingeschränkte Regelung des geltenden Rechts dem Sozialstaatsprinzip. Sie gibt in der Auslegung des Bundesgerichtshofs ausreichende Möglichkeit, den Belangen etwa betroffener Bürger Rechnung zu tragen.
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c) § 114 Abs. 4 ZPO kann nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet werden. Es ist der Beschwerdeführerin und auch dem Bundesminister der Justiz zuzugeben, daß die äußere Situation einer natürlichen und die einer juristischen Person sich dann gleichen können, wenn diese die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits nicht aufzubringen vermögen. Hierauf kann aber nicht maßgeblich abgestellt werden; es ist vielmehr wesentlich, ob der Gleichheitssatz in beiden Fällen die gleiche Rechtsfolge -- d. h. die Bewilligung des Armenrechts unter den gleichen Bedingungen -- gebietet. Das ist zu verneinen.
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Die Grundrechte gelten für inländische juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auch für juristische Personen (BVerfGE 19, 206 [215]). Hieraus kann jedoch auch bei gleichliegenden Sachverhalten kein Recht auf schematische Gleichbehandlung hergeleitet werden. Bei der Anwendung des Gleichheitsgebots muß vielmehr der jeweilige Lebens- und Sachbereich berücksichtigt werden (BVerfGE 25, 269 [292]). Da das Armenrecht für natürliche Personen die Konkretisierung eines aus dem Sozialstaatsprinzip sich ergebenden verfassungsrechtlichen Gebots darstellt, läuft die Forderung nach Herstellung gleicher Bedingungen für juristische Personen darauf hinaus, daß der Anspruch des Menschen auf eine fürsorgerische Hilfe des Staates auf juristische Personen erstreckt werden müsse. Für ein solches Recht gibt Art. 3 Abs. 1 GG keine Handhabe. Eine entsprechende Anwendung des Gleichheitssatzes, die auf eine Angleichung der Rechtsstellung der juristischen Person an den "sozialen Status" des Menschen ausgerichtet ist, scheidet nach Art. 19 Abs. 3 GG aus; denn der auf Gleichheit im sozialen Bereich ausgerichtete Aspekt des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gilt seinem Wesen nach nur für den Menschen, nicht aber für juristische Personen.
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4. Auch die sachliche Ausgestaltung des § 114 Abs. 4 ZPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Armenrecht nur bewilligt werden kann, wenn die Nichtdurchführung des Rechtsstreits "allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde". Da das Armenrecht für juristische Personen nicht als Erfüllung eines grundgesetzlichen Gebots zu verstehen ist, oblag es dem Gesetzgeber, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung festzulegen. Er war im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht gehindert, die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig zu machen, daß der Rechtsstreit Interessen der Allgemeinheit berührt. Allerdings ist der Rechtsbegriff "allgemeine Interessen" unbestimmt und deckt in seinem abstrakten Inhalt eine Vielzahl von Sachverhalten und Zwecken. Die wegen der Vieldeutigkeit des Begriffs Allgemeinheit und auch des Begriffs Interesse im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. hierzu BVerfGE 21, 73 [79]; 27, 1 [8]; 27, 195 [210]) erhobenen Bedenken greifen jedoch nicht durch, weil die Regelung dem Richter ermöglicht, alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist. Zwar umschreibt der Rechtsbegriff der allgemeinen Interessen keinen mit den üblichen Auslegungsmethoden feststellbaren und durch feste Merkmale umrissenen abstrakten "Tatbestand"; er gibt aber einen für die Beurteilung des konkreten Falles zu beachtenden Hinweis, welche Zwecke mit der Institution des Armenrechts für juristische Personen verwirklicht werden sollen. Welche Allgemeininteressen im Rahmen des § 114 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind, ist zunächst eine Frage der Auslegung und der Konkretisierung des Rechtsbegriffs im einzelnen Fall, die durch den Richter unter Würdigung und Wertung des Sachverhalts vorzunehmen ist. Die Notwendigkeit der Konkretisierung in dem hier maßgeblichen Sinn nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]).
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Es steht auch mit der Verfassung in Einklang, wenn das Gesetz die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig macht, daß die Durchführung des Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf (BVerfGE 9, 256 [257]). Ebensowenig ist es grundgesetzwidrig, daß § 114 Abs. 4 ZPO das Armenrecht dann ausschließt, wenn die "an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten" in der Lage sind, die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aufzubringen. Die Regelung verhindert in sachgerechter Weise, daß vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten eines Prozesses einstweilen auf die Allgemeinheit verlagern, obwohl sie diese selbst bestreiten können.
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Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 ZPO vor, so kann das Gericht das Armenrecht bewilligen. Ob es sich hierbei um einen Ermessensbegriff handelt, bedarf keiner Erörterung; denn jedenfalls ermächtigt die Regelung nicht zu einer willkürlichen und allein von subjektiven Überlegungen getragenen Entscheidung. Der Richter ist vielmehr an den Zweck der Regelung und den Wertungshinweis gebunden, der vor allem in der Bezugnahme auf den ausfüllungsbedürftigen Begriff der allgemeinen Interessen zum Ausdruck gebracht ist. Die Regelung ermöglicht bei der gebotenen Abwägung innerhalb der vielfältigen allgemeinen Interessen eine dem Normzweck konforme Anwendung im konkreten Fall. Gegen eine solche Normkonstruktion bestehen hier aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Einwendungen.
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Obwohl § 114 Abs. 4 ZPO hiernach als verfassungsmäßig anzusehen ist, verstößt seine Anwendung durch die Gerichte gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Die Gerichte haben das Armenrechtsgesuch ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, die Prozeßführung sei nicht durch allgemeine Interessen geboten. Für die Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliege, sei es unerheblich, daß die Beschwerdeführerin Ansprüche aus einer möglichen Verletzung ihrer Rechte durch hoheitliche Gewalt verfolgen wolle. Auch durch die Rechtsweggarantien der Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 19 Abs. 4 GG werde der Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung gewährt.
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Diese Auffassung ist im Prinzip richtig; sie setzt aber neben der bereits erörterten Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Prozeßvorschrift deren verfassungskonforme Anwendung voraus. Das wird verkannt, wenn Inhalt und Umfang verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien nach den Vorschriften der Prozeßgesetze bestimmt werden. Es ist gerade die Frage, wie § 114 Abs. 4 ZPO im Lichte der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte von den Gerichten anzuwenden ist.
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2. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrer Klage einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend zu machen. Ob der vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, einen solchen Anspruch zu begründen, ist vom Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen; für die weitere verfassungsgerichtliche Prüfung wird unterstellt, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts -- abgesehen von dem Tatbestandsmerkmal der allgemeinen Interessen -- gegeben sind.
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a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gilt grundsätzlich auch für juristische Personen des Privatrechts (BVerfGE 4, 7 [17]; 23, 153 [163]; 208, 223). Keinen Bedenken unterliegt auch die Auffassung, daß das verfassungsrechtliche Entschädigungsgebot bei Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG) solchen juristischen Personen ebenfalls zugute kommt. In diesem Zusammenhang gewinnt Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG Bedeutung, der verfassungskräftig bestimmt, daß für die Enteignungsentschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen stehen muß.
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Das Oberlandesgericht verkennt die Bedeutung dieser Vorschrift, wenn es hierin lediglich eine Rechtswegregelung sieht, die keinen Einfluß auf das anzuwendende Verfahrensrecht habe. Nach Wortlaut, Sinn und rechtshistorischem Zusammenhang mit Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WRV bedeutet Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht lediglich die Zuweisung von Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung an die Zivilgerichte, sondern enthält zunächst eine besondere Rechtsschutzgarantie. Sie besagt, daß die Anrufung der Gerichte bei Streit über die Entschädigung nicht ausgeschlossen werden darf. Die Vorschrift ist eine Ausprägung der Eigentumsgarantie für den Fall, daß auf die hierdurch geschützten Güter enteignend zugegriffen wird; denn bei zulässiger Enteignung wandelt sich die Bestandsgarantie in eine Eigentumswertgarantie (vgl. hierzu BVerfGE 24, 367 [397]). Ihrer Sicherung und der des hieraus folgenden Entschädigungsanspruchs dient die Rechtsschutzgarantie des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG; sie verhindert, daß die Exekutive im Streitfall endgültig über die Entschädigung befindet. Da Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG insoweit eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie darstellt, verletzt seine Mißachtung das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 [397]).
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b) Abgesehen von dem für die Enteignungsentschädigung maßgeblichen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ergibt sich aus der Eigentumsgarantie ein Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]), der hier zum gleichen Ergebnis führt. Dieser Gesichtspunkt kann insoweit von Bedeutung sein, als im Ausgangsverfahren auch die Vorfrage zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes einen Eigentumseingriff darstellt, der als Enteignung zu qualifizieren ist. Für diese Frage ist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht unmittelbar maßgeblich. Die Rechtsprechung hat aber den Gedanken entwickelt, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch dann gegeben ist, wenn die Behörde "einen Entschädigungsanspruch gar nicht anerkannt hat und die Maßnahme aus diesem Grund angefochten wird" (BVerwGE 1, 42 [44]). Insoweit ergibt sich ein verfassungsrechtlich gesicherter Rechtsschutzanspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu beachten ist.
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c) Die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes im Enteignungsrecht darf nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Prozeßvorschriften in Frage gestellt werden. Die Verfahrensnormen sind vielmehr so zu handhaben, daß diese Verfassungsgebote in effektiver Weise realisiert werden können. Das gilt auch für das Armenrecht. Seine Versagung allein mit der Begründung, es gehe bei der Enteignungsentschädigung lediglich um individuelle Ansprüche, führt faktisch zur Verweigerung des verfassungsrechtlich gesicherten Schutzes durch die Gerichte. Die Schutzfunktion der Vorschriften wäre damit für juristische Personen in Frage gestellt. Die maßgebliche Erwägung bei der Prüfung, ob das Armenrecht zu bewilligen ist, liegt hier nicht in der Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips, sondern in der Verwirklichung einer grundrechtlichen Wertentscheidung, die auch der juristischen Person zugute kommt. Wenn schon im Interesse der Allgemeinheit auf das durch die Verfassung geschützte Eigentum zugegriffen wird, kann die Allgemeinheit der im Sinne des § 114 Abs. 4 ZPO armen Partei nicht die Mittel für die gerichtliche Prüfung von Entschädigungsforderungen mit der Begründung verweigern, es handle sich hierbei nur um Einzelansprüche. Das wäre eine Verkennung des Grundrechts. Die rechtliche Handhabe zu seiner Berücksichtigung bildet eine an der Verfassung orientierte Auslegung und Anwendung des umfassenden Begriffs der allgemeinen Interessen.
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Einer Beachtung der Rechtsschutzgarantien des Art. 14 GG im Rahmen der geltenden Fassung des § 114 Abs. 4 ZPO steht auch nicht entgegen, daß die Vorschrift als "Kannbestimmung" ausgestaltet ist und daher teilweise als Ermessensnorm aufgefaßt wird. Abgesehen davon, daß sich die Gerichte bei der Anwendung dieses Begriffs vom Normzweck leiten lassen müssen, bleibt zu berücksichtigen, daß die höherrangige Norm der Verfassung auf die nach einfachem Recht eingeräumte Befugnis einwirkt und beachtet werden muß. Der grundrechtlichen Wertentscheidung ist auch dort Geltung zu verschaffen, wo das Gericht aus guten Gründen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
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3. Da das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Ausstrahlung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen bei der Anwendung des § 114 Abs. 4 ZPO verkannt haben, waren die angefochtenen Beschlüsse wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben; die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Erörterung der Rüge, auch Art. 103 GG sei verletzt, bedarf es hiernach nicht mehr.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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