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Informationen zum Dokument  BVerfGE 40, 356 - Besetzung der Richterbank  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 131, 230 - Bundesverfassungsrichterwahl
BVerfGE 89, 359 - Herzog
BVerfGE 82, 286 - Amtszeit eines Verfassungsrichters

Zitiert selbst:
BVerfGE 27, 18 - Ordnungswidrigkeiten
BVerfGE 26, 281 - Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost
BVerfGE 21, 139 - Freiwillige Gerichtsbarkeit
BVerfGE 19, 52 - Überbesetzung
BVerfGE 17, 294 - Geschäftsverteilungsplan
BVerfGE 2, 79 - Plenargutachten Heuß
BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot

A.
I.
II.
B.
C.
I.
1. § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG legt die Amtszeit der Richter au ...
2. Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung gestü ...
3. Die "Übergangsregelung" des Art. 3 des Vierten Änder ...
II.
1. § 101 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 70 des Deut ...
2. Aus dieser unzureichenden Folgeregelung läßt sich e ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher  
BVerfGE 40, 356 (356)1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält objektives Verfassungsrecht und verpflichtet das Bundesverfassungsgericht für jedes der in § 13 BVerfGG genannten Verfahren, die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank zu prüfen (Ergänzung zu BVerfGE 2, 79 [91] und 13, 132 [140 f.]).  
2. Der Ausschluß der Wiederwahl nach § 4 Abs. 2 BVerfGG i.d.F. des Vierten Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765) betrifft nicht Richter des Bundesverfassungsgerichts, die vorBVerfGE 40, 356 (356)BVerfGE 40, 356 (357) dem Inkrafttreten der Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht ausgeschieden waren, im übrigen aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.  
 
Beschluß
 
(Zwischenentscheidung) des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1975  
- 2 BvL 7/74 -  
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 33 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 265) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Richtergesetzes vom 3. Juli 1972 (GVBL. S. 365) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Februar 1974 - VI A 4/73 -.  
Entscheidungsformel:  
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.  
 
Gründe
 
 
A.
 
Das vorliegende Verfahren ist die erste Sache, in der der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nach der Ernennung des Vizepräsidenten Dr. Zeidler sowie der Richter Dr. Niebler und Dr. Steinberger zu entscheiden hat. Im Hinblick auf in der Öffentlichkeit laut gewordene Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Wiederwahl Dr. Zeidlers hat der Senat vorab von Amts wegen unter dem Blickpunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seine ordnungsgemäße Zusammensetzung geprüft. Er hat sie bejaht. Dr. Zeidler ist als gesetzlicher Richter zur Mitwirkung in dem weiteren Verfahren berufen.
1
I.  
Dr. Zeidler war bereits von August 1967 bis Juni 1970 Richter des Bundesverfassungsgerichts. Er schied auf seinen Antrag (§ 12 BVerfGG) aus, um das Amt des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu übernehmen. Zur Zeit des Ausscheidens galt § 4 BVerfGG in folgender Fassung (Abs. 1 in der Fassung des ErstenBVerfGE 40, 356 (357)BVerfGE 40, 356 (358) Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1956, BGBl. I S. 662; Abs. 2 und 3 unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht):
2
    (1) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind.
    (2) Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    (3) ...
3
Am 25. Dezember 1970 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765) in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 änderte § 4 BVerfGG wie folgt:
4
    (1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
    (4) ...
5
    Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt folgendes:
    1. Die Amtszeit der aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählten Richter bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
    2. Die übrigen Richter bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt. Sie können vorbehaltlich der Regelung über die Altersgrenze für eine anschließende Amtszeit von zwölf Jahren wiedergewählt werden.
6
II.  
Der Senat hat dem Wahlmännerausschuß des Deutschen Bundestages (§ 6 BVerfGG), dem Bundesrat, der BundesregierungBVerfGE 40, 356 (358)BVerfGE 40, 356 (359) sowie dem Chef des Bundespräsidialamtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zur Sache geäußert hat sich für die Bundesregierung der Bundesminister der Justiz. Er hat im wesentlichen ausgeführt:
7
Die Absätze 1 und 2 des § 4 n. F. BVerfGG, welcher den Status aller Richter des Bundesverfassungsgerichts einheitlich und grundlegend anders als das frühere Recht geregelt habe, stünden in einem "unmittelbaren Zusammenhang". Schon daraus folge, daß das Verbot der Wiederwahl nur für solche Richter gelten solle, die bereits einmal nach neuem Recht - also für zwölf Jahre - gewählt worden seien. Absatz 2 knüpfe erkennbar an den vorausgehenden Absatz 1 an. Beide Bestimmungen bildeten "ein ausgewogenes und in sich geschlossenes Regelungssystem". Das Verbot der Wiederwahl sei im Hinblick auf die neue, von acht auf zwölf Jahre verlängerte Amtszeit statuiert worden, um im Zusammenhang mit ihr einerseits die Unabhängigkeit der Richter zu stärken und andererseits sowohl die Kontinuität wie die "Erneuerung der Rechtsprechung" zu sichern. Das Wiederwahlverbot könne deshalb nicht "als Teilelement herausgelöst und isoliert auf solche Bundesverfassungsrichter angewendet werden, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Neuregelung unter anderen rechtlichen Bedingungen angetreten und beendet hatten".
8
Die Übergangsregelung des Art. 3 des Vierten Änderungsgesetzes habe nur klarstellende Bedeutung. Sie wäre auch bei den amtierenden Richtern nicht notwendig gewesen, habe sich aber angeboten, "um etwaigen Mißverständnissen oder Auslegungsproblemen von vornherein zu begegnen, die sich aus dem Hineingreifen der Amtszeit in das neue Recht möglicherweise hätten ergeben können". Bei den unter altem Recht ausgeschiedenen Richtern hätten derartige Mißverständnisse von vornherein nicht aufkommen können.
9
Wenn man das Wiederwahlverbot des § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG - wie dies im Schrifttum gelegentlich geschehen sei - mit der Einführung des Sondervotums durch § 30 Abs. 2 n. F. BVerfGG in Verbindung bringe, so lasse sich auch daraus nur ein zusätzBVerfGE 40, 356 (359)BVerfGE 40, 356 (360)liches Argument für das Nichtbetroffensein der beim Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschiedenen Richter herleiten.
10
Nach alledem könne aus Art. 3 des Änderungsgesetzes nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß für den in Art. 3 des Änderungsgesetzes nicht genannten Fall des ausgeschiedenen Zeitrichters das Wiederwahlverbot gelte. Es fehle schon an einer "ausfüllungsbedürftigen Lücke" als Voraussetzung für einen solchen Schluß. Im übrigen seien keine "tragfähigen Gesichtspunkte" ersichtlich, die "unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der neuen Statusregelung einen Ausschluß der Wiederwahl (bereits ausgeschiedener Zeitrichter) auch nur nahelegen konnten". Es erscheine im Gegenteil widerspruchsvoll, bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Neuregelung amtierenden Richtern eine Wiederwahl zuzulassen, sie aber Richtern zu versagen, die unter einem Rechtszustand amtiert hätten, der für Zeitrichter die Möglichkeit einer späteren Wiederwahl ausdrücklich vorsah.
11
 
B.
 
Das Bundesverfassungsgericht ist unbeschadet seiner Qualität als Verfassungsorgan ein Gerichtshof des Bundes (vgl. § 1 BVerfGG), dessen Mitgliedern als Richtern die Ausübung rechtsprechender Gewalt anvertraut ist (Art. 92 GG). Der Senat hat deshalb im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - wie jedes andere Gericht - von Amts wegen die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank zu prüfen.
12
Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" - begründet nicht nur ein subjektives Recht, einen "Anspruch" des Bürgers auf den ihm gesetzlich zustehenden Richter, das geltend zu machen im Einzelfall seine Sache wäre (vgl. BVerfGE 26, 281 [291]). Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wieBVerfGE 40, 356 (360)BVerfGE 40, 356 (361) möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]). Aus dem Sinn dieser Vorschrift ergibt sich, daß von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. An diese Regelungen sind auch die Gerichte gebunden. Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 [48]). Denn der Grundsatz des gesetzlichen Richters dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin; er enthält objektives Verfassungsrecht.
13
"Gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper, wie jeder an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende einzelne Richter (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]) mit näherer Begründung; BVerfGE 31, 47 [54]; 31, 181 [184]). Daraus folgt, daß jedes Gericht (jeder Spruchkörper), soweit Anlaß zu Zweifel besteht, nicht nur seine sachliche, örtliche, funktionelle und geschäftsplanmäßige Zuständigkeit, sondern auch die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank von Amts wegen zu prüfen hat. Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht unabhängig von der jeweiligen Eigenart des Verfahrens überall dort, wo es Recht spricht. Dies ist in jedem seiner Verfahren nach § 13 BVerfGG, und daher insbesondere auch in dem vorliegenden Verfahren einer konkreten Normenkontrolle nach § 13 Nr. 11 BVerfGG (Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG), der Fall (vgl. auch BVerfGE 2, 1 [9]).
14
Dem steht nicht entgegen, daß das Plenum in einem Beschluß vom 8. Dezember 1952 beiläufig und ohne nähere Begründung bemerkt hat: "Bei der Normenkontrolle gibt es überdies keinen 'gesetzlichen Richter', da die Antragsberechtigten bei der Normenkontrolle keine eigenen Rechte verfolgen, sondern nur den Anstoß zu einem objektiven Verfahren geben" (BVerfGE 2, 79 [91]). Denn diese Bemerkung bezieht sich - wie der ZusammenBVerfGE 40, 356 (361)BVerfGE 40, 356 (362)hang, in dem sie steht, erkennen läßt - nur auf die subjektive Seite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie stellt lediglich auf die prozessuale Rolle des "Antragsberechtigten" ab, dessen Mitwirkung im Verfahren sich mit dem Antrag erschöpfe. Sie kann deshalb nicht dahin verstanden werden, daß die Geltung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als objektives Recht für alle verfassungsgerichtlichen Verfahren bezweifelt werden solle.
15
Der Senat ist mithin auch im vorliegenden Verfahren gehalten, die ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank zu prüfen. Er ist daran nicht dadurch gehindert, daß auch die Wahlgremien bei der Wahl und der Bundespräsident bei der Ernennung die Gesetzmäßigkeit der Wahl zu prüfen hatten. Welche Folgerungen aus einer fehlerhaften Wahl zu ziehen sind, kann hier, wie sich aus folgendem ergibt, dahinstehen.
16
 
C.
 
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wahl und der Ernennung Dr. Zeidlers bestehen keine rechtlichen Bedenken.
17
I.  
Aus § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG kann ein Verbot, Dr. Zeidler zum Richter des Bundesverfassungsgerichts zu wählen, nicht hergeleitet werden. Er konnte, trotz der früheren Amtszeit vom August 1967 bis zum Juni 1970, noch einmal, und zwar gemäß § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG auf die Dauer von zwölf Jahren und längstens bis zur Altersgrenze, gewählt werden. Denn der Ausschluß der Wiederwahl nach § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG betrifft nicht Richter des Bundesverfassungsgerichts, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht ausgeschieden waren, im übrigen aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Art. 3 des Vierten Änderungsgesetzes steht dem nicht entgegen.
18
1. § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG legt die Amtszeit der Richter auf zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze fest. § 4 Abs. 2 n. F.BVerfGE 40, 356 (362)BVerfGE 40, 356 (363) BVerfGG schließt eine "anschließende oder spätere Wiederwahl" der Richter aus. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß ausgeschlossen ist nur eine Wiederwahl, die sich an eine Wahl auf die Amtszeit des Absatzes 1 anschließt oder ihr sonst zeitlich nachfolgt. Eine Wahl, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz am 25. Dezember 1970 erfolgt ist, ist nicht eine Wahl im Sinne des § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG und fällt nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 des Gesetzes.
19
Die Neuregelung des Absatzes 2 beträfe, wollte man sie auch auf vor Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes gewählte Richter anwenden, inhaltlich verschiedene Tatbestände. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 a. F. BVerfGG wurden die Richter des Bundesverfassungsgerichts zum Teil auf Lebenszeit, zum Teil auf die Dauer von acht Jahren, und - bei Konstituierung des Gerichts - auch auf nur vier Jahre gewählt. Demgegenüber ordnet § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG einheitlich die Wahl auf zwölf Jahre längstens bis zur Altersgrenze an. Das ist ein anderer Tatbestand der (ersten) Wahl. Der Tatbestand dieser Wahl vervollständigt aber erst den Tatbestand der Wiederwahl.
20
Der Wortlaut der Vorschrift legt daher nahe, die (neue) Rechtsfolge des Verbots einer Wiederwahl nur auf den (neuen) Tatbestand einer Wahl nach § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG anzuwenden.
21
2. Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung gestützt: Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes sind die Regelungen in § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG unmittelbar aufeinander bezogen; die eine ist kausal für die andere. Das wird einsichtig, wenn man als Denkmodell möglicher Regelungen der Amtszeiten für Richter des Bundesverfassungsgerichts die beiden Pole "auf Lebenszeit" und "auf zwei Jahre" einander gegenüberstellt. Für den Richter auf Lebenszeit stellt sich die Frage der Wiederwahl nicht. Sie stellt sich auch nicht bei einer Amtszeit von 15 Jahren, wenn die Richter bei Beginn ihrer Amtszeit im Durchschnitt etwa 50 Jahre alt sind. Die WiederBVerfGE 40, 356 (363)BVerfGE 40, 356 (364)wahlfrage wird um so diskussionswürdiger, je kürzer die Amtszeit (und je niedriger das "Eintrittsalter") wird. Vom unteren Ende der denkbaren Möglichkeiten her, also bei dem auf nur zwei (oder nur vier) Jahre gewählten Richter wird die Konsequenz unausweichlich, die Wiederwahl zuzulassen. Denn bei einer derart kurzen Amtszeit erfordern sowohl die Arbeitsfähigkeit des Gerichts wie die Zumutbarkeit für den Gewählten, das Amt anzunehmen, die Zulässigkeit der Wiederwahl. Andere Gesichtspunkte, insbesondere die Unabhängigkeit der Richter (und deren Anschein), heben dabei die gegenseitige Bedingtheit von Amtszeit und Wiederwahlmöglichkeit nicht auf, sondern sind "Entscheidungshilfe" für den Gesetzgeber dafür, ob er sich für eine kürzere Amtszeit mit Zulässigkeit der Wiederwahl oder eine längere Amtszeit mit Wiederwahlverbot entscheidet.
22
Das Wiederwahlverbot des § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG ist also nicht nur vom Wortlaut her gesehen mit der in Absatz 1 statuierten Verlängerung der Amtszeit von bisher acht auf nunmehr zwölf Jahre verknüpft. Die Zuordnung des Absatzes 2 auf den Absatz 1 ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes und wird vom Sinn und Zweck der Neuregelung gefordert. Diese Zuordnung ist darüber hinaus auch eine "historische". Sie widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte belegt:
23
Die Vereinheitlichung des Status aller Richter des Bundesverfassungsgerichts war von Anfang an ein zentrales Anliegen der Gesetzesänderung. Das zeigt sich schon in dem ersten Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, den die Bundesregierung noch in der 5. Wahlperiode den gesetzgebenden Körperschaften zuleitete (BRDrucks. 594/68; BTDrucks. V/3816 - dort Begründung S. 5 f.). Dieser Entwurf wurde wegen Ablaufs der Wahlperiode, obwohl politisch im wesentlichen unstreitig, nicht mehr Gesetz. Bei der erneuten Einbringung des Gesetzentwurfs mit einigen Änderungen in der 6. Legislaturperiode führte die Bundesregierung in ihrer Begründung (zitiert nach BTDrucks. VI/388, S. 6) u. a. folgendes aus: BVerfGE 40, 356 (364)
24
    BVerfGE 40, 356 (365)Die hier vorgeschlagene Regelung soll die bisher unterschiedliche Rechtsstellung der beiden Richtergruppen angleichen und zugleich die richterliche Unabhängigkeit stärken. Die Festsetzung der Amtszeit auf zwölf Jahre, jedoch nicht über die Altersgrenze hinaus, bedeutet eine erhebliche Verlängerung gegenüber der bisher vorgesehenen Amtszeit von acht Jahren für die Zeitrichter. Auch wird das Ansehen der Unabhängigkeit der Richter dadurch gesteigert, daß die auf Zeit berufenen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nicht durch Wahlorgane wiedergewählt werden, deren verfassungsmäßiges Handeln sie kontrollieren.
25
In den Beratungen des Rechtsausschusses wurde die gegenseitige Bedingtheit von Dauer der Amtszeit und Zulässigkeit der Wiederwahl intensiv erörtert. Beispiele geben die gemeinsame Sitzung des Ausschusses mit Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 23. April 1970 (13. Sitzung/6. Wahlperiode, Wortprotokoll S. 8 bis 57) und die Sitzung vom 5. November 1970 (23. Sitzung/6. Wahlperiode, Protokoll S. 17 ff.). Eine Zusammenfassung der Diskussion bringt der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses an das Plenum des Deutschen Bundestages. Es heißt dort (BTDrucks. VI/1471 S. 3) u. a.:
26
    Der Ausschuß ist sich darin einig, daß dieser (erg.: der frühere) ungleiche Status der Mitglieder des Gerichts der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als eines obersten Verfassungsorgans nicht gerecht wird ... Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Regelung der Regierungsvorlage, die eine einmalige Wahl mit einer Amtszeit von 12 Jahren und eine Altersgrenze von 68 Jahren vorsieht. Demgegenüber schlug eine starke Minderheit des Ausschusses eine Regelung mit der Möglichkeit einer Wiederwahl der Verfassungsrichter vor. Danach sollten die Verfassungsrichter zunächst auf die Dauer von acht Jahren gewählt werden. Nach Ablauf dieser ersten Amtszeit sollte eine Wiederwahl auf Lebenszeit (also bis zur Altersgrenze) zulässig sein. Auch mehrere Bundesverfassungsrichter hießen bei ihrer Aussprache mit dem Rechtsausschuß eine solche Regelung gut. Nach Auffassung der Antragsteller wäre sie eine mittlere Lösung, die Elemente eine Wahl auf Zeit und einer Wahl auf Lebenszeit verbinden würde... Die Ausschußmehrheit ist demgegenüber der Meinung, daß eine Regelung, die eine Wiederwahl auf Lebenszeit vorsieht, die ZusamBVerfGE 40, 356 (365)BVerfGE 40, 356 (366)mensetzung des Verfassungsgerichts auf zu lange Zeit unveränderbar festlege und damit auch die Rechtsprechung unbeweglich gestalten könnte. Andererseits seien Gefahren für die Unabhängigkeit der Richter - schon der Anschein wäre gefährlich - nicht von der Hand zu weisen, wenn eine Wiederwahl ermöglicht würde...
27
Auch die Entstehungsgeschichte legt also den Schluß nahe, daß die neue Amtszeit von zwölf Jahren auf den Ausschluß der Wiederwahl, und daß das Wiederwahlverbot nur auf die neue Amtszeit bezogen ist. Weder das Wiederwahlverbot des § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG noch die neue Amtszeit (und deren Begrenzung durch die Altersgrenze) nach Absatz 1 der Vorschrift sollten in die beim Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes laufenden Amtszeiten und bereits bestehenden Wiederwahlmöglichkeiten der Richter eingreifen.
28
3. Die "Übergangsregelung" des Art. 3 des Vierten Änderungsgesetzes zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat demnach im wesentlichen nur klarstellende Bedeutung. Insbesondere ist es nicht so, daß Nr. 2 Satz 2 der Vorschrift eine Zulässigkeit der Wiederwahl entgegen § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG konstitutiv eröffnet. Diese Vorschrift enthält vielmehr lediglich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Wiederwahl für die bei Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes amtierenden Richter des Bundesverfassungsgerichts.
29
a) § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG wollte nicht in die Amtszeiten der amtierenden Richter eingreifen: die Amtszeit der Richter auf Lebenszeit wurde nicht auf zwölf Jahre verkürzt, die der Zeitrichter nicht auf zwölf Jahre verlängert oder durch die - für sie neue - Altersgrenze beendet. Dafür gab und gibt es zwei Gründe. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine Änderung der laufenden Amtszeiten hätte anordnen wollen, in die Zuständigkeit derjenigen Kreationsorgane - Bundestag, Bundesrat und, mitwirkend (§ 10 BVerfGG), Bundespräsident - eingreifen müssen, die dem Bundesverfassungsgericht seine unabdingbare demokratische Legitimation nach materiellem Verfassungsrecht (Art. 94 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 5 ff. BVerfGG) verschaffen. DagegenBVerfGE 40, 356 (366)BVerfGE 40, 356 (367) läßt sich nicht einwenden, "der Gesetzgeber" sei "das Kreationsorgan" für die Verfassungsrichter und deshalb in der Lage, die Amtszeit eines zuvor von ihm für einen bestimmten Zeitraum gewählten Richters zu verkürzen. Der Gesetzgeber kann zwar das Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit einfacher Mehrheit ändern. Die Mehrheit für die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist indessen die 2/3-Mehrheit (§ 6 Abs. 5, § 7 BVerfGG), und vor allem, die Zuständigkeiten sind zwischen Bundestag und Bundesrat geteilt; die beiden Organe wirken nicht, wie sonst nach den für das Gesetzgebungsverfahren jeweils geltenden Vorschriften (Art. 50, 77 ff. GG), zusammen, sondern jedes wählt jeweils die Hälfte der Richter (Art. 94 Abs. 1 GG, § 5 BVerfGG). Zweitens stand einer Verkürzung der Amtszeit der nach altem Recht auf Lebenszeit gewählten Richter auf nur zwölf Jahre, aber auch der Verkürzung der Amtszeit der auf Zeit gewählten Richter durch die für sie neue Altersgrenze, das Verbot des Eingriffs der Legislative in die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 2 GG) entgegen. Unbeschadet ihres Status als Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans sind die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zugleich Richter; sie haben deshalb teil an der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die von der Verfassung für jeden Angehörigen der Dritten Gewalt gewährleistet wird.
30
Daß deshalb die laufenden Amtszeiten von der Vereinheitlichung des Status der Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht angetastet werden sollten, bestätigt die Entstehungsgeschichte des Vierten Änderungsgesetzes. Bereits der in der 5. Wahlperiode eingebrachte erste Regierungsentwurf enthielt in seinem Artikel 3 eine "Übergangsregelung" für laufende Amtszeiten und für die Bedingungen einer Wiederwahl. Die Entwurfsbegründung (BTDrucks. V/3816) gibt deutlich zu erkennen, daß die Vorschrift klarstellende Bedeutung haben sollte. Es heißt in der Begründung (a.a.O. S. 13):
31
    Die Amtszeiten der amtierenden Richter bleiben selbstverständlich von dem neuen Recht unberührt. Es soll ferner klargestellt werden,BVerfGE 40, 356 (367) BVerfGE 40, 356 (368)daß ein Richter, dessen Amtszeit nach bisherigem Recht acht Jahre beträgt, im Falle der Wiederwahl bis zur Altersgrenze amtiert.
32
Art. 3 wurde dann in der Fassung des zweiten Regierungsentwurfs (BTDrucks. VI/388) unverändert Gesetz. In der Begründung (a.a.O. S. 14) heißt es dazu:
33
    Die laufenden Amtszeiten der amtierenden Richter läßt das neue Recht unberührt... Die auf Zeit gewählten Bundesverfassungsrichter können nach Ablauf ihrer derzeitigen Amtszeit von acht Jahren ausnahmsweise für eine weitere Amtszeit von 12 Jahren wiedergewählt werden, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Durch diese Übergangsregelung sollen den amtierenden Richtern die Voraussetzungen, unter denen sie ihr Amt angetreten haben, weitestgehend erhalten bleiben.
34
Im Rechtsausschuß wurde die Vorschrift nicht weiter debattiert (vgl. Protokoll der 24. Sitzung/6. Wahlperiode vom 12. November 1970, S. 67). Der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses formulierte (BTDrucks. VI/1471, S. 9):
35
    Zu Artikel 3:
    Die Bestimmung enthält eine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Bundesverfassungsrichter. Für die amtierenden Richter sollen die Voraussetzungen, unter denen sie ihr Amt angetreten haben, noch Geltung behalten, da sie Anspruch auf Wahrung ihres statusrechtlichen Besitzstandes haben.
36
b) Wenn danach der nur deklaratorische Charakter der Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 des Art. 3 des Vierten Änderungsgesetzes (jener Vorschriften also, welche die Amtszeiten der Richter betreffen) feststeht, so kann wegen der dargestellten engen Verknüpfung der Regelung der Amtszeit mit der Wiederwahlmöglichkeit für die Vorschrift der Nr. 2 Satz 2 des Artikels 3 im wesentlichen nichts anderes gelten. Das zeigt auch die nähere Analyse der in ihr enthaltenen Aussage. Die Vorschrift behandelt die amtierenden Richter so, als sei ihre Wiederwahl nach dem Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes eine erste Wahl nachBVerfGE 40, 356 (368)BVerfGE 40, 356 (369) dem neuen Recht. Genau wie nach § 4 Abs. 1 n. F. BVerfGG darf die "anschließende" (neue) Amtszeit nur zwölf Jahre betragen, und zwar unter dem "Vorbehalt" der auch dort geltenden Altersgrenze des § 4 Abs. 3 n. F. BVerfGG, und genau wie nach § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG kann diese Wahl nur einmal stattfinden. Die Vorschrift eröffnet also nicht erst die Zulässigkeit der Wiederwahl, sondern sie setzt diese voraus und sagt, daß das neue Recht für die Wahl nach neuem Recht zu gelten habe. Für die grundsätzliche Möglichkeit der Wiederwahl behält, wie der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses (a.a.O.) insoweit zutreffend sagt, das frühere Recht "noch Geltung". Demgegenüber ist es eine nur unwesentliche und sich auch nur in der Zukunft auswirkende "Beschränkung" der Wiederwahl, daß sie nur eine "anschließende" sein soll. Diese "Beschränkung" trifft nur den Richter, dessen Amtszeit nach dem Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes endet, und dieser Richter soll sich dann entscheiden müssen, ob er sich sofort oder nicht mehr zur Wiederwahl stellt. Aus diesem Sinngehalt der Norm kann vollends nicht ausgeschlossen werden, sie erst konstituiere die Zulässigkeit der Wiederwahl.
37
c) Eine gegenseitige Bedingung von Wiederwahlverbot und Einführung des Sondervotums ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden (z. B. im Rechtsausschuß in seiner 13. Sitzung/ 6. Wahlperiode am 23. April 1970, Protokoll S. 25 ff.). Es gibt indessen keinen Beleg dafür, daß ein derartiges "Junktim" von § 4 Abs. 2 n. F. und § 30 Abs. 2 n. F. BVerfGG am Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eine entscheidende Rolle gespielt habe, geschweige denn, daß die Einführung des Sondervotums die Veranlassung für die "Übergangsregelung" des Art. 3 des Vierten Änderungsgesetzes gegeben habe. In der Sache hätte es, wenn die Einführung des Sondervotums für eine Übergangsregelung im Sinne einer Eröffnung der Wiederwahlmöglichkeit von Bedeutung gewesen wäre, näher gelegen, den ausgeschiedenen Mitgliedern des Gerichts, die ja nicht mehr durch Sondervoten hervortreten konnten, die Wiederwahl zu eröffnen, als den amBVerfGE 40, 356 (369)BVerfGE 40, 356 (370)tierenden Richtern. Art. 3 Nr. 2 Satz 2 des Vierten Änderungsgesetzes kann daher auch unter dem Blickpunkt der Einführung des Sondervotums nur die klarstellende Bedeutung zukommen, daß § 30 Abs. 2 n. F. BVerfGG bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 n. F. BVerfGG nicht gegen die Zulässigkeit der Wiederwahl ins Feld geführt werden kann.
38
II.  
Der Wählbarkeit Dr. Zeidlers stand schließlich nicht entgegen, daß er in seiner Eigenschaft als Bundesrichter bei seiner Wahl Präsident des Bundesverwaltungsgerichts war.
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1. § 101 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 70 des Deutschen Richtergesetzes bestimmt, daß die Rechte und Pflichten eines Bundesrichters (im Sinne des Art. 94 Abs. 1 GG) ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist. Hieraus folgt, daß der Verfassungsrichter mit dem Status des Bundesrichters, ohne daß es eines besonderen Aktes der erneuten Übertragung dieses Amtes bedürfte, wieder in die Rechte und Pflichten seines früheren Amtes eintritt, wenn er beim Bundesverfassungsgericht ausscheidet; § 101 Abs. 2 BVerfGG (Eintritt in den Ruhestand) greift insoweit nicht ein. Daraus können sich Unzuträglichkeiten ergeben, wenn Dr. Zeidler sein Amt als Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts beendet, ohne zugleich als Bundesrichter in den Ruhestand zu treten oder ein anderes Amt zu übernehmen.
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2. Aus dieser unzureichenden Folgeregelung läßt sich eine Inkompatibilität oder eine Beschränkung der Wählbarkeit der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes als Bundesrichter nicht herleiten. Unzuträglichkeiten treten nicht für das Amt des Richters des Bundesverfassungsgerichts auf - denn dieses hat nach dem Gesetz Vorrang -, sondern für das Amt des Bundesrichters. Hinzukommt: Art. 94 Abs. 1 GG schreibt vor, das Bundesverfassungsgericht habe zu einem Teil aus Bundesrichtern zu bestehen. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, der Verfassungsgeber habe die Präsidenten der obersten GerichtshöfeBVerfGE 40, 356 (370)BVerfGE 40, 356 (371) des Bundes von der Wählbarkeit zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 2 Abs. 3 BVerfGG ausschließen wollen.
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Geiger Rinck Wand Hirsch Rottmann Niebler SteinbergerBVerfGE 40, 356 (371)  
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