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Zitiert durch:
BVerwGE 22, 286 - Beruf
BGHZ 10, 266 - Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
BVerfGE 144, 20 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte
BVerfGE 140, 115 - Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses
BVerfGE 134, 141 - Beobachtung von Abgeordneten
BVerfGE 123, 267 - Lissabon
BVerfGE 118, 277 - Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten
BVerfGE 111, 54 - Rechenschaftsbericht
BVerfGE 107, 339 - NPD-Verbotsverfahren
BVerfGE 91, 276 - Parteienbegriff II
BVerfGE 91, 262 - Parteienbegriff I
BVerfGE 82, 286 - Amtszeit eines Verfassungsrichters
BVerfGE 73, 40 - 3. Parteispenden-Urteil
BVerfGE 70, 324 - Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
BVerfGE 47, 198 - Wahlwerbesendungen
BVerfGE 47, 130 - KBW-Werbung
BVerfGE 44, 308 - Beschlußfähigkeit
BVerfGE 44, 125 - Öffentlichkeitsarbeit
BVerfGE 41, 399 - Wahlkampfkostenpauschale
BVerfGE 40, 356 - Besetzung der Richterbank
BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I
BVerfGE 33, 52 - Zensur
BVerfGE 28, 243 - Dienstpflichtverweigerung
BVerfGE 25, 44 - Durchsetzung von Parteiverboten
BVerfGE 12, 296 - Parteienprivileg
BVerfGE 11, 282 - Zweiter Vorsitzender der SRP
BVerfGE 11, 266 - Wählervereinigung
BVerfGE 9, 162 - Hochverrat ohne Parteienverbot
BVerfGE 7, 377 - Apotheken-Urteil
BVerfGE 7, 198 - Lüth
BVerfGE 6, 132 - Gestapo
BVerfGE 6, 32 - Elfes
BVerfGE 5, 85 - KPD-Verbot
BVerfGE 4, 27 - Klagebefugnis politischer Parteien
BVerfGE 3, 288 - Berufssoldatenverhältnisse
BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse


Zitiert selbst:


A.
B.
C.
D.
1. Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassun ...
2. Der Einwand der SRP, das Gericht sei nicht ordnungsgemä&s ...
E.
F.
G.
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
H.
1. Die SRP ist somit verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG ...
2. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit  ...
3. Eines besonderen Verbots der von der SRP abhängigen Organ ...
4. Nach § 46 III BVerfGG ist mit der Auflösung der Part ...
5. Die von der Bundesregierung beantragte und nach § 46 III  ...
6. Die Wirkung des Urteils tritt mit der Verkündung ein. Die ...
Bearbeitung, zuletzt am 03.11.2022, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
BVerfGE 2, 1 (1)1. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ohne weiteres schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt, weil für einen ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb der in § 5 III BVerfGG vorgesehenen Frist ein Nachfolger gewählt wird.
 
2. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
 
3. Art. 21 II GG ist für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 II GG.
 
4. Art. 21 I 1 und 2 und II GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für Art. 21 I 3 GG insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert.
 
5. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen in der inneren Ordnung einer Partei einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, dann kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 II GG erfüllt sein.
 
6. Wird die Auflösung einer Partei in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt, so ist eine dahingehende Satzungsbestimmung oder eine einzelne Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 I 3 GG nichtig.
 
7. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fallenBVerfGE 2, 1 (1) BVerfGE 2, 1 (2)die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) mandate der Abgeordneten dieser Partei fort.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 23. Oktober 1952
 
-- 1 BvB 1/51 --  
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei.
 
 
Entscheidungsformel:
 
I. 1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig.
 
2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst.
 
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
 
4. Die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) Mandate der Abgeordneten, die auf Grund von Wahlvorschlägen der Sozialistischen Reichspartei gewählt sind oder zur Zeit der Urteilsverkündung der Sozialistischen Reichspartei angehören, fallen ersatzlos fort.
 
Die gesetzliche Mitgliederzahl der betroffenen Parlamente vermindert sich um die Zahl der fortgefallenen Mandate; die Gültigkeit parlamentarischer Beschlüsse wird hierdurch nicht berührt.
 
5. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
 
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu.
 
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.
 
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese EntscheidungBVerfGE 2, 1 (2) BVerfGE 2, 1 (3)oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Sozialistische Reichspartei (SRP) ist am 2. Oktober 1949 gegründet worden.  Vorausgegangen waren mehrere Versuche, die Mitglieder früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren. Einer dieser Versuche hatte zur Gründung der Deutschen Rechtspartei geführt. Bei ihr kam es im Laufe des Jahres 1949 zu inneren Auseinandersetzungen. Diese waren der unmittelbare Anlaß zur Gründung der SRP.
Den Anstoß zur Gründung der SRP gab der bei der Bundestagswahl im August 1949 auf der Liste der Deutschen Rechtspartei gewählte Abgeordnete Dr. Fritz Dorls. Führend beteiligt waren bei der Gründung weiter u.a. der ehemalige Generalmajor Otto Ernst Remer, Dr. Gerhard Krüger, August Finke und Dr. Bernhard Gericke. Sie spielen auch in der weiteren Entwicklung der Partei als "Parteigründer" eine besondere Rolle.
Die Lizenzierung der Partei wurde für den Landesverband Niedersachsen bei der regionalen Militärregierung beantragt. Der Antrag wurde nicht erledigt, weil inzwischen die Lizenzierungsbestimmungen für politische Parteien weggefallen waren.
Die SRP legte ihrer Organisation ursprünglich einen Satzungsentwurf zugrunde, der auf der Satzung der Deutschen Rechtspartei beruhte und auf der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 1949 als vorläufige Satzung angenommen wurde. Vom 1. August 1950 ab wurde nach einer Satzung verfahren, die der Parteivorstand gemäß einem Auftrag der Parteigründer ausgearbeitet und in der Vorstandssitzung vom 29. Juli 1950 beschlossen hatte. Auf dem Parteitag in Westercelle am 7. Juli 1951 erhielt sie ihre endgültige Fassung. Die wichtigsten Parteiorgane sind danach der Parteivorsitzende, der ParteivorstandBVerfGE 2, 1 (3) BVerfGE 2, 1 (4)(5 Mitglieder), der Parteirat (21 Mitglieder) und die Parteiversammlung. Die Partei gliedert sich in Landes-, Kreis- und Ortsverbände, die von Vorsitzenden geleitet werden. Mit dem Aufbau von Nebenorganisationen (Reichsfront, SRP-Frauenbund und Reichsjugend) wurde begonnen. Für die Gesamtpartei war die Rechtsform des eingetragenen Vereins vorgesehen; die Eintragung ist jedoch bisher unterblieben. Nur der Landesverband Hessen ist als Verein des bürgerlichen Rechts eingetragen.
Die SRP gewann zu Anfang ihre Mitglieder zum großen Teil aus der Deutschen Rechtspartei. In einzelnen Fällen traten Orts- und Kreisverbände dieser Partei geschlossen zur SRP über. Die SRP beteiligte sich von 1950 bis 1952 an Wahlen zu verschiedenen Landtagen sowie bei Nachwahlen zum Bundestag. Sie hat hauptsächlich in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein eine beträchtliche Anzahl von Stimmen gewonnen (z. B. bei den Wahlen zum niedersächsischen Landtag im Mai 1951 rund 11 Prozent der Gesamtstimmenzahl) und im niedersächsischen Landtag 16 von insgesamt 158, in der bremischen Bürgerschaft 8 von insgesamt 100 Abgeordnetensitzen errungen. Im Bundestag war die Partei durch die Abgeordneten Dr. Dorls und "Dr. Franz Richter" (richtig: Fritz Rößler) vertreten. Dieser hat im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sein Mandat niedergelegt.
Über eine Tagespresse verfügt die SRP nicht. In der ersten Zeit wurde die Verbindung zu den Mitgliedern nur durch Rundschreiben aufrechterhalten. Vom März 1950 ab erschien wöchentlich die "Deutsche Reichszeitung für sozialistische Politik und Reichseinheit". Sie mußte im September 1950 wegen finanzieller Schwierigkeiten ihr Erscheinen einstellen. Von Januar 1950 ab gab der Landesverband Niedersachsen 14-tägig die "Deutsche Wacht" heraus, an deren Stelle von Mai 1951 ab für die Gesamtpartei als Wochenzeitung die "Reichszeitung für nationale Opposition und deutsche Selbstbehauptung" erschien. Sie wurde am 23. Juli 1951 von der Militärregierung für 90 Tage verboten. An ihrer Stelle wurde von August 1951 ab die "Deutsche Opposition" mit dem Untertitel "Neue Folge der DeutschenBVerfGE 2, 1 (4) BVerfGE 2, 1 (5)Wacht" herausgegeben. Vom 10. April 1952 ab gab der Parteivorstand "Die Information" heraus.
Abgesehen von den parteieigenen Blättern "Deutsche Wacht" und "Die Information" erschienen die Wochenzeitungen in besonderen Verlagen, die jeweils nach dem Namen der Zeitung benannt waren und deren Inhaber der Verleger Hans Siep war. Für die "Deutsche Reichszeitung"" zeichnete als Hauptschriftleiter Dr. Dorls, für die "Deutsche Wacht" als Herausgeber Dr. Dorls und als Schriftleiter Wolfgang Sarg, für die "Reichszeitung" als Schriftleiter i.V. Kurt Kaufmann, für die "Deutsche Opposition" Hans Hake. In Wirklichkeit war Hauptschriftleiter Dr. Krüger, der jedoch bei der Entnazifizierung in Gruppe 3 eingestuft war und deshalb nicht in Erscheinung treten durfte. Für "Die Information" zeichnete Adolf Manns verantwortlich.
Daneben gaben einzelne Landesverbände, teilweise auch Kreisverbände, Informationsblätter heraus; so der Landesverband Niedersachsen "Niedersächsische Nachrichten", Hamburg den "Deutschen Ruf", Schleswig-Holstein "Die Wahrheit", Rheinland-Pfalz das "Mitteilungs- und Informationsblatt für Rheinland-Pfalz" und den "SRP-Brief", Nordrhein-Westfalen und Württemberg-Baden je ein "Informationsblatt", Bayern das "Deutsche Reich", der Kreisverband Stade einen "Informationsbrief", der Kreisverband Vechta den "Südoldenburger Vorposten".
Schließlich waren in den Kreisen der SRP auch die "FR-Briefe" verbreitet, die "Dr. Franz Richter" (Fritz Rößler) in eigener Verantwortung herausgab. Außerdem ließ vom 1. September 1951 ab Wolfgang Sarg eine eigene Jugendzeitung, "Die Fanfare", erscheinen, die parteiamtlich empfohlen wurde.
Die politische Tätigkeit der SRP stand von vornherein im Bund wie in den Ländern im Gegensatz zur Regierungspolitik. Während des Jahres 1950 verschärfte sich namentlich die Spannung zwischen der SRP und der Bundesregierung. Die Angriffe der Partei richteten sich in steigendem Maße nicht nur gegen die konkreten politischen Zielsetzungen der Regierung, sondern geBVerfGE 2, 1 (5)BVerfGE 2, 1 (6)gen die Form der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik schlechthin. Die Bundesregierung gewann im Verlauf dieser Auseinandersetzungen die Überzeugung, daß die SRP die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik bekämpfe. Sie traf daher durch Beschluß vom 4. Mai 1951 (GMBl. S. 111) die "Feststellung", daß die SRP nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger, insbesondere auch durch die Versuche, die Wähler zu terrorisieren, darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (Art. 21 II GG). Gleichzeitig stellte die Bundesregierung fest, daß die Reichsfront nach Art. 9 II GG verboten sei, und kündigte an, daß sie einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP beim Bundesverfassungsgericht stellen werde.
 
B.
 
Die Bundesregierung hat beim Bundesverfassungsgericht am 19. November 1951 den im Beschluß vom 4. Mai 1951 angekündigten Antrag gestellt. Sie behauptet, die innere Ordnung der SRP entspreche nicht demokratischen Grundsätzen, beruhe vielmehr auf dem Führerprinzip. Die SRP sei eine Nachfolgeorganisation der NSDAP; sie verfolge die gleichen oder doch ähnliche Ziele und gehe darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Für ihre Behauptungen hat die Bundesregierung Beweis angeboten durch Urkunden (Zitate aus der Parteipresse und -literatur, Tonbandaufnahmen von Reden führender Parteifunktionäre) und durch Zeugen. Sie beantragt zu erkennen:
    1. Es wird festgestellt, daß die Sozialistische Reichspartei verfassungswidrig ist.
    2. Die Sozialistische Reichspartei mit allen ihren Teilorganisationen wird aufgelöst.
    3. Es wird verboten, für die Sozialistische Reichspartei oder ihre Teilorganisation, insbesondere Reichsfront, ReichsBVerfGE 2, 1 (6)BVerfGE 2, 1 (7)jugend und SRP-Frauenbund, Tarn- oder Ersatzorganisationen zu schaffen.
    4. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei und ihrer Teilorganisationen wird zugunsten des Bundes für gemeinnützige Zwecke eingezogen.
Die SRP beantragt,
    den Antrag der Bundesregierung zurückzuweisen.
Sie sucht in eingehenden Rechtsausführungen die Unzulässigkeit des Antrags der Bundesregierung darzutun. Im übrigen hält sie den Antrag auch für unbegründet. Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Bundesregierung und gibt den zugestandenen Tatsachen eine andere Deutung. Für ihre tatsächliche Behauptungen tritt sie Gegenbeweis durch Urkunden und Zeugen an.
 
C.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Januar 1952 gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung angeordnet.
Durch Beschluß vom gleichen Tag und durch ergänzende spätere Beschlüsse hat das Gericht gemäß §§ 5, 38, 47 BVerfGG eine Durchsuchung der Geschäftsräume der SRP und ihrer Landesverbände sowie der Wohnungen einzelner Funktionäre und die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials verfügt.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1952 beantragte die SRP, ihr für die mündliche Verhandlung die beiden bisher mit der Sache befaßten Rechtsanwälte beizuordnen. Eine solche Vertretung sei geboten, die SRP verfüge aber nicht über die notwendigen Geldmittel. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die SRP in der Lage sei, die für die Prozeßführung erforderlichen Mittel zu beschaffen.
In der mündlichen Verhandlung war die Bundesregierung in gehöriger Form vertreten. Für die SRP traten zunächst zwei Rechtsanwälte auf. Am Ende des dritten Verhandlungstages wiederholten sie den Antrag der SRP, ihr Rechtsanwälte beizuordnen. Ohne die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten,BVerfGE 2, 1 (7) BVerfGE 2, 1 (8)nahmen sie vom folgenden Tage ab an der Verhandlung nicht mehr teil. Das Gericht wies auch diesen Antrag zurück, gab jedoch den anwesenden Vorstandsmitgliedern der SRP volle Gelegenheit zur Stellung von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen und beschloß, sie als Zeugen zu vernehmen. Am neunten Verhandlungstage verließen die Vorstandsmitglieder kurz vor Abschluß der Beweisaufnahme die Sitzung, nachdem sie als Zeugen weitere Aussagen verweigert hatten und deshalb durch Gerichtsbeschluß zu Ordnungsstrafen verurteilt worden waren. Am letzten Tage der mündlichen Verhandlung erschien einer der Rechtsanwälte der SRP wieder. Er gab lediglich die Erklärung ab, daß nach Auffassung der SRP das Bundesverfassungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder Dr. Dorls, Remer, Dr. Krüger, Graf Westarp und Heller, des früheren Kreisvorsitzenden Wenninga, des Reporters Wiechmann und des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. John, als Zeugen, durch Verlesung von Urkunden und durch Wiedergabe der Tonbänder zweier Reden von Remer und Hinsch. Die Echtheit der Urkunden wurde in keinem Fall bestritten.
Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung durch Urteil vom 15. Juli 1952 (BVerfGE 1, 349) eine einstweilige Anordnung, die der SRP bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache die öffentliche Propaganda und Werbung in näher bezeichnetem Umfang untersagte.
Am 16. September 1952 ging ein Schreiben des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der SRP Fritz Heller ein, in dem er mitteilte, daß der Parteivorstand auf Grund einer vor Monaten "von seiten der zuständigen Organe" gegebenen Ermächtigung die Partei aufgelöst habe.BVerfGE 2, 1 (8)
 
BVerfGE 2, 1 (9)D.
 
1. Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 I, § 13 Nr. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 21 II 2 GG zuständig. Es gelten die Vorschriften der §§ 43 ff. BVerfGG.
2. Der Einwand der SRP, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, greift nicht durch. Er ist zwar nicht deswegen unzulässig, weil er erst am letzten Tag der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Denn wie jedes Gericht hat auch das Bundesverfassungsgericht seine ordnungsmäßige Besetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ebenso ist es unerheblich, daß die SRP durch eine etwaige unvorschriftsmäßige Besetzung im Hinblick auf § 15 II 2 BVerfGG nicht benachteiligt wäre. Da die Vorschriften über die Besetzung der Gerichte nicht in erster Linie dem Interesse der Prozeßbeteiligten dienen, sondern dem rechtsstaatlichen Anliegen einer geordneten Rechtspflege schlechthin, ist die nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts immer ein wesentlicher Mangel des Verfahrens.
Der Einwand ist aber nicht begründet. Zwar ist für einen im Januar 1952 ausgeschiedenen Richter des Ersten Senats entgegen § 5 III BVerfGG ein Nachfolger bis jetzt nicht gewählt worden. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Gericht an einer Entscheidung gehindert wäre. Die Vorschrift des § 5 III BVerfGG wendet sich an die Körperschaften, denen die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts obliegt; sie macht ihnen zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Senate des Bundesverfassungsgerichts bei Ausscheiden von Richtern möglichst bald wieder in voller Besetzung (§ 2 II BVerfGG) tätig werden können. Weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, daß die Bestimmung die weitergehende Folge haben solle, das Gericht müsse beim Unterbleiben der Wahl innerhalb der Monatsfrist seine Tätigkeit einstellen. Vielmehr bleibt auch in diesem Falle die Vorschrift über das Quorum (§ 15BVerfGE 2, 1 (9) BVerfGE 2, 1 (10)II 1 BVerfGG) maßgebend (ebenso Lechner, NJW 1952, 854).
Ob etwas anderes gelten müßte, wenn die Wahlkörperschaften die Ersatzwahl aus sachfremden, etwa parteipolitischen Gründen ungebührlich verzögerten oder gar bewußt unterließen, kann hier dahingestellt bleiben, da das Gericht überzeugt ist, daß ein solcher Sachverhalt bisher nicht vorliegt.
 
E.
 
Bevor die Frage der Verfassungswidrigkeit der SRP im einzelnen geprüft wird, erscheint es angezeigt, zu umreißen, welche Stellung das Grundgesetz zu den politischen Parteien allgemein einnimmt.
Die deutschen Verfassungen der Zeit nach dem ersten Weltkriege erwähnten die politischen Parteien kaum, obwohl schon damals - nach der Einführung des parlamentarischen Regierungssystems und des Verhältniswahlrechts - das demokratische Verfassungsleben weitgehend von ihnen bestimmt war. Die Gründe hierfür sind vielfältig, gehen aber letztlich auf die demokratische Ideologie zurück. Sie wehrte sich dagegen, zwischen der freien Einzelpersönlichkeit und dem Willen des Gesamtvolkes, der aus der Summe der einzelnen Willen zusammengesetzt und durch Abgeordnete als "Vertreter des ganzen Volkes" im Parlament repräsentiert gedacht war, Gruppen anzuerkennen, die den Prozeß der politischen Willensbildung denaturieren könnten.
Das Grundgesetz verläßt diesen Standpunkt und trägt der politischen Wirklichkeit Rechnung, indem es die Parteien als Träger der politischen Willensbildung des Volkes - wenn auch nicht als einzige - ausdrücklich anerkennt.
Der Versuch, das Parteiwesen verfassungsrechtlich zu regeln, hat sich mit einer zweifachen Problematik auseinanderzusetzen. Die erste hängt mit dem theoretischen Grundsatz der Demokratie zusammen, jedwede politische Richtung - das hieße folgerichtig auch eine der Demokratie feindliche - sich in ParteienBVerfGE 2, 1 (10) BVerfGE 2, 1 (11)manifestieren zu lassen. Die zweite ist in einem auf der parlamentarischen Ebene wirksamen besonderen Spannungsverhältnis angelegt: der Abgeordnete ist freier Vertreter des Gesamtvolkes und zugleich einem konkreten Parteiprogramm verpflichtet. Näherer Betrachtung bedarf an dieser Stelle zunächst das erste Problem.
In einem liberalen demokratischen Staate, wie er der deutschen Verfassungsentwicklung entspricht, ist dem einzelnen Bürger die Freiheit der politischen Meinung und die Freiheit des Zusammenschlusses auch zu Vereinigungen politischer Art als Grundrecht gewährleistet. Auf der anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der Wirklichkeit des modernen demokratischen großen Staates nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen. Beide Grundgedanken führen zu der grundsätzlichen Folgerung, daß der Bildung und Betätigung politischer Parteien keine Schranken gesetzt werden dürfen.
Der deutsche Verfassungsgesetzgeber stand vor der Frage, ob er diese Folgerungen rein durchführen könne oder ob er nicht vielmehr, belehrt durch die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit, hier gewisse Grenzen ziehen müsse. Er hatte zu erwägen, ob nicht die absolute Freiheit auf der Grundlage jedweder politischen Idee Parteien zu bilden, an der Anerkennung der tragenden Grundsätze jeder Demokratie ihre Schranken finden müsse und ob nicht Parteien, die mit den formalen Mitteln der Demokratie diese selbst beseitigen wollen, aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden müßten. Dabei war die Gefahr zu bedenken, die darin liegt, daß die Regierung auf diese Art unbequeme Oppositionsparteien zu beseitigen versucht sein könnte.
Das Grundgesetz hat in Art. 21 versucht, dieser Problematik Herr zu werden. Es stellt auf der einen Seite den Grundsatz auf, daß die Gründung der Parteien frei ist. Auf der anderen Seite sieht es die Möglichkeit vor, die Tätigkeit "verfassungswidriger"BVerfGE 2, 1 (11) BVerfGE 2, 1 (12)Parteien zu verhindern. Um die Gefahr eines Mißbrauchs dieser Möglichkeit zu bannen, überträgt es die Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht und bemüht sich, die Voraussetzungen für eine solche Feststellung tatbestandsmäßig nach Möglichkeit zu bestimmen.
Den Grundgedanken, auf denen diese Regelung beruht, sind zugleich wichtige Hinweise für die Auslegung des Art. 21 GG im einzelnen zu entnehmen. Dies gilt vor allem für die nähere Bestimmung des Begriffs der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Die besondere Bedeutung der Parteien im demokratischen Staat rechtfertigt ihre Ausschaltung aus dem politischen Leben nicht schon dann, wenn sie einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln bekämpfen, sondern erst dann, wenn sie oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates erschüttern wollen. Diese Grundwerte bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, die das Grundgesetz innerhalb der staatlichen Gesamtordnung der "verfassungsmäßigen Ordnung" als fundamental ansieht. Dieser Grundordnung liegt letztlich nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Die Vorstellung des Vertreters der SRP, es könne verschiedene freiheitliche demokratische Grundordnungen geben, ist falsch. Sie beruht auf einer Verwechslung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit den Formen, in denen sie im demokratischen Staat Gestalt annehmen kann.
So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach demBVerfGE 2, 1 (12) BVerfGE 2, 1 (13)Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Damit ist auch das Entscheidende über das Verhältnis von Art. 21 zu Art. 9 II GG gesagt. Begrifflich gehören auch die Parteien zu den "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 II GG (vgl. auch § 90a III StGB). Damit würden sie unter den dort bezeichneten Voraussetzungen ohne weiteres verboten sein und somit dem Zugriff der Exekutive schlechthin unterliegen. Dabei würden im einzelnen schwierige Auslegungsfragen entstehen, namentlich wenn man den in Art. 9 II GG verwandten Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung" dem Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" gegenüberstellte und ihr Verhältnis zueinander nur aus dem Wortlaut mit Mitteln der Logik zu bestimmen versuchte. Eine befriedigende Lösung kann nur aus den oben entwickelten grundsätzlichen Erwägungen gewonnen werden. Ist nämlich eine Vereinigung eine politische Partei, so hat sie - eben wegen der den Parteien und nur ihnen eingeräumten Sonderstellung - Anspruch auf die Privilegierung nach Art. 21 II GG. Diese Vorschrift ist also für die politischen Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 II GG. Diese Bestimmung bleibt im Bereich des Politischen nur auf Gruppen anwendbar, die sich nicht als politische Parteien organisiert haben oder betätigen, oder auf Nebenorganisationen von Parteien.
Art. 21 GG ist mit Ausnahme des Abs. I 4 unmittelbar anwendbares Recht, obwohl Abs. III eine nähere Regelung durchBVerfGE 2, 1 (13) BVerfGE 2, 1 (14)Bundesgesetze vorsieht. Dies ist für Abs. II offensichtlich, zumal durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht die nähere Regelung schon getroffen ist. Die aktuelle Geltung der beiden ersten Sätze des Art. 21 I GG ist wegen ihrer schon oben gekennzeichneten grundsätzlichen Bedeutung ebenso offensichtlich. Abs. I 3 mag zwar in dem vorgesehenen Parteiengesetz eine nähere Ausgestaltung erfahren. Unmittelbar anwendbar ist er jedenfalls insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert. Die Frage aber, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG macht, ist damit nicht entschieden. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der Erwägung, daß eine Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt. Entspricht die innere Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen nicht, so wird im allgemeinen der Schluß naheliegen, daß die Partei die Strukturprinzipien, die sie bei sich selbst verwirklicht hat, auch im Staate durchsetzen, damit also einen der wesentlichsten Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die Bildung des Staatwillens als Ergebnis des freien politischen Kräftespiels, zugunsten eines autoritären Systems beseitigen will. Ob dieser Schluß berechtigt ist, muß im Einzelfall geprüft werden. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, so kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 II GG erfüllt sein. Die gleichsam "abstrakte" Feststellung einer demokratischen Grundsätzen nicht entsprechenden inneren Ordnung würde für sich allein jedoch nicht genügen.
Zu dieser Auslegung gelangt man auch, wenn man berücksichtigt, daß auch innerhalb der zweifelsfrei demokratischen Parteien die Erörterung darüber ständig im Gange ist, welcheBVerfGE 2, 1 (14) BVerfGE 2, 1 (15)Möglichkeiten dem schöpferisch formenden Willen starker politischen Persönlichkeiten gegebenenfalls einzuräumen seien. Diese Fragestellungen können nicht mit dem einfachen Hinweis darauf abgetan werden, daß "in einem demokratischen Staate auch die Parteien demokratisch geordnet sein müssen". Die Parteien als die dynamischen Faktoren des politischen Lebens im Staate sind es vor allem, in denen die politischen Ideen entstehen und weiterwirken. Wollten sie starke politische Persönlichkeiten innerhalb der Partei durch formaldemokratische Satzungsbestimmungen allzusehr einengen, so würden sie gegen ihr eigenes Lebensgesetz handeln. Lebendiges politisches Leben könnte dann zugunsten eines bloßen Funktionärtums erstickt, der echte Politiker in die politische Vereinzelung getrieben werden. Daß damit letztlich auch Gefahren für den demokratischen Staat selbst heraufbeschworen werden können, mag unter Hinweis auf das Verhalten der demokratischen Parteien bei ihrer Entmachtung und anschließenden Vernichtung durch die NSDAP im Jahre 1933 hier nur angedeutet werden.
Die hier berührten Probleme sind im Fluß. Jedoch kann nicht angenommen werden, daß das Grundgesetz natürliche Entwicklungen und Auseinandersetzungen hinsichtlich der inneren demokratischen Ordnung der Parteien hat abschneiden wollen.
 
F.
 
Die SRP gehört unstreitig zur Gruppe der herkömmlich sogenannten Rechtsparteien, die seit langem eine zwar nicht einheitliche, aber doch ihrer allgemeinen geistigen Haltung nach bestimmbare Richtung im Gefüge der deutschen politischen Parteien darstellen. Bestimmt man die politischen Richtungen im wesentlichen danach, wie sie das Verhältnis des Einzelnen zum Staate sehen, so wird man das Wesen der Staatsauffassung, von der alle Rechtsparteien ideologisch ihren Ausgang nehmen, darin zu sehen haben, daß sie in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem Einzelnen den Vorrang gibt - im Gegensatz zum Liberalismus, der den Primat des Individuums vor demBVerfGE 2, 1 (15) BVerfGE 2, 1 (16)Staat betont. Das würde in der letzten Konsequenz heißen, daß auf der einen Seite der Einzelne als um des Staates willen, auf der anderen Seite der Staat als um des Einzelnen willen existierend gedacht wird. Die historische Entwicklung zeigt freilich eine breitere Farbenskala politischer Richtungen, indem individualistische und überindividualistische Vorstellungen sich vielfach vermengen und Gedanken aus anderen ideologischen Bezirken hinzutreten. Allen Rechtsparteien ist jedoch die starke Betonung des Staatsgedankens gemeinsam.
In der Entwicklung der deutschen Rechtsparteien bedeutet das Ende des ersten Weltkrieges einen wesentlichen Einschnitt. Unter der konstitutionellen Monarchie gewohnt, als die staatstragenden Parteien schlechthin zu gelten, fühlen sie sich nun in eine grundsätzlich oppositionelle Haltung gedrängt. Gleichzeitig gehen in den Schichten, aus denen ihre Anhänger vorwiegend stammen, starke gesellschaftliche Veränderungen vor.
Große Teile der bisherigen Konservativen sammeln sich in der Deutschnationalen Volkspartei. Sie treibt eine realistische Politik und beteiligt sich zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele im Reich und in einigen Ländern bisweilen an der Regierung. In der Spätzeit der Weimarer Republik setzt bei ihr unter Spaltungserscheinungen eine Rückwendung zu entschiedenerer Opposition ein.
Neben der traditionell-konservativen Richtung entwickeln sich andere rechtsstehende Oppositionsgruppen, die von vornherein in vielen Schattierungen radikalere Gedanken vertreten und nicht nur eine politische, sondern eine allgemeine gesellschaftliche und geistige Erneuerung erstreben. Dabei machen sich Strömungen geltend, die bereits in den letzten Jahrzehnten des Kaiserreiches - aus mannigfachen Quellen gespeist - sichtbar geworden waren und die einem Leitbild folgen, das man mit einem Ausdruck Hugo von Hofmannsthals als "konservative Revolution" zu bezeichnen sich gewöhnt hat. Hier wird versucht, gegen Materialismus und Rationalismus ethische Werte, bisweilen in spezifisch christlicher Tönung, wachzurufen. Ideen von einemBVerfGE 2, 1 (16) BVerfGE 2, 1 (17)"ständischen Staatsaufbau", einer "sozialen Monarchie" werden erörtert. Der Gedanke eines "Dritten Reiches", gedacht als ein Reich der sittlichen Erneuerung, entstehe. Hieraus ergibt sich ein Gegensatz zu dem angeblichen "Parteienwirrwarr" des liberalen demokratischen Staates. Im einzelnen sind diese Ideen romantisch, unrealistisch. Zu praktischer Auswirkung kommen sie nicht, auch deshalb nicht, weil sich eine starke politische Führerpersönlichkeit in diesen Schichten von "Intellektuellen" nicht findet.
Radikalere Kreise drängen ungeduldig zu raschem politischen Handeln. Hier wirken in Begegnung mit "alldeutschen" Gedankengängen politische Vorstellungen, die sich unter dem Einfluß des Kriegserlebnisses geformt haben und in dem Gedanken der Überlegenheit des Deutschtums über die anderen Völker gipfeln. Bei vielen jungen Menschen hat der Kriegsausgang zusammen mit der ihm folgenden wirtschaftlichen Not ein tiefgehendes Ressentiment erzeugt, das von vornherein eine Richtung gegen den demokratischen Staat nimmt, weil den Kreisen, die diesen Staat tragen, die Schuld am Kriegsverlust und seinen Folgen beigemessen wird. Die "Dolchstoß"-Lüge findet hier unschwer Anklang, weil sie dem soldatischen Selbstgefühl schmeichelt. Die Anhänger dieser Gedanken sammeln sich in den verschiedenen "Freikorps". In politischen Morden, die als nationale Taten gefeiert werden, macht sich ihre Stimmung Luft. Schlagworte wie "Korruption des demokratischen Parteienstaates", "verhängnisvolle Rolle der Juden im öffentlichen Leben", "Überlegenheit der germanischen Rasse", "Volk ohne Raum" wirken auf große Teile unreifer Jugend mächtig ein. Junge Offiziere des Weltkrieges werfen sich zu Führern dieser Gruppen auf.  Sie verkünden die Ideale einer betont männlichen Führung mit unbedingter Sauberkeit, Kameradschaft und Treue. Es entstehen zahlreiche unter sich vielfach uneinige "vaterländische Verbände", von denen einer, die Nationalsozialisten, durch die Persönlichkeit Hitlers sein besonderes Gepräge erhält und sich als politische Partei organisiert. Unter seinem Einfluß nimmt dieBVerfGE 2, 1 (17) BVerfGE 2, 1 (18)"Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" von vornherein eine stark antisemitische Richtung. Bestimmend wird ferner in Anlehnung an militärische Vorstellungen und in deutlicher polemischer Abkehr von den demokratischen Formen des öffentlichen Lebens der Grundsatz straffer Führung von oben nach unten, das "Führerprinzip". Im übrigen wird der Stil dieser Partei durch rational schwer faßbare Leitbilder charakterisiert, die sich u.a. in einer Mythisierung des Fronterlebnisses, in Ordensideen, in der Entwicklung eines übersteigerten Ehrbegriffs und in der Mißleitung echter patriotischer Gefühle manifestieren. Literarische Einflüsse (Oswald Spengler) und das Vorbild des italienischen Faschismus spielen mit. Nebenorganisationen der Partei werden straff militärisch aufgebaut und sollen den jüngeren Anhängern, besonders den Arbeitslosen, das Gefühl sozialen Unwerts nehmen. Die äußeren Formen des Auftretens der Partei und ihrer Verbände sprechen romantische Gefühle stark an; diese Wirkungen werden dadurch gesteigert, daß die Partei sich planmäßig der modernen Technik der Massenbeeinflussung bedient.
Die NSDAP erreicht ihren ersten großen Wahlerfolg, als Wirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit ihr die Massen enttäuschter und entwurzelter Existenzen zuführen, die bisher im wesentlichen politisch uninteressiert waren oder gewohnheitsmäßig den bürgerlichen Parteien ihre Stimme gegeben hatten. Sie fallen leicht dem absichtlich unklar gehaltenen Parteiprogramm mit seinen vagen Versprechungen, namentlich wirtschaftlicher Art, anheim. Nun, da die Partei mit formell demokratischen Mitteln eine politische Macht geworden ist, zeigt sich ihr wahres Wesen aufs deutlichste. Minderwertige Personen rücken in leitende Stellungen ein und üben infolge des Führerprinzips in ihrem Bereich schrankenlose Macht. Der politische Gegner wird systematisch diffamiert, seine Vernichtung nach der "Machtergreifung" angekündigt, der politische Mord verherrlicht.
Unter dem Eindruck der Erfolge der NSDAP radikalisieren sich auch große Teile der übrigen rechtsstehenden Kreise, dieBVerfGE 2, 1 (18) BVerfGE 2, 1 (19)ihren Einfluß schwinden sehen, vor allem der große Soldatenbund des "Stahlhelm". In der "Harzburger Front" finden sie sich äußerlich mit den Nationalsozialisten zusammen, erleichtern aber dadurch nur diesen den Weg zur alleinigen Machtergreifung im Staate. Sie wird ebenfalls auf formell demokratischem Weg 1933 vollzogen. Nun werden die ideologischen Helfer in kurzem völlig überspielt, ihre Organisationen mit Gewalt aufgelöst. Das autoritäre Prinzip wird auf der formellen Grundlage des Ermächtigungsgesetzes auch im Staate uneingeschränkt verwirklicht. Jede Opposition wird ausgeschaltet, bekannte Gegner werden persönlich verfolgt und zum großen Teil ermordet, "liquidiert". Der Mangel jeder Kontrolle entbindet in der Führerschicht alle verbrecherischen Neigungen und führt schließlich den Staat in Krieg und Zusammenbruch.
Das von der NSDAP geschaffene System läßt sich zusammenfassend so charakterisieren: Es ist gekennzeichnet durch die Lehre vom totalen Staat, die Rassendoktrin und den hierarchischen Aufbau: Führer und Gefolgschaft. Instrument der völkischen, auf Schlagworten von Blut, Boden und Ehre beruhenden Weltanschauung und "Garant des Staates" ist ausschließlich die NSDAP. Die eine Partei formt und überwacht den seiner Freiheit beraubten Staatsbürger in einem ausgeklügelten politischen System von Blöcken und Zellen. Sie anerkennt und vollzieht den Vorrang der "völkischen Lebensgesetze" nach den Grundsätzen: "Recht ist, was dem Volke nützt; Unrecht, was ihm schadet" und "Du bist nichts, Dein Volk ist alles". Ausgang und Ziel dieses Systems ist nicht mehr die an der Gerechtigkeit orientierte Rechtsidee, sondern die zum Gesetz erhobene Willkür des Führers. Als Träger und Vollstrecker seines Willens erscheint vornehmlich das Staatssicherheitshauptamt (Geheime Staatspolizei) mit seinem Apparat von Konzentrations- und Vernichtungslagern. Mit dieser ausschließlichen Anerkennung der Macht werden Gültigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung aufgehoben. Rechtlosigkeit und Willkür, Schändung der Menschenwürde, Mißachtung der völkerrechtlichen Verträge und derBVerfGE 2, 1 (19) BVerfGE 2, 1 (20)Lebensrechte freier Völker schaffen eine Herrschaft der Furcht und des Schreckens. Volksgemeinschaft, Treue, Heldentum und Freiheitsbewußtsein, Ehrlichkeit und Anständigkeit sind in diesem doppelsinnigen System nur Vokabeln ohne Wahrheitsgehalt.
Über die Entwicklung der Rechtsparteien im ganzen läßt sich zusammenfassend sagen, daß sie anfänglich dem Staate mehr mit theoretisch-prinzipieller als eigentlich umstürzlerischer Opposition entgegentreten, daß ihre Haltung dann immer radikaler wird und daß unter ihren verschiedenen Richtungen die radikalste siegt und unter rücksichtsloser Durchsetzung auch ihrer extremsten Ziele die Katastrophe des Staates herbeiführt.
 
G.
 
I.
 
Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die verfassungswidrigen Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach Loyalitätserklärungen ab und leistete, als Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer Verfassung; und das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer erkennen ließ. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt "vorsichtig" gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen - auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft - ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.
Ähnlich dem "kalten Krieg" besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder fürBVerfGE 2, 1 (20) BVerfGE 2, 1 (21)sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach wiederholte Einwand, daß es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms.
Die SRP meint, von dem Ziel einer Partei seien die Mittel zu unterscheiden, mit denen es erstrebt wird; diese zu bekämpfen, sei allein Sache der Exekutive, eine Beweisaufnahme in dieser Richtung für das Verfahren nach Art. 21 II GG belanglos. Gewiß hat die Exekutive die selbständige, von dem Verfahren nach Art. 21 II GG unabhängige Aufgabe der Bekämpfung verfassungswidriger Vorgänge - aber solche Vorgänge sind zugleich Zeichen, aus denen das Ziel der Partei sich deuten läßt; darum sind sie für das vorliegende Verfahren erheblich.
Von einer Verkennung der Sach- und Rechtslage zeugen auch alle Versuche der SRP, den Beweiswert von Reden, Briefen und sonstigen Schriftstücken durch den Hinweis herabzusetzen, daß ihre Urheber seinerzeit noch gar nicht Parteimitglieder gewesen (z.B. Hinsch zur Zeit seiner Wahlrede auf einer SRP-Versammlung in Bremen) oder später abgeschüttelt worden seien (z.B. der wegen eines Flaggenskandals ausgeschlossene Ortsverbandsleiter Schmidt), und daß man im Parteivorstand den Inhalt der Beweisstücke nicht gekannt habe (z.B. Dr. Dorls habe die FR-Briefe - vgl. oben S. 9 - nie gelesen), also dafür nicht verantwortlich sei. Art. 21 GG macht nicht nur die Ziele der Partei,BVerfGE 2, 1 (21) BVerfGE 2, 1 (22)sondern auch das Verhalten der "Anhänger" zum Tatbestandsmerkmal; er rechnet der Partei das Verhalten ihrer Anhänger zu, wohl erkennend, daß die Absichten der Partei sich im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln und daß sie durch ihr Wirken dieses Verhalten der Anhänger bestimmt, also die Verantwortung dafür trägt. Zu den Anhängern gehören mindestens alle, die sich für die SRP einsetzen, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. Was für die Anhänger schlechthin gilt, trifft naturgemäß erst recht auf ein bedeutendes Parteimitglied wie den Bundestagsabgeordneten Richter-Rößler zu; dies um so mehr, als die FR-Briefe bei der Durchsuchung an vielen Stellen gefunden worden sind, die Partei sich auch niemals von den FR-Briefen oder Richter-Rößler selbst distanziert hat, obwohl das Strafverfahren, in dem er als Betrüger entlarvt wurde, dazu Gelegenheit gegeben hätte.
Bei der Fülle des beschlagnahmten Beweismaterials genügte es, in der mündlichen Verhandlung aus einer großen Zahl sinnähnlicher Urkunden typische Beispiele herauszugreifen.
Diese gewinnen überdies dadurch an Gewicht, daß sie einem von der SRP bereits "vorbereiteten" Material entstammen. Spätestens seit dem Beschluß der Bundesregierung vom 4. Mai 1951 rechnete die SRP mit einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und einer Beschlagnahme der Parteiakten. Gab es bei ihr belastendes Material, so mußte sie in dieser Lage darauf bedacht sein, es zu beseitigen. Diese Schlußfolgerung wird bestätigt durch ein Schreiben des 1. Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen, Weber, an den Geschäftsführer des Landesverbandes, Schwing, vom 18. November 1951 (Urk. 103). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Aussichten des bevorstehenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht heißt es hier: "Die Akten auf alle Fälle vorbereiten, so daß niemandem Schwierigkeiten entstehen können." Eine weitere Bestätigung ergibt sich daraus, daß die SRP im Laufe der mündlichen Verhandlung die ParteiratsBVerfGE 2, 1 (22)BVerfGE 2, 1 (23)protokolle vorgelegt hat, obwohl sie bei dem Geschäftsführer der Parteileitung, Heller, der sie im normalen Geschäftsgang hätte in Verwahrung haben müssen, bei der Durchsuchung nicht gefunden worden sind. Ferner wurden zahlreiche Durchschläge von Schreiben an frühere Parteifunktionäre beschlagnahmt, deren Originale bei der Durchsuchung der Räume dieser Funktionäre nicht aufgefunden wurden.
Bei der überall gleichen Situation zwingen diese Beispiele zu dem Schluß, daß auch bei anderen Parteistellen eine solche "Vorbereitung" der Akten stattgefunden hatte, daß belastendes Material also vor der Durchsuchung beiseite geschafft worden war.
Bei der Würdigung der Beweisaufnahme im einzelnen können die Erfahrungen der Jahre 1933 bis 1945 nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Beweisaufnahme in Organisation und Verhalten der SRP Ähnlichkeiten mit der NSDAP ergibt, erschließt sich mit Hilfe dieser Erfahrung auch die Bedeutung sonst vielleicht schwer durchschaubarer Vorgänge.
Schon eine oberflächliche Betrachtung der Führerschicht, des organisatorischen Aufbaus, des Programms und des Auftretens der SRP in der Öffentlichkeit legt die Vermutung nahe, daß es sich bei ihr um den Versuch einer Neubelebung rechtsradikaler Ideen handelt, wie sie sich zuletzt im Nationalsozialismus manifestiert haben. Die Beweisaufnahme hat diesen Eindruck bestätigt.
II.
 
a) Die Führungsschicht der SRP setzt sich vornehmlich aus ehemaligen "alten Kämpfern" und aktiven Nationalsozialisten zusammen.
Die Vernehmung der Mitglieder des Parteivorstandes Dr. Dorls, Remer, Dr. Krüger, Graf Westarp und Heller als Zeugen und die Verlesung und Erörterung von Auskünften des Document Center, von schriftlichen Lebensläufen und sonstigen schriftlichen Angaben aus Funktionärkreisen der SRP ergab im wesentlichen folgendes Bild:BVerfGE 2, 1 (23)
BVerfGE 2, 1 (24)1. Leitung der Gesamtpartei.
Parteivorstand:
Dr. Dorls, 1. Vorsitzender: PG seit 1929, 1939 Kreisleiter und vorübergehend Lehrer an der Schulungsburg der DAF Erwitte;
Remer, 2. Vorsitzender: hat als Berufssoldat der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehört;
Dr. Krüger, PG seit 1928, SA 1926, Standartenführer 1942, NS-Studentenführer, Reichsamtsleiter, Gauschulungsleiter;
Graf Westarp, HJ 1930, SS 1933 bis 1935;
Heller, Mitglied der HJ, war als Berufsoffizier nicht Mitglied der NSDAP.
Fachreferenten in der Parteileitung:
Haas, Hauptorganisationsleiter der SRP bis Frühjahr 1952, wegen Krankheit aus diesem Amt ausgeschieden: PG seit 1930;
Dr. Quandt, Nachfolger von Haas: PG seit 1931;
Manns, Hauptschriftleiter des Informationsdienstes: PG seit 1926 (erster Eintritt 1923), SA 1926 (erster Eintritt 1922), Gauhauptstellenleiter;
Frau von Wangenheim, Referentin für Frauen und Sozialarbeit: NS-Frauenschaft seit 1932;
Dr. Schrieber, Vorsitzender des Parteiehrenrats: PG seit 1930.
Parteirat (insgesamt 21 Mitglieder, darunter die Vorsitzenden der Landesverbände):
v. Bothmer, PG seit 1930, Generalarbeitsführer;
Matthaei, PG seit 1932, Gauredner, im "Dritten Reich" zum Regierungspräsidenten ernannt;
Dorn, PG seit 1928;
Finke, 1. Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen: PG und SS seit 1931, Obersturmbannführer, im Reichssicherheitshauptamt tätig, Wehrdienst in der Waffen-SS 1936;
Körper, 1. Vorsitzender des Landesverbandes Rheinland-Pfalz: SA 1925, PG seit 1926, Gauredner, Gauamtsleiter, SS 1929, Obersturmbannführer, im Reichssicherheitshauptamt tätig;BVerfGE 2, 1 (24)
BVerfGE 2, 1 (25)Förster, 1. Vorsitzender des Landesverbandes Baden: Ortsgruppenleiter und Hauptstellenleiter der NSDAP;
Dr. Schrieber, (vgl. oben) PG seit 1930;
Cabolet, PG seit 1930, SA 1932, Oberführer (hauptamtlich);
Festge, (Verfasser der parteiamtlichen Broschüre "Soldaten gegen Remilitaristen" und von Artikeln in der SRP-Presse): SA 1928, PG seit 1929, SS 1930, Hauptsturmführer im Stabe des SS-Hauptamtes 1936;
Mellin, früher 1. Vorsitzender des Landesverbandes Württemberg: hauptamtlich in der DAF tätig:
Rößler (Dr. Richter), der später der SRP beigetretene Bundestagsabgeordnete, war altes Mitglied und hauptamtlich politischer Leiter der NSDAP.
Über die nicht genannten Parteiratsmitglieder und Landesverbandsvorsitzenden liegen Angaben nicht vor. Zum Teil können sie, wie z.B. Falck und Weber, wegen ihrer Jugend nicht alte Parteigenossen gewesen sein.
2. Im Landesverband Niedersachsen sind die wichtigsten Posten mit alten Nationalsozialisten besetzt.
Der 2. Vorsitzende Glorius war PG von 1930, das Vorstandsmitglied Trauernicht PG und SA-Angehöriger von 1931, Hauptsturmführer und Kreisbauernführer, Frau von Kloth in der NS-Frauenschaft aktiv tätig. Nähere Angaben über sie sowie über die übrigen Vorstandsmitglieder Stührmann, Heinze (früher Polizeioffizier) und Negrassus liegen nicht vor.
Der Landesleiter Süd, Meyer, war PG von 1928, Reichsredner, Führer der Deutschen Christen und ehemaliger Landespropst.
Von den oben Erwähnten sind Dr. Dorls, v. Westarp, Dr. Schrieber, Finke, Cabolet und Trauernicht zugleich Abgeordnete im niedersächsischen Landtag. Von den übrigen zehn Abgeordneten der ursprünglich sechzehn Mitglieder starken SRP-Fraktion sind Alt-PG's: Rabeler, Hopp, Vahldiek, Kewer, OstermannBVerfGE 2, 1 (25) BVerfGE 2, 1 (26)und Giesecke. Ob die Abgeordneten Druck und Arndt, die übrigens inzwischen mit Kewer aus der SRP-Fraktion ausgeschieden sind, Parteigenossen waren, konnte nicht festgestellt werden.  Die Abgeordneten Knoke und Springer können wegen ihrer Jugend nicht Alt-Parteigenossen gewesen sein.
Auch die Liste der Landesredner weist zahlreiche "alte Kämpfer" auf; außer den bereits genannten Funktionären, die in Niedersachsen tätig sind, z.B. die Landesredner Ackermann und Wilsch, deren Lebensläufe vorgefunden wurden. Die Parteileitung verlangte nämlich von Funktionären und Wahlbewerbern die Beantwortung eines Fragebogens, in dem ausdrücklich die Frage nach ihrer früheren Tätigkeit in der NSDAP gestellt war. Ackermann beantwortete diese Frage (Urk. 96) wie folgt:
    "Nach dem Besuch der Oberrealschule drei Jahre Schauspielunterricht.  Engagements an verschiedenen Bühnen.  Dann 1929 zur NSDAP.  1934 bis 1937 hauptamtlich als Ausbilder (Stubaf) an einer SA-Schule.  1937 als Nachrichtensprecher und Reporter zum Rundfunk.  Im Kriege als Kriegsberichter, ab 1944 als Leiter und Sprecher der Wunschkonzerte im Soldatensender 'Ursula'.
    Nach meiner Entlassung aus der Gefangenschaft bis 1950 im landwirtschaftlichen Betrieb meines Schwagers tätig gewesen.  Seit März 1950 erwerbslos.  Nicht entnazifiziert."
Im Lebenslauf von Wilsch (Urk. 100) heißt es:
    "1929 Eintritt in die NSDAP und SA - aktiv und offiziell.  Seit 1927 Mitglied der OG Duisburg der NSDAP.  Von Juni 30 bis zum Ende immer Rednereinsatz.  Von 30 bis 31 Gau Westfalen-Nord; 31 bis 38 Gau Süd-Hannover-Braunschweig; dann Bremen, Cottbus und Berlin.  Nach meiner Rückkehr aus dem Osten (43) zur Verfügung des Propagandaministeriums.  Im Osten Verbindungsoffizier von General d.P. zur OT (Abschnitt Nord-Leningrad-Demjansk).
    Ein Jahr Hauptbetriebsobmann der Focker-Wulf Flugzeugwerke ... Entnazifiziert bin ich nicht und denke auch nicht daran ... 30 Jahre kämpfe ich nun für den Begriff eines volkhaft gebundenen Sozialismus ..."
Der Landtagskandidat Sporleder schreibt am 2. April 1951 an den Landesvorstand (Urk. 97):BVerfGE 2, 1 (26)
    BVerfGE 2, 1 (27)"Politische Tätigkeit: Seit 1930 in der NSDAP.  Ortsgruppenleiter, Vorsitzender des Kreisgerichts, Gaufachgruppenwalter für den Groß- und Außenhandel in Hamburg."
3. Entsprechende Beweisstücke sind vereinzelt auch bei Durchsuchungen in anderen Landesverbänden gefunden worden. So schreibt der Jugendreferent des Landesverbandes Hamburg, Stange, in seinem Lebenslauf (Urk. 102):
    "Ich stehe seit 1928 im aktiven politischen Leben.  Von 1928 bis 1930 in der nationalistischen und nationalsozialistischen Jugendbewegung.
    Die Jahre 1930 bis 1934 standen ausschließlich im Dienst der SA der nationalsozialistischen Bewegung.
    Ab 1935 war ich nicht mehr politisch tätig, da m.E. das politische Revolutionsziel erreicht war und ich keinerlei politische Ambitionen hatte und noch habe.
    Ich war Nationalsozialist, ich bin es noch und werde es bleiben."
Beim Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein Hefter mit zehn Lebensläufen beschlagnahmt worden. Die Mehrzahl stammt von Bezirksleitern der SRP. Drei typische Beispiele sind in der Verhandlung verlesen worden. Grabowski, Bezirksleiter von Düsseldorf, macht folgende Angaben über seinen politischen Werdegang (Urk. 93 b):
    "Politische Laufbahn:
    Oktober 1926 Mitglied der NSDAP.  Mitgliedsnummer 46 497.  Januar 1927 Ortsgruppenleiter und Kreisbeauftragter für den Kreis Pillkallen/Ostpr.
    Im März 1931 verzog ich nach Rastenburg.  Dort hatte ich folgende Funktionen inne:
    Organisations- und Propagandaleiter der OG Rastenburg, Ogl der OG Galbuhnen.
    1. Januar 1941 Kreisorganisationsleiter und stellvertretender Kreisobmann der DAF, Kreiswaltung Memel."
Ein Bezirksredner (Urk. 93 c, Unterschrift unleserlich) schreibt:
    "Am 7. 2. 1905 in Bochum geboren.  Besuchte Volksschule, Präparandie.
    1920 Angehöriger des Freikorps.  II. Marine-Brigade Ehrhardt.  Jüngster Mitkämpfer, der mit Treueverdienstauszeichnung dekoriert wurde.  Angehöriger der O.C. Aktiv im Ruhrkampf.  ZumBVerfGE 2, 1 (27) BVerfGE 2, 1 (28)30. 6. 1923 Ruhrgebiet verlassen, um geplanter Verhaftung durch die französische Besatzungsbehörde zu entgehen.
    Mit dem 11. 9. 1923 Mitglied der NSDAP, Mitgliedsnummer 456.  Am 7. 4. 24 wurde ich Soldat.
    1932 wegen angestrengten Hochverratsverfahrens beurlaubt.  Verfahren 1933 niedergeschlagen.  September 1934 Beförderung zum Oberleutnant.
    1937 zwei Semester Jura, ein Semester Archäologie gehört.  War im Dritten Reich Mitglied des Reichstages seit 1934, Reichsredner, Schulungsredner im Amte Rosenberg und Redner für weltanschauliche Erziehung in der SS.
    Während des Krieges nur im Osten ... Letzter Dienstgrad Oberstleutnant."
Rieth, Bezirksleiter von Paderborn, gibt an (Urk. 93 f):
    "Politische Laufbahn: 1928 Eintritt in die HJ, 1933 in die NSDAP, hauptamtlich bei der DAF Gauwaltung Baden als Abt.Leiter, 1.3.50 Eintritt in die SRP.
    War im Besitz von Parteiauszeichnungen.  HJ-Ehrenzeichen und Parteiverdienstkreuz."
b) Diese in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und durch Verlesung von Urkunden erhärteten Tatsachen sind von der SRP nicht bestritten worden. Der Einwand der SRP, daß die Beweisaufnahme nur einen kleinen Teil aus der großen Zahl ihrer Funktionäre erfaßt habe, so daß daraus keine verallgemeinernden Schlüsse gezogen werden könnten, geht fehl. Das Beweisergebnis zeigt, daß in der Führung der Gesamtpartei die große Mehrzahl der Positionen mit Alt-Parteigenossen besetzt ist. Eine Fülle weiterer Urkunden beweist, daß die SRP die Schicht der "alten Kämpfer" als ihre natürliche Anhängerschaft und "Führerreserve" betrachtete und systematisch darauf ausging, aus dieser Schicht die Funktionsträger für die Schlüsselstellungen in der Partei heranzuziehen.
So war z.B. schon Anfang 1950, also bald nach der Gründung der SRP, Dr. Krüger an einen Lothar Pfahl herangetreten mit dem Auftrag, den Kreisverband Lüneburg aufzubauen, wie sich aus einem Schreiben Pfahls an Dr. Krüger vom 7. Februar 1950 (Urk. 50) ergibt. Pfahl lehnte dies ab, weil er als ehemaliBVerfGE 2, 1 (28)BVerfGE 2, 1 (29)ger Kreisamtsleiter, der bis 1948 interniert war, noch politischen Beschränkungen unterworfen sei. Er betonte aber seine Bereitwilligkeit zur Mitarbeit, worauf auf der Rückseite des Schreibens die "Übernahme" Pfahls in den Kreisverband Lüneburg verfügt wurde.
Mehrere Beweisurkunden ergeben, daß von unteren Parteidienststellen Anschriften alter Nationalsozialisten der Parteileitung gemeldet und von dieser den für den Wohnort des Benannten zuständigen Parteistellen zugeleitet wurden mit der Anweisung, Verbindung aufzunehmen.
So leitet Heller auf Empfehlung aus Mitgliederkreisen mit Schreiben vom 28. September 1951 (Urk. 56) einige Anschriften an den Landesverband Niedersachsen. Der letzte Absatz des Schreibens von Heller lautet: "Ich bitte, die Anschriften vertraulich zu behandeln und eine persönliche Fühlungnahme herzustellen, da die genannten Personen auf Grund ihrer früheren Tätigkeit wahrscheinlich unserem Gedankengut nahestehen." [Hervorhebungen vom Gericht] Unter dem gleichen Datum (Urk. 57) teilt Heller dem Landesverband Hessen eine Anschrift mit. Auch dieses Schreiben hat einen ähnlichen Zusatz.
Der Kreisverbandsvorsitzende von Uelzen (Niedersachsen), Kergel (ein früherer SA-Brigadeführer), empfahl einen gewissen Dr. Brugger in Waldshut (Baden). Der Hauptgeschäftsführer Heller leitet mit Schreiben vom 13. Oktober 1951 (Urk. 58) die Anschrift weiter an den Landesverband Baden mit der Anordnung, mit Brugger Verbindung aufzunehmen. In den Schreiben Hellers heißt es: "Auf Grund der Vergangenheit des Herrn Dr. Brugger ist anzunehmen, daß dieser gesinnungsmδig auf unserer Linie liegt." Was mit dieser Vergangenheit oder Gesinnung gemeint ist, zeigt der anschließende Schriftwechsel. Am 16. Oktober 1951 (Urk. 58 e) schreibt der Landesverbandsvorsitzende Förster an Brugger:BVerfGE 2, 1 (29) BVerfGE 2, 1 (30)"... Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns als Mitarbeiter zur Verfügung stehen und im dortigen Raum unsere Sache vertreten würden.  Ich brauche wohlüber unsere Ziele keine Ausführungen zu machen ..."
In seinem Antwortbrief vom 4. November 1951 (Urk. 58 c) äussert Brugger aber erhebliche Bedenken. Er bekennt sich als PG von 1930 und hauptamtlichen SA-Führer. Wörtlich schreibt er:
    "Ich bin  der'Nazi' meines Kreises und somit politisch schwerstens belastet! ... es wäre undiplomatisch, würde ich wieder in den Vordergrund treten!"
    [Hervorhebung im Original]
Er will aber doch "die Lage in dieser Gegend peilen". Förster antwortet darauf (Schreiben vom 17. Dezember 1951 , Urk. 58 b):
    "Von Ihrem Schreiben vom 4. 11. d.Js. habe ich Kenntnis genommen und muß Ihnen sagen, daß ich volles Verständnis für Ihre Lage und Ihre Haltung habe.
    Andererseits aber zeigt mir gerade dieser Brief, daß Sie für unsere Sache etwas tun müssen.  Ich bitte Sie, zwei bis drei unentwegte Männer unserer Gesinnung ausfindig zu machen, die in der Lage sind, dort in den Vordergrund zu treten und den Kreisverband Waldshut aufzubauen."
Dies Beispiel zeigt deutlich, daß die SRP bestrebt ist, schon bei der Gründung neuer Kreisverbände deren Leitung in die Hände "alter Kämpfer" zu legen.
Im Januar 1951 setzt Remer in Göttingen einen gewissen Reich als Bezirksleiter und einen Studenten namens Wichmann als Kreisverbandsvorsitzenden ein. Beide waren noch nicht einmal Mitglieder der SRP, doch empfahl sich Reich dadurch, daß er in Gruppe 3 eingestuft war, und der noch junge Wichmann dadurch, daß er 1947 wegen Teilnahme an einer Untergrundbewegung vor einem hohen britischen Militärgericht gestanden hatte (Urk. 62, 63).
Mit besonderem Eifer hat sich der Landesleiter von Niedersachsen Finke um alte Nationalsozialisten bemüht.
Mit Schreiben vom 9. August 1951 (Urk. 64) macht er den BeBVerfGE 2, 1 (30)BVerfGE 2, 1 (31)zirksleiter Glorius auf einen gewissen Edler aufmerksam, der Gausachbearbeiter für Beamtenfragen bei der NSDAP gewesen sein soll. Finke erwägt, ihn als Sachbearbeiter des Landesverbands für Beamtenfragen einzusetzen, falls er sich zum Eintritt in die SRP bereit finde.
Ein Schreiben vom 7. Dezember 1950 (Urk. 67) an Herrfurth in Holzminden empfiehlt einen Dr. Wilhelm Rabius in Hildesheim, der alter SS-Führer und in der Lage sei, den Kreisverband Hildesheim-Stadt zu übernehmen.
Am 7. März 1951 (Urk. 70) schlägt Finke in einem Schreiben an Dr. Quandt für denselben Posten einen gewissen Stötzer vor, der gleichfalls alter SS-Mann gewesen sei.
Am 24. August 1951 (Urk. 68) empfiehlt Finke dem Bereichsleiter Hopp einen Herrn Assling, Bremen, der ihm vom Internierungslager Neuengamme her bekannt sei. "Er war vor dem Zusammenbruch Schriftleiter irgendeiner NS-Zeitung, ist sich selber treu geblieben und auch heute noch ein Mann, der ernst zu nehmen ist ..."
Am 25. Oktober 1950 (Urk. 71) teilt Finke an Luthardt zwei Anschriften mit, darunter die eines gewissen Schorin, der "alter Mann von Goebbels" sei und sich zur Mitarbeit bereit erklärt habe. Er empfiehlt, die Verbindung aufzunehmen.
An Heller empfiehlt Finke am 4. Juli 1951 (Urk. 73) einen früheren SS-Kameraden, der außerordentlich aktiv, aber noch in Gruppe 2 eingestuft sei. Er könne zwar nicht herausgestellt werden, würde aber jede ihm übertragene Aufgabe erledigen.
Ein weiteres Schreiben Finkes vom 18. Juli 1951 (Urk. 61) an Dr. Festge berichtet, daß Remer in Göttingen einen früheren SA-Oberführer Stein "oder so ähnlich" kennengelernt und gewonnen habe. Festge soll sich um ihn bemühen.
Ebenso kennzeichnend ist ein Schreiben Finkes an Hopp vom 3. März 1951 (Urk. 74), in welchem er einen ihm namentlich nicht bekannten HJ-Oberbannführer in Osterholz als geeigneten Repräsentanten des dortigen Kreisverbandes empfiehlt.BVerfGE 2, 1 (31)
BVerfGE 2, 1 (32)Eine solche Einstellung hat aber nicht nur Finke. Knoke schreibt am 14. August 1951 an Finke (Urk. 60):
    "Der neue Bez.Ltr. für Hannover ist gefunden.  Als Bez.Ltr. habe ich den Kam. Lohel vorgesehen.  Lohel ist Redner.  Er war früher HJ-Gebietsführer im Gebiet Nordsee.  Ich kenne ihn seit langem.  Lohel ist eine prächtige Type.  Für uns nur ein Gewinn."
In dem Schreiben eines südwestdeutschen Funktionärs, das bei dem Landesverband Württemberg beschlagnahmt wurde (Urk. 261), heißt es:
    "Der langen Rede kurzer Sinn: Nordmann ist nach meinem Dafürhalten der Mann, der hier in Ulm den Verein auf die Beine bringen kann.  Er ist bereit, sich rückhaltslos einzusetzen, also auch in aller Öffentlichkeit.  Einige Daten über ihn: ca. 40 Jahre alt, knapp, schätze ich.  Stammt aus Berlin, war höherer SA-Führer, steinalter Kämpfer, lange Zeit persönlicher Adjutant von Juppchen Goebbels, kennt sich in der Reichskanzlei recht gut aus.  Kurz und gut, ein Kerl vom alten Schlage. Ich garantiere, daß, wenn Remer kommt, er mindestens 50 Mann 100prozentig zuverlässige Männer auf die Beine bringt ..."
Bezeichnend ist in diesen Briefen, daß sie durchweg außer über die nationalsozialistische Vergangenheit keine konkreten Angaben über die Person der Empfohlenen enthalten. Diese Vergangenheit genügt durchaus, um ihnen noch vor ihrem Eintritt in die SRP ein Parteiamt anzutragen.
Aus dem Kreisverband Aurich liegen 14 Versammlungsberichte des Zeugen Wenninga vor, eines Ortsgruppenpropagandaleiters der NSDAP aus dem Jahre 1928, der den Kreisverband Aurich organisiert hat (Urk. 78 bis 91). Diese Berichte zeigen besonders plastisch, wie ein ganzer Kreisverband systematisch durch Heranziehung alter Nationalsozialisten aufgebaut wird. Wo Wenninga eine Versammlung abhalten lassen will, tritt er stets zunächst an den früheren Ortsgruppenleiter der NSDAP, einen SA-Führer oder ein sonstiges ihm von früher bekanntes eifriges Mitglied der NSDAP heran, besorgt durch sie Anschriftenlisten und lädt dann ehemalige Nationalsozialisten, gelegentlich auch Stahlhelmer, besonders ein.BVerfGE 2, 1 (32)
BVerfGE 2, 1 (33)Vergeblich versucht die Antragsgegnerin, die Verantwortung für diese Art der Parteiwerbung von sich abzuwehren, indem sie Wenninga als beschränkten Menschen bezeichnet, der auf eigene Hand gehandelt habe, nie als Kreisverbandsvorsitzender eingesetzt und später abgeschüttelt worden sei. Ihre Darstellung wird schon dadurch widerlegt, daß die 14 Berichte beim Landesverband gefunden wurden und die SRP selbst nicht behauptet, daß sie beanstandet worden seien. Der auf Antrag der SRP (gemäß § 60 StPO uneidlich) als Zeuge vernommene Wenninga, der übrigens durchaus keinen beschränkten Eindruck machte, bekundete ferner, daß die Parteileitung ihm einen Parteistempel zur Verfügung gestellt und daß der Landesverband mit ihm als Kreisverbandsleiter korrespondiert habe, wenn auch keine ausdrückliche Ernennung erfolgt sei. Ferner ist Wenninga auf die Liste der Landesredner gesetzt worden. Das überraschende Wahlergebnis (es fehlten der SRP im Wahlkreis Aurich nur 65 Stimmen zum Siege) ist jedenfalls neben dem persönlichen Ansehen des dort aufgestellten Kandidaten Trauernicht unverkennbar in erster Linie der nationalsozialistischen Propaganda dieses Zeugen zuzurechnen.
c) Dem Bestreben der Parteiinstanzen, aktive Nationalsozialisten heranzuziehen, entspricht die in gewissen Kreisen alter Nationalsozialisten hervortretende Neigung, sich der SRP anzuschließen. Zahlreiche Zuschriften an Parteistellen bestätigen die magnetische Anziehungskraft, die die SRP gerade auf solche frühere Nationalsozialisten ausübt, die in den alten Vorstellungen verharren. Dabei ist vor allem die Art von Bedeutung, wie die Funktionäre der SRP auf solche Zuschriften reagieren. Nicht in einem einzigen Falle ist eine Distanzierung von diesen unbelehrbaren Elementen festzustellen. In allen Fällen wurden sie freudig begrüßt.
So schreibt ein Franz Jaenicke an die Kreisleitung Heidelberg am 11. Januar 1951 (Urk. 48):
    "Gerne würde ich persönlich mitarbeiten, aber leider sind mir noch durch den Spruchkammerbescheid die Hände gebunden.  DurchBVerfGE 2, 1 (33) BVerfGE 2, 1 (34)meine Freundschaft mit Dr. Josef G. und meinen Schriftwechsel mit R. Heß wurde ich in Gruppe II eingestuft.  Bin PG von 1923 u. wurde im Juni 23 vom Führer nach Ostpreußen geschickt, um Ostpreußen zu organisieren.  Dann war ich Wahlredner im Kreise Flatow/Grenzmark.  Dann Ortsgruppenleiter und SA-Führer in Cottbus.  Als solcher veranstaltete ich den ersten Berliner SA-Aufmarsch in der Lausitz.  Dann gründete ich im Auftrage von Dr. G. den ersten Berliner Automobilklub.  Aus diesem wurde dann später das NSKK.  Seit 1930 war ich SA-Sturmbannf., führte dann mit Hauptmann Brandt das NS-Fliegerkorps und später die tech. Lehrstürme.  1933 arbeitete ich im Deutschen Technikerverband, den wir dann zur Deutschen Arbeitsfront überführten.  1934 wurde ich zum Aufbau der Luftwaffe zum Reichsluftfahrtministerium einberufen und wurde dort Fliegerhauptingenieur ... Die Schreiben von PG Dr. G. u. von Rudolf Heß sind von der Speyerer Polizei der Spruchkammer vorgelegt worden.  War Träger des Goldenen Parteiabzeichens, Mitglied Nr. 41 111, des Frontbannabzeichens und Dienstauszeichnung I, II u. III.
    Nun, glaube ich, habe ich Ihnen meinen politischen Werdegang ausführlich geschildert.  Vorher war ich im Hauptvorstand des deutschvölkischen Schutz- u. Trutzbundes Berlin, hatte auch dort die Goldene Ehrennadel.  Selbstverständlich war ich Freikorpskämpfer Oberschles. OC und Ruhrgebiet."
Die Antwort vom 25. Januar 1951 (Urk. 48 a) lautet:
    "Mit Freuden haben wir Ihren Brief gelesen und bedauern es wirklich, daß Ihnen durch Ihren Spruchkammerbescheid noch die Hände gebunden sind.  Hoffentlich tritt in dieser Beziehung bald eine Linderung ein, und wir würden uns dann freuen, Sie in unseren Reihen begrüßen zu können.
    Mit kameradschaftlichen Grüßen."
Am 27. März 1951 (Urk. 48 b) teilt der Kreisverband dann der Parteileitung mit, daß Jaenicke dort aktiv tätig sei.
Ein Hermann Becking aus Schapen schreibt am 2. Dezember 1951 (Urk. 49) an Remer:
    "Ich war Mitglied der NSDAP mit der Mitglieds-Nr. 566 776.  Der NSDAP beigetreten am 1.6.1931 ...  Wurde später in Gruppe III eingestuft.  Wenn Sie dieses nun alles nicht stört, so möchte ich Sie bitten, mir umgehend Propagandamaterial zu schicken.  Sie können das ohne Bedenken machen.  Ich bin keinBVerfGE 2, 1 (34) BVerfGE 2, 1 (35)Verräter. Ich bin nach wie vor überzeugter Nationalsozialist. Also nochmals Propagandamaterial.
    Mit deutschem Gruß."
Die Antwort des Landesgeschäfesführers Niedersachsen, Heinze, vom 14. Dezember 1951 (Urk. 49 a) enthält die bezeichnenden Sätze:
    "Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, daß Sie die wünschenswerte Absicht haben, sich aktiv für die Arbeit in unserer Partei einzusetzen.  Mit großem Interesse habe ich von Ihrem Werdegang und Ihrer Einstellung Kenntnis genommen.  Sie gehören offenbar zu den Menschen, von denen wir in der Partei nicht genügend haben können."
In einem Brief vom 13. Juli 1951 an den hessischen Landesgeschäftsführer Schwing (Urk. 51) stellt ein Friedrich Markgraf u.a. folgende politische Forderungen auf, für die er "noch einmal bereit wäre, aktiv in den politischen Kampf einzugreifen":
    "...
    Volle Anerkennung der Leistungen des Dritten Reiches, Anknüpfung an dessen Tradition und Mitverwendung der besten Ideen,
    ...
    Tod den Verrätern und Saboteuren sowie Separatisten (Rote Kapelle usw.).  Entfernung dieser Männer aus ihren heute innehabenden maßgeblichen Stellungen,
    Entfernung der Kirche beider Konfessionen aus der Politik, besonders der "schwarzen" Richtung ..."
Über seinen politischen Werdegang schreibt er:
    "Zum Schluß möchte ich noch besonders darauf hinweisen daß ich auch im Lager Darmstadt immer meine Ehre als Nationalsozialist verteidigt habe und mich niemals zu den 'Nazis' gerechnet habe.  Die SS habe ich seit dem Jahre 1929 mit groß gehungert, dieses im wahrsten Sinne des Wortes.  Allgem. SS-Unt.Sturmführer, Waffen-SS-Oberscharführer, Abteilungsleiter bei der DAF im Amt Reisen-Wandern-Urlaub ..."
Dieses Schreiben gibt keinen Anlaß, ihm zu bedeuten, daß die SRP andere politische Ziele verfolge, eine demokratische Partei und nicht bereit sei, "an die Tradition des Dritten ReiBVerfGE 2, 1 (35)BVerfGE 2, 1 (36)ches anzuknüpfen". Im Gegenteil stellt Schwing ihm in seiner Antwort vom 28. Juli 1951 (Urk. 51 a) in Aussicht, ihn an seinem Wohnort aufzusuchen.
Noch ausführlicher legt seine nationalsozialistischen Ideen ein Willy Schürmann aus Bad Wildungen mit einem Schreiben an Dr. Dorls vom 27. Mai 1951 (Urk. 121) dar. Er wünscht zunächst der SRP zu ihrem Wahlsieg in Niedersachsen ein kräftiges "Sieg Heil". Dann führt er aus, daß nur die rettende Idee des zwanzigsten Jahrhunderts - nämlich die den elementaren Naturgesetzen entsprechende Idee Adolf Hitlers - die Voraussetzung für einen wahren völkerverbindenden germanischen Staatenbund schaffen könne. Vier Punkte seien es, die diese Idee unüberwindlich machten:
    "1. Das Rassenschutzgesetz.
    2. Die Eingliederung aller blutsmäßig deutschen Stämme ins Reich.
    3. Das Führerausleseprinzip (welches allein die Voraussetzung für eine wahre germanische Demokratie, im Gegensatz zur jüdisch-kapitalistischen-liberalistischen 'Demokratie' ist).
    4. Die Boden oder Leistungswährung ..."
Auch dieser Mann wird nicht abgeschüttelt. Vielmehr sendet Heller dieses Schreiben an den Landesverband Hessen mit der Bitte um Verbindungsaufnahme. Schwing schlägt dann eine Besprechung (Urk. 121 a) vor, zu der Schürmann noch weitere Interessenten bestellen soll.
Am 15. Juni (Urk. 47) schreibt Otto Schröder aus Buggingen an Dr. Dorls:
    "... Ich wurde bei dem Zusammenbruch 45 als Aktivist 9 Monate beim Franzosen eingesperrt, doch war mir das Internieren keine Schande, sondern eine Ehre ... Ich halte die Politik der NSDAP im Großen gesehen heute erst recht für richtig und habe seit 46 diese Politik vorsichtig aber konsequent in den Angestellten und Arbeiterkreisen des Kalibergwerks vertreten ..."
Auch hierauf verfügt Heller Abgabe an den Landesverband Baden mit der Bitte um Verbindungsaufnahme, und der Landesverband Baden bietet Schröder gleich die Stellung eines BeBVerfGE 2, 1 (36)BVerfGE 2, 1 (37)zirksleiters für Südbaden an (Schreiben Försters an Schröder vom 15. Juli 1951, Urk. 47 b).
Ähnliche Schreiben liegen in großer Zahl vor. Aus ihnen ergibt sich, daß die alten Nationalsozialisten selbst die SRP als eine Fortsetzung der NSDAP unter anderem Namen ansehen.
In dieser ganzen Korrespondenz wird nie ein Wandel der Anschauungen oder der Gesinnung erklärt oder gefordert. Vielmehr prahlt jeder mit seiner nationalsozialistischen Vergangenheit; manche Zuschriften betonen ausdrücklich, daß der Schreiber seine frühere Einstellung unverändert beibehalten habe.
Dem entspricht es auch, daß, wenn in der Korrespondenz zwischen Parteistellen über einen Dritten berichtet wird, die frühere Aktivität in der NSDAP eine große Rolle spielt und das Festhalten an alten Anschauungen besonders anerkannt wird.
So hatte sich ein August Holzhausen der SRP angeschlossen und sich bereit erklärt, den Kreisverband Einbeck aufzubauen. Dr. Krüger schreibt über ihn an Finke am 25. Oktober 1950 (Urk 54):
    "Übrigens hat sich durch die Werbungsarbeit hier in Bisperode ein Mann gemeldet, der im Kreis Einbeck die SRP aufziehen will.  Es handelt sich um August Holzhausen, wohnhaft in (20b) Odagsen, Kreis Einbeck.  Er hat nicht nur den gleichen Vornamen wie Sie, sondern gehörte einmal der gleichen Farbe an und macht einen sehr guten Eindruck ..."
Die "gleiche Farbe" bezieht sich, wie Dr. Krüger als Zeuge bestätigte, auf die Zugehörigkeit zur SS.
Frau von Wangenheim schreibt an Heinze am 5. Dezember 1951 über Manns (Urk. 262):
    "... Ich kenne Manns seit 32, wir waren ja in der ersten Kampfzeit schon Kameraden.  Ich schätze auch heute seine Gesinnung, er ist der Sache treu geblieben!  Nur leider gehört er nicht zu den Charakterfesten, die auch vorleben!  Inzwischen soll sich das ja allerdings gebessert haben.  Aber als man auf den unglücklichen Gedanken kam, Manns zur Wahlzeit nach Bückeburg zu holen, rotteten sich die Einwohner auf der Straße zusammen u. schrien, er solle lieber eine Gläubigerversammlung statt einer WahlBVerfGE 2, 1 (37)BVerfGE 2, 1 (38)versammlung machen.  Ich werde auch jetzt immer noch von wirklich ordentlichen Menschen darauf angeredet, daß ein Herausstellen von Manns in Schaumburg-Lippe uns schaden würde, weil er so viel getrunken und Weibergeschichten gehabt hätte."
Obwohl es sich hier also offenbar um einen Menschen mit Charaktermängeln handelt, wird er nicht nur gehalten, sondern mit einem der wichtigsten Ämter betraut, weil er "der Sache treu geblieben" ist. Manns ist Hauptschriftleiter des Informationsdienstes (vgl. oben S. 9).
d) Vereinzelt gibt es wohl auch Stimmen, die eine Restaurierung des Nationalsozialismus ablehnen. Da diese Stimmen aber fast durchweg in Austrittserklärungen laut werden, ist schon daraus zu schließen, daß diese Mitglieder sich in der SRP nicht durchsetzen konnten.
Der Mitgründer Gericke, der bereits im Oktober 1950 aus der SRP austrat, schreibt an Dr. Dorls am 12. Oktober 1950 (Urk. 122) zur Begründung seines Austritts:
    "... möchte ich die Bedeutung kennzeichnen, die die Aufnahme der Herren Dr. Richter und Hedler meiner Auffassung nach für die Linie der Partei hat.  Für mich ist sie die letzte sichtbare, das Bild vervollständigende Bestätigung einer grundsätzlichen Haltung und Tendenz der Partei, gegen die, wie Sie wissen, ich mich seit Monaten entschieden gewendet habe, der Tendenz einer eindeutigen Restauration und Wiederbelebung der nationalistischen und nationalsozialistischen Ideologie.  Die gesamte bisherige Entwicklung der Partei (einschließlich der oben genannten Tatsache) und ebenso sehr die praktische Leitung der Parteiarbeit durch Sie und Km. Krüger geben mir die absolute Gewißheit, daß sich daran auch in Zukunft nichts ändern wird.  Die SRP ist - wie jede andere Partei - nach einem ganz bestimmten Gesetz angetreten und kann und wird sich auch nur nach ihm weiterentwickeln."
Ähnlich schreibt der bisherige Vorsitzende des Kreisverbandes Dannenberg, Walter, der den Kreisverband Dannenberg geschlossen aus der DRP der SRP zugeführt hatte, am 18. Juni 1951 (Urk. 123):
    "Ich erkläre hiermit meinen sofortigen Austritt aus der SRP.  Grund: Ich bin mit der Politik der SRP nicht mehr einverstanden,BVerfGE 2, 1 (38) BVerfGE 2, 1 (39)da sie allmählich in ein Fahrwasser geraten ist, das ich restlos ablehnen muß.  Verschiedene Erklärungen maßgebender Parteipolitiker in der letzten Zeit aus den Reihen der SRP haben gezeigt, daß die SRP auch den einmal versprochenen Weg nicht einhalten will.  Z.B. die Erklärung eines maßgebenden Funktionärs: 'Ich bin nie ein Demokrat gewesen und werde auch nie einer werden', und das sogar zweimal, zeigen deutlich, wohin der Weg geht.  Ich will mich nicht zum Handlanger derartiger Politiker machen."
Der Vorsitzende des Ortsverbandes Hohenkirchen, Lützow, schreibt am 20. Oktober 1951 (Urk. 125) an Finke:
    "Hinzu tritt mein immer wieder ausgesprochener Sorgenpunkt, daß wir durch alte PG überschwemmt werden und in unserem Auftreten dadurch bestimmt werden.  Mögen sie nach außen sagen, daß sie keine Restaurierung der NSDAP wollen, sie wollen es im Grunde ihrer Seele doch und haben noch weniger dazu gelernt als die Politiker vor 1933, denen wir das ja gerade vorwerfen."
Mögen auch anderwärts noch besonnene Menschen in der SRP die Wiederholung der Politik der NSDAP mit Sorge verfolgt haben, das Gesamtbild der Partei können sie nicht beeinflussen.
e) Die SRP macht zu ihrer Entlastung geltend, daß auch andere Parteien um frühere Nationalsozialisten geworben haben. Als Beispiel hierfür hat sie einen Wahlruf des "Deutschen Wahlblocks" in Schleswig-Holstein (CDU, DP und FDP) überreicht, dessen Unterzeichner sich als ehemalige Nationalsozialisten bekennen und sich an ehemalige Nationalsozialisten wenden.
Dieser Einwand zeigt, daß die SRP die Sachlage verkennt. Es wird ihr nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie sich um frühere Nationalsozialisten bemüht, sondern daß sie gerade die Unbelehrbaren sammelt, die "sich treu geblieben sind", nicht um positive Kräfte für die Demokratie zu gewinnen, sondern um die nationalsozialistischen Ideen zu erhalten und zu verbreiten.
Die Behauptung der SRP, Gespräche mit solchen, die sich auch heute noch als Nationalsozialisten bezeichnen, seien nur aufgenommen worden, um zunächst einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und nur die Belehrbaren und Aufgeschlossenen zurBVerfGE 2, 1 (39) BVerfGE 2, 1 (40)Mitarbeit heranzuziehen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt.
f) Das Beweismaterial über die personelle Zusammensetzung der SRP läßt nur eine Deutung zu:
Hier sammeln sich die alten und aktiven Nationalsozialisten, um noch einmal zu politischem Einfluß zu kommen. Soweit sie nicht von selbst zur SRP stoßen, werden sie systematisch gesucht und herangezogen, und zwar nicht als einfache Mitglieder, sondern um auf ihnen die Parteiorganisation aufzubauen. Sie sind die Kerntruppe der SRP. Der Unterbau der Partei politisch früher nicht hervorgetretene Menschen, oft junge Leute, ist in der SRP schon nach ihrem organisatorischen Aufbau ohne Einfluß. In den Schlüsselstellungen der Partei treten derart massiert alte Mitglieder der NSDAP auf, daß sie das politische und geistige Bild der Partei bestimmen und keine Entscheidung gegen sie getroffen werden kann.
III.
 
a) Der personellen Zusammensetzung der Partei entspricht es, daß auch ihr Organisationsbild dem der NSDAP ähnelt, schon ihre innere Ordnung nicht demokratischen Grundsätzen folgt (Art. 21 I 3 GG). Diese demokratischen Grundsätze im einzelnen zu entwickeln, wird Aufgabe des Parteiengesetzes sein. Hier genügt es festzustellen, daß der Aufbau der Partei von unten nach oben erfolgen muß, die Mitglieder also nicht von der Willensbildung ausgeschlossen sein dürfen, und daß die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder sowie die Freiheit von Eintritt und Ausscheiden gewährleistet sein muß. Auch würde es - abgesehen von den strafrechtlichen Folgen - demokratischen Grundsätzen widersprechen, den Parteiführern unbedingten Gehorsam zu versprechen oder ein solches Versprechen abzuverlangen.
b) Die am 29. Juli 1950 beschlossene Satzung, nach der vom 1. August 1950 ab verfahren wurde, wird im Antrag der Bundesregierung als "alte" Satzung bezeichnet. Sie ist vom 1. Parteivorsitzenden Dr. Dorls selbst dem Landeswahlleiter vonBVerfGE 2, 1 (40) BVerfGE 2, 1 (41)Niedersachsen bei der Anmeldung der SRP als deren Satzung eingereicht worden (Anl. 4 zum Sitzungsprotokoll). Die später beschlossene Satzung des Landesverbandes Niedersachsen (Urk. 6) nimmt in § 14 ausdrücklich auf diese alte Satzung Bezug. Der auf dem Parteitag in Westercelle am 7. Juli 1951 als endgültige Satzung angenommene Entwurf ("neue" Satzung, Urk. 2 a) wird als "Entwurf zur Linderung der Satzung" bezeichnet. Die alte Satzung ist also - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. Dorls - von der SRP selbst als verbindliche Satzung angesehen und behandelt worden.
Beide Satzungen entsprechen nicht demokratischen Grundsätzen.
c) 1. An der Spitze der Partei steht der erste Parteivorsitzende. Er wird von dem Parteirat gewählt, dem er selbst nebst den Parteigründern und vier weiteren auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern angehört. Im übrigen gehören zum Parteirat die von den Landesdelegiertenversammlungen gewählten Landesvorsitzenden. Außerdem kann der Parteivorsitzende noch so viele Mitglieder in den Parteirat berufen, daß er zusammen mit den Parteigründern, den auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern und den von ihm berufenen Mitgliedern stets um eine Stimme das Übergewicht über die Landesvorsitzenden hat.
2. Auf dem Parteitag in Westercelle versuchte man, diese Regelung dadurch abzuschwächen, daß die Parteigründer nur noch für zwei statt für fünf Jahre geborene Mitglieder des Parteirats sein und außerdem ebenso wie die berufenen Parteiratsmitglieder nur beratende und nicht beschließende Stimme haben sollten. Das Übergewicht des ersten Parteivorsitzenden wurde jedoch dadurch nur dem Anschein nach gemindert. Abgesehen davon, daß die Parteigründer und die vom ersten Vorsitzenden unmittelbar abhängigen Parteiratsmitglieder auch ohne besondere Stimmrechte einen bedeutenden Einfluß ausüben, sind die Landesverbandsvorsitzenden vom Parteivorstand und damit gleichfalls vom ersten Parteivorsitzenden abhängig. Sie werdenBVerfGE 2, 1 (41) BVerfGE 2, 1 (42)zwar von den Delegiertenversammlungen gewählt, bedürfen aber der Bestätigung des Parteivorstandes. Ein etwaiger Einspruch des Parteivorstandes gegen die Wahl eines Landesvorsitzenden kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen überwunden werden, nämlich nur durch eine neue Abstimmung der Delegiertenversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend sein und mehr als zwei Drittel zustimmen müssen. Praktisch würde also bereits ein Viertel der Delegierten, die hinter dem Parteivorsitzenden stehen, durch einfaches Fernbleiben eine Abstimmung über den Einspruch des Parteivorstandes unmöglich machen, so daß ein gegen den Willen des Parteivorsitzenden gewählter Landesvorsitzender seine Funktionen nicht übernehmen könnte.
3. Über die vom Parteivorstand abhängigen Landesvorsitzenden wird der Einfluß des Parteivorstandes bis in die Ortsgruppen hinein durchgesetzt; denn in gleicher Weise bedürfen die Kreisvorsitzenden, die ihrerseits als Delegiertenversammlung den Landesvorsitzenden wählen, der Bestätigung durch den Landesvorstand, in dem wiederum der Landesvorsitzende den beherrschenden Einfluß hat, da auch ihm das Recht zusteht, zu den drei gewählten Vorstandsmitgliedern drei weitere zu berufen. Die Ortsverbandsvorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Kreisvorstandes. Durch dieses Bestätigungs- und Berufungssystem ist also der ausschlaggebende Einfluß des Parteivorsitzenden satzungsmäßig gesichert.
4. Nach § 4 der neuen Satzung kann die Aufnahme in die SRF ohne Angabe von Gründen verweigert, der Beitritt also willkürlich beschränkt werden.
§ 20 gibt dem Parteirat das Recht, nach seinem Ermessen ganze Gebietsverbände der Partei aufzulösen. In dringenden Fällen kann unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung dieses Recht auch von nachgeordneten Organen ausgeübt werden. Die Folge der Auflösung eines solchen Gebietsverbandes ist der Verlust der Mitgliedschaft für sämtliche Mitglieder des aufgelösten Verbandes. Dieser Kollektivausschluß ist nicht nurBVerfGE 2, 1 (42) BVerfGE 2, 1 (43)eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte, er ist zugleich ein unzulässiges Mittel, um jede Opposition gegen die Parteiführung mundtot zu machen.
Die Behauptung der SRP, ihre Satzungen unterschieden sich im wesentlichen nicht von den Satzungen anderer Parteien, ist unzutreffend. Die zum Vergleich herangezogenen Satzungen der SPD, der CDU und der DP ergaben im Gegenteil, daß in diesen Parteien der Aufbau der Parteiorganisation von unten nach oben erfolgt und der mitbestimmende Einfluß der Mitglieder auf die Organisation und Leitung der Partei gewährleistet ist. In keiner der genannten Parteien ist durch ein auch nur ähnlich gestaltetes Bestätigungs- und Berufungssystem der Einfluß der Mitglieder eingeschränkt.
d) Der in der Satzung erkennbare autoritäre Charakter der Parteiorganisation offenbart sich noch deutlicher in der Parteipraxis.
1. Über die satzungsgemäßen Vorrechte der Parteigründer hinaus wird - nach dem Muster der NSDAP - auch eine Begünstigung der älteren Parteimitglieder angestrebt. Eine allgemeine Durchzählung der Parteimitglieder wurde zwar für bedenklich gehalten. Dafür erfolgte die Numerierung der Mitgliedskarten durchgehend in jedem Kreis. Wer vor dem 1. Januar 1951 der SRP beigetreten war, erhält zu seiner Mitgliedsnummer ein A, wer im Jahre 1951 beitrat ein B; die im Jahre 1952 Beitretenden sollten ein C erhalten und so fort, um so wenigstens jahrgangsweise die Mitglieder zu unterscheiden. "Das vorläufige A vor der Kreisnummer ist immerhin schon eine Auszeichnung, und die genügt". Es soll dann später einmal festgelegt werden, "wieweit der Begriff z.B. 'alte Garde' geht bzw. gezogen werden könnte" (Urk. 36 und 126 b).
2. Wie sich das durch § 4 der Satzung ermöglichte Auslesesystem auswirkt, zeigen die Urkunden 190 a und 260. Nur wer für die Partei kämpft, soll Mitglied der SRP werden können. Mitarbeiter von Spruchkammern, politisch Verfolgte, Schwervorbestrafte, 20. Juli-Leute usw. sollen nicht aufgenommenBVerfGE 2, 1 (43) BVerfGE 2, 1 (44)werden. Die Gleichstellung der Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit Schwervorbestraften ist bemerkenswert.
3. Nach der Satzung kann der Ausschluß eines Mitglieds nur in einem geregelten Ehrenratsverfahren erfolgen. Zahlreiche Urkunden aus dem beschlagnahmten Material beweisen jedoch, daß man sich über diese Bestimmung hinweggesetzt hat, während nicht ein einziger Beweis für die satzungsgemäße Durchführung eines Ausschlußverfahrens gefunden wurde. Vielfach haben überhaupt nichtlegitimierte Funktionäre willkürlich Mitglieder ausgeschlossen (Urk. 21, 22, 23, 23 a, 29, 33, 33 a, 35). In der Regel erfolgte der Ausschluß durch "einstweilige Verfügung" des Kreisvorstandes (z.B. Urk. 30 bis 32), die vom Vorsitzenden des Kreisehrenrates gegengezeichnet wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung wurde ein Einspruch an den Landesverband gewährt. Als der frühere Bezirksgeschäftsführer Narath davon Gebrauch machte und während des Einspruchverfahrens freiwillig seinen Austritt erklärte, wurde das Ehrengerichtsverfahren trotz des Austritts durchgeführt und durch Entscheidung des Landesehrenrats vom 9. Januar 1952 (Urk. 34) die einstweilige Verfügung auf Ausschluß für "rechtsgültig" erklärt. Diese Praxis folgt genau dem Verfahren in der NSDAP: "In dringenden Fällen kann der Ausschluß durch den Hoheitsträger im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Parteigerichts erfolgen. Hiergegen ist Einspruch ... zulässig. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Kraft. In jedem Fall ist bei Einspruch ein Parteigerichtsverfahren durchzuführen. Wenn dieses den Ausschluß gutheißt, ist dem Beschuldigten mitzuteilen, daß der Ausschluß nunmehr endgültig ist ... Erfolgt der Austritt, um dem Ausschluß zuvorzukommen, so ist das ordentliche Parteigerichtsverfahren trotzdem durchzuführen." (Organisationsbuch der NSDAP, 3. Aufl. 1937, S. 6/7). Der kollektive Ausschluß von Mitgliedern wurde in einer Reihe von Fällen dadurch herbeigeführt, daß man die Gebietsverbände, denen sie angehörten, auflöste. Auch diese Maßnahme erfolgte häufig willkürlich und nicht durch denBVerfGE 2, 1 (44) BVerfGE 2, 1 (45)nach der Satzung zuständigen Parteirat, sondern durch nichtlegitimierte Funktionäre. So hat z.B. der Bereichsleiter Hopp den Ortsverband Nienburg aufgelöst, weil sich dort eine "oppositionelle Clique" gebildet habe, und nach Entfernung der Opposition hat er in der gleichen Versammlung den Ortsverband Nienburg neu gegründet (Urk. 12, 12 a). Dieses Verfahren wurde nachträglich vom Parteirat sanktioniert (Urk. 12 b). In ähnlicher Weise wurde der Ortsverband Peine von dem Bezirksleiter Schmidt aufgelöst (Urk. 13). Durch Beschluß des Kreisverbandsvorstandes von Diepholz vom 14. September 1951 (Urk. 14) wurde der Ortsverband Sulingen aufgelöst, weil ein Mitglied des Ortsverbandes entgegen einer allgemeinen Anweisung in einer BHE-Versammlung zur Diskussion gesprochen hatte und "berechtigte Veranlassung zu der Annahme besteht, daß im Ortsverband Sulingen eine weitere Anzahl von Mitgliedern zu ähnlichen Entgleisungen fähig sind". Die willkürliche Auflösung von Orts- und Kreisverbänden nahm offenbar solchen Umfang an, daß sich der Hauptgeschäftsführer Heller in einem Schreiben vom 25. September 1951 (Urk. 14 b) an den Landesleiter Finke zu dem Hinweis veranlaßt sah, daß nur in dringenden Fällen gemäß § 25 der Satzung eine dem Parteirat nachgeordnete Stelle einen Gebietsverband auflösen und daß § 25 der Satzung nicht mißbraucht werden dürfe.
Wie willkürlich bei der Auflösung von Gebietsverbänden vorgegangen wurde, ergibt sich u.a. auch aus folgendem Vorgang: Der Kreisverband Bielefeld wurde von dem Vorstandsmitglied Dr. Krüger aufgelöst, weil angeblich ein dem Kreisverband angehörendes Landesvorstandsmitglied, Horst Morgenbroth, im Verdacht stand, kommunistischer Spitzel zu sein (Anl. 6 zum Sitzungsprotokoll). Durch die Auflösung des Kreisverbandes verloren sämtliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis auf den angeblichen kommunistischen Spitzel Morgenbroth, dem sie nach wie vor als Mitglied des Landesvorstandes zugesprochen wurde (Urk. 17, 17 a).
e) Aus diesen Vorgängen wird deutlich, daß in der SRP eineBVerfGE 2, 1 (45) BVerfGE 2, 1 (46)diktatorische Führung von oben nach unten gehandhabt wurde. Aus mehreren Auslassungen ergibt sich, daß die SRP nach Art eines politischen Ordens aufgezogen werden sollte, der auf dem Prinzip des absoluten Gehorsams beruht (Rundschreiben der Parteileitung vom 23. September 1950  Urk. 190). In einem Schreiben vom 25. Dezember 1950 (Urk. 11) offenbart der Parteivorsitzende seine Absicht, den Parteiapparat "nach Grundsätzen eines Offizierskorps" aufzubauen und "den rücksichtslosen Umbau im Sinne von Kader-Organisationen vorzunehmen". Am 28. Juni 1951 (Urk. 11 b) mahnt der Landesleiter Finke den Parteivorsitzenden, die Partei in stärkerem Maße als bisher auf sich selbst auszurichten. In einem Schreiben vom 2. Juni 1951 (Urk. 191) appelliert der Landesleiter von Baden, Förster, an die unbedingte Gefolgschaftstreue, die selbst dann erforderlich sei, wenn man einmal ein Unrecht hinnehmen müsse.
Diesem Führungssystem entspricht es, daß in der Regel die Funktionäre ernannt und nicht gewählt wurden. Aus einer großen Zahl von Urkunden (z. B. Urk. 24 bis 28) ergibt sich, daß die Ortsverbands und Kreisvorsitzenden "kommissarisch" von oben eingesetzt wurden; selbst wenn eine Wahl gemäß der Satzung nachgeholt wurde, war es selbstverständlich, daß die eingesetzten Funktionäre auch gewählt wurden. Kennzeichnend ist ein Schreiben des Bezirksleiters von Heidelberg vom 5. Mai 1951 (Urk. 20), in dem es heißt: "Hiermit beauftrage ich Sie mit der kommissarischen Leitung des Kreisverbandes Heidelberg der SRP. Ihre offizielle Ernennung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung der Mitglieder."
f) Auch die Bildung von Nebenorganisationen, wie der "Reichsfront", der "Reichsjugend" und des "Frauenbundes", geschah ganz offensichtlich nach dem Vorbild der NSDAP. Die Reichsfront war als Kampf und Kerntruppe nach Art der SA und SS gedacht und wurde auch ähnlich eingeteilt. Das Führerprinzip kam in ihr verstärkt zum Ausdruck. Für die Reichsjugend waren sogar die gleichen Uniformen wie für die HJ vorgesehen, nur mit dem Unterschied, daß die Farbe des HemBVerfGE 2, 1 (46)BVerfGE 2, 1 (47)des olivgrün statt braun war. Dem Frauenbund waren die gleichen Aufgaben wie die der NS-Frauenschaft und zusätzlich die der NSV zugedacht. Da immerhin diese Nebenorganisationen noch keine Bedeutung erlangt haben, die Reichsfront kurz nach der Gründung aufgelöst wurde und die Reichsjugend sich infolge parteiinterner Auseinandersetzungen ihres Führers Matthaei von der Partei trennte, wird davon abgesehen, auf diese Nebenorganisationen näher einzugehen.
g) Nach dem oben unter E. Gesagten muß die Tatsache, daß die Organisation der SRP auf dem Führerprinzip aufgebaut ist und daß die Satzung und ihre Handhabung demokratischen Grundsätzen weitgehend widerspricht, im Zusammenhang mit der deutlichen Anlehnung der SRP an das Organisationsbild der NSDAP zu dem Schluß führen, daß sie ebenso wie jene danach strebt, die eigene Organisationsstruktur auf den Staat zu übertragen, sobald sie zur Macht gekommen ist, und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Die SRP hat versucht darzutun, daß sie das Führerprinzip der NSDAP ablehne und daß die autoritären Züge ihrer Satzung Ausdruck eines von ihr angestrebten "demokratischen Führungsprinzips" seien. Überzeugende Aufklärung darüber, worin das Wesen dieses Führungsprinzips bestehe und wodurch es sich vom Führerprinzip unterscheide, haben die Vertreter der SRP nicht geben können. Es besteht daher der Eindruck, daß das Führungsprinzip nur das durch das Fehlen eines "Führers" modifizierte Führerprinzip sei.
IV.
 
Das Parteiprogramm der SRP ist aus dem ursprünglich von der Parteileitung aufgestellten "Aktionsprogramm" entwickelt worden. Seine wichtigsten Sätze wurden als "politische Thesen" besonders formuliert.
Das Programm zeigt im Gesamtstil aufschlußreiche Ähnlichkeiten mit dem der NSDAP. Wie dieses ergeht es sich weiterhin in Gemeinplätzen, stellt allgemeine Forderungen auf, die Gemeingut nahezu aller Parteien oder gar schon WirklichkeitBVerfGE 2, 1 (47) BVerfGE 2, 1 (48)sind, und macht den verschiedenen Gruppen des Volkes vage, häufig utopische und miteinander kaum vereinbare wirtschaftliche Versprechungen (z. B. "weitestgehende Sicherung der Ernährung aus den eigenen landwirtschaftlichen Möglichkeiten" und "volksgebundenen Sozialismus""). Ein klares Bekenntnis zur Demokratie fehlt. Bei der allgemeinen Unverbindlichkeit des Programms kommt ihm geringer Wert für die Erkenntnis der wahren Ziele der SRP zu. Diese lassen sich vielmehr nur in Verbindung mit den Äußerungen der führenden Funktionäre einigermaßen deutlich erkennen.
Besonders auffällig ist die starke Betonung des Reichsgedankens. Für das deutsche Volk hat die Reichsidee einen besonderen Gefühlswert. Nach den bitteren Erfahrungen der deutschen Geschichte ist sie der Ausdruck der Sehnsucht des deutschen Volkes nach nationaler Einheit. Von dieser, bester deutscher Tradition entsprechenden Reichsidee unterscheidet sich der Reichsgedanke der SRP. Die "Treue zum Reich" wird im Vorspruch des Aktionsprogramms als oberstes Gesetz für alle Parteimitglieder aufgestellt. Damit ist nicht das Bekenntnis zum Deutschen Reich als einem gleichberechtigten Glied der europäischen Staatengemeinschaft, also ein vertretbares politisches Ziel gemeint. Eine nähere Betrachtung zeigt vielmehr, daß der Reichsgedanke von der SRP in der spezifischen Tönung verwendet wird, wie er von nationalistischen Literaten und dann vergröbert vom Nationalsozialismus vertreten wurde. Nach der nationalsozialistischen Ideologie ist das Reich eine "volkhafte Großraumordnung", ein "germanischer Staat deutscher Nation" (Adolf Hitler, Mein Kampf, 18. Aufl. 1933, S. 263). Dieses "völkische" Reich beansprucht "zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend" in die Geschichte anderer Völker einzugreifen (Erlaß v. 16. März 1939, RGBl. I S. 485).
Eine von Dr. Krüger verfaßte Schrift führt den Titel "Das unzerstörbare Reich". Hier erscheint deutlich der Reichsmythos, wie er in einem breiten Schrifttum aus den Reihen der GegnerBVerfGE 2, 1 (48) BVerfGE 2, 1 (49)der Weimarer Republik entwickelt wurde. Das Reich wird hier nicht als konkretes Staatsgebilde in einem bestimmten Raum und einer bestimmten historischen Zeit, sondern als verstiegene mythische Inkarnation einer die deutsche Geschichte durchwirkenden Idee gesehen. Darin schwingen Vorstellungen von einer dem deutschen Volke zukommenden besonderen Sendung mit, die sich auf den Höhepunkten der deutschen Geschichte in einer Reichsbildung manifestiert habe. Das so erzeugte Sendungsbewußtsein verbindet sich folgerichtig mit der Lehre von einer Suprematie der "deutschen Rasse".
Die SRP ist, wie schon die NSDAP, aber auch bereit, aus dem zunächst mehr mythisch gefaßten Reichsgedanken sehr reale Folgerungen zu ziehen. Der erste Entwurf des Programms, der sich in einem beschlagnahmten Notizbuch Dr. Krügers (Urk. 222) findet, spricht von den geschichtlichen Grenzen, die für das Reich gefordert werden. "Diese werden nicht bestimmt durch eine willkürlich herausgegriffene historische Jahreszahl." Im Programm der SRP findet sich der Satz: "Maßgebend ist allein der sich aus Geschichte, Menschen- und Völkerrecht ergebende deutsche Anspruch an den Reichsraum." Richter-Rößler schreibt im FR-Brief 2/52 (Urk. 225):
    "Daß dieses Deutschland nur ein Deutschland sein kann, das seine Grenzen dort nur finden darf, wo die Siedlungen seiner Menschen zu Beginn des Krieges als Einheit ihr Ende fanden, ist für uns so selbstverständlich, daß sich jedes Wort hierüber erübrigt."
Dieses wiederhergestellte Reich soll nach einem weiteren Satze des Programms der "stärkste Faktor einer in sich selbst ruhenden Ordnung Mitteleuropas sein, ohne deren Wiederherstellung die Aufrichtung eines politisch selbständigen lebensfähigen Europas nicht möglich ist. Nur ein solcher Ordnungsfaktor vermag auch die Loyalität gegenüber den nationalen Minderheiten zu gewährleisten, deren Vorhandensein für den mitteleuropäischen Raum kennzeichnend ist." Hier wird deutlich der Anspruch der SRP auf eine deutsche Hegemonialstellung in Europa angemelBVerfGE 2, 1 (49)BVerfGE 2, 1 (50)det und damit Hitlers Plan von einem durch Deutschland beherrschten Großraum wieder aufgenommen.
V.
 
Wie aus der personellen und organisatorischen Verwandtschaft der SRP mit der NSDAP, so wird auch im Verhalten der Partei und ihrer Anhänger das Ziel erkennbar, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu erschüttern.
a) Dieselben Kreise, die es Hitler ermöglicht haben, Deutschland in den Abgrund zu führen, melden bereits wieder politische Führungsansprüche an.  Sie wenden seine Mittel an und empfehlen die gleichen Wege, die in Deutschlands Zerreißung mündeten.
Unbekümmert bekennt man sich zu Hitler.  In einem Schreiben vom 12. Juli 1951 von Dr. Festge an Finke (beide Mitglieder des Pareeirates, Urk. 119) heißt es im Laufe der Beurteilung eines ihm zugesandten Manuskripts:
    "Seine Auffassung weicht ... in einigen sehr wichtigen Punkten erheblich von der unseren ab.  Er vertritt einen unklaren Pazifisrnus ... und greift Hitler in heftiger Form an.  In dieser Form würde die Schrift auf einen erheblichen Teil ehemaliger Nationalsozialisten abstoßend wirken."
Hinzmann, der Geschäftsführer des Kreisverbandes Lüneburg, berichtet am 16. März 1951 (Urk. 116) an den Landesverband Niedersachsen über eine für die Jugend bestimmte Versammlung der SRP:
    "Der Vertreter der FDJ wurde" als Diskussionssprecher "nach wenigen Sätzen von den Versammlungsbesuchern zum Verlassen des Podiums gezwungen, nachdem er eine grobe Beleidigung gegen Hitler ausgestoßen hatte ..."
Ein gewisser Willi Krämer, der als Kreisverbandsvorsitzender für Göttingen vorgesehen war, bezeichnet in einem Schreiben vom 9. September 1951 an den Landesgeschäftsführer von Niedersachsen, Couvreux, (Urk. 120) die NSDAP ganz unbefangen als die "größere Vorgängerin" der SRP.
b) Vor allem folgt die Propaganda - das breiteste Gebiet der Parteitätigkeit vor der "Machtergreifung" - Hitlers Lehren:BVerfGE 2, 1 (50)
    BVerfGE 2, 1 (51)das geistige Niveau auf den Beschränktesten der Hörer einzustellen - Mein Kampf, S. 197 -; möglichst ausschließlich auf das Fühlen der Masse Rücksicht zu nehmen - S. 198 -; keinesfalls in dem Versuch, der Wahrheit zu dienen, auch nur einen Schimmer des Rechts auf der Seite des Gegners zuzugeben, sondern grundsätzlich einseitig und subjektiv ausschließlich die eigene Meinung zu verkünden und diese möglichst in wenigen Schlagworten "ewig zu wiederholen" - S. 198, 200, 202 -; auch die Lüge nicht zu scheuen, die "durch die unbedingte freche einseitige Sturheit, mit der sie vorgetragen" wird, "der gefühlsmäßigen, immer extremen Einstellung des großen Volkes Rechnung" trägt "und deshalb auch geglaubt" wird - S. 201 -.
Es liegt im Wesen dieser Methode, daß echte Gefühle mißbraucht, Ressentiments erzeugt und zu Haßgefühlen aufgestachelt werden, daß die Einsicht in die wahren Ursachen der deutschen Notlage verschleiert und die Schuld von den wahren Urhebern auf diejenigen abgewälzt wird, die sich nach besten Kräften um die Gesundung Deutschlands bemühen. Der Hörer soll um sein kritisches Unterscheidungsvermögen gebracht und dadurch bereit gemacht werden, der SRP Gefolgschaft zu leisten.
c) Das alte Schlagwort "Deutschland erwache" taucht in Versammlungseinladungen, als Rednerthema und auf Flugblättern wieder auf (z.B. Urk. 107). Rotes Papier für Plakate und Flugblätter, die Ausschmückung der Versammlungssäle mit Emblemen und Fahnen - schwarzer Adler, weißumrandet auf rotem Grund - mahnen schon im äußeren Bild an die Verwandtschaft zur NSDAP. Der von Hitler bevorzugte "Badenweiler Marsch" wird vom Bezirksleiter Glorius den ihm unterstellten Verbänden mit Rundschreiben vom 24. März 1951 (Urk. 157 a) ausdrücklich empfohlen. Im allgemeinen wird den Wahlreden eine Totenfeier für die im Kriege Gefallenen vorangeschickt: mit getragener Stimme wird ein Gedicht gesprochen, während die Kapelle zur Untermalung "Ich hatt' einen Kameraden" spielt.  Damit erweckt man, wie seinerzeit Hitler, in den Zuhörern das Gefühl, als seien die Gefallenen Träger der politischen Ideen der SRP gewesen. In der mündlichen Verhandlung trat dieBVerfGE 2, 1 (51) BVerfGE 2, 1 (52)Gleichartigkeit der Propaganda beider Parteien unverkennbar hervor, als Tonbandaufnahmen von zwei Massenversammlungen der SRP (Hinsch in Bremen und Remer auf dem Dobrugk) vorgeführt wurden. Der Appell an dumpfe Massengefühle, das Hervorrufen einer Stimmung, die das kritische Denken ausschaltet, das Einhämmern schlagwortartiger Sentenzen, die nüchterner Überlegung nicht standhalten, ja sogar Stimme, Tonfall und Sprechweise der Redner und der hysterische Beifall einer in Taumel versetzten Menge, alles erschien als Wiederholung gleichartiger nationalsozialistischer Veranstaltungen.
d) Die Ähnlichkeit geht bis in den Wortschatz. Die anderen Parteien, von Hitler ständig als "Systemparteien" verächtlich gemacht, werden heute mit der gleichen Beharrlichkeit als "Lizenzparteien" und "Monopolparteien" bezeichnet, die Regierung als "Lizenzregime" herabgesetzt; statt "Erfüllungspolitiker" heißt es heute "Erschöpfungspolitiker", statt "Plutokraten" "Lumpokraten", statt "Novemberverbrecher" "Landesverräter".
e) Eine sinnfällige Parallele zwischen der NSDAP und SRP liegt auch in dem von beiden betriebenen Kult mit "Blutzeugen". Die SRP sieht als ihre Blutzeugen die sogenannten "Landsberger" an. Gemeint sind sieben Nationalsozialisten, die in Nürnberg zum Tode verurteilt und später hingerichtet worden sind, weil sie für die Ermordung von Zehntausenden verantwortlich waren. In der mündlichen Verhandlung wurde die Aussage verlesen, die einer dieser sieben, Ohlendorf, als Zeuge im "Nürnberger Prozeß" über seine eigenen Verbrechen erstattet hat (Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Amtlicher Text in deutscher Sprache, Bd. IV S. 344 ff). Hier gibt Ohlendorf zu, daß auf seinen Befehl und z.T. in seiner Gegenwart über 90.000 unschuldige Männer, Frauen und Kinder allein wegen ihrer jüdischen Abstammung in grauenvoller Weise ums Leben gebracht wurden. Einen solchen Unmenschen haben Funktionäre der SRP in einem Atemzug mit den gefallenen Soldaten des zweiten Weltkrieges als Kameraden bezeichnet und als Blutzeugen verherrlicht. SoBVerfGE 2, 1 (52) BVerfGE 2, 1 (53)schreibt Richter-Rößler in Nr. 17/51 der FR-Briefe vom 20. Juni 1951 (Urk. 203):
    "In Landsberg mußten sieben deutsche Männer den Weg zum Galgen antreten.  Sie wurden auf deutschem Boden von sog. Amerikanern umgebracht, obwohl das - von den Alliierten genehmigte - Grundgesetz keine Todesstrafe mehr kennt.  Wir sind dabei weit davon entfernt, für diese neue Bluttat das amerikanische Volk verantwortlich zu machen.  Wir kennen vielmehr jene Kreise sehr genau, auf deren Geheiß auch die sieben Männer in Landsberg ermordet wurden."
In einem Bericht aus dem Ennepe-Ruhrkreis (Urk. 204) heißt es:
    "... Nachdem der Toten beider Weltkriege, der in den Bombennächten Umgebrachten, der auf der Flucht zu Tode Gekommenen und der 7 Landsberger Kameraden gedacht war."
Hier tritt die gleiche Sinnesart zutage wie in dem Solidaritäts-Telegramm Hitlers an die Mörder des Bergmanns Potempa; und in der Gleichstellung der im Kriege gefallenen Soldaten mit Massenmördern erweist sich, daß dieser Partei, die sich als einzige Vertreterin wahren Soldatentums ausgibt, jedes Gefühl für echte Soldatenehre fehlt.
f) Die NSDAP bediente sich nach dem ersten Weltkrieg der immer wiederholten Dolchstoßlüge, um den von ihr bekämpften Staat als auf Hinterlist und Verrat aufgebaut darstellen und ihm die Verantwortung für die Not und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufbürden zu können, die in Wahrheit eine Folge des verlorenen Krieges waren. Die SRP verbreitet zu dem gleichen Zweck die gleiche Lüge über den Verlauf des zweiten Weltkrieges.
Die Unehrlichkeit der SRP-Propaganda wird an diesem Beispiel besonders deutlich. Es ist eine geschichtliche Tatsache, daß Hitler mit seiner Außenpolitik des Wortbruches und der Erpressung die Welt zu Feinden des deutschen Volkes gemacht hat. Im Krieg gegen diese Obermacht mußte Deutschland erliegen. Durch seine dilettantische Strategie hat Hitler die Niederlage beschleunigt. Jeder deutsche Soldat weiß aus eigenem Erleben, daß sich die Front gegen Ende des Krieges infolge Fehlens allerBVerfGE 2, 1 (53) BVerfGE 2, 1 (54)Hilfsmittel aufgelöst hat. Trotzdem verbreitet die SRP die neue Dolchstoßlüge, daß auch 1945 die deutsche Wehrmacht unbesiegt geblieben wäre, wenn nicht "Landesverräter" wie Canaris, der Kreis des 20. Juli, die "Rote Kapelle" und andere Widerstandsgruppen den Endsieg vereitelt und in den letzten Kriegsjahren auf einen vorzeitigen Zusammenbruch hingearbeitet hätten. Dadurch seien die neuen deutschen Waffen - Düsenjäger, V-Waffen u.ä. -, die das Kriegsglück hätten wenden können, nicht mehr zum Einsatz gekommen.
In der Presse der SRP wird dieses Thema immer wieder ausführlich behandelt. So bringt die "Deutsche Opposition" Aufsätze mit der Überschrift: "V-Waffen verraten" (Nr. 6 vom 7. Februar 1952) und "Das verratene Afrikakorps" (Nr. 25 vom 5. Juni 1952). Ganze Artikelserien beschäftigen sich mit der "Roten Kapelle", und der 20. Juli gibt ein unerschöpfliches Thema ab. Die wahren Gründe der Niederlage werden verschwiegen, Hitlers Verantwortung wird nie mit einem Wort erwähnt. Die ständige Wiederholung soll den Leser, der sich nicht aus zuverlässigen Quellen unterrichtet, zu der Überzeugung bringen, daß überall Verräter und Saboteure am Werke gewesen seien und damit die Niederlage ihre Erklärung finde. Gelegentlich wird auch ausdrücklich die Schlußfolgerung gezogen, der angebliche Verrat sei für das Ende kausal gewesen (Urk. 161). Diese Behauptung enthält etwa der FR-Brief Nr. 8/50 (Urk. 193) in einem Aufsatz mit der Überschrift "Mußte das Ende kommen?" Nach einem Zitat Churchills fährt er fort:
    "Durch diese Worte des britischen Kriegspremiers wurde offen zugegeben, daß die Überlegenheit der Alliierten in materieller Hinsicht und menschenmengenmäßig durch den deutschen Geist, durch unsere Forscher und Erfinder so weit wettgemacht worden war, daß der Sieg der westlichen Demokratien und ihres östlichen Verbündeten und Mitstreiters für die 'demokratischen Freiheiten' auf des Messers Schneide stand.
    Es soll hier wahrhaftig nicht so getan werden, als ob der Übermacht an Material und Menschen nicht eine ernste Bedeutung beigemessen würde.  Aber, wie wir bereits aus Aufsätzen in unseren Briefen wisBVerfGE 2, 1 (54)BVerfGE 2, 1 (55)sen, spielte wie selbst das Ausland zugegeben hat, der Verrat eine teilweise  Rolle."
    [Hervorhebung im Original]
Im FR-Brief Nr. 18/51 vom 30. Juni 1951 (Urk. 192) heißt es:
    "Vor zehn Jahren, am 21. Juni 1941, warf sich unser Vaterland Europa, jene kleine Halbinsel der Kultur und der Zivilisation am äußersten Rande des riesenhaften Asien, auf die enorme Macht der Sowjetunion, und es hätte nicht viel gefehlt, daß es gesiegt hätte.
    Unglücklicherweise wurden wir belogen, verraten und schließlich zermalmt nach einem erbitterten Kampfe, den zu verlieren wir nicht verdient hatten."
In der Rede auf dem Dobrugk behauptet Remer, zur Zeit des Attentats am 20. Juli 1944 habe sich die mittlere Ostfront zum Teil "auf Grund des Verrates in Auflösung" befunden; vier Tage vor der Invasion habe man in der Normandie die Waffen aus den Bunkern ausgebaut, so daß am Tage der Invasion Tausende deutscher Soldaten waffenlos den Angriffen des Feindes preisgegeben gewesen seien. Auch Remers Broschüre "20. Juli 1944" (Urk. 111) will durch ähnliche Anspielungen neben der persönlichen Rechtfertigung des Verfassers den Eindruck erwecken, daß durch die damaligen Vorgänge der Verlust des Krieges mitverursacht worden sei.
In der Verhandlung hielten die Vorstandsmitglieder der SRP die Dolchstoßlüge nicht mehr aufrecht. Entgegen dem Beweisergebnis leugnete Dr. Krüger, daß die SRP je behauptet habe, der Krieg sei ausschließlich durch Verrat verloren worden. Er wies auf die in der Verhandlung überreichten Nummern der "Information" hin, in deren Nr. 5 vom 20. Mai 1952 Graf Westarp einen Artikel unter der Überschrift: "Verloren, bevor der erste Schuß fiel" veröffentlicht hat. Graf Westarp legt dort dar, daß die Ziellosigkeit der Außenpolitik seit dem Sturz Bismarcks "die fast alleinige Ursache des verlorenen Krieges war ... Auch der ganz ohne Zweifel während des 1. Weltkrieges getätigte Landesverrat hat schließlich nicht den Kriegsausgang bestimmt, so verächtlich und verwerflich er auch immer bleibenBVerfGE 2, 1 (55) BVerfGE 2, 1 (56)wird." Über den zweiten Weltkrieg schreibt er: "Daß er verloren ging, und zwar wieder, bevor der erste Schuß fiel, erweist die Richtungslosigkeit der Außenpolitik von 1937 bis 1939."
Diese Einlassung beweist aber nur, daß Vorstandsmitglieder der SRP die Dolchstoßlüge wider besseres Wissen verbreiten ließen, um im Bewußtsein des Volkes die Verantwortung für Deutschlands Schicksal von "ihrer großen Vorgängerin", der NSDAP, auf die Gegner des Nationalsozialismus abzuwälzen.
g) Die gleiche Absicht wird verfolgt, wenn Redner der SRP in öffentlichen Versammlungen darauf hinweisen, daß im Jahre 1945 nur die Wehrmacht und nicht die damalige Reichsregierung Dönitz kapituliert habe und daß infolgedessen die Regierung Dönitz Rechtens noch im Amt sei. Die SRP hat sich damit verteidigt, daß dieselbe Auffassung von bekannten Rechtslehrern und Historikern vertreten werde. Das trifft jedoch nicht zu. In wissenschaftlichen Erörterungen ist die Tatsache, daß nur die Wehrmacht und nicht die Regierung bedingungslos kapituliert hat, lediglich als Beweis für die Kontinuität eines einheitlichen Deutschland gewertet worden. Die Alliierten haben danach die Staatsgewalt in Deutschland kraft eigenen Okkupationsrechtes, nicht kraft Übertragung durch eine deutsche Regierung ausgeübt; die Staatsgewalt der später neu gebildeten deutschen Regierungsorgane beruht nicht auf einer Rückübertragung durch die Alliierten, sondern stellt ursprüngliche deutsche Staatsgewalt dar, die mit dem Zurücktreten der Okkupationsgewalt wieder frei geworden ist. Nirgends ist ernstlich behauptet worden, die Regierung Dönitz sei Rechtens noch im Amt. Vielmehr geht man allgemein davon aus, daß sie niemals als rechtsmäßige deutsche Regierung habe angesehen werden können. Das trifft zu. Von der rechtlichen Fragwürdigkeit aller von Hitler als "Führer" in Anspruch genommenen Kompetenzen abgesehen, konnte er keinesfalls durch einfachen Erlaß seinen Nachfolger bestimmen. Die von Dönitz in Anspruch genommene Führergewalt ist auch nie zu einer tatsächlichen Staatsgewalt geworden, da die Dönitz-Regierung nur in den wenigen Wochen der totalenBVerfGE 2, 1 (56) BVerfGE 2, 1 (57)Auflösung von Flensburg aus auf einem täglich sich verengenden Teilgebiet Deutschlands und auf beschränkten, vor allem militärischen Sachbereichen versucht hat, Geltung zu gewinnen. Auch der Umstand, daß alliierte Stellen vorübergehend mit der sogenannten Regierung Dönitz verhandelt haben, kann ihr keine staatsrechtliche Bedeutung verleihen, zumal diese Verhandlungen vornehmlich militärische Fragen betrafen und damit endeten, daß die Legitimität seiner Regierung nicht anerkannt wurde.
h) Auch auf andere Weise wird das Ansehen der Organe der Bundesrepublik und ihrer Träger systematisch herabgesetzt.
Nach der Gegenschrift (S. 49) gibt Remer zu, gesagt zu haben:
    "Dieselben Männer und dieselben Parteien, die damals bis 1933 nicht in der Lage waren, die siebeneinhalb Mill. Arbeitslosen von der Straße zu bringen, und die somit schuld waren, daß es überhaupt zu einem 1933 kommen konnte, sind heute wieder dabei, das politische Leben allein zu gestalten ... Wir brauchen keinen Klub der 75-Jährigen, keine alten Tattergreise ... wir brauchen keine Emigranten, die auf dem Gepäcktroß der Alliierten, nicht auf der Panzerspitze, als Nutznießer der Niederlage gekommen sind."
In der "Deutschen Wacht", der "Deutschen Opposition", dem "Südoldenburger Vorposten" und den Rundschreiben (Urk. 174, 175, 176, 181) werden die Bonner Politiker immer wieder als "Erfüllungs- und Erschöpfungspolitiker", als "Aktiengesellschaft gewissenloser Spekulanten" und "Lumpokraten" bezeichnet, als "Opportunisten, die im Genuß der Futterkrippe" seien usw. In der "Deutschen Wacht" vom 8. April 1951 (Urk. 174) heißt es z.B.:
    "Nicht Adenauer ist Deutschland, nicht Schumacher. Sie sind die Gestrandeten von gestern und gebärden sich als die Retter von heute.  Sie verkörpern die durch außerdeutsche Faktoren zum Zuge gekommene Restauration einer gewesenen Epoche, der Schmach und Schande Pate gestanden.  Erschöpfungspolitiker von gestern. Sie gelten heute als die Repräsentanten der mit knapper Not von den 'Befreiern' gerettetenBVerfGE 2, 1 (57) BVerfGE 2, 1 (58)Schiffbrüchigen der Weimarer Zeit, als die Erfüllungs- und Erschöpfungspolitiker und als Kronzeugen dafür, den moralischen und innerpolitischen Zusammenbruch ihres Systems durch die freiwillige Sanktion ihrer Entmannung im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes 1933 anerkannt zu haben" usw.
Hauptredner der SRP wie Remer und v. Bothmer stellen die verleumderische Behauptung auf, die Bundesregierung habe für den Fall eines russischen Angriffs bereits die Flucht vorbereitet und Ausweichquartiere in London bestellt. Remer entschuldigt sich zwar damit, daß er lediglich eine Behauptung des ausländischen Pressekorrespondenten v. Wiegand wiedergegeben habe. Da er selbst von dieser Behauptung nicht abgerückt ist, hat er sie in der erkennbaren Absicht wiederholt, die Bundesregierung damit der Feigheit und der Verantwortungslosigkeit zu bezichtigen. Obwohl v. Bothmer und Remer deswegen bestraft worden sind, versuchte der Vertreter der SRP, Rechtsanwalt Dr. Schrieber, noch in der Verhandlung den "Wahrheitsbeweis" durch Überreichung einer Erklärung der United Press Association vom 12. Januar 1952 anzutreten. Gerade aus dieser Erklärung ergibt sich aber, daß die Behauptung Remers unwahr ist. Die überreichte Erklärung besagt lediglich, daß von amerikanischer Seite erwogen worden ist, im Falle eines sowjetischen Angriffs wieder eine Militärregierung in Westdeutschland einzusetzen, Flüchtlinge in Flüchtlingslagern unterzubringen und deutsche politische Persönlichkeiten aus den bedrohten Gebieten zu evakuieren. Diese Erklärung beweist somit gegen die Bundesregierung nichts.
Remer gibt weiter zu, häufig von Bonn als der "Befehlsempfangsstation" gesprochen zu haben. Sofern er das Wort "Verrat" gebraucht habe, sei es nicht im rechtstechnischen Sinne des Landesverrats gemeint, sondern in dem Sinne, daß die Bundesregierung die Interessen der Bundesrepublik nicht ausreichend wahrnehme. Obwohl er selbst auf Vorhalt zugeben mußte, daß er während und nach seiner Internierung für die kriegsgeschichtliche Abteilung des amerikanischen Hauptquartiers gearbeitet und die Bestätigung erhalten hat, daß "seine Informationen fürBVerfGE 2, 1 (58) BVerfGE 2, 1 (59)diese Abteilung von großem Wert und sein Wille zur Zusammenarbeit lobenswert gewesen" seien, hat er in mehreren öffentlichen Reden den deutschen Generalen, die in der Vorbereitung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beratend tätig sind, angedroht, er werde sie so diffamieren, daß "kein Hund ein Stück Brot von ihnen annehme".
Diese gehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen haben mit der verfassungsmäßig gewährleisteten freien Meinungsäußerung und einer echten politischen Opposition nichts mehr zu tun. Sie offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine. Dieselbe Methode hat Hitler angewandt, um Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur aufzurichten.
i) Bezeichnend für die grundsätzliche Ablehnung der Demokratie durch die SRP und für ihr Streben zur Diktatur ist besonders der Briefwechsel über ein Flugblatt des Kreisverbandes Heidelberg. Es enthält in Fettdruck, durch kleingedruckten Text verbunden die Worte: "Nationalsozialismus", "Volksgemeinschaft", "Sieg des Volkes", "Machtantritt", "Frieden", "Freiheit durch die Sozialistische Partei". Hier findet sich der Hinweis, daß das "Versagen superdemokratischer Gestalten einer vergangenen Epoche" schon einmal den Machtantritt einer Diktatur verursacht habe. Dem Parteimitglied Lenz in Heidelberg war das nicht deutlich genug. Er beschwerte sich über diese vermeintliche Ablehnung der Diktatur. Darauf schrieb Dr. Krüger an den Landesleiter von Württemberg-Baden, dem der Ortsverband Heidelberg unterstellt war, am 2. März 1951 (Urk. 159 a):
    "Wir haben alles Interesse, nicht als eine neofaschistische Organisation abgestempelt zu werden ...  In diesen Zusammenhang gehört auch die Beschwerde des ehemaligen Kameraden Lenz aus Heidelberg über das Heidelberger Flugblatt, die er Dr. Dorls zur Kenntnis gebracht hat.  Dorls und ich halten das Flugblatt fürBVerfGE 2, 1 (59) BVerfGE 2, 1 (60)richtig.  Der einschränkende Satz gegen die Diktatur ist schon angesichts des Bestehens eines Verfassungsgerichtshofes erforderlich.  Förster hat in diesem Punkte unsere volle Deckung.  Ich bitte, das Lenz in geeigneter Form, am besten mündlich, darzulegen.  Sein und unser Standpunkt unterscheidet sich grundsätzlich in keiner Weise.  Wer das Flugblatt richtig liest, wird zu der Erkenntnis kommen, daß auch Förster auf der gleichen Linie liegt.  Nur geht er den taktisch einzig richtigen Weg."
Klarer kann nicht gesagt werden, daß nur aus taktischen Gründen mit Rücksicht auf das Bundesverfassungsgericht das eigentliche Ziel, die Diktatur, noch verschleiert wird.
Noch stärker kommt die Ablehnung des Mehrparteienprinzips in einem Flugblatt aus Weinheim (Urk. 160) zum Ausdruck. Es heißt dort:
    "Zwei volks- und wesensfremde politische Systeme wurden uns aufgenötigt, die Volksdemokratie und die Parteiendemokratie.
    Die Parteiendemokratie ist die Staatsform, die wir nach dem ersten Weltkrieg schon einmal am eigenen Leibe erfahren durften.  Ihre Unfähigkeit, dem deutschen Volk eine gerechte Lebensordnung zu schaffen, hat sie klar bewiesen.  Sie bedeutet für uns die Zerreißung des deutschen Volkes in einander bekämpfende Gruppen und die Lähmung der nationalen Energie.  Sie ist als Kampf aller gegen alle das System der deutschen Selbstzerfleischung.
    Volksdemokratie und Parteiendemokratie sind die Zerstörer des wahren Rechtsstaates, zu dem zurückzukehren das erste Anliegen aller Deutschen sein müsse."
In einem Aufruf des Kreisverbandes Heidelberg heißt es wörtlich (Urk. 161):
    "Wir lehnen die westliche Parteiendemokratie genau so ab wie die ostzonale Volksdemokratie, erstreben aber die wahre Demokratie der verantwortlichen und vorbildlichen Persönlichkeiten."
In einem Rundschreiben des Landesverbandes Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 1951 (Urk. 162) wird die Bundesrepublik ein "scheindemokratisches System" genannt.
Der Landesleiter Schmüser schreibt am 30. Oktober 1950 (Urk. 165) an die Parteileitung:
    "Ich würde es bedauern, wenn wir von der Liste der ,Staatsfeinde'BVerfGE 2, 1 (60) BVerfGE 2, 1 (61)gestrichen würden.  Gerade jetzt werden wir zum Kristallisationspunkt für alle Gruppen, die rechts von der DP stehen."
Im gleichen Sinne schreibt der Ortsverbandsleiter von Schwarzenbeck am 12. Januar 1951 (Urk. 164) an Schmüser:
    "Lieber Kamerad Schmüser, wir hier in Schwarzenbeck sind zum größten Teil alte Marschierer, wir können uns schlecht auf diese Überdemokratie umstellen, wir wollen es auch gar nicht, wir lehnen diese Demokratie sogar ganz entschieden ab."
Die Anhängerschaft der SRP fühlt sich also in einem deutlichen Gegensatz zum gegenwärtigen Staat und gefällt sich in der Rolle des Staatsfeindes.
j) Um das Volk für die Idee des autoritären "Führerstaates" aufnahmebereit zu machen, werden alle anderen Parteien in einer Weise bekämpft, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Es wird von ihnen in Ausdrücken wie "Eunuchen-Partei und ihre Heloten", "Büttel der Besatzungsmächte" u.ä. gesprochen (Urk. 188). Obwohl auch die SRP eine Lizenz bei den Besatzungsmächten beantragt hat, werden die anderen Parteien fortgesetzt als "Lizenzparteien" bezeichnet. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die demokratischen Parteien nicht aus einer freien Entscheidung des Volkes hervorgegangen, sondern von den Besatzungsmächten ins Leben gerufen und deshalb nicht demokratisch legitimiert seien. In die gleiche Richtung deutet der schon in einem Gründungsaufruf verwandte Ausdruck "Monopolparteien" (Urk. 170). Der Parteivorsitzende Dr. Dorls sprach nach dem Mitteilungsblatt Nr. 1 des Landesverbandes Württemberg-Baden (Urk. 171) in einer Rede vom 26. Mai 1950 über das Wesen der Parteien,
    "die infolge der Verfügungen der Besatzungsmächte in beiden Teilen Deutschlands ein dankbar empfangenes und mit den abgefeimtesten Mitteln verteidigtes Monopol auf die Politik immer noch sich anmaßen können.  Ob sie - wie in manchen Ländern -zueinander in Koalition oder - wie u.a. auch in Bonn - in Opposition stehen, sie haben, der nationalen Idee und dem Reichsgedanken entfremdet, auf die eigenständige Politik verzichtet.  SieBVerfGE 2, 1 (61) BVerfGE 2, 1 (62)sind hüben wie drüben in die völlige Abhängigkeit von den Intentionen der Besatzungsmächte gelangt und haben zwangsläufig deren Maßnahmen auch dann, wenn sie in Widerspruch mit dem internationalen Recht vitalste Interessen des deutschen Volkes verletzen, durch vertragliche Zustimmung die rechtsverbindliche Gültigkeit verliehen."
Mit dem Vorwurf, die vitalen Interessen des deutschen Volkes an fremde Mächte zu verraten, wird den anderen Parteien die Daseinsberechtigung abgesprochen und der Anspruch erhoben, als einzige Partei eine wahrhaft deutsche Politik zu betreiben. Diese Angriffe sollen nicht nur die jeweils angegriffene Partei treffen, sondern schlechthin das Mehrparteienprinzip als eine tragende Grundlage der Bundesrepublik untergraben und die Einheitspartei als Trägerin der Diktatur vorbereiten.
k) Dem allen entspricht auch die systematische Mißachtung der Staatsgewalt und der staatlichen Symbole der Bundesrepublik.
In demagogischer Weise wird für die Farben schwarz-weiß-rot im Gegensatz zu den Bundesfarben Stimmung gemacht. Das Gold in den Bundesfarben wird abfällig als "gelb" oder wie seinerzeit von den Nationalsozialisten als "Senf" bezeichnet (Urk. 182). In dem SRP-Lied der Ortsgruppe Walle wird das Gold in der Bundesfahne mit den Worten diffamiert:
    "Doch nicht das Gold von fetten Bankhyänen
    Sei fürder, Deutscher, Deiner Arbeit Lohn."
Die Folge dieser Hetze gegen die Bundesfarben sind zahlreiche Flaggenfrevel, die von Anhängern und sogar von Funktionären der SRP, wie den Ortsverbandsleitern Mehrmann in Peine und Schmidt in Börssum, verübt worden sind. Die Parteileitung ist zwar nach außen hin von diesen Flaggenskandalen abgerückt, sobald in den Strafermittlungsverfahren die Verbindung der Täter zur SRP erwiesen war, und die Täter sind aus der Partei ausgeschlossen worden. In den Berichten an die Parteileitung aber wurden die Täter gedeckt. Trotz des Ausschlusses stellte ihnen die Partei für das nachfolgende StrafverfahrenBVerfGE 2, 1 (62) BVerfGE 2, 1 (63)Verteidiger, die auch auf Weisung der Partei gegen die erstinstanzliche Verurteilung Rechtsmittel einlegten. Schmidt aus Börssum erhielt in Parteikreisen sogar den Ehrentitel "Fahnenjunker" (Urk. 186 d).
Auch sonst geraten Funktionäre der Antragsgegnerin häufig in Konflikt mit den Strafgesetzen. Gerade gegen führende Männer der Partei läuft eine Reihe von Strafverfahren, die mit ihrer politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Mit Selbstverständlichkeit rechnen die Funktionäre damit, daß in absehbarer Zeit noch weitere Parteimitglieder verurteilt werden, und richten deshalb eine zentral geleitete "Kameradschaftshilfe" für die Familien solcher Mitglieder ein. Der Landesleiter Finke spricht sogar von einer gewaltigen Häufung solcher Prozesse und regt an, eine größere Zahl versierter Juristen auszuwählen, auf die bei diesen Prozessen zurückgegriffen werden könne (Urk. 209). Kommt es zu Verurteilungen von SRP-Führern, so werden sie als Helden gefeiert (Urk. 162, 211, 212). Dem Sohn des nationalsozialistischen Ministerpräsidenten von Braunschweig, Klagges, wird nach seiner Verurteilung vom Landesvorsitzenden Finke im Namen des Landesverbandes "Dank und Anerkennung für seine aufrechte Haltung" ausgesprochen. Er sei nicht der erste und werde auch nicht der letzte sein, der für die Idee der SRP ins Gefängnis gehe. "Aber sein Einsatz und sein Bekennermut soll uns Verpflichtung bedeuten." (Urk. 214).
Eine weitere Konsequenz aus der Gesamteinstellung der SRP ist, daß Anordnungen der Behörden systematisch mißachtet werden. Verbotene Versammlungen werden unter Irreführung der Polizei in Ausweichlokalen durchgeführt. Auf Veranlassung des Kreisverbandes Heidelberg tarnt sich eine solche Versammlung als Tagung einer "Kriegseinheit" (Urk. 216). Mellin will in Württemberg trotz des Verbotes Versammlungen veranstalten und erkundigt sich deshalb beim Landesleiter Förster in Heidelberg, wie dieser bei solchen Versammlungen vermeide, die Polizei auf sich zu hetzen und das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ungünstig zu beeinflussen (Urk. 217). Es wird beBVerfGE 2, 1 (63)BVerfGE 2, 1 (64)richtet, daß trotz Verbotes am 3. November 1951 in Eggenstein (Urk. 218) eine erfolgreiche Versammlung abgehalten worden sei, obwohl schon nach etwa 45 Minuten ein starkes Polizeiaufgebot die Versammlung auflöste; am 5. November 1951 sei eine Versammlung sogar offiziell im Schankraum einer Wirtschaft durchgeführt worden, am 6. November 1951 eine Versammlung in Ettlingen, die von der Polizei auch nach 45 Minuten aufgelöst worden sei. Der Versuch, in einem rasch aufgesuchten Ausweichlokal weiterzusprechen, sei gescheitert, weil die Polizei nicht habe abgeschüttelt werden können.
Mehrere Urkunden beweisen, daß die SRP entschlossen ist, auch einem Verbot zu trotzen, und bereits Maßnahmen für diesen Fall vorbereitet. In einem Rundschreiben 6/51 (Urk. 215) des Landesleiters Förster heißt es:
    "Wir lassen uns von keinem Terror schrecken, ob er nun vom Staat oder vom roten Mob gegen uns ausgeübt wird ... In die Katakomben!"
Der Organisationsleiter Springer des Landesverbandes Niedersachsen äußert sich am 23. November 1951 (Urk. 220):
    "Meine Meinung über ein Verbot der SRP geht dahin, daß es letztendlich ganz gleichgültig ist, ob man uns verbietet oder nicht verbietet; durchsetzen werden wir uns so oder so.  Es geht auch nicht um die Frage, ob man uns verbieten kann oder nicht - gesetzliche Handhabe zu einem Verbot der SRP gibt es nicht - sondern nur darum, ob man uns verbieten will oder nicht.  Ich bin der Meinung, daß die USA unter allen Umständen ein Verbot herbeizwingen will, weil sie in uns den einzigen wesentlichen widersprechenden Faktor in der Remilitarisierungsfrage sieht."
Bei Mellin wurde der handgeschriebene Entwurf eines regelrechten Tarnungsplanes (Urk. 221) für den Fall eines Parteiverbotes aufgefunden. Nach diesem Plan sollen sofort sämtliche Kreisverbände aufgelöst und die zuverlässigen Mitglieder in Stützpunkten nach Art einer Geheimorganisation zusammengefaßt werden. Das einzelne Mitglied darf nur den Stützpunktleiter kennen, der Stützpunktleiter nur den Kreisleiter, und lediglich dem Kreisleiter darf der Name des Landesleiters beBVerfGE 2, 1 (64)BVerfGE 2, 1 (65)kannt sein. Der Landesleiter hat absolute Befehlsgewalt. Alle Mitglieder müssen sich ehrenwörtlich zu absolutem Gehorsam verpflichten (Urk. 221).
l) Auch der Gesinnungsterror gegen politische Gegner kündigt sich an:
    "Das Jahr 1951 hat uns Erfolge gebracht, die den Nutznießern des Zusammenbruches und Handlangern der Alliierten einen panischen Schrecken einjagen und sie erkennen lassen, daß das Jahr 1945 nicht ewig währen kann und die Stunde der Abrechnung früher schlagen kann, als sie es für möglich halten" (FRBrief 3536/51 S. 1).
    "Man kann eine gut organisierte und disziplinierte Macht wie die SRP nicht verbieten, sie wird ihre Macht auch nach einem Verbot weiter entfalten, ja dann vielleicht in einem für Bonn noch gefährlicherem Maße.  Sollte es zu einem Verbot kommen, dann armes Bonn!" (RemerInterview, Zeuge Wiechmann).
    "Es werden nämlich Listen angelegt für später (schallender Beifall)" (Hinsch in Bremen am 28. September 1951).
m) Besonders schwer wiegt angesichts der Massenausrottung jüdischer Mitmenschen durch die Nationalsozialisten die Wiederbelebung des Antisemitismus durch die SRP. Zwar bestimmt § 4 der Satzung, offenbar um auf die öffentliche Meinung Rücksicht zu nehmen, daß für die Aufnahme von Mitgliedern die Rassezugehörigkeit nicht bestimmend sein dürfe. Wie jedoch in der Partei wirklich gedacht wird, zeigt u.a. eine Redeskizze des Landesleiters Schmüser (Urk. 250): "Glaubt man den Antisemitismus zu besiegen dadurch, daß Emigranten in amerikanischen oder englischen Uniformen 1945 hereinströmten, die man an den Nasen erkannte?" Offenbar hatte Schmüser selbst das Gefühl, daß er hier mit seinen wahren Gedanken zurückhalten müsse; er strich deshalb diesen Satz.
Trotz aller Vorsicht läßt sich aber die antisemitische Tendenz der SRP nicht verbergen. Der Landes-Informationsdienst für Schleswig-Holstein vom 28. Dezember 1951 (Urk. 237) nimmt Stellung gegen den israelitischen Delegierten bei der UNO, wirft ihm Gehässigkeit und Flegelhaftigkeit vor und spricht vonBVerfGE 2, 1 (65) BVerfGE 2, 1 (66)der "seiner Rasse eigentümlichen Schnoddrigkeit".  Die "Deutsche Opposition" vom 6. Dezember 1951 (Urk. 238) berichtet über "fleißige Talmudisten", die sich des Devisenschmuggels schuldig gemacht haben. Die Geschichte wird nicht wegen des Devisenschmuggels erzählt, sondern nur, weil die Täter Juden sind. Der "Südoldenburger Vorposten" betont eigens, daß Karl Marx ein Rabbinersohn namens Mardochai gewesen ist. Ein Rundschreiben des Landesverbandes Schleswig-Holstein (Urk. 246) greift den Bundeskanzler Dr. Adenauer wegen der Entschädigungsverhandlungen mit dem Staat Israel an und bemerkt, daß uns der Bundeskanzler damit eine weitere Besatzungsmacht hinsichtlich der Besatzungskosten beschert habe.
Ähnliche gehässige Bemerkungen finden sich an zahlreichen Stellen in den verschiedenen Informationsblättern und in der Presse der SRP. In besonderer Häufung treten sie in den FR-Briefen auf. Nr. 14/15 (Urk. 229) enthält eine Notiz mit der Überschrift "Perlman heißt er", in der der "sog. amerikanische" stellvertretende Generalstaatsanwalt Perlman angegriffen wird:
    "Der Name dieses Mordhetzers ist bezeichnend; er paßt in die Clique Morgenthau, Lehmann, Baruch, Clay, Frankfurter, jene Verbrecher gegen die Menschlichkeit, jene Verbrecher auch und besonders gegen das Amerikanertum."
In derselben Nummer ist ein Artikel von Pierre Arnold abgedruckt: "Eine jüdische Verschwörung hat den Lauf der Geschichte geändert." Es folgt dann eine Biographie von Felix Frankfurter, Mitglied des Höchsten Gerichts der USA, der ein in Wien geborener "jiddischer" Zionist sei. Nr. 16/51 beginnt mit einem Artikel: "Weltidealisten und geheime unsichtbare Regierung", in dem auf den Einfluß der Juden auf Roosevelt und Truman hingewiesen wird. In den Nummern 25, 28 und 29/51 (Urk. 231 und 232) erscheint ein Artikel "Der rote Faden", in dem von dem Einfluß der Juden in den die Welt beherrschenden Finanz- und Regierungskreisen die Rede ist. In Nr. 31/51 (Urk. 233) beschäftigt sich ein Artikel mit Kempner und Morgenthau. Kempner wird in diesem Artikel vor allemBVerfGE 2, 1 (66) BVerfGE 2, 1 (67)als Jude abgelehnt. In Nr. 3536/51 (Urk. 234) wird in einem Artikel "Neueste Kreatur Trumans" dargelegt, daß Juden im Kommunismus wie in der Demokratie ausschlaggebend seien. In allen Revolutionen in Ungarn, in der Tschechoslowakei usw. hätten die Juden eine entscheidende Rolle gespielt. In der gleichen Linie liegt ein Artikel in Nr. 1/51 (Urk. 235) mit der Überschrift "Der Nebel vor der jüdischen Weltstrategie lichtet sich".
An den "Stürmer", das extremste antisemitische Hetzblatt des Nationalsozialismus, erinnert in Ton und Inhalt ein Artikel, der in Nr. 7 des Mitteilungs- und Informationsblatts für Rheinland-Pfalz (Urk. 236) erschienen ist. In diesem Artikel heißt es:
    "Ich wollte, ich wäre ein Jude in Deutschland. - So bin ich nur ein Flüchtling, - ein Deutscher, verflucht noch einmal ... wäre ich gar ein Jude in Deutschland, dann stände ich hinter der Mahagonitheke, wie er seit 1945, als wir beide Arbeitskollegen in einer deutschen Behörde waren und herausflogen, - er freiwillig in den Lederverband und das feine Schuhgeschäft und ich unfreiwillig auf die Straße.  Warum nur?  Ich war ja auch nicht im Konzentrationslager, aber mir hätte man das Gegenteil nie geglaubt. Ich bin ja auch nur ein Deutscher! ...
    Ich bin eine halbe Portion und warte als 131er schüchtern vor seinem jüdischen Schuhgeschäft ... Ich bin ja auch nur ein Deutscher mitten in Deutschland.  Ich wollte, ich wäre ein Jude! - Aber man soll Gott, den Gerechten, nicht versuchen.  Da sind erst mal 30.000 Juden, die zum Teil noch kein Schuhgeschäft haben; die vor lauter Auslandsunterstützung noch keine Zeit hatten, sich zu melden. - Ich möchte auch einmal ein Carepaket ganz von weitem sehen; - nur so aus Neugier! - Dann sind da noch die jüdischen Gemeinden, davon waren angeblich einige früher wohlhabender als heute. - Dann sind da die jüdischen Beamten, die rechtzeitig ins Ausland abgehauen sind, - alles Deutsche? - die brauchen dringend Pensionen.  Und wo bleiben die Ruhegehälter an die Auswanderer nach Israel?  In Palästina schleppen die Konten nach.  Das gibt Versäumniszuschläge.  Und dann die vielen Judenvermögen ohne Erben.  Dafür werden wir jüdische Bankinstitute neu aus der deutschen Erde stampfen."
Auf der gleichen Stufe steht ein Lied "O Arier hoch in EhBVerfGE 2, 1 (67)BVerfGE 2, 1 (68)ren", das bei dem Bezirksleiter von Frankfurt beschlagnahmt wurde und von dem nur die erste Strophe wiedergegeben werden soll (Urk. 241):
    "O Deutschland hoch in Ehren, Du kannst Dich nicht mehr wehren,
    Ja weil zuviel krumme Nasen an Deinem Marke fraßen.
    Der Jude kam von Ost und West und ließ sich nieder im deutschen Nest.
    Er legt hinein sein Kuckucksei, und da war es mit dem deutschen Glück vorbei.
    Haltet aus, haltet aus, bleibet stark in Treue fest.
    Wenn auch jetzt, wenn auch jetzt, ja der Jud' sitzt im deutschen Nest.
    Ja, er kam durch England und Amerika herein,
    aber allein bei uns soll er sich niemals freuen.
    Haltet aus und bleibet fest, bis die Welt erkennt die Judenpest."
All dies beweist die antisemitische Haltung der SRP zur Genüge. Jede Gelegenheit zur Diffamierung jüdischer Menschen wird geflissentlich genutzt. Auch die Verherrlichung der "Landsberger" erscheint so in neuem Licht. Sie erklärt sich nicht nur aus dem Wunsch, "Blutzeugen" aufzuführen, sondern verrät die zusätzliche Tendenz, sie gerade auch als Vollstrecker antisemitischer Gewalttaten zu rühmen. Hier zeigt sich eine erschreckende Verwilderung der sittlichen Begriffe, indem die Mörder als schuldlos Gemordete, die überlebenden Angehörigen ihrer Opfer als Verbrecher gegen die Menschlichkeit hingestellt werden.
VI.
 
Die Beweisaufnahme führt in ihrem Ergebnis zu folgenden Feststellungen:
1. Die SRP als politische Partei mißachtet, wie das Verhalten ihrer Anhänger ausweist, die wesentlichen Menschenrechte, besonders die Würde des Menschen, das Recht der Persönlichkeit auf freie Entfaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Vor allem die von ihr betriebene Wiederbelebung des Antisemitismus belegt das nachdrücklich.
2. Die SRP bekämpft die demokratischen Parteien der Bundesrepublik in einer Weise, die erkennen läßt, daß sie nicht nur in legitimer Art ihr eigenes Programm gegenüber konkurrierenden Parteien in ein helles Licht rücken will, sondern in ihren politischen Zielen darauf ausgeht, die anderen Parteien aus demBVerfGE 2, 1 (68) BVerfGE 2, 1 (69)politischen Leben auszuschalten. Sie bekämpft also nicht eine jeweils andere Partei, sondern das für die freiheitliche Demokratie wesentliche Mehrparteienprinzip.
3. Die innere Organisation der SRP wird durch folgende Umstände charakterisiert. Sie ist von oben nach unten im Geiste des Führerprinzips aufgebaut, das hier durch ein streng durchgeführtes Bestätigungs- und Berufungssystem gekennzeichnet ist. Der Eintritt in die Partei ist nicht frei, sondern kann willkürlich verweigert werden. Der Ausschluß aus der Partei kann nach der Satzung durch autoritäre Auflösung ganzer Gebietsverbände geschehen; darüber hinaus wird er gegen Einzelne willkürlich und ohne ordnungsmäßiges Verfahren praktiziert.
4. Die SRP ist in ihrem Programm, ihrer Vorstellungswelt und ihrem Gesamtstil der früheren NSDAP wesensverwandt. Das Programm enthält die gleichen verwaschenen Versprechungen und vermeidet ein Bekenntnis zur Demokratie. In ihrer Vorstellungswelt, wie sie sich aus Äußerungen führender Funktionäre erkennen läßt, kehren der verstiegen mythisierte Reichsgedanke, das überhebliche Sendungsbewußtsein und das Ziel wieder, einen "Großraum" unter deutscher Hegemonie zu schaffen. Der Gesamtstil zeigt im Großen und bis in kleinste, ja sogar physiognomische Züge Übereinstimmungen mit dem der NSDAP. Dies erweist sich vornehmlich im Auftreten von Nebenorganisationen, in System und Mitteln der Propaganda, im Kult mit sogenannten Blutzeugen, in der Wiederbelebung der Dolchstoßlüge, in der Vergiftung des politischen Lebens durch systematische Herabsetzung der Regierungsorgane und ihrer Träger, in der selbstgefälligen Übernahme der Rolle des Staatsfeindes, in der Mißachtung der staatlichen Symbole und schließlich der staatlichen Rechtsordnung überhaupt.
Daß die SRP sich selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP fühlt, zeigt sich in der personellen Zusammensetzung der Führungsschicht, die überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten besteht, in der Bemühung der Partei, frühere Nationalsozialisten als Parteimitglieder zu gewinnen - nicht obwohl, sonBVerfGE 2, 1 (69)BVerfGE 2, 1 (70)dern weil sie Nationalsozialisten waren - und in der unverhohlenen Glorifizierung Hitlers.
5. Dieser festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG.
Das bedarf für die Mißachtung der Menschenrechte und den Kampf gegen das Mehrparteienprinzip keiner weiteren Ausführung (vgl. oben zu E).
Es gilt aber auch für die Wesensverwandtschaft der SRP mit der NSDAP in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil. Daß die ehemalige NSDAP nach ihrer Entwicklung, wie sie heute rückschauend überblickt werden kann, als in der Gegenwart existierende Partei nach Art. 21 II GG verfassungswidrig wäre, unterliegt keinem Zweifel; die Erfahrungen gerade mit dieser Partei sind der unmittelbare Anlaß für die Schaffung des Art. 21 II GG gewesen. Mag auch der SRP die Übereinstimmung mit den Zielen und Methoden der NSDAP nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein, so gebietet doch der auch im Bereich des Politischen gültige Schluß von der Form auf den Inhalt die Folgerung: eine Partei, die einer eindeutig verfassungswidrigen politischen Bewegung der Vergangenheit in ihrer Vorstellungswelt und in allen wesentlichen Formen der Äußerung wesensverwandt ist, wird auch, sofern sie weiterwirken kann, die gleichen oder doch gleichartige Inhalte zu verwirklichen suchen.
In der Zusammenschau mit dieser Verwandtschaft von SRP und früherer NSDAP gewinnt schließlich auch die innere Ordnung der SRP, deren Widerspruch zu demokratischen Grundsätzen die Beweisaufnahme ergeben hat, rechtliches Gewicht im Rahmen des Art. 21 II GG. Denn so gesehen ist der Schluß unabweislich, daß diese innere Ordnung nur ein Abbild dessen ist, was der SRP als System einer von ihr erstrebten künftigen staatlichen Ordnung vor Augen steht.
Mit alledem ist erwiesen, daß die SRP, und zwar seit dem Beginn ihres Wirkens, darauf ausgeht, die freiheitliche demoBVerfGE 2, 1 (70)BVerfGE 2, 1 (71)kratische Grundordnung zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen.
 
H.
 
1. Die SRP ist somit verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG. Die gesetzlichen Folgen dieser Feststellung ergeben sich aus § 46 III BVerfGG. Die Partei war mithin aufzulösen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der SRP Fritz Heller mit Schreiben vom 12. September 1952 mitgeteilten angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es braucht nicht entschieden zu werden, welchen Einfluß die während eines Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist davon auszugehen, daß die Selbstauflösung sich in der von Heller mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser Form aber ist in jedem Falle rechtlich unerheblich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches das für die Auflösung zuständige Organ seine Befugnis einem anderen Organ in der Weise übertragen kann, daß das ermächtigte Organ nach seinem völlig freien Ermessen die Auflösung zu beliebiger Zeit verfügen kann. Bei einer in Vereinsform organisierten politischen Partei jedenfalls wäre eine Satzungsbestimmung oder eine Einzelermächtigung dieses Inhalts wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 I 3 GG nichtig. Ein stärkerer Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze für die innere Ordnung einer Partei ist kaum denkbar, als wenn die Entscheidung über die Existenz einer politischen Partei überhaupt, die ihrer Bedeutung nach von einem möglichst großen Gremium getroffen werden müßte, in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt wird. Auch eine von dieser autoritären Spitze eingeholte Zustimmung der Parteimitglieder zu einer so verfügten Auflösung vermag dieBVerfGE 2, 1 (71)BVerfGE 2, 1 (72)sen Mangel nicht zu beheben. Eine solche "Akklamation" ohne Diskussion ist keine demokratische Abstimmung. Die näheren Umstände der angeblichen Selbstauflösung der SRP bedürfen daher nicht der Klärung.
2. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei fest, so wird die Prüfung der Frage unabweislich, ob die Abgeordneten dieser Partei in den gesetzgebenden Körperschaften ihre Mandate behalten können. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Frage verneint werden muß. Dafür sind folgende Erwägungen bestimmend:
Das Grundgesetz trägt, wie schon ausgeführt, der politischen Wirklichkeit insofern Rechnung, als es ausdrücklich anerkennt, daß die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Damit wird auch in der Verfassung selbst, nämlich in Art. 21 und 38 GG, das besondere Spannungsverhältnis erkennbar, das in der Doppelstellung des Abgeordneten als Vertreters des gesamten Volkes und zugleich als Exponenten einer konkreten Parteiorganisation liegt. Diese beiden Vorschriften lassen sich theoretisch schwer in Einklang bringen: auf der einen Seite erscheinen die Parteien als hauptsächliche Träger der politischen Willensbildung des Volkes, auf der anderen Seite soll aber der Abgeordnete, der doch in aller Regel über eine Partei sein Mandat erhält, als Vertreter des Gesamtvolkes und nicht als Repräsentant seiner Partei gesehen werden. Der Gegensatz verliert freilich an theoretischer Schärfe, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es sich bei Art. 38 GG um einen Satz aus dem gesicherten ideologischen Bestand des Verfassungsrechts der liberalen Demokratie handelt, den der Verfassungsgesetzgeber als herkömmlich und daher unbedenklich übernommen hat, ohne daß ihm dabei die prinzipielle Unvereinbarkeit mit Art. 21 GG voll deutlich geworden wäre. Immerhin hat sich die Auslegung mit der in diesen positiven Normen des Grundgesetzes in Erscheinung tretenden Spannungslage auseinanderzusetzen. Die Lösung kann nur so erfolgen, daß ermittelt wird, welches PrinBVerfGE 2, 1 (72)BVerfGE 2, 1 (73)zip bei der Entscheidung einer konkreten verfassungsrechtlichen Frage jeweils das höhere Gewicht hat.
Im Anschluß an die Ausführungen unter E. läßt sich die Bedeutung des Art. 21 GG dahin zusammenfassen: Absatz 1 dieser Bestimmung erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. An dieser "Inkorporation" der Parteien in das Verfassungsgefüge können politisch sinnvoll nur die Parteien teilhaben, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Dies wird durch Absatz 2 bestätigt. Er hat die Bedeutung, die Feststellung zu ermöglichen, daß eine bestimmte Partei nicht an der politischen Willensbildung des Volkes teilnehmen darf, weil sie die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Lediglich aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist bestimmt, daß die Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit rechtlicher Wirkung nicht von jedermann, auch nicht von Regierung und Verwaltung, und nicht in jedem Verfahren getroffen werden kann, sondern nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem der Erforschung der materiellen Wahrheit dienenden Verfahren.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfahren nach Art. 21 II GG steht fest, daß die Partei von Anfang an oder von dem im Urteil bezeichneten Zeitpunkt ab wegen des mit den demokratischen Grundprinzipien in Widerspruch stehenden Inhalts ihrer politischen Vorstellungswelt die Voraussetzungen für die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes nicht erfüllt hat. Ist dem aber so, dann kann sich die Wirkung des Urteils nicht in der Auflösung des organisatorischen Apparates erschöpfen, der zur Durchsetzung dieser Vorstellungen geschaffen worden ist; vielmehr ist es der Sinn des verfassungsgerichtlichen Spruches, diese Ideen selbst aus dem Prozeß der politischen Willensbildung auszuscheiden. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn es den wesentlichsten Exponenten der Partei, den Abgeordneten, weiterhin möglich bliebe,BVerfGE 2, 1 (73) BVerfGE 2, 1 (74)die Ideen ihrer Partei an der Stätte, wo die echten politischen Entscheidungen fallen, zu vertreten und bei Abstimmungen zur Geltung zu bringen. Der recht verstandene Sinn des Art. 21 GG führt also notwendig zu dem Schluß, daß die Mandate der Abgeordneten einer verfassungswidrigen Partei mit der Verkündung des Urteils in dem später zu behandelnden Umfang erlöschen. Der Mandatsverlust ergibt sich derart zwingend aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei, daß er als deren unmittelbare gesetzliche Folge angesehen werden muß, ohne daß es, wie in § 46 III BVerfGG für die Auflösung einer Partei geschehen, einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gesetzgebers zu einem entsprechenden rechtsgestaltenden Ausspruch bedurfte.
Mit dieser Auslegung des Art. 21 GG verliert Art. 38 GG nicht seine eigene Bedeutung. Richtig verstanden bestätigt er vielmehr diese Auslegung insofern, als der Abgeordnete einer verfassungswidrigen Partei nicht "Vertreter des ganzen Volkes" sein kann. Soweit Art. 38 GG ein Verbot des imperativen Mandats enthält, bleibt er erheblich für die rechtliche Beurteilung von Tatbeständen wie Ausschluß und Übertritt eines Abgeordneten zu einer anderen Partei, Blankoverzichtserklärungen, Rücktrittsreverse und Abmachungen über die Ausübung des Mandats.
Die Wähler der ausgeschiedenen Abgeordneten sind durch den Mandatsverlust nicht beschwert, da das Verlangen, durch den Abgeordneten einer verfassungswidrigen Partei vertreten zu sein, selbst verfassungswidrig wäre.
Der Mandatsverlust steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 18 GG. Die Verwirkung von Grundrechten kann zwar, wenn sie gegen einen Abgeordneten verhängt wird, mittelbar - nämlich über den Verlust der Wählbarkeit - den Verlust des Mandats zur Folge haben; sie setzt ein persönliches Mißverhalten des Betroffenen voraus. Der Mandatsverlust als Folge einer Feststellung nach Art. 21 II GG knüpft dagegen nicht an das individuelle Verhalten des Abgeordneten, sondern an denBVerfGE 2, 1 (74) BVerfGE 2, 1 (75)Zusammenhang des Mandats mit der Partei an. Diesem Unterschied in den Voraussetzungen entspricht ein Unterschied in den Rechtsfolgen. Wird im Verfahren nach Art. 18 GG in Verbindung mit § 39 II BVerfGG einem Abgeordneten die Wählbarkeit abgesprochen, so verliert er nicht nur sein Mandat, sondern kann sich für die Dauer der Aberkennung nicht mehr zur Wahl stellen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei läßt dagegen die persönliche Wählbarkeit für die Zukunft unberührt und beseitigt nur das gegenwärtige Mandat. Dieses Ergebnis ist folgerichtig; denn es steht nichts im Wege, einem Abgeordneten, der sowohl im Rahmen des Kollektivs seiner Partei als deren Sprachrohr als auch durch sein persönliches Verhalten Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, die Wählbarkeit in einem Verfahren nach Art. 18 GG abzuerkennen.
Da sich ferner der Mandatsverlust hier als unmittelbare Folge aus der Feststellung nach Art. 21 II GG ergibt, kann eine Genehmigung des Parlaments - etwa in entsprechender Anwendung des Art. 46 III und IV GG - nicht in Betracht kommen. Eine solche Genehmigung hat einen guten Sinn dort, wo es sich um ein individuelles Verfahren gegen bestimmte Abgeordnete handelt und die Interessen des Parlaments der Durchführung dieses Verfahrens vorgehen könnten. Handelt es sich dagegen, wie hier, um ein Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei, so ist der Mandatsverlust eine gesetzliche Folge, die ihrem Wesen nach einer parlamentarischen Genehmigung nicht bedürftig sein kann.
Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, daß das Problem des Mandatsverlustes bei den Vorarbeiten zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht gesehen und erörtert worden ist; das Schweigen des Gesetzes hierzu kann wohl so gedeutet werden, daß man diese Folge nicht hat ziehen wollen. Da, wie erörtert, der Mandatsverlust sich unmittelbar aus Art. 21 GG ergibt, können diese Erwägungen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf den Vorrang der Verfassung keine Rolle spielen.BVerfGE 2, 1 (75)
BVerfGE 2, 1 (76)Der Mandatsverlust beschränkt sich auf die Abgeordneten im Bundestag und in den Landtagen (Bürgerschaften), da die politische Willensbildung des Volkes im eigentlichen Sinne sich nur hier vollzieht. Bei den Gebietskörperschaften, insbesondere den Gemeinden, kann das Ausscheiden der Mitglieder einer verfassungswidrigen Partei aus Vertretungskörpern und Wahlämtern als unmittelbare Folge aus Art. 21 GG nicht hergeleitet werden, weil auf der Ebene der Gebietskörperschaften nicht eigentlich politische Entscheidungen fallen, die Gebietskörperschaften vielmehr in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben sind. Welche Maßnahmen hier auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu treffen sind, richtet sich nach dem jeweils für die Gebietskörperschaften geltenden oder, mit Rücksicht auf die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze, künftig zu setzenden Recht.
Im vorliegenden Fall ist ferner die Frage zu entscheiden, auf welche Abgeordneten der SRP im Bundestag und in den Landtagen (Bürgerschaften) sich der Mandatsverlust erstreckt, genauer: in welchem Zeitpunkt die Verbindung eines Abgeordneten mit der Partei bestanden haben muß, damit er von dieser Rechtsfolge betroffen werde. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Abschnitt G. am Ende) die Verfassungswidrigkeit der SRP von Anfang an bestanden hat, müssen alle Abgeordneten ihr Mandat verlieren, die auf einen Wahlvorschlag dieser Partei gewählt worden sind, auch wenn sie inzwischen ihre Verbindung zur SRP gelöst haben. Das gleiche muß auch für Abgeordnete gelten, die nicht auf einen Wahlvorschlag der SRP gewählt worden, ihr aber später beigetreten sind und im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils angehören. Diese Abgrenzung des Bereichs der Mandatsverluste rechtfertigt sich durch folgende Erwägung. Dort haftet dem Mandat von Anfang an ein unheilbarer Makel an; der Abgeordnete ist - materiell - zu Unrecht in das Parlament gelangt. Hier hat der Abgeordnete das Mandat an sich - formell und materiell - zu Recht erworben, es aber später für eine verfassungswidrige Partei ausgeübt; daBVerfGE 2, 1 (76)BVerfGE 2, 1 (77)her kann er nur dann seines Mandats verlustig gehen, wenn er der Partei zur Zeit der Urteilsverkündung angehört; ist er vorher ausgeschieden, so verliert die Ausübung des Mandats ihren verfassungswidrigen Charakter. Die angebliche Selbstauflösung der SRP muß hierbei, wie erörtert, außer Betracht bleiben.
In allen diesen Fällen tritt der Mandatsverlust mit der Verkündung des Urteils ein. Da das Bundesverfassungsgericht die Rechtsfolgen des Mandatsverlusts nur allgemein, nicht aber für jeden einzelnen Fall feststellen kann, obliegt den jeweils zuständigen Wahlprüfungsinstanzen die Aufgabe, für jeden einzelnen in Betracht kommenden Abgeordneten nach den obigen Richtlinien festzustellen, ob sein Mandat erloschen ist. Sie werden insbesondere sorgfältig zu prüfen haben, ob ein etwaiges Ausscheiden aus der SRP vor der Urteilsverkündung, soweit dies nach dem Vorstehenden erheblich sein sollte, ernsthaft gemeint oder nur aus Gründen der Tarnung erfolgt ist.
Zu prüfen bleibt, welche Folgen sich aus dem Wegfall der Mandate ergeben. Diese Folgen sind gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere passen die sonst an Mandatsverluste geknüpften gesetzlichen Folgen hier nicht. Es wird Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers sein, für die Zukunft die Wirkungen eines sich aus Art. 21 GG ergebenden Mandatsverlusts zu regeln. Eine solche Regelung könnte, wenn sie allgemein ist und nicht nur den Fall der SRP trifft, schon für die laufende Wahlperiode des Parlaments erfolgen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen gesetzlichen Regelung muß das Bundesverfassungsgericht im Wege der Anordnung nach § 35 BVerfGG die Folgen des Mandatsverlusts ordnen.
Demgemäß war der ersatzlose Wegfall der Mandate zu verfügen. Ein Ersatz der auf Landesliste gewählten Abgeordneten ist ohnehin unmöglich, weil die Listen mit dem Spruch des Gerichts fortgefallen sind. Aus rechtlichen und wahltechnischen Gründen ist es unangebracht, Ersatzwahlen für die im Wahlkreis gewählten Abgeordneten oder gar allgemeine Neuwahlen im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG vorzusehen.BVerfGE 2, 1 (77)
BVerfGE 2, 1 (78)Der Fortfall der Mandate führt zwangsläufig dazu, daß die Mitgliederzahl der Parlamente bis zu einer gesetzlichen Neuregelung und längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode sich um die Zahl der ersatzlos fortgefallenen Mandate vermindert. Dies gilt auch bei den Parlamenten, für die in den Verfassungen oder Wahlgesetzen eine feste Mitgliederzahl vorgesehen ist. Die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse, die auf der Grundlage der verminderten Mitgliederzahl gefaßt werden, kann deshalb nicht in Zweifel gezogen werden.
3. Eines besonderen Verbots der von der SRP abhängigen Organisationen - Reichsfront, Reichsjugend, SRP-Frauenbund - bedarf es nicht. Sofern sie Teile der Partei sind, trifft sie deren rechtliches Schicksal. Soweit es sich um selbständige Organisationen handelt, findet auf sie Art. 21 II GG keine Anwendung. Verletzen sie die "verfassungsmäßige Ordnung", so kann die Exekutive auf Grund des Art. 9 II GG unmittelbar gegen sie einschreiten.
4. Nach § 46 III BVerfGG ist mit der Auflösung der Partei das Verbot zu verbinden, Ersatzorganisationen zu schaffen. Der Gründung von Ersatzorganisationen steht die Fortsetzung von Organisationen gleich, die vor der Urteilsverkündung gegründet sind und nun zu Ersatzorganisationen werden. Auch in der irgendwie organisierten Verbreitung von Ideen der SRP (z.B. durch Informationsblätter, Rundbriefe, Vorträge) kann eine Ersatzorganisation erblickt werden.
5. Die von der Bundesregierung beantragte und nach § 46 III BVerfGG zulässige Einziehung des Vermögens der SRP zugunsten des Bundes für gemeinnützige Zwecke erscheint geboten. Das gilt auch für Vermögen rechtlich oder organisatorisch selbständiger Teile der SRP (Landesverbände, Kreisverbände usw.).
6. Die Wirkung des Urteils tritt mit der Verkündung ein. Die Polizeibehörden haben alle dem Vollzug des Urteils dienenden Maßnahmen zu treffen, ohne durch andere als allgemein gültigeBVerfGE 2, 1 (78) BVerfGE 2, 1 (79)rechtsstaatliche Regeln, wie z.B. die von der Angemessenheit des Mittels zur polizeilichen Durchsetzung angeordneter Maßnahmen, gehindert zu sein. Um die Durchführung zu vereinheitlichen, sind die Innenminister der Länder auf Grund des § 35 BVerfGG mit der Vollziehung der Entscheidungen dieses Urteils zu Ziffer I.2. und 3. zu beauftragen; die Einziehung des Vermögens ist dem Innenminister des Bundes zu übertragen.BVerfGE 2, 1 (79)