Beschluß | |
des Ersten Senats vom 18. Juni 1980
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-- 1 BvR 697/77 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau P ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bertram Deininger und Dr. Rainer Frehland, Lachnerstraße 33, München 19 - a) gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1977 - I ZR 184/75 -, b) mittelbar gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509).
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Entscheidungsformel: | |
1. § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben.
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2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1977 - I ZR 184/75 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), welche die geschäftsmäßige Hilfe ![]() ![]() | |
I.
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a) In der Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11) wurde erstmals die Hilfeleistung bei Erfüllung der Buchführungspflichten als Teil der Hilfeleistung in Steuersachen genannt. Neben den allgemein zugelassenen Steuerberatern -- sowie Rechtsanwälten, Notaren, Verwaltungsrechtsräten, Patentanwälten, Prozeßagenten, öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern und vereidigten Bücherrevisoren (§ 107 a Abs. 3 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung - RAO -) -- waren zur uneingeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in diesem Sinne auch Personen befugt, denen das Finanzamt eine allgemeine Erlaubnis erteilt hatte (Helfer in Steuersachen; § 107 a Abs. 1 RAO). Während das Recht, sich Steuerberater zu nennen, alsbald regelmäßig nur aufgrund einer Fachprüfung und unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen (insbesondere einer akademischen Vorbildung) zuerkannt wurde (vgl. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 [RGBl. I S. 245]; Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 [RStBl. S. 314] und vom 18. Februar 1941 [RStBl. S. 143]), war für den Helfer in Steuersachen eine besondere Ausbildung oder die Ablegung einer Prüfung nicht vorgeschrieben (vgl. §§ 2, 7, 8 der Verordnung vom 11. Januar 1936).
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b) Nach Ende des Zweiten Weltkriegs blieb diese Rechtslage ![]() ![]() | |
Nach § 107 a Abs. 1 Satz 2 RAO (i.d.F. des § 119 Abs. 2 StBerG 1961) umfaßte die den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Hilfeleistung in Steuersachen
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auch ... die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen.
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Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (BGBl. I S. 197) wurde in § 107 a Abs. 3 Satz 2 RAO unter Nr. 2 noch eine Übergangsvorschrift eingefügt, wonach das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht gilt
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für die Hilfeleistung bei Erfüllung der Buchführungspflichten durch Personen, die vor dem 1. November 1961 auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzverwaltung oder nach landesrechtlichen Vorschriften berufsmäßig Hilfe bei Erfüllung der Buchführungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften. ![]() | |
2. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) wurden die Vorschriften des § 107 a RAO aus der Reichsabgabenordnung in das Steuerberatungsgesetz übernommen, um für sämtliche Personen und Vereinigungen, die zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind, sowohl die Bestimmungen über die Erlaubnispflicht als auch die notwendigen Ausübungsregelungen in einem Gesetz zusammenzufassen; dadurch sollten Inhalt und Aufbau der Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht verändert werden (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 7/2852, S. 29, zu 1).
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Die Befugnis zu unbeschränkter und beschränkter Hilfe in Steuersachen (bisher § 107 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 RAO) ist jetzt durch die §§ 2 bis 6, 11, 12 StBerG 1975 geregelt. Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen, von der Beseitigung der Befugnis für Prozeßagenten abgesehen (vgl. § 11 StBerG 1975), dem seitherigen Rechtszustand. Ohne unmittelbares Vorbild in § 107 a RAO ist jedoch § 6 Nr. 3 StBerG 1975. Danach gilt das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG 1975) nicht für
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die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
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Die Vorschrift soll der inzwischen eingetretenen Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) Rechnung tragen (BTDrucks. 7/2852, S. 33, zu § 6). Der zweite Halbsatz war im Regierungsentwurf noch nicht enthal ![]() ![]() | |
II.
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1. Die im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführerin besuchte acht Jahre die Volksschule. Anschließend absolvierte sie eine dreijährige kaufmännische Lehre mit begleitender Berufsschule und bestand 1961 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Danach war sie noch fünf Jahre als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit 1966 betreibt sie ein Unternehmen, das Buchhaltungsarbeiten für andere Unternehmen ausführt. Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 107 a RAO oder der §§ 2 bis 4 StBerG 1975. Sie beschäftigt auch keinen Angestellten, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
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2. Mit Schreiben vom 6. November 1974 forderte die Steuerberaterkammer München die Beschwerdeführerin auf zu erklären, daß sie ab sofort nur nach vorkontierten Buchungsunterlagen arbeiten werde. Auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin stellte das Oberlandesgericht antragsgemäß fest, "daß der Beklagten (= Steuerberaterkammer) gegenüber der Klägerin (= Beschwerdeführerin) kein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Dritte Geschäftsvorfälle in der Weise verbucht, daß sie die Belege auf vorgegebene Konten nach bindenden Anweisungen des Dritten unter Überwachung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Angestellten des Dritten überträgt".
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3. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf die Revision ![]() ![]() | |
Art. 12 Abs. 1 GG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschränkung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf Personen, die eine bestimmte Prüfung abgelegt hätten und deren Berufsausübung einer ständigen Aufsicht durch Selbstverwaltungskörperschaften unterliege, schütze die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger ![]() ![]() | |
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 3, 12 und 14 GG. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Brunnmeier (Beilage DB Nr. 12/1977) trägt sie vor: Die allgemeine Einbeziehung der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, in das Steuerberatungsprivileg stehe mit dem im Rahmen des Art. 12 GG anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang. Für die verfassungsrechtliche Prüfung sei zwischen laufender Buchführung (Verbuchen der täglichen Geschäftsvorfälle) und Aufstellen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu unterscheiden. Die Zuordnung der Abschlußarbeiten zum Steuerberatungsprivileg werde nicht in Frage gestellt. Dagegen werde die laufende Buchführung zu Unrecht den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten. Dabei handle es sich im wesentlichen um Massen- und Routinearbeiten, zum Beispiel das Verbuchen von Rechnungen an Kunden, Rechnungen von Lieferanten, Zahlungseingängen von Kunden, Zahlungen an Lieferanten, regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben (Löhne, Miete, Heizung, Strom usw.).
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Beim Kontieren habe der Buchhalter keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sondern eine Arbeitsanweisung in Form des Kontenplans. Dieser sei nach den Bedürfnissen des einzelnen Unternehmens zugeschnitten und ordne allgemein jeden denkbaren Geschäftsvorfall einem Konto zu. Bei Vornahme der ![]() ![]() | |
Die täglichen Massenbuchungsfälle erledigten Personen, die eine kaufmännische Vorbildung mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abgeschlossen hätten. Im Rahmen dieser Ausbildung würden detaillierte Kenntnisse im Buchführungswesen und Grundkenntnisse im Steuerrecht vermittelt. Hinsichtlich der Qualifizierung des mit Buchführungsarbeiten betrauten Personenkreises mache es keinen Unterschied, ob die Buchführung im Betrieb, bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder in einem Buchungs-Service-Unternehmen ausgeführt werde. Auch der Steuerberater werde insoweit nicht selbst tätig, sondern überlasse die Arbeit seinen Hilfskräften.
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In der Vergangenheit sei zwischen der eigentlichen Steuerberatung, nämlich der Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts, und der Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten unterschieden worden, wie aus den Übergangsvorschriften des § 107 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RAO (i.d.F. vom 23. April 1963) und des § 12 StBerG 1975 ersichtlich sei. Aufgabe des Berufs des Buchhalters sei die Hilfe bei der Erfüllung von Buchführungspflichten. Es gebe für diesen Beruf ein ![]() ![]() | |
Art. 14 GG werde verletzt, da die Zulassungsschranken des Steuerberatungsgesetzes 1975 in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Beschwerdeführerin eingriffen.
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Die Zulassung der steuerberatenden Berufe und der Ausschluß kaufmännisch vorgebildeter Personen von der selbständigen Buchführungshilfe sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da kein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung erkennbar sei.
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III.
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1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat für die Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen: Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes 1975 verletzten weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zum Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßer Steuerberatung durch freiberuflich tätige Personen sei es gerechtfertigt, die Hilfeleistung bei der Kontierung von Buchungsbelegen den steuerberatenden Berufen vorzubehalten. Mit der Kontierung von Belegen seien auch steuerliche Entscheidungen verbunden. Unrichtige Kontierungen führten zu unrichtigen Besteuerungsgrundlagen, gleichgültig, ob die Buchung im Massengeschäft oder individuell vorgenommen werde, ob die steuerliche Be ![]() ![]() | |
Zwar weise die Kontierung der Buchungsbelege für zahlreiche Geschäftsvorfälle keine steuerlichen Besonderheiten auf; jedoch entspreche es der Natur jeder für die Allgemeinheit wichtigen, einer besonderen Zulassung unterworfenen Tätigkeit, daß in ihrem Aufgabenbereich eine Vielzahl von Arbeiten anfalle, deren Erledigung keiner besonderen Sachkunde bedürfe, sondern routinemäßig auch von einer weniger qualifizierten Kraft besorgt werden könne. Dennoch seien auch solche Tätigkeiten, sofern sie geschäftsmäßig für andere ausgeführt würden, den besonders zugelassenen Personen vorbehalten worden, weil eine Abgrenzung praktisch nicht möglich sei. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, zum Beispiel die Datenerfassung und -auswertung, vom Schutzbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG 1975 ausgenommen habe.
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Auch die vom Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil getroffene Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht gelange nach Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin ein nach § 6 Nr. 3 StBerG 1975 nicht allgemein zugelassenes Kontieren von Belegen vornehme, wenn sie Belege von ihren Kunden unkontiert erhalte und über deren Zuordnung zu den Konten des betrieblichen Kontenplans entscheide. Diese Auffassung stelle eine nach Wortlaut, Sinngehalt und Zweck der Vorschrift mögliche und mit guten Gründen vertretbare Gesetzesanwendung dar und lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen.
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2. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des für berufsrechtliche Angelegenheiten nach dem ![]() ![]() | |
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen des I. und des VII. Zivilsenats vorgelegt. Der I. Zivilsenat hat auf sein mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenes Urteil hingewiesen. Der VII. Zivilsenat hat an seiner Entscheidung BGHZ 54, 306, in der ein nach bindenden Weisungen durchgeführtes Kontieren von Belegen als zulässig angesehen wurde, festgehalten, da sich der Rechtszustand durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes nicht geändert habe. Die Entscheidung habe allerdings einen besonderen Sachverhalt betroffen. Seine Würdigung könne nicht verallgemeinert werden.
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4. Die Steuerberaterkammer München hat als Beteiligte des vorangegangenen Verfahrens Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und bezieht sich auf ein Gutachten über die steuerrechtliche und datenverarbeitungsmäßige Beurteilung der Buchführungstätigkeit von Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Brenneis und Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Höng sowie ein weiteres Gutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen des Steuerberatungsgesetzes von Prof. Dr. Lerche.
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Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Stellungnahme so ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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Die beanstandete Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Kontierung der Belege aus der laufenden Buchführung (Verbuchung der täglichen Geschäftsvorfälle), die für die Besteuerung von Bedeutung ist, Personen untersagt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben.
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I.
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1. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist § 5 Satz 1 StBerG 1975 in der Auslegung, die der Bundesgerichtshof seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach umfaßt der in der Vorschrift verwendete Begriff "Hilfe in Steuersachen" die "Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG 1975). Zu dieser Buchführungstätigkeit gehört auch ![]() ![]() | |
2. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die selbständige Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, da es sich um die Regelung einer beruflichen Tätigkeit handelt. Das Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377 [397]). Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 30, 292 [334]) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfGE 34, 252 [256]). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot strikter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 19, 330 [337]). ![]() | |
Das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Kontierung von Belegen für Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, steht außer Verhältnis zu dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Regelung der Zugangsvoraussetzungen zu den steuerberatenden Berufen verfolgt.
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1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden. Die notwendige Abgrenzung einer an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geknüpften Tätigkeit wirkt für Berufsinhaber wie für Außenstehende als Regelung der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]). Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]). Diese Einschränkung der freien Berufswahl ist dann zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsmäßig sind (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]). Danach ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung des Berufsbildes der steuerberatenden Berufe, insbesondere bei der Umschreibung der diesen vorbehaltenen Hilfe in Steuersachen, soweit es um die Einbeziehung der Buchführungshilfe geht, die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe beachtet hat.
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Der Zugang zu den Berufen des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berufsbewerbers geknüpft (vgl. §§ 35 bis 38, 156, 157 StBerG 1975). Eine Regelung, die schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht und damit die Freiheit der ![]() ![]() | |
2. Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen, sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen, daß im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann (Becker/Riewald/ Koch, Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., 1963, Bd. I, § 107 a Anm. 2). Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, daß nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (Maaßen, Das Recht der Steuerberatung, 2. Aufl., 1963, S. 86; vgl. auch BGHZ 54, 306 [309]). Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 [179]).
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3. Die Einbeziehung der gesamten Buchführungshilfe mit Ausnahme mechanischer Tätigkeiten in die den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Hilfeleistung in Steuersachen ist jedoch zum Schutz der Steuerrechtspflege nicht gerechtfertigt.
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a) Hilfe bei der Buchführung eines Betriebs ist in verschiedenen Teilabschnitten möglich. Am Anfang steht im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung die Einrichtung der Buchführung. Danach folgen als regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten die Aufzeichnung der täglichen Geschäftsvorfälle sowie die ![]() ![]() | |
aa) Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung in Steuersachen kommt einmal in Betracht bei der Einrichtung der Buchführung eines Betriebs, insbesondere der Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestimmten Kontenplans. Hier ist aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche Konten eingerichtet werden müssen, um die zur Erfüllung steuerlicher Pflichten erforderlichen Zahlen, vor allem Umsatz und Gewinn, aus der Buchführung ableiten zu können. Eine Beratung in diesem Bereich ist in jedem Betrieb grundsätzlich nur einmal erforderlich. Der einmal festgelegte Kontenplan bildet als allgemeine Buchungsanweisung eine ständige Grundlage der betrieblichen Buchführung. Durch ihn werden die Weichen für die laufende Verbuchung der Geschäftsvorfälle gestellt.
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Der Schwerpunkt steuerlicher Beratung liegt in der Aufstellung des Jahresabschlusses (Ermittlung des Gewinns durch Uberschußrechnung - § 4 Abs. 3 EStG - oder Vermögensvergleich [Bilanz] - § 4 Abs. 1, § 5 EStG), da dieser, soweit es sich nicht um eine neben der Steuerbilanz erstellte Handelsbilanz handelt, die wesentliche Grundlage der Ertragsbesteuerung darstellt. Bei den Abschluß arbeiten sind eine Vielzahl handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zu beachten und im Einzelfall anzuwenden (vgl. zum Beispiel § 40 HGB, §§ 152 bis 158 AktG, §§ 6, 7 EStG). Es handelt sich deshalb um eine besonders qualifizierte Tätigkeit, die entsprechende Sachkenntnisse voraussetzt. Die Anforderungen an den Ausbildungs- und Kenntnisstand der Berufsbewerber dienen insoweit dem Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuer ![]() ![]() | |
bb) Die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfordert dagegen keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse. Hier geht es vor allem darum, die Vielzahl des täglich anfallenden Buchungsstoffs den eingerichteten Konten der betrieblichen Buchführung zutreffend und möglichst rationell zuzuordnen. In dem heute üblichen System der doppelten Buchführung werden die bei der Verbuchung eines Geschäftsvorfalls anzusprechenden Konten durch einen Buchungssatz gekennzeichnet (vgl. Falterbaum, Buchführung und Bilanz, 8. Aufl., 1978, S. 117). Der Vermerk des Buchungssatzes auf dem den Geschäftsvorfall dokumentierenden Beleg ist die hier streitige Kontierung.
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Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind in der Hauptsache gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig. Gegenüber der steuerlichen Beratung besteht der entscheidende Unterschied darin, daß bei der Bildung der Buchungssätze keine individuellen rechtlichen Wertungen vorgenommen, sondern die Geschäftsvorfälle nach ihren aus den Buchungsbelegen erkennbaren Inhalten den vorgegebenen, (auch) nach steuerlichen Gesichtspunkten eingerichteten und im Text des Kontenplans im einzelnen umschriebenen Konten der Buchführung unter Beachtung des Buchführungssystems routinemäßig zugeordnet werden. Die Kontierung von Belegen stellt sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte, schematisierte Subsumtion von Geschäftsvorfällen unter den betrieblichen Kontenplan dar. Der Kontierer prüft zum Beispiel nicht, ob Aufwendungen für Geschenke unter Beachtung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu den Betriebsausgaben gehören oder nicht, sondern er sucht aus dem entsprechend der gesetzlichen Vorschrift differenzierten Kontenplan des Betriebs das dem Vorgang entsprechende Konto -- ![]() ![]() | |
Die steuerliche Auswertung der auf den einzelnen Konten der Buchführung gesammelten Zahlen wird grundsätzlich erst bei Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommen. Hierbei sind vor Abschluß der einzelnen Konten über die Schlußbilanz (Bestandskonten) und über die Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgskonten) sogenannte vorbereitende Abschlußbuchungen durchzuführen. Deren Zweck ist es, Geschäftsvorfälle, die im Laufe des Jahres nicht oder nicht entsprechend den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gebucht wurden, zu erfassen oder richtigzustellen (vgl. Falterbaum, a.a.O., S. 155 f.). Die vorbereitenden Abschlußbuchungen sind als Teil der Abschlußarbeiten zu Recht den steuerberatenden Berufen vorbehalten, da hier die Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere Abgrenzungs- und Bewertungsvorschriften unmittelbar zu beachten und anzuwenden sind.
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b) Kontierungen, soweit sie für das Betriebsergebnis maßgebende Geschäftsvorfälle betreffen, wirken auch auf die Besteuerung ein. Zum Schutz der Steuerrechtspflege ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Hilfeleistung bei der Kontierung von Belegen allein den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich einmal nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handelt und zum anderen den Personen, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskenntnisse erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, die Eignung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden kann.
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aa) Die Vermittlung von Buchführungskenntnissen ist wesentlicher Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung in ![]() ![]() | |
Das Kontieren ist die wichtigste Tätigkeit in der laufenden Buchführung. Das Erlernen dieser Tätigkeit macht eine besondere Ausbildung in der Buchführung in erster Linie erforderlich. Aufgrund der Kontierung können die Belege von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen auf die betrieblichen Konten unter Benutzung von Hilfsmitteln (insbesondere Schreibund Rechenmaschinen, EDV-Anlagen) verbucht werden. Die Ausbildung ist darauf ausgerichtet, dem Kaufmann das Bilden von Buchungssätzen für die im Geschäftsverkehr anfallenden Geschäftsvorfälle zur praktischen Ausübung zu vermitteln. ![]() | |
bb) Der weit überwiegende Teil der zu kontierenden Geschäftsvorfälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fragen der zu treffenden Verbuchung auf, da die zugrunde liegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise wiederholen (zum Beispiel Einkauf und Verkauf von Handelswaren, Zahlung von Löhnen, Energiekosten, Raumkosten usw.). Davon gehen auch die Stellungnahmen des Bundesministers der Finanzen, der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, der Steuerberaterkammer München und der Bundessteuerberaterkammer sowie die von den beiden Letztgenannten vorgelegten Gutachten übereinstimmend aus. Die Einbeziehung des Kontierens in die erlaubnispflichtige Hilfeleistung in Steuersachen wird gleichwohl für zulässig oder sogar notwendig gehalten, weil eine Abgrenzung der routinemäßig zu erledigenden von den eine besondere steuerliche Beurteilung erfordernden Geschäftsvorfällen nach abstrakten Kriterien nicht möglich sei; steuerliche Sachkunde sei schon erforderlich, um die steuerlich relevanten Ausnahmefälle erkennen zu können.
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Diese Begründung ist nur insoweit zutreffend, als sich nicht von vornherein nach objektiven und eindeutigen Merkmalen bestimmen läßt, welche Geschäftsvorfälle einer besonderen steuerlichen Beurteilung im Einzelfall bedürfen und welche schon mit Hilfe der durch eine kaufmännische Ausbildung vermittelten Buchführungskenntnisse dem Buchführungswerk eines Unternehmens zugeordnet werden können. Da aber die mit kaufmännischen Buchführungskenntnissen zu erledigenden Buchungsfälle unstreitig den weitaus größten Teil aller Geschäftsvorfälle ausmachen, wäre der Ausschluß des insoweit ausreichend vorgebildeten Personenkreises von der selbständig ausgeübten Buchführungshilfe allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sonst regelmäßig mit ![]() ![]() | |
In entsprechender Weise kann auch nur in allen Fällen verfahren werden, in denen ein Unternehmer seine laufende Buchführung -- zulässigerweise -- selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellt und lediglich ergänzend die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nimmt, insbesondere zur Fertigung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Auch wenn ein zugelassener steuerlicher Berater die laufende Buchführung besorgt, erledigt er diese häufig nicht selbst, sondern bedient sich angestellter buchhalterischer Hilfskräfte; zur Feststellung der ihm selbst vorzulegenden, gesondert zu beurteilenden Geschäftsvorfälle ist er ebenfalls auf die Erkenntnisfähigkeit seines mit den Buchhaltungsarbeiten betrauten Personals angewiesen. In der Sache besteht kein Unterschied, ob die steuerlichen Zweifelsfälle durch buchhalterisch sachkundige Angestellte des steuerlichen Beraters oder durch sachkundige selbständig tätige Buchführungshelfer ausgesondert und einer qualifizierteren Beurteilung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang hat es keine entscheidende Bedeutung, daß der zugelassene steuerliche Berater für Fehlmaßnahmen seiner Angestellten dem Auftraggeber verantwortlich ist, während der selbständige Buchführungshelfer selbst die Verant ![]() ![]() | |
4. Die Einbeziehung des Kontierens von Belegen in das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe steht mit Art. 12 Abs. 1 GG auch deshalb nicht in Einklang, weil der Gesetzgeber sich insoweit nicht im Rahmen seiner Befugnis, die Berufsbilder typischer Berufe gesetzlich zu fixieren, gehalten hat. Wo die Grenzen rechtlicher Fixierung von Berufsbildern verlaufen, läßt sich nicht allgemein sagen; es wird darauf ankommen, ob der Gesetzgeber nur ausspricht, was sich aus einem ohnehin klar zusammenhängenden, von anderen Tätigkeiten deutlich abgegrenzten vorgegebenen Sachverhalt von selbst ergibt, oder ob er es etwa unternimmt, solchen Vorgegebenheiten ohne hinreichenden Grund eine andersartige Regelung willkürlich aufzuwingen (BVerfGE 13, 97 [106]). Allgemeine Richtschnur ist auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gebietet, die Freiheit der Berufswahl nicht stärker zu beschränken, als es die jeweils zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 21, 173 [180 f.]).
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a) Bei der Festlegung des Berufsbildes der steuerberatenden Berufe hat der Gesetzgeber außer acht gelassen, daß die Hilfe ![]() ![]() | |
Mit dem Steuerberatungsgesetz 1961 gestaltete der Gesetzgeber den Beruf des Helfers in Steuersachen zu dem des Steuerbevollmächtigten um. Die Steuerbevollmächtigten wurden hinsichtlich ihrer Befugnisse bei der Hilfeleistung in Steuersachen den Steuerberatern im wesentlichen gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 StBerG 1961). Durch den neugefaßten § 107 a Abs. 3 RAO ![]() ![]() | |
b) Wie aus § 107 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RAO (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. April 1963 [BGBl. I S. 197]) zu entnehmen ist, gab es vor dem 1. November 1961 (Tag des Inkrafttretens des Steuerberatungsgesetzes 1961; § 122 Abs. 1 StBerG 1961) auch Personen, die "auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzverwaltung oder nach landesrechtlichen Vorschriften berufsmäßig Hilfe bei Erfüllung der Buchführungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften". Diesem Personenkreis wurde zwar gestattet, seine bisherige Tätigkeit weiterzuführen (vgl. auch § 12 StBerG 1975). Helfer in Steuersachen, die vor dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes 1961 Buchführungshilfe geleistet hatten, wurden durch die Überleitungsvorschrift des § 109 StBerG 1961 auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen zu Steuerbevollmächtigten und konnten ihre bisherige Tätigkeit ebenfalls fortsetzen. Künftige Bewerber für den frei entwickelten Beruf des Buchführungshelfers sind jedoch seither darauf angewiesen, einen der steuerberatenden oder gleichgestellten Berufe zu ergreifen, auch wenn sie sich auf die Buchführungshilfe beschränken wollen.
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Gleichwohl wurde auch seither noch geschäftsmäßig Buchführungshilfe geleistet. Es handelte sich dabei entweder um ![]() ![]() | |
c) Ein Bewerber für einen gesetzlich festgelegten Beruf ist allerdings grundsätzlich auf die freie Wahl des so geprägten Berufs beschränkt. Er kann nicht unter Berufung auf sein Recht zur freien Berufswahl durch die jederzeit mögliche Erfindung untypischer Betätigungsformen fordern, daß die Gestalt eines solchen typischen Berufs von eigenem sozialem Gewicht und charakteristischem Gepräge aufgelöst wird in eine Vielzahl allein dem Belieben des Einzelnen anheimgegebener "Berufe" (vgl. BVerfGE 17, 232 [241 f.]). Der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Beruf der Buchführungshilfe ist jedoch nicht Teil eines einheitlich gewachsenen und so vom Gesetzgeber festgelegten Berufsbildes. Bei der Festlegung der Berufsbilder des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten ![]() ![]() | |
Die rechtliche Erörterung darf an einem bereits ausgeprägten Berufsbild nicht ohne weiteres vorbeigehen (vgl. BVerfGE 10, 185 [197]). Nachdem sich die Buchführungshilfe als selbständige Tätigkeit entwickelt hatte, hätte der Gesetzgeber sie nur dann als selbständigen Beruf beseitigen dürfen, wenn der Fortführung der frei entwickelten Tätigkeitsform wichtige Gründe des Gemeinwohls entgegengestanden hätten. Solche wurden jedoch weder im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerberatungsgesetz 1961 noch bei den späteren Gesetzesänderungen festgestellt. Dem Gesetzgeber stand deshalb nur die Befugnis zu, die vorgefundene Betätigungsform "Buchführungshilfe" festzulegen und für sie angemessene, sich aus der Sache heraus ergebende Zugangsvoraussetzungen aufzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe grundsätzlich anerkannt, jedoch nur hinsichtlich der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die sich nach der Neuordnung durch das Steuerberatungsgesetz 1961 weitgehend einander angenähert hatten, namentlich im Hinblick auf Inhalt und Umfang der steuerberatenden Tätigkeit (BVerfGE 34, 252 [254 f., 256]). Der Beruf des Buchführungshelfers, wie ihn die Beschwerdeführerin anstrebt, unterscheidet sich dagegen von den Berufen des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten. Er ist allein von der Buchführungstätigkeit geprägt und enthält nicht die weitergehenden Bestandteile jener beiden Berufe, insbesondere die Hilfe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
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d) § 6 Nr. 3 StBerG 1975 läßt dem selbständigen Buchfüh ![]() ![]() | |
5. Die Einbeziehung des Kontierens von Belegen in die den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten ist schließlich auch deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Voraussetzungen der Zulassung zu den steuerberatenden Berufen an Berufsbewerber, die nur Buchführungshilfe leisten wollen, unangemessen hohe Anforderungen stellen.
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a) Für Bewerber, die -- wie die Beschwerdeführerin -- die kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, hat der Gesetzgeber für den Zugang zur Hilfeleistung in Steuersachen die Steuerbevollmächtigtenprüfung vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 StBerG 1961; § 156 Abs. 2 StBerG 1975). Die Zugangsvoraussetzungen sind nicht auf die Tätigkeit eines Buchführungshelfers abgestimmt, sondern auf den umfassenderen Beruf des steuerlichen Beraters, den die Steuerbevollmächtigten in gleichem Umfang wie Steuerberater auszuüben befugt sind (§ 2 Abs. 1 StBerG 1961; § 33 StBerG 1975). ![]() | |
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In den Jahren nach 1945 bis 1961 galten die Vorschriften des § 107 a Abs. 1 RAO und des § 2 der Durchführungsverordnung vom 11. Januar 1936 im wesentlichen unverändert weiter (vgl. BFH, BStBl. 1951 III S. 173). Jedoch mußten die Bewerber für den Beruf des Helfers in Steuersachen jetzt grundsätzlich ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen (vgl. BFH, BStBl. 1952 III S. 319; 1954 III S. 150; 1960 III S. 125). Die erfolgreiche Ablegung der Steuerhelferprüfung konnte nicht durch das Bestehen der Prüfung als Bilanzbuchhalter bei einer Industrie- und Handelskammer ersetzt werden, weil diese Prüfung keine eingehenden Kenntnisse auf fast allen Gebieten des Steuerrechts verlangte (vgl. BFH,BStBl. 1960 III S. 125 [127]). In Bayern wurde von der Finanzverwaltung Buchhaltern die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei Erfüllung der Buchführungspflichten gestattet; in Bremen durften Buchhalter nach landesrechtlichen Vorschriften Hilfe bei der Erfüllung der Buchführungspflichten leisten, da § 107 a RAO hinsichtlich der Buchführungshilfe aufgehoben war (vgl. Klöcker/Mittelsteiner/ Gehre, Handbuch der Steuerberatung, Kommentar zu § 12 StBerG).
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c) Die den Helfer in Steuersachen betreffenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes 1961 -- wie auch die vorangegan ![]() ![]() | |
Der Gesetzgeber hätte jedoch zugleich angemessene Zugangsvoraussetzungen für die einfachere "handwerkliche" Tätigkeit der Buchführungshilfe schaffen müssen, da die neue Regelung für den Zugang zum Beruf des Steuerbevollmächtigten die Ausübung der möglichen selbständigen Buchführungshilfe für Personen ausschloß, die zwar aufgrund ihrer kaufmännischen Vorbildung Buchführungshilfe leisten konnten, die weitergehenden Anforderungen für den Beruf des Steuerbevollmächtigten aber nicht erfüllen konnten oder wollten. Da die für den Buchführungshelfer erforderlichen Kenntnisse der Buchführung, insbesondere hinsichtlich des Verbuchens der laufenden Geschäftsvorfälle, schon im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelt und mit der Gehilfenprüfung nachgewiesen werden, hätte eine Regelung für den Zugang zu diesem Beruf an den Ausbildungsstand von Kaufleuten anknüpfen können und müssen. Das ist bei der Festlegung der Voraussetzungen der Zulassung zum Beruf des Steuerbevollmächtigten jedoch nicht geschehen. Diese enthalten in bezug auf den Beruf des Buchführungshelfers nicht lediglich einen verfassungsrechtlich hinzu ![]() ![]() | |
d) Im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG genügt es auch nicht, daß der Gesetzgeber für die bereits im Beruf stehenden Personen Übergangsvorschriften geschaffen hat (§ 107 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RAO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. April 1963 [BGBl. I S. 197], § 109 StBerG 1961, § 12 StBerG 1975). Solche können notwendig, aber auch ausreichend sein, wenn der Gesetzgeber im Rahmen berufsregelnder Reformen als befugt anzusehen ist, die Rechte und Pflichten eines Berufsstandes für die Zukunft neu zu ordnen (vgl. BVerfGE 32, 1 [22 f.]; 50, 265 [273 ff.]). Übergangsvorschriften allein können aber nicht eine neue berufsregelnde Norm vor Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, da sie nur den Interessen der gegenwärtigen Berufsträger dienen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Interessen künftiger Berufsbewerber. Diesen muß zur Wahrung der Chancengleichheit grundsätzlich der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen eröffnet werden wie früheren Interessenten, soweit nicht die Zugangsvoraussetzungen einer Änderung der Verhältnisse in dem Berufsstand angepaßt werden müssen. Selbst dann muß unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Lösung gewählt werden, die den neuen Berufsbewerbern nur die nach den geänderten Umständen notwendigen zusätzlichen Belastungen abverlangt. ![]() | |
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Die Ausführung von abtrennbaren Teilen einer beruflichen Tätigkeit durch mehrere, nach Vorbildung und Fähigkeiten unterschiedene Personen ist im übrigen nicht ungewöhnlich. Auf dem Gebiet der allgemeinen Rechtsberatung gibt es neben der Tätigkeit des Rechtsanwalts die des Rechtsbeistands (Unterformen: Prozeßagent, Rentenberater). Im Bereich des Heilwesens, wo im Einzelfall durch Behandlungsfehler erheblich größerer Schaden eintreten kann als durch eine fehlerhafte Buchführungshilfe, gibt es neben der Tätigkeit des Arztes den Beruf des Heilpraktikers sowie zahlreiche Hilfsberufe, wie zum Beispiel Hebamme, Masseur, Krankengymnast, die nicht nur in abhängiger Stellung, sondern auch selbständig ausgeübt werden (vgl. die Zusammenstellung der bundesgesetzlich und landesgesetzlich geregelten Heilhilfsberufe in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1979, Beilage Nr. 29/79 zum Bundesanzeiger Nr. 163 a vom 31. August 1979).
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III.
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Aus der Unvereinbarkeit des Verbots der selbständigen Ausübung des Berufs eines Buchführungshelfers (Kontierers) mit Art. 12 Abs. 1 GG folgt nicht, daß diese Tätigkeit nicht durch entsprechende berufsrechtliche Regelungen im einzelnen umschrieben und festgelegt werden dürfte. Der Gesetzgeber kann vielmehr angemessene Zulassungsvoraussetzungen aufstellen und dadurch erreichen, daß nur solche Personen die Verbuchung der täglichen Geschäftsvorfälle selbständig übernehmen können und dürfen, die über eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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(gez.) Dr. Benda Dr. Böhmer Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde hätte daher zurückgewiesen werden müssen.
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I.
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Die zur Prüfung gestellten Normen verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, auch für solche Berufe Berufsbilder rechtlich zu "fixieren", die sich zunächst den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt haben (BVerfGE 21, 173 [180] m.w.N.). Eine gesetzliche Festlegung bestimmter Berufsbilder regelt jedoch nicht nur die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter einen Gesetzesvorbehalt gestellte Berufsausübung; vielmehr greift sie über die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen auch in die Freiheit der Berufswahl ein. Aus diesem Grunde kann eine derartige Beschränkung nur insoweit für zulässig erachtet werden, als sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes geboten ist (BVerfGE 7, 377 [404 ff.]; 21, 173 [181]).
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Die gesetzliche Regelung des Rechts der steuerberatenden Berufe hat die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, daß die im Bereich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen mit Aufgaben der Steuerrechtspflege betrauten Personen ihre berufliche Tätigkeit sachgerecht ausführen können; die Steuerrechtspflege ist als Teil der allgemeinen Rechtspflege insoweit als ein schützenswertes wichtiges Gemeinschaftsgut anzuerkennen (BVerfGE 21, 173 [179]). Dessen Schutz ist jedoch nur ![]() ![]() | |
Zu diesen steuerlich relevanten Tätigkeiten zählt neben der steuerlichen Beratung bei Fragen tatsächlicher und rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Vertretung im Steuerrechtsverhältnis (§§ 80 AO 1977, 62 FGO) unter anderem auch die Hilfeleistung bei der Erstellung der Buchführung.
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Im Hinblick auf die steuerliche Bedeutung der Buchführung eines Unternehmens anerkennt auch die Mehrheitsmeinung, daß Hilfeleistung bei der Erstellung der Buchführung als Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung in Steuersachen anzusehen und damit dem Tätigkeitsbereich der zu Hilfeleistung in Steuersachen Befugten zuzuordnen und vorbehalten ist. Allerdings will sie dies nur für die Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung eines Betriebes, insbesondere dem Aufstellen des betrieblich ausgerichteten Kontenplans einerseits und bei den im Rahmen des Jahresabschlusses anfallenden Arbeiten andererseits gelten lassen. Demgegenüber wird das Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle als eine Tätigkeit angesehen, die nicht der besonderen Qualifikation der steuerberatenden Berufe bedürfe, sondern die auch von Personen vorgenommen werden könne, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskenntnisse erlangt haben.
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Diese Trennung innerhalb der Hilfeleistung bei der Erstellung der Buchführung und die dazu gegebene Begründung vermögen nicht zu überzeugen:
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Das Kontieren von Belegen ist seinem Inhalt nach stets eine steuerlich relevante Tätigkeit. Zwar mag der überwiegende ![]() ![]() | |
Es ist nach meiner Auffassung nicht möglich und nicht zulässig, auf der einen Seite Personen mit einer kaufmännischen Ausbildung bei der Kontierung von Belegen die Fähigkeit abzusprechen, solche Geschäftsvorfälle verantwortlich zu beurteilen, die schwierige steuerliche Fragen aufwerfen, auf der anderen Seite aber ihnen die Entscheidung darüber aufzuerlegen, welche Vorgänge im Einzelfall die Zuziehung eines steuerlichen Beraters notwendig machen. Eine solche Beurteilung setzt nämlich das zuverlässige Erkennen eines steuerlichen Problems voraus. Eine derartige sichere Erkenntnis aber kann nur von solchen Personen erwartet werden, die aufgrund einer entsprechenden steuerrechtlichen Ausbildung mit den in Frage kommenden steuerlichen Problemen vertraut sind. Zwar ist zuzugeben, daß ein kaufmännischer Gehilfe oder ein Buchhalter im Einzelfall einsehen kann, daß er bei der Kontierung eines ihm vorliegenden Beleges überfordert und daher die Zuziehung eines steuerlichen Beraters notwendig ist. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß bei der laufenden Kontierung Steuer ![]() ![]() | |
Unerheblich erscheint mir in diesem Zusammenhang, daß ein Unternehmer unabhängig von seiner steuerlichen Qualifikation seine laufende Buchführung zulässigerweise selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellen und hierbei lediglich ergänzend die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen kann. Zur Prüfung stehen hier nämlich nicht steuerrechtliche Vorschriften darüber, in welcher Weise Steuerpflichtige die ihnen obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen haben. Es ist allein darüber zu befinden, ob sich der Gesetzgeber bei der "Fixierung" des Berufsbildes des geschäftsmäßig steuerliche Hilfe Leistenden an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert hat. Die das sogenannte Buchführungs ![]() ![]() | |
2. Die Einbeziehung des Kontierens von Belegen in das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Schutz eines traditionellen Berufsbildes zu beanstanden.
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a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Regelung im Steuerberatungsgesetz 1961, auf das die hier angegriffenen Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes 1975 zurückgehen, überhaupt das Berufsbild eines selbständigen Buchführungshelfers bestand, an dem der Gesetzgeber nicht ohne weiteres hätte vorbeigehen dürfen (vgl. BVerfGE 10, 185 [197]).
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In diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, daß vor Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes 1961 die Tätigkeit der Helfer in Steuersachen sich vorwiegend auf die Buchführungshilfe erstreckt hat; denn die durch § 107 a RAO seit 1935 für die Berufsausübung der Helfer in Steuersachen vorgeschriebene Genehmigung galt der uneingeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nicht nur einer Buchführungshilfe. Damit ist das Berufsbild des Helfers in Steuersachen, dessen Berufsbezeichnung durch das Steuerberatungsgesetz 1961 in Steuerbevollmächtigter umgeändert worden ist, zu unterscheiden von dem Berufsbild eines Buchführungshelfers. ![]() | |
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b) Im übrigen war der Gesetzgeber selbst bei Bestehen des Berufsbildes eines Buchführungshelfers nicht gehindert, bei der gesetzlichen Regelung im Steuerberatungsgesetz 1961 das Kontieren von Belegen den steuerberatenden Berufen zuzuordnen.
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Der Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes kann es erforderlich machen, die Erledigung bestimmter Aufgaben einer Berufsgruppe mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten zu übertragen und so für eine Berufstätigkeit bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu schaffen. Dies ist verfassungsrechtlich auch dann zulässig, wenn bis zu dem Inkrafttreten der gesetzgeberischen Maßnahme die betreffenden Aufgaben von Personen wahrgenommen worden sind, die den nunmehr ge ![]() ![]() | |
II.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet nach den vorstehenden Feststellungen aus. Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs ![]() ![]() | |
III.
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Schließlich ist auch Art. 14 GG nicht berührt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerfGE 13, 225 [229]) scheitert bereits daran, daß Art. 14 GG nur bestehende Rechtspositionen schützt (BVerfGE 20, 31 [34]). Da der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gründung ihres Betriebes im Jahre 1966 das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen durch § 107 a RAO untersagt war, konnte sie insoweit keine geschützte Rechtsposition erlangen.
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