1. Es liegt innerhalb der Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, daß er das minderjährige nichteheliche Kind allein der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt hat (§ 1705 Satz 1 BGB); das gilt auch dann, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Aufgaben wahrnehmen und die Mutter die Mitübertragung des Sorgerechts auf den Vater wünscht.
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2. Es ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber das Bestimmungsrechtüber den Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind auf den Sorgeberechtigten -- in der Regel die Mutter -- übertragen hat und das Vormundschaftsgericht dem Vater ein Umgangsrecht nur dann zusprechen kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient (§ 1711 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).
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Urteil | |
des Ersten Senats vom 24. März 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1981
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-- 1 BvR 1516/78 und 964, 1337/80 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn H... J .. G ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Adamietz, Mozartstraße 12, Bremen l -- a) unmittelbar gegen aa) den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 1978 -- 4 T 224/78 --, bb) die Beschlüsse des Amtsgerichts Soltau vom 14. Februar 1978 und 17. Juli 1978 -- 6 X 70/77 --, b) mittelbar gegen § 1711 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB -- 1 BvR 1516/78; 2. des Herrn B ... G ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Götz-Werner v. Fromberg, Windmühlenstraße 1-2, Hannover l -- a) unmittelbar gegen aa) den Beschluß des Landgerichts Verden vom 11. August 1980 -- l T 367/80 --, bb) den Beschluß des Amtsgerichts Stolzenau vom 3. Juni 1980 -- 5 X 12946 --, b) mittelbar gegen § 1705 Satz 1 und § 1711 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB -- 1 BvR 964/80 --; 3. des Herrn H... G... K... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Jutta Wagner, Joachim-Friedrich-Straße 53, Berlin 31 -- a) unmittelbar gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1980 -- 111 X G 13520 --, b) mittelbar gegen § 1705 Satz 1 BGB -- 1 BvR 1337/80 --.
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Entscheidungsformel: | |
I. § 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und § 1711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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II. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob die Sorgerechtsregelung für ein nichteheliches Kind und die Ausgestaltung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind verfassungsmäßig sind.
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I.
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1. a) Bis zu der Änderung in dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) -- im folgenden: Nichtehelichengesetz (NEG) -- galten das nichteheliche Kind und dessen Vater nach § 1589 Abs. 2 BGB als nicht verwandt. Der Ausschluß des Verwandtschaftsverhältnisses wurde damit begründet, es ermangelten hier völlig die sittlichen und faktischen Voraussetzungen für die Begründung familienrechtlicher Beziehungen, namentlich in solchen Fällen, in welchen die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt werde, sondern erst im Wege des Prozesses festgestellt werden müsse (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. IV, S. 852 [zu § 1568]). Mit Wirkung vom 1. Juli 1970 wurde § 1589 Abs. 2 BGB aufgehoben (Art. 1 Nr. 3, Art. 12 § 27 NEG).
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b) Ursprünglich waren die Rechte und Pflichten der nichtehelichen Mutter auf die tatsächliche Versorgung ihres Kindes beschränkt.
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§ 1707 BGB
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Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
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Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) ließ mit einem neu eingefügten Absatz 2 die gerichtliche Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter zu.
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§ 1707 BGB
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(1)... (2) Das Vormundschaftsgericht kann einer volljährigen Mutter auf Antrag die elterliche Gewalt über das Kind übertragen. Das Gericht kann einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten von der Übertragung ausnehmen. Das Nichtehelichengesetz brachte der nichtehelichen Mutter die volle elterliche Gewalt über ihr Kind und bestimmt nunmehr: | |
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
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Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) -- im folgenden: SorgeRG -- wurde lediglich der Begriff der "elterlichen Gewalt" durch "elterliche Sorge" ersetzt. Im übrigen blieb § 1705 BGB unverändert. Danach sieht das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht vor. Möglich ist die Legitimation des nichtehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern (§ 1719 BGB). Auch kann ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt werden, wenn die Ehelichkeitserklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§ 1723 BGB). Schließlich kann der Vater eines nichtehelichen Kindes dieses annehmen (§ 1741 Abs. 3 Satz 2 BGB). Allerdings verliert die nichteheliche Mutter bei der Ehelichkeitserklärung das Sorgerecht über das Kind (§ 1738 Abs. 1 BGB), und es erlischt bei der Adoption des nichtehelichen Kindes durch seinen Vater das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, also auch zu seiner Mutter (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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2. Der Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind wurde erstmals durch das Nichtehelichengesetz geregelt:
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§ 1711 BGB
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(1) Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | |
§ 1711 BGB
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(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | |
Für das Umgangsrecht bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern bestimmt das Gesetz:
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§ 1634 BGB
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(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. (2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht. (4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. | |
3. a) Die Bemühungen um eine Reform des Rechts des unehelichen Kindes und um die damit verbundene Neugestaltung der persönlichen Beziehungen des unehelichen Kindes zu seinen Eltern gehen bis in die Zeit der Weimarer Republik zurück. Im Hinblick auf den Verfassungsauftrag in Art. 121 der Weimarer Verfassung, den unehelichen Kindern dieselben Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern, legte die Reichsregierung im Jahre 1925 den Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindesstatt vor. Dieser nach Beratung im Reichsrat neu gefaßte und im Jahre 1929 dem Reichstag vorgelegte Entwurf (RTDrucks., IV. Wp., 1928/1929, Nr. 733) sah weitgehende Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage vor: Die Sorge für die Person des Kindes, die im Gegensatz zur elterlichen Gewalt nicht die Vertretungsbefugnis umfaßte, sollte grundsätzlich der Mutter übertragen werden. Soweit es aus besonderen Gründen dem Interesse des Kindes entsprach, sollte dem Vater die Sorge für das Kind -- allein oder neben der Mutter -- zuerkannt werden können. Darüber hinaus war vorgesehen, daß auch die elterliche Gewalt der Mutter oder dem Vater -- allerdings nicht nebeneinander -- übertragen werden konnte. Dieser Entwurf, der zahlreiche private Gegenvorschläge auslöste (Nachweise bei Dölle, Familienrecht, 1965, § 101 Fn. 47), konnte aufgrund der Auflösung des Reichstags nicht mehr Gesetz werden.
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Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Diskussion über eine Neuregelung der rechtlichen Beziehungen des unehelichen Kindes zu seinen Eltern wieder aufgenommen durch den Entwurf des Archivs deutscher Berufsvormünder und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, überarbeitet vom Deutschen Institut für Jugendhilfe aus dem Jahre 1951 ("Hildesheimer Entwurf" -- Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt [= ZBlJR] 1951, S. 110).
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Im Jahre 1962 machte der 44. Deutsche Juristentag die Reform des Rechts des unehelichen Kindes zu einem seiner Themen. In den dort beschlossenen Leitsätzen (Verh. d. 44. DJT, Bd. II, Abschn. C, S. 221 ff.) wurde dem Gesetzgeber empfohlen, bei der bevorstehenden Neuregelung den Vater des unehelichen Kindes möglichst zu persönlicher Verantwortung heranzuziehen: So solle er in wichtigen Angelegenheiten des Kindes gehört werden. Darüber hinaus solle ihm auf seinen Antrag die elterliche Gewalt oder die Personensorge übertragen werden können, wenn die Mutter zustimme, sie verstorben oder dauernd außerstande oder ungeeignet sei, die elterliche Gewalt auszuüben. Ein Verkehrsrecht solle dem Vater auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht in den Fällen erteilt werden können, in denen das Kind nicht bei der Mutter lebe.
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Mit den vom Juristentag formulierten Empfehlungen setzte sich im Jahre 1963 der vom Deutschen Institut für Vormundschaftswesen vorgelegte Entwurf einer Neuordnung des Unehelichenrechts ("Heidelberger Entwurf 1963" [ZBlJR 1963, S. 199]) auseinander. Auch dieser Entwurf verfolgte die rechtspolitische Tendenz, das Verantwortungsgefühl des unehelichen Vaters zu wecken und zu steigern. Im Gegensatz zu den Vorschlägen des Juristentags sollte hiernach dem Vater jedoch eine erweiterte Rechtsposition verliehen werden. Anknüpfungspunkt sollte das Anerkenntnis der Vaterschaft sein. Aus der Anerkennung sollte für den Vater die Möglichkeit folgen, seinem Kind seinen Namen zu geben, zum Verkehr mit dem Kind berechtigt zu werden, sich über Erziehungsangelegenheiten des Kindes unterrichten zu lassen und sogar das Sorgerecht für das Kind übertragen zu erhalten (s. hierzu Beitzke, ZBlJR 1963, S. 174 [180]).
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b) Im Jahre 1967 legte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vor (BRDrucks. 468/67).
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aa) In der Begründung des Entwurfs zu § 1705 BGB heißt es, es spreche alles dafür, den unehelichen Vater nicht grundsätzlich, sondern nur in bestimmten Fällen zur elterlichen Gewalt zuzulassen. Nach geltendem Recht könne er die Obhut für das Kind auf mehrfache Weise erlangen: Er könne die Mutter heiraten, er könne das Kind für ehelich erklären lassen, er könne zum Vormund bestellt werden, er könne das Kind als Pflegekind zu sich nehmen oder es adoptieren (a.a.O., S. 63).
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Im Unterausschuß des Bundesratsrechtsausschusses (Niederschrift über die Sitzungen des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 27., 28. und 29. September 1967 -- R 0055 -- Nr. R 91/67, S. 29 f.) beantragte der Vertreter Hessens, die Vorschriften über die Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters ganz zu streichen und statt dessen eine Übertragung der elterlichen Gewalt auf den Vater unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Ehelicherklärung zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
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Der Rechtsausschuß des Bundestags übernahm bis auf die terminologische Änderung des Begriffs "unehelich" in "nichtehelich" § 1705 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. V/4179, S. 15), in der er auch vom Bundestag angenommen wurde (Deutscher Bundestag, 5. Wp., 235. Sitzung, StenBer. S. 12994 ff.).
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bb) Zur Einführung eines Verkehrsrechts des unehelichen Vaters heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs, die geltende Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem unehelichen Vater und seinem Kind werde als besonders unbefriedigend empfunden. So werde beanstandet, daß der Vater keine Befugnis habe, mit dem Kind persönlich zu verkehren (BR-Drucks. 468/67, S. 18). Allerdings könne die Regelung des § 1634 BGB über das Verkehrsrecht getrenntlebender oder geschiedener Eheleute nicht uneingeschränkt auf das Verkehrsrecht des unehelichen Vaters übertragen werden. Die Stellung des unehelichen Vaters sei mit der eines ehelichen Vaters nicht schlechthin vergleichbar. Sie entspreche auch nicht der eines geschiedenen ehelichen Vaters. Während nach einer Ehescheidung die elterliche Gewalt über das Kind dem einen oder anderen Elternteil übertragen werden könne, sei das uneheliche Kind zu seinem Wohl kraft Gesetzes der Mutter zugeteilt. Heirate die Mutter, so werde in vielen Fällen zwischen dem Kind und dem Ehemann der Mutter eine echte Vater-Kind-Beziehung entstehen. In diesen Fällen werde das Kind zu seinem natürlichen Vater kein engeres Verhältnis finden können. Darüber hinaus äußere nur eine kleine Minderheit der Männer den Wunsch, mit dem Kind zu verkehren. Ob ein Verkehr zwischen Vater und Kind zugelassen werden solle, müsse sich nach dem Kindeswohl richten. Selbst wenn ein Vater den Verkehr um des Kindes willen wünsche, könne dieser dem Kind schädlich sein. Deshalb sei von der Einräumung eines allgemeinen Verkehrsrechts für den Vater abzusehen. Da der Verkehr im Einzelfall jedoch dem Wohle des Kindes dienen könne, sei er nicht gänzlich zu untersagen oder völlig in das freie Ermessen des Sorgeberechtigten zu stellen. Das Vormundschaftsgericht solle aber nur eingreifen und dem Vater den Verkehr gestatten, wenn die Bestimmung des Sorgeberechtigten nach Abwägung aller Umstände dem Wohl des Kindes widerspreche oder der Sorgeberechtigte keine Bestimmung treffe.
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Der Unterausschuß des Bundestagsrechtsausschusses gewann nach der Anhörung von Sachverständigen die Überzeugung, daß das Umgangsrecht des Vaters mit dem nichtehelichen Kind nur in Ausnahmefällen wirklich hilfreich und sinnvoll sei. Aus diesem Grunde sollte gegenüber dem Regierungsentwurf eine weitergehende Einschränkung dahin vorgesehen werden, daß das Vormundschaftsgericht ein Verkehrsrecht des Vaters dann anordnen könne, wenn das persönliche Wohl des Kindes den Umgang erfordere. Nachdem über verschiedene Formulierungen diskutiert worden war, wurde der Vorschlag "wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient" angenommen (Deutscher Bundestag, 5. Wp., 109. Sitzung des Rechtsausschusses, Kurzprot. S. 18 f.). In dieser Fassung wurde die Regelung des Verkehrsrechts des nichtehelichen Vaters als § 1711 BGB mit Zustimmung des Bundesrats Gesetz.
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In dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der elterlichen Sorge wurde zwar erörtert, das nunmehr durch den Begriff "Umgangsrecht" ersetzte Verkehrsrecht des nichtehelichen Vaters dem des geschiedenen nichtsorgeberechtigten Elternteils anzugleichen (Deutscher Bundestag, 8. Wp., 17. Sitzung des Rechtsausschusses, StenProt. S. 158). Der Deutsche Bundestag nahm dann aber die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Fassung des § 1711 BGB an, nach der die Entscheidung über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind weiterhin grundsätzlich dem Sorgeberechtigten -- in der Regel der Mutter -- zusteht.
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4. Gegen die durch das Nichtehelichengesetz eingeführte Regelung der personalen Beziehung des nichtehelichen Vaters zu seinem Kind sind im Schrifttum abweichende rechtspolitische Vorstellungen erhoben worden. Einerseits wird der grundsätzliche Ausschluß des Sorgerechts (Göppinger, FamRZ 1970, S. 57 [65]; Hahnzog, FamRZ 1971, S. 334 [336]; Jayme, NJW 1979, S. 2425 [2428]; Zweigert, JuS 1967, S. 241) sowie das gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern eingeschränkte Umgangsrecht (Simitis, StAZ 1970, S. 255 [263]) beanstandet. Andererseits wird die in § 1711 BGB vorgesehene Möglichkeit eines Verkehrsrechts des nichtehelichen Vaters kritisch beleuchtet (Bosch, u. a. FamRZ 1968, S. 621 [625]; Reuther, FamRZ 1967, S. 258).
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Darüber hinaus werden gegen die rechtliche Gestaltung des Vater-Kind-Verhältnisses auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Diese gehen einmal dahin, daß dem nichtehelichen Vater ein Elternrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG zukomme und daß dies vom Gesetzgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden sei (Hahnzog, a.a.O., S. 338). Zum anderen wird der grundsätzliche Ausschluß des Sorgerechts des nichtehelichen Vaters als mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar erachtet (Lange, NJW 1970, S. 297 [298]; Schwab, Familienrecht, 1980, S. 263 f.). Schließlich wird in der Regelung des Umgangsrechts in § 1711 BGB ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG (Simitis, StAZ 1970, S. 255 [263 f.]) sowie ein Widerspruch zu Art. 6 Abs. 5 GG (Diederichsen, FamRZ 1978, S. 461 [474]) gesehen.
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II.
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1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist der nichteheliche Vater eines im September 1966 geborenen Kindes, dessen Mutter seit April 1967 verheiratet ist. Das nichteheliche Kind lebt im Haushalt der Mutter und ist seit längerem über seine Abstammung aufgeklärt. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn nach und hatte von 1971 bis 1973 einige Male Gelegenheit, ihn bei der Mutter zu besuchen. Seitdem ist diese nicht mehr bereit, dem Beschwerdeführer den persönlichen Umgang mit dem Kind zu gestatten.
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Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Gelegenheit zum persönlichen Verkehr mit seinem Kind zuzuerkennen, wurde vom Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, des Kindes und des zuständigen Jugendamts abgelehnt, da zu befürchten sei, daß Besuche des Beschwerdeführers den Frieden in der Familie der Mutter störten. Die Beschwerde blieb erfolglos.
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b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 6 Abs. 2 und 5 GG.
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Die Regelung des § 1711 BGB sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar; der nichteheliche Vater dürfe von seinem Recht auf Pflege und Erziehung seines Kindes nicht ausgeschlossen werden, es sei denn zur Abwendung eines dem Kind drohenden Schadens. Zudem sei der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet, bei den Regelungen, die den nichtehelichen Vater beträfen, auch das Wohl des nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen. Die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters einerseits und der nichtehelichen Mutter und der Eltern ehelicher Kinder andererseits sei nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; ihm dürfe die zu mißbilligende Haltung anderer Väter, die kein Interesse an einer Förderung des nichtehelichen Kindes hätten, nicht angelastet werden. Durch den völligen Ausschluß von Kontakten zu dem eigenen Kind seien sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seine Menschenwürde verletzt. Schließlich dürfe ein Umgangsrecht nicht allein deswegen versagt werden, weil dadurch Spannungen zwischen der Mutter und ihrem Ehemann hervorgerufen würden. Den Beteiligten sei zuzumuten, die Übertragung solcher Spannungen auf das Kind zu verhindern.
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2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) ist der nichteheliche Vater eines im August 1978 geborenen Kindes. Er erkannte seine Vaterschaft an und lebte mit der Mutter des Kindes zusammen, bis diese im Dezember 1979 mit dem Kind auszog. Da die Mutter jeglichen Kontakt des Beschwerdeführers, der regelmäßig den Kindesunterhalt zahlt, zu dem Kind ablehnt, beantragte dieser beim Vormundschaftsgericht, ihm die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zuzuerkennen. Das Gericht wies den Antrag nach Anhörung der Eltern und des Jugendamts zurück, weil der Umgang im Hinblick auf die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen nicht dem Wohle des Kindes diene. Die Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
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b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 und 5 GG. Der Ausschluß des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge durch § 1705 BGB verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil auch der nichteheliche Vater einen Anspruch von Verfassungsrang auf Teilhabe an der Erziehung seines Kindes habe. Eine gänzliche Versagung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Deshalb sei § 1711 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest insoweit verfassungswidrig, als der Sorgeberechtigte danach nicht nur über den Umfang des Umgangs, sondern grundsätzlich über die Gewährung des Umgangs zu entscheiden habe. Werde ein Kontakt zwischen Vater und Kind über Jahre hinaus verhindert, sei dieses als ein "Kind ohne Vater" in der heutigen Gesellschaft noch weitgehend diskriminiert. Schließlich sei mangels eines sachlichen Differenzierungsgrundes die Ungleichbehandlung geschiedener ehelicher Vater und nichtehelicher von der Kindesmutter getrennt lebender Väter ungerechtfertigt.
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3. a) Der Beschwerdeführer zu 3) ist von Beruf Krankenpfleger. Er lebt seit 1974 unverheiratet mit der als Krankenschwester tätigen Mutter des im Mai 1979 geborenen gemeinsamen Kindes zusammen. Die Eltern wohnten bis zum Frühjahr 1980 in Berlin. Ein dort gestellter Antrag, die volle elterliche Gewalt über ihren Sohn auf beide Elternteile zu übertragen, blieb erfolglos. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind nach Hamburg umgezogen war, beantragte er im Einverständnis mit der Mutter bei dem zuständigen Amtsgericht erneut, ihm die elterliche Sorge für sein nichteheliches Kind zusammen mit der Mutter zu übertragen. Auch dieser Antrag wurde unter Hinweis auf § 1705 BGB abgelehnt.
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b) Der Beschwerdeführer beanstandet, durch die Entscheidung des Amtsgerichts und mittelbar durch § 1705 BGB in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 2 GG verletzt worden zu sein. Die Regelung des § 1705 BGB trage nicht den heutigen Gegebenheiten Rechnung und genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Familie. Es gebe eine wachsende Neigung zu Lebensgemeinschaften ohne Eheschließung, die wegen des fehlenden formalen Aktes aber moralisch nicht als geringwertig qualifiziert werden könnten. Auch ihnen liege das Ideal der lebenslangen Partnerschaft zugrunde. Daß die standesamtliche und vielleicht zusätzliche kirchliche Trauung nicht unbedingt eine größere Stabilität der Lebensgemeinschaft verbürge, lasse sich aus den Scheidungsstatistiken unschwer entnehmen. Die gesellschaftliche Tendenz zum verantwortungsbewußten und dauerhaften Zusammenleben ohne Eheschließung sei vom Gesetzgeber bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Insbesondere die Folgen, die sich für die in solchen Lebensgemeinschaften geborenen Kinder ergäben, bedürften dringend einer gesetzlichen Neuregelung. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber den besonderen Schutz und die Förderung der Ehe als Lebensgemeinschaft aufgebe. Es solle nicht verkannt werden, daß diese Vorschrift in manchen Fragen eine Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Lebenspartner gebiete. Anlaß für eine unterschiedliche Behandlung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind sei aber dann nicht gegeben, wenn zwei Lebenspartner sich nach außen erkennbar und dauerhaft zu einer gemeinsamen Lebensführung entschlossen und diese durch die Geburt eines Kindes bereichert hätten, das sie gemeinsam versorgen und erziehen wollten. Da dieser Sachverhalt bei ihm vorliege, sei er durch den jetzigen § 1705 BGB in unzulässiger Weise diskriminiert und in seinem Grundrecht aus An. 3 Abs. 2 GG verletzt.
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III.
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1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz schriftlich zu § 1711 BGB geäußert und in der mündlichen Verhandlung auch zu § 1705 BGB Stellung genommen. Er hält die zur Prüfung gestellten Normen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, für den Vater eines nichtehelichen Kindes die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts einzuräumen. Jedes Kind habe ein Recht auf stetige, einheitlicher elterlicher Verantwortung entsprechende Sorge. Soweit die Eltern eines Kindes jedoch nicht eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft eingegangen seien, fehle gerade die Grundlage für eine am Wohl des Kindes ausgerichtete, zwischen Vater und Mutter ständig abgestimmte Ausübung elterlicher Verantwortung. Im Hinblick auf die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG auferlegte Verpflichtung, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern, sei eine eindeutige Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter geboten, die in engster personaler Bindung zu ihrem Kind die volle Elternverantwortung trage.
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Dem stehe Art. 6 Abs. 2 GG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob auch dem nichtehelichen Vater das durch diese Verfassungsnorm gewährleistete Elternrecht zukomme, sei die in § 1705 BGB vorgenommene Zuteilung verfassungsrechtlich zulässig, möglicherweise sogar zwingend geboten. Ein gemeinsames Sorgerecht begründe die Gefahr vielfältiger Konfliktsituationen und damit eine Herausforderung des Staates in seinem ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG übertragenen Wächteramt. Eine solche Regelung würde der Zielrichtung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und auch der des Art. 6 Abs. 5 GG nicht entsprechen.
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§ 1705 BGB verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Aus der Zuteilung des Sorgerechts ergebe sich schon deshalb kein Vorrecht für die Mutter, weil das Sorgerecht in erster Linie eine auf Dauer gerichtete Verantwortung darstelle. Darüber hinaus beruhe die Regelung auch nur scheinbar auf einer geschlechtsspezifischen Unterscheidung. Dem Vater werde das Sorgerecht nicht wegen seines Geschlechts vorenthalten; maßgeblich sei vielmehr, daß die Mutter mit der Geburt und in der ersten Lebenszeit des Kindes biologisch und emotional die ausschließliche Bezugsperson sei und mangels Präsenz des Vaters personaler Mittelpunkt des Kindes bleibe.
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Auch in Fällen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eltern eines nichtehelichen Kindes ergebe sich keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, tatsächlichen Lebensgemeinschaften, die wegen der fehlenden substantiellen Vergleichbarkeit mit der Ehe nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fielen, eine größere rechtliche Beachtung beizumessen, als dieses der Auffassung der Partner selbst entspreche. Diese lehnten aber eine rechtliche Beziehung zueinander ab. Für die gedeihliche Entwicklung des nichtehelichen Kindes sei die Stetigkeit der Sorgerechtsausübung über den Fall der Trennung der Eltern hinaus von grundlegender Bedeutung. Den Belangen des Vaters werde in einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Weise ausreichend durch § 1711 BGB Rechnung getragen.
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Die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters bei ehelichen und nichtehelichen Kindern sei gerechtfertigt. Das Umgangsrecht des ehelichen Vaters aus § 1634 BGB erwachse aus der durch die Scheidung oder Trennung aufgelösten Familiengemeinschaft, in der Vater und Mutter gemeinsam das Sorgerecht ausgeübt hätten. Das Sorgerecht eines Elternteils über ein eheliches Kind sei von vornherein durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils begrenzt. Für den nichtehelichen Vater sei hingegen ein selbständiges Umgangsrecht nicht in Art. 6 Abs. 2 GG begründet. Es stehe nur als Reflex einer Rechtsposition des Kindes aus Art. 6 Abs. 5 GG in Frage. Das Wohl des Kindes lege aber eine Regelung nahe, die ihm einerseits ein Höchstmaß an Geborgenheit gewährleiste und andererseits ein weitreichendes Umgangsrecht des Vaters nicht ausschließe, soweit es für das Kind nützlich sei. Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage sei der Gesetzgeber in § 1711 BGB von einer grundsätzlichen Entscheidungsbefugnis des Sorgeberechtigten über den persönlichen Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem Vater ausgegangen, die aber richterlich überwacht werde.
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2. Von den anderen Äußerungsberechtigten hat nur die Gegnerin in dem Ausgangsverfahren zu 2) eine Stellungnahme abgegeben, mit der sie die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verteidigt.
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IV.
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In der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 1981 haben sich geäußert: Für den Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt Adamietz, für den Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt v. Fromberg, für den Beschwerdeführer zu 3) Rechtsanwältin Wagner, für die Bundesregierung Ministerialdirektor Bahlmann.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig mit Ausnahme der Angriffe des Beschwerdeführers zu 2) gegen die Vorschrift des § 1705 BGB.
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Die vom Beschwerdeführer zu 1) angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen auf § 1711 Abs. 1 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge wurde diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 1980 neu gefaßt, ohne daß dadurch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der begehrten verfassungsgerichtlichen Entscheidung entfallen wäre. Die Neufassung des § 1711 BGB hat keine Auswirkungen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde; denn das grundsätzliche Recht der sorgeberechtigten Mutter, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu bestimmen, ist bestehengeblieben. Zwar kann das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung jederzeit ändern (§ 1711 Abs. 2 Satz 3 BGB). Diese Möglichkeit könnte aber nur dann Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde begründen, wenn der Beschwerdeführer wegen einer geänderten materiellen Rechtslage mit einem Erfolg seines Begehrens auf Zuerkennung eines Umgangsrechts mit seinem Kind rechnen könnte. Dies ist indessen nicht der Fall.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist zulässig, soweit er sich gegen die Versagung eines Umgangsrechts mit seinem nichtehelichen Kind wendet. Dagegen ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung des § 1705 BGB richtet. Für solche Verfassungsbeschwerden bestimmt § 93 Abs. 2 BVerfGG, daß sie nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden können. Schon an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es bei der im September 1980 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1705 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 (Art. 12 § 27 NEG); denn durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge wurde lediglich der Begriff der "elterlichen Gewalt" durch "elterliche Sorge" ersetzt. Eine redaktionelle Änderung (andere Paragraphenzählung oder Wortberichtigung ohne Änderung des materiellen Gehalts und Anwendungsbereichs der Norm) setzt aber die in § 93 Abs. 2 BVerfGG bestimmte Frist nicht neu in Lauf (BVerfGE 12, 139 [141]).
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist nicht deshalb unzulässig, weil er gegen den Beschluß des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt und insoweit nicht den Rechtsweg erschöpft hat. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar ein letzter und subsidiärer Rechtsbehelf, der grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn alle anderen prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsbeschwer erschöpft sind (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 49,252 [258] -- st. Rspr.). Hier kann jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs nicht gefordert werden, weil dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erscheint, insbesondere weil er bereits einmal mit seinem Antrag auf Mitübertragung des Sorgerechts für seinen nichtehelichen Sohn durch zwei Instanzen erfolglos geblieben ist und im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 1705 BGB auch bei Durchführung eines erneuten Beschwerdeverfahrens kein anderes Ergebnis zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 47, 1 [17 f.]).
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
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I.
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§ 1705 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Diese Vorschrift, welche die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind allein der Mutter zuerkennt, beschreibt den Inhalt ihrer Rechtsposition nicht näher. Statt dessen werden die Vorschriften über die elterliche Sorge über eheliche Kinder für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern ehelicher Kinder das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind sowohl in persönlicher Hinsicht als auch in vermögensmäßigen Angelegenheiten zu sorgen. Die Personensorge umfaßt nach § 1631 Abs. 1 BGB die Aufgabe, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, daß das Kind einen Anspruch auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit hat (vgl. § 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 [BGBl. I S. 633]; BVerfGE 7, 320 [323]). Indem das nichteheliche Kind ausnahmslos der Mutter zugeordnet wird, hat sie allein die mit der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat den Vater des nichtehelichen Kindes zwar nicht schlechthin von der elterlichen Sorge ausgeschlossen; denn für ihn besteht die Möglichkeit, das Kind zu legitimieren oder zu adoptieren (vgl. unter A I 1 b)1. Nach einem dieser Rechtsakte erlangt das Kind aber zum Vater die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. "Das Kind mit Nichtehelichenstatus steht dagegen seinem Vater fern. Der Vater kann Vormund sein oder Pfleger, Träger väterlicher Sorge ist er nie" (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., 1980,5.916).
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2. Die Sorgerechtsregelung des § 1705 BGB bleibt innerhalb der Grenzen, die Art. 6 GG der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zieht.
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a) Art. 6 Abs. 2 GG hebt den Vorrang der Eltern, bei der Pflege und Erziehung der Kinder hervor. Diese Verfassungsnorm schützt die Eltern nicht nur vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts (BVerfGE 31, 194 [204]), sondern verbindet mit dem Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zugleich die Pflicht zu dieser Tätigkeit. Die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet das Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 GG von allen anderen Grundrechten; hierbei ist die Pflicht nicht lediglich eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses "Elternrechts", das insoweit treffender als "Elternverantwortung" bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 24,119 [143]). Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht setzt danach voraus, daß die Eltern bereit und in der Lage sind, ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes wahrzunehmen; nur unter dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, daß der mit dem Elternrecht verbundenen Verantwortung entsprochen wird.
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Die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 2 GG geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 31,194 [205]). Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht erfüllt, wenn das Kind einen Elternteil entbehren muß, sei es, weil ein Elternteil verstorben ist, die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, sei es, weil ein nichteheliches Kind bei seiner Mutter oder seinem Vater lebt. Gleichwohl greift der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG auch in solchen Fällen ein. Daß er der Mutter eines nichtehelichen Kindes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt (BVerfGE 24, 119 [135]). In bezug auf den nichtehelichen Vater ist ferner anerkannt, daß jedenfalls sein Zusammenleben mit dem Kind als eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 45, 104 [123]).
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Das Elternrecht des Grundgesetzes gewährt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und läßt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines "Wächteramtes" zu (vgl. BVerfGE 24, 119 [138] m.w.N.). Soweit der Gesetzgeber die sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Grundrechtspositionen der nichtehelichen Mutter und des nichtehelichen Vaters auszugleichen hat, ist seine Tätigkeit aber auf die Regelung des Verhältnisses der Eltern untereinander gerichtet, ohne daß der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem Staat angetastet würde. Er ist daher nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 31, 194 [208]). Es ist weiter wesentlich, daß bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, so daß bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Mutter oder Kind und Vater dem Kind der Vorrang zukommen muß (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).
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b) Soweit ein nichtehelicher Vater an der Entwicklung seines Kindes keinen Anteil nimmt und sich nicht um den Aufbau eines Vater-Kind-Verhältnisses bemüht, kann ihm ein auf Verantwortung gerichtetes Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht zukommen. Ob er seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig erfüllt, ist insoweit nicht erheblich. Da die verfassungsmäßige Garantie des Elternrechts in engem Zusammenhang mit der verantwortungsvollen Gestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses gesehen werden muß, kommt auch der Tatsache der Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater in diesen Fällen im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG keine entscheidende Bedeutung zu.
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Allerdings wird das Bild des nichtehelichen Vaters, der die Kindesmutter nicht heiratet, der seine Vaterschaft bestreitet und kein Interesse an der Entwicklung des Kindes zeigt, den sozialen Gegebenheiten nicht mehr voll gerecht. Die gesellschaftliche Diskriminierung der nichtehelichen Mutter, die sich bewußt für ein Kind entscheiden kann, ist weitgehend abgebaut. Es steht ihr frei, eine Eheschließung oder auch ein Zusammenleben mit dem Kindesvater abzulehnen. Selbst wenn der Vater des Kindes eine Gemeinschaft mit Mutter und Kind wünscht, kann dies an dem entgegenstehenden Willen der Kindesmutter scheitern, weil sie es vorzieht, mit dem Kind allein zu leben. Soweit in diesen Fällen ein Elternrecht des nichtehelichen Vaters in Betracht kommt, folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG auch unter diesen Voraussetzungen nicht das verfassungsrechtliche Gebot, den Vater an der elterlichen Sorge für sein nichteheliches Kind zu beteiligen. Bei einem gestörten Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und der nichtehelichen Mutter ist der Staat durch das ihm in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG übertragene Wächteramt berufen, eine klare sorgerechtliche Regelung im Sinne der Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil vorzusehen, damit das Wohl des betroffenen Kindes nicht durch den Streit der Eltern gefährdet wird (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]). Es liegt dabei innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsraums, daß er bei der Zuteilung der elterlichen Sorge für das nichteheliche Kind der Mutter den Vorrang gegeben hat.
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c) Lebt der nichteheliche Vater mit Kind und Mutter zusammen und sind damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben, kann ihm ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht abgesprochen werden.
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Über die Bedeutung der Präsenz des Vaters für die Entwicklung des Kindes mögen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen (vgl. Horstmann, Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind-Verhältnis, S. 83 ff. und die dort zitierte Literatur). Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet aber am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gesellschaft heranwächst, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]). Um dieses Erziehungsziel zu erreichen, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Lebensbedingungen zum Wohl des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Selbst wenn er dabei im Interesse des Kindeswohls und in Übereinstimmung mit der Verfassung (vgl. BVerfGE 25,167 [196]) die Wahrnehmung der Elternverantwortung in einer auf Ehe beruhenden Gemeinschaft für die beste Lösung hält, gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG, daß er die Entscheidung der Eltern akzeptiert, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Weigerung der Eltern, ihre personalen Beziehungen im Rahmen der Institution Ehe zu verwirklichen, enthebt den Gesetzgeber aber nicht seiner sich aus Art. 6 Abs. 5 GG ergebenden Verpflichtung, die Lage ihres Kindes möglichst weitgehend an die eines ehelichen Kindes anzupassen. Dabei verlangt es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, den persönlichen Einsatz des nichtehelichen Vaters für sein Kind hinreichend zu berücksichtigen. Das geschieht zunächst dadurch, daß der Gesetzgeber nach dem in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens von rechtlichen Reglementierungen des zwischen Vater und Kind bestehenden Lebensverhältnisses absieht. Die Nähe des Vaters zu seinem Kind und das Zusammenleben der Eltern mit ihrem Kind betreffen den Bereich der faktischen personalen Lebensgestaltung und sind insoweit auch ohne Vermittlung durch das Institut der Ehe zu verwirklichen. Ein nichteheliches Kind, das von seinen Eltern betreut wird, die sich für eine freie Partnerschaft entschieden haben, hat Mutter und Vater. Die Bedingungen für seine körperliche und seelische Entwicklung sind während der bestehenden Gemeinschaft seiner Eltern die gleichen wie die eines ehelichen Kindes, das bei seinen Eltern lebt. Der Gesetzgeber braucht bei dieser Gestaltung der Beziehungen der Eltern eines nichtehelichen Kindes zueinander und zu ihrem Kind kein tatsächliches Vaterdefizit des nichtehelichen Kindes auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]). Das gilt auch für den nichtehelichen Vater, der seinem Kind das Vatererlebnis voll vermitteln und in Übereinstimmung mit der Mutter Vaterverantwortung tragen kann, ohne durch gesetzliche Regelungen daran gehindert zu sein. Es verbleibt allerdings ein rechtliches Defizit; denn der Gesetzgeber versagt dem nichtehelichen Vater selbst dann eine Beteiligung am Sorgerecht, wenn er seine Aufgabe als Vater erfüllt und die Kindesmutter die rechtliche Anerkennung seiner gelebten Vaterschaft wünscht. Dieses Defizit steht indessen in Einklang damit, daß sich die Eltern ihrerseits, gleich aus welchem Grunde, gegen eine rechtsverbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen entschieden haben. Angesichts dieser Entscheidung blieb der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen der ihm obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er seinerseits von einer näheren rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Vater und Kind absah und sich damit begnügte, eine auf das Kindeswohl abgestellte Regelung des Sorgerechts zu treffen.
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Nach § 11 Abs. 2 des Ehegesetzes kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Dadurch soll auch die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleistet werden. Diesem Ordnungselement kommt neben der Willensübereinstimmung der Ehegatten bei der Eingehung der Ehe eine entscheidende Bedeutung zu (BVerfGE 29, 166 [176]). Die Eltern eines nichtehelichen Kindes mögen wie die Eltern eines ehelichen Kindes ihre Verbindung als dauernde Gemeinschaft beabsichtigt und versprochen haben; auch sie können aber wie Ehepartner an der Aufgabe, die lebenslange personale Gemeinschaft zu verwirklichen, durch schicksalhafte oder auch zu verantwortende Verstrickungen und Ursachen scheitern (vgl. BVerfGE 53, 224 [245]). Dadurch, daß sie es ablehnen, ihren Entschluß zur Lebensgemeinschaft in einer bestimmten, vom Gesetz vorgeschriebenen Form kundzutun, haben sie aber gleichzeitig erreichen wollen, ihre Gemeinschaft ohne Mitwirkung des Staates aufheben zu können. In diese rechtliche Folgenlosigkeit beim Zerbrechen der Verbindung ist ihr Kind einbezogen. So gibt es für das nichteheliche Kind keine Härteklausel entsprechend der Regelung des § 1568 BGB, mit der im Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung einer gescheiterten Gemeinschaft rechtlich für einen gewissen Zeitraum erreicht werden kann. Es hat auch nicht die Chance, daß seine Eltern innerhalb einer vom Gesetz vorgeschriebenen Mindesttrennungsdauer (§ 1565 Abs. 2 BGB), die einer Scheidung grundsätzlich vorausgehen soll, ihre Gemeinschaft wiederherstellen. Das nichteheliche Kind muß vielmehr mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben. Daraus folgt die besondere Schutzbedürftigkeit auch des nichtehelichen Kindes, das in einer Gemeinschaft mit den Eltern lebt.
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Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es dem Wohl des Kindes am besten diene, wenn es entweder der Familie der Mutter oder der Familie des Vaters fest zugeordnet werde (BRDrucks. 468/67, S. 63). Diese Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, im Bereich der elterlichen Sorge differenzierende Regelungen zu schaffen, um den möglichen Formen der personalen Beziehungen der Eltern eines nichtehelichen Kindes Rechnung zu tragen. Er konnte vielmehr davon ausgehen, daß auch glückliche Verbindungen außerhalb einer Ehe scheitern können, und daher die damit regelmäßig für die Entwicklung eines Kindes verbundenen Schädigungen nach Möglichkeit zu mildern versuchen. Während das mit der Eingehung einer Ehe gegenüber dem Partner übernommene Pflichtenverhältnis durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar verändert, aber nicht beendet wird (vgl. BVerfGE 53, 257 [297]), hat eine derartige rechtlich verbindliche personale Verantwortung der Eltern eines nichtehelichen Kindes füreinander nicht einmal im Zeitpunkt ihres Zusammenlebens bestanden. Dem entspricht eine eindeutige gesetzliche Regelung, durch die im Interesse des Kindeswohls vermieden wird, daß ein nichteheliches Kind in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern nach deren Trennung gerät.
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Wenn danach die feste Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu einem Elternteil mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, so gilt dies auch für die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Eltern, wie sie sich aus § 1705 BGB ergibt.
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Mit der festen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter wollte der Gesetzgeber den Erkenntnissen von Psychologen und Pädagogen entsprechen, die die ersten Lebensjahre des Kindes als entscheidend für seine Entwicklung halten. "Mutter und Kleinkind sind körperlich und seelisch einander zugeordnet. Die Mutter muß daher den Vorrang vor dem Vater haben. Diese Bande zwischen Mutter und Kind sollten auch später nicht durch einen Wechsel zerrissen werden" (Begründung zu § 1705 BGB des Regierungsentwurfs über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 12. September 1967, BTDrucks. V/2370, S. 63).
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Die Annahme, daß zwischen Mutter und Kleinkind körperlich und seelisch ein engeres Beziehungsverhältnis besteht als zwischen Vater und Kleinkind, mag nicht unbestritten sein. Das Bundesverfassungsgericht könnte indessen die Regelung des § 1705 BGB nur beanstanden, wenn die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Prämisse, nach der es im Interesse des Kindeswohls liege, ausschließlich der nichtehelichen Mutter die Elternverantwortung für ihr Kind zu übertragen und an dieser Zuordnung auch festzuhalten, nachweisbar wäre (vgl. BVerfGE 43, 291 [347]). Insoweit fehlen aber bislang gesicherte Erkenntnisse. Wegen der Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen durfte der Gesetzgeber daher im Bereich des Sorgerechts Regelungen treffen und an ihnen festhalten, selbst wenn diese nicht der Vorstellung von Partnern einer Lebensgemeinschaft entsprechen, die keine Ehe geschlossen haben und auch keine schließen wollen.
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3. § 1705 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG.
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Die Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG schließt eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 GG im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und der nichtehelichen Mutter nicht aus; denn hier handelt es sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Elternteilen, die Art. 6 Abs. 5 GG nicht unmittelbar selbst geordnet hat (BVerfGE 26, 265 [272]). Jedoch ist bei der Prüfung des § 1705 BGB am Maßstab des Art. 3 Abs. 2 GG davon auszugehen, daß die Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu einem Elternteil im Interesse des Kindeswohls mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG in Einklang steht. Aus dem Gleichberechtigungsgebot kann daher nicht die Übertragung eines gemeinsamen Sorgerechts auf die Eltern des nichtehelichen Kindes hergeleitet werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil ist vielmehr in der Weise vorgegeben, daß nur noch die Entscheidung des Gesetzgebers zur Prüfung ansteht, nach der es die Mutter des Kindes ist, die das alleinige Sorgerecht hat.
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Art. 3 Abs. 2 GG will für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (BVerfGE 15, 337 [345]). Dem entspricht es, wenn Sorgerechtsregelungen, die bei widerstreitenden Interessen geschiedener Ehegatten notwendig werden können, nicht von vornherein von einem Primat der Mutter ausgehen (BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 -- 1 BvR 349/80 --1, NJW 1981, S. 217 [219]). Kriterien wie Erziehungsfähigkeit und die Bindung des Kindes an seine Eltern als Grundlage für Sorgerechtsentscheidungen werden dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerecht.
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Auf die Berücksichtigung derart geschlechtsneutraler Anknüpfungspunkte war der Gesetzgeber bei der Sorgerechtsregelung für das nichteheliche Kind nach Art. 3 Abs. 2 GG aber nicht beschränkt. Er hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozeß abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet; denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, daß seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz rechtlich geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. Bei dem ehelichen Kind konnte der Gesetzgeber entsprechend der gesetzlichen Ausgestaltung der Wirkungen einer Ehe (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) von einer häuslichen Gemeinschaft der Eltern sowie davon ausgehen, daß Vater und Mutter personale Verantwortung für ihr Kind übernehmen wollen und auch können. Da vergleichbare Verhältnisse bei Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen nicht vorauszusetzen sind, mußte sich eine Sorgerechtsregelung hier an anderen Kriterien orientieren. Insoweit konnte berücksichtigt werden, daß die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt (BVerfGE 39, 1 [42]). Daher durfte die Sorgerechtsregelung in § 1705 BGB an diese unterschiedlichen Gegebenheiten anknüpfen. Hinzu kommt, daß einer Frau, die sich aufgrund der heute bestehenden Möglichkeiten, eine Schwangerschaft zu planen, bewußt für eine nichteheliche Mutterschaft entscheidet, der Vorrang bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Zuteilung des Sorgerechts für das nichteheliche Kind einzuräumen ist.
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Der Gesetzgeber war nach Art. 3 Abs. 2 GG auch nicht verpflichtet, für die Zeit nach der Geburt eine von dem Grundsatz der ausschließlichen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter abweichende Sorgerechtsregelung vorzusehen. Die Anwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes von Mann und Frau im Verhältnis zwischen Vater und Mutter ist begrenzt durch das Kindeswohl, das auch hier nicht beeinträchtigt werden darf. Die Prüfung des § 1705 BGB am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG hat ergeben, daß die der Regelung zugrundeliegende Prämisse, sie diene dem Kindeswohl, nicht widerlegbar und deshalb die Entscheidung des Gesetzgebers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. unter C I 2 c)1. Das Ergebnis kann innerhalb des Schutzbereichs von Art. 3 Abs. 2 GG aber nicht anders lauten.
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II.
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1. § 1711 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar.
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a) Der Gesetzgeber überläßt es grundsätzlich dem Sorgeberechtigten -- also in der Regel der Mutter-, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der nichteheliche Vater Gelegenheit haben soll, mit seinem Kind persönlich zu verkehren. Nur wenn es dem Wohle des Kindes dient, kann bei Widerstand des Sorgeberechtigten das Vormundschaftsgericht dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zusprechen. Dabei ist naturgemäß das Dispositionsrecht der Mutter in einem engen Bezug zu der Art ihrer Beziehungen zum Vater des Kindes zu sehen. Es wird praktisch bedeutungslos sein, wenn die Eltern des Kindes in einer harmonischen Gemeinschaft leben oder auch dann, wenn der Vater von sich aus keine Verbindung zu seinem Kind wünscht. So gewinnt die mütterliche Entscheidungsbefugnis im Bereich des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind erst an Gewicht, wenn das Verhältnis der Eltern gestört ist und der Vater dennoch die Beziehungen zu seinem Kind aufnehmen oder aufrechterhalten will. Die Regelung in § 1711 BGB ist danach bestimmt, Konfliktsfälle zwischen der nichtehelichen Mutter und dem nichtehelichen Vater zu lösen, in deren Mittelpunkt das Kind steht. Kommt eine Einigung der Eltern eines nichtehelichen Kindes über das Umgangsrecht des Vaters nicht zustande, so folgt schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, den Rechtsfrieden zu gewährleisten, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des nichtehelichen Vaters und der nichtehelichen Mutter zu entscheiden (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]). Dabei hat er dem Kindeswohl den Vorrang vor den Interessen des nichtehelichen Vaters und der nichtehelichen Mutter zu geben.
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b) Schon vor der Reform des Nichtehelichenrechts wurde in der Literatur lebhaft diskutiert, ob und in welchem Umfang dem unehelichen Vater ein Verkehrsrecht mit seinem Kind eingeräumt werden solle. Die Forderung nach einem bedingungslosen Verkehrsrecht wurde dabei nicht gestellt. Allgemein wurde auf die leidigen, manchmal endlosen Auseinandersetzungen geschiedener Eltern wegen des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils hingewiesen, die oft sehr negative Auswirkungen auf das Kind hätten. Bei Zuerkennung eines grundsätzlichen Rechts zum Verkehr an den unehelichen Vater würde dieses Kind in seiner Entwicklung genauso gefährdet sein wie das Kind aus einer geschiedenen Ehe. Dem unehelichen Kind müsse aber das Schicksal der Scheidungswaisen erspart werden. Persönlicher Verkehr solle nur erlaubt werden, wenn er dem Wohle des Kindes tatsächlich diene (vgl. Reuther, FamRZ 1967, S. 258 [261] und die dort zitierte Literatur).
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Auch bei der Beratung des Gesetzentwurfs über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder wurden Bedenken gegen die Einräumung eines Verkehrsrechts des unehelichen Vaters mit seinem Kind erhoben:
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Der Forderung, den Vater zu seinem Kind finden zu lassen, ist der Entwurf dadurch entgegengekommen, daß er ihm in manchen Fällen Anhörungsrechte und in beschränktem Umfang auch ein sogenanntes Umgangsrecht mit dem Kind gibt. Wenn der Entwurf hier auch zugegebenermaßen in engen Grenzen bleibt, so muß doch geprüft werden, ob nicht schon dadurch das uneheliche Kind, dem nichts so not tut wie eine ruhige und stetige Entwicklung, zum Zankapfel seiner Eltern wird und damit in die bedenkliche Lage der Scheidungswaisen gerät. Man sollte diese Vorschrift zum Wohle des Kindes noch einmal eingehend überprüfen. (Deutscher Bundestag, 5. Wp., 146. Sitzung, StenBer. S. 7562) | |
c) Es ist aus den genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Staat der nichtehelichen Mutter die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis darüber zuerkannt hat, ob und in welchem Umfang der nichteheliche Vater Gelegenheit haben soll, mit seinem Kind zusammenzusein. Die Regelung in § 1711 BGB geht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Mutter aus Gründen, die verschiedenster Art sein können, Kontakte des nichtehelichen Vaters zu seinem Kind ablehnt, dies im Interesse des Kindes in der Regel zu akzeptieren sei. Der Gesetzgeber durfte dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf Erfahrungen mit Verkehrsregelungen nach Ehescheidungen zurückgreifen. Er konnte daher berücksichtigen, daß gerichtliche Verkehrsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung nicht selten für das Kind die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten vermehren, so daß viele Ärzte, Pädagogen und Jugendpsychologen im Interesse einer störungsfreien Entwicklung des Kindes hiergegen Bedenken erheben (vgl. BVerfGE 31, 194 [209]). Der sich aus Art. 6 Abs. 5 GG ergebenden Aufgabe, die gleichen Bedingungen nicht nur für die leibliche, sondern auch für die seelische Entwicklung des nichtehelichen Kindes wie für das eheliche Kind zu schaffen, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, daß das Vormundschaftsgericht dem nichtehelichen Vater die Befugnis zum Umgang mit seinem Kind zuerkennen kann, wenn und soweit dieser dem Wohle des Kindes dient. Weiter gehende Rechte kann der nichteheliche Vater aufgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht beanspruchen.
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Es ist danach Aufgabe der Vormundschaftsgerichte, im jeweiligen Einzelfall bei widerstreitenden Interessen von Mutter und Vater des nichtehelichen Kindes eine Lösung zu finden, die den grundgesetzlichen Maßstäben Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 53, 257 [298] m.w.N.).
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2. Die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; denn angesichts der offenbaren Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter Eltern sind nichteheliche Väter durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt (BVerfGE 31, 194 [212]).
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3. Ist danach die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind mit den Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so scheidet die Prüfung am Maßstab der allgemeinen Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG aus; diese reichen unter den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten nicht weiter als jene Einzelgrundrechte.
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III.
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1. Die von dem Beschwerdeführer zu 3) angegriffene gerichtliche Entscheidung beruht auf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bestimmung des § 1705 BGB, der das nichteheliche Kind ohne Möglichkeit einer Beteiligung des Vaters der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt. Danach ergibt sich aus der Vereinbarkeit dieser Sorgerechtsregelung mit dem Grundgesetz ohne weitere Prüfung die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde.
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2. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur dann, wenn der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 32, 311 [316]; 42, 143 [148 f.]; 49, 304 [314]).
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Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverstöße erkennen.
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a) Die Beschlüsse, die im Fall des Beschwerdeführers zu 1) ergangen sind, beruhen auf § 1711 Abs. 1 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes, der in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem § 1711 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge entspricht.
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Das Amtsgericht hat festgestellt, daß es nach früheren Besuchen des Beschwerdeführers bei seinem Sohn, der mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu familiären Unstimmigkeiten gekommen sei. Es hat weiter ausgeführt, daß selbst dann, wenn nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern allein das des Stiefvaters für die Vorfälle ursächlich gewesen wäre, die Voraussetzungen für eine Besuchsregelung nicht gegeben seien, weil durch die Unstimmigkeiten auch das Verhältnis des Kindes zu seinem Stiefvater leiden würde.
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Der Schluß des Gerichts, daß dies nicht im Interesse des Kindes liege, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach Art. 6 Abs. 5 GG hat das nichteheliche Kind Anspruch darauf, daß es nach Möglichkeit unter den gleichen Bedingungen wie ein eheliches Kind aufwächst. Da die entscheidende Benachteiligung für die Entwicklung des nichtehelichen Kindes im Fehlen der Familiengemeinschaft mit Mutter und Vater liegt, darf das Aufwachsen des Kindes in einer "Ersatzfamilie" nicht gestört werden (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]). Der Beschluß des Amtsgerichts, den das Landgericht bestätigt hat, stellt danach zutreffend darauf ab, daß es dem Wohle des Kindes dient, wenn sein Verhältnis zu seinem Stiefvater spannungsfrei gehalten wird.
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b) Das Amtsgericht, dessen Entscheidung der Beschwerdeführer zu 2) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hat, ist davon ausgegangen, daß das Kleinkind wegen der bestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern die Besuche seines Vaters nicht ohne psychische Störungen ertragen könne. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu allgemein gültigen psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen. Danach konnte das Gericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangen, daß die Durchsetzung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem Kind gegen den Willen der Mutter dem Kindeswohl nicht dienen, sondern das Kind im Gegenteil schädigen würde. Auch die Entscheidung des Landgerichts, die sich auf die Bestätigung des amtsgerichtlichen Beschlusses beschränkt, ist hiernach verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
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