Beschluß | |
des Ersten Senats vom 4. Mai 1982
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-- 1 BvL 26/77 und 66/78 -- | |
in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB -- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse 1. des Amtsgerichts Bremen vom 14. Dezember 1977 -- 60 F 117/1977 -- 1 BvL 26/77 -- , 2. des Amtsgerichts Königstein/Taunus vom 28. Juni 1978 -- 10 F 100/78 -- 1 BvL 66/78 -- .
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Entscheidungsformel: | |
§ 1587 o Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts -- 1. EheRG -- vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß eine von den Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
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I.
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1. Durch den Versorgungsausgleich werden im Falle der Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1587 a Abs. 1 BGB; vgl. BVerfGE 53, 257 [259]). Mit Ausnahme des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der nur auf Antrag eines Ehegatten vorzunehmen ist (§ 1587 f BGB), wird der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich im sogenannten Scheidungsverbund von Amts wegen durchgeführt. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bestimmt sich, soweit sich aus der Zivilprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts anderes ergibt, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 a Abs. 1 ZPO).
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Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch ausdrückliche Vereinbarung in einem Ehevertrag ausschließen (§ 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB), der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 1410 BGB). Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird (§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Darüber hinaus können die Ehegatten gemäß § 1587 o Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen. Die Vereinbarung ist notariell zu beurkunden; der notariellen Beurkundung steht die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll gleich. Außerdem bedarf die Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts. Diese soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
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Die Vorschrift lautet im einzelnen:
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§ 1587o BGB
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(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden. (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127 a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. | |
Soweit die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen oder gemäß § 1587 o BGB eine Vereinbarung getroffen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat, findet eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB nicht statt (§ 53 d Satz 1 FGG).
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2. Der Umfang der den Ehegatten beim Recht des Versorgungsausgleichs einzuräumenden Dispositionsbefugnis war im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens umstritten.
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a) Weder der vom Bundesminister der Justiz im Jahre 1970 veröffentlichte Diskussionsentwurf eines "Gesetzes zur Reform des Rechts der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen" noch der darauf beruhende unveröffentlichte Referentenentwurf enthielten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich. Auch der in der 6. Wahlperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr verabschiedete Regierungsentwurf des "Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts" -- RegE 1971 -- (BTDrucks. VI/2577) sah keine derartigen Vereinbarungen der Ehegatten vor.
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b) Demgegenüber eröffnete § 1587 r des in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgelegten Entwurfs eines "Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts" -- RegE 1973 -- (BTDrucks. 7/650) die Möglichkeit zu vertraglicher Disposition. Nach § 1587 r Abs. 2 des Entwurfs bedurfte die Vereinbarung der notariellen Beurkundung oder der Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs. Ein Genehmigungserfordernis war nicht vorgesehen.
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c) Nachdem der Bundestag den Regierungsentwurf in erster Lesung behandelt und an die Ausschüsse überwiesen hatte (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 7. Wp., 40. Sitzung, Sten. Ber. S. 2242 f.), sprach sich der mitberatende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung in einer "Grundentscheidung" mehrheitlich dafür aus, die weite Dispositionsbefugnis des § 1587 r Abs. 1 RegE 1973 einzuschränken. Denn das Ziel, eine eigenständige soziale Sicherung für den sozial schwächeren Partner einer geschiedenen Ehe zu begründen, werde nicht voll erreicht, wenn den Parteien eine allzu große Dispositionsbefugnis über den Versorgungsausgleich eingeräumt werde. Es sei zu befürchten, daß die Möglichkeit, über den Versorgungsausgleich frei verfügen zu können, zu unlauteren Machenschaften und zur Übervorteilung des ausgleichsberechtigten Ehegatten mißbraucht werden könnte (vgl. Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. März 1975, Rechtsausschuß-Drucks. 7/140, S. 28 = Materialien zum 1. EheRG vom 14. Juni 1976, Bd. 4, Bl. 1917 [1930 R]). Dementsprechend sollten nur solche Vereinbarungen zugelassen werden, die den Versorgungsausgleich durch Begründung von Anwartschaften im Wege der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587 f BGB) beträfen (vgl. § 1587 o Abs. 1 in der Entwurfsfassung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Kurzprot. Nr. 68, S. 38). In § 1587 o Abs. 3 BGB des Entwurfs war, beschränkt auf vertragliche Regelungen im Zusammenhang mit § 1587 b Abs. 3 BGB, erstmals das Erfordernis gerichtlicher Genehmigung aufgestellt.
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d) Der Rechtsausschuß befürwortete mehrheitlich ebenfalls eine Einschränkung der Zulässigkeit von Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich und übernahm nach einigen redaktionellen Änderungen den Gesetzesvorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks. 7/4361, S. 20 f. und 107).
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e) Die Opposition trat in den Ausschußberatungen für eine alle Formen des Versorgungsausgleichs umfassende Dispositionsbefugnis der Ehegatten ein und verlangte, daß der Versorgungsausgleich zum einen durch ausdrückliche Vereinbarung in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden und andererseits im Rahmen des Scheidungsverfahrens Gegenstand von Parteivereinbarungen sein könne. Die Möglichkeit zu freien Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sei deshalb besonders wichtig, weil die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten bei der Scheidung, die den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, die Hausratsverteilung und den Unterhalt umfasse, von den Ehegatten zutreffend als Einheit gesehen und behandelt werde. Dem müsse der Gesetzgeber durch die Einräumung entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks. 7/4361, S. 22 und 48 f.; Abg. Frau Will-Feld -- CDU/CSU --, Deutscher Bundestag, 7. Wp., 209. Sitzung, Sten. Ber. S. 14487 f.).
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f) Entsprechende Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion, in denen das Genehmigungserfordernis für Vereinbarungen, die auf Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB) gerichtet sind, ausgenommen war (vgl. BTDrucks. 7/4454), lehnte der Bundestag ab (Deutscher Bundestag, 7. Wp., 209. Sitzung, Sten. Ber. S. 14499); er stimmte dem Gesetzesvorschlag des Rechtsausschusses mit wenigen redaktionellen Änderungen zu (Deutscher Bundestag, 7. Wp., 209. Sitzung, Sten. Ber. S. 14523).
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g) Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuß unter anderem mit dem Ziel an, die Gestaltungsbefugnisse der Ehegatten beim Versorgungsausgleich zu erweitern (BTDrucks. 7/4694). Er beantragte gleichlautend mit den im Bundestag abgelehnten Anträgen der CDU/CSU-Fraktion, den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zuzulassen und den Ehegatten in größerem Umfang als nach dem Gesetzesbeschluß des Bundestages die Möglichkeit einzuräumen, über den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Anspruch auf Versorgungsausgleich zu verfügen (vgl. BTDrucks. 7/4694, S. 12 f.).
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h) Der Vermittlungsausschuß trug in dem von ihm gefundenen Kompromiß diesem Anliegen des Bundesrates im wesentlichen Rechnung, erstreckte aber zugleich den Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts auf alle im Zusammenhang mit der Scheidung getroffenen Versorgungsausgleichsvereinbarungen (vgl. BTDrucks. 7/4992, S. 6). Am 8. April 1976 nahm der Bundestag den Vorschlag des Vermittlungsausschusses bei zwei Stimmenthaltungen an (Deutscher Bundestag, 7. Wp., 235. Sitzung, Sten. Ber. S. 16412), der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 9. April 1976 zu (Deutscher Bundesrat, 433. Sitzung, Sten. Ber. S. 136).
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II.
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1. a) Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das zur Richtervorlage 1 BvL 26/77 geführt hat, sind seit 1958 kinderlos verheiratet und leben seit Anfang 1976 getrennt. Im August 1977 stellte der Ehemann Antrag auf Scheidung der Ehe. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe bisher nicht feststeht. Im Hinblick auf die beantragte Scheidung trafen die Ehegatten eine notarielle Vereinbarung, in der sie gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff. BGB verzichteten. Außerdem erklärten sie sich darüber einig, daß beiderseits keinerlei vermögensrechtliche Auseinandersetzungsansprüche bestehen.
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Zu dem Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung wies die Ehefrau darauf hin, sie habe als möglicherweise Versorgungsausgleichsverpflichtete gegenüber ihrem Ehemann auf Ansprüche verzichtet, die ihr voraussichtlich aus dem Zugewinnausgleich zustünden, damit er eine zusätzliche Altersversorgung finanzieren könne.
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Nach Auffassung des Gerichts ist eine Genehmigung der notariellen Vereinbarung nicht erforderlich, weil § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 2 GG unwirksam sei. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasse auch die Befugnis, im Rahmen der Vertragsfreiheit seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Dies müsse auch für den Versorgungsausgleich gelten. Anderenfalls stünden die Beteiligten als mündige Bürger in Scheidungssachen unter Vormundschaft stehenden Personen gleich. Soweit beim Genehmigungsvorbehalt für den Gesetzgeber der Schutz des sozial schwächeren Ehepartners bestimmend gewesen sei, gelte dies gleichermaßen auch für die Scheidungsfolgenregelungen beim Unterhalt und beim Zugewinnausgleich. Im übrigen sei diesem Anliegen bereits durch den Beurkundungszwang hinreichend Rechnung getragen. In den wenigen Fällen, in denen Ehen nach jahrzehntelanger Dauer geschieden würden, werde kein Ausgleichsberechtigter ohne eine entsprechende Gegenleistung auf seine Ansprüche verzichten und schon gar nicht ein Notar oder ein Gericht an einer solchen Vereinbarung mitwirken. Es sei daher kein staatliches Interesse ersichtlich, neben der erschwerten Form der Vereinbarung noch deren Genehmigung durch das Familiengericht zu verlangen. Zudem führe das Genehmigungserfordernis für die Beteiligten zu unzumutbaren Verfahrensverzögerungen. Darüber hinaus sei den Ehegatten durch § 1408 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich ehevertraglich auszuschließen und nach Ablauf eines Jahres die Scheidung ohne eine Genehmigung der Vereinbarung zu begehren. Es erscheine nicht zumutbar, die Ehegatten, die ihre Scheidung nicht so sorgfältig vorbereitet hätten oder nicht entsprechend beraten worden seien, in der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung anders zu behandeln.
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2. a) Die Beteiligten des der Vorlage 1 BvL 66/78 zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens haben 1959 geheiratet und leben seit Februar 1977 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil des vorlegenden Gerichts vom 20. Juni 1978 geschieden. Die Höhe der von den Eheleuten während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften ist bisher nicht festgestellt.
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Für den Fall der Scheidung trafen die Beteiligten eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche verzichteten.
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b) Auf den Antrag der Beteiligten, den Versorgungsausgleich zu genehmigen, trennte das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren ab, setzte es aus und legte die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB vor. Das Gericht hält den Genehmigungsvorbehalt für verfassungswidrig, weil er eine Bevormundung der in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkten Beteiligten darstelle, die der Verfassungsgarantie der freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG widerspreche. Dabei wiederholt das Gericht im wesentlichen die Gründe, wie sie unter A. II. 1. b)1 dargestellt sind.
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III.
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1. Der Bundesminister der Justiz, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Regelungen des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB für verfassungsgemäß. Die Vertragsfreiheit sei nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet und werde durch die Genehmigungsbedürftigkeit der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nicht verletzt.
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Der Genehmigungsvorbehalt sei geeignet und erforderlich, den vertraglich auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ausgleichsberechtigten vor einer Übervorteilung in wichtigen sozialen Rechtspositionen zu schützen. Die notarielle Beurkundung allein könne diesem Zweck nicht gleichermaßen gerecht werden. Die beanstandete Regelung belaste die Ehegatten auch nicht unverhältnismäßig, weil die für die Verweigerung der Genehmigung restriktiv gefaßten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen erfüllt seien und der Privatautonomie einen weiten Spielraum ließen.
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Schließlich erweise sich das Genehmigungserfordernis nicht deshalb als willkürlich, weil der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB genehmigungsfrei sei. Durch diesen Ehevertrag werde das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten während einer intakten Ehe ohne den Druck der bevorstehenden Trennung entsprechend dem gemeinsamen Willen der Ehepartner ausgestaltet. Die Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB hingegen diene der einverständlichen Abwicklung einer gescheiterten Ehe, bei der der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens oder zur Erlangung gewisser Zugeständnisse häufig geneigt sei, trotz der oft erheblichen, gleichwohl aber nicht erkannten wirtschaftlichen Auswirkungen auf rechnerisch nur geringe Anwartschaften zu verzichten. Dies rechtfertige zugleich eine differenzierende Behandlung gegenüber Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsvereinbarungen.
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2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, daß er zu den sich aus den Vorlagebeschlüssen ergebenden Rechtsfragen noch keine Entscheidung getroffen habe und diese derzeit auch nicht zur Entscheidung anstünden. Inzwischen hat er durch Beschluß vom 24. Februar 1982 -- IV b ZB 746/80 -- (Umdruck S. 6) entschieden, die zur Verwirklichung der sozialpolitischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs getroffene Regelung bleibe im Rahmen der dem Gesetzgeber erlaubten Beschränkung der Handlungsfreiheit und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
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IV.
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In der Literatur wird, soweit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB Stellung genommen wird, die Auffassung vertreten, das Genehmigungserfordernis schränke zwar die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit ein. Gleichwohl ergäben sich gegen den Genehmigungsvorbehalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil seine Einführung im Blick auf den mit ihm beabsichtigten Schutz vor Übervorteilung sachgerecht sei und -- sofern nicht die engen Versagungsgründe des Abs. 2 Satz 4 vorlägen -- ein Anspruch auf Genehmigungserteilung bestehe (Strobel in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 1. Aufl., 1978, 1587 o Rdnr. 18; v. Hornhardt in: Soergel, BGB, Bd. 6, 11. Aufl., 1981, § 1587 o Rdnr. 23; vgl. auch v. Maydell, FamRZ 1978, S. 749 [752]).
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Die Vorlagen sind zulässig. Zwar läßt sich den Beschlüssen nicht entnehmen, welche Entscheidung die Gerichte bei Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift treffen würden. Indessen ist eine hypothetische Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von den Ehegatten in den Ausgangsverfahren getroffenen Vereinbarungen nach den Kriterien des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle. Es genügt, wenn die Gerichte deutlich gemacht haben, daß sie bei Verfassungswidrigkeit des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB keine Verfahren über den Versorgungsausgleich durchzuführen hätten. Soweit eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 53 d Satz 1 FGG nur dann nicht stattfindet, wenn eine Vereinbarung der Ehegatten durch den Familienrichter genehmigt wurde, hätte die Nichtigkeit des Genehmigungsvorbehalts auch die Nichtigkeit dieser Regelung zur Folge.
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§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Dieses Grundrecht ist hier über seine Bedeutung als Gewährleistung der auch die Vertragsfreiheit umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]) hinaus für den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre maßgebend (BVerfGE 54,148 [153 f. m. w. N.]), zu der namentlich die Ehe und ihre Auswirkungen gehören (Art. 6 Abs. 1 GG). Insoweit wird das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]). Das gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen über vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten, die zwischen ihnen bei Scheidung ihrer Ehe Bedeutung gewinnen.
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Ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten ist mit dem Grundgesetz nur dann zu vereinbaren, wenn er zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich ist und die Ehegatten nicht übermäßig belastet. Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Genehmigungsvorbehalts Genüge getan, mag dieser nach der Würdigung des Bundesgerichtshofs auch außergewöhnlich erscheinen.
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1. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) im Anschluß an die Erwägungen des Gesetzgebers davon ausgegangen, daß der Versorgungsausgleich sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensverteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts beruht. Die Unterhaltspflicht erfaßt aber nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung des Unterhaltsberechtigten. Der Gesetzgeber hat sich auch deshalb für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für den Berechtigten -- im Regelfall die Ehefrau -- bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung begründen wollte (BVerfG, a.a.O., S. 294 f.).
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Die Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels wurde im Gesetzgebungsverfahren als gefährdet angesehen, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt der freien Parteivereinbarung überlassen werde (vgl. A. I. 2. c)1. Ferner bestand während der parlamentarischen Beratungen Einigkeit dahin, daß die Freiheit der Ehegatten zur selbständigen Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die sich als Folge ihrer Scheidung ergeben, nicht zur Benachteiligung des sozial schwächeren Ehepartners führen dürfe. Durch das Genehmigungserfordernis des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB sollte daher verhindert werden, daß der Ausgleichsberechtigte bei einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich übervorteilt wird und die angestrebte Sicherung seiner sozialen Existenz nach der Ehescheidung nicht verwirklicht werden kann (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks. 7/4361, S. 49).
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a) Wie der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, vermöge der ausgleichsberechtigte Ehegatte oftmals nicht zu überblicken, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Vereinbarung für ihn in der Zukunft haben könne. Er werde insbesondere dann geneigt sein, auf den Ausgleich zu verzichten, wenn nur geringe Anwartschaften auf ihn zu übertragen oder für ihn zu begründen seien.
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Das Recht des Versorgungsausgleichs ist durch ein komplexes System von Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und der darauf beruhenden Ausgleichsleistungen gekennzeichnet (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 [265 ff.]). So ist der Rentenanspruch abhängig von der Erfüllung einer Mindestversicherungszeit -- Wartezeit -- (§§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3, 1248 Abs. 7, 1252, 1263 Abs. 2 RVO = §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 7, 29, 40 Abs. 2 AVG). Darüber hinaus können Ersatz- und Ausfallzeiten in Betracht kommen, die schwierige Berechnungen für die Feststellung erforderlich machen, ob die Voraussetzungen für die sogenannte Halbbelegung erfüllt sind (vgl. § 1251 Abs. 2 Buchst. c, § 1259 Abs. 3 RVO = § 28 Abs. 2 Buchst. c, § 36 Abs. 3 AVG). Der Ausgleichsberechtigte erhält bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Werteinheiten, die gleichzeitig die Zuteilung von Versicherungszeiten darstellen und deshalb auch für die Erfüllung der Wartezeiten von Bedeutung sind (vgl. § 1304 a Abs. 5 RVO = § 83 a Abs. 5 AVG). Danach kann ein vermeintlich unbedeutender Verzicht des Ausgleichsberechtigten je nach seinen persönlichen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erhebliche Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben. Der Gesetzgeber konnte daher davon ausgehen, daß es im wohlverstandenen Interesse des Ausgleichsberechtigten liege, wenn dieser durch den Genehmigungsvorbehalt vor finanziellen Nachteilen geschützt wird, die für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Damit wird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, daß ein sozial schwacher Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung des anderen nicht zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte verzichtet.
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b) Neben diesen versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten wurde während des Gesetzgebungsverfahrens die Befürchtung geäußert, der ausgleichsberechtigte Ehegatte könne sich aus sachfremden Erwägungen zu einer für ihn nachteiligen Versorgungsausgleichsvereinbarung drängen lassen, die ihn in seiner sozialen Sicherung beeinträchtige. Insbesondere sei zu vermeiden, daß der Versorgungsausgleich mit einem Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder (vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verknüpft werde, indem der Verzichtende in der Art einer Gegenleistung das Sorgerecht erhalte. Ein völlig freies Dispositionsrecht der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens könne dazu führen, daß der Versorgungsausgleich ganz allgemein als Tauschobjekt bei der Vereinbarung über Unterhaltsleistungen, die Ehewohnung, die Verteilung des Hausrats und die Überlassung anderer Wirtschaftsgüter mißbraucht werde. Denn es sei nicht auszuschließen, daß sich der Ausgleichsberechtigte unter Aufgabe seines Anspruchs auf die Übertragung oder Begründung von sicheren Versorgungsanwartschaften auf unsichere Unterhaltszusagen oder die Übernahme von Vermögenswerten einlasse, die für ihn wirtschaftlich ohne oder nur von geringem Nutzen seien (vgl. Stellungnahme des Bundesministers der Justiz vom 29. Juli 1975 zu dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages über das Recht des Versorgungsausgleichs in: Zur Sache 2/76, S. 222 f.).
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Diese Erwägungen konnten den Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise veranlassen, die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung nach Maßgabe des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB von der Genehmigung durch den Familienrichter abhängig zu machen.
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2. Die Regelung in § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich.
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Soweit die vorlegenden Gerichte die Ansicht vertreten, wegen des Formzwangs, dem die Verträge über den Versorgungsausgleich unterliegen, bestehe kein staatliches Interesse daran, die Wirksamkeit der Vereinbarungen der Ehegatten noch zusätzlich von einer Genehmigung durch den Familienrichter abhängig zu machen, bezweifeln sie die Erforderlichkeit der Regelung. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 [316]). Das trifft hier nicht zu.
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a) Schon die umfassende und sachgemäße Aufklärung der Ehegatten über die Auswirkungen des Verzichts auf Rentenanwartschaften setzt voraus, daß sich der Notar einen genauen Überblick über die beiderseitigen Versorgungsdaten verschaffen kann. Aufgrund der Angaben und Unterlagen der Scheidungswilligen allein wird dies in der Regel nicht möglich sein. Auch die Einschaltung eines Rentenberaters oder Versicherungsfachmanns wäre nur dann sinnvoll und hilfreich, wenn beide Ehegatten lückenlose Nachweise über geleistete Versicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Ausfall- und Ersatzzeiten beibringen könnten, die eine Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermöglichten.
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Der Notar müßte danach in fast allen Fällen die erforderlichen Auskünfte bei den Rentenversicherungs- oder Versorgungsträgern einholen. Eine sachverständige Wertberechnung durch den jeweiligen Versorgungsträger -- bezogen auf den Ausgleichsstichtag des Endes der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) -- kann gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG aber nur das Familiengericht anfordern. Der Notar ist demzufolge auf den Vorauskunftsanspruch des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Zweiten Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung -- Auskunfts-VO -- vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486) angewiesen.
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Die so eingeholten Versicherungsdaten sind jedoch häufig keine zuverlässige Grundlage für die den Ehegatten zustehenden Versorgungsanwartschaften, sondern bilden einen Anhaltspunkt vergleichbar einer Schätzung anhand von Tabellenwerten, weil sie unter zwei Gesichtspunkten mit Mängeln behaftet sein können. Sie beruhen nämlich dann, wenn der Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist, auf einem unzutreffenden Stichtag. Denn der Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB), auf den bezogen der Versorgungsausgleich stattfindet, kann zur Zeit der Rentenauskunft noch nicht feststehen. Der Stichtag für die Bewertung und damit für die Höhe der Versorgungsanwartschaften kann aber von entscheidender Bedeutung sein, weil sich dabei erhebliche Veränderungen für die Anrechenbarkeit von beitragslosen Zeiten und für die zu erfüllende Wartezeit ergeben können (vgl. Bergner, NJW 1977, S. 1748 [1749, 1754 und das dortige Berechnungsbeispiel]).
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Selbst wenn die Rentenauskunft erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit auf der Grundlage des maßgeblichen Zeitpunkts des Endes der Ehezeit eingeholt wird, ist sie dennoch nur eingeschränkt brauchbar und mit besonderen Risiken behaftet. Zufolge § 1 Abs. 1 Satz 2 AuskunftsVO kann die Berechnung der Anwartschaft nämlich auf die dem Versicherungsträger vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränkt werden. Diese Regelung beruht auf verwaltungspraktischen Erwägungen (vgl. BRDrucks. 298/77, S. 4) und soll es den Rentenversicherungsträgern ermöglichen, im Interesse einer Begrenzung der ohnehin erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung Rentenauskünfte ohne vorherige zeitraubende Ermittlungen zu erteilen. Dies führt in der Praxis zu Auskünften aus sogenannten ungeklärten, d. h. mit bedeutenden Lücken im Versicherungsverlauf behafteten Versicherungskonten. Die darauf beruhenden Ungenauigkeiten haben vielfach Verzerrungen der Ausgleichswerte zur Folge, etwa wenn bestimmte Versicherungszeiten unberücksichtigt bleiben oder wenn nach den beim Versicherungsträger vorhandenen Unterlagen die Voraussetzung für die Anrechnung beitragsloser Zeiten nicht erfüllt ist, während sie tatsächlich erfüllt war.
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Im übrigen wäre -- selbst wenn dem Notar gesicherte Erkenntnisse über die Versorgungsdaten der Ehegatten zur Verfügung stünden -- eine sachgemäße Belehrung nur möglich, wenn der Notar auf die persönlichen Verhältnisse der Scheidungswilligen abgestellte konkrete Einzelberechnungen vornähme. Dies aber gehört weder nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks. 7/4361, S. 49) noch nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, DNotZ 1958, S. 23 [26]) zu den Aufgaben eines Notars.
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b) Der Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB erweist sich auch dann nicht als entbehrlich, wenn anstelle der notariellen Beurkundung von der gerichtlichen Protokollierung gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 127 a BGB Gebrauch gemacht wird. Die unter a) dargelegten Vorbehalte gegen die Versorgungsauskünfte nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der AuskunftsVO sind in diesem Falle zwar nicht zu erheben, weil die vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen (§ 12 FGG) gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG bei den Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte auf dem maßgeblichen Stichtag des Endes der Ehezeit beruhen und alle bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Versicherungszeiträume erfassen. Anders als der Notar, der die Beurkundung verweigern kann, wenn dies der Schutz eines unerfahrenen oder uneinsichtigen Ehegatten gebietet, muß aber der Familienrichter, dem insoweit die Belehrungspflichten des Beurkundungsgesetzes obliegen (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG), die Protokollierung in jedem Fall vornehmen (Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 3. Aufl., 1978, Rdnr. 127 und 423). Es bedarf daher auch hier des Genehmigungsverfahrens, wenn der Familienrichter seinen Bedenken gegen die Vereinbarung Geltung verschaffen will. Die gerichtliche Protokollierung der Vereinbarung macht die Genehmigung weder entbehrlich noch wird sie durch sie ersetzt (Strobel, a.a.O., § 1587 o Rdnr. 45).
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3. Mit der Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB ergeben, hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß der Eingriff in die Handlungsfreiheit der Ehegatten die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreitet.
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Die Versagung der Genehmigung setzt voraus, daß die vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit erweitert den Vereinbarungsspielraum der Ehegatten und entbindet die Familiengerichte von der Verpflichtung, einen bis ins einzelne gehenden Vergleich zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen und dem Ergebnis eines fiktiv durchgeführten Versorgungsausgleichs vorzunehmen. Wenn Versagungsgründe vorliegen, führen diese zwar dazu, daß die Genehmigung der Vereinbarung nicht erteilt werden "soll"; diese schonende Fassung trägt aber ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
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Schließlich kann die Möglichkeit einer zeitlichen Verzögerung der Ehescheidung durch das Genehmigungsverfahren schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB führen, weil das Gericht unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben kann.
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II.
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Der Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]). Soweit der Gesetzgeber den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB im Gegensatz zu Vereinbarungen nach § 1587 o Abs. 1 BGB nicht einem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterstellt hat, werden indessen nicht etwa verschiedene Normadressaten betroffen. Vielmehr wird das Verhalten von Ehegatten in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen verschieden behandelt. Ihre Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden, in ihrer Wirksamkeit von der gerichtlichen Genehmigung abhängig.
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Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 55, 72 [89]). Allerdings wird auch hier die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers durch das Willkürverbot begrenzt; sie endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 [337]).
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2. Die zur Prüfung vorgelegte Regelung ist nicht willkürlich. Die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich geregelten Sachverhalte unterscheiden sich in einer die gesetzliche Differenzierung rechtfertigenden Weise.
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§ 1408 Abs. 2 BGB will es den Ehegatten ermöglichen, während des Bestehens der Ehe ihre Rechtsverhältnisse in bezug auf den Versorgungsausgleich entsprechend ihrem gemeinsamen Willen zu ordnen. Zwar gewinnt auch eine derartige Vereinbarung erst für den Fall der Scheidung Bedeutung. Gleichwohl ist die Situation der Ehepartner bei Abschluß eines solchen Vertrages wesentlich von derjenigen verschieden, in der sie sich nach ihrer Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens befinden. Während sie bei intakter Ehe die potentiellen Folgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sorgfältig erwägen werden und auch nicht die Gefahr bestehen wird, daß sie sachfremden Einflüssen vor allem im Hinblick auf das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erliegen, kann von einem spannungsfreien Verhältnis der in Scheidung lebenden Ehegatten regelmäßig nicht ausgegangen werden. So dient die Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB der ein verständlichen Abwicklung einer gescheiterten Ehe, bei der die Ehegatten im Interesse einer Beschleunigung des Scheidungsverfahrens oder zur Erlangung von Zugeständnissen ohne ausreichende Rücksicht auf ihre künftige soziale Sicherung zu für sie nachteiligen Vereinbarungen eher bereit sein können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Genehmigungsvorbehalt auf Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Scheidung beschränkt hat.
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3. Konnte der Gesetzgeber danach ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten schon innerhalb des Gebiets des Versorgungsausgleichs von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig machen, so kann eine Prüfung des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes in bezug auf völlig andere Regelungsbereiche (nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
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