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Informationen zum Dokument  BVerfGE 62, 230 - Boykottaufruf  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I
BVerfGE 102, 347 - Schockwerbung I
BVerfGE 71, 162 - Frischzellentherapie
BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff

Zitiert selbst:
BVerfGE 60, 234 - Kredithaie
BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 28, 191 - Pätsch-Fall
BVerfGE 25, 256 - Blinkfüer
BVerfGE 20, 162 - Spiegel
BVerfGE 10, 118 - Berufsverbot I
BVerfGE 7, 198 - Lüth

A.
I.
1. Verfahren 1 BvR 108/80 ...
2. Verfahren 1 BvR 438/80 und 1 BvR 437/80 ...
II.
1. Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdefü ...
2. Die Klägerin der Ausgangsverfahren hält die Verfassu ...
B.
I.
II.
1. Die Pressefreiheit ist nicht nur ein Unterfall der Meinungsfre ...
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe müssen die  ...
Bearbeitung, zuletzt am 22.02.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer  
BVerfGE 62, 230 (230)Fordert ein Presseorgan zu einem Boykott auf, der Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs dient, und soll der Aufforderung mit Mitteln Nachdruck verschafft werden, die über eine freie geistige Überzeugung hinausgehen, so verstößt ein wettbewerbsrechtliches Verbot dieser Aufforderung durch die Zivilgerichte nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.BVerfGE 62, 230 (230)  
 
BVerfGE 62, 230 (231)Beschluß
 
des Ersten Senats vom 15. November 1982  
-- 1 BvR 108, 438, 437/80 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma X Verlag GmbH, 2. des Herrn B..., 3. des Herrn W... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker, Dr. Kurt Schön, Dr. Hans Dahs, Dr. Dieter Sellner, Dr. Klaus D. Becker, Ulrich Keller, Ulrike Börger und Ulrich Hallemeier, Oxfordstraße 24/III, Bonn 1 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1979 - KZR 1/79 , b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1978 - U (Kart) 17/78 - 1 BvR 108/80 -, c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1980 - KZR 3/79 - 1 BvR 438/80 -; 4. des Rechtsanwalts S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker, Dr. Kurt Schön, Dr. Hans Dahs, Dr. Dieter Sellner, Dr. Klaus D. Becker, Ulrich Keller, Ulrike Börger und Ulrich Hallemeier, Oxfordstraße 24/III, Bonn 1 - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1980 - KZR 2/79 - 1 BvR 437/80 -.  
Entscheidungsformel:  
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.  
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob es durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt ist, wenn in einem Informationsdienst für den Handel zu Boykottmaßnahmen aufgefordert wird, mit denen Zwecke des wirtschaftlichen Wettbewerbs verfolgt werden.
1
I.  
1. Verfahren 1 BvR 108/80
2
a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt unter dem Titel "X" einen nach Geschäftszweigen gegliederten Informationsdienst für den Handel. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1); der Beschwerdeführer zu 3) ist darüber hinaus Chefredakteur von "X".
3
In einer Beilage zu diesem Informationsdienst hieß es im September 1977 unter anderem:BVerfGE 62, 230 (231)
4
    BVerfGE 62, 230 (232)"Soll der Fachhändler weiterhin tatenlos zusehen, ... wie ein Hersteller nach dem anderen seine Treue-Schwüre beiseite schiebt und ... Märkte mit Traumkonditionen mästet; ... 'Nein', sagen Sie ... Doch, ... was bringt Ihnen dieses Lamentieren ...? Wäre es nicht weit realistischer ... dort die Waffen zu schmieden, wo Ihre Stimme, wo Ihr Einfluß Gewicht erhalten:
    Bei den Lieferanten ...?! Und wer eignet sich da besser als die Genossenschaften, deren Pflicht es sogar ist, ... mit ihrem mächtigen Einkaufsvolumen den für die Bereinigung des Marktes notwendigen Druck zu erzeugen. Deshalb:
    Nehmen Sie unbedingt an dieser ersten 'Hersteller-Denkzettel-Aktion' teil. Gleich, ob Sie Genossenschaftsmitglied sind oder nicht! Verpassen Sie den Herstellern, die Sie am meisten durch Super-Rabatte an die Märkte oder Konzerne diskriminieren oder die am frechsten ihre Treue-Schwüre gebrochen haben, durch Benennung auf der Rückseite Ihren Denkzettel!
    Damit haben alle Einkaufsverbände gleich zwei Orientierungspunkte:
    Sie wissen, welcher Hersteller nach Meinung der eigenen Genossen und welcher Hersteller nach Meinung des Branchen-Durchschnitts die konsequente Streichung aus dem Fachhandels-Kalender am meisten verdient. Erschrecken Sie nicht, wenn Sie dabei an Ihr eigenes Sortiment denken:
    Durch die Abgabe Ihrer Stimme sind Sie in Ihren Entscheidungen so frei wie bisher. Es geht hier als Warnschuß nur um die Streichung der mit der Listung verbundenen Vorteile."
5
Die Rückseite der Beilage enthielt unter der Überschrift "Hersteller-Denkzettel-Aktion 77" einen Fragebogen folgenden Inhalts:
6
    "1. Gehören Sie einer Einkaufsgruppierung an? Ja/Nein
    2. Wenn ja, welcher:
    3. Sind Sie der Meinung, daß Ihre Genossenschaft bzw. die Einkaufsverbände generell einzelne, die Fachhandels-Partnerschaft gravierend verletzende Hersteller aus der Listung streichen, sie auch nicht für die Einkaufsbörsen zuzulassen,BVerfGE 62, 230 (232) BVerfGE 62, 230 (233)auch wenn Sie sich dann im Bedarfsfalle die Artikel einer solchen Marke woanders und eventuell zu schlechteren Konditionen beschaffen müssen? Ja/Nein
    4. Welcher Hersteller (Sie können auch jeweils zwei nennen, wobei der zweite jedoch nur mit halbem Gewicht in die Wertung kommt) verdient Ihrer Meinung nach einen solchen Denkzettel am meisten? Und zwar für das Sortiment:
    a) Weiße Großgeräte:
    b) Elektro-Kleingeräte:
    c) Hausrat:
    d) Glas/Porzellan/Keramik:
    e) Rasenmäher/Gartengeräte:
    f) (Elektro-)Werkzeuge:
    5. (Nur für statistische Zwecke) Ich bin "X" -- Abonnent Ja/Nein"
7
Im Informationsdienst, dem diese Beilage angefügt war, hieß es ferner:
8
    "Entscheidend ist: Herstellern, die die Fachhandelsleistungen nicht honorieren oder ihre Exclusivitäts-Versprechen rücksichtslos brechen, die ihnen per Listung geschenkte Bevorzugung zu entziehen!
    Verzichten Sie aber auf die Nennung von Herstellern, die offen zugeben, überall hinzuliefern und die Konzerne mit höheren Rabatten zu mästen."
9
b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in Stadtvororten Selbstbedienungs-Warenhäuser für Endverbraucher ("Supermärkte") betreibt, sah hierin den Beginn einer auch gegen sie gerichteten Boykottmaßnahme und verklagte die Beschwerdeführer zu 1)-3) auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage abwies, sah das Oberlandesgericht den Tatbestand des wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG als erfüllt an; es untersagte den Beschwerdeführern zu 1)-3), Dritte aufzufordern oder auffordern zu lassen, der Beschwerdeführerin zu 1) diejenigen Hersteller von Bedarfsgegenständen zu nennen, die wegen der gleichzeitigen Belieferung von Verbrauchermärkten von derBVerfGE 62, 230 (233) BVerfGE 62, 230 (234)Belieferung des Fachhandels über Einkaufsverbände und Genossenschaften ausgeschlossen und/oder auf den Einkaufsbörsen dieser Verbände und Genossenschaften nicht zugelassen werden sollen, und die so erhaltenen Nennungen an die Einkaufsverbände und Genossenschaften weiterzugeben; ferner stellte das Oberlandesgericht fest, die Beschwerdeführer zu 1)-3) seien als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin des Ausgangsverfahrens alle Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden seien und/ oder noch entstehen würden, daß sie die untersagten Handlungen vorgenommen hätten.
10
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer mit folgender Begründung zurück:
11
Zu Recht habe das Oberlandesgericht in der "Denkzettel-Aktion" den Tatbestand eines Boykotts gegen die Klägerin gesehen. Nach dem Wortlaut der Beilage zu dem Informationsdienst könne kein Zweifel bestehen, daß die von den Empfängern der Anlage erbetene Information Grundlage für die von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigten weiteren Schritte habe sein sollen. Offenbleiben könne, ob man dieses Verhalten als Auslösung eines zweistufigen Boykotts bezeichnen könne; entscheidend sei vielmehr, daß die beanstandete Aktion einen durch die Fachhändler und deren Einkaufsverbände veranlaßten Boykott der Verbrauchermärkte bewirken und die organisatorischen Voraussetzungen hierfür habe schaffen wollen. Es könne auch nicht die Rede davon sein, daß die Handlungen der Beschwerdeführerin zu 1) lediglich dazu hätten dienen sollen, die Hersteller, die sich vertraglich zu ausschließlicher Belieferung des Fachhandels verpflichtet hätten, zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten anzuhalten. Denn die Aufforderung, Hersteller zu nennen, die den beabsichtigten "Denkzettel" verdient hätten, betreffe einen wesentlich weiteren Kreis. Weiter habe das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, die Handlungen der Beschwerdeführerin zu 1) seien geeignet, die Willensentscheidung der Adressaten des Boykotts -- also der Hersteller -- zu beeinflussen; esBVerfGE 62, 230 (234) BVerfGE 62, 230 (235)komme nicht darauf an, ob es zu einer solchen Liefersperre tatsächlich gekommen sei.
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin zu 1) habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Hierfür genüge nach ständiger Rechtsprechung, daß gehandelt werde, um fremden Wettbewerb zu fördern. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe sich nicht auf die Verbreitung von Meinungen und Informationen beschränkt, sondern darüber hinaus Schritte unternommen, um eine Liefersperre der Hersteller gegen die Verbrauchermärkte organisatorisch vorzubereiten und den Anstoß zu ihrer Durchführung zu geben; die Förderung des Wettbewerbs des Facheinzelhandels auf Kosten der Verbrauchermärkte sei erklärter Zweck dieser Aktion gewesen. Unerheblich sei hierbei, daß der beanstandete Text weder die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich nenne noch individuell bestimmte Wettbewerber bezeichne, die durch die Boykottmaßnahme gefördert werden sollten. Denn der Boykott solle sich gegen die nach konkreten Tätigkeits- und Organisationsmerkmalen bestimmte Gruppe der Verbrauchermärkte richten, der die Klägerin unstreitig angehöre; wenn als deren Wettbewerber die Gesamtheit der mit Elektrogeräten und sonstigem Hausrat Einzelhandel betreibenden Fachhändler bezeichnet werde, dann genüge dies dem Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit der Boykottparteien.
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Rechtsfehlerfrei sei das Oberlandesgericht schließlich davon ausgegangen, die beanstandeten Boykottmaßnahmen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten enthielten, seien auch nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Beschwerdeführerin zu 1) auch eine Meinungsäußerung dar, durch die sie sich den Standpunkt und die Interessen der Facheinzelhändler zu eigen mache und vertrete. Die "Denkzettel-Aktion" gehe jedoch über den Rahmen verfassungsrechtlich geschützter Auseinandersetzung hinaus; sie beschränke sich nicht darauf, die Ansicht der Beschwerdeführerin zu 1) darzulegen, abweichende AuffasBVerfGE 62, 230 (235)BVerfGE 62, 230 (236)sungen zu bekämpfen und mit Argumenten zu überzeugen, sondern greife auf der Seite der Facheinzelhändler aktiv in den Wettbewerb ein. Dabei lasse sie es nicht einmal bei einer Aufforderung zu wettbewerbswidrigem Boykott bewenden, sondern treffe bereits sachliche und organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Durchführung. Auch die Befragungsaktion habe den ausdrücklich genannten Zweck verfolgt, die Ergebnisse den Wettbewerbern als Grundlage für die Einleitung wettbewerbswidriger Boykottmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Ein solches Verhalten finde weder in dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Beschwerdeführerin zu 1) an der Kundgabe und Verbreitung ihrer Meinung noch in dem Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung über eine wirtschaftspolitische Auseinandersetzung seine Rechtfertigung. Entschiedene Parteinahme für die Belange des Facheinzelhandels, die der Beschwerdeführerin zu 1) unbenommen bleibe, sei ihr auch ohne rechtswidrigen Eingriff in den Wettbewerb möglich gewesen. Da sie sich auch weiterhin für befugt halte, die beanstandete Aktion durchzuführen, habe das Berufungsgericht zu Recht Wiederholungsgefahr bejaht. Rechtsfehlerfrei sei dieses ferner zu der Auffassung gelangt, die beanstandete Boykott-Aktion verpflichte die Beschwerdeführerin zu 1) dem Grunde nach zur Leistung von Schadenersatz. Schließlich sei es von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerdeführer zu 2) und 3) im Ergebnis gleich behandelt habe wie den Verlag selbst.
14
2. Verfahren 1 BvR 438/80 und 1 BvR 437/80
15
a) Ebenfalls im September 1977 erschien in einer Ausgabe von "X" ein Artikel, der mit dem Namen des -- bis zum 30. September 1977 bei dem Verlag X GmbH angestellten -- Beschwerdeführers zu 4) gezeichnet war. Der Artikel hatte, soweit hier von Belang, folgenden Wortlaut:
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    "Das wütende Drängen der ... -Strategen A ... und V ... auf Belieferung wird damit verständlich: Für a ... und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur BeBVerfGE 62, 230 (236)BVerfGE 62, 230 (237)lieferung zu zwingen! Da 'X' im Gegensatz zur Einkaufsgruppen und Einzelhandelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält, einige Tips an Sie:
    Bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt, verlangen Sie ein klares Wort von ihm, wie er sich künftig zu verhalten gedenkt. Machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten. Bedenken Sie dabei: Wer sich auf ein Rendezvous mit den Märkten einläßt, wird sich kaum vor dem Traualtar drücken können. Eine Scheidung fällt, trotz des neuen Scheidungs-Rechtes, schwer. Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren.
    Fordern Sie von Ihren Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager. Erste Ansätze bei den Einkaufsgruppen sind dafür schon vorhanden. Doch darüber hinaus muß es weitergehen.
    Besuchen Sie regelmäßig Ihre großen Wettbewerber auf der 'Grünen Wiese' und stöbern Sie deren Foto-Verkaufsauslagen aufmerksam durch. Beim Auftauchen nicht dorthin gehörender Marken: Sofort Meldung an 'X' unter Angabe des Artikels, Herstellers und natürlich des jeweiligen Marktes. Wir werden die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten."
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b) Die Klägerin der Ausgangsverfahren, die hierin einen gegen sie gerichteten Boykottaufruf sah, erhob gegen die Beschwerdeführer Unterlassungsklagen, denen das Landgericht stattgab. Auf die Berufungen der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht die Klagen ab. Die Revisionen der Klägerin der Ausgangsverfahren hatten zum Teil Erfolg; der Bundesgerichtshof untersagte den Beschwerdeführern die Verbreitung der in den letzten drei Absätzen des Artikels enthaltenen Äußerungen. Ferner stellte erBVerfGE 62, 230 (237) BVerfGE 62, 230 (238)fest, die Beschwerdeführer zu 1)-3) seien als Gesamtschuldner, der Beschwerdeführer zu 4) als Einzelschuldner verpflichtet, der Klägerin des Ausgangsverfahrens allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beanstandeten Äußerungen entstanden sei und noch entstehen werde. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus:
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts, bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um bloße Anregungen im Vorfeld der Boykott-Tatbestände, die durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt seien, enthalte eine Einengung der Boykott-Tatbestände des § 1 UWG, die weder dem Zweck der beanstandeten Aktion noch den dahinter stehenden Interessen der Beteiligten gerecht werde. Werde die angegriffene Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang interpretiert, dann gehe sie unzweifelhaft über bloße Anregungen hinaus; sie enthalte einen Boykottaufruf, der sich auch gegen die -- namentlich genannte -- Klägerin richte. Zwar gehe das Berufungsurteil zu Recht davon aus, ein wettbewerbswidriger Boykott werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beschwerdeführer nicht unmittelbar an die Hersteller gewandt hätten, welche die Belieferung der Klägerin einstellen oder verweigern sollten, sondern primär an die Facheinzelhändler, um diese zu einem abgestimmten Verhalten gegenüber den Herstellern von Markenartikeln zu bewegen. Unzutreffend sei indessen die Auffassung, daß der beanstandete Aufruf nicht geeignet sei, die freie Willensentscheidung der Hersteller zu beeinflussen. Hierin liege eine Verkennung von Gesamtzusammenhang, Inhalt und Zweck der Aktion. Das Oberlandesgericht habe gemeint, die Hersteller von Markenartikeln könnten sich -- wenn überhaupt -- allenfalls dann zu einer Liefersperre gegenüber der Klägerin veranlaßt sehen, wenn sie mit ernst zu nehmenden Sanktionen des Fachhandels zu rechnen hätten. Daß indessen derartige Maßnahmen, wie etwa zumindest vorübergehende Entlistung oder gedrosselte Dispositionen, vom Fachhandel tatsächlich getroffen werden könnten, lasse sich nicht ausschließen. Insbesondere jedoch hätten die Beschwerdeführer angekündigt, gegeBVerfGE 62, 230 (238)BVerfGE 62, 230 (239)benenfalls auch selbst die Hersteller anzusprechen und deren "(heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breitzutreten". Diesem Umstand habe das Oberlandesgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Welche Wirkungen derartige Veröffentlichungen zeitigen sollten und -- nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer -- bereits gehabt hätten, ergebe sich unmittelbar aus dem beanstandeten Artikel, wenn es dort heiße, daß seit X's Erscheinen viele Hersteller aus Sorge vor bundesweiter Transparenz ihres Märkte-Engagements lieber auf das lukrative Nebengeschäftchen verzichteten; hiermit sei die in dem beanstandeten Artikel angeprangerte Belieferung von Verbrauchermärkten gemeint.
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Der Boykottaufruf sei auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Es handle sich nicht um kritische Berichterstattung und wirtschaftspolitische Auseinandersetzung im geistigen Meinungskampf, sondern es sei unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingegriffen und ein eigenes Vorgehen bei den Markenartikelherstellern zugunsten des Fachhandels in dessen Wettbewerb mit den Verbrauchermärkten der Klägerin des Ausgangsverfahrens angekündigt worden. Dies widerspreche den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und führe zu einer wettbewerbsfremden Einschränkung der Entschließungsfreiheit der Hersteller von Markenartikeln sowie zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Eine Rechtfertigung durch Art. 5 Abs. 1 GG komme insbesondere dann nicht in Betracht, wenn sich der Boykottaufruf -- wie hier -- eines Mittels bediene, das den betroffenen Herstellern die Möglichkeit nehme, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe bei sämtlichen Beklagten; entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gelte dies auch für den Beschwerdeführer zu 4), obwohl dieser inzwischen nicht mehr bei der Firma X Verlag GmbH beschäftigt sei.BVerfGE 62, 230 (239)
20
BVerfGE 62, 230 (240)II.  
1. Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit). Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
21
Die angegriffenen Entscheidungen enthielten einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht. Sie setzten Boykottaktionen derart enge Grenzen, daß insoweit für eine Verwirklichung der Pressefreiheit kaum noch Raum bleibe. Darüber hinaus sei der Eingriff auch finanziell von ganz erheblicher Bedeutung; wenn es bei der Verurteilung bleibe, dann müßten die Beschwerdeführer damit rechnen, daß die Gegenseite hohe Regreßansprüche geltend zu machen suche.
22
In der Sache könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätten und ob es sich einfachrechtlich um einen Boykott gehandelt habe. Denn das Grundrecht der Pressefreiheit sei unabhängig von diesen Fragestellungen verletzt. Die Beschwerdeführerin zu 1) stehe zur Klägerin der Ausgangsverfahren in keinem Wettbewerbsverhältnis. Ihre Aufgabe sehe sie vielmehr -- unter anderem -- darin, auf Mißstände im Wirtschaftsleben hinzuweisen, die nach ihrer Meinung die soziale Marktwirtschaft und in diesem Zusammenhang insbesondere den Wettbewerb zu gefährden in der Lage seien; es werde keineswegs bestritten, daß Veröffentlichungen, die diese Mißstände anprangerten, letztlich darauf hinaus wollten, die Kritik solle aufgegriffen und zum Anlaß einer Beseitigung genommen werden. Hierbei bestehe keine Bindung an eine Branche oder Gruppe, auch nicht an den Einzelhandel. "X" gehe es um die Sorge für den Mittelstand. Der Informationsdienst berichte oder kritisiere selbständig und fordere aus eigener Verantwortung zur Abhilfe auf. Bei dieser Sachlage könne einer Meinungsäußerung, die durch das Medium der Presse erfolge, nicht unzulässiges Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs vorgehalten werden.
23
Der entscheidenden Frage, inwieweit die BoykottrechtspreBVerfGE 62, 230 (240)BVerfGE 62, 230 (241)chung der ordentlichen Gerichte in Fällen der vorliegenden Art durch das Grundrecht der Pressefreiheit zu modifizieren sei, habe sich der Bundesgerichtshof teils gar nicht, teils unzulänglich gestellt. Ein Boykottaufruf, der nicht der Austragung einer privaten Auseinandersetzung diene, sondern auf der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Belange der Allgemeinheit beruhe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn der Verrufer zum Boykottierten in einem beruflichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Konkurrenzverhältnis stehe; dies gelte sogar dann, wenn der Verrufer eine gewisse wirtschaftliche Machtstellung innehabe. Die Grenze zulässigen Boykotts sei erst dort überschritten, wo der Verrufer Mittel anwende, die dem Adressaten die Möglichkeit nähmen, seine Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Diese Grenze sei hier jedoch bei weitem nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin zu 1) handle selbst völlig unabhängig; umgekehrt seien auch die Adressaten ihrer Veröffentlichungen nicht von ihr abhängig. Vielmehr stehe den Beschwerdeführern nur die Überzeugungskraft ihrer Argumente zur Verfügung. Sie seien allenfalls in der Lage, die Leser ihrer Veröffentlichungen aufzufordern, in Würdigung der vorgebrachten Argumente eine bestimmte Entscheidung zu treffen und Anregungen, Empfehlungen und Vorschläge aufzugreifen. Wie sich die Angesprochenen ihrerseits dazu verhielten, sei eine Frage, die mit der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer nichts zu tun habe. Was der Bundesgerichtshof in den angegriffenen Urteilen unter "geistiger Auseinandersetzung" verstehe, sei erkennbar nicht die Unterscheidung zwischen dem Argument einerseits und der Ausübung wirtschaftlichen Drucks andererseits, sondern diejenige zwischen einer abstrakten, dem Akademiker entsprechenden, intellektuell aufbereiteten Sprache und einer Sprachgestaltung, wie sie die Beschwerdeführer für notwendig hielten, um ihre Leser ansprechen und überzeugen zu können. Dies könne indessen an der Bedeutung eines Verhaltens als Teil geistiger Auseinandersetzung nichts ändern.BVerfGE 62, 230 (241)
24
BVerfGE 62, 230 (242)2. Die Klägerin der Ausgangsverfahren hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Sie macht im wesentlichen geltend:
25
Die Beschwerdeführer könnten sich nur dann auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, wenn die unter der Bezeichnung "X" herausgegebenen Informationsblätter unabhängige Presseorgane wären. Das sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführer verstünden diese Erzeugnisse ausschließlich als Kampfblätter einer bestimmten Form des Handels. In dieser Einseitigkeit spiegele sich die Abhängigkeit der Beschwerdeführer von ihren Abonnenten, als deren selbsternanntes Sprachrohr sich "X" ansehe. Zwar schütze die Pressefreiheit auch den einseitig verzerrenden und polemischen Kommentar. Dies könne jedoch nicht für denjenigen gelten, der unkritisch nur die wirtschaftlichen Interessen einer bestimmten Gruppe vertrete. Insofern unterschieden sich die Sachverhalte, die den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hätten, wesentlich von dem vorliegenden Fall. Während es dort um die Grenzen des Rechts zur freien politischen Meinungsäußerung und um seine Zuordnung zu widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen gegangen sei, handle es sich hier um die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen einer bestimmten Gruppe von Wettbewerbern gegenüber den gleichfalls wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitbewerber. Zur Austragung dieses Interessenkonflikts stehe der Regelungsmechanismus des Wettbewerbsrechts zur Verfügung; mit Art. 5 Abs. 1 GG habe dies nichts zu tun.
26
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
27
I.  
Die angegriffenen Urteile betreffen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Die für deren Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben (BVerfGE 7, 198 [204 ff.] -- Lüth; st. Rspr.). Dem BundesBVerfGE 62, 230 (242)BVerfGE 62, 230 (243)verfassungsgericht obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Gerichte sicherzustellen. In diesem Rahmen hat es zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch für die konkreten Rechtsfälle von einigem Gewicht sind (BVerfGE 42, 143 [148 f.]). Für eine weitergehende Prüfung (vgl. BVerfG, a.a.O.) ist kein Raum. Zu einer solchen kann es auch nicht führen, wenn die Gerichte festgestellt haben, daß die Beschwerdeführer zum Ersatz der durch die untersagten Handlungen entstandenen oder entstehenden Schäden verpflichtet sind. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, daß bisher eine Schadensersatzklage gegen sie erhoben worden sei.
28
II.  
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist hiernach von den Feststellungen der Gerichte auszugehen, daß die zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren streitigen Veröffentlichungen als Aufrufe zu Boykottmaßnahmen zu beurteilen sind und daß diese Zwecken des Wettbewerbs dienten. Eine Verletzung von Verfassungsrecht kommt nur in Betracht, soweit für die Beurteilung der in § 1 UWG vorausgesetzten Sittenwidrigkeit des Boykotts der Einfluß des Grundrechts der Pressefreiheit auf dieses Merkmal von Bedeutung ist.
29
1. Die Pressefreiheit ist nicht nur ein Unterfall der Meinungsfreiheit. Das Grundrecht gewährleistet darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung; dies schließt das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger (BVerfGE 10, 118 [121]). Ihre Schranken findet die Pressefreiheit unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), also solcher Gesetze, die sich nicht gegen die ÄußeBVerfGE 62, 230 (243)BVerfGE 62, 230 (244)rung einer Meinung als solche richten, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfGE 7, 198 [209 f.]; vgl. etwa noch BVerfGE 50, 234 [240 f.]). Diese müssen indessen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden. Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.). Es bedarf mithin einer Zuordnung der durch das Grundrecht und durch ein "allgemeines Gesetz" geschützten Rechtsgüter. Für die Beurteilung der Frage, wie diese Zuordnung in Fällen einer Aufforderung zum Boykott vorzunehmen ist, ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgende Grundsätze:
30
Wesentlich sind zunächst die Motive und, damit zusammenhängend, das Ziel und der Zweck der Aufforderung. Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, daß die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264] -- Blinkfüer), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]). Die Verfolgung der Ziele des Verrufers darf ferner das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198 [215]). Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflußnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleistenBVerfGE 62, 230 (244) BVerfGE 62, 230 (245)(BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]). Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten eines Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]).
31
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe müssen die angegriffenen Entscheidungen Bestand haben.
32
a) Verfahren 1 BvR 108/80
33
Auch wenn die Beschwerdeführerin zu 1), wie der Bundesgerichtshof hervorhebt, bereits sachliche und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung des Boykotts getroffen hat, ist davon auszugehen, daß der im Ausgangsverfahren streitige Artikel noch in den dargelegten Schutzbereich der Pressefreiheit fällt. Diese ist indessen durch § 1 UWG als "allgemeines Gesetz" beschränkt, so daß sich die konkrete Reichweite des Grundrechts erst aus der Zuordnung der geschützten Rechtsgüter, der Pressefreiheit einerseits, der Lauterkeit des Wettbewerbs andererseits, ergibt.
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aa) Wenn der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil ausführt, ein Boykottaufruf zu Zwecken des Wettbewerbs finde keine Rechtfertigung in Art. 5 GG, sofern er sich -- wie hier -- über einen geistigen Meinungskampf hinausgehend solcher Mittel bediene, die den betroffenen Markenartikelherstellern die Möglichkeit nähmen, die Entscheidung gegenüber den boykottierten Supermärkten frei und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen, so steht das mit den oben aufgeführten Grundsätzen in Einklang: Die Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigte, an der "Denkzettel- Aktion" selbst mitzuwirken und damit aktiv in den Wettbewerb einzugreifen. Schon deshalb kann sie sich nicht darauf berufen, sie hätte sich allein des Mittels freier Überzeugung bedient. Gegenüber den unmittelbaren Adressaten ihres Aufrufs, den Fachhändlern, hat ihr zwar kein anderes Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansichten zu Gebote gestanden. Dabei kann jedoch nicht übersehen werden, daß die eigentlichen, wenn auch nur mittelbaren Adressaten des Aufrufs diejenigen Hersteller waren, dieBVerfGE 62, 230 (245) BVerfGE 62, 230 (246)Verbrauchermärkte günstig beliefern. Diese sollten zu den das Ziel des Aufrufs bildenden Boykottmaßnahmen nicht nur im Wege freier Überzeugung, sondern auch durch die von der Beschwerdeführerin zu 1) empfohlenen Maßnahmen veranlaßt werden, womit ihnen die Möglichkeit genommen wurde, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Auch insoweit wurde mithin der Bereich freier geistiger Auseinandersetzung verlassen. Allerdings konnte dieses nicht mehr durch die Pressefreiheit geschützte Mittel der Durchsetzung des Boykotts erst auf einer späteren Stufe der Kausalkette wirksam werden, welche die Beschwerdeführer mit ihrem Aufruf in Gang setzen wollten. Es kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat, jedenfalls im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht darauf ankommen, ob der Verrufer selbst seine Boykottaufforderung mit wirtschaftlichem Druck durchsetzen will oder ob er Dritte -- insoweit mit dem Mittel freier Überzeugung -- dazu zu veranlassen sucht, solchen Druck auszuüben, um die eigentlichen Adressaten des Aufrufs zu bewegen, die angestrebten Boykottmaßnahmen durchzuführen. Die Beschwerdeführer müssen sich den wirtschaftlichen Druck auf die Hersteller, den sie auslösen wollten, auch zurechnen lassen. Entgegen ihrer Ansicht ist dies für die Frage, ob ihr Verhalten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, von Bedeutung.
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bb) Davon abgesehen konnte die Boykottaufforderung nicht der Einwirkung auf die öffentliche Meinung in einer die Allgemeinheit wesentlich berührenden Frage dienen, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen. Zwar kann die Verdrängung des Einzelhandels durch Supermärkte und Warenhäuser durchaus eine solche Frage sein; soweit Mißstände auftreten, gehört es auch zu den Aufgaben der Presse, auf diese aufmerksam zu machen und zu ihrer Beseitigung aufzufordern (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 60, 234 [240]). Aber es fehlt bei der "Denkzettel-Aktion" der Beschwerdeführer eine Einwirkung auf die öffentliche Meinung. Das folgt aus dem Adressatenkreis des InformationsBVerfGE 62, 230 (246)BVerfGE 62, 230 (247)dienstes der Beschwerdeführerin zu 1). Die Veröffentlichungen, die nach ihrer Darstellung nur im Abonnement bezogen werden können, werden an Mitglieder der beteiligten Fachkreise, im wesentlichen des Facheinzelhandels und der Hersteller, versandt. Bei dieser Sachlage konnte es sich schwerlich um einen Versuch handeln, auf die öffentliche Meinung einzuwirken und diese zu mobilisieren; dies um so weniger, als diejenigen, denen die streitige Veröffentlichung zugesandt wurde, kaum einer Aufklärung über Mißstände im Wettbewerb zwischen Einzelhandel und Verbrauchermärkten bedurften. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 1) stellt sich vielmehr als Versuch dar, in einer partikularen Auseinandersetzung auf wirtschaftlichem Gebiet die Interessen einer Gruppe von Unternehmungen gegenüber denjenigen einer anderen durchzusetzen oder zumindest zu solcher Durchsetzung beizutragen. Daran ändert es nichts, daß die Beschwerdeführerin zu 1) in keinem Konkurrenzverhältnis zu der Klägerin des Ausgangsverfahrens steht. Ein solcher Umstand kann zwar darauf hindeuten, daß der Verrufer nicht im eigenen Interesse gehandelt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [215]); er vermag jedoch für sich allein nicht einen Boykottaufruf zur Förderung fremden Wettbewerbs zu rechtfertigen.
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cc) Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß die Veröffentlichung der Ziele des Verrufers und die Beeinträchtigung der Betroffenen -- hier der Hersteller und der Verbrauchermärkte -- nicht in einem angemessenen Verhältnis standen. Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit kommt grundsätzlich ein Vorrang vor durch allgemeine Gesetze geschützten Rechtsgütern zu, soweit eine Äußerung Bestandteil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, des Kampfes der Meinungen um Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist, der für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 20, 162 [174]). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht. Daß das eine Interesse mit MitBVerfGE 62, 230 (247)BVerfGE 62, 230 (248)teln durchgesetzt werden soll, die grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind, kann daher nicht die Zurücksetzung des anderen Interesses rechtfertigen, das seinerseits unter dem Schutz eines die Meinungs- und Pressefreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzes, hier des § 1 UWG steht. Die Sittenwidrigkeit des Boykotts, zu dem die Beschwerdeführer aufgefordert haben, wird infolgedessen durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen.
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b) Verfahren 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80
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Das gleiche gilt für den Artikel des Informationsdienstes der Beschwerdeführerin zu 1), der Gegenstand der mit den beiden weiteren Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteile ist. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen aus dem Gesamtzusammenhang des streitigen Artikels geschlossen, daß es sich nicht um bloße Anregungen, sondern um einen Aufruf zu einem Boykott handle, der das Ziel verfolge, durch Druck auf die Hersteller die Belieferung von Verbrauchermärkten mit einschlägigen Markenartikeln zu verhindern. Die darin liegende Einschränkung der Entschließungsfreiheit der Hersteller, denen die Möglichkeit genommen werde, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen, finde keine Rechtfertigung durch die in Art. 5 GG gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Benda Simon Faller Hesse Niemeyer HeußnerBVerfGE 62, 230 (248)  
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