2. Eine gesetzliche Regelungslücke, die es dem Richter erlaubte, für bestimmte Forderungen eine Privilegierung außerhalb des geschlossenen Systems der Konkursforderungen vor der Rangstelle der § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu begründen, besteht nicht.
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des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1983
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-- 2 BvR 485, 486/80 -- | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn B... als Konkursverwalter über das Vermögen der G... Bauunternehmung GmbH und Co. KG - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Zuck, Birkenwaldstraße 149, Stuttgart 1 - gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1979 - 5 AZR 743/75 -, b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 1975 - 1 a Ca 340/75 -, d) mittelbar den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 _ GS 1/77 - 2 BvR 485/80 -; 2. des Herrn Dr. Sch... als Konkursverwalter über das Vermögen der S... GmbH - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Zuck, Birkenwaldstraße 149, Stuttgart 1 - gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1979 - 5 AZR 96/76 -; b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - 2 BvR 486/80 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1979 -- 5 AZR 743/75 und 5 AZR 96/76 -- verletzen das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat die den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Abfindungsansprüche aus Sozialplänen bevorrechtigte Konkursforderungen im Range vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung sind.
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I.
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1. Das Betriebsverfassungsgesetz -- BetrVG -- vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) verpflichtet den Unternehmer, in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, zu unterrichten (§ 11 Satz 1 BetrVG). Als Betriebsänderung gilt auch die Stillegung des Betriebs (§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG). Unternehmer und Betriebsrat sollen einen Interessenausgleich herbeiführen; sie haben einen Sozialplan aufzustellen, der die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgleichen oder mildern soll (§ 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG). Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die betriebliche Einigungsstelle über dessen Aufstellung (§ 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 112 Abs. 4 Satz 3 BetrVG). Unterläßt der Unternehmer das Verfahren auf Interessenausgleich oder weicht er von einem solchen ab, so kann er den Arbeitnehmern zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs verpflichtet sein (§ 113 BetrVG).
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2. Die Konkursordnung -- KO -- vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 612; BGBl. III 311-4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), regelt nicht ausdrücklich, an welcher Stelle die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan oder auf Nachteilsausgleich am Konkurs des Arbeitgebers teilnehmen. Im Schrifttum wird ihre Einordnung als Masseschulden (§ 59 KO), bevorrechtigte Konkursforderungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO) oder einfache Konkursforderungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 KO) vertreten.
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a) Masseschulden sind nach § 59 Abs. 1 KO
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1. die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; 2. die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß; 3. wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners die Ansprüche a) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner ... b)-e) ... 4. ... | |
Die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt aus der nach Vollzug der Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung (§§ 43 bis 56 KO) verbleibenden Konkursmasse vorweg (§ 57 KO), d. h. vor allen, auch den bevorrechtigten Konkursgläubigern, und unabhängig vom Gang des Verteilungsverfahrens.
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b) Die bevorrechtigten Konkursforderungen sind nach der Rangordnung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO zu berichtigen. An erster Rangstelle stehen
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wegen der Rückstände für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners die Forderungen a) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner ..., b)-e) ..., soweit die Forderungen nicht Masseschulden sind. | |
Es folgen die Konkursvorrechte der öffentlichen Hand (Nr. 2) sowie der Kirchen, Schulen und öffentlichen Verbände (Nr. 3), das Heilpflegevorrecht (Nr. 4) und schließlich das Vorrecht der Schutzbefohlenen (Nr. 5 des § 61 Abs. 1 KO).
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c) Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gelangen
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alle übrigen Konkursforderungen
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erst nach vollständiger Befriedigung der bevorrechtigten Konkursgläubiger zum Zuge. Sie sind bei unzureichender Konkursmasse nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 KO).
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1. Die Beschwerdeführer sind Konkursverwalter über das Vermögen von zwei Unternehmen. Die Betriebe der Gemeinschuldnerinnen wurden stillgelegt. Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und den Betriebsräten über die Aufstellung eines Sozialplans blieben erfolglos. Daraufhin beschlossen die betrieblichen Einigungsstellen Sozialpläne, die für die Arbeitnehmer Abfindungen für den Verlust ihrer Arbeitsplätze vorsahen.
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2. Die Kläger der Ausgangsverfahren waren Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerinnen. Sie vertraten die Ansicht, ihre Abfindungsansprüche seien Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Deshalb erhoben sie Klage gegen die Beschwerdeführer, die den geltend gemachten Ansprüchen nur den Rang einfacher Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO einräumen wollten. Arbeits- und Landesarbeitsgerichte gaben den Klagen statt.
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3. a) Der für die Revisionen zuständige 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts rief gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG den Großen Senat an. Er legte im wesentlichen die Fragen vor, ob ein Sozialplan auch im Konkurs des Arbeitgebers aufzustellen sei, und bejahendenfalls, ob Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan Masseschulden oder bevorrechtigte Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO seien.
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b) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts beantwortete in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1978 (BAG GS AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG = NJW 1979, 774 = BB 1979, 267 = DB 1979, 261 = SAE 1979, 105) die ihm gestellten Fragen wie folgt:
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1. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) gelten auch im Konkurs des Unternehmers.
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2. a) Ansprüche aus einem Sozialplan auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind bevorrechtigte Konkursforderungen im Sinne des § 61 KO. b) Sie haben Rang vor Nr. 1 des § 61 Abs. 1 KO. c) Es kommt nicht darauf an, ob die Betriebsänderung vor oder nach der Konkurseröffnung stattgefunden hat, auch nicht darauf, ob der Sozialplan vor oder nach der Konkurseröffnung zustande gekommen ist. | |
3. Dies gilt auch für den Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BetrVG.
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In den Gründen seiner Entscheidung führte der Große Senat u.a. aus:
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aa) Ob Interessenausgleich und Sozialplan im Konkurs zulässig seien, sei keine konkursrechtliche, sondern eine betriebsverfassungsrechtliche Frage, die durch Auslegung der §§ 111 bis 113 BetrVG zu klären sei. Ihre Bejahung hänge davon ab, ob die Maßnahmen, die der Konkursverwalter zur Verwertung des Betriebs ergreife, den Begriff der Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erfüllten. Das sei nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift anzunehmen. Der Konkursverwalter vollziehe nur das, was ohne Konkursverfahren der Gemeinschuldner tun müßte. Deshalb könne die soziale Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, wie sie in § 111 BetrVG mit seinen Folgeregelungen in § 112 und § 113 BetrVG gestaltet worden sei, nicht mit der Konkurseröffnung enden.
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bb) Für die Frage der konkursrechtlichen Einordnung von Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen seien allein die zwingendes Recht enthaltenden Vorschriften der Konkursordnung maßgebend. In diese ließen sich die Abfindungsansprüche nur bei formaler Betrachtungsweise einordnen. Aus rechtsdogmatischen Erwägungen könnten sie indes weder in den Masseschuldenkatalog noch in die erste Rangstelle des § 61 Abs. 1 KO aufgenommen werden. Die Sozialplanabfindungen in den dann noch verbleibenden Auffangtatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO für "alle übrigen Konkursforderungen" zu verweisen, sei mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Ein solches Ergebnis würde diese Abfindungen wegen der geringen Deckungsquote bei einfachen Konkursforderungen in einem wichtigen Anwendungsfall praktisch wertlos machen. Die durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 geschaffenen Ansprüche paßten deshalb nicht in das herkömmliche System der Konkursordnung. Es bestehe eine Regelungslücke, die durch den Großen Senat im Wege der Rechtsfortbildung auszufüllen sei. Das führe dazu, den Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen den Rang vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO einzuräumen. Nur dadurch werde der wirtschaftliche Wert dieser Ansprüche einigermaßen sichergestellt und deren existentieller Bedeutung für die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Daraus entstehende Ungerechtigkeiten gegenüber nachrangigen Konkursgläubigern müsse der Gesetzgeber beheben.
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c) Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 meldeten die Kläger der Ausgangsverfahren ihre Abfindungsansprüche mit Vorrecht zur Konkurstabelle an. Die Beschwerdeführer bestritten das Vorrecht.
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Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts wies durch Urteile vom 19. Dezember 1979 unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Großen Senats die Widersprüche der Beschwerdeführer zurück und stellte die Abfindungsansprüche der Kläger als Konkursforderungen mit dem Vorrecht vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO fest.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die beiden Urteile des 5. Senats und -- mittelbar -- den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts sowie die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Beschwerdeführer machen geltend: Das Bundesarbeitsgericht habe die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten und damit gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Es habe durch Schaffung eines neuen Konkursvorrechts die eindeutige und abschließende Regelung des § 61 Abs. 1 KO geändert. Zwar werde dem Bundesarbeitsgericht auf dem Gebiete des Arbeitsrechts eine begrenzte Rolle als "Ersatzgesetzgeber" zugebilligt; dies gelte jedoch nicht gleichermaßen für das Vollstreckungsrecht, das wie keine andere Rechtsmaterie durchnormiert sei. Die sozialpolitische Motivation des Bundesarbeitsgerichts sei kein hinreichender Grund, geltendes Recht außer Kraft zu setzen. Es sei in erster Linie Sache des Gesetzgebers, das Sozialstaatsprinzip zu verwirklichen. Der Gesetzgeber sei sich der Frage der konkursrechtlichen Einordnung von Ansprüchen aus Sozialplänen durchaus bewußt gewesen. Er habe es dennoch unterlassen, solche Ansprüche im Konkurs zu bevorrechtigen. Eine Regelungslücke, die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtsfortbildung berechtige, liege mithin nicht vor.
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IV.
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1. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dem Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben sich nicht geäußert.
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2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Deutsche Angestellten- Gewerkschaft halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Sie billigen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen eine ihrer sozialen Bedeutung entsprechende Rangstelle in der Konkursordnung, die insoweit eine Regelungslücke aufweise, eingeräumt habe.
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Der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Bundesverband deutscher Banken und der Zentralverband des Deutschen Handwerks sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verfassungsbeschwerden begründet seien. Sie verneinen das Bestehen einer Gesetzeslücke in der Konkursordnung und meinen, daß insbesondere angesichts des dicht geknüpften sozialen Netzes die Einstufung der Sozialplanabfindungen als einfache Konkursforderungen hinzunehmen sei.
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3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Sache 2 BvR 485/80 sieht die Verfassungsbeschwerde schon als unzulässig an, weil der Beschwerdeführer als Konkursverwalter durch die angegriffene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht selbst betroffen sei. Davon abgesehen, sei die Verfassungsbeschwerde aber auch unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter berechtigt, eine Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen zu erheben. Sie handelten in den Ausgangsverfahren als Partei kraft Amtes aus eigenem Recht. Infolgedessen sind sie befugt, Verstöße gegen Grundrechte in diesen Verfahren eigenständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]; 27, 326 [333]; 51, 405 [409]).
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Einordnung von Forderungen aus Sozialplänen im Konkurs einer GmbH und einer GmbH und Co KG vor alle in § 61 Abs. 1 KO genannten Forderungsarten. Sie haben Erfolg.
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Die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderung im Range vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO kraft Richterrechts ist mit der Verfassung unvereinbar. Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die ein solches Vorrecht feststellen, verletzen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die ihnen zugrundeliegende Auffassung, die Sozialplanabfindungen seien in das geltende System der Konkursordnung nicht einzuordnen, weil insoweit eine Gesetzeslücke bestehe, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch Schaffung eines neuen, sämtlichen Konkursforderungen vorgehenden Konkursvorrechts zu schließen sei, steht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Einklang.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zu richterlicher Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318] jeweils m.w.N.). Rechtsfortbildung war in der deutschen Rechtsgeschichte nicht nur seit jeher eine anerkannte Funktion der Rechtsprechung; sie ist im modernen Staat geradezu unentbehrlich. Gewichtige Regelungen des gegenwärtigen bürgerlichen wie öffentlichen Rechts beruhen auf ihr. Das geltende Recht anerkennt sie zumal für die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. § 137 GVG).
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Unter dem Grundgesetz sind richterlicher Rechtsfortbildung indessen durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gezogen. Im vorliegenden Fall sind diese Grenzen eindeutig überschritten.
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2. Die gesetzliche Ordnung des Konkursrechts bietet keinen Anhaltspunkt, zu dem vom Bundesarbeitsgericht gefundenen Ergebnis zu gelangen.
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a) Die Konkursordnung regelt im Unterschied zur Einzelvollstreckung des Zivilprozeßrechts die Gesamtvollstreckung gegen einen in Vermögensverfall geratenen Schuldner. Sie folgt dem Prinzip, daß das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO), zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dient (§ 3 Abs. 1 KO). Reicht die Masse zur vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, können sie nur die anteilsmäßige Befriedigung ihrer Forderungen verlangen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 KO). Den Ausfall müssen sie anteilig tragen.
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§ 61 KO durchbricht den Grundsatz gleichmäßiger Befriedigung der Konkursgläubiger aus der Konkursmasse. Einzelne Gläubigergruppen, denen der Gesetzgeber besondere Schutzinteressen zubilligt, erhalten für bestimmte Ansprüche eine bevorzugte Befriedigung in festgelegter Rangfolge (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO). Jedes Konkursvorrecht bildet eine Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger. Soweit ein Vorrecht nicht gesetzlich begründet ist, bleibt es deshalb bei der Regel, daß Forderungen gegen den Gemeinschuldner einfache Konkursforderungen im Range des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO sind.
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b) Diese Regelung ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend. Die Konkursforderung nimmt entweder an einer der bevorrechtigten Stellen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO am gemeinschaftlichen Befriedigungsverfahren teil, oder ist als sonstige Konkursforderung dem letzten Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO zuzuordnen. Eine gesetzliche Regelungslücke, die es dem Richter erlaubte, für bestimmte Forderungen eine Privilegierung außerhalb dieses geschlossenen Systems vor der Rangstelle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu begründen, besteht nicht.
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Die gesetzliche Festlegung der Rangfolge der Konkursforderungen ist zudem zwingendes Recht (vgl. Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., 1958, § 61 Rdnr. 9; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., 1979, § 61 Rdnr. 6; Böhle- Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 14. Aufl., 1983, § 61 Anm. 3 I). Sie schützt eine unbestimmte Zahl von Gläubigern. Denn jede Ausweitung der Rangordnung und jedes Mehr an Forderungen in vorgehenden Rangstellen bewirkt eine Minderung der den nachrangigen, insbesondere letztrangigen Konkursgläubigern verbleibenden Haftungsmasse, die regelmäßig schon durch ausgedehnte Sicherungsrechte der Geld- und Warenkreditgeber geschmälert ist (vgl. Henckel, KTS 1979, S. 175; Körnig, DB 1975, S. 1411 [1414]). Deshalb verlangt schon die in einem Zweifelsfall durch Auslegung zu ermittelnde Einordnung einer Forderung in § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO große Behutsamkeit, weil jede Bevorzugung einzelner Forderungen zwangsläufig zu Lasten anderer Gläubiger geht und regelmäßig auch zu neuen Unstimmigkeiten bei der Konkursabwicklung führt.
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Für eine Einordnung der Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan in den Rang vor § 61 Abs. 1 KO -- als "Nr. 0" (Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 16. Aufl., 1983, S. 175) -- ist demnach kein Raum. Gehören die Sozialplanabfindungen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu den Masseschulden nach § 59 KO, so ist im Konkursverfahren nur zu prüfen, ob und an welcher Stelle sie gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KO einzuordnen sind.
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c) Aus dem Betriebsverfassungsgesetz läßt sich ein anderes Ergebnis nicht gewinnen. Es regelt weder ausdrücklich die Frage, ob im Konkurs ein Sozialplan aufzustellen ist, noch welchen Rang Sozialplanabfindungen gegebenenfalls einnehmen sollen. Insbesondere mit dem Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) und der dadurch veranlaßten Novelle zur Konkursordnung, die den Arbeitnehmerschutz im Konkurs weiter ausgebaut haben, hätte sich dem Gesetzgeber die Gelegenheit geboten, auch Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan einen bevorrechtigten Rang im Konkurs einzuräumen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 1. März 1974, BTDrucks. 7/1750; Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Juni 1974, BTDrucks. 7/2260).
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d) Ob eine Auslegung des einfachen Rechts möglich wäre und vor der Verfassung Bestand hätte, die etwa aus Gründen der Rechtsähnlichkeit Ansprüche aus einem Sozialplan in eine der bevorrechtigten Rangstellen des § 61 Abs. 1 KO einordnete, ist hier nicht zu entscheiden.
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3. Das Bundesarbeitsgericht kann seine Auffassung auch nicht auf höherrangiges Recht stützen.
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a) Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten. Insoweit ist es richterlicher Inhaltsbestimmung weniger zugänglich als die Grundrechte (vgl. Beuthien, Sozialplan und Unternehmensverschuldung, 1980, S. 48; Herzog in Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rdnr. 25 [S. 311 f.] m.w.N.); es zu verwirklichen ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 97 [105]). So ist es im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus dem Sozialstaatsgedanken kaum zu erschließen, warum den Sozialplanansprüchen, obwohl sie nur auf eine soziale Zusatzleistung des Arbeitgebers abzielen, ein besserer Konkursrang zukommen soll als den rückständigen Bezügen der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Zu diesen Bezügen gehört insbesondere der nicht bereits von § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO erfaßte rückständige Arbeitslohn für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Arbeitslohn ist aber die wesentliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Ebensowenig ließe sich aus dem Sozialstaatsprinzip etwa begründen, daß Sozialplanansprüche von größerer sozialer Wertigkeit sein müßten als beispielsweise die Forderungen der Schutzbefohlenen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 KO oder der Unterhaltsberechtigten, die keinerlei Konkursvorrecht genießen. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu, den Sozialplanabfindungen sei ein ihrer "existentiellen Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer" entsprechender Rang im Konkurs einzuräumen, machen deutlich, daß es sich aus im wesentlichen sozialpolitischen Gründen zu seinem Eingriff in das Ranggefüge der Konkursordnung entschlossen hat. Im übrigen ist dieses Argument nicht schlüssig; denn Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, für die gemäß §§ 111 ff. BetrVG ein Sozialplan nicht vorgesehen ist, sind in dieser Hinsicht ersichtlich nicht weniger schutzbedürftig. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, daß in vielen Fällen die Durchführung eines Konkursverfahrens mangels hinreichender Masse unterbleibt. Demnach kommen einem großen Teil der Arbeitnehmer in der sozialen Wirklichkeit die Vorteile eines Sozialplans von vornherein nicht zugute, ohne daß für die Abgrenzung des bevorzugten Personenkreises ein rechtlich einleuchtendes Differenzierungsmerkmal zur Verfügung steht.
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b) Sonstige verfassungsrechtliche Wertentscheidungen kann das Bundesarbeitsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis ersichtlich nicht in Anspruch nehmen.
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4. Vor diesem Hintergrund bleibt hier für eine richterliche Fortbildung des Rechts durch das Bundesarbeitsgericht kein Raum. Es hat die Grenzen, die einer schöpferischen Rechtsfindung mit Rücksicht auf den Verfassungsgrundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung gezogen sind, erkennbar überschritten.
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a) Anders als im sogenannten Soraya-Fall (BVerfGE 34, 269) geht es nicht um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das mit Blick auf Art. 1 und 2 Abs. 1 GG im Mittelpunkt des Wertsystems der Grundrechte steht (a.a.O., S. 291). Dort hatte der Bundesgerichtshof in schwerwiegenden Fällen der Verletzung eines bereits von der Rechtsordnung anerkannten absoluten Rechts lediglich eine weitere Sanktion, nämlich die Zuerkennung eines Ersatzes für immateriellen Schaden in Geld, hinzugefügt. Demgegenüber wirkt sich hier der Eingriff des Bundesarbeitsgerichts in die Rangordnung der Konkursforderungen zugunsten einer Gläubigergruppe auf sämtliche übrigen Konkursgläubiger nachteilig aus, deren einzige, zufällige Beziehung zu dem begünstigten Personenkreis darin besteht, daß sie mit ihm an der konkursrechtlichen Verlustgemeinschaft beteiligt sind. Angesichts des beträchtlichen Volumens, das Sozialpläne je nach Betriebsgröße und Ausgestaltung annehmen können, handelt es sich dabei keineswegs nur um leicht hinnehmbare Einbußen, die den vom Bundesarbeitsgericht zurückgesetzten Konkursgläubigern abverlangt werden. Ihre Forderungen erfahren vielmehr über den konkursbedingten Verlust hinaus eine weitere Entwertung oder büßen sogar ihre Realisierungschance ganz ein.
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b) Anders als der Bundesgerichtshof im Soraya-Fall konnte sich das Bundesarbeitsgericht im übrigen nicht darauf berufen, daß seine Rechtsprechung von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung gestützt werde (vgl. BVerfGE 34, 269 [290]). Das wird belegt durch die geteilte Aufnahme, die seine Entscheidung im Schrifttum gefunden hat.
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C. | |
Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG waren die Urteile aufzuheben und die Sachen an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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D. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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