2. Die Pflicht zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten wird nicht dadurch verletzt, daß für die gesamte Stellengruppe der Hochschulassistenten ein einheitliches Lehrdeputat von vier Semesterwochenstunden und für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Hochschulrahmengesetzes ein Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden zugrunde gelegt wird.
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Der Ansatz eines einheitlichen Lehrdeputats von acht Semesterwochenstunden für sämtliche Stellen, die mit Wissenschaftlichen Mitarbeitern oder mit Akademischen Räten, Oberräten und Direktoren alter Art besetzt sind, läßt sich weder mit der Strukturreform des akademischen Mittelbaus noch mit dem Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung rechtfertigen.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 8. Februar 1984
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-- 1 BvR 580, 604, 605, 612, 616, 617, 626, 638, 642, 643, 652, 661/83 -- | |
Entscheidungsformel:
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Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. und 28. März 1983 verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Beschwerdeführer machen geltend, im Studiengang Tiermedizin seien im Studienjahr 1982/83 an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover über die amtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch ungenutzte Studienplätze vorhanden gewesen, deren Zuteilung ihnen das Oberverwaltungsgericht abweichend vom erstinstanzlichen Gericht unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruchs versagt habe.
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I.
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Die Zahl der verfügbaren Studienplätze hängt wesentlich von der jeweiligen personellen Ausbildungskapazität ab. In zulassungsbeschränkten Studiengängen werden die als Lehrangebot vorhandenen Semesterwochenstunden (SWS) nach der Stellenzahl für das wissenschaftliche Personal berechnet, wobei jeder Stelle bestimmte Lehrdeputate zugeordnet sind (Stellenprinzip: §§ 8 f. der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 18. September 1979 [Nds. GVBl. S. 261] in der Fassung vom 23. August 1980 [Nds. GVBl. S. 347]). Diese Lehrdeputate richten sich nach den im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen. In den Ausgangsverfahren war insbesondere strittig, ob und welchen Einfluß die Neuordnung der Personalstruktur des akademischen Mittelbaus auf die für diese Stellengruppe maßgeblichen Lehrverpflichtungen hat.
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1. Diese Neuordnung war durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) eingeleitet worden, nachdem zuvor der sprunghaft gestiegene Lehrbedarf zu unterschiedlichen Personalstrukturen in den Bundesländern und zu einer umfangreichen Lehrtätigkeit der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren geführt hatte. Künftig sollten Forschung und Lehre grundsätzlich den Professoren und den Hochschulassistenten obliegen. Neben diesen sieht das Gesetz in § 53 als dritte Gruppe "Wissenschaftliche Mitarbeiter" vor, die ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen grundsätzlich als unselbständige und weisungsabhängige Tätigkeit zu erbringen haben, und ferner als weitere Gruppe in § 56 "Lehrkräfte für besondere Aufgaben". Beider Beteiligung an der Lehre war im Laufe der Gesetzesberatungen strittig. Die ursprüngliche Absicht, von einer Verpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Lehrtätigkeit ganz abzusehen, ließ sich schon wegen des befürchteten Verlustes an Personalkapazität nicht verwirklichen; jedoch soll ihre Heranziehung zu Lehrtätigkeiten nach dem Grundsatz der Subsidiarität erfolgen. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden zu bestimmten Lehrtätigkeiten herangezogen, soweit diese überwiegend erforderlich sind. Diese neue Personalstruktur war gemäß § 72 Abs. 1 innerhalb von drei Jahren vom Landesgesetzgeber einzuführen. § 75 enthält besondere Überleitungsvorschriften für das vorhandene wissenschaftliche Personal. Diese folgen dem Grundsatz, daß Beamte, die nicht in ein neues Amt übernommen werden, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben.
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In Niedersachsen ging der Landesgesetzgeber bei der Einführung der neuen Personalstruktur davon aus, daß zwar die Erfüllung der Lehraufgaben künftig in erster Linie den Professoren und neben ihnen den Hochschulassistenten obliegen solle, daß jedoch der Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Lehre und Forschung auch in Zukunft unausweichlich sein werde, daß daher - soweit die Tätigkeit der Professoren und Hochschulassistenten nicht ausreiche - ergänzend Aufträge an wissenschaftliche Mitarbeiter auch für selbständig durchzuführende Lehrveranstaltungen erteilt werden dürften und daß die Durchführung unselbständiger Lehrveranstaltungen soweit zulässig sein solle, wie dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig sei (zu LTDrucks. 8/3660 vom 26. April 1978, S. 17). Im einzelnen bestimmt das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) vom 1. Juni 1978, das am 1. Oktober 1978 in Kraft getreten ist, in der Neufassung vom 23. Oktober 1981 (GVBl. S. 263) folgendes:
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"§ 65 Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter
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(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Aufgaben in der Forschung, der Lehre oder der Krankenversorgung (wissenschaftliche Dienstleistungen) obliegen; im einzelnen richtet sich die Tätigkeit nach den Weisungen des Vorgesetzten ... Die wissenschaftlichen Aufgaben in der Lehre umfassen die Durchführung von Lehrveranstaltungen unter der Verantwortung eines Professors einschließlich der Organisation, Vorbereitung und Nachbereitung, die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und die Mitwirkung bei der Studienberatung. Zur Durchführung von Lehrveranstaltungen können wissenschaftliche Mitarbeiter nur herangezogen werden, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist.
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(2) Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 können von wissenschaftlichen Mitarbeitern selbständig nur aufgrund eines Lehrauftrages (§ 68) als Nebentätigkeit durchgeführt werden. Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung darf in der Regel nur so groß sein, daß sie nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters in Anspruch nimmt. Die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden werden.
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(3) ...
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(4) Werden wissenschaftliche Mitarbeiter in das Beamtenverhältnis berufen, so werden sie in die Laufbahn der Akademischen Räte ... eingestellt ...
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(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang ...
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(6) ...
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§ 69 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
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(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert; § 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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(2) ..."
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Befristete und selbständig wahrzunehmende Lehraufträge zur Ergänzung des Lehrangebots können gemäß § 68 auf Antrag des Fachbereichs solchen Personen übertragen werden, welche die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (abgeschlossenes Hochschulstudium und Nachweis pädagogischer Eignung) oder Abs. 4 (hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung) erfüllen.
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In den für die Ausgangsverfahren wesentlichen Übergangsbestimmungen regelt das Gesetz die Überleitung des vorhandenen wissenschaftlichen Personals. Danach wird ein Teil der bisherigen Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren unter bestimmten Voraussetzungen als Professor übernommen (§ 148 Abs. 5). Im übrigen unterscheidet das Gesetz zwischen mehreren Gruppen. Für diejenigen, die überwiegend die für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen sollen und demgemäß als Akademische Räte, Oberräte und Direktoren neuer Art übernommen werden, bestimmt das Gesetz:
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"§ 148 Abs. 9
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Beamte auf Lebenszeit, die überwiegend Aufgaben nach § 65 wahrnehmen sollen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, sind entsprechend der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen. Dies gilt entsprechend für Beamte auf Probe ..."
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Schon für diese Gruppe des früheren akademischen Mittelbaus gilt eine besondere Besitzstandsvorschrift, die sie von neu eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern unterscheidet:
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"§ 149 Abs. 1
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Zur Wahrung des Besitzstandes in der Lehre findet § 65 Abs. 2 keine Anwendung auf Beamte und Angestellte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes während einer Zeit von mindestens vier Semestern Lehrveranstaltungen selbständig durchgeführt haben ..."
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Von neu eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern unterscheidet sich insbesondere die weitere Gruppe der nicht in ein anderes Amt übernommenen Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren alter Art, für die das Gesetz folgendes bestimmt:
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"§ 148 Abs. 10
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Beamte, die nicht nach den Absätzen 3 bis 9 in ein anderes Amt übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ... Unterstellungsverhältnisse zu Professoren entfallen. Bestehende Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht, die Arbeitszeit für selbständige wissenschaftliche Tätigkeit und eigene wissenschaftliche Weiterbildung zu verwenden, bleiben unberührt ..."
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2. Die Neuordnung des akademischen Mittelbaus erforderte eine Anpassung der Lehrverpflichtungen, die noch nicht abgeschlossen ist.
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a) In seiner Entscheidung zu den Regellehrverpflichtungen nach der früheren Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]), daß für die angemessene Höhe der kapazitätsrechtlich zugrunde zu legenden Lehrverpflichtungen sowie für deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz - KMK - über Regellehrverpflichtungen vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418) einen wesentlichen Beurteilungsmaßstab darstelle. Diese Vereinbarung sah für die Stellengruppe der Akademischen Räte 18 SWS als Lehrverpflichtung vor, sofern ihnen fast ausschließlich Lehrtätigkeit oblag; bei überwiegender Lehrtätigkeit waren 12 SWS anzusetzen und bei anderweitiger Bestimmung der Dienstaufgaben auch geringere Lehrverpflichtungen.
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Diese Vereinbarung soll unter Berücksichtigung der neuen Personalstruktur geändert werden. Bislang liegen lediglich Entwürfe vor, zuletzt in der Fassung vom 2. September 1982. Danach soll künftig für die Stellengruppe der Akademischen Räte neuer Art eine Lehrverpflichtung von 8 SWS angesetzt werden. Das entspricht der halben Wochenarbeitszeit und beruht darauf, daß Akademische Räte nach der gesetzlichen Regelung im Unterschied zu Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht "überwiegend" zur Lehre herangezogen werden sollen. Jedoch soll gemäß Nr. 6 des Entwurfs die frühere Vereinbarung aus dem Jahre 1977 weiterhin für solche Lehrpersonen maßgeblich sein, die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen bleiben. Hierzu hat das Land Niedersachsen den Vorbehalt angemeldet, daß es diese Übergangsbestimmung nicht auf Akademische Räte anwenden wolle; in der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen früheren Entwurfsfassung hatte sich das Land lediglich vorbehalten, bei Akademischen Räten mit fast ausschließlicher Lehrverpflichtung 14 statt 16 SWS festzusetzen.
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b) Auch in Niedersachsen gibt es bislang keine dienstrechtliche Regelung der Lehrverpflichtungen auf gesetzlicher Grundlage. Zwar ermächtigt § 64 NHG den Minister zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung. Da aber die Neufassung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz abgewartet werden sollte, hat der Minister lediglich einen Verordnungsentwurf vom 20. Oktober 1982 vorgelegt, dessen Inhalt durch Erlasse vorweggenommen wurde.
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Die Dienstaufgaben der Akademischen Räte sind in einem Erlaß vom 9. September 1969 (Nds. MBl. S. 885) in der Fassung vom 10. März 1970 (Nds. MBl. S. 282) geregelt, der vorläufige Lehrverpflichtungen zwischen 8 und 14 SWS vorsieht. Zum Zwecke der Kapazitätsfestsetzung war gemäß Erlaß vom 17. Oktober 1974 für die Stellen der Akademischen Räte zunächst ein Lehrdeputat von 10 SWS (als Mittelwert zwischen 8 und 14 SWS) zugrunde zu legen. Da die Verwaltungsgerichte die Anpassung der Lehrverpflichtungen an die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz gefordert hatten, bestimmte der Minister für Wissenschaft und Kunst für das Studienjahr 1978/79 durch Erlaß vom 29. Juni 1978, daß für Akademische Räte regelmäßig ein Lehrdeputat von mindestens 12 SWS anzusetzen sei, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, daß die Verwaltungsgerichte Deputate von weniger als 16 SWS nur akzeptierten, wenn im Einzelfall entsprechende Einweisungsverfügungen vorgelegt würden.
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Für die Folgejahre ordnete der Minister auf der Grundlage der neuen Personalstruktur an, daß bei Kapazitätsfestsetzungen für die Stellen der Akademischen Räte nur noch ein Lehrdeputat bis zu 8 SWS anzusetzen sei. Dies ist sowohl im erwähnten Entwurf für eine Regellehrverpflichtungsverordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) als auch in den Erlassen zur vorläufigen Bemessung der Lehrdeputate zu Zwecken der Kapazitätsermittlung (u. a. Erlaß vom 7. Dezember 1978) vorgesehen und inzwischen bis zum Ergehen der gemäß § 64 NHG zu erlassenden Verordnung in der Neufassung der Kapazitätsverordnung vom 24. August 1983 (Nds. GVBl. S. 226) vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4).
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II.
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1. Für das Studienjahr 1978/79, also in der letzten Höchstzahlfestsetzung auf der Grundlage der alten Personalstruktur, hatte der Minister die Zulassungszahlen für die Tierärztliche Hochschule in Hannover auf 263 Plätze für Studienanfänger festgesetzt (Verordnung vom 30. Mai 1978 [Nds. GVBl. S. 433] i. d. F. der Verordnung vom 23. Oktober 1978 [Nds. GVBl. S. 745]). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Hochschule über insgesamt 231 Stellen für wissenschaftliches Personal. In der Folgezeit sanken die Zulassungszahlen und betrugen in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Studienjahr 1982/83 nur noch 253 Plätze (Verordnung vom 23. Juni 1982 [Nds. GVBl. S. 212] i. d. F. der Verordnung vom 26. September 1982 [Nds. GVBl. S. 395]), obwohl die Zahl der Stellen für das wissenschaftliche Personal inzwischen um 3 gestiegen war. Bei dieser Höchstzahlfestsetzung ist bei sämtlichen 33 Stellen für Akademische Räte, Oberräte und Direktoren eine einheitliche Lehrverpflichtung von 8 SWS zugrunde gelegt worden; 18 dieser Stellen sind von Akademischen Räten besetzt, die nach Darstellung der Beschwerdeführer nicht zu der neuen Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 65 NHG gehören.
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In den Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht es als glaubhaft angesehen, daß über die amtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch zusätzliche 59 Plätze für Studienanfänger und ebenfalls für höhere Semester vorhanden seien. Nach seiner Auffassung waren die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren zu niedrig angesetzt. Da die Hochschule trotz früherer Hinweise Gründe für eine Minderung der Lehrverpflichtungen nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt habe, müsse für sämtliche 33 Stellen das in der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 vorgesehene Lehrdeputat von 16 SWS zugrunde gelegt werden. Für die höheren Semester ließ das Verwaltungsgericht sämtliche Bewerber vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium zu, darunter acht der Beschwerdeführer. Weitere 18 Beschwerdeführer erhielten je einen der verlosten 59 Plätze für Studienanfänger.
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2. Im Beschwerdeverfahren gelangte das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins zum Ergebnis, daß zwar aus mehreren Gründen die amtlich festgesetzte Zulassungszahl ähnlich wie in früheren Jahren um 11 Plätze für Studienanfänger erhöht werden müsse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei aber bei summarischer Prüfung das im Entwurf der Regellehrverpflichtungsverordnung sowie in den ministeriellen Erlassen vorgesehene Lehrdeputat für die gesamte Gruppe der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren in Höhe von 8 SWS nicht zu beanstanden. Demgemäß seien die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuteilung eines Studienplatzes abzuweisen.
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Eine Lehrverpflichtung von 8 SWS weiche allerdings erheblich von den für die frühere Personalstruktur vorgesehenen Lehrdeputaten ab. Daraus ergäben sich aber jedenfalls bei denjenigen Stellen keine Bedenken, die nach Inkrafttreten der Neuregelung durch wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 65 NHG neu besetzt worden seien. Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977 sei von einer Verpflichtung der Akademischen Räte zu selbständiger Lehre ausgegangen; auch in Niedersachsen habe früher eine wesentliche Aufgabe der Akademischen Räte in der Lehre gelegen, und zwar neben untergeordneter Lehrtätigkeit auch in der selbständigen Lehre. Nach der vom Hochschulrahmengesetz eingeleiteten und im Niedersächsischen Hochschulgesetz vollzogenen Neuordnung dürften Akademische Räte nur noch nachrangig und zudem nur noch subsidiär lehren; im Verhältnis zu ihren sonstigen Dienstaufgaben dürfe die Lehre - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - nicht mehr überwiegen. Bei dieser veränderten Rechtslage erscheine ein Lehrdeputat von höchstens 8 SWS gerechtfertigt, da es etwa der Hälfte der Arbeitszeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters entspreche.
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Es sei auch nicht die Bildung einer gesonderten Stellengruppe mit einem höheren Lehrdeputat für die 18 Stelleninhaber geboten, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung in die Laufbahn eines Akademischen Rates alten Rechts übernommen worden seien, die dienstrechtlich möglicherweise zu höheren Lehrleistungen als 8 SWS verpflichtet seien und denen zumeist schon ein Besitzstand in der Lehre nach § 149 Abs. 1 NHG zuerkannt worden sei. Welchen dienstrechtlichen Status diese Stelleninhaber gegenwärtig hätten, sei unklar. Ob sie - wie die Antragsteller meinten und was denkbar sei - in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis verblieben seien (§ 148 Abs. 10 NHG) und nach dem Entwurf für eine neue KMK-Vereinbarung weiterhin die bisherige höhere Lehrverpflichtung hätten, könne dahingestellt bleiben. Dem verfassungsrechtlichen Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung werde genügt, wenn für die gesamte Stellengruppe der Akademischen Räte ein pauschaliertes Lehrdeputat angesetzt werde. Das entspreche dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung. Danach komme es auf die individuellen Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber auch dann nicht mehr an, wenn sie im Einzelfall höher sein sollten. Zudem seien im Haushaltsplan 1982 alle A 13 bis A 15-Stellen nach der neuen Personalstruktur ausgewiesen und als Stellen im Sinne des § 65 NHG anzusehen.
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Im übrigen könne im vorliegenden Eilverfahren auch dann kein höheres Lehrdeputat angenommen werden, wenn mit den Antragstellern auf die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen der einzelnen Stelleninhaber abzustellen sei. Deren dienstrechtlicher Status habe nicht mit hinreichender Sicherheit aufgeklärt werden können. Eine auch nur summarische Vorausbeurteilung dieser grundsätzlichen Rechtslage sei nicht möglich gewesen. Bei der in diesem Fall vorzunehmenden Abwägung habe das Interesse der Hochschule überwogen, nicht mit höheren Lehrverpflichtungen belastet zu werden, die sich im Hauptsacheverfahren möglicherweise als nicht gerechtfertigt erwiesen.
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III.
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Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts seien unvereinbar mit der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten und verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht den Vollzug der angegriffenen Entscheidungen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt (BVerfGE 64, 120).
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1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wird die Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung jedenfalls dadurch verletzt, daß das Oberverwaltungsgericht bei allen 33 Stellen für Akademische Räte, Oberräte und Direktoren lediglich 8 SWS als Lehrverpflichtungen zugrunde lege. Das könne weder mit der Neuordnung der Personalstruktur noch mit dem in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Stellenprinzip gerechtfertigt werden. Eine Strukturreform sei in zulassungsbeschränkten Studiengängen allenfalls statthaft, soweit sie kapazitätsneutral, also ohne Zerstörung vorhandener Ausbildungsplätze erfolge. Dies sei zwar in anderen Bundesländern, nicht jedoch in Niedersachsen geschehen. Gleichwohl lasse das Oberverwaltungsgericht außer acht, daß das Niedersächsische Hochschulgesetz in den Übergangsbestimmungen denjenigen Akademischen Räten alter Art, die ihre Selbständigkeit erhalten wollten und demgemäß weiterhin zur Erfüllung höherer Lehrverpflichtungen bereit seien, unverändert ihre bisherige Rechtsstellung gewährleiste. Da sich durch die Neuordnung für diese Gruppe rechtlich und tatsächlich nichts geändert habe, verstoße es gegen die Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung, wenn nunmehr durch fingierte niedrigere Deputatsansätze ohne jeden vernünftigen Grund Kapazitätsverluste entstünden. Das lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Haushaltplan sämtliche Akademischen Räte der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 zusammenfasse und daß nach der Kapazitätsverordnung zu Zwecken der Kapazitätsberechnung nicht die individuelle Lehrverpflichtung, sondern das Stellenprinzip zugrunde zu legen sei. Um eine grundlose Vernichtung vorhandener Ausbildungskapazitäten zu vermeiden, müsse zunächst die inhomogene Stellengruppe der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren kapazitätsrechtlich in zwei Gruppen unterteilt werden. Die bislang vorhandene Ausbildungskapazität könne im übrigen auch dadurch aufrechterhalten werden, daß die von Akademischen Räten alten Rechts besetzten Stellen im Rahmen der neuen Personalstruktur den Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben zugeordnet oder daß Lehraufträge erteilt würden. Schon wenn den 18 Stellen höhere Lehrverpflichtungen zugrunde gelegt würden, ergäben sich zahlreiche zusätzliche Studienplätze.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung hilfsweise mit den Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens begründe, verletze es die Rechte der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz. Diesem Recht gebühre im vorliegenden Fall um so mehr Gewicht, als in Niedersachsen praktisch keine Hauptsacheverfahren in Zulassungsstreitigkeiten durchgeführt würden. Wenn über den Status der Akademischen Räte Unklarheiten bestehen sollten, habe eine Aufklärung der tatsächlich erbrachten Lehrleistungen erfolgen können und müssen. Jedenfalls habe die bei einer Eilmaßnahme erforderliche Abwägung zugunsten der Bewerber ausfallen müssen, zumal die Hochschule - wie schon das Verwaltungsgericht bemängelt habe - pflichtwidrig keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe für eine Minderung der Lehrverpflichtungen dargelegt und zu keiner Zeit behauptet habe, sie werde unzumutbar überbelastet.
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2. Einige Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung auch deshalb, weil die Zulassungszahlen wegen eines ungerechtfertigten und jedenfalls unangemessenen Krankenversorgungsabzuges, wegen eines ungewöhnlich hohen Dienstleistungsexports für die Lehreinheit Biologie und wegen eines überhöhten Curricularnormwertes zu niedrig festgesetzt worden seien. Ferner sei zu beanstanden, daß in die Stellengruppe der Assistenten auch Habilitierte mit der niedrigen Lehrverpflichtung von 4 SWS einbezogen würden. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht bei der Berechnung des Schwundausgleichs das Recht auf Gehör verletzt.
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IV.
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1. Der Niedersächsische Ministerpräsident hat sich namens der Landesregierung allgemein zur Umgestaltung der Personalstruktur in ihren Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität geäußert. Er kommt zu dem Ergebnis, die Gesamtkapazität sei in Niedersachsen nach Abschluß der Strukturänderung nicht geringer als zuvor. Auch wenn die Stellengruppe der Akademischen Räte für sich allein betrachtet werde, sei eine entscheidende Minderung der Lehrverpflichtungen durch die Strukturänderung nicht erkennbar. Das beruhe darauf, daß schon vor der Neuordnung der tatsächliche Lehrumfang der Akademischen Räte in den naturwissenschaftlichen Fächern nicht mehr als 8 SWS betragen habe. Die KMK-Vereinbarung aus dem Jahre 1977 habe sich demgemäß für Akademische Räte in Niedersachsen nicht ausgewirkt und sei dienstrechtlich nicht mehr umgesetzt worden.
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Im Zuge der Neuordnung seien die bisherigen Akademischen Räte nach Auffassung der Landesregierung ohne besonderen Einzelakt unmittelbar zu wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 65 NHG geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß ihre Aufgaben nach den früheren Erlassen etwas anders akzentuiert gewesen seien, denn Funktion und Status hätten von vornherein der neuen Rechtslage entsprochen. Wenn aber die alten Akademischen Räte wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 65 Abs. 1 NHG seien, komme eine Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 148 Abs. 10 NHG nicht in Betracht, da diese nur Beamte erfasse, die im Falle einer Nichtübernahme in der alten Personalstruktur verblieben. Als wissenschaftliche Mitarbeiter hätten die alten Akademischen Räte die Lehrverpflichtungen dieser Gruppe. Das sei allerdings in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der Neuordnung noch nicht klar erkannt worden, so daß zunächst für die alten Akademischen Räte eine höhere Lehrverpflichtung aufgrund des bisherigen Lehrumfangs für denkbar gehalten worden sei. Später sei dann aber im Entwurf einer neuen KMK-Vereinbarung zur Klarstellung ein Vorbehalt aufgenommen worden. Nach diesem Entwurf und ebenso nach den Erlassen des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst sei für wissenschaftliche Mitarbeiter lediglich eine Lehrverpflichtung bis zu 8 SWS vorgesehen, die angesichts der Aufgaben durchaus sachgerecht erscheine. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellen bestätige, daß 1978 bei Zugrundelegung des früheren Lehrdeputats von 12 SWS für Akademische Räte durchschnittlich 5,94 SWS je Stelle erbracht worden seien, während 1982 durchschnittlich sogar 5,98 SWS je Stelle erreicht worden seien, so daß die Umstrukturierung des wissenschaftlichen Personals an der Tierärztlichen Hochschule nicht zu Kapazitätsverlusten geführt habe.
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2. Die Tierärztliche Hochschule Hannover hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. In ihrer Stellungnahme berichtet sie einleitend über die allgemeine Entwicklung der Zulassungszahlen an den vier Ausbildungsstätten für Tiermedizin, welche bestätige, daß die Zulassungszahlen nach objektiven Kriterien festgesetzt worden seien und daß keine bewußte Verknappung der Studienplätze als berufslenkende Maßnahme betrieben werde. Die ministeriellen Höchstzahlfestsetzungen für die Tierärztliche Hochschule seien unter Berücksichtigung von gerichtlichen Entscheidungen erfolgt. Zwar sei nicht die Zulassungszahl für Studienanfänger, wohl aber die Gesamtzahl der Studierenden in den letzten Jahren erheblich und jährlich jeweils um 10 % gestiegen, was zu großen Schwierigkeiten in dem stark praxisbezogenen Studiengang geführt habe. Das Lehrangebot habe nur durch mehrfache Wiederholungen von Veranstaltungen und in einigen Bereichen nur durch Notbaumaßnahmen zur Minderung von Engpässen aufrechterhalten werden können. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete zusätzliche Zulassung von 59 Studienanfängern habe namentlich in den Instituten für Anatomie und Chemie zu unhaltbaren Verhältnissen geführt. Unzulässig sei ein Vergleich zwischen den vier veterinärmedizinischen Bildungsstätten, weil die Tierärztliche Hochschule Hannover als einzige alle naturwissenschaftlichen Grundfächer in eigenen wissenschaftlichen Einrichtungen anbiete.
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Im übrigen nimmt die Hochschule ausführlich zum Krankenversorgungsabzug, zum Dienstleistungsexport für andere Studiengänge sowie zum Curricularrichtwert für Tiermedizin Stellung.
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3. Die gutachtliche Stellungnahme, die Prof. Hammer für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft erstattet hat, gelangt zu dem Ergebnis, daß die Verfassungsbeschwerden begründet sind. Nach Meinung des Gutachters geben die Ausgangsverfahren Anlaß zur Klärung der von den Verwaltungsgerichten widersprüchlich und vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht hinreichend beantworteten Grundsatzfrage, was sich für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle aus dem normativen Charakter von Kapazitätsermittlungen ergibt. Bei seiner Erörterung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Kapazitätsermittlung sowie des Berechnungsmodells der Kapazitätsverordnung als einer bloßen "Grobermittlungsformel" geht der Gutachter davon aus, daß der Gesetzgeber bestimmte Entscheidungen bewußt der Exekutive überlassen habe, weil ihm selbst entweder ein ausreichender Erfahrungs- und Erkenntnisstand oder die Vorstellungskraft fehle. Daß der Gesetzgeber die Exekutive zum Erlaß normativer Vorgaben ermächtigt habe und daß deren Normierungen durch Wertungen und Kompromisse beeinflußt würden, dürfe aber die Verwaltungsgerichte nicht daran hindern, unter Rückgriff auf die aus der Hochschulwirklichkeit gewonnenen Erkenntnisse umfassend zu prüfen, ob die Exekutive bei ihren Normierungen und Festsetzungen dem höherrangigen Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerecht geworden sei. Keinesfalls dürften sich die Gerichte auf einen bloßen Vollzug normativer Vorgaben des Verordnungsgebers beschränken. Das eigentliche Problem jeder Kapazitätskontrolle liege in der Prüfung, wo die Funktionsfähigkeitsgrenze der Hochschulen liege und ob sie wirklich erreicht sei. Für diese Prüfung sei die neuere Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz durch Verfahren wesentlich. Für den Bereich der Kapazitätsermittlung bestehe als grundlegendes Verfahrensprinzip die Pflicht der Wissenschaftsverwaltung, ihre Normsetzung argumentativ, transparent und nachvollziehbar zu begründen und darzulegen, daß die Höchstzahlfestsetzungen auf dem jeweils neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand beruhten. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Höchstzahlfestsetzungen obliege der Wissenschaftsverwaltung demnach eine Mitwirkungspflicht in Gestalt substantiierter Darlegungen. Deren Verletzung könne zulassungsfreundlich kompensiert werden, solange nicht nachgewiesen werde, daß durch die Zulassung weiterer Bewerber die Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule überschritten werde. Die angegriffenen Entscheidungen seien schon deshalb zu beanstanden, weil das Oberverwaltungsgericht eine dem grundrechtlichen Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer angemessene Kapazitätskontrolle unterlasse, indem es den normativen Charakter der Kapazitätsfestsetzung über den verfassungsrechtlichen Auftrag zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung stelle und aus der vom Verwaltungsgericht gerügten Weigerung der Hochschule, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkenntnisfördernd mitzuwirken, keinerlei Konsequenz gezogen habe.
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4. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gelangt in seiner ausführlich begründeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung der Akademischen Räte alter Art, denen ein Besitzstand zuerkannt worden sei, könnten nicht überzeugen. Insbesondere erscheine das Stellenprinzip nicht geeignet, die vom Oberverwaltungsgericht daraus gezogenen Folgerungen zu rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht könne sich auch nicht darauf berufen, der dienstrechtliche Status der Akademischen Räte sei im Rahmen eines zulassungsrechtlichen Eilverfahrens nicht hinreichend aufklärbar. Ein Folgenvergleich, wie ihn die gerechte Abwägung der Interessen der Zulassungsbewerber mit denen der Hochschule verlange, sei den angegriffenen Beschlüssen nicht zu entnehmen. Dieser habe nicht anders ausfallen können als in der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Die vorläufige Zulassung der Antragsteller durch das Verwaltungsgericht hatte daher in dem Umfang bestätigt werden müssen, in dem sie mit den bisherigen Lehrdeputaten der Akademischen Räte alter Prägung begründbar gewesen sei.
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5. Auf die Anfrage an die Oberverwaltungsgerichte, ob sie sich bereits mit der einschlägigen Problematik befaßt hätten, hat das Oberverwaltungsgericht in Münster mitgeteilt, es habe diese Problematik in einer Entscheidung vom 24. März 1982 ebenso wie das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beurteilt. Allerdings sei in Nordrhein-Westfalen die Umstellung der Personalstruktur im akademischen Mittelbau wegen anderweitiger Maßnahmen ohne kapazitätsmindernde Auswirkungen geblieben. Im Anschluß an die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem Beschluß vom 19. Dezember 1983 eine Änderung seiner Rechtsprechung angekündigt.
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6. Die Anfrage an die Bundesländer, ob und wie die Strukturveränderungen im akademischen Mittelbau ohne Verlust von vorhandenen Ausbildungskapazitäten durchgeführt worden seien, ist von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz beantwortet worden. Diese Äußerungen bestätigen ebenso wie die Stellungnahmen der Oberverwaltungsgerichte, daß die frühere Struktur des akademischen Mittelbaus in den einzelnen Ländern recht unterschiedlich war. Übereinstimmend wird die Auffassung vertreten, daß bei wissenschaftlichen Mitarbeitern neuer Art künftig keine höhere Lehrverpflichtung als 8 SWS in Betracht komme. Zugleich wird aber durchgängig ausgeführt, bei der Neuordnung sei nach dem Grundsatz der Kapazitätsneutralität in dem Sinne verfahren worden, daß die bisherige Ausbildungskapazität erhalten bleiben sollte. Das ist auf unterschiedliche Weise versucht worden. Soweit beispielsweise in Rheinland-Pfalz die Akademischen Räte früher in größerem Umfang an der Lehre beteiligt waren, werden sie jetzt aufgrund von Übergangsbestimmungen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben behandelt, die weiterhin zu überwiegender Lehrtätigkeit verpflichtet sind.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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I.
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Nach gefestigter Rechtsprechung sind Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, welche die mangelnde Nutzung von Ausbildungskapazitäten an Hochschulen zum Gegenstand haben, in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig; die erfolglos gebliebenen Bewerber sind gehalten, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Dies erscheint ausnahmsweise unzumutbar, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und ohne beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben würden und wenn ferner die verfassungsgerichtliche Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 ff.]; 54, 173 [190 f.]; 59, 172 [198]).
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II.
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1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht gegeben, soweit einige Beschwerdeführer die Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung deshalb für verletzt halten, weil in der Tiermedizin ein das Lehrangebot vermindernder Krankenversorgungsabzug ungerechtfertigt und jedenfalls im Umfang von 30 % unangemessen sei, weil ferner der Dienstleistungsexport für andere Studiengänge und ebenso der für den Betreuungsaufwand maßgebliche Curricularnormwert überhöht seien. Eine verfassungsgerichtliche Entscheidung über diese Rügen würde voraussetzen, daß der Sachverhalt so weit aufgeklärt wäre, daß das Bundesverfassungsgericht seine möglicherweise weitreichende Würdigung auf gesicherter tatsächlicher Grundlage vornehmen könnte. Dazu reicht die summarische Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht aus.
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Der in der Kapazitätsverordnung seit ihrer dritten Neufassung im Jahre 1977 ausdrücklich auch für Tiermedizin vorgesehene Krankenversorgungsabzug ist zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig. Einige Oberverwaltungsgerichte haben seine Berechtigung inzwischen anerkannt, sich allerdings teilweise vorbehalten, den nach Meinung der Beschwerdeführer auf veralteten Erhebungen beruhenden Umfang näher zu überprüfen. Die von den Beschwerdeführern angestrebte generelle verfassungsrechtliche Beanstandung würde jedenfalls eine sorgfältige Aufklärung aller Umstände voraussetzen, die dem verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahren vorbehalten bleiben muß.
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Das gleiche gilt für den Curricularnormwert, dessen Höhe seit Einführung des Richtwertverfahrens zum Studienjahr 1977/78 mit dem gleichen Spitzenwert wie für das Studium der Zahnmedizin vorgeschrieben ist und von den Verwaltungsgerichten bislang unbeanstandet blieb. Diese Richtwerte sind nach vorheriger Erprobung des Kapazitätsermittlungsverfahrens eingeführt worden und orientierten sich nach Angaben des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft (BVerfGE 54, 173 [204]) im allgemeinen an den Hochschulen mit dem niedrigsten Betreuungsaufwand und der höchsten Auslastung. Ob der Richtwert für das Studium der Tiermedizin auf hinreichenden Beurteilungsgrundlagen beruht oder unter unzulässiger Verminderung von Ausbildungskapazitäten überhöht angesetzt worden ist, kann vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls nicht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens beurteilt werden.
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Daß schließlich Ausbildungsleistungen, die für fremde Studiengänge erbracht werden, als kapazitätsmindernd zu berücksichtigen sind, ist in der Kapazitätsverordnung und in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Ob speziell der vom Oberverwaltungsgericht als extrem hoch bezeichnete Dienstleistungsexport der Tierärztlichen Hochschule Hannover zu rechtfertigen ist, stellt schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern hängt von den konkreten Umständen und möglicherweise von örtlichen Besonderheiten ab; dies muß daher der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahren überlassen bleiben.
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Unzulässig ist ebenfalls die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Berechnung des Schwundausgleichs den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seiner Entscheidung eine von der Hochschule angeforderte Neuberechnung zugrunde gelegt habe, ohne sie den Antragstellern vorher zugänglich zu machen. Selbst wenn insoweit trotz der Besonderheiten des Eilverfahrens eine Verletzung dieses Rechts in Betracht kommen sollte, ist diese Rüge jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt haben, was sie im Falle ihrer Anhörung geltend gemacht hätten; es kann daher nicht nachgeprüft werden, ob die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]).
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2. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit, soweit einige Beschwerdeführer geltend machen, in die Stellengruppe der Hochschulassistenten seien zu Unrecht auch habilitierte Assistenten mit einem Lehrdeputat von nur 4 SWS einbezogen worden. Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden insbesondere wegen der Rüge sämtlicher Beschwerdeführer, die Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung sei dadurch verletzt worden, daß bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität für alle Stellen von Akademischen Räten die niedrige Lehrverpflichtung von 8 SWS zugrunde gelegt worden sei. Insoweit ist - wie bereits im Beschluß über die einstweilige Anordnung ausgesprochen wurde (BVerfGE 64, 120 [124]) - zu prüfen, wie eine Umstellung der Personalstruktur zu beurteilen ist und welche Begründungspflichten dabei der Wissenschaftsverwaltung obliegen, wenn diese Umstellung kapazitätsmindernde Auswirkungen hat. Diese Problematik wäre zwar ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn es lediglich um die Beurteilung kapazitätsneutraler Übergangsmaßnahmen ginge. Ist die Umstellung hingegen mit Kapazitätseinbußen verbunden, ist auch das weitere Zulässigkeitserfordernis gegeben, daß vorhandene Kapazitäten in einem nicht unerheblichen Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben würden. Dieser Fall liegt schon nach den eigenen Angaben des Niedersächsischen Ministerpräsidenten und der Tierärztlichen Hochschule Hannover vor:
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Bei der letzten Höchstzahlfestsetzung auf der Grundlage der alten Personalstruktur war in Niedersachsen gemäß Erlaß vom 29. Juni 1978 für Akademische Räte regelmäßig ein Lehrdeputat von mindestens 12 SWS zugrunde zu legen; die Zulassungszahlen für das Studienjahr 1978/79 wurden für die Tierärztliche Hochschule Hannover auf 263 Plätze für Studienanfänger festgesetzt. In dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Studienjahr 1982/83 wurde hingegen für sämtliche Stellen von Akademischen Räten ein Lehrdeputat von lediglich 8 SWS angesetzt; die Zulassungszahlen sanken trotz Vermehrung der Stellen für das wissenschaftliche Personal auf 253 Studienplätze.
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Schließlich sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der strittigen Problematik - anders als bei den übrigen Rügen - keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich. Ob die erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ihrerseits eine weitere Aufklärung voraussetzt und was sich daraus für die abschließende rechtliche Beurteilung ergeben könnte, ist für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bedeutungslos. Denn die angegriffenen Entscheidungen sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht die Kapazitätsminderung gebilligt und die Zulassungsanträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
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Beizupflichten ist der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Ansicht, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht schon grundsätzlich gehindert war, die frühere Personalstruktur des akademischen Mittelbaus umzugestalten. Jedoch sind bei solchen Strukturreformen Verminderungen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten soweit wie möglich zu vermeiden.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im ersten Hochschulurteil klargestellt (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]), daß die Verfassung kein bestimmtes Strukturmodell für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen vorschreibt. Zwar hat der Staat funktionsfähige Institutionen für den freien Wissenschaftsbetrieb bereitzustellen. Jedoch obliegt es grundsätzlich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gesetzgebers, wie er die Organisation der Hochschulen ordnen will; ihm bleibt ein breiter Rahmen zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen.
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Diese Gestaltungsbefugnis schließt auch die Entscheidung ein, welche Funktionen den verschiedenen Gruppen des wissenschaftlichen Personals obliegen sollen. Der Gesetzgeber war nicht genötigt, den lehrenden Mittelbau auf Dauer so zu erhalten, wie er sich unter dem Druck des sprunghaft gestiegenen Lehrbedarfs entwickelt hatte (vgl. dazu Dallinger/Bode/Dellian, HRG, 1978, Anm. I zu § 53). Er durfte insbesondere durch strukturelle Maßnahmen anstreben, die Erfüllung der Lehraufgaben in erster Linie den Professoren und nächst ihnen den Hochschulassistenten zu übertragen und den bisherigen akademischen Mittelbau durch die neue Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unterstützenden Funktionen zu ersetzen.
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Die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis ist freilich nicht unbegrenzt. So verpflichtet bereits das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Gesetzgeber, im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79 [115]). In ähnlicher Weise wird die Gestaltungsbefugnis dadurch begrenzt, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Möglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen hat. Insoweit ist erneut daran zu erinnern, daß sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluß eines erheblichen Teils hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und daß der Schwerpunkt der Zulassungsproblematik angesichts der anhaltenden Mangelsituation in der Schaffung und Nutzung der Ausbildungskapazitäten liegt (vgl. BVerfGE 43, 291 [313 f., 325 ff.]). Diesen verfassungsrechtlich erheblichen Umstand können Gesetzgeber und Wissenschaftsverwaltung bei strukturellen Maßnahmen ebensowenig außer acht lassen wie den Schutz der Wissenschaftsfreiheit des wissenschaftlichen Personals.
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2. Welche Anforderungen an kapazitätsrelevante Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner umfassenden und abschließenden Prüfung. Insbesondere besteht kein Anlaß, auf die kapazitätsrechtliche Wirksamkeit von Stellenstreichungen oder Besetzungssperren einzugehen (vgl. dazu den Beschluß des OVG Berlin vom 3. März 1983 - OVG 7 S. 558.82 -). Für den besonderen Fall einer - nicht durch Sparzwang veranlaßten - strukturellen Neuordnung haben alle Länder in ihren Stellungnahmen betont, daß sie sich vom Grundsatz der Kapazitätsneutralität haben leiten lassen. Das steht in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die vorrangige Anwendung schonender Maßnahmen gebietet; auch läßt sich das mit der Erwägung rechtfertigen, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter neuer Art das zur Lehre berufene wissenschaftliche Personal von sonstigen Aufgaben entlasten.
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Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]). Die Befolgung dieses verfassungsrechtlich begründeten Gebots hat auch der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. § 29 Abs. 2 HRG; Art. 7 Abs. 2 Staatsvertrag 1978 [für Niedersachsen: GVBl. 1979, S. 150]; vgl. ferner § 1 Abs. 1 KapVO). Das Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste - soweit dies strittig ist - unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten (vgl. § 30 Abs. 3 HRG; Art. 7 Abs. 5 Staatsvertrag 1978) nachprüfbar zu begründen. Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S. 126).
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3. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Kontrolle, ob der Kapazitätsberechnung angemessene Lehrverpflichtungen zugrunde liegen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 54, 173 [191 ff.]) dargelegt, daß sich aus der Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung zwar keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten ließen, daß deren Konkretisierung vielmehr zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung obliege. Grundrechte der Studienbewerber würden derzeit auch nicht schon dadurch verletzt, daß in zahlreichen Bundesländern - so auch in Niedersachsen - die Höhe der Lehrverpflichtungen bislang weder vom Gesetzgeber selbst noch auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung geregelt worden sei (kritisch dazu Berkemann, NJW 1980, S. 2697). Auch und gerade dann, wenn eine normative Festlegung der Lehrverpflichtungen fehle, komme aber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung erhebliche Bedeutung zu. Der Umstand, daß die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig sei, möge die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte beeinflussen; er entbinde aber die Wissenschaftsverwaltung im Streit um die Angemessenheit ihrer Wertungen jedenfalls nicht von der nachprüfbaren Darlegung, daß sie bei ihren Wertungen höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen habe (BVerfGE 54, 173 [197]).
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Als geeignetes Kriterium für die Überprüfung wurde in der damaligen Entscheidung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977 bezeichnet (ebenso BVerwGE 60, 25 [50]; BVerwG, DVBl. 1983, S. 126 und S. 842). Als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen sind aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme überzeugend dargelegt hat - auch die Neuentwürfe für die Vereinbarung brauchbar, die auf die Anpassung der Lehrverpflichtungen an die neue Personalstruktur abzielen. Anders als die frühere Vereinbarung können die Entwürfe zwar bei der neuen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht an vorgefundene Erfahrungswerte anknüpfen, sondern haben - nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - mehr die Natur einer "dezisiven Wertung durch die Kultusminister mit prognostischer Tendenz". Dieser Umstand macht die Entwürfe offener gegenüber erfahrungsbedingten Kontrollen, zu denen das Gebot der vollen Kapazitätsnutzung verpflichten kann; er ist namentlich dort bedeutsam, wo sich die Minister nicht voll einigen konnten und wo von einzelnen Vorbehalte gegenüber den von der Mehrheit für angemessen erachteten Lehrdeputaten angemeldet werden. Das ändert aber nichts daran, daß auch die Entwürfe - ähnlich wie die frühere Vereinbarung - ein sachkundiges Urteil darüber verkörpern, was das Expertengremium der Kultusministerkonferenz mehrheitlich für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet. Demgemäß ist die Wissenschaftsverwaltung auch insoweit gehalten, von diesem Erfahrungsstand auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]).
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II.
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1. Zu Unrecht meinen einige Beschwerdeführer, mit den vorstehend erörterten Anforderungen sei es bereits unvereinbar, daß bei der Höchstzahlfestsetzung für die Tierärztliche Hochschule Hannover für die gesamte Stellengruppe der Hochschulassistenten ein einheitliches Lehrdeputat von 4 SWS zugrunde gelegt worden ist.
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Die Ausgangsverfahren geben keinen Anlaß zur näheren Erörterung, in welcher Weise die Neuordnung den Status und die Funktion der Hochschulassistenten gegenüber den früheren wissenschaftlichen Assistenten verändert hat (vgl. dazu Ziffer 6.1.3 des Berichts des Hochschulausschusses der KMK-Konferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom 13. Januar 1981). Die in der Höchstzahlfestsetzung zugrunde gelegte Lehrverpflichtung von 4 SWS entspricht derjenigen für die früheren wissenschaftlichen Assistenten (vgl. BVerfGE 54, 173 [176 f., 198 f.]); sie stimmt mit dem Ansatz im Entwurf für eine neue Vereinbarung der Kultusministerkonferenz überein und wird - soweit ersichtlich - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen beurteilt.
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Auch die Beschwerdeführer bemängeln im Anschluß an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg lediglich, daß für bereits habilitierte Hochschulassistenten eine höhere Lehrverpflichtung geboten sei. Dies wird indessen in den angegriffenen Entscheidungen nicht verkannt. Das Oberverwaltungsgericht hält gleichwohl ein einheitliches Lehrdeputat deshalb für gerechtfertigt, weil dadurch die Unterqualifikation der am Laufbahnbeginn stehenden Assistenten mit der Überqualifikation der bereits habilitierten Assistenten ausgeglichen werde. Diese typisierende Durchschnittsbetrachtung wird - wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme darlegt - dem Kapazitätserschöpfungsgebot durchaus gerecht. Ist das aber der Fall, dann ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 1983, S. 842) eine Erhöhung der Lehrdeputate der habilitierten Assistenten auf 6 SWS und damit eine Durchbrechung des Stellenprinzips der Kapazitätsverordnung nicht für geboten erachtet.
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2. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts läßt sich ähnlich wie bei der Stellengruppe der Hochschulassistenten auch bei der Stellengruppe der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren der Ansatz eines einheitlichen Lehrdeputats für sämtliche Stelleninhaber rechtfertigen. Insoweit ist jedoch die bisherige Begründung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung nicht vereinbar.
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a) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es lediglich, daß bei der strittigen Höchstzahlfestsetzung für die Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern neuer Art nur 8 SWS zugrunde gelegt worden sind. Dies liegt zwar erheblich unter den Ansätzen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977, wird aber in allen Stellungnahmen übereinstimmend als gerechtfertigt beurteilt. In den angegriffenen Entscheidungen wird das in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht in Münster damit begründet, daß dieses Lehrdeputat aus den gesetzlichen Vorgaben und dem Funktionsbild der neuen Stellengruppe folge. Die gesetzliche Regelung geht nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auffassung beider Oberverwaltungsgerichte davon aus, daß bei wissenschaftlichen Mitarbeitern - anders als bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben - die Lehre nur subsidiär auszuüben ist und im Verhältnis zu anderen Dienstaufgaben nicht mehr überwiegen darf (vgl. auch Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 53 HRG). Da ein Lehrdeputat von 8 SWS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, liegt es an der oberen Grenze dessen, was mit der gesetzlichen Funktionsbeschreibung vereinbar ist. Verfassungsrechtlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn beide Oberverwaltungsgerichte sich in diesem Zusammenhang daran orientieren, daß auch die Neuentwürfe für eine KMK-Vereinbarung für wissenschaftliche Mitarbeiter neuer Art eine Lehrverpflichtung in der genannten Höhe vorsehen (vgl. dazu Ziffer 6.1.4 des erwähnten Berichts des Hochschulausschusses der KMK-Konferenz). Insoweit machen auch die meisten Beschwerdeführer keine Bedenken geltend.
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b) Ein Lehrdeputat von 8 SWS, das erheblich unter den in der KMK-Vereinbarung von 1977 vorgesehenen Regellehrverpflichtungen liegt, kann jedoch nicht ohne weiteres bei sämtlichen 33 Stellen für Akademische Räte, Oberräte und Direktoren zugrunde gelegt werden. Auch der Entwurf für eine neue KMK- Vereinbarung unterscheidet zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern einerseits und solchen Akademischen Räten, Oberräten und Direktoren andererseits, die nach den Übergangsvorschriften in ihrem bisherigen Dienstverhältnis bleiben und deren Lehrverpflichtungen sich weiterhin nach der KMK-Vereinbarung von 1977 richten.
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Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob - wie in den Stellungnahmen einiger Oberverwaltungsgerichte zum Ausdruck kommt - gleichwohl ein einheitliches Lehrdeputat für die gesamte Gruppe dann in Betracht kommen könnte, wenn eine nähere Überprüfung der teils höheren und teils niedrigeren Lehrleistungen, zu denen die Akademischen Räte alter und neuer Art nach ihren Einweisungsverfügungen unter Berücksichtigung ihrer mannigfaltigen sonstigen Aufgaben dienstrechtlich verpflichtet sind oder die sie bislang tatsächlich praktiziert haben, eine derartige Pauschalierung rechtfertigen würde. Dagegen ließe sich möglicherweise einwenden, daß bereits die Ansätze in der KMK-Vereinbarung Pauschalierungen darstellen. Jedenfalls würde eine Abweichung davon zumindest voraussetzen, daß die Wissenschaftsverwaltung deren Berechtigung substantiiert und nachvollziehbar darlegt. Das ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie schon das erstinstanzliche Gericht bemängelt hat - nicht geschehen. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren haben weder die Hochschule noch der Niedersächsische Ministerpräsident eine ausreichende Darlegung vorgenommen. Aus den vom Ministerpräsidenten vorgelegten Einweisungsverfügungen für Akademische Räte alter Art ist lediglich zu entnehmen, daß zu ihren Daueraufgaben auch das - teils selbständige - Abhalten von Lehrveranstaltungen gehört; über deren Umfang und das Verhältnis zu anderen Aufgaben fehlen nachprüfbare Angaben.
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Die Wissenschaftsverwaltung hält solche Angaben aus Rechtsgründen deshalb für entbehrlich, weil nach ihrer Auffassung alle Akademischen Räte, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung eingestellt worden sind, ohne besondere Überleitungsakte zu wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne der Neuregelung geworden seien und weil es sich daher bei allen 33 wissenschaftlichen Mitarbeitern dienstrechtlich um eine einheitliche Gruppe handele. Aus diesem Grund hat das Land Niedersachsen im Entwurf für eine neue KMK-Vereinbarung einen Vorbehalt des Inhalts angemeldet, in Niedersachsen könne für wissenschaftliche Räte nicht die Klausel eingreifen, die frühere Vereinbarung gelte weiterhin für nicht übergeleitete Lehrpersonen. Mit dieser Betrachtungsweise läßt sich indessen ein mit Kapazitätsverlusten verbundenes einheitliches Lehrdeputat von 8 SWS nicht rechtfertigen.
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Nach der überzeugenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann der Vorbehalt eines Landes, den von der Mehrheit der Kultusminister beschlossenen Deputatansatz zu unterschreiten, nur dann vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot bestehen, wenn seine Berechtigung von der Wissenschaftsverwaltung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zu führen. Diese läßt aber erheblichen Spielraum, Kapazitätseinbußen als Folge der veränderten Personalstruktur zu vermeiden oder jedenfalls gering zu halten. Sie erlaubt nicht nur, auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter neuer Art für Lehraufgaben heranzuziehen, soweit das - diese Voraussetzung liegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen offensichtlich vor - zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Dies wurde vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulrahmengesetzes ausdrücklich mit einem sonst zu befürchtenden Verlust an Personalkapazität begründet (BT- Drucks. 7/1328, S. 102; vgl. auch Nds. Landtag, zu Drucks. 8/3660, S. 17). Vielmehr sieht die Regelung darüber hinaus eine überwiegende Lehrtätigkeit durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben vor und schafft damit eine Funktionsgruppe, in die nach der Stellungnahme des Landes Rheinland-Pfalz ein Teil der Akademischen Räte aller Art unter Vermeidung von Kapazitätsminderungen übergeleitet werden könnte. Vor allem ermöglichen es die Übergangsvorschriften (§ 148 Abs. 10 und § 149 Abs. 1 NHG), Akademische Räte alter Art in größerem Ausmaß als die neuen wissenschaftlichen Mitarbeiter und auch selbständig an der Lehre zu beteiligen. Diese Überleitungsvorschriften dienen zwar in erster Linie der dienstrechtlichen Besitzstandswahrung. Ihre Auslegung und Anwendung steht aber auch unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten nicht im Belieben der Wissenschaftsverwaltung. Drohen vielmehr durch eine Änderung der Personalstruktur Kapazitätsverluste, sind diese Vorschriften verfassungskonform in dem kapazitätsfreundlichen Sinne auszulegen und anzuwenden, daß solche Einbußen möglichst vermieden werden.
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Bei einer solchen Auslegung ist davon auszugehen, daß die bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover tätigen 33 wissenschaftlichen Mitarbeiter keine homogene Gruppe bilden. Denn wie immer ihr beamtenrechtlicher Status im einzelnen zu beurteilen sein mag, von den neu eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 65 NHG unterscheiden sich in den Dienstaufgaben deutlich diejenigen, deren Besitzstand kraft Übergangsrecht gewahrt bleibt und die demgemäß weitergehende Lehrbefugnisse haben. Das hat die niedersächsische Wissenschaftsverwaltung ursprünglich selbst nicht anders beurteilt und demgemäß in früheren Entwürfen für eine neue KMK-Vereinbarung (vgl. etwa die Fassung vom 8. Oktober 1981) für Akademische Räte alten Rechts eine höhere Lehrverpflichtung von 14 SWS genannt. Weshalb nunmehr die gesetzliche Übergangsvorschrift des § 148 Abs. 10 NHG im Rahmen der Kapazitätsausnutzung gänzlich außer acht bleiben soll und Kapazitätseinbußen ohne zwingenden Grund in Kauf genommen werden, ist nicht ersichtlich. Angesichts der Notsituation in zulassungsbeschränkten Studiengängen halten die Beschwerdeführer es zu Recht für unverständlich, Kapazitätseinbußen als Folge von Strukturveränderungen selbst dort hinzunehmen, wo sich in Wahrheit an der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals überhaupt nichts geändert hat.
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c) Auch das Oberverwaltungsgericht hält es für möglich, daß 18 Stelleninhaber, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung in die Laufbahn eines Akademischen Rates alten Rechts eingestellt worden waren, denen nach früherem Recht wesentliche Aufgaben in der Lehre oblagen und denen zum größten Teil bereits ein Besitzstand nach § 149 Abs. 1 NHG zuerkannt worden ist, dienstrechtlich zu höheren Lehrbelastungen als 8 SWS verpflichtet sind und daß für sie die frühere KMK-Vereinbarung aus dem Jahre 1977 fortgelten könnte. Gleichwohl soll sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein einheitlicher Ansatz von 8 SWS für alle Stellen der Akademischen Räte mit dem Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung rechtfertigen lassen. Dieser Auffassung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden.
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Das Stellenprinzip ist vom Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung zu den Lehrverpflichtungen gewürdigt worden (BVerfGE 54, 173 [175 f., 195 f.]). Es ergibt sich aus den §§ 8 f. KapVO und bedeutet, daß bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen. Durch dieses Stellen- oder Sollprinzip wird die kapazitätsrechtliche Berechnung der Zulassungszahlen einerseits und die dienstrechtliche Festlegung der Lehrverpflichtungen andererseits soweit wie möglich entkoppelt. Diese Berechnungsmethode hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, daß sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überläßt, wie sie im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist.
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Indem aber das Oberverwaltungsgericht sämtliche Stellen für Akademische Räte, Oberräte und Direktoren in einer einheitlichen Gruppe zusammenfaßt und diesen Stellen einheitlich eine Lehrverpflichtung von nur 8 SWS zuordnet, wendet es das Stellenprinzip in einer Weise an, die mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung unvereinbar ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme ausgeführt, es sei zwar richtig, daß die Kapazitätsverordnung nach dem Stellenprinzip nicht auf die individuelle Lehrbelastung der einzelnen Stelleninhaber, sondern auf die Lehrverpflichtung ihrer Stellengruppe abstelle. Dies könne sich bei Strukturveränderungen dahin auswirken, daß die haushalts- und dienstrechtliche Festlegung der Stellengruppe auch dann kapazitätsrechtlich maßgebend bleibe, wenn einzelne Stelleninhaber für ihre Person noch nicht übergeleitet und deshalb noch mit höheren individuellen Lehrverpflichtungen belastet seien. Das Oberverwaltungsgericht wolle aber im Rahmen der Kapazitätsermittlung eine abweichende Lehrverpflichtung selbst dann als "individuell" negieren, wenn diese Lehrverpflichtung nicht nur einzelne Stelleninhaber als solche, sondern eine ganze Gruppe von Lehrpersonen treffen könne, wie sie im vorliegenden Fall durch die Besitzstandsgarantie der Überleitungsvorschriften abzugrenzen sei. Wenn sich die fortbestehenden Dienstverhältnisse der Akademischen Räte alter Art weiterhin in einer Stellengruppe zusammenfassen ließen, die dienstrechtlich eine andere Lehrverpflichtung als die Stellengruppe der neuen wissenschaftlichen Mitarbeiter aufweise, könne die durch die Besitzstandsklausel normativ verfestigte Lehrverpflichtung der Akademischen Räte alter Art nicht durch anderweitige ministerielle Festsetzung der Lehrverpflichtungen verdrängt werden.
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Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die in ähnlicher Weise auch vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Äußerung und neuerdings ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht in Münster vertreten wird, ist zuzustimmen. Sie ist als verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Stellenprinzips jedenfalls dann geboten, wenn anderenfalls die Änderung der Personalstruktur zu Kapazitätsverlusten führen würde. Das Stellenprinzip ist ein praktikables Hilfsmittel zur Kapazitätsermittlung. Es hat aber keinen Eigenwert und darf sich gegenüber dem höherrangigen Gebot der Kapazitätserschöpfung nicht verselbständigen. Bei seiner verfassungskonformen Auslegung ist davon auszugehen, daß das Hochschulrahmengesetz und das Niedersächsische Hochschulgesetz - wie erwähnt - deutlich unterscheiden zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern neuer Art und den Akademischen Räten alter Art, die nach Status und Funktion eine Sonderstellung einnehmen. Diese Unterscheidung wird kapazitätsrechtlich nicht schon dadurch gegenstandslos, daß der Haushaltsgesetzgeber alle diese Stellen von der Besoldungsgruppe A 13 bis zur Besoldungsgruppe A 15 zusammenfaßt. Der Haushaltsplan bestimmt lediglich die Zahl der verfügbaren Stellen und stellt die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung; er hindert aber nicht daran, diese Stellen bei der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der besonderen hochschulgesetzlichen Regelungen in zwei verschiedene Gruppen aufzuteilen und das Stellenprinzip in der gebotenen verfassungskonformen Weise anzuwenden (vgl. auch Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, Rdnr. 4 zu § 8 KapVO).
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1. Nach alledem läßt sich die Unterschreitung der in der KMK- Vereinbarung und ihren Neuentwürfen vorgesehenen Lehrverpflichtung für Akademische Räte alter Art weder mit der Neuordnung der Personalstruktur noch mit dem Stellenprinzip rechtfertigen. Die Beschwerdeführer werden daher in ihrem verfassungsmäßig geschützten Zulassungsrecht verletzt, wenn ihre Anträge mit dieser Begründung abgewiesen werden. Den Verfassungsbeschwerden könnte bei dieser Sachlage nur dann der Erfolg versagt bleiben, wenn das Oberverwaltungsgericht aus anderen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen wiederum zur Abweisung der Anträge gelangen würde. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden.
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In seiner Hilfsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es hätte auch dann nicht zu einem höheren Lehrdeputat für die Gruppe der Akademischen Räte gelangen können, wenn mit den Beschwerdeführern nicht vom Stellenprinzip, sondern von den dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen der einzelnen Stelleninhaber auszugehen sei. Dem stehe entgegen, daß im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht einmal eine summarische Vorausbeurteilung der grundsätzlichen Rechtsfrage möglich sei, welchen dienstrechtlichen Status die Akademischen Räte alter Art innehätten. Demgemäß hänge in diesem Fall die Entscheidung von einer Abwägung ab, bei der die Interessen der Hochschule überwiegen würden, nicht mit einer höheren Lehrverpflichtung belastet zu werden, die sich im Hauptsacheverfahren möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweise.
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Es kann dahinstehen, ob diese Hilfsbegründung - wie die Beschwerdeführer meinen - von Verfassungs wegen deshalb zu beanstanden ist, weil bei der Interessenabwägung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung außer acht geblieben und der Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 53, 30 [67 f.] und abw. Meinung S. 91 m. w. N.). Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, könnten die Verfassungsbeschwerden nur dann abgewiesen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen wäre, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Hilfsbegründung festhalten würde (vgl. BVerfGE 39, 258 [274]). Beruht eine Gerichtsentscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung, genügt es zur Aufhebung dieser Entscheidung, wenn der Betroffene dadurch die Chance erlangt, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt (vgl. BVerfGE 35, 324 [334]; 53, 30 [82] abw. Meinung). Eine solche Chance läßt sich schon deshalb nicht ausschließen, weil die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgerichts von der Hauptbegründung beeinflußt sein könnte. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, daß sich das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres über die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts hinwegsetzen wird, das seinerseits die bisherige Interessenabwägung in seiner Stellungnahme als unzureichend bemängelt hat. Nach dessen Meinung wäre auch im Eilverfahren die Aufklärung möglich gewesen, welche Lehrbelastungen die Akademischen Räte alter Art bisher tatsächlich hatten; die vorläufige Zulassung der Beschwerdeführer habe dann in dem Umfang bestätigt werden müssen, in dem sie mit den bisherigen Lehrdeputaten der Akademischen Räte alter Art begründbar seien. Daß auch eine solche Interessenabwägung in Betracht kommt, hat das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht gesehen. Anderenfalls hätte es erkennen müssen, daß dabei die von ihm befürchtete übermäßige Belastung der Hochschule schon deshalb ausgeschlossen ist, weil in bezug auf die Akademischen Räte lediglich der bisherige tatsächliche Zustand aufrechterhalten bleibt.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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