Beschluß | |
des Ersten Senats vom 18. Juni 1986 gemäß § 24 BVerfGG
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-- 1 BvR 857/85 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Minderjährigen a) Albert L ..., b) Alwine L ..., 2. des Sozialdienstes Katholischer Frauen in B ..., 3. des St. Vinzenz-Kinderheim e. V. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kreyer, Dr. Aulinger, M. Bottke, R. Knälmann, H.-F. Kreyer, H.-J. Hütter und Dr. Lenkaitis, Abc-Straße 5, Bochum l -- gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1985 -- 15 W 175/85 --, b) den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 19. März 1985 -- 7 T 366/84 --.
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Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Beschlüsse, die eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben haben, mit welcher der nichtehelichen Mutter der Beschwerdeführer zu 1) das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und auf den Beschwerdeführer zu 2) übertragen worden war.
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I.
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Das Recht und die Pflicht, für ein nichteheliches minderjähriges Kind zu sorgen, steht grundsätzlich der Mutter zu (§ 1705 Satz 1 BGB). Sie kann die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen, der es ihr widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB). Wird allerdings das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch ein unverschuldetes Versagen der nichtehelichen Mutter gefährdet, so kann das Vormundschaftsgericht sogar Maßnahmen treffen, mit denen eine Trennung des Kindes von seiner Mutter verbunden ist. Diese sind jedoch nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666 Abs. 1 Satz 1, § 1666 a Abs. 1 BGB; vgl. BVerfGE 60, 79 [80 ff.]).
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Gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, ist jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG).
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II.
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1. Die unverheiratete Mutter der Beschwerdeführer zu 1) reiste mit den damals acht und fünf Jahre alten Kindern als Asylsuchende im Dezember 1981 aus Zaire in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Asylantrag wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen.
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Nachdem die Familie zunächst in einem Hotel untergebracht worden war, wurde sie Anfang September 1982 in eine Wohnung eingewiesen, in der schon Verwandte lebten. Wegen Streitigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaft verließ die Mutter mit ihren Kindern bereits nach wenigen Tagen die Unterkunft, suchte das Sozialamt auf und verlangte eine andere Wohnung. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, die damit endete, daß die Mutter ohne ihre Kinder die Behörde verließ. Diese wurden in einer Jugendschutzstelle untergebracht, von wo sie ihre Mutter wieder abholte, nachdem sie sich eigenmächtig eine zufällig freistehende Wohnung verschafft hatte, die sie bald wieder räumen mußte. Nunmehr ging sie mit den Beschwerdeführern zu einer Polizeiwache und wies sie an, dort hineinzugehen; man werde ihnen helfen. Nach vorübergehend anderer Unterbringung kamen die Beschwerdeführer zu 1) in das Heim des Beschwerdeführers zu 3).
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Die Mutter erhielt zeitweise Sozialhilfe, soll aber nach der Behauptung des Jugendamtes zusätzliche Einnahmen gehabt haben. Sie wurde einmal in einer Bar angetroffen, bestreitet aber entschieden, der Prostitution nachgegangen zu sein. Im übrigen soll sie versucht haben, sich unter falschem Namen Sozialhilfe zu erschleichen.
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Wegen des Verdachts des Straßenraubs an einer Frau aus Ghana wurde gegen die Mutter der Beschwerdeführer zu 1) ein Strafverfahren eingeleitet. Weil sie zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, erging gegen sie Haftbefehl. Nach ihrer Festnahme befand sie sich zunächst in Untersuchungs- und dann in Abschiebungshaft. Sie erklärte, ohne die Beschwerdeführer die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen zu wollen. Das Ausländeramt versuchte zweimal vergeblich, sie allein nach Zaire auszufliegen. Jedesmal leistete sie erheblichen Widerstand, so daß der Pilot sich weigerte, sie mitzunehmen.
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Nach Aufhebung der Abschiebungshaft wollte die Frau die Haftanstalt nicht verlassen, weil sie befürchtete, von der Polizei aufgegriffen und ohne die Beschwerdeführer abgeschoben zu werden. Schließlich wurde sie zwangsweise aus der Haftanstalt entfernt. Wegen ihres Verhaltens bei ihrer Entlassung wurde sie vorübergehend in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen und kam dann in ein Aufnahmeheim für Asylbewerber.
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2. Als der Beschwerdeführer zu 3) im Mai 1984 von der Ausländerbehörde darüber unterrichtet wurde, daß die Beschwerdeführer zu 1) mit ihrer Mutter nach Zaire verbracht werden sollten, beantragte er die Anordnung einer Sorgerechtspflegschaft und die Bestellung des Beschwerdeführers zu 2) als Pfleger. Der Antrag wurde durch die Stellungnahme einer Diplom-Psychologin unterstützt.
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a) Der Mutter wurde daraufhin im einstweiligen Anordnungsverfahren das Sorgerecht für die Beschwerdeführer zu 1) entzogen und auf den Beschwerdeführer zu 2) übertragen.
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Auf die Beschwerde der Mutter hob das Landgericht die Anordnung auf. Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, daß das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Beschwerdeführer zu 1) gefährdet wäre, wenn die Mutter ihren Aufenthalt bestimmen und auch sonst für sie sorgen könne. Schon der Umstand, daß die Mutter die Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland mitgenommen habe, zeige ihre natürlichen mütterlichen Gefühle und ihre enge Bindung zu ihnen. Die Beschwerdeführer hätten bestätigt, daß ihre Mutter sie niemals schlecht behandelt oder gar mißhandelt, sondern immer für sie gesorgt habe. Selbst unter Berücksichtigung der "Aussetzungen" ergebe sich nichts Gegenteiliges. Sie seien nur erfolgt, weil die Mutter sich nicht in der Lage gesehen habe, die Beschwerdeführer zu versorgen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, daß sie ihre Notlage möglicherweise selbst herbeigeführt habe. Daß die Mutter die Beschwerdeführer in den letzten Monaten vor ihrer Inhaftierung nur noch selten im Kinderheim besucht habe, sei -- soweit feststellbar -- nicht auf ihre Gleichgültigkeit ihnen gegenüber zurückzuführen. Sie habe vielmehr glaubhaft, zumindest unwiderlegbar, erklärt, daß sie wegen der Illegalität ihres Aufenthalts den Zugriff der Polizei befürchtet habe.
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Die Ablehnung des Asylantrags beruhe darauf, daß die Mutter keine Verfolgung in ihrem Heimatland zu befürchten habe. Es sei daher davon auszugehen, daß sie und die Beschwerdeführer zu 1) ohne Gefahr nach Zaire zurückkehren könnten. Die Mutter habe zwar erklärt, daß sie in Zaire getötet werden würde, weil sie dort ein "Problem" habe. Dies sei jedoch völlig unglaubhaft. Für die Vermutung des Beschwerdeführers zu 2), die Mutter wolle die Beschwerdeführer zu 1) mit in den Tod nehmen, gebe es keine ernsthaften Anhaltspunkte.
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Daß sich die Beschwerdeführer zu 1) in ihrer jetzigen Umgebung gut entwickelt hätten, stelle nach Auffassung der Kammer keinen hinreichenden Grund dafür dar, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Diese günstige Entwicklung werde zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbrochen, wenn sie mit ihrer Mutter die Bundesrepublik Deutschland verlassen müßten. Bei der starken emotionalen Bindung der Mutter an die Beschwerdeführer würden sich diese in ihrem Heimatland aber wieder eingewöhnen.
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Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) hob das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil weitere Ermittlungen erforderlich seien. Dabei ging das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls für das einstweilige Anordnungsverfahren aus (Art. 1 und 8 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 -- MSA -- [BGBl. II 1971, S. 217]).
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b) Das Landgericht blieb bei seinem Ergebnis, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die endgültige Trennung der Beschwerdeführer von ihrer Mutter, die mit deren Abschiebung verbunden sei. Der Straßenraub sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Racheaktion der Mutter und ihrer Zwillingsschwester gegen die Geliebte des Ehemannes der Schwester gewesen. Selbst wenn -- was nicht feststehe -- die Mutter der Prostitution nachgegangen sei, so liege darin keine Verletzung ihrer Elternpflichten. Daß sie versucht haben solle, mit falschen Angaben Sozialhilfe zu erhalten, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
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Die Beschwerdeführer zu 1) hätten nach ihrem zweieinhalbjährigen Aufenthalt beim Beschwerdeführer zu 3) wohl andere Bezugspersonen als ihre Mutter gewonnen. Diese würden sie aber auch dann verlieren, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland blieben; denn es sei beabsichtigt, sie in eine Pflegestelle zu geben. Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht mit ihrer Mutter nach Zaire zurückkehren wollten und die Tochter nicht einmal im Gerichtssaal mit ihrer Mutter habe zusammentreffen wollen, sei nicht zu befürchten, daß die Beschwerdeführer wegen der Rückkehr zu ihrer Mutter seelischen Schaden erleiden würden. Sie seien immerhin bald zwölf und neun Jahre alt; die Trennung von ihrer Mutter sei zu einer Zeit erfolgt, in der sie zu ihr bereits eine feste Bindung gehabt hätten.
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c) Die erneute weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) blieb erfolglos.
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Entgegen der Auffassung dieser Beschwerdeführer lasse § 1666 BGB einen Eingriff in die elterliche Sorge nicht bereits bei jeder Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls zu. Dies sei auch schwerlich mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Ein Unvermögen der Mutter zur Erziehung oder Versorgung der Beschwerdeführer zu 1), das eine weitere Trennung der Kinder von ihr rechtfertigen könne, sei ihr nicht anzulasten. Der Hinweis darauf, daß bei der Weggabe eines Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Anordnung des Verbleibens durch das Vormundschaftsgericht nach § 1632 Abs. 4 BGB führen könne, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten sei (vgl. BVerfGE 68, 176), gehe fehl; die Beschwerdeführer zu 1) befänden sich in Heim- und nicht in Familienpflege. Anhaltspunkte für eine so schwerwiegende Störung des Verhältnisses der Beschwerdeführer zur Mutter, daß allein schon die Rückführung zu ihr psychische Schäden befürchten ließen, seien nicht ersichtlich. Deshalb seien auch ergänzende gutachterliche Feststellungen zu dieser Frage nicht erforderlich.
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Verlangten die Gesetze eines Aufenthaltsstaats von einem Sorgeberechtigten die Ausreise, werde die Rückkehr in den Heimatstaat danach für zumutbar erachtet und gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt, so könne es nicht als ein Mißbrauch der elterlichen Sorge gewertet werden, wenn der Sorgeberechtigte sich nicht von seinen Kindern trennen wolle. Das Landgericht habe im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, das Schicksal, das die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Zaire erwarte, sei zwar ungewiß; in den Augen der Mutter müsse sich deren Entwicklung im Fall eines Verbleibens in der Bundesrepublik Deutschland aber in gleicher Weise als unsicher darstellen. Auch dies schließe es aus, das Beharren der Mutter auf Herausgabe der Beschwerdeführer als Sorgerechtsmißbrauch anzusehen.
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3. Mit der gegen die letzten Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) halten sich bei analoger Anwendung des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG für befugt, Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) geltend zu machen. Die Mutter habe kein Interesse daran, die für sie günstigen Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer zu 1) müßten daher durch Dritte wahrgenommen werden können.
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sei gleichfalls zulässig. Die jetzigen Bevollmächtigten seien zwar im Sorgerechtsverfahren nicht für die Beschwerdeführer zu 1) aufgetreten. Das sei aber schon deshalb nicht möglich gewesen, weil diese im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht formell Beteiligte gewesen seien. Da die Beschwerdeführer zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt sein könnten, müßten sie das Recht haben, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) hätten über längere Zeit die Verantwortung für die minderjährigen Beschwerdeführer getragen. Daraus folge ihre Befugnis, in Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführer zu 1) für diese wirksam Prozeß vollmacht für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erteilen.
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
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Das Oberlandesgericht gehe davon aus, daß die Beschwerdeführer zu 1) in Zaire einer drückenden wirtschaftlichen und sozialen Not entgegensehen müßten. Aus der Vorgeschichte ergebe sich zudem, daß sie in ihrer Heimat Mißhandlungen ausgesetzt sein würden. Gleichwohl habe das Gericht der Mutter das Sorgerecht zuerkannt und damit die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) auf Wahrung der Menschenwürde und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Die Gerichte hätten das Wächteramt des Staates nicht in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise wahrgenommen. Vergleichbare gerichtliche Entscheidungen bei Beteiligung einer deutschen unverheirateten Frau mit zwei kleinen Kindern seien nicht vorstellbar. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs 3 GG vor. Den Kindeswillen, der zu berücksichtigen gewesen sei, hätten die Gerichte außer acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten zu ihrer Mutter keine Bindungen mehr. Beide hätten erklärt, nicht mit ihrer Mutter nach Afrika gehen zu wollen. Die Tochter habe sogar Angst vor ihrer Mutter.
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Des weiteren rügen die Beschwerdeführer neben mangelnder Sachaufklärung, daß ihnen ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Mutter der Beschwerdeführer zu 1) erst nach Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugegangen sei. Dieser habe zur Auslegung des hier maßgeblichen § 1666 BGB unrichtige Rechtsausführungen enthalten, auf denen auch die angegriffenen Beschlüsse beruhten. Ihnen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu dem Schriftsatz Stellung zu nehmen.
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III.
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Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) seien nicht berechtigt, eine mögliche Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer zu 1) im eigenen Namen zu rügen. Das ergebe sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Danach könne ein Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erheben, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Durch Vereinssatzung könne die Beschwerdebefugnis nicht erweitert werden. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gelte nur für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer zu 1) sei durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgt. Der Beschwerdeführer zu 2) habe durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts keine Rechtsposition erlangt, die ihn zur Vertretung der Beschwerdeführer zu 1) berechtige; denn dieser sei wieder aufgehoben worden.
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Die Beschwerdeführer zu 1) seien aber auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines staatlichen Eingriffs in das Elternrecht nach § 1666 Abs. 1, § 1666 a BGB seien in den angegriffenen Beschlüssen beachtet worden.
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2. Die Mutter der Beschwerdeführer zu 1) weist insbesondere darauf hin, daß ein Verbringen der Kinder nach Zaire nicht auf ihrem freiwilligen Entschluß, sondern auf einer staatlichen Zwangsmaßnahme beruhen würde. Ihre Ausreiseverpflichtung sei das Ergebnis der herrschenden Rechtsprechung zum Ausländer- und Asylrecht, nach der die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei. Unter diesen Umständen dürfe eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Beschwerdeführer zu 1) wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland nicht zum Entzug des Sorgerechts führen. Diese Maßnahme ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn das Zusammenleben der Familie in der Bundesrepublik Deutschland das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Beschwerdeführer zu 1) beeinträchtigen könnte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen seien aber nicht getroffen worden.
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Im übrigen sei die von den Beschwerdeführern begehrte Sorgerechtsentziehung unverhältnismäßig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) ist unzulässig, soweit sie in eigenem Namen die Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer zu 1) rügen, da nur derjenige, der selbst durch einen staatlichen Hoheitsakt betroffen ist, Verfassungsbeschwerde erheben kann. Diese Betroffenheit ist nicht deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer zu 3) das Sorgerechtsentziehungsverfahren eingeleitet hat und die anschließenden gerichtlichen Verfahren von den Beschwerdeführern zu 2) und 3) durchgeführt worden sind. Zwar gewährt § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG auch Dritten das Recht, in Sorgerechtsverfahren in eigenem Namen Beschwerde zu erheben, soweit ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung dieser Angelegenheit gegeben ist. Diese Regelung ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeschnitten und läßt sich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ohne weiteres übertragen. Ihre Anwendung liefe auf die Geltendmachung fremder Grundrechte in eigenem Namen hinaus. Die Verfassungsbeschwerde kann aber nicht im Wege der Prozeßstandschaft erhoben werden (vgl. BVerfGE 25, 256 [263]; 31, 275 [280] m.w.N.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) ist auch unzulässig, soweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird. Zwar können sie sich grundsätzlich auf dieses Verfahrensgrundrecht berufen, da sie nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit Beteiligte des Verfahrens waren, das zu den angegriffenen Entscheidungen geführt hat (vgl. BVerfGE 21, 362 [373]). Es fehlt aber an einer hinreichenden Substantiierung dieser Rüge (§ 92 BVerfGG).
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Die Beschwerdeführer machen geltend, das Gericht habe ihnen vor der Entscheidung keine Möglichkeit gegeben, Stellung zu einem Schriftsatz der Mutter der Beschwerdeführer zu 1) zu nehmen, der unrichtige Rechtsausführungen zu § 1666 BGB enthalten habe. Aus den Gründen des oberlandesgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aber, daß dem Gericht die abweichende Rechtsansicht der Beschwerdeführer bekannt war und daß es diese zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Bei dieser Sachlage hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus noch hätten äußern wollen, wenn ihnen eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden wäre. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 66, 155 [175]).
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II.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde von den Beschwerdeführern zu 1) erhoben worden ist, kann ihre Zulässigkeit unterstellt werden, da sie jedenfalls gemäß § 24 BVerfGG aus Gründen des materiellen Rechts zu verwerfen ist. Dabei kann ohne abschließende Entscheidung davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer zu 3) für die Kinder die Verfahrensbevollmächtigten bestellen durfte. Dieser hat die Beschwerdeführer zu 1) während eines nicht unerheblichen Zeitraums in seine Obhut genommen, nachdem die Mutter sich erkennbar mit einer Unterbringung ihrer Kinder in einer dafür geeigneten Einrichtung durch ihre "Aussetzung" einverstanden erklärt hatte.
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1. Sorgerechtsentscheidungen, die das weitere Leben von Kindern entscheidend beeinflussen, betreffen diese unmittelbar und können sie in ihren Grundrechten verletzen. Unabhängig davon ist aber die Frage zu beantworten, wie Verstöße gegen Grundrechte der minderjährigen Kinder im Verfassungsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise gerügt werden können.
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a) Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit. Es bleibt damit dem Gericht überlassen, insoweit die Rechtsgrundlage für eine zweckentsprechende Gestaltung dieses Verfahrens im Wege der Analogie zum sonstigen Verfahrensrecht zu finden (BVerfGE 1, 109 [110]; 28, 243 [254]; 51, 405 [407]). Die einschlägigen Verfahrensordnungen knüpfen hinsichtlich der Prozeßfähigkeit durchweg an die Geschäftsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts an. Für das im Ausgangsverfahren maßgebliche Prozeßrecht fehlt zwar eine Vorschrift darüber, wer fähig ist, seine Rechte selbst auszuüben. Nach herrschender Meinung sind aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit entsprechend anzuwenden (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 3. Aufl., vor § 13 Anm. 3). In Angelegenheiten, die seine Person betreffen, kann ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, allerdings selbständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben (§ 59 Abs. 1 und 3 FGG). Ob in Anlehnung daran Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Prozeßfähigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Sorgerechtsentscheidungen zuerkannt werden kann (bejahend: Fenemann, Die Innehabung und Wahrnehmung von Grundrechten im Kindesalter, 1983, S. 52), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn die Beschwerdeführer zu 1) erfüllen diese Voraussetzung nicht.
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b) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) und schließt damit grundsätzlich die Befugnis ein, für die minderjährigen Kinder Verfassungsbeschwerde einzulegen und diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten. Inwieweit dieses Recht auch dann besteht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Sorgeberechtigtem und Kind nicht auszuschließen ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen (BVerfGE 68,176 [184]).
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Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Konflikt zwischen den Beschwerdeführern zu 1) und ihrer Mutter offensichtlich. Die Mutter hatte zudem keinen Anlaß, gegen die aus ihrer Sicht günstige Sorgerechtsentscheidung Verfassungsbeschwerde für ihre Kinder mit dem Ziel einzulegen, daß sie entgegen ihrem eigenen Wunsch von diesen getrennt blieb.
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Bei dieser Sachlage kam die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer zu 1) durch ihre nach bürgerlichem Recht zur Vertretung berufenen Mutter nicht in Betracht.
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2. Das kann aber nicht bedeuten, daß den Beschwerdeführern zu 1) die Möglichkeit genommen ist, Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.
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Entscheidungen im Sorgerechtsverfahren sind dadurch geprägt, daß das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlaßt ist. Das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind, hat den Richtpunkt der Entscheidungen der Gerichte zu bilden (vgl. BVerfGE 31, 194 [208 f.]). Der enge Bezug des Sorgerechtsverfahrens zum grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch des Kindes auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24,119 [144]) schließt es jedenfalls aus, einem Minderjährigen den Zugang zum Bundesverfassungsgericht zu versagen, wenn sein gesetzlicher Vertreter nicht willens oder nicht in der Lage ist, für ihn Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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a) Wegen seiner sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten hat der Staat für sorgerechtliche Verfahren auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht normative Regelungen zu schaffen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren (vgl. BVerfGE 55, 171 [179]). Ob die bestehende Gesetzeslage der "Subjektstellung" des Kindes in den Verfahren, in denen es um sein Schicksal geht, in ausreichendem Maße Rechnung trägt, ist Gegenstand eingehender Erörterungen (vgl. Tagungsberichte -- Protokolldienste 14/83 und 28/84 der Pressestelle der Evangelischen Akademie Bad Boll). In diesem Zusammenhang wird ein eigener Interessenvertreter für das minderjährige Kind gefordert. Indessen ist hier nicht näher auf den "Anwalt des Kindes" einzugehen. Er ist derzeit als Institution nicht vorhanden, so daß er auch nicht als Vertreter der Beschwerdeführer zu 1) im verfassungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommt.
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b) Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein noch nicht 14jähriges Kind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Regelung der elterlichen Sorge eines Pflegers bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kaum behandelt (vgl. März, FamRZ 1981, S. 736 [737]). Die weitere Frage nach der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, wenn Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Erhebung der Verfassungsbeschwerde für ihre minderjährigen Kinder verhindert sind, ist bisher weder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch in einschlägigen Kommentaren erörtert worden.
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Künftig wird in Fällen der vorliegenden Art ein Ergänzungspfleger zu bestellen sein, sofern der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt.
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Kinder, die sich selbst noch nicht zu schützen vermögen, müssen vor Schaden bewahrt werden, der dadurch entstehen kann, daß sie durch Sorgerechtsentscheidungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, die sie selbst wegen ihrer Minderjährigkeit nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen können. Der Gesetzgeber hat derzeit für den Fall einer Interessenkollission zwischen Eltern und ihrem Kind mit der Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) eine Lösung getroffen, die geeignet ist, ein Defizit in der Wahrnehmung der Kindesinteressen zu vermeiden. Diese gesetzliche Regelung gibt demjenigen, der sich als Sachwalter des Kindes fühlt, die Möglichkeit, die Bestellung eines Ergänzungspflegers zum Zweck der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Vormundschaftsgericht anzuregen. Auf diese Weise wird erreicht, daß die Frage eines bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Kind und dem Inhaber des Sorgerechts vorab durch die Fachgerichte geprüft wird und das Bundesverfassungsgericht zudem der Aufgabe enthoben wird, die Vertretungsbefugnis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für ein minderjähriges Kind von Kriterien abhängig zu machen, die ihre Grundlage nicht im bürgerlichen und im allgemeinen Prozeßrecht haben.
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c) Im vorliegenden Fall ist es versäumt worden, für die Beschwerdeführer zu 1) einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Dies mag sich daraus erklären, daß bislang Möglichkeit und Notwendigkeit einer Pflegerbestellung nicht hinreichend erkannt worden sind. Damit stellt sich die Frage, ob dieses Versäumnis zur Verwerfung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) als unzulässig zwingt. Das erschiene unbefriedigend, da die Beschwerdeführer zu 1) keinen Einfluß auf die Pflegerbestellung hatten, andererseits aber Kinder, die sich selbst noch nicht zu schützen vermögen, vor Schaden bewahrt werden müssen, der dadurch entstehen könnte, daß sie Sorgerechtsentscheidungen, die sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen, wegen ihrer Minderjährigkeit nicht selbst mit der Verfassungsbeschwerde angreifen können. Diese Erwägung könnte es unter Beachtung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG möglicherweise rechtfertigen, im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind. Als solche kämen Personen in Betracht, die -- wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zu 3) -- das Kind über einen nicht unerheblichen Zeitraum befugtermaßen in Obhut hatten. So war die verantwortungsvolle Fürsorge des nicht sorgeberechtigten Vaters für sein Kind, das in seinem Haushalt lebte, letztlich der Grund dafür, daß die Verfassungsbeschwerde des Kindes, vertreten durch den Vater, als zulässig angesehen wurde (vgl. BVerfGE 55, 171 [176, 178]). Auf dem Gedanken des besonderen Schutzbedürfnisses Minderjähriger beruht schließlich auch § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Diese Regelung läßt die Beschwerde unter anderem gegen eine Entscheidung über die Person des Kindes durch jeden zu, der ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung dieser Angelegenheit hat. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer wegen der persönlichen Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlaß hat, für dessen persönliches Wohl einzutreten (vgl. Bumiller/Winkler, a.a.O., § 57 Anm. zu Nr. 9b).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer haben ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allerdings den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen unterliegt. Dem steht die Grundrechtsposition ihrer Mutter gegenüber, die auf der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruht.
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Das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung spricht und schon per definitionem das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt. Dem entspricht es, daß mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (BVerfGE 59, 360 [382]).
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2. Bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern kommt den Interessen des Kindes zwar grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerfGE 61, 358 [378]). Soweit es aber um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Mit dieser Verfassungsnorm stehen § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1666 a BGB in Einklang, nach denen Kinder auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 60, 79 [88]).
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II.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Anwendung des § 1666 BGB. Diese sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (st. Rspr., vgl. BVerfGE 42, 163 [168]).
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Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlaß, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen, zumal der Eingriff in das Elternrecht das Kind in gleicher Intensität selbst trifft (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]). Dies muß aber auch dann gelten, wenn Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, die gegen den Willen der Kinder ihren Verbleib im Familienverband für rechtmäßig halten. Denn ein derartiger Richterspruch ist für die Zukunft des Kindes von gleicher existentieller Bedeutung wie seine Trennung von den Eltern.
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2. Auch unter Berücksichtigung eines erweiterten Prüfungsumfangs lassen die angegriffenen Entscheidungen keinen Grundrechtsverstoß erkennen.
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Daß die wirtschaftlichen Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland ungleich besser sind als in Zaire, bedarf keiner näheren Erörterung. Dabei kann es offenbleiben, ob es wirklich dem Kindeswohl dient, wenn die Beschwerdeführer bei allerdings guter Pflege und Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben dürften, aber endgültig die Verbindung zu ihren Angehörigen und ihrem Kulturkreis verlören. Jedenfalls haben die Gerichte die Auswirkungen des pflichtgebundenen Elternrechts nicht verkannt, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen sind, der Wille der Mutter, bei ihrer Abschiebung die Kinder nach Zaire mitzunehmen, stelle keinen Mißbrauch ihres Sorgerechts dar. Eine andere Entscheidung müßte zwangsläufig dazu führen, daß bereits wirtschaftlich beengte Verhältnisse der Eltern zum Entzug ihres Sorgerechts führen können, wenn sie nicht freiwillig ihre Kinder besser situierten Personen überlassen.
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Auch unter dem Gesichtspunkt der günstigeren Ausbildungsmöglichkeit und beruflichen Förderung der offensichtlich begabten Beschwerdeführer ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch den Entzug des Sorgerechts der Mutter zu sichern. Hier kann nichts anderes gelten als für deutsche Eltern. Zwar stellt das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet aber nicht, daß es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehört, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz hat die Entscheidung über den Bildungsweg des Kindes in erster Linie den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Die primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch den Entschluß der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleidet, die im Rahmen einer ausschließlich nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 60, 79 [94]).
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Aus den Vorgängen in Zaire mußten die Gerichte nicht schließen, daß die -- im übrigen an den Vorfällen nicht aktiv beteiligte -- Mutter unfähig zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder sei, dies um so weniger, als diese Vorgänge einer Nachprüfung nicht zugänglich sind.
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Das Wächteramt des Staates verpflichtete die Gerichte auch nicht, der Mutter wegen ihres Verhaltens nach der Einreise in die Bundesrepublik das Sorgerecht für die Beschwerdeführer zu 1) zu entziehen und es auf die Beschwerdeführer zu 2) zu übertragen. Die Mutter hat ihre Kinder nicht in einer Weise "ausgesetzt", die ihre Gefährdung befürchten ließ, sondern sie jeweils gezielt in die Obhut von Behörden gegeben, von denen sie erwarten konnte, daß sie sich um die Kinder kümmern würden. Die Gerichte haben zu Recht auf die psychische Ausnahmesituation der Mutter abgestellt, die -- offensichtlich ohne verwandtschaftliche Hilfe -- mit zwei kleinen Kindern in einer fremden Umwelt existentielle Entscheidungen zu treffen hatte. Daraus haben sie gefolgert, das Verhalten der Mutter lasse keinen Rückschluß auf eine gegenwärtig oder künftig zu besorgende Gefährdung des Kindeswohls durch ein Versagen bei der Erziehung oder Versorgung der Kinder zu.
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Allerdings kann es das Kindeswohl gebieten, die Trennung der Kinder von ihren Eltern aufrechtzuerhalten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht gegeben sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Kind neue Bezugspersonen gefunden hat und die Trennung von ihnen als schweren seelischen Schock empfinden würde (vgl. BVerfGE 68, 176). Die angegriffenen Entscheidungen haben sich auch damit befaßt und ausgeführt, daß die Beschwerdeführer sich in Heim- und nicht in Familienpflege befänden. Soweit die Beschwerdeführer Bezugspersonen im Kinderheim gefunden hätten, müßten sie sich ohnehin -- worauf das Landgericht hingewiesen hat -- von diesen trennen, denn sie sollten in Familienpflege gegeben werden, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland bleiben könnten.
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Auch insoweit sind die angegriffenen Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz ergangen.
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