Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 17. März 1988
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– 2 BvR 233/84 – | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Chucholowski und Günther Wegmann, Elisabethstraße 6, Dortmund l – gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1984 – 19 B 21581/83 –.
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Entscheidungsformel: | |
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1984 – 19 B 21581/83 – verletzt Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. ![]() | |
A. | |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn das Oberverwaltungsgericht bei Prozeßkostenhilfeanträgen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) als Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten einer Klage wegen der in § 32 AsylVfG angeordneten Beschränkungen der Berufung gegen die Endurteile der Verwaltungsgerichte nicht überprüft.
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I.
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Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen werden kann, nicht selbst, sondern ordnet in § 166 die entsprechende Geltung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften an. Dies sind die §§ 114 bis 127 ZPO. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) ist eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unanfechtbar; ansonsten ist die Beschwerde statthaft, es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat.
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Generell ist die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verwaltungsprozeß in § 146 Abs. 1 VwGO geregelt. Diese Vorschrift lautet:
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Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. ![]() | |
Die Rechtsmittel gegen Endurteile der Verwaltungsgerichte in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz werden in § 32 AsylVfG geregelt. Die Vorschrift lautet:
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Zulassungsberufung
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(1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugelassen wird. (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. (3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. (6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ist die Berufung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Falle des § 30 nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. ![]() ![]() (8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelassen, findet auch die Revision nicht statt. | |
II.
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1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er erhob am 24. März 1983 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage mit dem Ziel, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; gleichzeitig beantragte er, ihm für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (19. Senat) zurück; in der Begründung des Beschlusses heißt es, dem Senat sei es verwehrt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Klage rechtlich zu überprüfen. Zur näheren Begründung bezog sich der Senat auf seinen Beschluß vom 6. April 1983 –19 B 20 074/82 –. Dort wird ausgeführt: In Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sei im Rahmen von Prozeßkostenhilfeverfahren die Beschwerde zwar zulässig, dem Beschwerdegericht aber die sachliche Nachprüfung verwehrt, ob die Vorinstanz zu Recht die Erfolgsaussichten der Klage verneint habe; dies gelte ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdemöglichkeit mit dieser Beschränkung praktisch leerlaufe. Aus dem Wortlaut und Regelungsgehalt der Vorschriften über die Beschwerde, den §§ 146 Abs. 1, 150 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, folge dies freilich noch nicht. Die genannten Vorschriften enthielten jedoch "keine eindeutige und abschließende Regelung betreffend die volle materielle Nachprüfungspflicht des Beschwerdegerichts in allen Rechtsgebieten"; daher sei für bestimmte Rechtsbereiche "eine Lückenfeststellung und -schließung möglich". Eine solche – im vorliegenden Falle "im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion" zu schließende – Lücke bestehe in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensge ![]() ![]() ![]() ![]() | |
III.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr zu rechtfertigen, die auch im Asylverfahren zulässige Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß mit der Begründung zurückzuweisen, daß dem Beschwerdegericht die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage verwehrt sei. Eine solche Begrenzung erscheine allenfalls gerechtfertigt, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht an das Berufungsgericht gelangen könne. Es spreche aber nichts für die Annahme, daß das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbe ![]() ![]() | |
IV.
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Zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts eine Äußerung des 9. Revisionssènats übermittelt. Ferner haben die Präsidenten sämtlicher Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe Stellungnahmen der mit Asylverfahren befaßten Senate übersandt.
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Der 9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts weist darauf hin, daß der Gesetzgeber bei den Beratungen über die Vewaltungsgerichtsordnung bewußt davon abgesehen habe, die Beschwerde generell in solchen Streitigkeiten auszuschließen, in denen die Berufung nicht gegeben oder von einer besonderen Zulassung abhängig sei. Dies lasse nur den Schluß zu, daß es – solange eine gegenteilige gesetzliche Regelung nicht getroffen werde – bei der durch § 146 Abs. 1 VwGO eröffneten Beschwerdemöglichkeit und der damit verbundenen sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht verbleiben solle. Dies müsse auch für § 32 AsylVfG gelten. ![]() | |
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Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere nicht wegen Fortfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Das Verwaltungsgericht hat zwar inzwischen über die Hauptsache durch Endurteil gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG rechtskräftig entschieden. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch die Auffassung vertreten, daß eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung auch noch nach rechtskräftiger Abweisung der Klage möglich sei (vgl. OVG Hamburg, FamRZ 1987, S. 178 [178/179]; BayVGH, BayVBl. 1988, S. 93; OVG Rh-Pf, OVGE 37, 183 [184/ 185] m.w.N.; VGH BW, Justiz 1987, S.357; a.A. OVG RP, NJW 1982, S. 2834 [2835]) und daß in diesem Falle für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 114 Satz 1 ZPO der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem spätestens hätte entschieden werden müssen. Auf diese Weise sollen Rechtsnachteile für den Antragsteller vermieden werden, die sich aus einer ungerechtfertigten Verzögerung der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch ergeben könnten. Von dieser Auslegung des Prozeßrechts durch die Fachgerichte hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen; sie erfaßt auch den Fall, daß sich ein ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die den angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts tragende und als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung gekennzeichnete Auffassung, bei Asylklagen könne wegen der durch § 32 AsylVfG vorgeschriebenen Berufungsbeschränkung das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Klage in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht nachprüfen, verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie führt zur Verkürzung eines nach der Prozeßordnung gegebenen Rechtsmittels, das nach dem Willen des Gesetzgebers dem unbemittelten Asylbewerber den Zugang zu den Verwaltungsgerichten und damit einen wirksamen Rechtsschutz sichern soll, in einer Weise, die dieses Rechtsmittel ineffektiv macht.
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1. Gemäß §§ 146 Abs. 1, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts in Asylverfahren zulässig, weil – wie auch das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt hat – insoweit die in § 32 AsylVfG enthaltenen Regelungen über die Beschränkung der Berufung gegen die Endurteile des Verwaltungsgerichts nicht entsprechend anwendbar sind.
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a) Nach § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben, "soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist". An einer solchen anderen gesetzlichen Bestimmung fehlt es hier. Aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich, daß die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die einen Prozeßkostenhilfeantrag ablehnen, statthaft ist; diese Vorschriften weichen also gerade nicht von der in § 146 Abs. 1 VwGO aufgestellten Regel ab. § 32 AsylVfG enthält ebenfalls keine die Statthaftigkeit oder die Zulässigkeit der Beschwerde in Prozeßkostenhilfeverfahren einschränkende Bestimmungen. Die dort getroffenen Rege ![]() ![]() | |
b) Eine solche Einschränkung läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß der Instanzenzug für Nebenstreitigkeiten nicht weiter reichen dürfe als der für die Hauptsache. Es ist schon zweifelhaft, ob ein solcher Grundsatz hier nicht bereits deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil in Asylklagen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gemäß § 32 AsylVfG jedenfalls nicht allgemein ausgeschlossen ist. Der in Rede stehende Grundsatz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon darum unanwendbar, weil – worauf der 9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat – seine Aufnahme in das Gesetz im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über den Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung zwar erwogen, aber ausdrücklich abgelehnt worden ist. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschlagen, den § 142 Abs. 3 (jetzt § 146 Abs. 3) um eine Bestimmung des Inhalts zu ergänzen, daß "vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben (ist) in Streitigkeiten..., in denen die Berufung ausgeschlossen oder von einer besonderen Zulassung abhängig ist"; zur Begründung wurde auf die damit verbundene "Vereinfachung des Verfahrens" hingewiesen (vgl. BTDrucks. III/55, S. 59 Nr.76a). Der Bundestag ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt, weil er ihn nicht "gutheißen" konnte (vgl. BTDrucks. III/1094, S. 13). Der Gesetzgeber hat es damit der einzelgesetzlichen Regelung vorbehalten, ob wegen eines Rechtsmittelausschlusses in der Hauptsache der Zugang zum Beschwerdegericht über die in § 146 Abs. 3 VwGO getroffene Regelung hinaus eingeschränkt werden solle oder nicht.
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Aus diesem Grunde wurde gemäß § 192 VwGO dem § 34 WpflG ![]() ![]() | |
Dementsprechend ist auch die Frage, ob in das Asylverfahrensgesetz eine den Zugang zum Beschwerdegericht einschränkende Regelung aufgenommen werden solle, im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden, ohne daß es zu einer entsprechenden Beschlußfassung gekommen wäre. Der im Bundesrat vom Lande Baden-Württemberg eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens (BRDrucks. 432/80) sah in Art. 1 Nr. 3 die Einfügung eines § 7 a in das zu ändernde Gesetz vor; nach Absatz 3 dieser Vorschrift sollte nur gegen die Nichtzulassung der Revision, nicht aber gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gegeben sein. Eine solche Vorschrift wurde jedoch weder in den Gesetzentwurf des Bundesrates (BTDrucks. 9/221) aufgenommen noch im Rahmen der weiteren Gesetzesberatungen erwogen (vgl. BTDrucks. 9/1630). Der Gesetzgeber hat damit im Asylverfahrensrecht von einer Einschränkung der nach § 146 VwGO gegebenen Beschwerdemöglichkeit Abstand genommen.
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2. Den danach vom Gesetzgeber in Prozeßkostenhilfeverfahren aus Anlaß von Asylklagen eröffneten Zugang zum Beschwerdegericht hat das Oberverwaltungsgericht in der Weise eingeschränkt, daß eine sachliche Nachprüfung der Frage unterbleibt, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hat. Es hat damit, wie es selbst nicht verkennt, das Rechtsmittel in ![]() ![]() | |
Dieses Grundrecht gewährleistet jedem, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Rechtsweg zu den Gerichten. Die nähere Ausgestaltung dieses Rechtsweges bleibt dabei der jeweiligen Prozeßordnung überlassen. Diese darf zwar die Beschreitung des Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (BVerfGE 54, 94 [96 f.]; st. Rspr.), braucht aber einen Instanzenzug nicht vorzusehen (BVerfGE 65, 76 [90]). Sieht sie aber einen solchen vor, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen dem Bürger wie dem Ausländer (BVerfGE 67,43 [58]) die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.], jeweils m.w.N.).
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Zur Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehört auch, daß dem Unbemittelten, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, die Anrufung der Gerichte nicht unbillig erschwert wird (BVerfGE 10, 264 [268]). Aus diesem Grunde wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO Prozeßkostenhilfe gewährt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies gilt auch für den unbemittelten Asylbewerber. Die Prozeßordnung stellt ihm dabei wie jeder anderen Person, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Prozeßkostenhilfe nachsucht, zwei Instanzen zur Durchsetzung seines Anspruches zur Verfügung, denn gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts ist nach dem zu C. 1. Ausgeführten gemäß §§ 146 Abs. 1, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eröffnet. Dann aber darf sich das Rechtsmittelgericht nicht weigern, im Beschwerderechtszug die Erfolgsaussichten der Klage zu überprüfen. Von dieser Voraussetzung hängt es gerade bei den in aller Regel mittellosen Asylklägern ab, ob ihnen die beantragte Prozeßkostenhilfe bewilligt wird oder nicht; dies verkennt ![]() ![]() | |
Da nach alledem die angegriffene Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt und deshalb aufgehoben werden muß, kann offenbleiben, ob die dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung auch – wie die Verfassungsbeschwerde meint – mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
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D. | |
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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