Für die gerichtliche Prüfung im Verfahren nach §§ 11, 10 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, ist es von Verfassungs wegen geboten, daß sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 2. Mai 1984 gemäß § 24 BVerfGG
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-- 2 BvR 1413/83 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn D... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henning Plähn, Ingeborg Eisele, Werner Schindler, Hildesheimer Straße 52 A, Hannover 1 - gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. August 1983 - 11 OVG B 320/82 -, b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 1982 - 9 VG D 56/82 -, c) den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 6. Oktober 1982 - 32.13/ ja M 2793 - mittelbar gegen die §§ 11 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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Entscheidungsformel:
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§ 11 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (Bundesgesetzbl. I Seite 946) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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Gründe: | |
A. | |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gegen die gerichtliche Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die die Ausländerbehörde im Anschluß an die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegen den Beschwerdeführer ergriffen hat. Der Beschwerdeführer hält auch die von der Behörde und den Gerichten zugrundegelegten gesetzlichen Bestimmungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Seit dem 1. August 1982 gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen, das Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946). Das Gesetz unterscheidet zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Asylanträgen sowie bei den beachtlichen, aber unbegründeten Anträgen zwischen ihrer Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder als (schlicht) unbegründet.
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Über die Beachtlichkeit des nicht schon an der Grenze gestellten Asylantrages befindet die zuständige Ausländerbehörde; bei Unbeachtlichkeit des Antrages beendet sie in der Regel unverzüglich den Aufenthalt des Asylbewerbers (§ 10 AsylVfG). Demgegenüber leitet die Ausländerbehörde den beachtlichen Asylantrag an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter (§ 8 Abs. 5 AsylVfG), das über den Antrag in dem in § 12 AsylVfG geregelten Verfahren befindet.
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Das Nähere über die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers während des Asylverfahrens bestimmen §§ 19 ff. AsylVfG. Als Grundsatz gilt, daß dem Asylbewerber, der erstmals einen beachtlichen Asylantrag stellt, der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für den unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten oder bis zum Ablauf der bei Erfolglosigkeit des Begehrens zu setzenden Ausreisefrist gestattet ist.
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Diese Frist ist von dem näheren Schicksal des beachtlichen Asylantrages abhängig: Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als (schlicht) unbegründet ab, leitet es seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung an den Ausländer zu (§ 12 Abs. 7 AsylVfG). Die Ausländerbehörde hat den Ausländer in der in § 28 AsylVfG vorgesehenen Weise zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen, wenn nicht einer der Ausnahmegründe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorliegt. Die Ausreisefrist endet gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG frühestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung.
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Das beschriebene Verfahren ist auch dann einzuhalten, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt. Allerdings trifft § 11 AsylVfG für diesen Fall eine abweichende Regelung des weiteren Aufenthalts des Asylbewerbers:
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"§ 11 Verfahren bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag
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(1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird.
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(2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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(3) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen, endet die Ausreisefrist einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages."
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Die in § 11 AsylVfG in Bezug genommene Regelung des § 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG, welche unmittelbar für unbeachtliche Asylanträge gilt, lautet:
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"§ 10
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(2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschiebung unter Fristsetzung schriftlich an. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
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(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des Antrages bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Abschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimmten Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ausgesetzt."
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Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer reiste im Februar 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen im März 1978 gestellten Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Fachrichtung "Bauwesen" zu erteilen, erhielt er von der Ausländerbehörde zunächst eine Bescheinigung über seine ausländerbehördliche Erfassung und dann vom 16. September 1979 an eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 31. Januar 1982 verlängert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt besaß der Beschwerdeführer auch einen gültigen, vom türkischen Generalkonsulat in Hannover verlängerten Paß.
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Anfang 1982 gab der Beschwerdeführer seine Studienpläne auf und beantragte mit Schreiben vom 28. Januar 1982 bei der Ausländerbehörde seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug im wesentlichen vor, er sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und wegen seines Eintretens für die kurdische Sache politisch verfolgt worden. Insbesondere sei er führendes Mitglied in einem kurdischen Kulturverein gewesen. Diesen Verein habe das türkische Militär aufgelöst und den Beschwerdeführer unter Polizeiaufsicht gestellt. Im Herbst 1977 sei er wegen seiner politischen Tätigkeit angeklagt worden. Einige Zeit später sei es ihm indessen möglich gewesen, mit Hilfe eines Freundes einen Paß zu erlangen. Daraufhin sei er im Februar 1978 ausgereist. Seinen Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er immer gehofft habe, daß sich die politischen Verhältnisse in seiner Heimat wieder bessern würden. Eine Rückkehr sei jedoch derzeit für ihn nicht möglich, da die Mitglieder des Kulturvereins nach dem Militärputsch vom September 1980 von den türkischen Behörden verhaftet worden seien. Über ihr Schicksal sei nichts oder nur Unsicheres bekannt. Auch habe ihm die türkische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland die weitere Verlängerung seines Studentenpasses verweigert, um ihn auf diese Weise als politisch mißliebige Person zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers durch Bescheid vom 21. Juni 1982 als offensichtlich unbegründet ab. In dem Bescheid ist im wesentlichen ausgeführt, nach den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes müsse niemand in der Türkei befürchten, allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die vom Beschwerdeführer behaupteten kurzzeitigen Festnahmen stellten ihrer Schwere nach keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen dar. Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit und Mitgliedschaft bei dem kurdischen Kulturverein seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder das genaue Datum der Gründung dieses Vereins noch dasjenige seiner Schließung durch die türkischen Staatsorgane angeben können, obwohl er dort führend tätig gewesen sein wollte. Weiter spreche es gegen eine berechtigte Verfolgungsfurcht, daß der Reisepaß des Beschwerdeführers dreimal vom Generalkonsulat in Hannover verlängert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst fast vier Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet gestellt, während jeder Zufluchtsuchende seine Zufluchtgründe alsbald gegenüber den Behörden schildere, um überzeugend zu wirken. Der Asylantrag sei nach alledem auch offensichtlich unbegründet, da an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestünden und danach die Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens offenkundig sei.
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Die zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover erließ gegen den Beschwerdeführer daraufhin eine auf § 11 Abs. 1 AsylVfG gestützte Verfügung, in der sie den Beschwerdeführer auf seine gesetzliche Ausreisepflicht hinwies und ihm die Abschiebung androhte, wenn er dieser Pflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme.
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Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Hannover und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die ausländerbehördliche Verfügung gerichteten Rechtsbehelfs. Er wandte sich gegen die Würdigung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und schilderte ausführlich, in welcher Weise nach seiner Kenntnis Kurden in der Türkei mit asylerheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen überzogen würden. Die gegen diesen Personenkreis unter dem Vorwurf des Separatismus eingeleiteten Strafverfahren hätten in Wahrheit politischen Charakter. Mit einem solchen Verfahren müsse auch er rechnen, wenn er nunmehr in die Türkei zurückkehre. Hiergegen lasse sich nicht der lange Zeitraum zwischen seiner Einreise ins Bundesgebiet und der Stellung des Asylantrages anführen. Denn er habe vermeiden wollen, durch einen vorzeitigen Asylantrag seine Bindungen an sein Heimatland, die ihm viel bedeuteten, endgültig abzubrechen. Daß sich seine Hoffnung auf eine Besserung der Lage in der Türkei nachträglich als falsch herausgestellt habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
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Durch Beschluß vom 8. November 1982 lehnte das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Das Gericht führte im wesentlichen aus: Die gesetzlich angeordnete umgehende Ausreisepflicht des Beschwerdeführers genieße jedenfalls deshalb Vorrang vor den Bleibeinteressen des Beschwerdeführers, weil die diesbezügliche ausländerbehördliche Verfügung aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig Bestand haben werde. Mit zu prüfen sei allerdings, ob die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet richtig sei. Diese qualifizierte Form der Asylablehnung stelle eine unerläßliche Voraussetzung für die vorfristige Aufenthaltsbeendigung dar; von ihrer Bestätigung oder ihrem Wegfall hänge die aufenthaltsbeendende Verfügung der Ausländerbehörde in ihrem rechtlichen Bestand ab. Indessen habe das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers zutreffend als offensichtlich unbegründet angesehen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien "ohne Einschränkung unglaubhaft". Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag erst knapp vier Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet gestellt; der Antrag stehe in engem zeitlichem und offensichtlich auch ursächlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der Studienpläne. Dies spreche um so mehr gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers, als dieser angeblich bereits im Jahre 1978 verfolgt worden sei und vortrage, seine Heimat aus eben diesem Grunde verlassen zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren seien aber auch in sich unsubstantiiert und widersprüchlich. So überzeuge es nicht, daß sich der Beschwerdeführer ohne nennenswerte Schwierigkeiten einen Paß habe besorgen, mit diesem habe ausreisen und ihn habe verlängern lassen können, obwohl er seinerzeit angeblich bereits als führender Funktionär des kurdischen Kulturvereins gesucht worden sei. Ebensowenig könne der Beschwerdeführer Verfolgungsfurcht aus einer Bescheinigung einer türkischen Stelle herleiten, durch die er zur Vorlage eines Nachweises über die Aufnahme seines Fachstudiums aufgefordert worden sei. Ein Druck auf ihn zur Rückkehr in die Türkei als "politisch mißliebige Person" ergebe sich hieraus in keiner Weise. Die ausländerbehördliche Entscheidung sei auch im übrigen rechtmäßig. Insbesondere habe die Ausländerbehörde keinen Anlaß gehabt zu erwägen, ob dem Beschwerdeführer das weitere Verbleiben im Bundesgebiet ungeachtet der asylablehnenden Entscheidung habe ermöglicht werden sollen. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Ausreisefrist sei angemessen, zumal sie nach Einleitung des Eilverfahrens nicht vor dessen rechtskräftig negativem Abschluß ende (§§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG).
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Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. In seinem umfangreichen Vorbringen bekräftigte er neuerlich seine Befürchtung, weiterhin wegen seiner Tätigkeit für den kurdischen Kulturverein mit politischer Verfolgung in der Türkei rechnen zu müssen. Bezüglich dieser Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer, in dem bereits anhängigen Klageverfahren eine Auskunft der für die Registrierung des Vereins zuständigen amtlichen türkischen Stelle einzuholen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge auf Vernehmung zweier namentlich benannter türkischer Rechtsanwälte, die sich derzeit im Bundesgebiet aufhielten. Der Beschwerdeführer trug vor, diese Rechtsanwälte hätten in zahlreichen Verfahren vor türkischen Gerichten Kurden und andere Personen verteidigt, die dort unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen Bestimmungen des türkischen Staatsschutz-Strafrechts angeklagt worden seien. Aus den Ausführungen der Rechtsanwälte werde sich ergeben, daß diese Strafverfahren in Wahrheit politische Verfolgung gegenüber Andersdenkenden darstellten; ebenso werde sich erweisen, daß in den Verfahren die Angeklagten gefoltert und an ihrer Verteidigung behindert würden und sich diese Übergriffe auch auf die Verteidiger selbst erstreckten. Nach alledem könne weder die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch diejenige der Ausländerbehörde Bestand haben. Dies gelte um so mehr, als inzwischen ein Oberverwaltungsgericht anerkannt habe, daß die von den geschilderten Praktiken betroffenen Kurden Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte hätten. Jedenfalls könne von einer offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrages keine Rede sein. Der Beschwerdeführer äußerte verfassungsrechtliche Einwände gegen die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes über die unmittelbare Ausreisepflicht von Asylbewerbern, deren Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Weiter wandte er sich gegen die Verwertung dreier ihm vom Oberverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme übersandter Auskünfte des Auswärtigen Amtes und trug vor, aus anderweitigen Beweiserhebungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Asylberechtigten habe sich eindeutig ergeben, daß die von ihm behaupteten Übergriffe gegen Kurden stattfänden. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Anträge, die benannten türkischen Rechtsanwälte als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Zudem machte er geltend, er befürchte, auch wegen der Stellung seines Asylantrages bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, nachdem die Antragstellung und die im Verfahren gemachten Äußerungen den türkischen Sicherheitsbehörden mit Gewißheit bekannt geworden seien.
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Durch Beschluß vom 4. August 1983 wies das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Beschwerde zurück. Das Gericht nahm auf die Beschlußgründe des Vordergerichts Bezug und fügte ergänzend an: Die vom Beschwerdeführer erhobene Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das Bundesamt habe den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Voraussetzung für eine solche Entscheidung sei, daß nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts durch das Bundesamt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. So liege es im Fall des Beschwerdeführers. Das Oberverwaltungsgericht teile die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen politischer Verfolgung ausgereist und habe eine solche neuerlich zu befürchten, insgesamt unglaubwürdig erscheine. Maßgeblich hierfür sei der lange Zeitraum zwischen der Einreise und dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Zeitraum, der bei einem wirklich politisch Verfolgten völlig unüblich sei, habe der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht befriedigend zu erklären vermocht. Auf die angeblich erst im Jahre 1980 nach der Machtübernahme der Militärregierung eingetretene Verschärfung der Lage in der Türkei könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da er behaupte, bereits im Jahre 1978 verfolgt und unter Anklage gestellt worden zu sein. Auch die weiteren vom Verwaltungsgericht gesehenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers seien gegeben. Ferner falle es auf, daß der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich wegen seiner Tätigkeit für den genannten Verein bereits unter Anklage gestellt gewesen sei, ohne nennenswerte Schwierigkeiten einen Paß erhalten habe, mit dem er habe ausreisen können. Zudem sei der Paß in der Bundesrepublik Deutschland von den zuständigen türkischen Stellen wiederholt verlängert worden. Nicht richtig sei schließlich die Befürchtung des Beschwerdeführers, allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 1981 und vom 1. März 1982, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht worden seien. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Oberverwaltungsgericht halte die Auskünfte des Auswärtigen Amtes für zutreffend; es bestehe kein Anlaß daran zu zweifeln, daß das Auswärtige Amt von der deutschen Vertretung in der Türkei zuverlässige Informationen erhalte und seine Auskünfte nach bestem Wissen erteile.
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III.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und gegen die sofortige Vollziehung der ausländerbehördlichen Verfügung. Mittelbar greift er die gesetzliche Regelung der §§ 11, 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG über die Ausreisepflicht und das Rechtsmittelverfahren bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag an. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 sowie 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Er trägt vor:
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Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei verfassungswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG fordere wirksamen Rechtsschutz; die Vorschrift verwehre irreparable Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörden. Wenn es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber einem Ausländer gehe, müsse für seine Entfernung aus dem Bundesgebiet vor dem rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens die begründete Besorgnis bestehen, daß von dem Ausländer während dieses Zeitraums eine erhebliche Gefahr für wichtige Belange der Allgemeinheit ausgehe. Nur dann sei es gerechtfertigt, ausnahmsweise das Interesse des Ausländers daran zurückzustellen, daß er bei dem Verfahren im Inland anwesend sein könne. Wo das Grundrecht auf Asyl im Streit sei, ergebe sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein aufenthaltsrechtlicher Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Gerade das Geltendmachen des Asylanspruchs müsse vor Gericht ohne zumutbare Erschwernis vom Inland her möglich sein, zumal in Asylsachen die Gerichte in aller Regel nicht ohne persönliche Anhörung des Asylsuchenden entscheiden könnten. Nur auf diese Weise werde auch das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern und hierzu vom Richter angehört zu werden. Das vom Gesetzgeber demgegenüber eingerichtete summarische Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO biete nicht den erforderlichen umfassenden Rechtsschutz. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß es mit dem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 vereinbar sei, für bestimmte Fallgruppen eindeutig aussichtsloser Asylanträge vorzeitig zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu greifen. Die vorliegende gesetzliche Regelung sei aber schon ihren Voraussetzungen nach mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Die Anknüpfung an die offensichtliche Unbegründetheit des Asylbegehrens folge der Regelung, wie sie früher in § 34 AuslG a. F. enthalten gewesen sei. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Formel sei aber schon deshalb nicht hilfreich, weil die Erfahrung zeige, daß verschiedene Gerichte und sogar verschiedene Kammern desselben Gerichts oft unterschiedlicher Auffassung zu ein und derselben Frage seien. Zudem habe sich § 34 AuslG a. F. auf die Abweisung der Asylklage durch ein Verwaltungsgericht bezogen, während es nunmehr das Bundesamt sei, dem das Offensichtlichkeitsurteil überantwortet werde. Hiergegen finde nur noch eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung statt. In dem Eilverfahren nach § 11 AsylVfG werde von dem Verwaltungsgericht weder Beweis erhoben noch werde der Ausländer mündlich angehört. Diese Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung verletze den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes in seinem Kern. Daran ändere es auch nichts, daß gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde möglich sei.
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Im vorliegenden Fall seien die geschilderten Mängel des Eilverfahrens voll zum Tragen gekommen. Das Verwaltungsgericht sei auf keinen der zahlreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers eingegangen. Weder habe es die beantragte Auskunft der türkischen Vereinsregisterbehörde eingeholt, noch die vom Beschwerdeführer benannten Rechtsanwälte zu den im einzelnen geschilderten Beweisthemen angehört. Auch den Beschwerdeführer selbst hätten die Gerichte nicht persönlich vernommen. Während ein Übergehen der Beweisanträge in einem Hauptsacheverfahren einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle, sei es hier durch die bloße summarische Überprüfung im Eilverfahren gedeckt. Ebenso hätten die Gerichte im Hauptsacheverfahren nicht ohne die Anhörung des Beschwerdeführers entscheiden können, während dies im Eilverfahren ohne Bedenken geschehen sei.
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Die Gerichte hätten auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Grundgesetz unrichtig gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht habe den gesamten Vortrag des Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis auf die Zeit zwischen der Einreise und der Stellung des Asylantrages abgetan, weil es diesem Gericht nicht eingeleuchtet habe, daß ein politisch Verfolgter nicht unmittelbar nach Einreise Asyl beantrage. Angesichts des dem Beschwerdeführer in der Türkei bevorstehenden Schicksals verletze dieses Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens nicht nur das Grundrecht auf Asyl, sondern auch die Menschenwürde und das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit.
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I.
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Die gesetzliche Regelung über das Verfahren bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Nach § 11 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylbewerber, dessen Antrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird.
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Die Vorschrift will dem Bundesamt, das gemäß § 12 AsylVfG zur Entscheidung über den beachtlichen Asylantrag berufen ist, die Maßstäbe dafür an die Hand geben, wenn es eine - die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers ermöglichende - besonders deutliche Ablehnungsentscheidung zu treffen hat. Dieser Sinn des § 11 Abs. 1 AsylVfG erfordert es, daß das Bundesamt seine Entscheidung über die Frage der "offensichtlichen" Unbegründetheit an dem vorläufigen Bleiberecht ausrichtet, das Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich jedem Asylbewerber bis zum unanfechtbaren (negativen) Abschluß seines Asylverfahrens gewährleistet; das vorläufige Bleiberecht schließt es für den geschützten Asylbewerber insbesondere aus, daß er gegen seinen Willen vorzeitig außer Landes - etwa gar in das Land der behaupteten Verfolgung - gebracht wird (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]). Das verfassungsrechtlich gewährleistete vorläufige Bleiberecht tritt nur dort zurück, wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt (BVerfGE 56, 216 [236 f.]).
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Danach darf das Bundesamt nur solche Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnen, die sich ihm bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen. Ob es im Einzelfall so liegt, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden. Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewißheit kann jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die - gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 AsylVfG zum vollständigen Rechtsmittelausschluß führende - Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (dazu BVerfGE 65, 76 [95 ff.]). Dies ist im Hinblick auf die einschneidenden Folgen, die die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AsylVfG für die weitere Durchführung des noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens hat (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]), von Verfassungs wegen geboten. Die Entscheidung des Bundesamts nach § 11 Abs. 1 AsylVfG muß in ihrer Begründung klar erkennen lassen, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
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Bei dieser Rechtslage ist die den Ausländerbehörden in §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auferlegte Verpflichtung, dem Asylbewerber zur Durchsetzung einer bestehenden unverzüglichen Ausreisepflicht die Abschiebung anzudrohen, im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu beanstanden.
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2. Die Regelung der Abschiebungsandrohung, derzufolge die Ausreisepflicht im Einzelfall aktualisiert wird, begegnet in ihren normativen Voraussetzungen und Auswirkungen auch nicht in anderer Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 AsylVfG kann die Ausländerbehörde einem Asylbewerber, der weder Aufenthaltserlaubnis noch Aufenthaltsberechtigung besitzt, weiterhin den Aufenthalt ermöglichen. Mit dieser Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber der Ausländerbehörde ein Mittel an die Hand gegeben, solchen gegen eine unverzügliche Ausreisepflicht sprechenden Gesichtspunkten zum Durchbruch zu verhelfen, die nicht mit der vom Asylbewerber behaupteten Furcht vor politischer Verfolgung zusammenhängen. Insbesondere wird hierdurch vermieden, daß die Ausländerbehörde "sehenden Auges" eine aufenthaltsbeendende Entscheidung treffen muß, die etwa humanitären oder anderen beachtlichen Gründen zuwiderliefe. Bei ihrer Ermessensentscheidung, ob sie den weiteren Aufenthalt gestattet, hat sich die Ausländerbehörde sachgerechter Erkenntnismittel zu bedienen, zu denen beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte auch gehört, dem Asylbewerber Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben; sie ist der Behörde durch §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht untersagt.
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3. Der in §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG angeordnete Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den die Abschiebung androhenden Bescheid der Ausländerbehörde ist mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 GG vereinbar.
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Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]). Diesem Rechtsschutz, der in vollem Umfang auch für Ausländer verbürgt ist (BVerfGE 35, 382 [401]; st. Rspr.), kommt insbesondere die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung der aufschiebenden Wirkung verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe, da ohne sie der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des Einzelnen - freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 51, 268 [284], m. w. N.).
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Ob eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme in diesem Sinne unaufschiebbar ist, bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je schwerwiegender die dem Einzelnen hierdurch auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (BVerfGE 35, 382 [402]). Dieser Gesichtspunkt ist gegenüber Asylbewerbern insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu beachten.
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Der in §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG angeordnete Ausschluß der aufschiebenden Wirkung und das zu deren Herstellung eingeräumte Verfahren stehen mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen und mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Einklang.
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a) Bei den offensichtlich unbegründeten Asylanträgen handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um eine Fallgruppe eindeutig aussichtsloser Asylbegehren. Der Gesetzgeber war durch die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetz nicht gehindert, die gesetzlich angeordnete sofortige Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der betreffenden Antragsteller als im öffentlichen Interesse dringend geboten anzusehen:
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Das mit dem Antrag auf Asyl gesetzlich eintretende vorläufige Bleiberecht dient dem Ziel, einen möglicherweise politisch Verfolgten einstweilen vor der behaupteten Verfolgung zu schützen; er soll sich vorläufig im Bundesgebiet und damit in Sicherheit vor dem befürchteten Zugriff des angeblichen Verfolgerstaates aufhalten dürfen. Zugleich wird dadurch sichergestellt, daß dem Betreffenden der endgültige Schutz im Inland zugute kommen kann, falls ihm seine Asylberechtigung durch unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter später bestätigt wird. Zu anderen Zwecken sind das Asylverfahren und damit auch das vorläufige Bleiberecht nicht gedacht. Im Zeitraum zwischen dem 1. August 1982 und dem 29. Februar 1984 kam das vorläufige Bleiberecht auch noch nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts immerhin mehr als 85 % der Antragsteller zugute (Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Klein [Dieburg] u. a.; BTDrucks. 10/1159 S. 3). Das Gemeinwesen hat die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen und politischen Lasten zu tragen, wenn es dem Asylgrundrecht Geltung verschaffen will. Liegt indessen offen zutage, daß ein Antragsteller in seinem Heimatland politisch nicht verfolgt wird - nichts anderes bedeutet die offensichtliche Unbegründetheit nach § 11 Abs. 1 AsylVfG -, der Antrag mithin mißbräuchlich gestellt war, so durfte es der Gesetzgeber als dringend geboten werten, unter Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen so früh wie möglich unberechtigte Asylverfahren abzuschließen und dem jeweiligen Antragsteller eine umgehende Ausreisepflicht aufzuerlegen.
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b) Die angegriffene Regelung ermöglicht eine Handhabung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, die eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet.
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aa) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 AsylVfG ist die von der Ausländerbehörde unter Setzung einer Ausreisefrist ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Bedeutung und Wirkungen dieser Art Maßnahme müssen indessen im Zusammenhang mit ihrem Anlaß gesehen werden. Die ausländerbehördliche Verfügung ist danach die - grundsätzlich zwingende - Folgerung aus der qualifizierten Asylablehnung. Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 GG hat die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges der ausländerbehördlichen Maßnahmen diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Nachteile für die Wahrnehmung der Rechte im Klageverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter, die dem Asylbewerber bei Erfüllung der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung entstehen. Im Unterschied zu sonstigen Ausländern ist dabei von Gewicht, daß der Asylbewerber in aller Regel auf schwer überwindliche oder unzumutbare Schwierigkeiten treffen wird, sein Rechtsschutzbegehren von seinem Heimatstaat aus vor deutschen Gerichten zu verfolgen.
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Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges muß daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Allein diese Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, durch die der Ablehnungsbescheid selbst gleichwohl nicht zum Verfahrensgegenstand wird, stellt sicher, daß lediglich derjenige Asylbewerber - in Befolgung der ihm von der Ausländerbehörde mitgeteilten und durch Zwangsmittelandrohung unterstrichenen unverzüglichen Ausreisepflicht - das Bundesgebiet verlassen muß, dem das aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fließende vorläufige Bleiberecht - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es daher verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen. Nur im Falle der Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" des Bundesamtes überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise schon vor der bestandskräftigen Asylablehnung das Interesse des Asylbewerbers an einem fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter.
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Verneint das Gericht die offensichtliche Unbegründetheit, so bedarf es daher keiner weiteren Erörterung mehr, ob die Klage beim derzeitigen Stand der Erkenntnis auch begründet oder nur (schlicht) unbegründet erscheint; in einem solchen Fall gebietet das Verfassungsrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die ausländerbehördliche Verfügung.
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bb) Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen. Nur eine derartige Prüfung entspricht dabei der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten tatsächlich wirksamen gerichtlichen Kontrolle darüber, ob dem Betreffenden das - verfassungskräftig gewährleistete - vorläufige Bleiberecht zu Recht entzogen worden ist, und rechtfertigt die Vorverlegung des Rechtsschutzes in das Eilverfahren. Das schließt ein, daß sich das Verwaltungsgericht, wiewohl allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" zufrieden gibt, sondern die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht. Je nach Sachlage kann es dabei geboten sein, Beweise zu erheben oder dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu gewähren.
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cc) Der in dem Eilverfahren gewährleistete Rechtsschutz ist auch seinem Inhalt nach tatsächlich wirksam. Durch die Regelung der §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG über das Aussetzen der Abschiebung bis zum Ablauf der - im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklichen - Wochenfrist nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist dem Asylbewerber der Zugang zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesichert, in dem über die Richtigkeit der Einschätzung seines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet - mit Bezug auf die Frage des Sofortvollzuges - und damit über sein vorläufiges Bleiberecht entschieden wird; entsprechendes gilt für die Zeit zwischen der - fristgerechten - Antragstellung und der unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Im Falle der Stattgabe hat der gewährte vorläufige Rechtsschutz die Erledigung des "qualifizierten" Teils der ausländerbehördlichen Verfügung - durch Verlängerung der Ausreisefrist auf das normale Maß - zur unmittelbaren gesetzlichen Folge (vgl. §§ 11 Abs. 3, 28 Abs. 2, 20 Abs. 3 Nr. 6 AsylVfG).
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c) Bei dieser Auslegung stehen § 11 AsylVfG und das nach dieser Bestimmung durchzuführende Eilverfahren auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Gegen die Völkerrechtsregel, nach der der Staat dem Fremden angemessenen Rechtsschutz gewährleisten muß (vgl. BVerfGE 60, 253 [303 f.]), verstößt es nicht, daß die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag nur auf Fremde anwendbar ist. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine sachwidrige oder gar willkürliche Benachteiligung des Fremden gegenüber dem Inländer hinsichtlich des Zugangs zu oder der Rechte vor Gericht. Sie gehen in ihren Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren nicht weiter, als dies aus Sachgründen erforderlich ist, an deren Schutz in hohem Maße ein - vom Völkerrecht geachtetes - öffentliches Interesse besteht. Auch betrifft der Aufenthalt von Asylbewerbern im Bundesgebiet durchweg solche Fragen, die sich nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Inländer nicht stellen können (vgl. Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG).
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II.
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Die angegriffenen Entscheidungen haben die genannten Grundsätze hinreichend beachtet. Maßgeblich ist der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Aussetzungsantrages zurückgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat als rechtlichen Ansatzpunkt die Frage gewählt, ob die Anwendung des § 11 AsylVfG durch die Ausländerbehörde rechtens war, insbesondere, ob das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
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Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bejaht und dabei ausgeführt, das Asylvorbringen des Beschwerdeführers erscheine insgesamt als unglaubhaft. Die hierfür vom Gericht gegebene Begründung hält sich im Rahmen zulässiger richterlicher Feststellung und Würdigung des Tatbestandes und läßt keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. Gleiches gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht zusätzlich innere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat.
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Der vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebung bedurfte es nicht. Die von ihm begehrte Einholung einer amtlichen Auskunft türkischer Stellen wäre nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst möglicherweise geeignet gewesen, die Gefahr politischer Verfolgung heraufzubeschwören. Die begehrte Auskunft durfte daher als ein absolut ungeeignetes Beweismittel angesehen werden. Die weiterhin beantragten Sachverständigenauskünfte waren für die vom Oberverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung; dem Beschwerdeführer konnte bereits nicht geglaubt werden, daß er Tätigkeiten der nach seinem Vorbringen politische Verfolgung auslösenden Art ausgeübt hatte.
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Ebensowenig hat das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die zur allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei herangezogenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes hat das Gericht dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die vom Beschwerdeführer daraufhin erhobenen Einwände gegen den Beweiswert und die Richtigkeit dieser Auskünfte mußten dem Oberverwaltungsgericht von Verfassungs wegen auch mit Rücksicht auf die besondere Eigenart des Eilverfahrens nach § 11 AsylVfG keinen Anlaß geben, von der Verwertung der Auskünfte abzusehen oder weitere Beweismittel heranzuziehen.
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Das Gericht hat schließlich ausreichend dargelegt, weshalb es nach alledem das Asylbegehren des Beschwerdeführers gerade als offensichtlich unbegründet angesehen hat. Auch insoweit scheidet eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus.
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