2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.
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3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.
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4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.
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5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.
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6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 18. Juli 1973
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-- 1 BvR 23, 155/73 -- | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Studenten Yacoub M... ... gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 -, b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Oktober 1972 - 187 III 72 - 1 BvR 23/73 -, 2. des Studenten Ismail E... ... gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - 1 BvR 155/73 -.
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Entscheidungsformel:
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I. 1. a) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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b) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 und aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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II. Bis zur erneuten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet:
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1. Die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen
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a) der Stadt Würzburg vom 20. September 1972 - Nr. 43/72 - gegen den Beschwerdeführer zu 1) und
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b) der Stadt München - Amt für öffentliche Ordnung - Ausländeramt - vom 31. Oktober 1972 gegen den Beschwerdeführer zu 2) wird untersagt.
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2. Der Beschwerdeführer zu 1) ist berechtigt, wieder in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) einzureisen.
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3. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, Auflagen der zuständigen Behörde des Freistaats Bayern, besonders der Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsgebietes und einer Meldepflicht Folge zu leisten.
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A. | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen den Grundrechtsschutz von Ausländern bei der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung und deren Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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I.
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Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - im folgenden: AuslG - geregelt. Soweit nicht Sondervorschriften zugunsten der Angehörigen der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund von Staatsverträgen mit einzelnen Ländern eingreifen, dürfen sich Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich nur mit einer behördlichen Erlaubnis aufhalten; diese Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt (§§ 1, 2 AuslG; vgl. hierzu auch die auf Grund des § 51 AuslG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1967 - Gemeinsames Ministerialblatt S. 231 - i. d. F. vom 10. Mai 1972 - GMBl. S. 331 -). Die nach § 20 AuslG zuständige Ausländerbehörde kann die Erlaubnis räumlich beschränken oder mit anderen Bedingungen und Auflagen versehen; namentlich kann die Erlaubnis von vornherein oder nachträglich befristet werden, eine befristete Erlaubnis kann verlängert werden (§ 7 AuslG). In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils nur für ein Jahr erteilt.
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Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet genießen die Ausländer alle Grundrechte, soweit sie nicht nach dem Grundgesetz Deutschen vorbehalten sind (vgl. auch § 6 Abs. 1 AuslG). Über die Ausweisung nicht privilegierter Ausländer ist folgendes bestimmt:
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"§ 10 AuslG
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(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
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1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
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3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
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4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
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5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
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6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
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7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
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8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
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9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
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10. er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann oder bestreitet oder
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11. seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen Gründen beeinträchtigt.
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(2) ..."
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Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt, wegen dessen die Ausweisung in Betracht gezogen wird, nicht bereits von den Tatbeständen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG umfaßt wird. Als erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland sind besonders ihre innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Interessen und die Beziehungen zum Ausland anzusehen (Nr. 15 zu § 10 AuslG). Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 a zu § 10 AuslG kommt eine Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, nur dann in Betracht, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Gründe im Einzelfall schwer wiegen. Ausweisungsverfügungen können vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Ausländer an vollzogen werden. Macht der Betroffene von dem ihm zustehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Einlegung von Widerspruch und Erhebung der Anfechtungsklage Gebrauch, so hat dies grundsätzlich aufschiebende - die Vollziehung verhindernde - Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch, wenn die Ausländerbehörde von vornherein oder nachträglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung anordnet. In diesem Fall kann der Betroffene beim Verwaltungsgericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); bei Ablehnung seines Antrags steht ihm die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) offen (§ 146 Abs. 1 VwGO).
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II.
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Die Beschwerdeführer sind arabische Studenten; ihre Ausweisung steht im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen gegen Araber und palästinensische Organisationen, die durch das Attentat palästinensischer Terroristen auf die israelische Olympiamannschaft am 4./5. September 1972 in München ausgelöst wurden. Im Rahmen dieser behördlichen Aktion erließ der Bundesminister des Innern am 3. Oktober 1972 ein Verbot der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS), deren Mitglieder die Beschwerdeführer waren, sowie der Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) und löste beide Organisationen auf. GUPS und GUPA - Sektionen der entsprechenden internationalen palästinensischen Organisationen mit dem Sitz in Kairo - hatten bis dahin als in der Öffentlichkeit tätige ausländische Organisationen in der Bundesrepublik bestanden; sie hatten jeweils einen Zentralvorstand in Bonn und regionale Gruppen in mehreren deutschen Städten, u. a. in Würzburg und München. Die auf §§ 3, 14 und 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gestützten Verbote sind im wesentlichen damit begründet, die beiden Vereinigungen gefährdeten durch die Art ihrer politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Sie arbeiteten nach ihren Satzungen für die Rückkehr des palästinensischen Volkes in das "geraubte Land" und für die Vorbereitung der arabischen palästinensischen Jugend auf den Kampf um eine Rückkehr. Diese politischen Ziele würden als solche nicht bewertet; jedoch würden durch die Art ihrer Durchsetzung akute internationale Streitigkeiten in die Bundesrepublik übertragen und deren Sicherheit gefährdet. Zahlreiche verbandsinterne Entschließungen, Druckschriften und Flugblätter befürworteten die Anwendung von Gewalt und Terror, um die politischen Ziele der Organisationen zu erreichen, und zwar auch außerhalb des palästinensischen Gebietes. Am 12. Juni und am 21. September 1970 hätten sich Mitglieder der GUPS und der GUPA an der gewaltsamen Besetzung der Jordanischen Botschaft in Bonn-Bad Godesberg beteiligt. Führende Funktionäre seien zugleich Mitglieder von Organisationen wie der Al Fatah, deren Verantwortlichkeit für weitere Terrorakte in der Bundesrepublik oder gegen deren Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden könne. Gewaltakte der Organisation "Schwarzer September" wie z.B. die Entführung einer Sabena-Maschine nach Lod am 8. Mai 1972 seien in den Zeitschriften der GUPS und der GUPA gerechtfertigt und gelobt worden. Wegen ihrer konspirativen Arbeitsweise bestehe die erhebliche Gefahr, daß GUPS und GUPA weitere Anschläge palästinensischer Terrororganisationen unterstützen würden, die diese als Repressalie gegen deutsche Sicherheitsvorkehrungen nach dem Münchener Attentat angekündigt hätten.
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Die betroffenen Organisationen haben gegen die Verbotsverfügungen Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
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III.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist ein Palästinaflüchtling syrischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Mai 1961 in das Bundesgebiet ein und studierte seit 1963 zunächst in Frankfurt, ab 1967 in Würzburg Medizin. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 25. Juli 1972 erteilt und war bis zum 8. August 1973 befristet. Ohne die Ausweisung und Abschiebung hätte er sein Studium voraussichtlich bis Juli 1973 mit dem medizinischen Staatsexamen abgeschlossen. Er hat auch bereits seine Dissertation für die Promotion an der Universität Würzburg fertiggestellt.
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Im Dezember 1969 meldete der Beschwerdeführer die Würzburger Gruppe der GUPS bei der Ordnungsbehörde der Stadt Würzburg an und bezeichnete sich dabei als "verantwortlicher Leiter".
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2. Nach dem Münchner Attentat benannte das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer Liste eine Reihe von Arabern, darunter auch den Beschwerdeführer, als Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik als Sicherheitsrisiko erscheine, und wies die örtlichen Behörden mit Schnellbrief vom 14. September 1972 an, diese Ausländer unter voller Ausschöpfung der Möglichkeiten des Ausländergesetzes unverzüglich aus dem Bundesgebiet zu entfernen.
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Die Ausländerbehörde der Stadt Würzburg wies daraufhin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 1972 auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 11 AuslG aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Es bestehe berechtigter Verdacht, daß er zu ausländischen Gruppen und Einzelpersonen Kontakte unterhalte, die für schwerwiegende Störungen der Sicherheit verantwortlich seien. Hierfür spreche besonders, daß er erster Vorsitzender der GUPS in Würzburg sei oder gewesen sei. Wegen der Gefahr des Untertauchens sei die Ausweisung das einzige zuverlässige Mittel, um weiteren Störungen der Sicherheit entgegenzuwirken; aus diesen Gründen rechtfertigten sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Abschiebung ohne Androhung.
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Nach Erlaß der Verfügung stellte die Kriminalpolizei in der Wohnung des Beschwerdeführers Zeitschriften, Flugblätter und andere Druckwerke sicher, in denen die gewaltsame Befreiung Palästinas befürwortet wird. Nach Ermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz war der Beschwerdeführer im Februar 1968 zum Sekretär der Würzburger GUPS gewählt worden, gehörte jedoch dem im Januar 1970 neu gewählten Vorstand nicht mehr an. Die Kriminalpolizei ermittelte ferner, daß der Beschwerdeführer im Juni 1972 Stempel, Briefpapier und andere Unterlagen der Gruppe einem jordanischen Kommilitonen übergeben habe, weil er sich wegen seines Studiums nicht mehr um die laufenden Geschäfte kümmern könne.
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Ein Antrag der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Abschiebungshaft zu nehmen, wurde vom Amtsgericht und Landgericht Würzburg abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, daß der Beschwerdeführer sich der Ausweisung entziehen werde. Nachdem der Beschwerdeführer sich erfolglos darum bemüht hatte, an einer Schweizer Universität zur Fortsetzung seines Studiums zugelassen zu werden, wurde er am 15. Februar 1973 nach Syrien abgeschoben.
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3. a) Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 22. September 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1972 ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer u. a. damit, daß er für den Inhalt der bei ihm sichergestellten Druckwerke unter keinen Umständen verantwortlich gemacht werden könne. Zudem sei ihm ein Teil dieser Schriften gegen seinen Willen zugeschickt worden.
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b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - mit folgender Begründung zurück:
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Für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO komme es auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nur in solchen Fällen an, in denen der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet oder als offensichtlich unbegründet erscheine. Beides treffe hier nicht zu; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hänge auch davon ab, welche Beweise die Ausländerbehörde für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung erbringen werde. Im jetzigen Verfahrensstadium sei daher lediglich das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Entfernung aus der Bundesrepublik abzuwägen. Hierbei überwiege das öffentliche Interesse, weil nach den zugrunde zu legenden Angaben der Ausländerbehörde und den sichergestellten Zeitschriften die GUPS palästinensische Widerstandsgruppen durch Propaganda und auf andere Weise unterstütze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich aktive palästinensische Widerstandsgruppen ihrer Verbindung zur GUPS bedienten, um von deren Mitgliedern Hilfe für die Vorbereitung oder Durchführung von Gewaltakten zu erlangen. Mit Rücksicht auf die Gewaltakte dieser Gruppen genüge schon der berechtigte Verdacht einer solchen Unterstützung, um die betroffenen Personen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren vorläufig aus der Bundesrepublik zu entfernen. Ein solcher Verdacht bestehe gegen den Beschwerdeführer, weil er für die GUPS in Würzburg verantwortlich gewesen sei. Ob und wieweit er sich persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den genannten Widerstandsgruppen eingelassen habe, sei später im Hauptsacheverfahren aufzuklären.
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Sein privates Interesse am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik sei demgegenüber nachgeordnet. Die Unterbrechung seiner Ausbildung treffe ihn zwar nicht leicht, doch könne das von ihm ausgehende Sicherheitsrisiko nicht bis zum Abschluß der Ausbildung hingenommen werden. Zudem handele es sich bei der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nur um eine vorläufige Maßnahme, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.
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Der sofortige Vollzug der Ausweisung mache für den Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsschutz unmöglich, weil er im späteren Hauptsacheverfahren nicht anwesend sein könne. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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Außerdem knüpfe die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG daran an, daß der Beschwerdeführer Ausländer sei.
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Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG, die u. a. als Rechtsgrundlage zur Ausweisung herangezogen werde, sei wegen ihrer unbestimmten Fassung verfassungswidrig. Schließlich beeinträchtige es die Menschenwürde des Beschwerdeführers und sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, daß er lediglich wegen seiner formalen Zugehörigkeit zur GUPS ausgewiesen worden sei, ohne daß ihm selbst ein die innere Sicherheit gefährdendes Verhalten vorgeworfen werde oder vorgeworfen werden könne.
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IV.
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1. Der Beschwerdeführer zu 2) stammt aus Palästina und besitzt die jordanische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 1965 in die Bundesrepublik ein, erlernte am Studienkolleg in München die deutsche Sprache und studierte seit 1968 zunächst in Würzburg, sodann in München Medizin. Seit Oktober 1972 erhält er ein Stipendium der Otto-Benecke-Stiftung in Bonn. Er hat das fünfte klinische Semester beendet und rechnet damit, sein Studium im Frühjahr 1974 mit dem medizinischen Staatsexamen abzuschließen. Im April 1970 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die an der Universität München Kunstgeschichte studiert und zur Zeit an ihrer Dissertation arbeitet. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 29. Oktober 1971 erteilt und war bis zum 28. Oktober 1972 befristet.
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2. Im Jahre 1971 trat der Beschwerdeführer der GUPS bei und wurde im folgenden Jahr zum Sekretär der Münchner Gruppe gewählt. Im Zuge der oben dargestellten behördlichen Maßnahmen (vgl. A.II., III.2) wies das Ausländeramt der Stadt München den Beschwerdeführer durch Verfügung vom 31. Oktober 1972 aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Die Ausweisung ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 11 AuslG gestützt und damit begründet, daß der Beschwerdeführer dem Vorstand der Münchner Gruppe der GUPS angehört habe. Hieraus wird mit den gleichen Erwägungen wie in der Ausweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer zu 1) der Verdacht hergeleitet, daß der Beschwerdeführer zu 2) ebenfalls terroristische Gruppen unterstütze, und die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung dargelegt. Selbst wenn die Ausweisung eine Trennung seiner Ehe zur Folge haben sollte, überwiege das öffentliche Interesse an der Ausschaltung schwerwiegender Sicherheitsrisiken gegenüber dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG.
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3. a) Der Beschwerdeführer legte am 2. November 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung ein, über den im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden war. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
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b) Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - zurück. In den Gründen ist weitgehend mit den gleichen Erwägungen wie in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs gegen den Beschwerdeführer zu 1) dargelegt, daß dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik ein stärkeres Gewicht zukomme als seinen privaten Belangen. Als Vorstandsmitglied habe der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit die auf Unterstützung arabischer Widerstandsgruppen gerichteten Ziele und Methoden der GUPS gekannt. Wie weit er sich persönlich darauf eingelassen habe, könne erst im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Für seine vorläufige Entfernung genüge aber bereits der durch seine Mitwirkung in der GUPS begründete Verdacht, daß er zur Unterstützung dieser Ziele herangezogen werden könnte. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung bedeute zwar einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz; seine Ausbildung werde unterbrochen und seine Ehe schweren Belastungen ausgesetzt. Wegen der Gefährlichkeit arabischer Widerstandsgruppen müßten aber auch schwerwiegende private Interessen zurückgestellt werden; im übrigen handelte es sich nur um eine vorläufige Entfernung, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und führt hierzu aus:
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Nach dem Münchner Attentat sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ein kleiner Teil der Mitglieder der GUPS herausgegriffen und ausgewiesen worden. Er selbst habe nur wenige Monate dem Vorstand der Münchner GUPS angehört und sei lediglich mit Verwaltungsaufgaben betraut gewesen; eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik gehe von ihm nicht aus.
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Der sofortige Vollzug der Ausweisung zerstöre seine Ehe; dies sei mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Seine Ehefrau könne ihm im Hinblick auf ihre eigene, weit fortgeschrittene Berufsausbildung nicht nach Jordanien folgen. Zudem erwarte ihn dort eine ungewisse Zukunft, weil seine wirtschaftliche Existenz ohne den Abschluß seiner Berufsausbildung gefährdet sei; der Verdacht, daß er arabische Terrororganisationen unterstütze, könne sogar zu seiner politischen Verfolgung führen.
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Es verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn er durch den sofortigen Vollzug daran gehindert werde, seine Sache im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren selbst zu vertreten. Dieser Nachteil wiege besonders schwer, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens entscheidend davon abhänge, welche Überzeugung das Gericht von seiner inneren Einstellung gewinne. Insoweit verletze die sofortige Vollziehung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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5. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht ihm durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell anschließende verwaltungsgerichtliche Klage den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet und insoweit die Vollziehung der Ausweisungsverfügung untersagt (Beschluß vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 - = BVerfGE 35, 177). In den Gründen ist ausgeführt, die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch lasse erkennen, daß an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers, die einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz bedeuten würde, kein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.
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V.
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1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er hat keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gemacht, jedoch auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmten allgemeinen Rechtsfragen, die durch diese und gleichartige Verfahren aufgeworfen werden, Stellung genommen:
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a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste Ausländern nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze ein Recht auf Aufenthalt; danach, besonders nach dem Ausländergesetz, bestehe - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Völkerrecht - kein Aufenthaltsanspruch; die Entscheidung über den Aufenthalt sei grundsätzlich in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Jedoch dürften Ausländer nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur unter gesetzlich geregelten und sachlich begründeten Voraussetzungen ausgewiesen werden; dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.
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b) § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Sinn des unbestimmten Rechtsbegriffes "erhebliche Belange" lasse sich aus der Aufzählung der Tatbestandsvoraussetzungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG, den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern und dem auf vorbeugende Gefahrenabwehr gerichteten Zweck der Vorschrift ausreichend ermitteln. Dabei sei eine willkürliche Handhabung ausgeschlossen, zumal da die Anwendung im Einzelfall gerichtlich voll nachprüfbar sei.
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Zudem hätten die Verwaltungsbehörden bei allen Tatbeständen des § 10 Abs. 1 AuslG nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten sei oder ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausreichten; in dieser Ermächtigung liege geradezu das rechtstechnische Mittel, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen. Insoweit sei die gerichtliche Nachprüfung auf das Vorliegen von Ermessensmißbrauch und Ermessensfehlgebrauch beschränkt. Bei der Ermessensausübung sei zu beachten, daß die Ausweisung ausschließlich dazu diene, einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen; auf ein Verschulden des betroffenen Ausländers komme es nicht an. Es genüge auch eine abstrakte Gefahr, weil sich die Ausweisung nicht auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel, sondern auf eine Spezialnorm stütze. Überdies gefährde die Anwesenheit von Ausländern, die sich aktiv in der GUPS oder GUPA betätigt hätten, auch konkret die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik. Es müsse damit gerechnet werden, daß diese Ausländer namentlich von einreisenden Terroristen zur Vorbereitung weiterer Gewaltakte herangezogen würden in der Annahme, daß sie die politischen Ziele und das Vorgehen der Terroristen billigten.
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c) Die Garantie eines effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zu seiner Rechtsbeständigkeit auszusetzen, sofern der sofortige Vollzug irreparable Folgen habe. Hierfür komme es auf den Einzelfall an. Im Grundsatz müsse jedoch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die sofortige Vollziehung die Ausnahme bleiben. Die sofortige Vollziehung setze stets ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgehe, welches den Verwaltungsakt als solchen rechtfertige.
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Die sofortige Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik habe in der Regel irreparable Folgen. Zudem verschlechtere die räumliche Entfernung die Aussicht des Ausländers, im Hauptsacheverfahren obzusiegen. Daher sei der sofortige Vollzug von Ausweisungsverfügungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zu rechtfertigen, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem betroffenen Ausländer ausgehende Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache realisieren, und wenn diese Gefahr für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sei, daß sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiege. Es widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit und vermindere zusätzlich die Effektivität des Rechtsschutzes, wenn Verwaltungsbehörden und -gerichte das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache nicht betrieben, solange ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Prüfung der sofortigen Vollziehbarkeit laufe. Eine zügige Erledigung des Hauptsacheverfahrens gebe dem Ausländer die Chance, dieses Verfahren wenigstens teilweise noch vom Inland aus zu betreiben.
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2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG für mit der Verfassung vereinbar. Sie sei unentbehrlich, um Ausländer ausweisen zu können, die zwar noch nicht nachweislich einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG erfüllt hätten, aber im Verdacht stünden, sich einer zur Gewaltanwendung entschlossenen Gruppe anzuschließen.
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3. Der Erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG ebenfalls keine Bedenken und hat sich weiter im wesentlichen wie folgt geäußert:
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Die Ausweisung sei in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreife. Ihr Gewicht werde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung beider Maßnahmen müsse mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Eine abstrakte oder potentielle Gefährdung der Belange der Bundesrepublik könne eine Ausweisung und deren sofortigen Vollzug nur dann stützen, wenn sich die Gefährdung in der Person des betroffenen Ausländers konkretisiert oder aktualisiert habe.
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Die sofortige Vollziehung der Ausweisung dürfe im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, daß der Betroffene den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen beschreiten könne. Allerdings sei es unbedenklich, wenn das Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten bis zum Abschluß eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgestellt werde.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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I.
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Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, daß den Beschwerdeführern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren offensteht und sie diesen Rechtsweg noch nicht erschöpft haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]). Zwar würden die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügungen, die allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind, gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführer mit dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage Erfolg hätten. Jedoch sehen sie die Verletzung ihrer Grundrechte gerade darin, daß die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen angeordnet wurde, bevor deren Rechtmäßigkeit abschließend geprüft worden ist. Sie machen zudem geltend, der sofortige Vollzug erschwere ihre Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren; ein solcher Nachteil könnte durch die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Ausweisungsverfügungen gerade nicht ausgeglichen werden.
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II.
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Die Zulässigkeit ist ferner nicht deswegen zu verneinen, weil auch ohne die Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers zu 2) durch Fristablauf unwirksam geworden ist und die des Beschwerdeführers zu 1) demnächst auslaufen wird. Allerdings bedürfen Ausländer nach § 2 Abs. 1 AuslG zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Aufenthaltserlaubnis; bei deren Ablauf sind sie verpflichtet, unverzüglich auszureisen, und können notfalls abgeschoben werden (§§ 12, 13 AuslG). Die Beschwerdeführer bedürfen also für einen erneuten oder weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einer neuen Erlaubnis oder einer Verlängerung der bisherigen; dies können sie in den vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Dennoch besteht ihr Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung schon deswegen fort, weil die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren über die Neuerteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den sofortigen Vollzug, namentlich durch die vollzogene oder drohende Abschiebung formell und materiell unmittelbar verschlechtert wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf nämlich einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Beantragt er sie vom Ausland her, dann kann sein Antrag ohne Angabe einer Begründung abgelehnt werden, während im übrigen eine schriftliche Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 23 AuslG). Versucht der Ausländer nach der Abschiebung wieder einzureisen, so ist er bei der Einreise zurückzuweisen, bei unerlaubter Einreise kann er "zurückgeschoben" werden (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 AuslG). Beantragt demgegenüber ein schon im Inland befindlicher Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG). Ebenso kann die Abschiebung eines im Inland befindlichen Ausländers, der infolge Ausweisung oder Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet ist, ausgesetzt werden (Duldung - vgl. § 17 AuslG).
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Die Beschwerdeführer haben daher gerade auch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die nach ihrer Ansicht verfassungswidrige Abschiebung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird, besonders auch daran, daß ihr Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht durch ihre Entfernung aus der Bundesrepublik beeinträchtigt wird.
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Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
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Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG, im Falle des Beschwerdeführers zu 2) auch sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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I.
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Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern in der Bundesrepublik zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]). Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; siehe auch BVerfGE 10, 89 [99]; 21, 54 [59]). Der Gesetzgeber ist danach grundsätzlich zu Regelungen über den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern befugt.
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II.
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1. Bei solchen Regelungen hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]). Dieses Prinzip verlangt zunächst, daß den Einzelnen belastende hoheitliche Eingriffe eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage haben müssen und daß hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen berücksichtigt wird. Ob alle Vorschriften des Ausländergesetzes diesen Anforderungen genügen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Bestimmungen, auf welche die beanstandeten Ausweisungsverfügungen und die Anordnungen ihrer sofortigen Vollziehung sich maßgebend stützen, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch für § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Wie die Bundesregierung zutreffend ausgeführt hat, lassen sich Inhalt und Zweck dieser Bestimmung, besonders die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Belange der Bundesrepublik" aus dem Zusammenhang mit der Aufzählung näher umschriebener Ausweisungsgründe in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG ausreichend ermitteln. Im übrigen gelten hier weitgehend die gleichen Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 32 (42 f.) unter II 3 b) zur Verfassungsmäßigkeit der ähnlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) angestellt hat.
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2. Da bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Nummern des § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt wird, lassen die hier von den Behörden angewandten Gesetzesvorschriften, wie die Bundesregierung mit Recht hervorhebt, genügend Raum dafür, bei der Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, in dem sich das Rechtsstaatsprinzip besonders ausprägt (BVerfGE 17, 306 [314]). Nach diesem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133] mit weiteren Nachweisen) sind Eingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Demgemäß ist bei der Anwendung der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG das durch die betreffende Einzelvorschrift jeweils geschützte öffentliche Interesse abzuwägen gegen die privaten Belange des betroffenen Ausländers, d. h. etwa gegen die Folgen der Ausweisung für seine wirtschaftliche, berufliche, persönliche Existenz, insbesondere für die Ehe mit einer Frau, die ihm nicht ins Ausland folgen will oder kann, sowie für andere soziale Bindungen. Ob die Ausweisungsverfügungen als solche diesem Verfassungsgrundsatz entsprechen und im einzelnen die verfassungsgemäß auszulegenden Tatbestandsmerkmale erfüllen, ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu prüfen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt namentlich auch für die Frage, ob und wieweit die Mitgliedschaft oder Betätigung in einer später verbotenen Vereinigung vor deren Verbot zuungunsten des betroffenen Ausländers herangezogen werden kann.
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III.
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Die sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Forderung nach einem angemessenen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird durch die positive Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt. Sie gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.
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1. Der hierin verbürgte umfassende und effektive gerichtliche Schutz (vgl. BVerfGE 10, 264 [267]; 25, 352 [365]; 35, 263 [274] wird illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und "ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses" [BVerfGE 35, 263 [272]]. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin [vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 35, 263 [274]]. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muß jedoch die Ausnahme bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, indem z.B. Verwaltungsakte der vorliegenden Art generell für sofort vollziehbar erklärt werden, und eine Rechtsprechung, die eine solche Praxis billigt, wären mit der Verfassung nicht vereinbar.
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Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonders öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zwar läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muß und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.
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2. Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen läßt nicht erkennen, daß die Verwaltungsgerichte ihrer Prüfungspflicht in dem dargelegten Umfang genügt haben.
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Die angefochtenen Entscheidungen begründen die Notwendigkeit des sofortigen Vollzuges mit dem Bestreben der Behörden, weiteren Terrorakten in der Bundesrepublik vorzubeugen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben gehört und notfalls auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner zuläßt. Nach den im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit den Angaben des Bundesministers des Innern in der Verbotsverfügung gegen die GUPS übereinstimmen, muß davon ausgegangen werden, daß die GUPS Terrorakte propagandistisch und auf andere Weise unterstützt hat und daß möglicherweise personelle Verflechtungen zwischen ihr und palästinensischen Terrororganisationen bestanden haben.
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Den Beschwerdeführern wird jedoch nicht vorgeworfen, daß sie sich selbst an der Unterstützung solcher Gewaltakte beteiligt hätten. Vielmehr sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie der Bundesminister des Innern die von ihnen ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik lediglich darin, daß sie künftig im Hinblick auf ihre bisherige Mitarbeit in der GUPS von Terroristen zur Unterstützung von Gewaltakten herangezogen werden könnten und sich dazu - sei es freiwillig oder unter Druck - bereit finden würden.
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Diese Annahme reicht aber nach der eigenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs allein nicht aus, um die Ausweisungsverfügungen zu rechtfertigen. Vielmehr muß nach seiner Auffassung erst noch im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den palästinensischen Terrororganisationen eingelassen haben. Demgegenüber soll es für die sofortige Vollziehung der Ausweisungen genügen, daß sich aus der Mitarbeit der Beschwerdeführer in der GUPS der allgemeine Verdacht für eine solche Unterstützung ergibt.
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Damit verkennt der Verwaltungsgerichtshof die umschriebenen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug von Ausweisungsverfügungen; denn die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr ist ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung notwendig. Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt für die Abschiebung nicht.
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3. Den angefochtenen Entscheidungen läßt sich auch nicht hinreichend entnehmen, daß die schwerwiegenden und irreparablen Nachteile, die sich aus dem sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügungen für die Beschwerdeführer ergeben, in ihrer ganzen Tragweite gewürdigt worden sind.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat - freilich ohne dies im einzelnen darzulegen - nicht verkannt, daß das private Interesse der Beschwerdeführer, wegen ihrer beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik zu bleiben, schwer wiegt. Diesem Interesse kommt um so größere Bedeutung zu, als - wie bereits dargelegt - nach den eigenen Ausführungen des Gerichts erst im Hauptsacheverfahren festzustellen ist, ob von den Beschwerdeführern tatsächlich eine ernst zu nehmende Gefahr ausgeht.
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Jedoch verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß die Entfernung eines seit längerem in der Bundesrepublik ansässigen Ausländers an sich schon mit schwer zu behebenden Folgen für ihn verbunden ist, weil sie auch bei späterem Obsiegen in der Hauptsache für die Zeit seiner Abwesenheit nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Er weist nämlich auf den vorläufigen Charakter der sofortigen Vollziehung hin und will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß sie weit weniger schwer wiege als die endgültige Ausweisung, über die noch entschieden werden müsse. Damit werden die Schwierigkeiten einerseits der Wiederaufnahme eines einmal unterbrochenen, bereits weit fortgeschrittenen Studiums, andererseits der sozialen Wiedereingliederung nach einer Rückkehr in die Bundesrepublik unterschätzt.
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b) Die nachteiligen Auswirkungen des sofortigen Vollzuges werden wesentlich verstärkt durch die schleppende Behandlung der Hauptsacheverfahren, die für die Beschwerdeführer den Zeitraum der Ungewißheit verlängert. Die Widerspruchsbehörden haben bis zur Beschlußfassung des Bundesverfassungsgerichts - also innerhalb von fast zehn und reichlich acht Monaten - nicht über die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer entschieden, ohne daß dafür aus der Sache ein einleuchtender Grund ersichtlich wäre. Wenn die Verwaltungsbehörden für sich in Anspruch nehmen, ihre Verwaltungsakte vor der gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen, und damit vollendete Tatsachen schaffen, deren Wirkung sich im Laufe der Zeit weiter verfestigt (vgl. dazu auch BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 21, 223 [226]), dann gehört es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes, daß er alsbald verwirklicht wird. Der beim sofortigen Vollzug ohnehin in seiner Bedeutung geminderte Rechtsschutz darf durch die Verzögerung einer Sachentscheidung nicht noch mehr entwertet werden. In diesen Fällen besteht für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, dann kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden, so daß die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nachträglich wiederhergestellt werden muß. Umgekehrt müssen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon ausgehen, daß die Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert werden, und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist.
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Im Falle der Beschwerdeführer kann es daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in erster Linie darauf ankommen, ob ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum Abschluß ihres Studiums hinzunehmen war. Vielmehr hätte das Gericht feststellen müssen, ob ihre Anwesenheit bis zu einer zeitgerechten richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung geduldet werden konnte.
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c) Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz zu Art. 19 Abs. 4 GG fällt schließlich ins Gewicht, daß der sofortige Vollzug einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in Fällen der vorliegenden Art in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt, besonders ihn daran hindert, im Hauptsacheverfahren seine prozessualen Rechte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich wahrzunehmen.
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Allerdings schreibt Art. 19 Abs. 4 GG eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 11, 232 [234]). Der Grundrechtsschutz kann jedoch eine bestimmte Gestaltung des Gerichtsverfahrens verlangen, wenn er anders nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 17, 108 [117 f.]). Für Ausländer wird es in der Regel nicht leicht sein, sich vom Ausland her rechtliches Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit dem Gericht oder einem deutschen Anwalt häufig schon aus sprachlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet und zumal bei zeitraubenden Beförderungswegen nur ein unzulänglicher Ersatz für die mündliche Unterrichtung ist. Mit dem deutschen Recht vertraute Anwälte werden im Ausland selten zu finden sein. Wenigstens ebenso schwer wiegt aber, daß abgeschobene Ausländer ihr Fragerecht gegenüber Zeugen nicht ausüben können (vgl. § 97 VwGO) und vor allem dem Gericht für eine Vernehmung nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Gerade in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich darauf ankommt, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf eine konspirative Arbeitsweise der GUPS eingelassen haben, werden ihre Aussagen, ihre Glaubwürdigkeit und möglicherweise ihre Gegenüberstellung mit Zeugen von besonderer Bedeutung sein. Daher kann der Verzicht auf diese Beweismittel die Wahrheitsfindung gerade auch zuungunsten der Beschwerdeführer erschweren.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen regelmäßig mit solchen Nachteilen verbunden wäre und deshalb durch die hier entwickelten Grundsätze allzu sehr erschwert würde. Zunächst könnte eine solche Eigenart der Ausweisungsverfügungen nicht zu einer Verminderung des Grundrechtsschutzes führen; vielmehr muß der Bedeutung der Grundrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) auch in der Ausweisungspraxis voll Rechnung getragen werden. Es wäre gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, soweit erforderlich durch eine Reform des Verfahrens, z.B. durch eine Konzentration und Beschleunigung des Rechtszuges, die Durchsetzung berechtigter öffentlicher Interessen mit der gebotenen Rücksicht auf die Grundrechte in Einklang zu bringen. Überdies ist das Ausmaß der möglichen Nachteile in den einzelnen Fällen durchaus verschieden: Die Rechtsverfolgung eines Ausländers wird im Zweifel weniger beeinträchtigt, wenn er statt in Syrien oder Jordanien in einem europäischen Land beheimatet ist und dorthin abgeschoben wird oder wenn er über hinreichende Sprachkenntnisse, Gewandtheit im Umgang mit Behörden und finanzielle Mittel zur Bestellung eines geeigneten Anwalts verfügt.
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IV.
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Schließlich haben die angefochtenen Entscheidungen im Falle des Beschwerdeführers zu 2), der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, den Umfang des Schutzbereiches des Grundrechts, das beiden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG zusteht, nicht hinreichend gewürdigt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß die Ehe des Beschwerdeführers durch die sofortige Vollziehung schweren Belastungen ausgesetzt würde; er geht aber ohne weitere Begründung offenbar davon aus, der Ehefrau könne ohne Rücksicht auf ihre sonstigen Bindungen zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, und zwar schon vor einer endgültigen Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72). Die Abschiebung des ausländischen Ehepartners zwingt den deutschen Partner, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um in der Heimat zu bleiben. Dieser Zwang kann die betroffene Ehe gefährden. Daraus folgt nicht, daß die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen schlechthin vor einer Abschiebung schützt. Jedoch müssen bei der gebotenen Abwägung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gegenübergestellt werden.
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V.
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Die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Damit ist jedoch noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügungen beseitigt. Den Beschwerdeführern mußte deswegen durch eine Anordnung nach § 35 BVerfGG die Möglichkeit eröffnet werden, bis zur erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Bundesrepublik zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
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