2. a) In Verfahren, welche die mangelnde Nutzung von Ausbildungskapazitäten an Hochschulen zum Gegenstand haben, sind die im vorläufigen Verfahren erfolglos gebliebenen Studienbewerber in der Regel gehalten, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen.
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b) Die vorherige Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache erscheint ausnahmsweise unzumutbar, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung zu klären sind und wenn ohne eine beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben würden. Das gilt nicht für Verfassungsbeschwerden, die sich lediglich an eine zur Entscheidung angenommene ähnlich gelagerte Verfassungsbeschwerde anhängen ("Trittbrettverfahren").
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 3. April 1979
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-- 1 BvR 1460, 1482/78 und 27, 169/79 -- | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Studienbewerber 1. ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiersemann, Neef, Krell und Partner, Münsterstraße 23, Gütersloh 1 - gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Oktober 1978 - XIII B 8059/78 - 1 BvR 1460/78 -; 2. - 5. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Brandenburg, Immentalstraße 50 Freiburg - gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1978 - XIII B 5148/78, XIII B 5147/78, XIII B 5146/78, XIII B5159/78 - 1 BvR 1482/78 -; 6. -9. ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans Christian Kopf und Eike Schönefelder, Keferstraße 2, München 40 - gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 17. November 1978 - 1 B 411/78, 1 B 412/78, 1 B 413/78, 1 B 417/78 - 1 BvR 27/79 -; 10. - 46. ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Redelberger, Dr. Großjohann, René Pichon und Ulrich Schlemmer, Kaiserwall 37, Recklinghausen - gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Januar 1979 - X OVG B 1103/78, X OVG B 1107/78, X OVG B 1113/78, X OVG B 11, X OVG B 24/78, X OVG B 1128/78, X OVG B 1136/78, X OVG B 1142/78, X OVG B 1151/78, X OVG B 1163/78, X OVG B 1172/78, X OVG B 1173/78, X OVG B 1174/78, X OVG B 1179/78, X OVG B 1180/78, X OVG B 1187/78, X OVG B 1188/78, X OVG B 1192/78, X OVG B 1197/78, X OVG B 1211/78, X OVG B 1214/78, X OVG B 1227/78, X OVG B 1253/78, X OVG B 1447/78, X OVG B 1450/78, X OVG B 1459/78, X OVG B 1477/78, X OVG B 1478/78, X OVG B 1487/78, X OVG B 1491/78, X OVG B 1492/78, X OVG B 1494/78, X OVG B 1515/78, X OVG B 1523/78, X OVG B 1524/78, X OVG B 1535/78, X OVG B 1538/78, X OVG B 1682/78 - 1 BvR 169/79 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
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Gründe: | |
I.
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten, werfen die Frage auf, ob sie deshalb unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer noch nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchgeführt haben.
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1. Den Verfassungsbeschwerden liegen Ausgangsverfahren zugrunde, in denen die mangelnde Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten für das Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin geltend gemacht wurde. Mit dieser Begründung haben Studienbewerber -- namentlich seit den beiden grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 und 276) -- in ständig steigender Zahl versucht, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Zuteilung eines ungenutzten Studienplatzes in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erreichen. Derartige Verfahren hatten in beträchtlichem Umfang Erfolg. So sind von den Verwaltungsgerichten nach Auskunft der zuständigen Länderminister allein in den beiden Studienjahren vom Wintersemester 1976/77 bis zum Sommersemester 1978 und allein für Studienanfänger der Humanmedizin 2.135 zusätzliche Zulassungen über die amtlichen Höchstzahlfestsetzungen hinaus angeordnet worden.
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2. Von den erfolglos gebliebenen Antragstellern rief eine immer größer werdende Zahl das Bundesverfassungsgericht an, ohne zuvor das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen; nicht wenige Beschwerdeführer beteiligten sich an mehreren, die Zulassung zu verschiedenen Hochschulen betreffenden Verfassungsbeschwerden. Seit Anfang 1978 haben über 1.160 Studienbewerber insgesamt 185 Verfassungsbeschwerden eingelegt, die die Ausbildungskapazitäten der Universitäten Aachen, Berlin, Bonn, Bochum, Braunschweig, Düsseldorf, Erlangen, Essen, Freiburg, Gießen, Göttingen, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Hohenheim, Kiel, Köln, Mainz, Marburg, München, Münster und Tübingen betreffen. Soweit über die Annahme dieser Verfassungsbeschwerden bereits entschieden worden ist, hat die Prüfung in aller Regel ergeben, daß das verfassungsrechtlich geschützte Zulassungsrecht der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnungen nicht verletzt worden war. Beispielhaft für derartige Verfassungsbeschwerden sind auch die vorliegenden Verfahren 1 BvR 1482/78 und 1 BvR 27/79, bei denen ebenfalls eine Nichtannahme mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg in Betracht käme, sofern sie zulässig wären.
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a) Das Verfahren 1 BvR 1482/78 betrifft die Ausbildungskapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität M. im Sommersemester 1978, die nach Auffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts höher war als die amtliche Höchstzahlfestsetzung. Das Verfahren gehört zu den nicht seltenen Kapazitätsüberprüfungsverfahren, in denen Bewerber, die bei der Verlosung der in erster Instanz ermittelten zusätzlichen Plätze erfolglos blieben, Beschwerde mit der Begründung einlegen, es seien noch weitere ungenutzte Studienplätze vorhanden. Weist dann das Beschwerdegericht das Rechtsmittel deshalb zurück, weil nach seiner von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung nicht einmal die vom Verwaltungsgericht errechneten Plätze vorhanden seien, begnügen sich die abgewiesenen Bewerber in ihren Verfassungsbeschwerden häufig mit der Rüge, die ungünstigere Beurteilung des Beschwerdegerichts sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Da indessen die erstinstanzliche Entscheidung trotz abweichender Begründung des Beschwerdegerichts im Ergebnis unverändert bleibt, könnte das verfassungsrechtlich geschützte Zulassungsrecht der Bewerber bei dieser Fallgestaltung allenfalls dann verletzt sein, wenn schon das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdeführer infolge fehlerhafter Kapazitätsermittlung zu Unrecht einen an sich vorhandenen Studienplatz vorenthalten hätte.
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Auf ein entsprechende Hinweisschreiben haben die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich erklärt, Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde sei allein die verfassungsrechtlich bedenkliche Begründung des Oberverwaltungsgerichts. Die zur Vorbereitung der Entscheidung über die Annahme beigezogenen, von den Beschwerdeführern nicht überreichten Unterlagen haben indessen ergeben, daß das Verwaltungsgericht seinerseits in den von den Beschwerdeführern gerügten entscheidungserheblichen Punkten nicht von deren Standpunkt abgewichen war.
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b) Das Verfahren 1 BvR 27/79 betrifft die Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin an der Universität M. im Sommersemester 1978. Hier war das Oberverwaltungsgericht schon in früheren Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, daß für den gesamten Studiengang und erst recht für den vorklinischen Studienabschnitt weit mehr Studienplätze vorhanden seien, als in den amtlichen Höchstzahlfestsetzungen ausgewiesen würden. Das erstinstanzliche Gericht hatte im Ausgangsverfahren die Universität verpflichtet, von den zusätzlichen 51 Plätzen für Studienanfänger 25 an Bewerber für das Sommersemester 1978 zu vergeben. Die Anträge anderer Bewerber, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung einen der übrigen Studienplätze zuzuteilen, wurden hingegen in beiden Instanzen zurückgewiesen. Dies wird in den angegriffenen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts damit begründet, die Universität habe im Sommersemester 1978 tatsächlich sogar 63 zusätzliche Studienanfänger aufgenommen, darunter allerdings auch solche, die aufgrund einer früheren einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts nach den Verhältnissen des vorangegangenen Wintersemesters 1977/78 vorläufig zugelassen worden seien, die ihr Studium aber tatsächlich erst im Sommersemester 1978 hätten beginnen können.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführer eine Entscheidung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Vorhandensein einer größeren Zahl ungenutzter Studienplätze erst nach Ablauf des Bewerbungssemester gerichtlich festgestellt wird und gleichzeitig eine entsprechende Zahl weiterer Bewerber für das Folgesemester zugelassen werden will. Nach Meinung der Beschwerdeführer muß dann die Universität die von ihr selbst verschuldete Überbelastung hinnehmen, die durch den gleichzeitigen faktischen Studienbeginn beider "Kohorten" eintritt. Eine nähere Überprüfung der nachträglich eingereichten und aus anderen Verfahren bekannten Unterlagen hat indessen ergeben, daß sich die genannte Frage im vorliegenden Fall nicht stellt, da hier Besonderheiten vorliegen. Soweit nämlich die zusätzlichen Plätze von Bewerbern besetzt wurden, die nach den Bedingungen des vorangegangenen Wintersemesters zugelassen worden war, handelte es sich um solche, deren vorläufige Zulassung auf einer später als überhöht korrigierten Kapazitätsberechnung beruhte. Demgemäß ist die Annahme einer anderen Verfassungsbeschwerde, in der der Sachverhalt vollständig dargestellt worden war, mit der Begründung abgelehnt worden, daß angesichts der prinzipiellen Gleichberechtigung aller Studienbewerber Grundrechte von Bewerbern für das Sommersemester 1978 jedenfalls dann nicht verletzt sein könnten, wenn der auf einem Irrtum beruhende Überschuß an Zulassungen für das vorherige Wintersemester auf das Sommersemester übertragen werde. Trotz Hinweises auf diese Besonderheiten haben die Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde festgehalten.
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3. Im Herbst vorigen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht einige Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten in Kapazitätsüberprüfungsverfahren richteten. Noch bevor über diese Verfassungsbeschwerden nach Anhörung der Äußerungsberechtigten entschieden werden konnte, sind zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden eingegangen, die die gleiche Problematik für ein anderes Semester oder eine andere Universität zum Gegenstand haben. Zu diesen "Trittbrettverfahren" gehören auch die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1460/78 und 1 BvR 169/79.
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a) Das Verfahren 1 BvR 1460/78 betrifft die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und von einigen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten verschieden beantworteten und für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten folgenreichen Fragen, welche Lehrverpflichtungen für die Kapazitätsberechnung maßgeblich sind und ob auch im Rahmen des Richtwertverfahrens nach der Neufassung der Kapazitätsverordnung ein sog Vorlesungsvorwegabzug geboten ist. Diese Problematik ist bereits Gegenstand mehrerer das Wintersemester 1977/78 betreffender Verfassungsbeschwerden, die zur Stellungnahme an die Äußerungsberechtigten zugestellt worden sind (vgl. die einstweiligen Anordnungen vom 26. September und 24. Oktober 1978 zum Medizinstudium an den Universitäten B., K., und M. [BVerfGE 49, 189 und 378]).
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Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Ausbildungskapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität B. im Sommersemester 1978. Schon in früheren Entscheidungen war das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß über die festgesetzten Höchstzahlen hinaus noch zusätzliche Studienplätze vorhanden seien; als Lehrverpflichtungen seien die vom zuständigen Minister festgesetzten Verpflichtungen, also für Oberärzte nur zwei Semesterwochenstunden anzusetzen und nicht die in einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz für Oberärzte vorgesehenen acht Semesterwochenstunden. Dieser Beurteilung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren trotz verbleibender Bedenken nunmehr gefolgt; die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
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Gegen die erstinstanzliche und die zweitinstanzliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt; er ist noch an sechs weiteren Verfassungsbeschwerden gegen ähnliche Entscheidungen beteiligt, die zum Teil andere nordrhein-westfälische Universitäten betreffen und die bereits zugestellt sind, soweit es um die Zulassung zu den Bedingungen des Wintersemesters 1977/78 geht. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen seines Bevollmächtigten in der zugestellten Verfassungsbeschwerde eines anderen Studienbewerbers. Ergänzend rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn über die inzwischen erhobene Klage in der Hauptsache werde erst so spät entschieden, daß ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei.
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b) Das Verfahren 1 BvR 169/79 betrifft die von mehreren Oberverwaltungsgerichten verschieden beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen vorhandene Teilkapazitäten im vorklinischen Studienabschnitt ungenutzt bleiben dürfen. Diese Problematik ist Gegenstand mehrerer bereits zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen, in denen es um die Zulassung zum Medizinstudium an den Universitäten H., M. und R. im Wintersemester 1977/78 geht (vgl. die einstweilige Anordnung vom 10. November 1978 -- 1 BvR 1180/78 unter anderem -- zum Medizinstudium in R.).
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Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Teilzulassung zum vorklinischen Studium an der Universität G. . In der angegriffenen Beschwerdeentscheidung führt das Oberverwaltungsgericht aus, es sei bei überschlägiger Prüfung überwiegend wahrscheinlich, daß die personenbezogene Kapazität die Ausbildung weiterer 113 Studienbewerber im vorklinischen Studienabschnitt erlaube; allerdings dürfte diese Zahl wegen räumlicher Engpässe erheblich zu vermindern sein. Eine auf die Vorklinik begrenzte Teilzulassung scheitere aber jedenfalls daran, daß ein Weiterstudium an anderen Hochschulen nicht gewährleistet sei.
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Gegen diese Entscheidung sind mehrere Verfassungsbeschwerden eingegangen. Die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens bemängeln, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlich begründeten Gebot, vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend zu nutzen. Studienplätze im vorklinischen Studienabschnitt dürften nach der zutreffenden Ansicht anderer Oberverwaltungsgerichte allenfalls dann ungenutzt bleiben, wenn eine Fortsetzung des Studium nachweislich nicht gewährleistet sei; dieser der Universität obliegende Nachweis sei bislang nicht erbracht.
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Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als zulässig behandelt (BVerfGE 39, 276 [290 f.]; 42, 163 [167 f.]; 43, 34 [41]; 47, 46 [64]; Beschluß vom 27. März 1979 -- 2 BvR 1011/78 -; vgl. ferner BVerfGE 35, 382 [397] zum Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO; BVerfGE 46, 17 [25] zur vorläufigen Dienstenthebung). Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer das Verfahren in der Hauptsache betreiben könnten und daß insoweit der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Gegenüber dem Hauptverfahren sei das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig; zudem könnten den Beschwerdeführern anderenfalls unwiederbringliche, im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Nachteile entstehen.
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In einigen der zitierten Entscheidungen ist aber bereits darauf hingewiesen worden, daß die Zulässigkeit derartiger Verfassungsbeschwerden dann anders zu beurteilen sein könnte, wenn ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich mache (BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 47, 46 [64]). Eine einschränkende Beurteilung der Zulässigkeit kann unter Berücksichtigung der Funktion der Verfassungsbeschwerde insbesondere nach dem Grundsatz der Subsidiarität je nach der Eigenart des Verfahrensgegenstandes gerechtfertigt sein:
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Der Verfassungsbeschwerde kommt nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion zu (vgl. insbesondere BVerfGE 33, 247 [258 f.]). Sie wird einmal dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner individuellen Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte eingeräumt und dient zum anderen der Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts. Verfahrensrechtlich ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet, der nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zulässig ist als die allgemeinen Rechtsmittel des einfachen Rechts. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wie kaum ein anderes der Gefahr eines Mißbrauchs oder übermäßigen Gebrauchs ausgesetzt ist, der die Funktionsfähigkeit des Gerichts als eines mit weitreichenden Zuständigkeiten ausgestatteten Verfassungsorgans angesichts seiner begrenzten, gesetzlich festgelegten personellen Kapazität ernsthaft beeinträchtigen würde. Dieser Gefahr wirkt insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, der in zahlreichen Entscheidungen immer deutlicher herausgearbeitet worden ist (vgl. etwa BVerfGE 1, 97 [103]; 8, 222 [225 f.; 227]; 14, 260 [263]; 22, 287 [290 f.]; 42, 243 [248 ff.]; 49, 252). Nach diesen Grundsatz muß die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen; dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 [258]). Als eine solche anderweitige Möglichkeit kann das Verfahren in der Hauptsache in Betracht kommen, wenn das vorläufige Eilverfahren nicht zum Erfolg geführt hat.
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2. Die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts erscheint jedenfalls in Kapazitätsüberprüfungsverfahren im Hinblick auf deren Besonderheiten in der Regel zumutbar.
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a) Für solche Verfahren sind nach den bisherigen Erfahrungen folgende Besonderheiten kennzeichnend:
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Da in harten Numerus-clausus-Fächern ein hoher Bewerberüberhang besteht und da sich Kapazitätsprozesse als recht geeignet erwiesen haben, einen der begehrten Studienplätze zu erhalten, haben sich diese Verfahren zu Massenverfahren entwickelt, mit denen nahezu alle Universitäten im Bundesgebiet unter Beteiligung zahlreicher Antragsteller befaßt werden. Um zu verhindern, daß vorhandene Studienplätze durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren gehen, hat sich ferner die Übung herausgebildet, diese Massenverfahren bevorzugt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren abzuwickeln. Da diese Eilverfahren abweichend vom Normalfall die Hauptsache weitgehend vorwegnehmen, wird das Hauptsacheverfahren häufig gar nicht erst durchgeführt. Auf diese Weise wird das Bundesverwaltungsgericht als das oberste Fachgericht weitgehend ausgeschaltet. Seine Funktionen werden, sofern Verfassungsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen im Eilverfahren uneingeschränkt als zulässig behandelt werden, im erheblichen Umfang dem Bundesverfassungsgericht zugeschoben, wobei der leichte und kostenfreie Zugang zum Bundesverfassungsgericht anscheinend dazu verführt, solche Verfassungsbeschwerden fast routinemäßig und mit formularmäßiger Begründung einzureichen.
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Diese Verlagerung der Kapazitätsüberprüfungsverfahren auf das Bundesverfassungsgericht erscheint um so weniger sachdienlich, als die Kontrolle konkreter Ausbildungskapazitäten, bei deren Ermittlung rechtliche Würdigung und tatsächliche Eingabedaten eng ineinandergreifen, grundsätzlich den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist. Deren Entscheidungen sind, da es sich um die Anwendung von Rechtssätzen auf den Einzelfall und die Feststellung und Würdigung konkreter Sachverhalte handelt, der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur begrenzt darauf zugänglich, ob die angewandten Rechtssätze verfassungsrechtlich unbedenklich und ob bei ihrer Anwendung die Einwirkungen der Grundrechte beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 39, 258 [267]; 40, 352). Diese Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts erscheint nicht zuletzt deshalb unerläßlich, weil sich das Recht der Kapazitätsermittlung in ständiger Entwicklung befindet und verfassungsrechtliche Festschreibungen jedenfalls auf der ungesicherten Grundlage einer nur summarischen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wenig ratsam erscheinen. Soweit Anlaß zu einem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht, wird es diesem bei der ständig wachsenden Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden erheblich erschwert, der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde gerecht zu werden und klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung im Interesse der Gesamtheit der Bewerber in angemessener Zeit zu entscheiden.
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b) Die regelmäßige Verweisung der im Eilverfahren erfolglos gebliebenen Studienbewerber auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache erscheint nach den bisherigen Erfahrungen durchaus zumutbar; dadurch wird insbesondere nicht der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unzumutbar verkürzt.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Anfang an die Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Kapazitätsermittlungen hervorgehoben worden. Auf diese neue und schwierige Aufgabe haben sich die Verwaltungsgerichte inzwischen mit Nachdruck eingestellt. Sie haben -- wie bereits eingangs belegt -- in erheblichen Umfang Kapazitätsreserven aufgedeckt und Studienbewerber über die amtlichen Höchstzahlfestsetzungen hinaus zugelassen. Dabei wurde den Studienbewerbern in einem besonders weitgehenden Umfang Rechtsschutz zuteil, da das angestrebte Ziel -- Zuweisung eines Studienplatzes -- bereits im Wege des Eilverfahrens erreichbar war und die Gerichte schon in diesem summarischen Verfahren vielfach Aufklärungen in einem Maße vornahmen, wie das sonst in derartigen Verfahren nicht üblich ist. Durchführung und Ergebnis der gerichtlichen Verfahren haben zugleich zur Verbesserung des Kapazitätsermittlungsrechts und zur ständigen Erhöhung der amtlichen Höchstzahlfestsetzungen beigetragen; diese haben sich im Bereich der Humanmedizin seit dem Tiefstand 1969/70 verdoppelt und sind bis 1978 kontinuierlich auf 10.300 Zulassungen jährlich angestiegen. Diese Entwicklung bestätigt die schon in der grundlegenden Entscheidung vom 9. April 1975 zum Ausdruck gebrachte Erwartung, daß zum Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Kapazitätsüberprüfungsverfahren nur ausnahmsweise Anlaß bestehe (BVerfGE 39, 258 [267]). Dafür sprechen auch die zwischenzeitlichen Erfahrungen des zuständigen Vorprüfungsausschusses; die Prüfung zahlreicher Verfassungsbeschwerden hat in der Regel ergeben, daß die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren. Namentlich dann, wenn die angegriffenen Beschwerdeentscheidungen nur summarisch und unter Bezugnahme auf andere Entscheidungen begründet sind, läßt sich die Aussichtslosigkeit einer Verfassungsbeschwerde -- wie auch die unter I 2 geschilderten Verfahren zeigen -- zumeist erst nach einer aufwendigen Prüfung feststellen, die weitgehend überflüssig wäre, wenn die Beschwerdeführer zunächst den Klageweg vor den mit den jeweiligen Verhältnissen vertrauten Fachgerichte beschritten hätten. Die Durchführung dieses Hauptsacheverfahrens ist in Kapazitätsüberprüfungsverfahren aber auch dann nicht unzumutbar, wenn ein Zulassungsanspruch im Eilverfahren zu Unrecht abgewiesen worden ist. Dadurch erleidet der Bewerber zwar Zeitverluste; führt aber das Hauptsacheverfahren zur Zuteilung des begehrten Studienplatzes, kommt der Bewerber noch erheblich rascher zum Zuge als bei der regulären Vergabe eines Studienplatzes nach der Warteliste. Davon abgesehen sind die Interessen des erfolglos gebliebenen Bewerbers kein ausreichender Grund dafür, daß nach dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in jedem Fall noch ein dritte Rechtszug in Gestalt des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens offen stehen muß und daß dem Bundesverfassungsgericht auf diese Weise zum Nachteil anderer Rechtsuchender die Rolle einer Superbeschwerdeinstanz aufgedrängt wird. Das entspräche auch nicht dem Sinn und Wesen des vorläufigen Verfahrens, das den Rechtsschutz in hinreichendem Maße dadurch verstärkt, daß es schon vor Durchführung des Hauptverfahrens eine summarische Überprüfung in zwei Instanzen ermöglicht.
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3. Der Grundsatz, daß Studienbewerber, die im vorläufigen Verfahren erfolglos geblieben sind, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel das Verfahren in der Hauptsache durchführen müssen, kann nicht ausnahmslos gelten. Schon in der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht auch in Kapazitätsüberprüfungsverfahren vereinzelt Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als zulässig behandelt (BVerfGE 39, 276 [290 f.] -- Passivlegitimation der Universitäten; BVerfGE 43, 34 [41] -- Quereinstieg in höhere Fachsemester; BVerfGE 49, 189 und 378 -- Regellehrverpflichtungen und Probleme des Richtwertverfahrens; Beschluß vom 10. November 1978 -- 1 BvR 1180/78 unter anderem -- Nutzung vorklinischer Teilkapazitäten). In diesen Fällen waren Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung zu klären; zugleich erschien diese Klärung beschleunigt geboten, weil anderenfalls vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt geblieben wären. Unter diesen Voraussetzungen wäre es nicht vertretbar, den Rechtsuchenden nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. In derartigen Fällen sind vielmehr auch künftig Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Eilverfahren als zulässig zu behandeln.
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Diese Zulässigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf "Trittbrettverfahren" der unter I 3 geschilderten Art. Geboten ist in den genannten Fällen lediglich eine Gleichbehandlung aller Verfassungsbeschwerden mit dem gleichen Verfahrensgegenstand, die also die Zulassung zum gleichen Studiengang an der gleichen Universität im gleichen Semester betreffen. Es mag zwar verständlich erscheinen, daß andere Studienbewerber aus der Annahme einer Verfassungsbeschwerde auf Erfolgsaussichten für gleichgelagerte Fälle im folgenden Semester oder an anderen Universitäten schließen und sich demgemäß mit entsprechenden eigenen Verfassungsbeschwerden anhängen. Diese tragen aber zur Klärung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Problematik nichts mehr bei; sie sollen lediglich die Chance einer Aufhebung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht erhalten und den Beschwerdeführern für diesen Fall eine Zugriffsmöglichkeit auf etwaige ungenutzte Studienplätze sichern. Die Studienbewerber können jedoch ihr Ziel auch ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts dadurch erreichen, daß sie Klage in der Hauptsache erheben und gegebenenfalls in deren Rahmen nach Erlaß der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erneut eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Werden alle Bewerber für ein späteres Semester oder für die Zulassung an einer anderen Universität in gleicher Weise auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, braucht niemand von ihnen zu befürchten, ein Mitbewerber werde ihnen bei der Vergabe etwaiger zusätzlicher Plätze zuvorkommen, wenn er nicht vorsorglich Verfassungsbeschwerde einlege.
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Dieser Beurteilung läßt sich nicht entgegenhalten, die Beteiligten der "Trittbrettverfahren" würden bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Zeitverluste erleiden, während andererseits die nachträgliche Einbeziehung jener Verfahren in die ohnehin zu entscheidenden Leitverfahren das Bundesverfassungsgericht nicht sonderlich belaste. Durch eine solche Einbeziehung würde eine zügige Bearbeitung der Leitverfahren schon deshalb verzögert und erschwert, weil auch hier die Entscheidung eine förmliche Zustellung an alle im Gesetz genannten Äußerungsberechtigten voraussetzt und weil ferner die Begründungen neuer Verfassungsbeschwerden vielfach erheblich voneinander abweichen und außer den Problemen der Leitverfahren noch zusätzliche, auf konkrete Besonderheiten der jeweiligen Universität oder des jeweiligen Semesters bezogene Rügen enthalten. Davon abgesehen läßt sich eine möglichst rasche Erledigung der wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung angenommenen Leitverfahren nur dadurch erreichen, daß sie gegebenenfalls anderen Verfassungsbeschwerden aus andern Rechtsbereichen vorgezogen werden. Unterbleibt bei "Trittbrettverfahren" eine solche, hier sicherlich nicht vertretbare Vorzugsbehandlung, wird die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts angesichts seiner ständig wachsenden Belastung schwerlich rascher zum Erfolg führen können als das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren mit der Möglichkeit einer Wiederholung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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4. Nach alledem waren nur die als Regelfall zu beurteilenden Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 -- 9 (vgl. oben I 2) sondern auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1 und 10 -- 46 (vgl. oben I 3) als unzulässig zu verwerfen.
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