Beschluß | |
des Ersten Senats vom 11. Mai 1976
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- 1 BvR 163/72 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bankdirektors Jürgen Echternach, Hamburg 13, Magdalenenstraße 65, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Fritz Modest, Dr. Artur Heemann, Dr. Jürgen Gündisch, Gabriele Rauschning, Dr. Klaus Landry, Walter Röll, Barbara Festge, Dr. Horst Heemann, Hamburg 60, Sierichstraße 78 - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1972 - 12 U 2767/71 -. | |
Entscheidungsformel:
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Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1972 - 12 U 2767/71 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, soweit es dem Beschwerdeführer verbietet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten
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die Deutschland-Stiftung mißbrauche den Namen Konrad Adenauer für rechte Sektierer,
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die Deutschland-Stiftung sei ein nationalistisches Unternehmen mit einem demokratischen Deckmantel,
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das geschäftsführende Vorstandsmitglied der Deutschland-Stiftung Kurt Ziesel bemühe sich , sein Deutschland-Magazin der von ihm so verehrten Deutschen National- und Soldatenzeitung anzugleichen.
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Das Urteil wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. - I. | |
1. Der Beschwerdeführer, Mitglied des Bundesvorstandes der CDU und deren Fraktionsvorsitzender in der Hamburger Bürgschaft, veröffentlichte in der April-Ausgabe 1971 der von der Jungen Union herausgegebenen Zeitschrift "Entscheidung" einen Artikel, der sich kritisch mit der seit 1967 alljährlich stattfindenden Verleihung der "Konrad-Adenauer-Preise" für Wissenschaft, Literatur und Publizistik durch die Deutschland-Stiftung befaßte. In dem Artikel war unter anderem ausgeführt:
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"... . Über die "Deutschland-Stiftung" sollten Christliche Demokraten einer Meinung sein: sie hat das Recht, im Namen Konrad Adenauers Preise zu verleihen, moralisch verwirkt. ... . Hätte Konrad Adenauer um die heutigen Praktiken in der Deutschland-Stiftung gewußt, er hätte ihr längst das Recht entzogen, seinen Namen für diese rechten Sektierer zu mißbrauchen. Für Adenauer, der diese Konsequenzen nicht mehr ziehen kann, haben bereits viele Christliche Demokraten gehandelt. ... . Doch nach diesem Vorfall sollten alle CDU- und CSU-Mitglieder, die noch Mitglied der Deutschland-Stiftung sind, die Konsequenzen ziehen und sie sofort verlassen, um nicht einem nationalistischen Unternehmen weiterhin einen demokratischen Deckmantel zu gewähren. "Schriftsteller" Kurt Ziesel mag sich weiter bemühen, seine Deutschland-Stiftung auf noch rechteren Kurs zu bringen und sein "Deutschland-Magazin" der von ihm so verehrten "Deutschen National- und Soldaten-Zeitung" anzugleichen. Dabei sollte ihm jedoch kein Demokrat Hilfe leisten!"
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2. Die Deutschland-Stiftung, vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Kurt Ziesel, erwirkte ein Endurteil des Landgerichts, durch das dem Beschwerdeführer bei Meidung von Geld- oder Haftstrafen im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem verboten wurde, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten:
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die Deutschland-Stiftung mißbrauche den Namen Konrad Adenauer für rechte Sektierer,
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die Deutschland-Stiftung sei ein nationalistisches Unternehmen mit einem demokratischen Deckmantel,
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das geschäftsführende Vorstandsmitglied der Deutschland-Stiftung Kurt Ziesel bemühte sich, sein Deutschland-Magazin der von ihm so verehrten Deutschen National- und Soldaten-Zeitung anzugleichen.
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Der Deutschland-Stiftung stehe aus dem Grundgedanken des Deliktrechts (§ 823 BGB) und aus entsprechender Anwendung des § 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die für den Artikel Verantwortlichen zu. Die Erklärung, die Deutschland-Stiftung mißbrauche den Namen Konrad Adenauer für rechte Sektierer, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Tatsachenbehauptung, sondern ein subjektives Werturteil, das den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfülle. Diese liege in dem Vorwurf, der Name eines Dritten werde mißbraucht; eine solche Äußerung sei "zweifellos ehrenrührig". Dem Beschwerdeführer, der das Recht habe, durch öffentliche Stellungnahmen an der politischen Meinungsbildung mitzuwirken, sei nicht jede herabsetzende Kritik erlaubt. Eine in der Presse veröffentlichte Kritik müsse vielmehr "auf bestimmte Bezugspunkte tatsächlicher Art ausgerichtet sein", so daß auch der Durchschnittsleser "die Auseinandersetzung und die Bedeutung des dahinter stehenden Anliegens" erkennen könne. Solche Anhaltspunkte fehlten in dem beanstandeten Artikel. Der Vorwurf des Namensmißbrauchs sei daher kein adäquates Mittel im Rahmen der politischen Auseinandersetzung und deshalb durch Art. 5 GG nicht gedeckt.
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Die Behauptung, die Deutschland-Stiftung sei ein nationalistisches Unternehmen mit einem demokratischen Deckmantel, enthalte gleichfalls überwiegend ein subjektives politisches Werturteil. Der Vorwurf eines "nationalistischen Unternehmens" sei beleidigend im Sinne des § 185 StGB. Unter Nationalismus sei nach dem Großen Brockhaus die "übersteigerte, intolerante Erscheinungsform des Nationalgedankens und des Nationalbewußtseins" zu verstehen, die insbesondere in ihrer schärfsten Form, dem Chauvinismus, den internationalen Frieden gefährde. In diesem Sinne werde der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff von einem verständigen Leser aufgefaßt. Es verstehe sich von selbst, daß eine derartige Unterstellung ehrenrührig sei. Auch hier fehlten tatsächliche Bezugspunkte, an die der Vorwurf hätte anknüpfen können. Tatsachen, die den Vorwurf nationalistischer Betätigung hätten begründen können, seien nicht glaubhaft gemacht. Die im Deutschland-Magazin erschienen Artikel rechtfertigten eine solche Kritik nicht.
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Die Äußerung, Kurt Ziesel bemühe sich, sein Deutschland- Magazin der von ihm so verehrten Deutschen National- und Soldaten-Zeitung anzugleichen, sei eine herabwürdigende Tatsachenbehauptung (§ 186 StGB). Sie besagte, Ziesel folge bei der Ausgestaltung des Deutschland-Magazins nach Inhalt und Form bewußt dem Vorbild der Deutschen National- und Soldaten-Zeitung und habe eine positive Einstellung zu ihr. Es sei glaubhaft gemacht, daß diese Behauptung nicht zutreffe.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend. Das angefochtene Urteil verkenne die Ausstrahlungswirkung der Meinungs- und Pressefreiheit auf den zivilrechtlichen Ehrenschutz. Dies gelte sowohl für den Vorwurf, die Deutschland-Stiftung mißbrauche den Namen Adenauers, als auch für die Aussage, sie sei ein "nationalistisches Unternehmen". Die Verwendung des Namens Konrad Adenauer für eine Organisation, die in ihren Veröffentlichungen einen überaus polemischen Stil verwende und die eine von der gesamten CDU keineswegs gewollte politische Richtung verfolge, sei zumindest eine Verengung der Bedeutung dieses Politikers. Auch eine solche Verengung könne als Mißbrauch bezeichnet werden. Im Ausgangsverfahren seien Publikationen der Deutschland-Stiftung vorgelegt worden, welche die Richtigkeit der Kritik belegt hätten. Auch der Vorwurf, die Deutschland-Stiftung sei ein "nationalistisches Unternehmen", sei im politischen Meinungskampf durchaus üblich und deshalb von Art. 5 GG gedeckt. An derartige Urteile den Maßstab eines Konversationslexikons anzulegen, heiße die Bedeutung des Grundrechts verkennen und eine kritische Publizistik verhindern. Die Äußerung, Kurt Ziesel bemühe sich, sein Deutschland-Magazin der von ihm so verehrten Deutschen National- und Soldaten-Zeitung anzugleichen, habe das Oberlandesgericht mißverstanden. Der Beschwerdeführer habe damit nicht eine konkret beweisbare Tatsache behauptet, sondern nur seine subjektive Meinung zum Ausdruck bringen wollen, die er sich aufgrund von Parallelen zwischen beiden Blättern gebildet habe.
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2. Die Deutschland-Stiftung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, im einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag auf gerichtliche Anordnung der Klageerhebung gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO zu stellen. Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Die verhängten Verbote seien mit Art. 5 GG vereinbar. Der Beschwerdeführer könne seine Meinung nach wie vor auch unter Verzicht auf die herabsetzenden Formulierungen wirksam äußern. Im übrigen würden unrichtige Tatsachenbehauptungen von Art. 5 GG nicht geschützt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Gegen die Zulässigkeit spricht es nicht, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstand, gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache zu erwirken, und daß er diesen Weg nicht eingeschlagen hat (vgl. BVerfGE 19, 73 [74]; 24, 278 [281]). Das vorläufige Rechtsschutzverfahren der einstweiligen Verfügung bildet gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; eine solche Entscheidung kann daher selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 39, 276 [290 f.]). Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) kann jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn es einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte. Das ist hier der Fall.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung über einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt lediglich zu entscheiden, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat (BVerfGE 7, 198 [207] - Lüth -, st.Rspr.). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht (BVerfGE 18, 85 [93]). Von Bedeutung ist namentlich die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung: je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 671/70 - DGB -).
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2. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer nicht nur die wörtliche, sondern auch die sinngemäße Wiederholung der streitigen Behauptungen verboten worden. Auch wenn dieses Verbot, wie den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist, offenbar restriktiv verstanden werden soll, wird dem Beschwerdeführer die Äußerung bestimmter Gedankeninhalte untersagt. Darin liegt eine Beschränkung seiner Meinungsfreiheit, die das Grundrecht des Art. 5 GG nicht nur am Rande, sondern in seiner Kernbedeutung als für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht trifft (BVerfGE 7, 198 [208] - Lüth -). Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]), auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben: es bedarf der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einem solchen Fehler beruht und darum das geltend gemachte Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [280] - Soraya -; 35, 202 [219] - Lebach -, beide m.w.N.).
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II.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf einem solchen Fehler.
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1. Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit finden zwar nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.] - Lüth -, st.Rspr.). Diese Rückwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG auf die hier in Betracht kommenden "allgemeinen Gesetze" der §§ 823, 1004 BGB hat das Oberlandesgericht verkannt.
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a) Bei der Beurteilung der beiden ersten Behauptungen: die Deutschland-Stiftung mißbrauche den Namen Adenauers für rechte Sektierer und sie sei ein nationalistisches Unternehmen mit einem demokratischen Deckmantel, hat das Oberlandesgericht zwar nicht übersehen, daß es sich um wertende Äußerungen handelt und daß diese grundsätzlich durch Art. 5 GG geschützt werden. Beide Äußerungen hat es jedoch für unzulässig gehalten, weil es an Bezugspunkten tatsächlicher Art fehle, die den Durchschnittsleser "die Auseinandersetzung und die Bedeutung des dahinterstehenden Anliegens" erkennen ließen. Dem kann nicht gefolgt werden.
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Das Urteil verbietet dem Beschwerdeführer die freie Äußerung und Verbreitung von Gedanken eines bestimmten Inhalts im Rahmen einer öffentlichen politischen Auseinandersetzung; es betrifft die Meinungsfreiheit also in ihrer Kernbedeutung als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses. Wegen der mit einer Einengung dieses Prozesses verbundenen besonderen Gefahr für die Funktion der Meinungsfreiheit hat es das Bundesverfassungsgericht seit dem Lüth-Urteil bei der Bestimmung der Reichweite der Meinungsfreiheit als wesentlichen Faktor angesehen, wenn es sich bei der zu beurteilenden Äußerung um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte L (BVerfGE 7, 198 [212] - Lüth -; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -; 24, 278 [282 f.] - Tonjäger -). Sofern das der Fall ist, ist eine Auslegung der das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik im politischen Meinungskampf überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 GG nicht vereinbar.
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Eine solche überhöhte Anforderung ist es, wenn die Zulässigkeit ehrverletzender wertender Äußerungen im politischen Meinungskampf ohne Rücksicht auf die dargelegten Umstände schlechthin an die Voraussetzung gebunden wird, daß dem Leser gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 [1763]). Es würde dem Grundgedanken und der Funktion der Meinungsfreiheit in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes widersprechen, wenn öffentliche, auch scharfe Kritik in der Presse undifferenziert davon abhängig gemacht würde, daß sie jeweils durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar gemacht werden müßte. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann.
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Der Beschwerdeführer hat durch seine Kritik einen Beitrag zum öffentlichen politischen Meinungskampf leisten wollen, ohne private oder eigennützige Ziele zu verfolgen. Dafür, daß es ihm nicht um die Sache, sondern nur um vorsätzliche Kränkung des Gegners gegangen sei (vgl. BGH a.a.O.), bieten sich keine Anhaltspunkte; es handelte sich vielmehr um Äußerungen, die im politischen Tageskampf üblich sind und normalerweise auch ohne Beanstandung hingenommen werden. Die Zulässigkeit der Kritik durfte mithin nicht von der erwähnten Voraussetzung abhängig gemacht werden, selbst wenn diese nach der nicht näher begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts die Nebenwirkung einer Ehrverletzung enthalten haben sollte. Die damit verfassungsrechtlich gebotene Auslegung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Gesetze hat das Oberlandesgericht verfehlt und wegen dieses Fehlers den Schutzbereich der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit im konkreten Falle unzutreffend bestimmt. Insofern verletzt die Entscheidung diese Grundrechte.
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b) Nichts anderes kann auch für die dritte Behauptung gelten: Ziesel bemühe sich, sein Deutschland-Magazin der von ihm so verehrten Deutschen National- und Soldaten-Zeitung anzugleichen, zumal der Artikel des Beschwerdeführers und die in ihm enthaltenen Äußerungen im wesentlichen eine Einheit darstellen. Die Äußerung entzieht sich den Maßstäben für die Beurteilung einer Tatsachenbehauptung. Sie stellt sich als ironisch-spöttische Polemik dar, die einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht zugänglich ist und ohne Rücksicht auf ihre "Richtigkeit" dem Schutz des Art. 5 GG unterliegt.
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Der Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, den das Verbot der Äußerung enthält, ist zwar weniger gravierend als das Verbot der beiden ersten Behauptungen. Auch hier ist jedoch dem Beschwerdeführer nicht nur die wörtliche, sondern auch die sinngemäße Behauptung untersagt worden. Das Verbot enthält mithin eine inhaltliche Beschränkung der Meinungsfreiheit, die nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen ist wie die zuvor erörterten Beschränkungen. Auch insoweit hält die Auslegung der einschränkenden allgemeinen Gesetze durch das Oberlandesgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, mit der Folge, daß die Untersagung jener Äußerung ebenfalls gegen Art. 5 GG verstößt.
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