2. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 18. Juli 1979
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-- 1 BvR 650/77 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Jochum, Weißenburgstraße 46, Köln 1 - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1977 - BVerwG I B 70.77 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1977 - IV A 352/75 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 1974 - 5 (4) K 2521/73 -, d) die Ausweisungsverfügung der Stadt Köln vom 30. März 1972 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1973 und die Verfügung der Stadt Köln vom 4. Januar 1977.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Ausländer, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf, weil er wegen eines Rauschgiftdelikts bestraft worden ist.
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I.
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Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108), - im folgenden: AuslG - geregelt. Eine Ausweisung ist nur aus den in § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 AuslG im einzelnen aufgezählten Gründen zulässig, insbesondere dann, wenn der Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Durch die Ausweisung erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG); ein ausgewiesener Ausländer ist zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG) und kann abgeschoben werden (§ 13 AuslG). Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelte Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung, nämlich der Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, kann durch die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, befristet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG). § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist vor.
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Eine privilegierte Stellung innerhalb der Ausländer nehmen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ein. Sie genießen zusammen mit ihren Familienangehörigen weitgehend Freizügigkeit und sind gegen Ausweisung besonders geschützt. Darüber hinaus sind Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern Gegenstand zahlreicher zwei- und mehrseitiger Vereinbarungen der Bundesrepublik, die den Vorschriften des Ausländergesetzes vorgehen (§ 55 Abs. 3 AuslG). In dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBI. II S. 76; BGBl. 1952 11 S. 608) ist vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen die völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung zugesichert (Art. 2), gleichzeitig aber das Recht der Vertragsparteien vorbehalten, die Staatsangehörigen des anderen Teils durch Einzelmaßnahmen aufgrund eines Gerichtsurteils oder gemäß den Gesetzen, den sitten-, gesundheits- oder armenpolizeilichen Verordnungen oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates auszuweisen (Art. 7). Das Europäische übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389; GMBl. 1962 S. 102) läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, einem unerwünschten Angehörigen einer anderen Vertragspartei den Aufenthalt zu verbieten (Art. 6).
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In der gemäß § 51 AuslG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1977 (GMBl. S. 202), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1978 (GMBl. S. 368), ist angeordnet, eine Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind oder denen die Personensorge für ein deutsches Kind zusteht, komme nur dann in Betracht, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Gründe im Einzelfall schwerwiegend seien (Nr. 1 a zu § 10).
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1. Der 1938 geborene türkische Ehemann der deutschen Beschwerdeführerin reiste im Oktober 1961 legal zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein und arbeitete seitdem bei verschiedenen Unternehmen, meist als Schlosser. Die ihm erstmals im Dezember 1961 erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde regelmäßig verlängert, zuletzt bis zum 3. Januar 1973. Das im Juni 1968 geborene gemeinsame Kind der Ehegatten erwarb im Juli 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Im Dezember 1965 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von 120 DM belegt, weil er im Juni 1962 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte. Am 10. März 1972 wurde er rechtskräftig wegen einer im September 1971 begangenen Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem Opiumvergehen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte er zusammen mit zwei Landsleuten einem Kriminalbeamten, der sich als Ankäufer von Rauschgift ausgegeben hatte, vier Kilogramm Haschisch übergeben. Im Oktober 1972 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe von etwa drei Monaten für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden war; inzwischen ist der Strafrest erlassen.
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2. Mit Verfügung vom 30. März 1972 wies die Stadt Köln den Ehemann der Beschwerdeführerin für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus, setzte ihm eine Ausreisefrist von einem Monat nach der Haftentlassung und drohte ihm die Abschiebung an. Die Ausweisung wurde auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 AuslG gestützt und im wesentlichen damit begründet, daß durch den illegalen Rauschgifthandel schwere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet drohten. Hinzu komme, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer früheren Aufenthaltsanzeige die Bestrafung aus dem Jahre 1965 verschwiegen, wiederholt gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen und damit eindeutig gezeigt habe, daß er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Verfügung der Ausländerbehörde und hielt das öffentliche Interesse an der Ausweisung allein aus dem Abschreckungsgedanken für gerechtfertigt.
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3. Gegen die Ausweisung klagten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Klage zurückgenommen hatte und vom Verwaltungsgericht beigeladen worden war, trat sie weiterhin für einen Verbleib ihres Ehemanns im Bundesgebiet ein, stellte aber keinen eigenen Antrag.
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Die Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wies das Gericht aber darauf hin, daß vor Erlaß der Ausweisungsverfügung als Ermessensentscheidung grundsätzlich die Strafakten beizuziehen seien. Nur weil davon auszugehen sei, daß die Ausweisung wegen der Schwere des Delikts unter allen Umständen erfolgt wäre, stelle hier die unterlassene Anforderung der Strafakten die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht in Frage.
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Gegen die Abweisung der Klage legten beide Eheleute Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens befristete die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisung nachträglich auf fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung.
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Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zurück. In der Urteilsbegründung wird erneut betont, daß die pflichtgemäße Abwägung der für und gegen die Ausweisung eines Ausländers wegen eine strafgerichtlichen Verurteilung sprechenden Umstände es in der Regel erfordere, daß die Ausländerbehörde die Strafakten bei ziehe. Das gelte erst recht, wenn die Ausweisung - wie hier - nur aufgrund besonders schwerwiegender Umstände verfügt werden dürfe. Allein wegen der besonderen Umstände des Falles sei die Ermessensausübung nicht fehlerhaft.
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Die nachträglich befristete und nur noch auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung sei wegen des Rauschgiftdelikts aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gerechtfertigt. Die Ausweisungsermächtigung sei weder durch Art. 7 Abs. 1 des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens noch durch Art. 6 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt.
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Es sei sachgerecht, dem Vertrieb von Rauschgift bei Beteiligung von Ausländern mit Ausweisungen zu begegnen. Diese seien geboten, um andere Ausländer von gleichen oder ähnlichen Straftaten abzuhalten. Bei bestimmten Fallgruppen, zu denen auch Rauschgifthandel gehöre, sei die Erwartung generalpräventiver Wirkungen von Ausweisungen gesetzesgemäß. Der betroffene Ausländer werde nicht als bloßes Mittel zur Abschreckung anderer benutzt. Da er durch seine Straftat einen möglichen Anreiz für Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben habe, sei die potentielle Gefahr, der durch die Ausweisung begegnet werden solle, zumindest verstärkt worden. Deswegen sei er als "Störer" im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts anzusehen.
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Der Ausweisung stehe auch der Schutz der Ehe- und Familiengemeinschaft nicht entgegen. Zwar müsse eine Trennung der Ehepartner und des gemeinsamen Kindes ernstlich in Betracht gezogen werden, und diese könne den Bestand der Ehe und Familie gefährden, auch wenn sie nur fünf Jahre dauere und kurzfristige Besuche möglich wären. Art. 6 Abs. 1 GG gewähre jedoch keinen absoluten Schutz vor Ausweisungen; in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sei es vertretbar, daß die Ausweisung des Ausländers eine Trennung von seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind zur Folge habe, weil diesen ein Leben im Ausland nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Intensität und die Größenordnung, in der sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am Rauschgifthandel betätigt habe, und die dabei zutage getretene erhebliche Kriminalität beeinträchtigten die Belange der Bundesrepublik in besonders schwerwiegender Weise und ließen die Folgen der befristeten Ausweisung für seine Familie als nicht unverhältnismäßig erscheinen.
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Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt weiterhin im Bundesgebiet; sein Aufenthalt wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde geduldet.
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III.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 11 GG. Sie macht geltend:
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Wenn sie mit ihrem Kind ihrem Ehemann in die Türkei folge, werde die Lebensgrundlage der Familie vernichtet und die Schulausbildung des jetzt über 10 Jahre alten Kindes unterbrochen. Bleibe sie im Bundesgebiet, so müsse sie öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil sie ihr Kind nicht allein versorgen und mit ihrem eigenen Gehalt nicht auskommen könne. Sie sei zwar als Buchhalterin tätig, aber auf die Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns angewiesen. Auch bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen dürfe der Staat nicht das Zerbrechen der Familiengemeinschaft infolge einer Ausweisung in Kauf nehmen. Generalpräventive Argumente müßten hinter die staatliche Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie zurücktreten, zumal die Gesetzesverstöße lange Zeit zurücklägen und ihr Ehemann sich seit 1972 straffrei geführt habe.
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IV.
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1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er bezieht sich auf seine Stellungnahme in dem Verfahren 1 BvR 241/77 (vgl. BVerfGE 50, 166 [171 f.]) zur Ausländerkriminalität und zur Abschreckungswirkung generalpräventiver Ausweisungen von straffälligen Ausländern und führt ergänzend zur Rauschgiftkriminalität bei Ausländern aus:
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Die statistisch erfaßte Rauschgiftkriminalität habe bis zum ersten Halbjahr 1977 im Vergleich zu den meisten übrigen Straftaten überproportional zugenommen. Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum sei von zwei im Jahre 1970 über je etwa 100 in den Jahren 1972 und 1973 auf 337 im Jahre 1976 angestiegen. Der Anteil der Ausländer an den ermittelten Tatverdächtigen habe 1976 bei Rauschgiftdelikten mit 14,1 % leicht über dem bei allen Straftaten (12 %) und eindeutig über dem Anteil an der Bevölkerung (6,4 %) gelegen. An Schmuggel und illegalem Handel mit Rauschgift seien die Ausländer der Zahl der Tatverdächtigen nach im Jahre 1976 zu 18,4 % beteiligt gewesen. Trotz statistischer Verzerrungen könne hier eine deutliche Überrepräsentation der Ausländer festgestellt werden. Nachweisbare Erfahrungen über die generalpräventive Wirkung von Ausweisungen auf die Rauschgiftkriminalität stünden nicht zur Verfügung. Für psychisch und physisch Drogenabhängige lasse sich hierzu keine Aussage machen. Durchaus plausibel sei aber eine generalpräventive Wirkung auf nicht drogenabhängige potentielle Drogenhändler und -schmuggler.
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2. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt Bezug auf seine Stellungnahme in dem Verfahren 1 BvR 241/77, in der er ausgeführt hat, nicht belegbare polizeiliche Erfahrungen sprächen dafür, daß die Furcht vor einer möglichen Ausweisung Ausländer von der Begehung von Straftaten abhalte.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wie folgt geäußert:
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Die Ausweisung diene als ordnungsrechtliche Maßnahme dazu, einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik vorzubeugen. Die Ermessensentscheidung über die Ausweisung nach Verurteilung wegen einer Straftat dürfe in bestimmten Fallgruppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu führen könne, andere Ausländer mit Rücksicht auf eine ihnen sonst ebenfalls drohende Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Bundesgebiet zu veranlassen. Vor einer Ausweisung sei auch zu prüfen, ob der Schutz von Ehe und Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung beanspruche. Die dabei erforderliche Güter- und Interessenabwägung habe zur Folge, daß Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet seien, ausgewiesen werden dürften, wenn die Gründe dafür im Einzelfall schwerwiegend seien und die Anwesenheit des Ausländers trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden könne. Das sei in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität gegeben. Seien aus der Ehe Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen, könnten die gegen eine Ausweisung sprechenden familiären Gründe noch verstärkt werden.
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Entfalle im Einzelfall der spezialpräventive Zweck der Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers ganz oder so gut wie ganz, müsse der generalpräventive Zweck mit Rücksicht auf den mitbetroffenen deutschen Ehegatten mit besonderer Sorgfalt auf eine mögliche und angemessene Wirkung geprüft werden. Eine Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers zu generalpräventiven Zwecken sei durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht schlechthin ausgeschlossen, aber, auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine derartige Ausnahme könne bei besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten angenommen werden. In Betracht zu ziehen seien unter Umständen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, da der illegale Rauschgifthandel eine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit zur Folge habe und der Rauschgiftmißbrauch einen Nährboden für die Kriminalität junger Menschen darstelle. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Ausweisung eine unangemessene Folge der Straftat darstelle, sei schließlich von Bedeutung, daß die Wirkung der Ausweisung befristet und die Frist nachträglich verlängert oder verkürzt werden könne. Letzteres sei insbesondere dann denkbar, wenn sich die maßgebenden Umstände wesentlich verändert hätten. Eine vorherige Ausreise des Ausländers aufgrund der Ausweisungsverfügung sei dafür nicht notwendige Voraussetzung. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung hätten die Verwaltungsgerichte darüber allerdings nicht zu entscheiden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Ausweisungsverfügung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet ist und diese selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.
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1. Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt zudem voraus, daß der Beschwerdeführer durch sie unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 4, 96 [101]; 28, 314 [320]; 31, 58 [66 f.]; 34, 81 [97] m.w.N.). Dieses Erfordernis kann auch dann erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer an dem Ausgangsverfahren nicht selbst beteiligt war; entscheidend ist nur, ob der Bürger durch den gerichtlichen Hoheitsakt unmittelbar betroffen ist (BVerfGE 34, 81 [97]).
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Dies ist hier zu bejahen; denn die Beschwerdeführerin hat als Ehefrau des ausgewiesenen Ausländers ein schutzwürdiges Interesse an seinem Verbleib im Inland.
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2. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität, der im Verfassungsrecht verankert ist (BVerfGE 42, 243 [249]), muß jeder Beschwerdeführer, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt, die behauptete Grundrechtsverletzung zunächst mit den ihm zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu beseitigen versuchen (BVerfGE 22, 287 [290]; st. Rspr.). Im Verwaltungsprozeß gehört die Nichtzulassungsbeschwerde zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn sie statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist (BVerfGE 16, 1 [2 f.]). Diese hat die Beschwerdeführerin zwar nicht eingelegt. Als Beigeladene im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ihres Ehemannes konnte sie aber innerhalb seiner Anträge selbst wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen (§ 66 VwG0), und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirkte auch gegen sie. Da mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erreicht werden soll, daß die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Gerichte ordnungsgemäß vorgeprüft (BVerfGE 4, 193 [198]) und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird (BVerfGE 9, 3 [7]), ist diesem Zweck durch die Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Diese Rechtswegerschöpfung ist auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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I.
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1. Gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, der die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers zuläßt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die Ausweisung in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist, verbleibt im Einzelfall genügend Raum, vorrangigem Verfassungsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung zu tragen (BVerfGE 50, 166 [174] m.w.N.). Bei verheirateten Ausländern sind die Auswirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend zu beachten.
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2. Art. 6 Abs. 1 GG enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und gilt auch für Ausländer (BVerfGE 31, 58 [67]). Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung (BVerfGE 35, 382 [408]); das Interesse des deutschen Ehepartners daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen, ist aber bei jeder Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerfGE 19, 394 [397]; 35, 382 [408]).
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Da es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflußnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen, verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen vermögen grundsätzlich noch keine eine Ehe gefährdende Ausweisung zu rechtfertigen. Besteht jedoch Wiederholungsgefahr oder soll die Ausweisung der Abschreckung anderer Ausländer dienen, dann ist abzuwägen, ob dennoch der weitere Aufenthalt des Ausländers hingenommen oder ob dem deutschen Ehepartner zugemutet werden kann, sich entweder von seinem Ehegatten zu trennen oder ihm zu folgen und damit seine Heimat aufzugeben.
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Bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen muß im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG von einem grundsätzlichen Übergewicht des verfassungsrechtlich abgesicherten Interesses am Erhalt der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger gegenüber dem Abschreckungsinteresse ausgegangen werden. Nur wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, sie über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlaß für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken, kann die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Fortbestands der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen zurückstehen. Dabei ist davon auszugehen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören.
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Da Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, sondern die Familie mit Kindern als geschlossenen Lebensbereich erfaßt (BVerfGE 18, 97 [105 f.]), ist der Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern (BVerfGE 10, 59 [83 ff.]; 17, 38 [50]; 24, 119 [135]). Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls (BVerfGE 24, 119 [144]; 37, 217 [252]) und schützt die freie Entscheidung der Eltern, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen (BVerfGE 31, 194 [204 f.] m.w.N.). Der Entschluß eines deutschen Staatsangehörigen, der mit einem Ausländer verheiratet ist und dessen eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit seinem Kind im Bundesgebiet zu leben, steht damit unter der Garantie des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Bei der Entscheidung über die Ausweisung des ausländischen Elternteils muß daher das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des deutschen Elternteils an der Familiengemeinschaft und an der gemeinsamen Erziehung des Kindes im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Die Existenz eines ehelichen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit kann den ausländischen Elternteil nicht in jedem Fall vor einer Ausweisung bewahren, verstärkt aber den ohnehin mit Rücksicht auf die Ehe mit einem deutschen Partner bestehenden Schutz gegen Ausweisung.
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3. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers mit deutschem Ehepartner kommt der Vorschrift des § 15 Abs. 1 AuslG besondere Bedeutung zu; denn sie ermöglicht es der Ausländerbehörde, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu befristen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, daß sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist. Die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile können noch beträchtlich sein, sind aber im Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels eher erträglich und zumutbar als die Folgen einer unbefristeten Ausweisung. Die Ausländerbehörde kann danach dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen hinreichend Rechnung trägt.
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4. Eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung und über deren Befristung setzt neben der Beachtung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bei einem Ausländer mit deutschem Ehegatten und deutschem Kind ferner voraus, daß die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation können in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die erwähnten verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerläßlich wie die Feststellung der Familien-, Arbeits- und Wohnverhältnisse des Betroffenen. Läßt sich mit Rücksicht auf den Ausweisungszweck nicht sogleich beurteilen, ob eine Befristung angebracht ist, hat die Ausländerbehörde erforderlichenfalls im nachhinein die Frage einer Befristung und Verkürzung der Frist zu prüfen und dazu die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Ausgewiesenen und seiner Familie zu verfolgen. Eine formularmäßige Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers ohne Würdigung des konkreten Sachverhalts könnte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das schließt die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Verpflichtung der Ausländerbehörde ein, selbst nach Rechtskraft der Ausweisungsverfügung gegebenenfalls erneut zu überprüfen, ob bei Veränderung maßgebender Umstände die Aufrechterhaltung einer - wenn auch befristeten -Ausweisungsverfügung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
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II.
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Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Entscheidungen, so ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung der dem einfachen Recht zugehörigen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundrechtliche Normen und Maßstäbe außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 42, 143 [148] m.w.N.).
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Die Verwaltungsgerichte sind davon ausgegangen, die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Rauschgifthandels rechtfertige angesichts der Intensität und der Größenordnung, in der sich der Ehemann der Beschwerdeführerin an diesem Handel beteiligt habe, dessen befristete Ausweisung. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles stelle auch die unterlassene Aktenbeiziehung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht in Frage. Die Ausweisungsbefugnis sei nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beschränkt, und die Ausweisung sei geeignet und erforderlich, um andere Ausländer von gleichen oder ähnlichen Straftaten abzuhalten. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Da für die Ausweisungsverfügung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (Oktober 1973) maßgeblich ist, konnte es für die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht darauf ankommen, daß die Straftat bereits in, September 1971 begangen wurde und der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in der Zwischenzeit offenbar beanstandungsfrei verhalten hat. Diese Entwicklung kann nur für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde (vgl. C 14)1 von Bedeutung sein.
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