1. Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind nur dann mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Es ist dem Staat jedoch nicht von vornherein verwehrt, bei der Subventionierung der Presse nach meinungsneutralen Kriterien zu differenzieren.
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2. Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 6. Juni 1989
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-- 1 BvR 727/84 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der X... Verlag GmbH gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 129.83 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1983 - 13 A 1751/82 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
I.
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In der Bundesrepublik Deutschland wird der Presse beim Vertrieb ihrer Druckwerke vom Staat ein verbilligter Postzeitungsdienst zur Verfügung gestellt. Er soll die Verbreitung von Informationen durch die Presse finanziell erleichtern und sie damit bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unterstützen. Der Sache nach handelt es sich um eine staatliche Subventionierung, weil der Postzeitungsdienst einen erheblichen Mehraufwand an Kosten verursacht. Die Unterdeckung liegt bei etwa 50 vom Hundert der Kosten und beträgt derzeit rund 500 Millionen DM.
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Angesichts der erheblichen Kostenbelastung wurde der Kreis der begünstigten Presseorgane von Anfang an begrenzt. Die Benutzungsbedingungen sind in der Postzeitungsordnung (PostZtgO) festgesetzt. Diese stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 14 PostVwG. Die Vorschrift lautet:
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"§ 14 Benutzungsverordnungen
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Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für den Postreisedienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Benutzungsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
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Die Teilnahme am Postzeitungsdienst setzt gemäß § 2 Abs. 1 PostZtgO eine Zulassung voraus. Zugelassen werden nur solche Druckschriften, die nach ihrer inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften der Postzeitungsordnung entsprechen (§ 2 Abs. 2). Nach dem ihr zugrundeliegenden Zeitungsbegriff kommen nur diejenigen periodisch erscheinenden Druckschriften in den Genuß der staatlichen Pressesubventionierung, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen (§ 5 Abs. 1). Gleichgestellt sind Zeitschriften (Abs. 2) sowie Druckschriften, die dem Zweck der Förderung ideeller Ziele von Vereinen und Verbänden zu dienen bestimmt sind (Abs. 3). Begünstigt sind außerdem amtliche Druckschriften (Abs. 4).
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Nach § 6 PostZtgO sind vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen unter anderem periodische Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, geschäftlichen Interessen Dritter zu dienen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), ferner Druckschriften, die im Titel oder Untertitel Namen von geschäftlichen Unternehmen oder Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden (Nr. 2) oder die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungsdienste des Verlages anbieten (Nr. 3), in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen geworben wird (Nr. 4) oder die ausschließlich für ein Sammelwerk bestimmt sind (Nr. 5). Außerdem sind unter anderem Zeitungen ausgeschlossen, deren presseübliche Berichterstattung einen bestimmten Prozentsatz des Zeitungsumfangs nicht überschreitet (Abs. 2).
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Nach § 14 Abs. 1 PostZtgO wird die Zulassung zum Postzeitungsdienst widerrufen, wenn die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt (Nr. 1) oder wenn der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht (Nr. 2) oder seine aus dem Benutzungsverhältnis folgenden Pflichten nicht erfüllt (Nrn. 3 bis 5). Über den Widerruf der Zulassung entscheidet das zuständige Verlagspostamt (§ 14 Abs. 2), dessen Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist.
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II.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 1981 widerrief die Deutsche Bundespost durch das zuständige Verlagspostamt die Zulassung der von der Beschwerdeführerin verlegten, wöchentlich erscheinenden Druckschrift "F." zum Postzeitungsdienst. Zur Begründung der auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO gestützten Entscheidung wurde darauf verwiesen, daß bei dieser Druckschrift im Unterschied zu einer typischen Zeitung der Redakteur in eine enge Beziehung zum Leser trete: Jede Ausgabe beginne mit der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren!" und ende mit der Wendung "Mit freundlichen Grüßen K.-m.". Ferner werde das Angebot gemacht, ein "vertrauliches Gespräch" über die mitgeteilten Informationen mit dem Redakteur zu führen. Hierdurch nehme die Druckschrift den Charakter eines Rundbriefes an. Schließlich fehle eine redaktionelle Gestaltung und Aufbereitung des Stoffes.
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Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO. Die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2, 5 und 6 PostZtgO seien jedenfalls nicht mehr gegeben gewesen. Dabei könne offenbleiben, ob die Druckschrift der Beschwerdeführerin angesichts ihrer äußeren Gestaltung den klassischen Anforderungen an eine Zeitung noch entspreche. Jedenfalls lägen die Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 PostZtgO vor. Der "F." werde ausweislich seiner inhaltlichen Gestaltung jedenfalls auch zu dem Zweck herausgegeben, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Körperschaften zu dienen, wobei maßgeblich auf den objektivierbaren Eindruck eines unbeteiligten Dritten abzustellen sei. Daß dieser Herausgabezweck möglicherweise nur eine unter mehreren von der Zeitung verfolgten Zielsetzungen sei, spiele für ihren Ausschluß keine Rolle, denn die Postzeitungsordnung wolle nur die echte Nachrichtenpresse bei der Wahrnehmung ihrer für das demokratische Gemeinwesen wichtigen Aufgabe der Information und Meinungsbildung durch möglichst niedrige Vertriebskosten unterstützen. Eine mittelbare Subventionierung von Unternehmen, die pressefremde Zwecke verfolgten, sei nicht gerechtfertigt. Daß der "F." zumindest auch den geschäftlichen Interessen bestimmter Unternehmen diene und dies nicht nur eine nicht gewollte Nebenfolge sei, ergebe sich aus der werbenden Form der Druckschrift (persönliche Anrede, appellative Sprachform, Faksimileunterschrift des Redakteurs), die den Eindruck einer besonders vertrauenswürdigen Information hervorrufe und den Leser durch die geradezu ins Auge springende Angabe der Telefonnummer des Verlages veranlasse, wegen der günstig beurteilten Kapitalanlagemöglichkeit oder steuerlichen Maßnahmen mit dem Verlag oder dem Redakteur Verbindung aufzunehmen, um notwendige Einzelheiten zu erfahren. Wer in dieser Weise verfahre, um beim Leser Aufmerksamkeit für eine bestimmte Unternehmung oder um Interesse an einer Beteiligung hervorzurufen, betreibe eine verdeckte Werbung für das jeweilige Unternehmen und diene mithin mittelbar dessen geschäftlichen Interessen. Darüber hinaus erwecke der "F." den Eindruck, daß die Beschwerdeführerin mit dieser Druckschrift geschäftliche Vermittlungsdienste betreibe. Die unübersehbare Angabe der Telefonnummer des Verlages und des Redakteurs mit der Angabe "Ihr direkter Draht für das vertrauliche Gespräch" drängten geradezu die Vermutung auf, daß die Beschwerdeführerin als Herausgeberin der genannten Blätter Ratschläge für die Eingehung bestimmter geschäftlicher Beziehungen in den Bereichen Geldanlage, Aktien, Kapitalbeschaffung und Steuern erteile. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Selbst wenn die von ihr benannten Druckschriften - was nicht ersichtlich sei - unter Verstoß gegen § 6 PostZtgO zum Postzeitungsdienst zugelassen worden wären, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. § 14 PostVwG genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwGE 28, 36 [44]). Die §§ 5 und 6 PostZtgO seien durch diese Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwGE, a.a.O., S. 49; BVerwGE 67, 117). § 5 Abs. 1 PostZtgO sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht der Pressefreiheit vereinbar. Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse zwar alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse im umfassenden Sinne unter Einschluß des von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen "subjektiven Journalismus". Dieses Grundrecht verlange indessen nicht, allen unter seinem Schutz stehenden Druckerzeugnissen eine kostenmäßig bevorzugte Beförderung durch die Deutsche Bundespost einzuräumen. Es sei daher gemäß § 14 PostVwG Sache des Verordnungsgebers, den Kreis der zum Postzeitungsdienst zuzulassenden Druckerzeugnisse festzulegen. Der Verordnungsgeber habe mit der Regelung in §§ 5 und 6 PostZtgO ohne Willkür von den unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden Druckerzeugnissen diejenigen bevorzugt, deren Herausgabezweck nicht geschäftlicher Art sei, sondern sich ausschließlich darauf richte, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Es sei gerechtfertigt, eine Maßnahme, die durch Verbesserung der Beförderungsbedingungen von Druckschriften die Pressefreiheit fördere, gezielt nur einem Teil der Presse zukommen zu lassen, denn eine öffentliche, staatspolitisch bedeutsame Aufgabe werde besonders von der "echten Nachrichtenpresse" erfüllt. Der Postzeitungsdienst solle dieser Nachrichtenpresse die Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgabe erleichtern; er diene jedoch nicht dazu, geschäftliche Interessen von wirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen.
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III.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
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Die §§ 5 und 6 PostZtgO seien unwirksam. § 14 PostVwG scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, da diese Bestimmung nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genüge. Die genannten Bestimmungen seien wegen des ihnen zugrundeliegenden verengten Zeitungsbegriffs mit dem Grundrecht der Pressefreiheit unvereinbar, das periodischen Druckwerken im umfassenden Sinne Schutz gewähre. Wenn, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehe, zur Pressefreiheit unter anderem die Möglichkeit gehöre, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen, sei der Ausschluß eines Teils der am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG teilhabenden Zeitungspresse vom finanziell günstigen Postzeitungsdienst mit dieser Garantie unvereinbar. Unter Berücksichtigung des von der Deutschen Bundespost verfolgten Zwecks, mit Hilfe der ermäßigten Gebühren des Postzeitungsdienstes die Pressefreiheit zu fördern, sei es verfassungsrechtlich unzulässig, daß sie Zeitungen danach bewerte, ob sie "publizistisch einwandfrei" seien. Welche Gefahren für die Pressefreiheit hierin lägen, zeige sich beispielsweise daran, daß die Zeitung "G." nach entsprechenden Abmahnungen seitens der Bundespost Inhalt und Aufmachung geändert habe, um die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht zu verlieren. Auf diese Weise habe es die Deutsche Bundespost in der Hand, steuernd auf den Pressemarkt und dessen Wettbewerbsbedingungen einzuwirken.
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Selbst wenn die §§ 5 und 6 PostZtgO gültig seien, sei jedenfalls ihre Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Der "F." sei eine Zeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 PostZtgO. Sie entspreche sowohl hinsichtlich ihrer Form als auch ihres Inhalts den Anforderungen der genannten Bestimmungen. Die Herausgabe der Druckschrift diene nicht dem Zweck, geschäftliche Interessen Dritter zu fördern. Mit der Herausgabe einer Zeitung würden stets auch wirtschaftliche Interessen verfolgt. Lege man die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, dürfe kaum eine Zeitung zum Postzeitungsdienst zugelassen werden. Schließlich dürfe bei der gebotenen Berücksichtigung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht von der äußeren Gestaltung oder dem Eindruck Dritter abhängig gemacht werden.
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Mit nach rechtskräftiger Entscheidung über den Widerruf erlassenem Leistungsbescheid hat die Deutsche Bundespost gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 1981 bis September 1983 die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin trotz Widerrufs allein entrichteten Gebühren für die Beförderung des "F." als Streifbandzeitung und den Gebühren als Drucksache in Höhe von insgesamt 237 187 DM geltend gemacht.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen namens der Bundesregierung geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil sie nur die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts rüge. Selbst wenn diese fehlerhaft sein sollten, würde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt.
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Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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I.
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Die Beschwerdeführerin genießt als Herausgeberin des Presseerzeugnisses "F." den Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diesen können nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen in Anspruch nehmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet seinen Schutz nicht nur gegenüber staatlichen Beschränkungen der Pressetätigkeit, sondern wirkt sich auch auf Leistungen aus, die der Staat der Presse gewährt. Die Freiheit der Presse, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sichern will, kann durch staatliche Vergünstigungen nicht weniger gefährdet werden als durch hoheitliche Eingriffe und Beschränkungen. Das gilt namentlich für selektive Förderungen, die nicht sämtlichen vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfaßten Druckerzeugnissen zugute kommen.
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II.
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Ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für jede staatliche Leistung an die Presse eine gesetzliche Grundlage verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Postzeitungsdienst und die Bedingungen, unter denen er genutzt werden kann, finden eine solche Grundlage in § 14 PostVwG in Verbindung mit der Postzeitungsordnung. Der Widerruf der Zulassung des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen "F." zum Postzeitungsdienst stützt sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 PostZtgO. Diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. a) Der Bundesgesetzgeber war zum Erlaß der Vorschriften nach Art. 73 Nr. 7 GG befugt, denn ihr Schwergewicht liegt nicht bei einer Regelung der Pressetätigkeit, sondern bei der Festsetzung der Benutzungsbedingungen für einen Postdienst.
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b) Die Benutzungsbedingungen durften auch im Verordnungsweg festgesetzt werden. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, den Postzeitungsdienst durch formelles Gesetz zu regeln. Zwar ist der parlamentarische Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 [126]). Das sind vor allem solche, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (vgl. BVerfGE 47, 46 [79] m.w.N.). So verhält es sich, wenn die Entscheidungen Maßnahmen betreffen, ohne die der Grundrechtsgebrauch unmöglich ist oder beträchtlich erschwert wird, oder von denen eine erhebliche Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit ausgeht.
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Entscheidungen über Pressesubventionen können für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich sein, wenn mit der staatlichen Leistung entweder eine erhebliche Gefahr für die Staatsfreiheit und Kritikbereitschaft der Presse einhergeht oder wenn ohne eine solche Leistung die Aufrechterhaltung eines freiheitlichen Pressewesens nicht mehr gewährleistet ist. Es sind jedoch auch Subventionen möglich, bei denen derartige Gefahren nicht bestehen.
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Zu dieser Art von Pressesubventionen gehört der Postzeitungsdienst. Er stellt zwar für die Presseunternehmen eine erhebliche Vertriebserleichterung und eine beachtliche Kostenersparnis, aber keine Existenznotwendigkeit dar, wie viele ausländische Rechtsordnungen zeigen, in denen der Presse eine solche Vergünstigung nicht eingeräumt wird. Als Leistung, die allen Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf Tendenz, Leserkreis und Qualität gewährt und nur pressefernen Publikationen versagt wird, wohnt ihr auch keine Gefahr für die freie Presse inne.
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c) Die Ermächtigung des § 14 PostVwG entspricht den Anforderungen, die Art. 80 GG an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen stellt. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 28, 66 [84 ff.]). Die Verfassungsbeschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die zu abweichenden oder weitergehenden Erwägungen Anlaß gäben.
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Die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 PostZtgO, auf die der Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst gestützt wurde, halten sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Bei diesem Dienst als einem seit je bestehenden Angebot, das auch in den Weltpostverträgen anerkannt ist, handelt es sich um eine Einrichtung des Post- und Fernmeldewesens im Sinn von § 14 PostVwG. Die Festlegung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung solcher Einrichtungen, zu deren Erlaß diese Vorschrift den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ermächtigt, schließt die Befugnis zur Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Zulassung zu einer dieser Einrichtungen erfolgt und widerrufen werden kann, ohne weiteres ein.
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2. Die Vorschriften, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen, stehen auch inhaltlich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang.
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Zur Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Leistungsbereich hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht geäußert. Es ist aber anerkannt, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit enthält, sondern auch als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert (vgl. BVerfGE 20, 162 [175]). In dieser Eigenschaft erlegt das Grundrecht dem Staat eine Schutzpflicht für die Presse auf und bindet ihn bei allen Maßnahmen, die er zur Förderung der Presse ergreift. Daraus folgt allerdings für den einzelnen Träger der Pressefreiheit noch kein grundrechtlicher Anspruch auf staatliche Förderung.
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Wenn sich der Staat jedoch, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, zu Förderungsmaßnahmen für die Presse entschließt, wie das in Gestalt des Postzeitungsdienstes geschehen ist, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß jede Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf seiten des Trägers der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
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Ein Verstoß gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht liegt freilich nicht schon dann vor, wenn der Staat Förderungsmaßnahmen nicht unterschiedslos auf sämtliche unter die Pressefreiheit fallenden Druckerzeugnisse erstreckt. Der Staat genießt im Bereich der Grundrechtsförderung vielmehr einen weiteren Handlungsspielraum als im Bereich der Grundrechtseinschränkung. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet ihm nur, daß er den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Förderungskriterium macht und sich auf diese Weise Einfluß auf den gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozeß verschafft, der nach dem Willen des Grundgesetzes im Interesse der personalen Autonomie und des demokratischen Systems staatsfrei zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [174 ff.]). Dagegen ist es ihm nicht von vornherein verwehrt, die Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten.
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Diesen Anforderungen werden die Ausschlußtatbestände des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 PostZtgO gerecht. Sie knüpfen nicht an den Inhalt der verbreiteten Meinungen oder die Tendenz des Presseerzeugnisses, sondern an seinen Zweck an (vgl. BVerwGE 78, 184). Dabei wird zwischen publizistischen und außerpublizistischen Herausgabezwecken unterschieden. In den Genuß der Förderung gelangen Presseerzeugnisse, die auf die Verbreitung von Meinungen und Informationen abzielen. Unerheblich ist es, ob ihr Vertrieb für den Herausgeber Gewinn abwirft oder ob ihr Inhalt für den Leserkreis auch geschäftlich verwertbar ist. Ebensowenig wird der publizistische Herausgabezweck beeinträchtigt, wenn das Presseerzeugnis Werbeanzeigen enthält, solange deren Verbreitung nicht das Ziel der Publikation, sondern das Mittel zur Finanzierung der Verbreitung von Meinungen und Informationen ist. Ausgeschlossen sind demgegenüber Presseerzeugnisse, die den geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften dienen (Nr. 1) oder geschäftliche Empfehlungen oder Vermittlungsdienste des Verlages selbst anbieten (Nr. 3). Dabei handelt es sich um Presseerzeugnisse, bei denen es gar nicht um die Äußerung und Verbreitung von Meinungen und Informationen geht oder bei denen Meinungen und Informationen außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind.
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Ein solches Differenzierungskriterium ist im Grundgesetz selbst angelegt. Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]). Die Erfüllung dieser Funktion ist daher auch ein zulässiges Kriterium für die Vergabe staatlicher Pressesubventionen. Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen zur Meinungsbildung nicht bei. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung.
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Durch die Anknüpfung an den vom Träger der Pressefreiheit selbst bestimmten Publikationszweck wird auch die Gefahr der inhaltlichen Einflußnahme auf einzelne Presseerzeugnisse oder auf den publizistischen Wettbewerb insgesamt vermieden. Denn zum einen ist die Förderung vom Inhalt der verbreiteten Meinungen oder der Tendenz des Presseerzeugnisses unabhängig und setzt den Träger des Grundrechts daher auch keinem Druck zur Tendenz- oder Inhaltsänderung aus. Zum anderen werden alle Druckschriften, die gleichartige Zwecke verfolgen und deswegen untereinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen können, auch in gleicher Weise behandelt, so daß eine Wettbewerbsverzerrung nicht eintritt.
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III.
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Die Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 PostZtgO durch die Gerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu überprüfen, ob der Einfluß der Grundrechte auf das einfache Recht mißachtet oder verkannt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Ein solcher Fehler läßt sich in den angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Grundrechtsverstoß davon ausgehen, daß eine Druckschrift bereits dann vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen ist, wenn sie auch geschäftlichen Zwecken dient. Dieser Fall ist im Gesetz zwar nicht eindeutig geregelt und bietet daher einer Interpretation unter Berücksichtigung der Grundrechte besondere Ansatzpunkte. Indessen kann der Staat im Förderungsbereich den Kreis der begünstigten Presseorgane solange frei bestimmen, wie er der Förderung meinungsneutrale Kriterien zugrunde legt und den publizistischen Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Beide Anforderungen bleiben aber auch dann gewahrt, wenn vom Postzeitungsdienst nicht nur Druckerzeugnisse ausgenommen sind, die gar keinen Beitrag zur Meinungsbildung leisten, sondern auch solche, die nicht allein der Meinungsbildung, sondern auch geschäftlichen Zwecken dienen. Die Gerichte waren daher von Verfassungs wegen nicht gehindert, den im Gesetz nicht eindeutig geregelten Fall als nicht förderungswürdig anzusehen und damit der reinen Geschäftspresse gleichzustellen. Daß die Gerichte den von der Beschwerdeführerin herausgegebenen "F." dieser Gruppe von Publikationen zugeordnet haben, ist willkürfrei und unterliegt im übrigen nicht der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts.
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Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht berührt, weil ein Anspruch auf Subventionen, selbst wenn sie zur Existenzsicherung erforderlich wären, aus diesem Grundrecht nicht hergeleitet werden kann.
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