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2. a) Zur Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den einschlägigen, durch Art. 140 GG einbezogenen Weimarer Kirchenartikeln ergibt.
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b) Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfaßt die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 5. Februar 1991
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-- 2 BvR 263/86 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des "Geistigen Rat der Bahá'í in Tübingen mit Sitz in Tübingen", vertr. durch den Vorsitzenden, Herrn S ..., 2. des Herrn S ..., 3. der Frau S ..., 4. der Frau S ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Michael Uechtritz, Dr. Hans Schlar![]() ![]() | |
Entscheidungsformel:
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Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1986 - 8 W 252/85 -, des Landgerichts Tübingen vom 8. Mai 1985 - 5 T 34/84 (FGG) - und des Amtsgerichts Tübingen vom 8. Dezember 1983 und vom 2. Januar 1984 - GReg. II 922/83 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. | |
Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Frage, wieweit es Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet, bei der Auslegung und Anwendung vereinsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Eigenart eines religiösen Vereins zu berücksichtigen, der sich als Teilgliederung einer Religionsgemeinschaft versteht und organisiert.
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I.
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Die Religionsgemeinschaft der Bahá'í, einer aus dem schiitischen Islam entstandenen Glaubensrichtung, ist in einer Vielzahl von Ländern vertreten. Sie ist hierarchisch gegliedert und wird derzeit durch das aus neun gewählten Mitgliedern bestehende "Universale Haus der Gerechtigkeit" mit Sitz in Haifa (Israel) geleitet. In Ländern mit einer größeren Anzahl von Ortsgemeinden wird jährlich von der Gesamtheit der Mitglieder ein neunköpfiger Nationaler Geistiger Rat in indirekter Wahl gewählt. Dieser ist in der Bundesrepublik Deutschland als eingetragener Verein errichtet; in anderen Staaten bedient er sich entsprechend den dort geltenden Gesetzen ![]() ![]() | |
II.
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1. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Vorsitzender, die Beschwerdeführer zu 3) und 4) waren weitere Vorstandsmitglieder des Beschwerdeführers zu 1). Am 14. Februar 1983 meldete der Beschwerdeführer zu 2) als Vorsitzender des Vorstandes beim Amtsgericht Tübingen den Beschwerdeführer zu 1) zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die dem Antrag zugrundeliegende Satzung enthält folgende, hier bedeutsame Vorschriften:
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Artikel 2 Zweck des Vereins
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I Der Zweck des Geistiges Rates der Bahá'í in Tübingen ist die Verwaltung aller Angelegenheiten der Bahá'í-Gemeinde in Tübingen nach den Lehren und Verwaltungsgrundsätzen der Bahá'í-Religion, wie sie sich aus dem der Satzung anschließenden Anhang ergeben. ...
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II Der Geistige Rat verfolgt danach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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III Der Geistige Rat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Artikel 3 Entstehung der Mitgliedschaft
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I ...
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II Die Mitglieder des Geistigen Rates werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der Bahá'í-Gemeinde aus deren Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die ![]() ![]() | |
III ...
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Artikel 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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I Die Mitgliedschaft wird beendet durch Zeitablauf und Neuwahl des Geistigen Rates, durch Austritt, durch Ausschluß, durch Ausscheiden aus der Bahá'í-Gemeinde Tübingen. | |
II Der Ausschluß eines Mitgliedes des Geistigen Rates fällt in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland e.V.
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Artikel 5 Nachwahl
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I Ausfallende Mitglieder des Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zwecke durch den Geistigen Rat ordnungsgemäß einberufenen, besonderen Versammlung der Bahá'í-Gemeinde durch Wahl ergänzt. Solange die Zahl der Mitglieder des Geistigen Rates nicht unter 5 herabsinkt, bleibt seine Beschlußfähigkeit erhalten.
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II Falls die Zahl der ausfallenden Mitglieder höher als vier ist, so daß der Geistige Rat nicht mehr beschlußfähig ist, wird die Wahl unter der Aufsicht des Nationalen Geistigen Rates vorgenommen.
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Artikel 9 Mitgliederversammlung
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I ...
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II Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretär des Geistigen Rates auf Antrag des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden oder auf ![]() ![]() | |
III ...
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IV ...
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Artikel 11 Der Nationale Geistige Rat
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I Die allen Geistigen Räten in der Bundesrepublik vorgeordnete Institution ist der Nationale Geistige Rat der Bahá'í in Deutschland e.V. Er entscheidet a) und b) ...; c) über die Zuständigkeit eines örtlichen Geistigen Rates; d) bis f) ... | |
Artikel 13 Satzungsänderungen
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I ...
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II Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland e.V. Sie werden wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.
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Artikel 14 Auflösung
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I Die Auflösung des Geistigen Rates kann erfolgen a) aufgrund eines mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses der Ratsmitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, b) durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit getroffenen Beschluß des Nationalen Geistigen Rates. | |
II Bei Auflösung des Geistigen Rates wird dessen Vermögen dem Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í in Deutschland e.V. übereignet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke zu verwenden hat. ![]() | |
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3. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1983 und 2. Januar 1984 wies das Landgericht am 8. Mai 1985 als unbegründet zurück. Die vorgelegte Vereinssatzung verstoße gegen § 37 Abs. 1 BGB sowie gegen den Grundsatz der Vereinsautonomie.
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Art. 9 Abs. 2 der Satzung, der die Voraussetzungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung regle, werde dem durch § 37 Abs. 1 BGB geforderten Schutz der Minderheit nicht gerecht. Die Gesetzesvorschrift verlange, die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag eine Mitgliederversammlung einzuberufen sei, anteilsmäßig festzusetzen, damit auch künftigen Änderungen der Stärke des Vereins Rechnung getragen werde. Die Mitgliederzahl des Vereins könne bis auf fünf herabsinken, ohne daß Beschlußunfähigkeit eintrete. In diesem Fall repräsentiere die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Zahl von drei Mitgliedern keine Minderheit mehr.
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Vor allem aber enthalte die Satzung Regelungen, die eine organisationsrechtliche Abhängigkeit des Vereins von Dritten herbeiführten und deshalb mit dem Grundsatz der Selbständigkeit und Selbstverwaltung von Vereinen unvereinbar seien. Durch Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchst. b und durch weitere Bestimmungen solle einerseits dem Nationalen Geistigen Rat als Nichtver ![]() ![]() | |
4. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) mit Beschluß vom 27. Januar 1986 (OLGZ 1986, S. 257) als unbegründet zurück. Art. 9 Abs. 2 der Satzung verletze § 37 Abs. 1 BGB, weil für eine mögliche Änderung der Mitgliederzahl nicht sichergestellt sei, daß die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit zu erfolgen habe. Die Satzung sei überdies mit dem Grundsatz der Selbständigkeit und Selbstverwaltung des Vereins (Vereinsautonomie) nicht vereinbar. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, wonach der Nationale Geistige Rat den Verein auflösen könne, verstoße gegen § 41 BGB. Es sei nicht zulässig, einem außenstehenden Dritten das Recht zu übertragen, den Verein gegen den Willen seiner Mitglieder aufzulösen. Soweit die Rechtsprechung solche Bestimmungen vereinzelt als statthaft angesehen habe (KG, DJ 1936, S. 1948; OLG Karlsruhe, JW 1936, S. 3266; OLG Stuttgart, Das Recht 1936, Sp. 151), seien die Entscheidungen in nationalsozialistischer Zeit ergangen und überzeugten in der Begründung nicht. Die in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Wahl der Mitglieder durch die Bahá'í-Gemeinde verstoße gegen die §§ 38 und 58 Nr. 1 BGB. Zwar könne die Form des Beitritts eines neuen Mitglieds und die Aufnahmeerklärung in der Satzung beliebig geregelt und die Mitgliedschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Es müsse jedoch grundsätzlich dem Verein freistehen, ob er jemanden als Mitglied aufnehmen wolle, sofern er nicht ausnahmsweise als existenzwichtiger Verein mit Monopolstellung zur Aufnahme von Mitgliedern verpflichtet sei. Abgesehen von diesen Einzelbestimmungen ergebe das Gesamtbild der Satzung einen so starken Fremdeinfluß, daß von einem eigenverantwortlichen Handeln des Vereins nicht mehr die Rede sein könne. ![]() ![]() | |
III.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie -- bei sachgerechter Auslegung der Verfassungsbeschwerde-Schrift -- gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts. Die Beschwerdeführer haben hierzu ein Gutachten von Prof. Dr. F. M. vorgelegt und machen im wesentlichen geltend:
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1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Dem stehe nicht entgegen, daß die Zurückweisung des Eintragungsantrags auch auf eine Beanstandung des Art. 9 Abs. 2 der Satzung, zu dessen Änderung die Beschwerdeführer bereit seien, gestützt worden sei. Würde der Antrag nach der Änderung dieser Satzungsbestimmung erneut gestellt, so würde er wegen der anderen vom Oberlandesgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen wieder abgelehnt werden, wobei voraussichtlich keine neue Sachprüfung stattfände.
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2. Das Oberlandesgericht habe das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs unrichtig ausgelegt und hierbei insbesondere Inhalt und Tragweite der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3, 4 WRV verkannt.
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a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hindere § 41 Abs. 1 BGB nicht daran, das Recht, den Verein aufzulösen, auf einen Dritten zu übertragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auch die Mitgliederversammlung diese Befugnis habe. Die Satzungsbestimmungen über die Wahl der Vereinsmitglieder durch die Bahá'í-Gemeinde und deren Ausscheiden infolge Neuwahl seien mit §§ 38 ![]() ![]() | |
b) Die Versagung der Rechtsfähigkeit verletze den Beschwerdeführer zu 1) in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und verstoße gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und 4 WRV. Von diesen Verfassungsbestimmungen sei auch der organisatorische Aufbau der Religionsgesellschaft erfaßt einschließlich des Rechts, für ein gemeindliches Leitungsorgan die Rechtsfähigkeit anzustreben. Für das hier maßgebliche Selbstverständnis der Bahá'í sei es unabdingbar, daß die Leitungsorgane der örtlichen Gemeinden, nicht aber die Gemeinden selbst, Rechtsfähigkeit erlangen. Das Grundgesetz räume in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 bis 5 WRV den Religionsgemeinschaften ein grundsätzliches Wahlrecht in bezug auf die Rechtsform ein. Nachdem den Bahá'í der angestrebte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versagt werde, müsse dem Beschwerdeführer zu 1) die Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht zuerkannt werden. Selbst wenn die vom Oberlandesgericht gefundene Auslegung des Vereinsrechts für nichtreligiöse Vereine zutreffen sollte, wirke sie sich auf den Beschwerdeführer zu 1) aufgrund seiner religiösen Zielsetzung und der daraus zwingend folgenden Einbin ![]() ![]() | |
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien als Vorstandsmitglieder des Beschwerdeführers zu 1) in ihrem durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Recht auf Wahrnehmung religionsgesellschaftlicher (Leitungs-)Aktivitäten verletzt.
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IV.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister der Justiz und das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg geäußert. Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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1. Der Bundesminister der Justiz trägt vor, aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV könne nicht unmittelbar unter Berufung auf die Glaubensinhalte der Bahá'í-Religion ein Anspruch auf Erlangung der Rechtsfähigkeit für den Beschwerdeführer zu 1) hergeleitet werden. Art. 4 Abs. 2 GG verpflichte den Staat zur Respektierung des Glaubens und zum Schutz der Religionsausübung, nicht aber zur Schaffung rechtlicher Regelungen, die den jeweiligen Glaubensinhalten einzelner Religionsgesellschaften entsprächen. Fraglich sei bereits, ob Art. 137 Abs. 3 WRV den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch den Beschwerdeführer zu 1) überhaupt erfasse; Art. 137 Abs. 4 WRV, der auf den Beschwerdeführer zu 1) als bloßer Untergliederung einer Religionsgemeinschaft allerdings nicht unmittelbar anwendbar sei, treffe nämlich gerade für diesen Bereich eine ausdrückliche Regelung. Jedenfalls könne der Geistige Rat die Rechtsfähigkeit nur nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes erlangen; geringere Anforderungen, als sie Art. 137 Abs. 4 WRV für die Eintragung einer Religionsgesellschaft als Verein stelle, könnten insoweit nicht gelten. Die Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung über die Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) Bedeutung und Tragweite des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und 4 WRV nicht verkannt.
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2. Nach Auffassung des Ministers für Justiz, Bundes- und Euro ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde befugt. Als Vereinigung von Personen kann er, unabhängig von gegebener Rechtsfähigkeit, die mögliche Verletzung eines Grundrechts geltend machen (vgl. BVerfGE 3, 383 [391]). Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerade die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu 1) die Eintragung als Verein und damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit ohne Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verweigert werden darf.
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Der Beschwerdeführer zu 1) behauptet, er werde in seiner Freiheit der Religionsausübung dadurch verletzt, daß ihm mit der Verweigerung seiner Eintragung in das Vereinsregister unmöglich gemacht werde, sich so zu organisieren, wie es seiner im wesentlichen durch den Glaubensinhalt der Bahá'í zwingend vorgegebenen inneren Verfassung entspreche. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit berührt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) ist auch hinreichend substantiiert; nach seinem Vortrag ist der Sach- und Lebensbereich der Religionsfreiheit be ![]() ![]() | |
2. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bringen vor, die Ablehnung der Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) mache es ihnen unmöglich, sich im Rahmen ihrer Glaubensgemeinschaft entsprechend den für die bindenden Vorgaben der ihr zuteil gewordenen Offenbarung zu organisieren und so ihre Religion auszuüben. Mit diesem Vortrag haben sie die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade auch ein Individualgrundrecht ist, hinreichend dargetan. Daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) inzwischen nicht mehr dem örtlichen Geistigen Rat angehören, hat das ursprünglich bestehende Interesse an einer Sachentscheidung nicht entfallen lassen. Wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu entscheiden (BVerfGE 76, 1 [38]). Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage und weiter zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bei Wahlen erneut Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í werden können und weitere gerichtliche Verfahren bei erneuten Anträgen auf Eintragung in das Vereinsregister möglich sind (vgl. auch BVerfGE 21, 139 [143]).
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3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde fehlt nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung auch auf die von den Beschwerdeführern nicht beanstandete Erwägung gestützt hat, Art. 9 Abs. 2 der Satzung gewährleiste hinsichtlich der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht den von § 37 Abs. 1 BGB geforderten Minderheitenschutz. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine Frage, die im fachgerichtlichen Verfahren nur eine untergeordnete Rolle spielte. Die Beschwerdeführer sind zu einer Änderung der Satzung in diesem Punkt bereit. Es ist ihnen nicht zuzumuten, nach einer solchen Änderung erneut ein offensichtlich aussichtsloses Verfahren zu durchlaufen. ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
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Die Entscheidungen der Gerichte werden der Bedeutung des in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG/137 Abs. 2 und 4 WRV gewährleisteten Grundrechts der religiösen Vereinigungsfreiheit für die Auslegung (und Handhabung) des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gerecht und verletzen dadurch die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten.
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I.
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Dem örtlichen Geistigen Rat der Bahá'í Tübingen und den Gläubigen der Bahá'í-Gemeinschaft steht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu. Zwar können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -- als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung -- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten, die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrundezulegen haben. Im vorliegenden Fall braucht hierauf jedoch nicht näher eingetreten zu werden, da der Charakter des Baha i- Glaubens als Religion und der Bahá'í-Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch religionswissenschaftlichem Verständnis offenkundig ist. ![]() | |
Die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfaßt auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den einschlägigen, durch Art. 140 GG einbezogenen Weimarer Kirchenartikeln ergibt.
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1. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht ausdrücklich benannt; eigens gewährleistet werden die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die Freiheit der Religionsausübung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Art. 4 GG verbürgte Religionsfreiheit jedoch umfassend zu verstehen (vgl. BVerfGE 24, 236 [244 ff.]). Die Intention des Verfassungsgebers war nach der Erfahrung der Religionsverfolgung durch das NS-Regime darauf gerichtet, Religionsfreiheit nicht nur in bestimmten Teilfreiheiten, sondern voll zu gewährleisten. Jedenfalls sollte keines der religiösen Freiheitsrechte, die als Ergebnis jahrhundertelanger geschichtlicher Entwicklung in der Weimarer Verfassung Anerkennung gefunden hatten, nunmehr ausgeschlossen sein. Zu diesen religiösen Freiheitsrechten gehörten die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Bekenntnisfreiheit, die Freiheit der privaten und öffentlichen Religionsausübung (Kultusfreiheit) und die religiöse Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 135, 136, 137 Abs. 2 WRV und G. Anschütz, Die Religionsfreiheit, in: Anschütz/Thoma [Hrsg.], HDStR, Bd. 2, 1932, § 106, S. 681 ff.).
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Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates enthielt der spätere Art. 4 seit der Vorlage des Grundsatzausschusses und der ersten Lesung im Hauptausschuß als Satz 2 des Abs. 1 ausdrücklich die Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit ("Das Recht zur Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgesellschaften wird anerkannt"). Erst in der vierten Lesung im Hauptausschuß am 4. Mai 1949 -- nach der Übernahme des Weimarer Kirchenkompromisses in das Grundgesetz -- wurde dieser Satz mit der Begründung gestrichen, er sei nunmehr entbehrlich, weil Art. 137 Abs. 2 WRV Bestandteil des Grundgesetzes geworden sei (v.Doemming/Füßlein/ ![]() ![]() | |
2. Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfaßt die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Schon der Begriff der Religionsgesellschaft weist darauf hin, daß ein Zusammenschluß auf dem Boden der staatlichen Rechtsordnung gemeint ist und nicht etwa nur eine rein geistliche Kultgemeinschaft. Die Möglichkeit der Bildung einer Religionsgesellschaft soll den Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr.
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Dem entspricht es, daß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 4 WRV den Religionsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet und gewährleistet, die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erwerben. Diese Vorschriften haben wie jedermann so auch die Religionsgesellschaften grundsätzlich zu beachten. Es verschlägt daher nichts, wenn eine Religionsgesellschaft oder eine ihrer Gliederungen wegen einer glaubensbegründeten besonderen Organisation eine bestimmte Rechts ![]() ![]() | |
Unvereinbar mit der religiösen Vereinigungsfreiheit wäre ein Ergebnis, das eine Religionsgesellschaft im Blick auf ihre innere Organisation von der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr gänzlich ausschlösse oder diese nur unter Erschwerungen ermöglichte, die unzumutbar sind.
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III.
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Dem dargelegten normativen Gehalt der religiösen Vereinigungsfreiheit werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs läßt es zu, besonderen Anforderungen an die innere Organisation Rechnung zu tragen, die sich aus der Eigenart von religiösen Vereinen ergeben, die Teilgliederungen einer Religionsgesellschaft sind oder mit ihr in besonderer Verbindung stehen. Dies ist, da den Bahá'í die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zur Verfügung steht (nachfolgend 1), im Blick auf den örtlichen Geistigen Rat aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten (nachfolgend 2).
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1. Die Bahá'í-Gemeinschaft kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 5 ![]() ![]() | |
2. Es ist im Rahmen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich und verfassungsrechtlich geboten, die glaubensbedingten Anforderungen an die innere Organisation des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í als religiöser Verein und Teilgliederung einer Religionsgesellschaft besonders zu berücksichtigen.
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a) Die von den Gerichten mit dem Grundsatz der Selbstän ![]() ![]() | |
b) Die beanstandeten Regelungen stehen nicht in Widerspruch zum Wortlaut vereinsrechtlicher Vorschriften über die innere Organisation des Vereins. Die in § 41 BGB geregelte Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung wird nicht ausgeschlossen, sondern durch das Auflösungsrecht des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í ergänzt; über die Art und Weise des Zustandekommens der Mitgliedschaft enthält § 58 BGB ebensowenig eine Regelung wie über Ausschlußmöglichkeiten; die Bestimmung des § 33 BGB über Satzungsänderungen ist dispositiv (§ 40 BGB); über die Abgrenzung von Vereinsaufgaben besteht keine gesetzliche Regelung.
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c) Die Gerichte begründen die Unzulässigkeit der genannten Satzungsbestimmungen denn auch allein aus der Unvereinbarkeit mit dem das Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Vereinsautonomie. Dieser Grundsatz der Vereinsautonomie ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt; er wird vielmehr durch Rechtsprechung und Lehre der Gesamtheit der Vorschriften entnommen, die die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückführen, und als darin vorausgesetzt angesehen. Sein Ziel ist, der Privatautonomie vergleichbar, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personen ![]() ![]() | |
Der Grundsatz der Vereinsautonomie, wie er in Rechtsprechung und Schrifttum verstanden wird, wird somit von zwei nicht notwendig parallel laufenden inhaltlichen Tendenzen geprägt: Einerseits schützt er die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann, andererseits bewahrt er die Selbstbestimmung des Vereins und seiner Mitglieder vor einer Entäußerung, die die eigene Willensbestimmung nahezu vollständig zum Erliegen bringt. Er schließt es nicht aus, ist vielmehr dafür offen, bei seiner Auslegung und Anwendung beide Tendenzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles, d.h. auch bezogen auf Zweckausrichtung und Eigenart des in Frage stehenden Vereins, zum Ausgleich zu bringen. So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände -- sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine -- zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen ![]() ![]() | |
d) Wird dabei die Eigenart religiöser Vereine, die sich als Teil einer Religionsgemeinschaft organisieren, bedacht, so liegt es im Blick auf die vielfach zu beobachtende glaubensgebundene hierarchische innere Organisation von Religionsgesellschaften nahe, daß Vereine, die Teilgliederungen von Religionsgesellschaften sind oder mit ihnen in besonderer Verbindung stehen, sich in die Hierarchie ihrer Religionsgemeinschaft einfügen wollen. Darin kann nicht ohne weiteres die Unterwerfung unter eine Fremdbestimmung von außen gesehen werden, die die Selbständigkeit und Selbstverwaltung des Vereins in ihrem Kern trifft.
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aa) Die Autonomie in der Bildung und Organisation eines religiösen Vereins kann dahin betätigt werden, daß als Zweck des Vereins gewollt wird, eine Teilgliederung einer Religionsgemeinschaft zu sein und sich in deren religionsrechtlich bestimmte Struktur einzufügen. Solche selbstgesetzten Einordnungszwecke, die sich bei einem religiösen Verein gerade als Ausdruck der religiösen Selbstbestimmung der Mitglieder in ihrem gemeinsamen Glauben darstellen, müssen nicht schlechthin als Preisgabe der Selbstbestimmung des Vereins beurteilt werden. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]).
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Hiernach läßt es das Vereinsrecht zu, bei einem religiösen Verein, der sich als Teilgliederung einer Religionsgesellschaft konstituiert, Einschränkungen der autonomen Auflösungs-, Ausschließungs- oder Betätigungsbefugnis nicht als mit der Vereinsautonomie unvereinbare Fremdbestimmung von außen anzusehen, sofern sie der Sicherung der Einordnung in die größere Religionsgemeinschaft im ![]() ![]() | |
bb) Indem die Gerichte den in der Satzung normierten Einfluß des Nationalen Geistigen Rates auf Bestand, Mitgliedschaft und Betätigung des örtlichen Geistigen Rates generell als unzulässige Fremdbestimmung des Vereins von außen ansehen, haben sie die Eigenart religiöser Vereine, die sich als Teilgliederung einer Religionsgesellschaft glaubensgebunden hierarchisch organisieren, und damit die Bedeutung des Grundrechts der religiösen Vereinigungsfreiheit für die Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Vereinsautonomie verkannt. Sie haben den Nationalen Geistigen Rat wie eine fremde, von anderen Zielen und Interessen bestimmte Organisation angesehen, die beherrschenden Einfluß ausübt, ohne die durch die religionsrechtliche Verknüpfung gegebene Einheit und Gemeinsamkeit zu beachten. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates durch die Gläubigen der örtlichen Bahá'í-Gemeinde. Diese sind kraft der religionsrechtlichen Verknüpfung ebenfalls nicht Fremde, die den Verein einer andersgerichteten Bestimmung von außen unterwerfen und dadurch seine Selbstbestimmung aufheben; vielmehr steht diese Art der Begründung der Mitgliedschaft mit dem Zweck des Vereins, als hierarchische Leitungsinstanz die Angelegenheiten der örtlichen Bahá'í- Gemeinde zu verwalten (Art. 2 Abs. 1 der Satzung und die Präambel), in Einklang und dient gerade seiner Verwirklichung.
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e) Ein unzulässiger Fremdeinfluß kann sich auch nicht daraus ergeben, daß bei Auflösung des Vereins durch den Nationalen Geistigen Rat das Vereinsvermögen diesem zufällt (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Satzung). Zielrichtung dieser Satzungsbestimmung ist nicht, dem Nationalen Geistigen Rat unter Ausnutzung seiner Auf ![]() ![]() | |
IV.
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Die genannten Entscheidungen verletzen danach die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG/137 Abs. 2 und 4 WRV, indem sie die Eigenart des örtlichen Geistigen Rates als religiöser Verein und Teilgliederung einer Religionsgesellschaft bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinsautonomie nicht hinreichend berücksichtigen. Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Es wird dabei u.a. zu prüfen haben, ob das in der Satzung unbegrenzt formulierte Auflösungs- und Ausschließungsrecht durch den Nationalen Geistigen Rat schon durch den Zweck des Vereins und die Präambel der Satzung hinreichend eingeschränkt im Sinne der Darlegungen unter III 2 d) aa) erscheint oder ob es insoweit einer ausdrücklichen Festlegung in der Satzung bedarf.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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