Hochschullehrer, die an Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und nach der Wiedervereinigung nicht als Professoren neuen Rechts übernommen worden sind, obwohl ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sind, dürfen, wenn sie in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden, mitgliedschaftsrechtlich nicht der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden.
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§ 118 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist, soweit er Gegenteiliges regelt, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 26. Februar 1997
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-- 1 BvR 1864/94 und 1 BvR 1102/95 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde I. 1. des Herrn Professor Dr. Sch..., 2. der Frau Dr. A..., ...
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Entscheidungsformel:
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1. § 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt S. 614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisherigen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in § 69 Nr. 2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.
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Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern zu I. die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. wird verworfen.
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Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu II. die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung von Hochschullehrern, die im Beitrittsgebiet an Hochschulen des heutigen Landes Sachsen-Anhalt und im Ostteil Berlins tätig waren und nach der Wiedervereinigung in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen verblieben sind. Die Beschwerdeführer zu I wenden sich darüber hinaus gegen die dienstrechtliche Übergangsregelung im Hochschulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt, die ihnen eine Übernahme als Hochschuldozent, nicht aber eine vereinfachte Übernahme als Professor ermöglicht.
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I.
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1. a) Das Hochschulwesen in der Deutschen Demokratischen Republik unterschied sich wesentlich von dem in den alten Bundesländern. Die Universitäten und Hochschulen verfügten nicht über eine rechtliche Autonomie, sondern unterstanden zentraler, an das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der SED gebundener staatlicher Lenkung. Forschung und Lehre waren den Zielen des Marxismus-Leninismus untergeordnet. Das Modell der Gruppenuniversität war unbekannt. Dagegen war und ist das Hochschulwesen in den alten Bundesländern geprägt durch Hochschulautonomie sowie Lehr- und Forschungsfreiheit. Die Selbstverwaltung vollzieht sich im organisatorischen Gewand der Gruppenuniversität.
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b) Auch das Recht der Hochschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik unterschied sich von dem in der Bundesrepublik. Es hatte seine Grundlage vor allem in der Hochschullehrerberufungsverordnung vom 6. November 1968 (GBl. II S. 997) mit späteren Änderungen. Danach gehörten zu den Hochschullehrern unter anderem die ordentlichen und außerordentliche Professoren, Hochschuldozenten und außerordentlichen Dozenten. Berufungsvoraussetzung war neben der Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Hochschullehrers die Erteilung der Facultas docendi (Lehrbefähigung). Diese erforderte unter anderem den "Nachweis hoher wissenschaftlicher Leistungen", der regelmäßig durch den akademischen Grad "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)", der auf der sogenannten Promotion B beruhte, erbracht wurde. Ein Berufungsverfahren nach westlichem Muster kannte das Hochschulrecht der Deutschen Demokratischen Republik nicht. Die Rechtsstellung der Hochschullehrer beruhte auf einem Arbeitsvertrag. In den alten Bundesländern war und ist dagegen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078), Einstellungsvoraussetzung für Professoren unter anderem und in der Regel die Habilitation, durch die oder auf deren Grundlage die Lehrbefugnis (venia legendi) erworben wird. Dienstrechtlich sind die Professoren im allgemeinen Beamte auf Lebenszeit.
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2. Die Erneuerung des Hochschulwesens der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Wiedervereinigung erforderte eine sowohl organisatorische als auch personelle Umstrukturierung.
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a) Erste Schritte in diese Richtung wurden noch vor dem Beitritt unternommen. Durch die als Übergangslösung gedachte Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I S. 1585; im folgenden: VorlHSchO) wurde das Hochschulrecht der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes teilweise angepaßt. Das für das wissenschaftliche Personal maßgebliche Recht wurde neu geordnet. Hochschullehrer, deren Rechtsverhältnisse nach Maßgabe des Einigungsvertrags zu einem Land fortbestanden, behielten allerdings nach § 127 VorlHSchO den Status bei, den sie bei Inkrafttreten der Verordnung innehatten. § 83 VorlHSchO führte für die Hochschulen die Selbstverwaltung ein. Wie die Professoren gehörten nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 VorlHSchO die Hochschuldozenten mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre hatten diese maßgebenden, in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern ausschlaggebenden Einfluß (vgl. § 88 Abs. 3 und 5 VorlHSchO).
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b) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag) wurden die Grundlagen für die Einordnung des Hochschulwesens der Deutschen Demokratischen Republik in das System des Hochschulrahmengesetzes geschaffen. Er enthält für das Personal der Hochschulen personal- und hochschulrechtliche Regelungen. Danach behielten die Angehörigen der Hochschulen zunächst ihre Rechtsstellung bei. Der Einigungsvertrag sah aber in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 die Möglichkeit der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung vor, die der ordentlichen Kündigung unter anderem wegen fehlender fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung und wegen mangelnden Bedarfs (vgl. auch BVerfGE 92, 140 [141]); Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e und f enthält außerdem die hier einschlägigen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes. Nach der neuen Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG waren im Beitrittsgebiet innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Hinsichtlich der Übernahme und der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen bestimmt § 75 a HRG:
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"§ 75a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
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Die Übernahme des wissenschaftlichen ... Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
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Nach § 75 Abs. 3 HRG werden Beamte, die beim Inkrafttreten des zur Ausfüllung des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesrechts an einer Hochschule hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Professorenaufgaben wahrnahmen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllten, nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs und nach Maßgabe der Länderhaushalte als beamtete Professoren übernommen, ohne daß sie dies beanspruchen können.
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c) Im folgenden verliefen die Erneuerung des wissenschaftlichen Personals und die Anpassung des Landeshochschulrechts an die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes in den betroffenen Gebieten unterschiedlich.
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aa) In Sachsen-Anhalt trat das Hochschulerneuerungsgesetz (HEG LSA) vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 198) mit Wirkung vom 3. August 1991 an die Stelle der Vorläufigen Hochschulordnung. Es sah besondere Maßnahmen zur Personalerneuerung vor.
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Nach § 64 HEG LSA war in einem förmlichen Verfahren zu prüfen, welche Hochschullehrer nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit, insbesondere nicht über die notwendige fachliche Qualifikation oder persönliche Eignung, verfügten. Die Überprüfung der fachlichen Qualifikation war Aufgabe von außerordentlichen Berufungskommissionen (vgl. § 65 Abs. 2 und 3 HEG LSA). Diese legten dem zuständigen Minister für die Besetzung von bis zu einem Viertel der Professorenstellen jedes Fachbereichs Vorschläge vor, die als Berufungsvorschläge auch für sogenannte Hausberufungen galten (vgl. § 65 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 42 Abs. 3 HEG LSA). Die persönliche Eignung überprüfte eine Personalkommission (vgl. § 65 Abs. 1, §§ 66 f. HEG LSA). Sie empfahl gegebenenfalls dem zuständigen Ministerium die Abberufung oder Kündigung des Betroffenen (vgl. § 67 Abs. 5 HEG LSA). Nicht abberufene und nicht gekündigte Hochschullehrer, die in dem erwähnten - vereinfachten - Verfahren der außerordentlichen Berufung nicht zum Zuge gekommen waren, konnten sich einem ordentlichen Berufungsverfahren unterziehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Professor neuen Rechts berufen oder zum Hochschuldozenten ernannt werden. Bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Hochschullehrer alten Rechts behielten gemäß § 118 HEG LSA grundsätzlich ihren bisherigen Status bei. Nicht in neue Rechtsverhältnisse übernommene Professoren hatten dieselbe Aufgabenstellung wie Hochschuldozenten (vgl. § 43 Abs. 1 HEG LSA).
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Die Regelungen über die Mitwirkung der Hochschullehrer an der Selbstverwaltung ihrer Hochschule blieben im Vergleich zur Vorläufigen Hochschulordnung vom Grundsatz her unverändert (vgl. §§ 79 ff. HEG LSA). Eine wesentliche Änderung ergab sich allerdings dadurch, daß die Hochschullehrer zwei verschiedenen Gruppen zugeordnet wurden. Eine Gruppe bildeten die Professoren; das waren die nach dem Hochschulrahmengesetz oder dem Hochschulerneuerungsgesetz berufenen Hochschullehrer (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 HEG LSA). Die nicht übergeleiteten Professoren bisherigen Rechts und die Hochschuldozenten gehörten zur Gruppe der übrigen Hochschullehrer (vgl. § 39 Nr. 1 Buchstabe b und c, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 HEG LSA). Nur die Professoren hatten die besonderen Mitwirkungsbefugnisse, die unter der Geltung der Vorläufigen Hochschulordnung den Hochschullehrern zustanden (vgl. § 81 Abs. 2 und 4 HEG LSA).
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Das Hochschulerneuerungsgesetz wurde durch das am 13. Oktober 1993 in Kraft getretene Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. S. 614; im folgenden: HG LSA) abgelöst. Nach § 40 Abs. 1 HG LSA besteht das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschulen unter anderem aus den Professoren, Hochschuldozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern; die Professoren bisherigen Rechts sind nicht mehr gesondert aufgeführt. § 47 HG LSA regelt die Rechtsstellung der Hochschuldozenten. Diese gehören zusammen mit den Professoren neuen Rechts zur Gruppe der Hochschullehrer (vgl. § 69 Nr. 1 HG LSA).
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Die Regelung der Mitwirkung an der Hochschulselbstverwaltung entspricht im wesentlichen derjenigen im Hochschulerneuerungsgesetz. Die Gruppe der Hochschullehrer muß in allen Hochschulgremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre, der Berufung von Professoren und der Ernennung der Hochschuldozenten über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen (vgl. § 70 Abs. 2 HG LSA). Entscheidungen, die die Forschung und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des zuständigen Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Im zweiten Abstimmungsgang entscheidet gegebenenfalls allein die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren (vgl. § 70 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG LSA). Den Stimmen der Professoren neuen Rechts kommt danach in Fragen der Forschung und der Berufung von Professoren ausschlaggebende Bedeutung zu. Im übrigen - hinsichtlich der Lehre und der Ernennung von Hochschuldozenten - haben sie gemeinsam mit den Hochschuldozenten maßgebenden Einfluß. Dadurch unterscheidet sich die mitgliedschaftsrechtliche Stellung dieses Personenkreises von derjenigen der Mitarbeitergruppe des § 69 Nr. 2 HG LSA, zu der die wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 HG LSA gehören.
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§ 118 HG LSA enthält personalrechtliche Übergangsregelungen. Sie haben, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
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Personalrechtliche Übergangsregelungen
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(1) ...
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(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Professor oder als anderer Beamter ernannt ist, verbleibt nach Maßgabe der Ernennung in diesem Amt.
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(3) Unbefristete oder befristete Dienstverhältnisse, die nach dem 3. August 1991 begründet wurden, bestehen als Dienstverhältnisse nach diesem Gesetz fort. Die korporationsrechtliche Stellung der Hochschulmitglieder richtet sich nach diesem Gesetz.
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(4) Hochschullehrer bisherigen Rechts gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie ... können auf Antrag, der spätestens am 31. Oktober 1994 bei der Hochschule zugegangen sein muß (Ausschlußfrist), als Hochschuldozenten oder in ein vergleichbares Angestelltenverhältnis übernommen werden, wenn
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1. ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation festgestellt wurde,
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3. die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind und
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4. eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.
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Über den Antrag entscheidet der Senat im Benehmen mit dem Ministerium. Werden sie übernommen, so kann ihnen die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden.
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(5) - (6) ..."
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bb) Im Ostteil Berlins verblieb das Personal der durch die Vereinigung hinzugetretenen staatlichen Hochschulen zunächst in den bisherigen Rechtsverhältnissen; seine mitgliedschaftsrechtliche Stellung konnte durch Satzungsrecht der Hochschulen geregelt werden. Daran änderte sich auch durch das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), dessen Geltungsbereich durch das Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289) mit Maßgaben auf den Ostteil Berlins erstreckt wurde, nichts. Erst die §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes - ErgGBerlHG - vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176) regelten die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Personals der hinzugetretenen Hochschulen neu. Vorhandene ordentliche Professoren bisherigen Rechts wurden der Mitgliedergruppe der Professoren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zugeordnet. Diese verfügt in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre und der Berufung von Professoren über die Mehrheit der Sitze und Stimmen (vgl. § 46 Abs. 2 BerlHG). Unmittelbar die Forschung und die Berufung von Professoren betreffende Entscheidungen bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren, die im Fall eines zweiten Abstimmungsgangs ausreichend ist (vgl. § 47 Abs. 3 BerlHG). Dabei wurden jedoch nur die Stimmen derjenigen Professoren gezählt, die nach neuem Recht in das Professorenamt berufen oder als Professor oder Hochschuldozent übernommen worden waren (vgl. § 8 Abs. 1 ErgGBerlHG). Die Stimmen der nicht übernommenen Professoren wurden also insoweit nicht berücksichtigt.
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Die Grundlagen für die eigentliche Personalüberleitung im Sinne der §§ 75 a, 75 HRG wurden durch das bis Ende März 1994 befristete Gesetz über die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen im Ostteil Berlins in Rechtsverhältnisse nach dem Berliner Hochschulgesetz (Hochschulpersonal- Übernahmegesetz - HPersÜG) vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) geschaffen. Nach seinem § 2 Abs. 1 sollte die Übernahme in Ämter für Professoren durch Hausberufung nach den §§ 9 und 10 ErgGBerlHG erfolgen. § 4 HPersÜG ermöglichte unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbeschäftigung von nicht übernommenen Dienstkräften. Sie verblieben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HPersÜG in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen. Soweit sie der Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 ErgGBerlHG (Hochschullehrer bisherigen Rechts) angehörten, entschied nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HPersÜG der Akademische Senat der jeweiligen Hochschule, wer aufgrund seiner persönlichen Eignung sowie fachlichen Qualifikation und Leistung mitgliedschaftsrechtlich den berufenen Professoren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG gleichstand (Gleichstel- lungsbeschluß). Wurde eine solche Entscheidung nicht getroffen, zählten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HPersÜG die Stimmen der betreffenden Hochschullehrer bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Professoren gemäß § 47 Abs. 3 BerlHG für die Ermittlung der Professorenmehrheit nicht mit.
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Am 22. Mai 1994 ist schließlich das Gesetz zur Anpassung des Berliner Hochschulrechts (Hochschulrechts-Anpassungs- Gesetz - HAnpG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 137) in Kraft getreten. In seinem Art. I Nr. 13 Buchstabe b ist die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung (auch) der Hochschullehrer bisherigen Rechts durch Anfügung des folgendes Absatzes 4 an § 45 BerlHG neu bestimmt worden:
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"(4) Angehörige des wissenschaftlichen ... Personals der (H).-Universität ... , die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß den §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal- Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden, und für die kein Gleichstellungsbeschluß gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefaßt worden ist, gehören der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. ..."
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II.
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Die Beschwerdeführer sind als Hochschullehrer bisherigen Rechts an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt und an der H.-Universität zu Berlin tätig.
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1. a) Dem Beschwerdeführer zu I 1 wurde 1981 der akademische Grad "Dr. sc. med." auf dem Gebiet der Anatomie verliehen. 1987 wurde er zum ordentlichen Professor an der M.-Universität H. berufen. Dort ist er noch heute beschäftigt. Die außerordentliche Berufungskommission hat ihm die fachliche Eignung für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät bescheinigt.
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b) Die Beschwerdeführerin zu I 2 erlangte 1980 den akademischen Grad "Dr. sc.". 1985 wurde sie zur Hochschuldozentin für das Fachgebiet der Geschichte der UdSSR und des sozialistischen Weltsystems ernannt. Die Beschwerdeführerin ist heute an der O-Universität M. tätig. Nach dem Votum der außerordentlichen Berufungskommission ist sie für Aufgaben der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften fachlich geeignet.
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c) Dem Beschwerdeführer zu I 3 wurde 1987 der akademische Grad "Dr. sc. nat." verliehen. 1988 wurde er zum Hochschuldozenten für Experimentelle Physik an der M.-Universität H. berufen, wo er weiterhin tätig ist. Die außerordentliche Berufungskommission hat den Beschwerdeführer für geeignet erachtet, die Aufgaben einer Professorenstelle C 3 im Fach Experimentelle Physik/HF/Spectroskopie in Forschung und Lehre zu erfüllen.
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d) Der Beschwerdeführer zu I 4 erwarb 1986 den akademischen Grad "Dr. sc. päd." für das Lehrgebiet Theorie und Geschichte der Erziehung. 1988 wurde er zum Hochschuldozenten berufen. Die außerordentliche Berufungskommission hat ihm bescheinigt, daß er fachlich geeignet sei, die Aufgaben einer Professorenstelle C 3 im Fachbereich Erziehungswissenschaften an der M.-Universität H. in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Dort ist der Beschwerdeführer beschäftigt.
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f) Der Beschwerdeführer zu I 6 wurde 1980 nach Verleihung des akademischen Grades "Dr. sc. techn." zum Hochschuldozenten für Systemverfahrenstechnik berufen. Er ist an der M.-Universität H. beschäftigt. Die außerordentliche Berufungskommission hat ihn für fachlich nicht geeignet erachtet, die Aufgaben einer Professorenstelle C 3 in Forschung und Lehre zu erfüllen. Seine Bewerbung auf die C 3-Professur "Anlagentechnik/Systemverfahrenstechnik", der der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugeordnet ist, ist deshalb nicht berücksichtigt worden. Gleichwohl hat er im Rahmen dieser Professur selbständig Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekte durchgeführt.
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g) Der Beschwerdeführer zu I 7 erhielt 1970 den akademischen Grad "Dr. rer. nat. habil.". 1984 wurde er zum außerordentlichen Dozenten für Agrochemie berufen. Die außerordentliche Berufungskommission hat ihn für fachlich geeignet gehalten, die Aufgaben einer Professorenstelle C 3 im Fach Düngung/Angewandte Pflanzenernährung an der M.-Universität H. in Forschung und Lehre zu erfüllen, wo der Beschwerdeführer beschäftigt ist.
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2. Der Beschwerdeführer zu II erlangte 1987 den akademischen Grad "Dr. sc. phil.". 1990 wurde er zum ordentlichen Professor für Informations- und Dokumentationswissenschaft an der H.-Universität zu Berlin berufen. Im Überleitungsverfahren nach dem Hochschulpersonal-Übernahmegesetz hatte er keinen Erfolg. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde zum 31. März 1994 gekündigt, nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage jedoch im Juni 1994 durch Vergleich in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Aufgrund der ausgesprochenen Kündigung kam es nicht zu einem Gleichstellungsverfahren. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die H.- Universität jedoch im August 1996 aufgefordert, im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren unverzüglich eine Entscheidung des Akademischen Senats über die mitgliedschaftsrechtliche Gleichstellung des Beschwerdeführers herbeizuführen.
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III.
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1. Im Verfahren 1 BvR 1864/94 wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 11. Oktober 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen § 118 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 HG LSA. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
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§ 75 a in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG verlange die Neuregelung der dienst- und mitgliedschaftsrechtlichen Stellung der Hochschullehrer im Beitrittsgebiet durch die dem Hochschulrahmengesetz entsprechenden Landesgesetze, wobei die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG zu beachten seien. § 75 Abs. 3 HRG gebe unabhängig vom normalen Berufungsverfahren die Möglichkeit vor, Hochschullehrer, die Professorenaufgaben wahrnehmen, in das Amt eines Professors überzuleiten. § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA lasse demgegenüber für Hochschullehrer bisherigen Rechts nur noch die Übernahme als Hochschuldozent oder als vergleichbarer Angestellter zu. Wegen Nichtbeachtung des § 75 Abs. 3 HRG verstoße dies gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
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Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei verletzt. Für nicht übergeleitete Beschäftigte mit der Funktion und Qualifikation eines Professors seien nach § 75 Abs. 3 HRG Besitzstände zu wahren. Dem werde § 118 Abs. 4 Satz 2 und 4 HG LSA nicht gerecht. Zwar sei danach die Übernahme als Hochschuldozent möglich. Die M.-Universität H. richte dafür aber keine Stellen ein. Abgesehen davon würde die Übernahme in die Position eines Hochschuldozenten für viele von ihnen zu Gehaltseinbußen führen. Auch würden Hochschuldozenten in aller Regel nur befristete Anstellungsverträge erhalten. Der Landesgesetzgeber übe mithin mittelbaren Zwang auf die Hochschullehrer bisherigen Rechts aus, ihren sozialen Besitzstand zu ändern, wenn sie ihre bisherige Funktion eines Hochschullehrers fortsetzen wollten.
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Die Zuordnung der Hochschullehrer bisherigen Rechts zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter durch § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verstoße gegen das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Homogenitätsprinzip. Sie seien Hochschullehrer im materiellen Sinne. Fachlich seien sie ebenso qualifiziert wie die aus dem Beitrittsgebiet stammenden Hochschullehrer, die in ein Rechtsverhältnis nach dem Hochschulrahmengesetz übernommen worden seien.
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2. Im Verfahren 1 BvR 1102/95 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22. Mai 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen Art. I Nr. 13 Buchstabe b HAnpG. Er rügt im Hinblick auf seine mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Auch er macht geltend, daß er den materiellen Hochschullehrerbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfülle.
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IV.
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1. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1864/94 haben sich der Landtag von Sachsen-Anhalt, die Landesregierung Sachsen-Anhalt und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geäußert.
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a) Der Landtag hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und außerdem ein Minderheitsvotum der Fraktion der PDS vorgelegt.
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aa) In der Stellungnahme wird die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls nicht begründet gehalten. Daß § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA nur die Überleitung in das Amt eines Hochschuldozenten zulasse, verstoße nicht gegen die in § 75 Abs. 3 HRG vorgesehene Überleitung in ein Professorenamt. "Professor" im Sinne des Hochschulrahmengesetzes werde lediglich als eine Funktionsbezeichnung verstanden; innerhalb der Funktionsgruppe der Professoren könne das Landesrecht differenzieren. Von dieser Möglichkeit habe Sachsen-Anhalt mit der Unterscheidung von Professoren und Hochschuldozenten Gebrauch gemacht. Art. 5 Abs. 3 GG sei ebenfalls nicht verletzt, weil selbst beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Wissenschaftler keinen Anspruch auf ein Professorenamt habe. Auch die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Hochschullehrer bisherigen Rechts zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA sei nicht zu beanstanden.
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bb) Die Landtagsfraktion der PDS hält die angegriffenen Regelungen dagegen für verfassungswidrig, weil das Gebot der Besitzstandswahrung und das Homogenitätsprinzip nicht beachtet worden seien.
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b) Namens der Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Staatskanzlei des Landes unter Bezugnahme auf ein Gutachten ausgeführt:
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Das Hochschulrahmengesetz schreibe für Hochschullehrer bisherigen Rechts eine Überleitung als beamtete Professoren nicht vor. Sie sei auch nicht aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit geboten. Mit der Zuordnung zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter habe sich der Gesetzgeber Sachsen-Anhalts in dem durch das Hochschulrahmengesetz gezogenen Rahmen gehalten. Mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit sei die besondere Aufbaulage im Hochschulbereich des Landes zu berücksichtigen. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführer nicht Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Sie seien, ausgenommen allenfalls den Beschwerdeführer zu I 1, in Forschung und Lehre nicht selbständig tätig. Auch seien sie nicht mit den Aufgaben eines Hochschullehrers im genannten Sinne betraut worden.
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c) Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die dienstrechtliche Neuregelung bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung unbedenklich ist. Bedenken, die sich nach einer Übernahme in das Amt eines Hochschuldozenten etwa bei Wissenschaftlern mit einer langjährigen Hochschullehrertätigkeit daraus ergeben könnten, daß Dozentenstellen grundsätzlich befristet seien, könne dadurch Rechnung getragen werden, daß in verfassungskonformer Auslegung des § 47 Abs. 3 HG LSA von der dort für Ausnahmefälle vorgesehenen Möglichkeit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Gebrauch gemacht werde.
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Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Hochschullehrer bisherigen Rechts zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter erscheine dagegen im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG bedenklich, soweit die Betroffenen nach den Feststellungen der außerordentlichen Berufungskommission Aufgaben nach § 47 HG LSA wahrgenommen hätten, sie weiterhin wahrnähmen und auch eine entsprechende Qualifikation besäßen. Hier dürfte es sich um Hochschullehrer im materiellen Sinne handeln.
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2. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 haben das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.
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a) Das Abgeordnetenhaus hat ausgeführt, der Berliner Gesetzgeber habe mit der angegriffenen Regelung die Konsequenz daraus gezogen, daß nicht alle, die an den Hochschulen im Ostteil Berlins im Tätigkeitsbereich der Hochschullehrer belassen worden seien, dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprochen hätten.
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b) Die Senatsverwaltung macht geltend, der Beschwerdeführer sei, weil er in seinem bisherigen Rechtsverhältnis weiterbeschäftigt werde, nicht Professor im Sinne der personal- und mitgliedschaftsrechtlichen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes.
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c) Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu erwägen, ob für den Beschwerdeführer trotz des Außerkrafttretens von § 6 Abs. 2 Satz 2 HPersÜG noch ein Gleichstellungsverfahren nach dieser Vorschrift durchzuführen sei. Da einmal beschlossene Gleichstellungen fortwirkten, sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Betracht zu ziehen, einen rechtswidrig unterbliebenen Gleichstellungsbeschluß nachzuholen. Halte man dies für nicht vertretbar, fehle es wohl an einer Übergangsregelung. Dies verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1864/94 ist zulässig.
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Die Beschwerdeführer zu I haben hinreichend dargelegt, daß sie von den angegriffenen Regelungen in § 118 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 HG LSA selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 79, 174 [187]; stRspr).
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Eine Vorklärung des Beschwerdevorbringens durch die zuständigen Gerichte (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 39 [43]) ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten. Auch sind die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen von allgemeiner Bedeutung im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Sie betreffen nach dem Vortrag der Beschwerdeführer einen Personenkreis von mehr als 300 Hochschullehrern in Sachsen-Anhalt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 ist dagegen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Der Beschwerdeführer zu II hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen, um die geltend gemachte Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern oder zu beheben (vgl. BVerfGE 74, 102 [113]; 81, 22 [27]).
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Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Stellungnahme davon aus, daß für den Beschwerdeführer die Nachholung eines Gleichstellungsverfahrens in Betracht kommt. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Rücksicht auf diese Rechtsauffassung die H.-Universität zu Berlin im August 1996 aufgefordert, noch eine Entscheidung über eine Gleichstellung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer auf diesem Weg Erfolg hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid wäre der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Der Beschwerdeführer kann auch seinerseits auf eine Klärung der Gleichstellungsfrage hinwirken, indem er unter Bezugnahme auf den Vorstoß der Senatsverwaltung seine Gleichstellung beantragt und, falls darüber nicht zeitnah entschieden wird, Untätigkeitsklage erhebt.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Es ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, daß von der angegriffenen Vorschrift eine größere Zahl weiterer Hochschullehrer alten Rechts betroffen wird. Daß dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf das Gleichstellungsverfahren und erforderlichenfalls auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer die persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt, die an einen Professor neuen Rechts zu stellen sind.
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In der Sache hat die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1864/94 teilweise Erfolg.
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I.
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Sie ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA Hochschullehrer bisherigen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation im förmlichen Verfahren nach den §§ 64 ff. HEG LSA festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der wissenschaftlichen, genauer: der in § 69 Nr. 2 HG LSA genannten, Mitarbeiter zuordnet.
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1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
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Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]). Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 bis 116]). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 ff., 124 ff.]; 47, 327 [363]; 56, 192 [211]).
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Eine hervorgehobene Stellung innerhalb des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen haben die dort tätigen Hochschullehrer inne. Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]; 43, 242 [269]).
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Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (vgl. BVerfGE 35, 79 [134 f.]). Dies setzt voraus, daß die Mitgliedschaft in dieser Gruppe auf Hochschullehrer im materiellen Sinne beschränkt, aber auch erstreckt wird. Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]; 56, 192 [208]). Wer als Angehöriger einer Hochschule diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden. Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 [388]; 61, 210 [240]; 88, 129 [137]) nicht mehr gewahrt.
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2. Gemessen daran kann die Übergangsregelung in § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA keinen Bestand haben, soweit sie Hochschullehrer bisherigen Rechts, die hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation positiv evaluiert worden sind oder mit Willen der Universität faktisch die Aufgaben eines Hochschullehrers neuen Rechts über einen längeren Zeitraum wahrgenommen haben, der Gruppe der in § 69 Nr. 2 HG LSA genannten Mitarbeiter zuordnet.
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a) § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verstößt nicht gegen Bundesrecht, so daß es nicht schon an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit fehlt (vgl. BVerfGE 93, 85 [94 f.]). § 75 a Satz 3 HRG, der die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der in den bisherigen Rechtsverhältnissen verbleibenden Hochschullehrer durch Landesrecht vorschreibt, enthält für die zu treffende Regelung keine rahmenrechtlichen Vorgaben. Der Landesgesetzgeber war deshalb insoweit frei.
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b) Die angegriffene Regelung ist jedoch in dem genannten Umfang mit dem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Homogenitätsprinzip nicht vereinbar.
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aa) Die Beschwerdeführer sind als Hochschullehrer im materiellen Sinne anzusehen. Wem als Hochschullehrer bisherigen Rechts, wie dies bei den Beschwerdeführern zu I 1 bis 5 und I 7 der Fall ist, in dem förmlichen Verfahren (vgl. § 64 Satz 1 HEG LSA) vor der außerordentlichen Berufungskommission (vgl. § 65 Abs. 2 bis 4 HEG LSA) bescheinigt worden ist, daß er über die für seine Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation verfügt (vgl. § 64 Satz 1 Nr. 2 HEG LSA), der ist qualifiziert auch im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Er erfüllt darüber hinaus, weil nach § 65 Abs. 4 HEG LSA vor Beginn der fachlichen Überprüfung die Empfehlung der zuständigen Personalkommission zu seiner persönlichen Eignung vorliegen sollte, regelmäßig auch dieses Eignungsmerkmal. Damit steht fest, daß der betreffende Hochschullehrer mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut werden kann. Daß eine Betrauung tatsächlich möglicherweise nicht stattgefunden hat, kann demnach nicht an der mangelnden Eignung des jeweiligen Hochschullehrers liegen. Dann aber kann auch aus dem Fehlen einer Betrauung nicht hergeleitet werden, daß dem an der Hochschule weiterbeschäftigten Hochschullehrer bisherigen Rechts mitgliedschaftsrechtlich nicht die Stellung eines Hochschullehrers neuen Rechts zukommt (vgl. auch BVerwGE 101, 346 [351 f.]).
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Entsprechendes gilt für Hochschullehrer bisherigen Rechts, die wie der Beschwerdeführer zu I 6 zwar von der außerordentlichen Berufungskommission wegen nicht ausreichender fachlicher Qualifikation negativ evaluiert worden sind, indessen seit mehreren Semestern selbständig Lehrveranstaltungen abhalten und auch im Bereich der Forschung tätig geworden sind. Die fachliche Qualifikation wird in Fällen dieser Art im nachhinein durch die tatsächliche Bewährung in Lehre und Forschung nachgewiesen. Daß sich der Beschwerdeführer zu I 6 die Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben unberechtigt angemaßt und die Universität seine Tätigkeit bloß geduldet hätte (vgl. BVerwGE 100, 160 [167]), ist nicht vorgetragen worden.
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bb) Der danach mit § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
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Allerdings ist das Homogenitätsprinzip nicht als striktes, Ausnahmen nicht gestattendes Organisationsprinzip zu verstehen. Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]; 66, 155 [177 f.]) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 [272]) ein Regelungsspielraum zu. Auch kann eine die Mitwirkungsrechte von Hochschullehrern schmälernde Gruppenzuordnung aus sachlichen Erwägungen gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene - Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane in Betracht (vgl. BVerfGE 56, 192 [213 f.]).
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Gründe, die die Zuordnung von Hochschullehrern wie den Beschwerdeführern zur Gruppe der in § 69 Nr. 2 HG LSA genannten Mitarbeiter verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht gegeben. Sie lassen sich nicht etwa darin erblicken, daß Hochschullehrer bisherigen Rechts, die ein dem Hochschulrahmengesetz entsprechendes Berufungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen haben, nicht die Qualifikation von Hochschullehrern besäßen und deshalb nicht legitimiert seien, mitgliedschaftsrechtlich die Aufgaben der letzteren wahrzunehmen (vgl. dazu die Erwägungen zur Bildung getrennter Mitgliedergruppen für Professoren neuen Rechts und andere Hochschullehrer in § 80 Nr. 1 und 2 HEG LSA, zu LTDrucks 1/333, S. 21 ff. zu § 88). Den Hochschullehrern alten Rechts, die ein Verfahren vor der Personal- und der außerordentlichen Berufungskommission erfolgreich durchlaufen haben, kann weder die persönliche Eignung noch die fachliche Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors neuen Rechts abgesprochen werden. Ihm kann deshalb nicht mit der Begründung, ihm fehle mangels hinreichender Qualifikation die erforderliche Legitimation, die Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer verwehrt werden. Aus dem gleichen Grund können auch für den Fall einer solchen Zuordnung befürchtete Schwierigkeiten und Spannungen innerhalb der Gruppe der Hochschullehrer (vgl. zu LTDrucks 1/333, S. 23) die in § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA getroffene Zuordnungsentscheidung nicht rechtfertigen.
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II.
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Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde indessen, soweit sie gegen die dienstrechtlichen Übergangsregelungen in § 118 Abs. 4 Satz 2 und 4 HG LSA gerichtet ist.
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1. Indem § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA für Hochschullehrer alten Rechts, die nicht in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben wollen, nur den Weg einer Übernahme als Hochschuldozent oder in ein vergleichbares Angestelltenverhältnis eröffnet, schließt er zugleich die Möglichkeit aus, wie bisher im vereinfachten Verfahren der außerordentlichen Berufung Professor neuen Rechts zu werden. Damit wird den Betroffenen zwar formal ihr Status erhalten. Durch die Eingliederung in das neue Hochschulsystem wird dieser Status aber im Vergleich zu den Hochschullehrern neuen Rechts abgewertet. Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]; 85, 360 [382]; 92, 140 [151 ff.]) zu überprüfen. Daneben kommt wegen der Bedeutung, die der dienstrechtliche Status eines Professors für seine wissenschaftliche Tätigkeit haben kann, auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. auch BVerfGE 85, 360 [381 f.]). Nach diesen Maßstäben ist jeweils auch zu prüfen, ob die angegriffene Regelung mit dem Hochschulrahmengesetz des Bundes vereinbar ist. Die zusätzliche Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 GG ist dafür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 93, 85 [94 f.]).
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2. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 7, 377 [402]; stRspr). Eingriffe in dieses Grundrecht, dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (vgl. BVerfGE 92, 140 [151]), sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 [327]; 84, 133 [151 ff.]; 85, 360 [373 ff.]).
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3. Unter den besonderen Voraussetzungen des wiedervereinigungsbedingten Wechsels im Hochschulsystem liegt in der eingangs dargelegten Abwertung des Status der Beschwerdeführer ein Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Dieser ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA steht im Einklang mit dem Hochschulrahmengesetz.
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Nach § 75 a Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG war die Übernahme des wissenschaftlichen Personals der im Beitrittsgebiet gelegenen Hochschulen in die nach dem Hochschulrahmengesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse durch Landesgesetz zu regeln. Dabei waren - unbeschadet der im Einigungsvertrag enthaltenen Sonderkündigungsvorschriften für den öffentlichen Dienst - gemäß § 75 a Satz 2 HRG die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG entsprechend anzuwenden. § 75 Abs. 3 HRG sieht vor, daß Beamte, die beim Inkrafttreten des zur Ausfüllung des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesrechts an einer Hochschule hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Professorenaufgaben wahrnahmen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllten, nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe der Länderhaushalte als beamtete Professoren übernommen werden können; ein Rechtsanspruch auf Übernahme ergibt sich aus der Regelung nicht.
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Mit diesen Vorgaben ist es vereinbar, daß § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA für die Hochschullehrer bisherigen Rechts nur die Möglichkeit einer Übernahme als Hochschuldozent oder in ein vergleichbares Angestelltenverhältnis eröffnet. § 75 a Satz 2 HRG räumt den Ländern dadurch, daß er lediglich auf die "Grundsätze" (unter anderem) des § 75 Abs. 3 HRG Bezug nimmt und diese auch nur für "entsprechend" anwendbar erklärt, einen großzügigen Spielraum für die Anpassung ihres Hochschulrechts an die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes ein (vgl. auch BVerwGE 101, 346 [352], sowie Walter, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 75 a Rn. 4 [Stand: Mai 1991]). Dies trägt in besonderer Weise den Verhältnissen Rechnung, die die Gesetzgeber der neuen Bundesländer im Zuge dieser Anpassung mit Blick auf den vorhandenen Bestand an Hochschullehrern zu bewältigen hatten. Die den Landesgesetzgebern dafür zugestandene Gestaltungsfreiheit erlaubt gerade auch für Übergangsfälle der hier vorliegenden Art Lösungen, die nicht starr an die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und etwaige Besitzstandsregelungen gebunden sind. Von daher ist es aus der Sicht des Bundesrahmenrechts nicht zu beanstanden, daß § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA die Möglichkeit einer Übernahme der Hochschullehrer bisherigen Rechts auf die Rechtsstellung eines Hochschuldozenten beschränkt und die Übernahme in das Amt eines Professors damit ausschließt.
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Dies gilt um so mehr, als sich die Aufgaben von Professoren und Hochschuldozenten, für die das Landesrecht nach § 42 Satz 2 HRG die Einrichtung von Ämtern vorsehen kann, in vielem gleichen. § 48 c Abs. 1 HRG umschreibt die Aufgaben der Hochschuldozenten in Anlehnung an die Festlegung der Aufgaben der Professoren in § 43 Abs. 1 HRG. Ein Unterschied besteht allerdings darin, daß Professoren stets ein wissenschaftliches Fach umfassend vertreten, während dies bei Hochschuldozenten nicht notwendig der Fall ist (vgl. Krüger, in: Hailbronner, a.a.O., § 48 c Rn. 1 [Stand: Mai 1991]; Scheven, Professoren und andere Hochschullehrer, in: Flämig und andere [Hrsg.], Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, S. 325 [367]). Dieser Unterschied ist jedoch nicht als so gewichtig anzusehen, daß es den Ländern rahmenrechtlich verwehrt wäre, für wissenschaftliches Personal, das Aufgaben nach § 43 Abs. 1 HRG wahrnimmt, gemäß § 75 a in Verbindung mit § 75 Abs. 3 HRG unter Ausschluß der Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren der außerordentlichen Berufung Professor zu werden, die Übernahme als Hochschuldozent vorzusehen (vgl. auch Walter, in: Hailbronner, a.a.O., § 75 a Rn. 12; ferner Reich, Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar, 1996, § 118 Rn. 6).
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b) Die angegriffene Regelung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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aa) § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA dient einem hinreichend wichtigen Gemeinschaftsgut. Die Vorschrift ist Bestandteil eines Regelungskonzepts, durch das das überkommene Hochschulwesen sozialistischer Prägung neu geordnet und an die durch die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes geprägte Hochschulordnung im alten Bundesgebiet angepaßt worden ist. Diese Umstrukturierung und mit ihr die Umgestaltung der Hochschulen zu funktionstüchtigen Einrichtungen eines modernen Wissenschaftsbetriebs konnte nur gelingen, wenn trotz der personellen Erneuerung der Hochschulen für das bisherige wissenschaftliche Personal fachlich zufriedenstellende, sozial angemessene und finanziell tragbare Lösungen gefunden wurden.
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bb) § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen über die persönliche und fachliche Evaluierung der Hochschullehrer bisherigen Rechts und trifft eine Bestimmung darüber, wie dienstrechtlich mit den Hochschullehrern verfahren werden sollte, denen unter der Geltung des Hochschulerneuerungsgesetzes einerseits nicht oder ohne Erfolg gekündigt worden war, die andererseits aber auch nicht - im vereinfachten oder im regulären Berufungsverfahren - in die Position eines Hochschullehrers neuen Rechts gelangt sind. Der Landesgesetzgeber hat mit § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA für diesen Personenkreis die Möglichkeit einer weiteren Übernahme als Professor im vereinfachten Verfahren der außerordentlichen Berufung ausgeschlossen, ihm aber die zusätzliche Option für eine Verwendung als Hochschuldozent eröffnet. Diese Regelung trägt der veränderten Bedarfssituation an den auf ein teilweise neues Anforderungsprofil ausgerichteten Hochschulen ebenso Rechnung wie der Möglichkeit der neuen Bundesländer, die Hochschullehrer bisherigen Rechts zu Bedingungen weiterzubeschäftigen, die finanziell verkraftbar sind.
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§ 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA ist zur Erreichung des genannten Ziels auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das die betroffenen Hochschullehrer weniger belastet, den Übergang in das neue Hochschulsystem aber gleich wirksam ermöglicht hätte, ist nicht ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt worden.
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Es ist den betroffenen Hochschullehrern schließlich auch zumutbar, daß § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA die Möglichkeit, auf vereinfachtem Wege in das Amt eines Professors neuen Rechts zu gelangen, nicht mehr eröffnet. Die Vorschrift läßt die bisherigen Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer alten Rechts unberührt, führt also nicht zu dem schweren Eingriff einer sofortigen oder zeitlich hinausgeschobenen Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Statt dessen eröffnete sie - zusätzlich zu der Möglichkeit des Wechsels in ein Professorenamt neuen Rechts im normalen Berufungsverfahren - den Zugang zur Tätigkeit eines Hochschuldozenten. Darin kann eine insgesamt ausgewogene und angemessene Übergangslösung gesehen werden, die die besondere Situation des in Rede stehenden Personenkreises und die beschränkten personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten des Landes Sachsen-Anhalt gleichermaßen berücksichtigt. Nicht entscheidend ist dabei, daß der Wechsel in das Dienstverhältnis eines Hochschuldozenten neuen Rechts nach § 47 Abs. 2 Satz 1 HG LSA die Befristung des Dienstverhältnisses und je nach Lage des Einzelfalls Besoldungsnachteile nach sich ziehen konnte. § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA war als Angebot an die betroffenen Hochschullehrer konzipiert. Diesen stand es, wenn sie den Weg des ordentlichen Verfahrens einer Professorenberufung nicht beschreiten wollten, frei, von diesem Angebot Gebrauch zu machen oder im bisherigen Rechtsverhältnis zu verbleiben. Etwaigen Härten durch die grundsätzliche Befristung der Ernennung zum Hochschuldozenten konnte im übrigen, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat, je nach den Umständen des Einzelfalls durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach der Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 3 HG LSA Rechnung getragen werden.
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Ob die Beschwerdeführer beanspruchen können, im Rahmen ihrer weiteren Beschäftigung an der jeweiligen Hochschule die Tätigkeit in dem Umfang auszuüben, den diese vor der Wiedervereinigung und vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hatte, bedarf keiner Entscheidung. Die angegriffene Vorschrift trifft dazu keine Regelung. Art und Umfang der wissenschaftlichen Betätigung der von der Regelung betroffenen Wissenschaftler sind deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Rücksicht darauf läßt sich die Zumutbarkeit der mit § 118 Abs. 4 Satz 2 HG LSA verbundenen Belastungen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht in Zweifel ziehen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Hochschullehrer in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt zu werden, können sie den Rechtsweg beschreiten.
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4. Wie Satz 2 des § 118 Abs. 4 HG LSA ist auch Satz 4, nach dem auf der Grundlage des Satzes 2 übernommenen Hochschullehrern die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden kann, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung hat für die Frage der Übernahme der Hochschullehrer bisherigen Rechts selbst keine Bedeutung. Auch die Beschwerdeführer haben Gründe für eine Verfassungswidrigkeit nicht gesondert geltend gemacht.
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III.
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§ 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA ist, soweit er mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig zu erklären, weil hierdurch die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Bei Nichtigerklärung der angegriffenen Vorschrift könnten die Beschwerdeführer keiner Mitgliedergruppe ihrer Universität zugeordnet werden. Damit wären sie völlig von der Mitwirkung an der Hochschulselbstverwaltung ausgeschlossen. Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 [148]; 43, 242 [291]; 56, 192 [215]; 61, 210 [259]). Beabsichtigt er, den ausschlaggebenden Einfluß der von der verfassungswidrigen Regelung betroffenen Hochschullehrer bisherigen Rechts auszuschließen, steht es in seinem Ermessen, diese mitgliedschaftsrechtlich wie Hochschuldozenten zu behandeln (vgl. § 69 Nr. 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 und 3 HG LSA). Das Bundesverfassungsgericht muß sich deshalb auf die Feststellung beschränken, daß der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt durch die angegriffene Regelung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat.
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D. | |
Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren 1 BvR 1864/94 auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, im Verfahren 1 BvR 1102/95 auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1864/94 nur hinsichtlich der mitgliedschaftsrechtlichen Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA Erfolg hat, kommt eine Erstattung nur in Höhe der Hälfte der notwendigen Auslagen in Betracht. Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Auslagenerstattung im Verfahren 1 BvR 1102/95. Der Beschwerdeführer zu II bleibt zwar mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglos, hat aber aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme noch die Möglichkeit erhalten, im Wege der Gleichstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HPersÜG mitgliedschaftsrechtlich wie ein berufener Professor gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG behandelt zu werden.
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