des Ersten Senats vom 24. Juni 1997 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1997
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-- 1 BvR 2306, 2314/96 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. F... [...]; 2. des Herrn S... [...].
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Entscheidungsformel:
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1. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 328) sind bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auf Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, nicht anzuwenden, wenn sie nach § 9 Absatz 3 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b Absatz 1 SGB V (Deutsches Ärzteblatt 1994, Seite A-2124), geändert 1995 (Deutsches Ärzteblatt 1995, Seite A-3648) oder nach ärztlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind.
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2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes ist für Ärzte, deren Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in Bayern im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen überstiegen haben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nicht anzuwenden.
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3. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes ist für die unter 1) und 2) genannten Ärzte bis zum 30. September 1997 nicht anzuwenden, sofern sie den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes bis zum 31. Juli 1997 stellen.
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4. Im übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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5. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern drei Viertel der im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
I.
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Die Beschwerdeführer sind in Bayern niedergelassene Ärzte, die sich auf ambulante Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert haben. Sie sind Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beschwerdeführer zu 1) ist seit 1990 Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Der Beschwerdeführer zu 2) ist seit 1973 approbierter Arzt. Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde hat er nicht abgeschlossen. Seit 1980 hat er die Zulassung als Kassenarzt für die Durchführung ambulanter Operationen (auch Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen bei Mann und Frau).
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Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Vorschriften des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl. S. 328). Die angegriffenen Vorschriften regeln unter anderem das Erfordernis einer Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), die Anforderungen an die Einrichtungen und an die dort tätigen Ärzte, ärztliche Pflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörden. Die Beschwerdeführer beantragen, durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Anwendung von Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a (Beschwerdeführer zu 1 und 2) und Art. 5 Abs. 1 BaySchwHEG (Beschwerdeführer zu 2) vorläufig auszusetzen.
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Die angegriffenen Vorschriften lauten im wesentlichen:
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"Art. 2 Zugelassene Einrichtungen | |
Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur in Einrichtungen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß Art. 3 oder nach Erstattung der Anzeige gemäß Art. 4 vorgenommen werden. ...
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Art. 3 Erlaubnispflichtige Einrichtungen | |
(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, ... Die Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag ... voraus, ... Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, daß in der Einrichtung 1. die Anforderungen des § 13 Abs. 1 SchKG erfüllt sind, 2. Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet "Frauenheilkunde und Geburtshilfe", die die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, und das erforderliche, fachlich geeignete Assistenzpersonal zur Verfügung stehen, 3. bis 6. ... | |
(2) ...
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(1) Schwangerschaftsabbrüche sind nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen; sie dürfen nur von den in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bezeichneten Ärzten oder unter deren verantwortlicher Aufsicht von Ärzten vorgenommen werden, die sich in Weiterbildung auf dem entsprechenden Fachgebiet befinden.
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(2) Die Einnahmen aus den in der Einrichtung je Kalenderjahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen, für deren Vornahme die Einrichtung einen Zahlungsanspruch gegen die Schwangere selbst hat oder die sie nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1054) abrechnet, dürfen ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung erzielten Einnahmen nicht übersteigen. ...
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(3) Die Einrichtung hat der Regierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres und vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 1. die Zahl der im vorangegangenen Jahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche, getrennt nach solchen, bei denen die Voraussetzungen a) des § 218a Abs. 1 StGB, b) des § 12 Abs. 2 SchKG, c) des § 218a Abs. 2 StGB, ausgenommen die unter Buchstabe b bezeichneten Fälle, d) des § 218a Abs. 3 StGB vorliegen und 2. die jeweilige Summe der für diese Schwangerschaftsabbrüche vereinnahmten Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und der Pflegesätze bei selbstzahlenden oder nach dem genannten Gesetz anspruchsberechtigten Patientinnen einschließlich der Pflegesätze nach § 24b Abs. 4 Satz 3 SGB V sowie die Einnahmen für die übrigen, von der Einrichtung in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu melden. Die Regierungen können für die Meldungen die Verwendung amtlicher Vordrucke vorschreiben. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Träger und diesen gleichgestellte Einrichtungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1. Andere Einrichtungen können an Stelle der Meldung nach Satz 1 Nr. 2 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder eines Organs oder eines Mitglieds eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsgesellschaft vorlegen, aus der sich ergibt, daß auf Grund einer Prüfung der Buchführung der Einrichtung die Grenze nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden ist. | |
(4) Auf Verlangen sind der Regierung für das jeweilige Kalenderjahr 1. eine Abschrift der steuerlichen Gewinnermittlung der Einrichtung (bei bilanzierenden Einrichtungen eine Ausfertigung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, sonst eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung), 2. Honorar- und Abrechnungsbelege der Sozialleistungsträger, insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Krankenkassen vorzulegen; erfolgt die Leistungsabrechnung patientenbezogen, tritt an die Stelle der in Nummer 2 genannten Belege eine Bescheinigung des jeweiligen Sozialleistungsträgers über die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Einrichtung gezahlten Entgelte. ... Unbeschadet § 147 der Abgabenordnung sind die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahres weitere sechs Jahre aufzubewahren. Die zuständigen Sozialleistungsträger erteilen auf Antrag der Einrichtung die Bescheinigung nach Satz 1 Halbsatz 2. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4. | |
(5) und (6) ...
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Art. 6 Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunfterteilung | |
(1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach Art. 2 bis 4, Art. 5 Abs. 1, 5 und 6 obliegt den Gesundheitsämtern und hinsichtlich Art. 5 Abs. 2 bis 4 den Regierungen.
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(2) Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über die nach Art. 2 zugelassenen Arztpraxen und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die nach Art. 2 zugelassenen Einrichtungen. Sie sind im übrigen zuständige Behörden im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und im Vollzug des § 218b Abs. 2 StGB.
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(3) Die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk nach Art. 2 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung dieser Unterrichtung nicht widersprochen haben; diese sind auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
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Art. 7 Befugnisse | |
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 6 Abs. 1 sind die beauftragten Bediensteten der Gesundheitsämter oder der Regierungen befugt, 1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art zu verlangen, 2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach Art. 6 Abs. 1 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt; 3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen und Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und 4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist. Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach Art. 6 Abs. 1 können die Gesundheitsämter und die Regierungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anordnungen erlassen; die Gesundheitsämter können auch vorläufige Anordnungen nach Satz 1 Nr. 4 im Zuständigkeitsbereich der Regierungen erlassen. ... | |
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach Art. 6 Abs. 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu erteilen. Die zur Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Unterlagen nicht patientenbezogener Art vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
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Art. 9 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Art. 2 Satz 1 ... eine Schwangerschaft abbricht, wenn die Tat nicht in § 218 StGB mit Strafe bedroht ist. (2) und (3) ... | |
Art. 11 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes | |
Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl. S. 853, ber. 1995 S. 325, BayRS 2122-3-A), wird wie folgt geändert:
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1. Art. 18 wird wie folgt geändert:
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a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
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"(2) Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen; nicht verantwortbar ist ihre Mitwirkung insbesondere dann, wenn die Frau die Beweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft nicht dargelegt hat. Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, ... Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über 1. die festgestellte Dauer der Schwangerschaft, 2. die Tatsache, daß die Frau die Beweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft dargelegt hat, 3. die Durchführung der Aufklärung und Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere über Ablauf, Folgen und Risiken sowie über mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft, 4. die Unterrichtung der Frau über die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und über den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens. Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener anderer Fachärzte aufzuzeichnen. ..." b) ... 2. ... | |
Art. 13 Inkrafttreten | |
Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Abweichend von Satz 2 treten Art. 1, 5 und 11 am 1. Oktober 1996 sowie Art. 12 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
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Art. 14 Übergangsvorschrift | |
Die in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bezeichneten Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Schwangerschaftsabbrüche vornehmen oder diese Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt aufnehmen, haben ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nachzuweisen. In diesen Fällen ist der Fortbildungsnachweis abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 3 und nicht Gegenstand der Anzeige nach Art. 4."
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Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die angegriffenen Vorschriften Verfassungsrecht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) verletzten. Sie beantragen, die Vorschriften bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auszusetzen; andernfalls drohten ihnen ebenso wie vergleichbaren Ärzten und auch dem allgemeinen Wohl schwere Nachteile. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, erweise sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, müßten die Beschwerdeführer und andere Ärzte in vergleichbarer Lage am 1. Juli 1997 ihre Praxen schließen, da ihnen die Umstellung unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich sei. Im Ergebnis würde es dann aber kaum noch Möglichkeiten zum ambulanten Schwangerschaftsabbruch bei niedergelassenen Ärzten in Bayern geben. Da den betroffenen Frauen infolge langer Fahrzeiten zu Ärzten außerhalb Bayerns keine ausreichende Bedenkzeit vor dem Abbruch gegeben werden könnte und sie auch postoperativ ein größeres Risiko in Kauf nehmen müßten, wäre der Schutz des werdenden Lebens und die Gesundheit der betroffenen Frauen erheblich gefährdet. Die Zerschlagung der ärztlichen Versorgung entfalte Langzeitwirkung und sei nur schwer reparabel, falls das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben werde. Hingegen würden keine irreparablen Fakten durch eine einstweilige Anordnung geschaffen, sofern sich die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache als unbegründet erweisen sollten. Der Wille des Gesetzgebers, Schwangerschaftsabbrüche in spezialisierten Einrichtungen nicht zuzulassen, könnte - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - immer noch realisiert werden.
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Zu dem Aussetzungsantrag hat der Senat in mündlicher Verhandlung neben den Beteiligten die Bayerische Landesärztekammer, die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, den Berufsverband der Frauenärzte, die Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern sowie Verbände von Ersatzkassen, den Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern, die Bayerische Krankenhausgesellschaft, das Statistische Bundesamt und das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung angehört.
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Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind teilweise begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (BVerfGE 91, 328 [332]; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere bedürfen die verfassungsrechtlichen Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers und des Schutzumfangs von Art. 12 Abs. 1 GG näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
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3. Die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist oder nicht, hängt unter diesen Umständen von einer Gewichtung der Folgen ab, die in dem einen oder dem anderen Fall eintreten würden. Dabei sind zum einen die Folgen zu berücksichtigen, die die Entscheidung für die vom Gesetzgeber verfolgten Belange des Schutzes ungeborener Kinder jeweils hätte. Zum anderen sind die Folgen der Entscheidung für die Gesundheit der Frauen sowie für die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Beschwerdeführer und der Ärzte in ähnlicher Lage in Bayern zu berücksichtigen.
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a) Ergeht eine einstweilige Anordnung, hat die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, so können die Beschwerdeführer ihre berufliche Tätigkeit in der Zwischenzeit in bisherigem Umfang fortsetzen. Ihre Belange sind infolgedessen in diesem Zeitraum nicht beeinträchtigt. Der Gesundheitsschutz abbruchwilliger Frauen wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil davon ausgegangen werden kann, daß er bei Ärzten, die sich auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert haben, in vollem Umfang gewährleistet ist. Das gilt auch, soweit vorübergehend in Altfällen auf die Facharztqualifikation des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BaySchwHEG verzichtet wird, weil nur solche Nicht-Gynäkologen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen dürfen, die nach Einschätzung der Ärzteschaft im Standes- und Vertragsarztrecht (vgl. § 9 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V [Deutsches Ärzteblatt 1994, S. A-2124], geändert 1995 [Deutsches Ärzteblatt 1995, S. A-3648]) den professionellen Anforderungen bereits in der Vergangenheit genügten.
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Dagegen wird der Landesgesetzgeber vorübergehend an der Verwirklichung seines Konzepts zur Bekämpfung derjenigen Gefahren gehindert, die nach seiner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 [294]) gestützten Einschätzung dem ungeborenen Leben von solchen Einrichtungen drohen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen erzielen und deswegen keine Gewähr für eine ausreichende, am Lebensschutz orientierte Beratung bieten. Das Gewicht dieses Belangs mindert sich aber dadurch, daß der Gesetzgeber sein Ziel in naher Zukunft auch bei Geltung des Gesetzes nicht erreichen könnte.
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Zum Schutzkonzept für das ungeborene Leben gehört auch, daß jede Schwangere in der Nähe ihres Wohnsitzes, also ohne Inkaufnahme längerer Reisen, eine intensive ärztliche Beratung und - im Falle der Entscheidung für den Abbruch - eine kompetente ärztliche Versorgung erlangen kann. Dem Lebensschutz wird dadurch insofern gedient, als sich der Arzt nicht wegen einer weiten Anreise der schwangeren Frau gedrängt sieht, den Schwangerschaftsabbruch am Tage ihrer Ankunft vorzunehmen. Vielmehr wird er sich bei einer unklaren Lage eher darauf beschränken, zunächst das ärztliche Gespräch mit der Frau zu führen und sie in Übereinstimmung mit der auf Lebensschutz gerichteten ärztlichen Berufspflicht zu beraten, und einen etwaigen Eingriff auf einen späteren Tag verschieben. Damit eröffnet sich eine erneute Chance für eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330). Auch der angestrebte zusätzliche Schutz durch das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz entfaltet seine Wirkung nur, wenn sich genügend Ärzte in Bayern zur Abtreibung und der ihr vorangehenden Beratung bereit erklären. Fehlt es daran, so werden viele Frauen dazu veranlaßt, Abtreibungen außerhalb Bayerns vornehmen zu lassen. Dort gelten aber keine den angegriffenen Regelungen vergleichbaren Bindungen, so daß der vom bayerischen Gesetzgeber bezweckte zusätzliche Schutz nicht eintritt.
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Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Verwirklichung der dargestellten Gesetzesziele in Bayern derzeit nicht vorliegen. Es haben erst sechs Krankenhäuser ihre Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen auch nach § 218a Abs. 1 StGB erklärt oder angekündigt und nur 14 von rund 1.000 Gynäkologen mit der Befugnis zum ambulanten Operieren den Antrag auf Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch gestellt. Selbst wenn diesen die Erlaubnis rechtzeitig erteilt würde, könnten sie den Ausfall der Beschwerdeführer, die bisher weit mehr als die Hälfte aller Schwangerschaftsabbrüche in Bayern durchgeführt haben, und derjenigen Ärzte, die vor dem Erlaß des Gesetzes zu Schwangerschaftsabbrüchen bereit waren, nicht ausgleichen.
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b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so gilt das Gesetz zwar wie vorgesehen. Es kann aber den vom bayerischen Gesetzgeber angestrebten zusätzlichen Schutz der Leibesfrucht aufgrund der geschilderten Umstände nicht sofort entfalten. Aber auch das mit der bundesrechtlichen Regelung verfolgte Lebensschutzkonzept durch eine ortsnahe Beratung und Versorgung wird beeinträchtigt. Überdies werden die gesundheitlichen Risiken für die Frauen durch die längeren Reisen erhöht. Schließlich können die Beschwerdeführer ihre bisherige Tätigkeit in Bayern nicht unverändert fortsetzen, sondern müssen ihre Praxen entweder schließen oder kurzfristig umstrukturieren. Damit sind berufliche und wirtschaftliche Einbußen für sie verbunden.
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c) Die Abwägung der Folgen ergibt, daß die Nachteile bei einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung schon deswegen überwiegen, weil sich der vom Landesgesetzgeber erstrebte zusätzliche Lebensschutz auch in diesem Fall vorläufig nicht einstellen würde, der Aufschub also das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen nicht berührt. Andererseits würden bei einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung für das bundesrechtliche Lebensschutzkonzept, den Gesundheitsschutz der Frauen und die berufliche und wirtschaftliche Stellung der Beschwerdeführer Nachteile eintreten, ohne daß es auf Umfang und Intensität der zuletzt genannten Nachteile ankommt. Das führt zur vorläufigen Aussetzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 sowie Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 1 BaySchwHEG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
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Im übrigen sind die Anträge auf Aussetzung abzulehnen. Für die Übergangszeit gehen von den sonstigen Vorschriften keine Nachteile aus, die - angesichts des strengen Maßstabs bei der Aussetzung von Normen - so schwer wiegen, daß es gerechtfertigt wäre, auch diese Regelungen außer Vollzug zu setzen. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß es hinsichtlich der Meldepflichten des Art. 5 Abs. 3, der Vorlagepflichten des Art. 5 Abs. 4 und der hieran anknüpfenden Befugnisse nach Art. 7 BaySchwHEG keinen Anwendungsfall gibt, soweit Ärzten die Aussetzung zugute kommt. Die genannten Pflichten dienen nach der Gesetzesbegründung der Überwachung, ob die einnahmebezogene Quotenregelung eingehalten wird (LTDrucks 13/4961, S. 9 f.). In gleicher Weise geht der Senat davon aus, daß bei Leistungserbringung und Kostenerstattung nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050 [1054]) die zuständigen Stellen der einstweiligen Anordnung des Senats Rechnung tragen.
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4. Angesichts der von der Bayerischen Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, daß die ausstehende Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung bayerische Ärzte davon abgehalten hat, rechtzeitig Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch zu stellen, ist es angezeigt, insoweit ergänzend auch Art. 2 Satz 1 BaySchwHEG bis zum 30. September 1997 für solche Ärzte auszusetzen, die ihren Antrag bis zum Ablauf des auf die Verkündung dieser Entscheidung folgenden Monats stellen. Diese Fristen erscheinen sowohl für die zögernden Ärzte als auch für die zur Entscheidung berufenen Behörden ausreichend. Diese Ausnahme gilt nur für solche Ärzte, denen auch die Aussetzung zugute kommt.
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III.
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Die Entscheidungsformel ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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