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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Marcel Schröer, A. Tschentscher | |||
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3. Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet, hiervon aber kein Gebrauch gemacht worden ist. |
4. Vorsorge gegen Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist mit Gefahrenabwehr im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs nicht identisch; sie umfaßt auch eine gefahrenunabhängige Risikovorsorge. Risikoermittlung und Risikobewertung gehören zur Kompetenz der Exekutive. |
5. Die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder im Oberflächengewässer" bindet als normkonkretisierende Richtlinie auch die Verwaltungsgerichte. |
6. § 29 BBauG steht einer landesrechtlichen Regelung entgegen, die Kernkraftwerke vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren befreit. |
7. Der in § 7 Abs. 1 AtG verwendete Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist sicherheitstechnischer Art; damit ist ein Kühlturm nicht Teil einer derartigen Anlage. |
AtG §§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 2, 7 a Abs. 1, 7 b, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1; AtAnlV §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1; StrlSchV § 48 Abs. 3; BBauG § 29; LBO § 89 Abs. 1 Nr. 19 |
Urteil |
des 7. Senats vom 19. Dezember 1985 |
- BVerwG 7 C 65.82 - |
I. Verwaltungsgericht Freiburg II. Verwaltungsgerichtshof Mannheim | |
Die Kläger wenden sich gegen die vom beklagten Land der Beigeladenen erteilte Erste Teilgenehmigung vom 22. Januar 1975 für die Errichtung des Kernkraftwerks Süd Block I mit einer thermischen Leistung von 3762 Megawatt in der Gemarkung Wyhl. Durch diese Genehmigung ist der Beigeladenen die Errichtung des Reaktorgebäudes, des Reaktorhilfsanlagengebäudes, des Maschinenhauses und des Schaltanlagengebäudes sowie ver ![]() ![]() | 1 |
Derartige Einwendungen hatten im Offenlegungsverfahren auch die zwischen 3 und 7 km von dem in Aussicht genommenen Standort entfernt wohnenden Kläger erhoben. Sie machten insbesondere geltend, das beantragte Vorhaben werde sie, sollte es verwirklicht werden, an Leben und Gesundheit schädigen; darüber hinaus werde auch der vorgesehene Einsatz von Naßkühltürmen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie zu nachteiligen Auswirkungen auf den Tabak-, Reben- und Obstanbau führen. In dem angefochtenen Bescheid wurden diese Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen; die geplante Anlage sei hinreichend sicher; körperliche Schäden durch ionisierende Strahlen seien nicht zu befürchten. Die Abgabe radioaktiver Stoffe beim Betrieb des Kernkraftwerks werde erheblich unter den von der Ersten Strahlenschutzverordnung aufgestellten Grenzen liegen, für die Stelle des Belastungsmaximums sei ein Höchstwert von 30 mrem pro Jahr festgelegt. Die möglichen Auswirkungen des Kühlturms würden von den Klägern erheblich überschätzt; sie könnten weder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Umgebungsbevölkerung noch zu Qualitäts- oder Ertragseinbußen bei den von den Klägern angebauten landwirtschaftlichen Sonderkulturen führen.
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Die daraufhin von den Klägern erhobenen Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf, weil die erforderliche Vorsorge gegen mögliche, durch den Betrieb der Anlage verursachte Schäden nicht getroffen sei; das Konzept der Anlage sehe nämlich eine Berstsicherung nicht vor.
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Gegen diese Urteile haben das beklagte Land und die Beigeladene Berufung eingelegt; während des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zwei weder von den Klägern noch von der Beigeladenen angefochtene Auflagenbescheide erlassen. Die erste Verfügung vom 2. Mai 1980 betrifft Vorsorgemaßnahmen gegen Turbinenzerknall, die zweite Verfügung vom ![]() ![]() | 4 |
Mit Urteil vom 30. März 1982 hat das Berufungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der angefochtene Bescheid habe neben einer Teilerrichtungsgenehmigung auch einen den Standort und das Konzept umfassenden Vorbescheid zum Gegenstand; es hielt sowohl jene wie diesen für rechtmäßig.
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Die Revisionen der Kläger wurden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Aus den Gründen: | |
A. | |
Das Berufungsgericht geht davon aus, die angefochtene Teilgenehmigung enthalte neben einem Standortvorbescheid auch einen Konzeptvorbescheid gemäß § 7 a des Atomgesetzes (AtG) - hier anzuwenden in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes vom 28. August 1969 (BGB1.I S. 1429) unter Berücksichtigung der durch § 69 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Der Konzeptvorbescheid sei zwar - im Gegensatz zum Standortvorbescheid - im Entscheidungsteil der Teilgenehmigung nicht erwähnt; gleichwohl lasse aber der Gesamtzusammenhang von verfügendem Teil, Auflagen und Begründung deutlich erkennen, "daß Sicherheitsfragen und Umweltverträglichkeit des Gesamtprojekts im Grundsatz geprüft und die grundlegenden Auslegungsmerkmale eines Druckwasserreaktors der 1300 MW-KWU-Baureihe in rechtlich verbindlicher Weise gebilligt" worden seien ...
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1. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Konzeptvorbescheid enthält, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 70, 365 [372]), eine endgültige Billigung der als konzeptrelevant angesehenen Anlageteile und -Systeme; er steht also nicht unter dem Vorbehalt späterer Detailprüfung. Darin unterscheidet er sich von dem vorläufigen positiven Gesamturteil, das - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - die Genehmigungsbehörde vor Erlaß einer Teilgenehmigung fäl ![]() ![]() | 8 |
Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß derzeit Standortfragen nicht unabhängig von Konzeptfragen entschieden werden könnten, geht ebenfalls fehl. Sie soll offenbar besagen, daß ein Standortvorbescheid immer nur bezogen auf ein bestimmtes Konzept ergehen könne und deshalb auch stets eine Konzeptbilligung enthalte. Dem kann der Senat nicht folgen. Es mag sein, ja es wird sogar in aller Regel zutreffen, daß ein atomrechtlicher Standortvorbescheid auf eine bestimmte Anlagenkonzeption abgestellt ist. Das bedeutet aber nur, daß diese Konzeption aus standortspezifischen Gründen nicht mehr in Frage gestellt werden kann; es bedeutet dagegen ![]() ![]() | 9 |
2. Damit kommt dem Umstand, daß die Genehmigungsbehörde im verfügenden Teil ihres Bescheides nur den Standort, nicht aber das Anlagenkonzept ausdrücklich gebilligt hat, entscheidende Bedeutung zu. Dieses Vorgehen zwingt zu der Annahme, daß sie sich nur hinsichtlich des Standortes, nicht aber hinsichtlich des Anlagenkonzepts endgültig binden wollte und gebunden hat.
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Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts ist darüber hinaus auch nicht mit den die Gestaltung des Verfahrens beeinflussenden Grundrechten der durch den Bescheid potentiell betroffenen Dritten zu vereinbaren. Diese müssen - auch und gerade im Hinblick auf die in § 7 b AtG angeordnete Präklusion - hinreichend deutlich erkennen können, welche Anfechtungslast ihnen durch einen atomrechtlichen Vorbescheid aufgebürdet wird; anderenfalls wird für sie ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert. Das Berufungsgericht will freilich die Präklusion des § 7 b AtG nur dann eingreifen lassen, wenn und soweit eine erneute Auslegung erforderlich wird, indem es den Einwendungsbegriff der genannten Vorschrift auf den Einwendungsbegriff des § 3 der Atomanlagen-Verordnung (AtAnlV) in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGB1. I S. 1518) reduziert. Diese Auffassung widerspricht nicht nur ![]() ![]() | 11 |
B. | |
Da die Genehmigungsbehörde einen Konzeptvorbescheid nicht erlassen hat, ist das Revisionsvorbringen, das sich gegen die Rechtmäßigkeit eines solchen Konzeptvorbescheides richtet, im Rahmen der Frage zu würdigen, ob das mit der ersten Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil die Kläger in ihren Rechten verletzt; eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor.
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1. Das Berufungsgericht ist von der Erwägung ausgegangen, das vorläufige positive Gesamturteil sei lediglich eine Drittschutz nicht vermittelnde bloße Verfahrensvoraussetzung. Es sieht in ihm lediglich ein Instrument des Investitionsschutzes für den Unternehmer nach Art eines "Vorprüfverfahrens"; einer Verletzung der Prüfpflicht könne der Unternehmer mit einer Amtshaftungsklage begegnen. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Das bei Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung zu bildende vorläufige positive Gesamturteil ist nicht bloß Verfahrens-, sondern auch materiellrechtliche Genehmigungsvoraussetzung (a). Es gehört zum Regelungsgehalt einer Teilgenehmigung und entfaltet damit eine nach Maßgabe seiner Vorläufigkeit eingeschränkte Bindungswirkung für weitere Teilgenehmigungsverfahren (b). Schließlich vermittelt es Drittschutz insoweit, als im Rahmen dieses Urteils die Einhaltung drittschützender Vorschriften in bezug auf die Gesamtanlage zu prüfen ist (c).
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a) Das vor Erteilung einer Teilgenehmigung erforderliche vorläufige positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage ist nicht eine bloße, dem Antragserfordernis oder dem berechtigten Interesse an der Erteilung gerade einer Teilgenehmigung vergleichbare Verfahrensvoraussetzung. Das Berufungsgericht ist zu diesem Schluß offenbar deshalb gekommen, weil dieses Erfordernis nicht in § 7 AtG, sondern nur in ![]() ![]() ![]() ![]() | 14 |
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß das vorläufige positive Gesamturteil sich nicht auf weitere, für das Vorhaben erforderliche Parallelgenehmigungen - etwa eine bau- oder wasserrechtliche Genehmigung - bezieht. Ob deren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ist im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren allein mit Blick auf das Bescheidungsinteresse des Antragstellers zu prüfen; in diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 14 AtVfV zu verstehen. Allerdings überschneiden sich jene Voraussetzungen mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (= § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in der Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 1976 - BGBl. I S. 3053 -; im folgenden wird diese Fassung zitiert) genannten, Drittschutz nicht vermittelnden Genehmigungserfordernis, wonach dem Standort einer atomaren Anlage keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, entgegenstehen dürfen. Das ändert jedoch nichts daran, daß nach § 7 Abs. 2 AtG die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung - entgegen den in § 6 Nr. 2 BImSchG oder § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG getroffenen Regelungen - nicht davon abhängt, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen und andere noch erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen erteilt werden können. Was insoweit bei Erteilung einer Vollgenehmigung nicht geprüft zu werden braucht, ist auch nicht Prüfungsgegenstand einer Teilgenehmigung.
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b) Das vorläufige positive Gesamturteil ist nicht nur Genehmigungsvoraussetzung, sondern gehört zum feststellenden Teil einer Teilgenehmigung und damit zu deren Regelungsgehalt. Von ihm geht eine - allerdings nach Maßgabe seiner Vorläufigkeit eingeschränkte - Bindungswirkung aus. Das ergibt sich freilich nicht schon aus dem - seinerseits begründungsbedürfti ![]() ![]() | 16 |
Wenn die einzelnen Teilgenehmigungen nur das an Regelungsgehalt aufweisen, worüber sie abschließend befinden, dann ist zwar nach Erteilung der letzten Teilgenehmigung die Errichtung aller Anlageteile je für sich gestattet, die Anlage als Ganzes jedoch zu keinem Zeitpunkt Genehmigungsgegenstand gewesen. Eine Vollgenehmigung könnte unter diesen Umständen niemals durch ein Bündel von Teilgenehmigungen ersetzt werden (vgl. dazu Seilner, NJW 1975, 801 [802], insoweit zur Rechtslage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz). Das widerspricht jedoch dem Sinn des Teilgenehmigungsverfahrens. Der Bezug auf das Gesamtprojekt wird beim Teilgenehmigungsverfahren, beginnend mit der ersten Teilgenehmigung, durch das vorläufige positive Gesamturteil hergestellt; dieses verfestigt sich mit dem Fortschreiten der Teilgenehmigungen und erstarkt mit der letzten Teilgenehmigung zum abschließenden positiven Gesamturteil (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O. S. 576). Damit geht der feststellende Teil einer Teilgenehmigung über die in ihr enthaltene Gestattung hinaus; dies ist der Grund, weshalb die Summe aller Teilgenehmigungen einer Vollgenehmigung gleichsteht. Als notwendiger Inhalt jeder Teilgenehmigung braucht das vorläufige positive Gesamturteil nicht eigens im verfügenden Teil des Bescheides aufgeführt zu werden. Es kommt übrigens im Tenor der angefochtenen Teilgenehmigung mit dem Hinweis zum Ausdruck, daß diese die Errichtung bestimmter Gebäude gestattende Genehmigung "für die Errichtung eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor von 3765 MW Wärmeleistung auf der Gemarkung Wyhl" erteilt werde.
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Die an das vorläufige positive Gesamturteil anknüpfende Bindungswirkung steht unter zwei Einschränkungen, die sich aus der Vorläufigkeit der dem Urteil zugrundeliegenden Prüfung ergeben. Sie entfällt einmal, wenn die spätere Detailprüfung eines noch zu genehmigenden Anlageteils ergibt, daß dieser so, wie ursprünglich geplant, nicht ausgeführt werden kann. Sie entfällt weiter, wenn infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage an die noch nicht genehmigten Anlageteile nunmehr neue Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Ronellenfitsch, Das atomrechtliche Genehmi ![]() ![]() | 18 |
c) Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits Drittschutz vermitteln. Es soll verhindern, daß über Teilgenehmigungen Teile einer Anlage errichtet werden, die sich als Ganzes von vornherein als genehmigungsunfähig erweist. Diese "Vorprüfung" dient gewiß zunächst dem Investitionsschutz des Antragstellers; in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Vorhabens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Sie dient aber auch dem Schutz der von den Auswirkungen der Anlage potentiell betroffenen Dritten. Das Atomgesetz ist vom Gesetzeszweck her vor allem ein Schutzgesetz (§ 1 Nr. 2 AtG). Deshalb unterwirft es schon die Errichtung einer atomaren Anlage nach § 7 Abs. 1 AtG der Genehmigung. Diese normative Regelung "hat ihren Sinn darin, daß ein effektiver Schutz gegen Gefährdungen nur dann zuverlässig gewährleistet ist, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden" (BVerfGE 53, 30 [50/51]); dem dient das vorläufige positive Gesamturteil. Ebensowenig wie eine Drittanfechtungsklage gegen eine Errichtungsgenehmigung mit der Begründung abgewiesen werden darf, daß von der bloßen Errichtung von Baulichkeiten keinerlei atomare Gefahren ausgehen könnten, darf im Rahmen einer gegen eine atomrechtliche Teilgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Angriff des Dritten auf das vorläufige positive Gesamturteil unberücksichtigt bleiben, soweit drittschützende vorhabensbezogene Genehmigungsvoraussetzungen in Rede stehen. Das allein entspricht auch der Verklammerungsfunktion des vorläufigen positiven Gesamturteils im Rahmen des gestuften Genehmigungsverfahrens. Mit ihr ist unvereinbar, daß der Dritte den Bau einer Anlage hinnehmen muß, obschon vor Baubeginn feststeht, daß sie ihm gegenüber nicht betrieben werden darf, und daß aus eben diesem Grund der Unternehmer bis zur letzten Teilgenehmigung einer Drittanfechtungsklage wegen eines von Anfang an erkennbaren Sicherheitsdefizits ausgesetzt ![]() ![]() | 19 |
2. Aus dem vorstehend Gesagten folgt, daß die Kläger die angefochtene Teilgenehmigung zu Fall bringen können, wenn entweder ihr gestattender Teil oder das mit ihr verbundene vorläufige positive Gesamturteil gegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG in einer Weise verstößt, die die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die insoweit vorzunehmende Prüfung hat dabei grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beigeladene bislang von der ihr erteilten Teilgenehmigung trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Gebrauch gemacht hat (a). Diese Prüfung ergibt, daß die Genehmigung den Klägern gegenüber die erforderliche Vorsorge einhält, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu treffen ist, und zwar sowohl hinsichtlich ihres gestattenden Teils (b) als auch hinsichtlich des ihr zugrundeliegenden vorläufigen positiven Gesamturteils (c).
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a) Die Revision der Kläger zu 4 bis 9 rügt vor allem, daß im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - angesichts der seit Erlaß der angefochtenen Teilgenehmigung verstrichenen Zeit und der hier gegebenen besonderen Umstände (insbesondere jahrelanges Nichtgebrauchmachen von einer für sofort vollziehbar erklärten ersten Teilgenehmigung und zwischenzeitliche Entwicklung eines fortgeschrittenen Sicherheitskonzepts nach Maßgabe der "Baulinie 80") ausnahmsweise die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugrunde zu legen gewesen sei. Dies folge aus dem der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG (jetzt - so auch im folgenden zitiert - § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) zugrundeliegenden "dynamischen Grundrechtsschutz". Dieses Vorbringen verkennt, daß die Formel vom "dynamischen Grundrechtsschutz" die relative Weite der genannten Vorschrift vor dem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt rechtfertigen soll (BVerfGE 49, 89 [136 ff.]); daraus läßt sich nicht herleiten, daß im Hinblick auf diesen Grundrechtsschutz gewissermaßen auch das atomrechtliche Genehmigungs ![]() ![]() | 21 |
Die von den Klägern zu 4 bis 9 weiterhin für gerechtfertigt erachtete Ausnahme für den - hier gegebenen - Fall, daß eine Teilgenehmigung für sofort vollziehbar erklärt, aber von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, ist mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht zu vereinbaren. Die sofortige Vollziehung kann die materielle Rechtsposition des Unternehmers zwar nicht verbessern, ihr Unterbleiben kann sie aber auch nicht verschlechtern. Der Unternehmer darf keinen Nachteil davon haben, daß er das mit einer noch anhängigen Anfechtungsklage verbundene Risiko scheut; ebensowenig darf dem Dritten ein Vorteil daraus erwachsen, daß die Schaffung vollendeter Tatsachen unterbleibt, weil der Erfolg oder Mißerfolg eines von ihm eingelegten Rechtsmittels abgewartet werden soll. Daher kann auch in einem Fall wie dem vorliegenden ein sicherheitstechnischer Fortschritt, der nach Erlaß einer Teilgenehmigung aufgrund eines vorangetriebenen Standes von Wissenschaft und Technik eingetreten ist, von einem Dritten nicht im Wege der Anfechtungsklage gegen diese Teilgenehmigung als ihm gegenüber einzuhalten eingefordert werden. Betrifft dieser Fortschritt allein solche Anlageteile, deren Errichtung bereits gestattet ist, so kann, wenn nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG nicht ausreichen, die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 AtG widerrufen werden. Läßt sich aufgrund eines neuen Standes von Wissenschaft und Technik das der schon erlassenen Teilgenehmigung zugrundeliegende vorläufige positive Gesamturteil nicht mehr aufrechterhalten, dann dürfen weitere Teilgenehmigungen - ohne daß es eines vorherigen Widerrufs bereits erteilter Teilgenehmigungen bedarf - nicht mehr ergehen. Damit zeigt sich, daß die von der Revision für ihre Auffassung geltend gemachten Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben; sie ![]() ![]() | 22 |
b) Hinsichtlich des gestattenden Teils der angefochtenen Genehmigung rügen die Kläger vor allem, daß durch die Anordnung des Reaktorgebäudes im rechten Winkel zur Längsseite des Maschinenhauses die erforderliche Vorsorge gegen Turbinenzerknall nicht getroffen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Gegenstand der Anfechtungsklage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die erste Teilgenehmigung in der Gestalt, die sie durch die beiden während des Berufungsverfahrens erlassenen nachträglichen "Auflagenbescheide" erhalten hat; beide Bescheide sind weder von den Klägern noch von der Beigeladenen angefochten worden. Daraus folgt, daß die in ihnen enthaltenen "Auflagen" bei Erörterung der einzelnen materiellrechtlichen Revisionsrügen jedenfalls in dem Umfang mit zu berücksichtigen sind, wie sie den Inhalt der angefochtenen Teilgenehmigung verändert haben.
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Von einer solchen Veränderung ist in der Tat auszugehen; sie wird freilich verdeckt durch die fehlerhafte Verwendung des Begriffs "Auflage". So ist dem verfügenden Teil des Bescheides vom 2. Mai 1980 zu entnehmen, daß die Gestattungswirkung der angefochtenen Teilgenehmigung nur für den Fall Gültigkeit erhalten soll, daß eine noch vorzunehmende Prüfung von Vorschlägen des Antragstellers eine hinreichende Gefahrenvorsorge gegen die mit einem Turbinenzerknall verbundenen Risiken ergibt. Ob es hierzu - wie die Revision der Kläger zu 1 bis 3 vorbringt - eines Änderungsgenehmigungsverfahrens bedarf, spielt für die Frage, ob die durch die "Auflage" eingeschränkte Genehmigung die Kläger (noch) in ihren Rechten verletzt, keine Rolle. Die Revision geht insoweit fälschlicherweise davon aus, daß die "Auflage" die Genehmigung bereits ändere; statt dessen versetzt sie das Verfahren wieder in den früheren Stand zurück, so daß von einer Änderungsgenehmigung nicht die Rede sein kann und sogar zweifelhaft sein mag, ob die Errichtung von Reaktorgebäude und Maschinenhaus überhaupt noch gestattet ist. Unter diesen Umständen könnten die Kläger zu 1 bis 3 allenfalls vorbringen, es gebe überhaupt keine Möglichkeit, die ihnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Turbinenzerknall zu gewährleisten. Derartiges behaupten sie jedoch nicht und könnten es auch nicht behaupten. ![]() | 24 |
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c) Die angefochtene Teilgenehmigung beruht auch hinsichtlich des ihr zugrundeliegenden vorläufigen positiven Gesamturteils nicht auf einer den Klägern gegenüber unzureichenden Schadensvorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Den Revisionen der Kläger ist freilich zuzugeben, daß die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Normstruktur der genannten Vorschrift in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht verstoßen; gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil auch hier im Ergebnis als richtig.
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Das Berufungsgericht geht davon aus, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu treffende "Vorsorge gegen Schäden" bedeute der Sache nach Gefahrenabwehr im Sinne des klassischen Polizeirechts; bei der Bestimmung dessen, was insoweit als Gefahr anzusehen sei, stehe der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Im Atomrecht seien allerdings Vorsorgemaßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auch unterhalb der "Gefahrenschwelle'' möglich, und zwar in erster Linie dann, wenn eine Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 AtG dies fordere. Der Schutzzweck des § 1 Nr. 2 AtG, der nach der genannten Ermächtigungsvorschrift durch eine solche Rechtsverordnung verwirklicht werden solle, gehe nämlich auf dem Gebiet des Strahlenschutzes über die "schlichte Gefahrenabwehr" hinaus. Dies zeige auch die Praxis des Strahlenschutzes; dort sei es "unerwünscht, exakt bis an die Gefahrengrenze" zu gehen. Maßnahmen der gefahrenunabhängigen Risikovorsorge könne die Genehmigungsbehörde ferner in Ausübung des ihr in § 7 Abs. 2 AtG eingeräumten Ermessens fordern; dieses sei, soweit es um die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks nach Maßgabe von § 1 Nr. 2 AtG gehe, drittschützend. ![]() | 27 |
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aa) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist nicht die Rede von Gefahrenabwehr, sondern von Vorsorge gegen Schäden. Gemeint sind - wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AtG - die schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen (§ 1 Nr. 2 AtG); diese Vorschrift ist nicht anhand eines vorgeformten polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs, sondern mit Blick auf den in § 1 Nr. 2 AtG genannten Schutzzweck des Gesetzes auszulegen. Vorsorge im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift bedeutet daher nicht, daß Schutzmaßnahmen erst dort zu beginnen brauchen, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden" (so der klassische Gefahrenbegriff nach dem Urteil des PrOVG vom 15. Oktober 1894, PrVBl. 16, 125 [126]). Vielmehr müssen auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotential" besteht. Vorsorge bedeutet des weiteren, daß bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Daher ist es im Atom- und Strahlenschutzrecht nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - "unerwünscht", sondern im Hinblick auf die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffene Regelung auch unerlaubt, "exakt bis an die Gefahrengrenze zu gehen"; dies gilt sowohl für den Kollektiv- als auch für den Individualschutz. Dement ![]() ![]() | 29 |
Daraus folgt, daß es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Diese erstmals vom Verwaltungsgericht Schleswig eingehend dargelegte Position (vgl. NJW 1980, 1296 ff.) entspricht nicht nur der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 AtG, sondern auch der verfassungsrechtlichen Lage. Obwohl Genehmigung und Nichtgenehmigung von Anlagen der in § 7 Abs. 1 AtG genannten Art "den Grundrechtsbereich von Bürgern einschneidend betreffen können" (vgl. BVerfGE 49, 89 [127]), hat das Bundesverfassungsgericht die Vor ![]() ![]() | 30 |
Aus dem Gesagten folgt weiter, daß die Auffassung der Kläger zu 1 bis 3 nicht zutrifft, das Gericht müsse, da es den Stand einer wissenschaftlichen Kontroverse nicht selbst entscheiden könne, auf jeden objektiven Zweifel Rücksicht nehmen; ein solcher liege immer dann vor, "wenn zur herrschenden Meinung eine theoretisch falsifizierbare Gegenauffassung existiert und ![]() ![]() | 31 |
bb) Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es auch mit dem Drittschutz seih Bewenden. Mehr als die in diesem Sinne erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluß eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Das der Genehmigungsbehörde in § 7 Abs. 2 AtG eingeräumte Ermessen ist damit nicht drittschützend; der vorliegende Fall nötigt folglich nicht dazu, die Grenzen dieses Ermessens näher zu bestimmen. Soweit daher die Revision der Kläger zu 1 bis 3 Fragen der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit geprüft wissen will und hinsichtlich des hinnehmbaren Risikos maßgeblich auf einen Vergleich mit in Frage kommenden Substitutionsmöglichkeiten, also mit konventionell befeuerten Kraftwerken vergleichbarer Größe, abstellt, ist dem nicht weiter nachzugehen. Derartige Gesichtspunkte könnten - wenn überhaupt - von der Genehmigungsbehörde nur im Rahmen des ihr zustehenden, nach dem Gesagten nicht drittschützenden Ermessens berücksichtigt werden.
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Das Berufungsgericht bejaht vor allem deshalb einen Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensausübung, weil diese - was vom rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her konsequent ist - sonst nicht rügen könnten, daß das der angefochtenen Teilgenehmigung zugrundeliegende, eine Risikovorsorge "weit unterhalb der Gefahrenschwelle" gewährleistende Dosisgrenzwertkonzept von 30 mrem/a beim Betrieb der Anlage überschritten werde. Das Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammen ![]() ![]() | 33 |
cc) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß ein Dosisgrenzwert von 30 mrem/a die für den Schutz des einzelnen erforderliche Vorsorge gegen Schäden beim Betrieb einer atomaren Anlage sicherstellt (BVerwGE 61, 256 [263 ff.]). Die Revisionen greifen diesen Grenzwert als solchen auch nicht an. Die Kläger zu 1 bis 3 sind jedoch der Ansicht, die Genehmigungsbehörde habe ihr vorläufiges positives Gesamturteil, daß das der angefochtenen Teilgenehmigung zugrundeliegende Grenzwertkonzept auch einhaltbar sei, "im Wege der schlichten Dezision" getroffen; sie rügen des weiteren, daß das Berufungsgericht fehlerhaft die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer" (Richtlinie zu § 45 StrlSchV vom 15. August 1979) - GMB1. S/371 - als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet und damit den Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne ![]() ![]() | 34 |
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die der angefochtenen Teilgenehmigung zugrundeliegenden behördlichen Abschätzungen ausreichend gewesen seien; die Genehmigungsbehörde habe insoweit nicht nur auf einen "Vergleich ... mit in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken" abgestellt, sondern auch auf den von der Beigeladenen vorgelegten Sicherheitsbericht und das Erste Teilerrichtungsgutachten des TÜV Stuttgart vom Februar 1974; dieses komme zu dem Ergebnis, "daß die Strahlenbelastung unter den empfohlenen Maximalwerten bleiben werde". Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Genehmigungsbehörde "dezisionistisch" entschieden hat. Überdies durfte sie, um sich ein vorläufiges Urteil über die gesamte Anlage zu bilden, auf Erfahrungen zurückgreifen, die mit schon in Betrieb befindlichen Anlagen gemacht worden waren.
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Das Berufungsgericht hat darüber hinaus unter Berücksichtigung der bei Erlaß des angefochtenen Genehmigungsbescheides noch nicht erlassenen Allgemeinen Berechnungsgrundlage im einzelnen nachgeprüft, ob die Anlage nach ihrem Konzept am vorgesehenen Standort das 30 mrem-Konzept auch tatsächlich einhalten kann; es hat hierbei die Allgemeine Berechnungsgrundlage als "antizipiertes" Sachverständigengutachten gewürdigt. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. Die Allgemeine Berechnungsgrundlage ist nach abschließender Beratung im Länderausschuß für Atomkernenergie vom Bundesinnenminister als eine künftig bei Genehmigungsverfahren anzuwendende Richtlinie erlassen worden. Sie soll - solange eine nach § 45 Satz 2 StrlSchV noch zu erlassende Rechtsverordnung nicht ergangen ist - sicherstellen, daß die Einhaltung der Dosisgrenzweite nach Maßgabe des § 45 Satz 1 StrlSchV auf der Basis hinreichend konservativer Rechenmodelle und Datenansätze geprüft wird, damit es beim späteren Betrieb der Anlage zu keiner - mit Maßnahmen der Umgebungsüberwachung ohnehin nicht nachzuweisenden - Überschreitung dieser Grenzwerte gegenüber einem einzelnen kommt. Damit hat die Richtlinie eine normkonkretisierende Funktion und ist im Gegensatz zu lediglich norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen verbindlich. Wie weit diese Bindung im Einzelfall, ![]() ![]() | 36 |
Im übrigen können die Kläger nur rügen, die Dosisgrenzwerte würden an einem für sie bedeutsamen Standort überschritten (vgl. BVerwGE 61, 256 [268]); das ist insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu 1 von Wichtigkeit, daß ihm gegenüber wegen fehlender Nierenfunktion der Dosisgrenzwert für die Schilddrüsenbelastung von 90 mrem/a nicht eingehalten werden könne. Diesem Vorbringen ist allerdings im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen, da es sich auf nach Erlaß der angefochtenen Teilgenehmigung eingetretene medizinische Erkenntnisfortschritte stützt; es kann damit allenfalls im anschließenden Teilgenehmigungsverfahren gewürdigt werden.
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dd) Das mit der angefochtenen Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil nach dem zugrundeliegenden Anlagekonzept für den Reaktorbehälter ein Berstschutz nicht vorgesehen ist. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Berstschutz deshalb für erforderlich gehalten, weil ein Bersten des Reaktordruckbehälters wegen der damit verbundenen katastrophalen Folgen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden müsse. Dem ist das Berufungsgericht mit der zutreffenden Erwägung entgegengetreten, eine solche Forderung sei unerfüllbar, weil jede Schutzvorkehrung ihrerseits wieder versagen könne. Absolute Sicherheit ist ein Schutzziel, das jenseits der Grenzen liegt, die menschlicher Erkenntnis gesetzt sind; es bedeutet daher Verzicht auf die ![]() ![]() | 38 |
Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her folgerichtig - diese Frage nicht aufgeworfen, sondern nach eingehender Beweisaufnahme selbst eine Risikobewertung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß jedenfalls aufgrund des Standes von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein katastrophales Versagen des Reaktordruckbehälters praktisch ausgeschlossen werden könne. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß die Genehmigungsbehörde im Rahmen des ihr obliegenden vorläufigen positiven Gesamturteils eine der gerichtlichen Nachprüfung standhaltende Risikobewertung getroffen hat (wird ausgeführt).
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Die beim Berufungsgericht gleichwohl verbliebenen Zweifel beruhen ersichtlich auf der Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission vom 20. März 1974, für das damals geplante Kernkraftwerk der BASF in Ludwigshafen einen Berstschutz vorzusehen. Ziel dieser Empfehlung war nach den Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch nicht, "evtl. erkannte Schwachstellen der Druckbehältertechnologie abzudecken". Vielmehr sollte damit dem aus dem gewählten stadtnahen Industriestandort sich ergebenden Risiko von "möglicherweise vorhandenen Erschwerungen bei der Durchführung von Notfallschutzmaßnahmen" begegnet werden. Es handelte sich also um eine in Erwägung gezogene Vorsorge gegen ein Kollektivrisiko jenseits des Bereichs, für den technische Vorsorgemaßnahmen getroffen werden mußten; das Maß der den Klägern gegenüber gebotenen Vorsorge wurde durch derartige Erwägungen nicht berührt.
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3. Die Kläger zu 1 bis 3 rügen weiter, das Berufungsgericht habe in vorgreiflicher Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 3 StrSchV verkannt, daß die nach dieser Vorschrift einzuhaltende Störfallplanungsdosis für "die ![]() ![]() | 41 |
4. ...
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5. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Teilgenehmigung nicht am Maßstab der §§ 30 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) überprüft. Es rechtfertigt dieses Vorgehen mit der Erwägung, daß nach § 89 Abs. 1 Nr. 19 der Landesbauordnung (LBO) in der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1972 (GesBl. S. 351) Energieanlagen "genehmigungsfrei" seien; zu den Energieanlagen im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch Kernkraftwerke. Daraus folge, daß die geplante Anlage der Beigeladenen "der Regelung der §§ 30 ff. BBauG nicht unterworfen" sei. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht ebenfalls nicht zu vereinbaren.
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a) Nach § 29 Satz 1 BBauG gelten die §§ 30 bis 37 u.a. für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Der Senat kann offenlassen, ob diese Anknüpfung an ein landesrechtliches Genehmigungsverfahren überhaupt im Sinne einer Anwendungsvoraussetzung für die §§ 30 bis 37 BBauG (so BVwGE 20, 12 [13]) aufzufassen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, dürfte eine derartige Verknüpfung von Bundes- mit ![]() ![]() ![]() ![]() | 44 |
Die Beigeladene meint, dem Landesgesetzgeber sei - über das Gesagte hinausgehend - die Möglichkeit eröffnet, durch Verzicht auf ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren die Geltung der §§ 30 bis 37 BBauG auch dort auszuschließen, wo der Bundesgesetzgeber selbst, wie etwa in § 7 AtG, ein Genehmigungsverfahren bereitstelle, das nach den in diesem Verfahren zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen auch auf bodenrechtlich bedeutsame Gesichtspunkte abstelle, wie dies in § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG geschehen sei. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. Der Bundesgesetzgeber hat in § 38 BBauG abschließend geregelt, auf welche baulichen Maßnahmen die §§ 30 ff. BBauG deshalb keine Anwendung finden sollen, weil diese Maßnahmen allein nach den für sie erlassenen Vorschriften - sei es des Bundes, sei es des Landes - zu beurteilen sind. Das Atomgesetz wird in § 38 BBauG nicht erwähnt; damit läuft die von der Beigeladenen vertretene Meinung im Ergebnis auf eine unzulässige landesrechtliche Ergänzung des § 38 BBauG hinaus.
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Aus alledem folgt, daß die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Nr. 19 LBO mit der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung gegen Bundesrecht, nämlich gegen § 29 BBauG, verstößt, denn Kernkraftwerke sind keine bodenrechtlich unbedeutenden baulichen Anlagen. Unter diesen Umständen kann der Senat das in Rede stehende Landesrecht selbst auslegen. Es erfaßt, wenn es auf Energieanlagen abstellt, nicht die Kraftwerksbauten als solche, sondern nur die in sie einzubauenden apparativen Einrichtungen. Das ergibt sich insbesondere aus der in § 89 Abs. 1 Nr. 19 LBO enthaltenen, später allerdings beseitigten Ausnahme, wonach "Masten und Unterstützungen für ![]() ![]() | 46 |
b) Die Kläger werden jedoch durch den dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehler nicht in ihren Rechten verletzt. Sie könnten insoweit allenfalls vorbringen, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen § 35 BBauG, weil die genehmigten Gebäude als Teile eines Kernkraftwerkes einer vorangehenden Bauleitplanung bedürften. Ob ein solches Planungserfordernis Drittschutz vermittelt, das Unterlassen einer an sich gebotenen Planung also subjektive Rechte des Nachbarn verletzen kann, braucht der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden (verneinend: BVerwG, Beschluß vom 3. August 1982 - BVerwG 4 B 145.82 - ZfBR 1982, 226), denn ein derartiges Erfordernis bestand hier nicht. Kernkraftwerke sind privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG. Ob sich dies schon aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ergibt, mag zweifelhaft sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 38 [S. 42/43] einerseits und Dolde, NJW 1983, 792 andererseits); es folgt jedenfalls aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG. Kernkraftwerke sind Vorhaben, die wegen des ihnen eigenen Gefahrenpotentials und im Hinblick auf die mit ihrem Betrieb verbundenen Emissionen radioaktiver Stoffe grundsätzlich im Außenbereich ausgeführt werden sollen; hierfür spricht auch das schon bei der Standortprüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG zu beachtende Strahlenminimierungsgebot. Privilegierte Vorhaben sind jedoch vom Gesetzgeber in gleichsam genereller Weise dem Außenbereich zugewiesen; dann aber kann einem privilegierten Vorhaben als solchem ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 206. 82 - ZfBR 1983, 284 [285]).
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c) Der mit der Teilgenehmigung verbundene Standortvorbescheid verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. ![]() | 48 |
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2. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von der Erwägung, daß auch der Kühlturm zur Anlage im Sinne von § 7 Abs. 1 AtG gehöre - insbesondere geprüft, ob der vorgesehene Kühlturmbetrieb im Hinblick auf die §§ 22 ff. BImSchG zu Bedenken Anlaß geben wird. Diesem rechtlichen Ansatz kann der Senat schon im Ausgangspunkt nicht folgen.
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Das Berufungsgericht meint, der Kühlturm gehöre deshalb zur Anlage gemäß § 7 Abs. 1 AtG, weil er in einem sicherheits- und emissionstechnischen Zusammenhang mit der Kernspaltung stehe und damit Teil der "Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen" im Sinne dieser Vorschrift sei. Ohne eine solche Einbeziehung laufe § 8 Abs. 2 AtG für Kernkraftwerke leer. Nach dieser Vorschrift schließe eine atomrechtliche Genehmigung eine zusätzlich erforderliche Genehmigung gemäß den §§ 4 ff. BImSchG ein. Außerdem könnten die Auswirkungen des Kühlturms bei einem engen Anlagenbegriff nicht Gegenstand einer Überprüfung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren sein. Von diesen Argumenten ist das zuletzt genannte nicht zutreffend; der Hinweis auf § 8 Abs. 2 AtG geht fehl; der behauptete sicherheitstechnische Zusammenhang ist nicht gegeben, und der emissionstechnische Zusammenhang ist ohne Bedeutung. Im einzelnen bemerkt der erkennende Senat dazu folgendes:
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a) Das Berufungsgericht will mit seinem "weiten" Anlagenbegriff vor allem der "Gefahr einer Mehrfachbearbeitung sowie mangelhaft aufeinander abgestimmter Entscheidungen begegnen" und deshalb die in § 8 Abs. 2 AtG angeordnete verfahrensrechtliche Konzentration möglichst weit reichen lassen. § 8 Abs. 2 AtG ist jedoch erst durch § 69 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in das Atomgesetz eingefügt worden; diese Einfügung kann folglich allenfalls als zusätzliche Bestätigung eines schon in Auslegung von § 7 Abs. 1 AtG gewonnenen Anlagenbegriffs herangezogen werden, nicht aber - wie das ![]() ![]() | 52 |
b) Damit könnte der Kühlturm nur dann der "Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen" zugerechnet werden, wenn der Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG auch mit Blick auf die nicht nuklearspezifische Gesichtspunkte erfassende Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG auszulegen wäre; danach dürfen überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere ![]() ![]() | 53 |
c) Daraus folgt nicht, daß die Auswirkungen des Kühlturms im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens unberücksichtigt zu bleiben hätten. Genehmigungsgegenstand und Genehmigungsvoraussetzungen dürfen nicht miteinander verwechselt werden (vgl. dazu Ziegler, et 1978, 664 [665 ff.]). Stellt sich im Rahmen der atomrechtlichen Prüfung heraus, daß zum Betrieb des Kernkraftwerks Kühltürme erforderlich sind, diese aber aus bau- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht errichtet werden dürfen, so ist dieser Umstand auch dann im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG zu würdigen, wenn der Kühlturm nicht zur Anlage nach § 7 Abs. 1 AtG gehört. Eine Atomspaltanlage, die wegen fehlenden Kühlwassers entweder nicht betrieben werden kann oder häufig abgeschaltet werden muß, hat einen falschen Standort und ist damit nach der genannten Vorschrift nicht genehmigungsfähig.
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Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beigeladenen, der Kühlturm beeinflusse die Abgasfahne des Kamins. Das mag für die Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, von Bedeutung sein, hat aber -ebenso wie sonstige Umgebungseinflüsse - nichts mit dem Genehmigungsgegenstand als solchem zu tun.
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d) Schließlich läuft § 8 Abs. 2 AtG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht leer, wenn der Kühlturm vom Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG nicht mitumfaßt wird. Bei Erlaß der Vorschrift war keineswegs an Kühltürme gedacht, die damals noch gar nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, sondern an konventionelle Feuerungsanlagen, die für das Anfahren bestimmter Reaktortypen notwendig sein konnten (vgl. Hansmann, NVwZ 1983, 16 [17]). Abgesehen davon erschließt sich der ![]() ![]() | 56 |
Angesichts dessen ist der angefochtene atomrechtliche Standortvorbescheid nicht an den §§ 22 ff. BImSchG zu messen; die möglichen Auswirkungen des Kühlturmbetriebs sind vielmehr allein im Rahmen der nicht drittschützenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG zu würdigen.
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3. An der drittschützenden Vorschrift des § 22 BImSchG hatte allerdings die Genehmigungsbehörde den gemäß § 4 Abs. 1 AtAnlV mit dem atomrechtlichen Standortvorbescheid verbundenen baurechtlichen Standortvorbescheid zu messen (a); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle braucht diesen Gesichtspunkt jedoch nicht mehr in Bedacht zu nehmen. Den Klägern fehlt nämlich insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem durch § 2 Nr. 1 4. BImSchV nunmehr Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10 000 cbm je Stunde und mehr zu genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG geworden sind (b).
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a) § 4 Abs. 1 AtAnlV beruhte auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 3 AtG a.F. zur Regelung des Genehmigungsverfahrens. Diese Vorschrift nahm u.a. Bezug auf § 18 der Gewerbeordnung und schrieb damit die dort angeordnete generelle verfahrensrechtliche Konzentration (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1955 - BVerwG 1 C 79.54 - DVB1. 1956, 164 und BGH, Urteil vom 4. Mai 1959 - III ZR 35/58 - VRspr. 12, 213 [214]) auch für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren mit der Folge vor, daß neben der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG eine gesonderte Baugenehmi ![]() ![]() | 59 |
b) Damit im Zusammenhang stehende Fragen stellen sich jedoch nicht mehr, nachdem durch § 2 Nr. 1 4. BImSchV Kühltürme der hier benötigten und vorgesehenen Größe immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen geworden sind. Der mit dem atomrechtlichen Standortvorbescheid verbundene baurechtliche Vorbescheid gilt nicht als immissions-schutzrechtlicher Vorbescheid fort, weil es insoweit an einer § 67 Abs. 1 BImSchG entsprechenden Übergangsregelung zu § 8 Abs. 2 AtG fehlt. Daher muß hinsichtlich des vorgesehenen Kühlturms noch ein immissions-schutzrechtliches Genehmigungsverfahren stattfinden, ohne daß insoweit eine irgendwie geartete Bindung aus der früheren, dem baurechtlichen Standortvorbescheid zugrundeliegenden und am Maßstab des § 22 BImSchG orientierten immissionsschutzrechtlichen Prüfung fortbesteht. Die Kläger können ihre Einwendungen gegen den Kühlturmbetrieb im Rahmen dieses an einem sehr viel strengeren Prüfungsmaßstab (§§ 5 und 6 BImSchG) ausgerichteten Genehmigungsverfahrens geltend machen. ![]() | 60 |
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