BGE 122 II 1 - Familiennachzug | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1996 i.S. C. gegen Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 und 17 Abs. 2 ANAG, Art. 7, 26 und 28 AsylG und Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK; Verweigerung der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an den ausländischen Ehemann einer Ausländerin, der in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. |
Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, unter denen die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung an den Ehegatten einer Ausländerin mit Flüchtlingseigenschaft zulässig ist (E. 2). |
Prüfung dieser Voraussetzungen, insbesondere Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, im zu beurteilenden Fall (E. 3). | |
Sachverhalt | |
Die 1974 geborene C., Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, deren Vater aus einem serbischen Kriegsgefangenenlager in die Schweiz gelangte, reiste am 3. März 1993 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und stellte am 8. März 1993 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 9. März 1993 wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Aufgrund der anerkannten Flüchtlingseigenschaft erhielt sie in der Folge im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr jährlich verlängert wurde. Da C. in der Schweiz nie erwerbstätig war und auch über kein Vermögen verfügt, wird sie von der Caritas Graubünden nach den Richtlinien der öffentlichen Fürsorge unterstützt.
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Der 1972 geborene jugoslawische (Kosovo) Staatsangehörige A. reiste am 21. Dezember 1990 in die Schweiz ein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch einreichte. Mit Entscheid vom 31. Mai 1991 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab; dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
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Am 17. März 1994 heirateten C. und A. Nachdem A. erfolglos versucht hatte, in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen zu werden, reiste er am 18. Juli 1994 auf Betreiben der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden in die Bundesrepublik Deutschland, kehrte jedoch am 15. August 1994 in die Schweiz zu seiner Ehefrau zurück. Dafür wurden er und seine Gattin vom Kreisamt X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), welche im illegalen Aufenthalt bzw. in der Beherbergung einer rechtswidrig in der Schweiz anwesenden Person erkannt wurde, zu je einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
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Am 4. Juli 1994 reichte C. bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein, welches mit Verfügung vom 29. Juli 1994 wegen fehlender finanzieller Mittel abgelehnt wurde.
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Dagegen erhob C. erfolglos Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie in zweiter Instanz bei der Regierung des Kantons Graubünden. Diese führte zur Begründung ihres Entscheides aus, wohl könne sich C. auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) berufen; indessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Ehemannes das private Interesse an einer sofortigen Verwirklichung der Familiengemeinschaft in der Schweiz.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 1995 an das Bundesgericht beantragt C., der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 15. August 1995 sei aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden anzuweisen, ihrem Ehemann A. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf Art. 8 EMRK.
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In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 1995 schliesst die Regierung des Kantons Graubünden auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt in seiner Stellungnahme vom 8. November 1995 den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die kantonalen Behörden zurückzuweisen zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid.
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Mit Verfügung vom 24. Oktober 1995 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die kantonalen Behörden angewiesen, bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen A. abzusehen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
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aus folgenden Erwägungen: | |
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Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer bzw. seine allfällig in der Schweiz lebenden Angehörigen haben damit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, soweit nicht eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt (BGE 120 Ib 6 E. 1, 16 E. 1 und 257 E. 1a, mit Hinweisen).
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b) Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht in formeller wie auch materieller Hinsicht grundsätzlich auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab. Eine Ausnahme gilt namentlich, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, in welchem Fall die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG greift (BGE 121 II 97 E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGE 118 Ib 145 E. 2b). Da der angefochtene Entscheid nicht durch eine richterliche Behörde erging und auch sonst keine Gründe für eine Ausnahme vorliegen, ist der Sachverhalt massgeblich, wie er sich im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ergibt.
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c) Art. 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) sieht unter dem Randtitel "Familienvereinigung" vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern Asyl gewährt wird, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage des Asyls und nicht des fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthaltes. Für die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall sind denn auch die Asylbehörden und nicht die fremdenpolizeilichen Instanzen zuständig. Art. 7 des Asylgesetzes vermittelt der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung an ihren Mann im Sinne von Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, was diese im übrigen nicht verkennt.
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d) Nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn der Zeitpunkt bereits festgelegt ist, von welchem an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Gemäss Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz ANAG legt das Bundesamt für Ausländerfragen im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, kann zwar der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Ehegatten auch dann entstehen, wenn das Bundesamt für Ausländerfragen den massgeblichen Zeitpunkt noch nicht festgelegt hat; notwendig ist aber wenigstens, dass die dafür erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. namentlich die vorgeschriebene Anwesenheitsdauer abgelaufen ist.
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Art. 26 des Asylgesetzes bestimmt, dass der Flüchtling mit Asylgewährung Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit im Kanton hat, wo er sich ordnungsgemäss aufhält. Nach Art. 28 des Asylgesetzes hat der Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat und der sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, sodann Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen ihn kein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. BBl 1977 III 129). Allerdings hat das Bundesamt für Ausländerfragen im Falle der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt noch nicht bestimmt, von welchem an die Niederlassung bewilligt werden darf. Sodann hält sich diese erst seit dem 3. März 1993, also seit noch nicht drei Jahren, in der Schweiz auf, weshalb sie die zeitlichen Anforderungen von Art. 28 des Asylgesetzes nicht erfüllt. Sie hat daher gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch keinen auf Gesetzesrecht gestützten Anspruch auf Nachzug ihres Ehemannes.
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e) Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a). Soweit im übrigen eine familiäre Beziehung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt. In solchen Fällen ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Angehörigen zulässig (BGE 120 Ib 1 E. 1d, 6 E. 1, 16 E. 3a und 257 E. 1c, mit Hinweisen).
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Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 4 des Asylgesetzes schliesst die Asylgewährung das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein (vgl. BBl 1977 III 116). Art. 26 des Asylgesetzes bestimmt dementsprechend, dass der anerkannte Flüchtling Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit, mithin auf Erteilung einer Bewilligung (BBl 1977 III 128), hat. Die Beschwerdeführerin hat somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung. Da die geltend gemachte familiäre Beziehung zum Ehemann gelebt wird und intakt ist, kann sie sich auf Art. 8 EMRK berufen, womit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweist.
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2. Im vorliegenden Zusammenhang bezweckt der Schutz von Art. 8 EMRK, das Familienleben zu ermöglichen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
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Die Konvention verlangt also eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Familiennachzug und öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung, wobei die öffentlichen in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c, 6 E. 4a, 22 E. 4a). Dabei ist unter anderem wesentlich, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und in welchem Masse er sich massgebliches, straf- oder fremdenpolizeirechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Nebst den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen ist der Schwere solcher Vorwürfe und allenfalls den Umständen des Eheschlusses Rechnung zu tragen. Sodann ist bei der Interessenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 115 Ib 1 E. 3b). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mit abzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3f). Bei einem anerkannten Flüchtling dürften die privaten Interessen jedoch regelmässig überwiegen, wenn eine Ausreise unzumutbar ist und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe vorliegen (vgl. auch BGE BGE 120 Ib 1 E. 3c).
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3. a) Die Verweigerung der Anwesenheitsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin vermag sich auf die gesetzliche Ordnung, namentlich auf Art. 4 ANAG, zu stützen und verfügt insoweit über eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Sodann ist im vorliegenden Zusammenhang eine Zulassungsbeschränkung zu beurteilen, die unter anderem den Schutz des Landes vor Überfremdung bezweckt, welche also der Umsetzung einer restriktiven Politik hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländern dient. Dieses Interesse ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b, 22 E. 4a; BGE 119 Ib 81 E. 4b; BGE 118 Ib 153 E. 2d), wird jedoch dadurch relativiert, dass die Schweiz der Beschwerdeführerin Asyl gewährt und damit eine gewisse Überfremdung im Hinblick auf eine allfällige spätere Familiengründung in Kauf genommen hat. Der angefochtene Entscheid bezweckt aber auch, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer zusätzlichen Belastung zu bewahren. Dieses Interesse könnte indessen höchstens dann, wenn es als sehr schwerwiegend gewichtet werden müsste, dazu beitragen, eine massive Erschwerung oder gar Verunmöglichung des Familienlebens zu rechtfertigen; zumal im vorliegenden Fall die Schweiz auch diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung zu tragen hat.
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b) Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten lässt sich kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorwerfen. Der illegale Aufenthalt des Ehemannes wird weitgehend durch Art. 23 ANAG bzw. die darauf gestützte strafrechtliche Verurteilung sanktioniert. Im Hinblick auf die Bewilligungserteilung ergibt sich kein Vorteil danach, ob der nachzuziehende Ausländer noch im Ausland weilt oder sich bereits in der Schweiz aufhält. Daraus kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann strafrechtlich verurteilt worden sind, nichts Wesentliches zu ihren Ungunsten abgeleitet werden.
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Die Straftat ihrerseits fällt angesichts der persönlichen und familiären Umstände nicht sehr ins Gewicht; namentlich kann das Verschulden nicht als erheblich bezeichnet werden. Im Strafmandat vom 1. März 1995 wird die Tat lediglich als leichter Fall gewertet; dem entspricht die Bestrafung mit einer geringfügigen Busse (vgl. Art. 23 Abs. 1 ANAG). Die Vorinstanz beruft sich sodann zu Recht nicht darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch sein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG zu schweren Klagen Anlass gegeben habe oder sich geradezu eine Ausweisung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Gatten gemäss Art. 10 ANAG rechtfertigen würde. Eine solche Folgerung hielte vor dem Gesetz auch nicht stand (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 3 ANAG).
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Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist im übrigen die Widerrechtlichkeit des Aufenthalts des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu relativieren. Als Asylbewerber konnte er seine Anwesenheit in der Schweiz bis zum Entscheid der Asylrekurskommission auf Art. 19 Abs. 1 des Asylgesetzes stützen. Seine weiteren Aufenthalte waren zwar nicht formell bewilligt; hatte er aber gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Anwesenheit, war diese seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin jedenfalls materiell nicht widerrechtlich. Das scheitert auch nicht an Art. 12f Abs. 1 des Asylgesetzes, ist doch die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens bei hängigem Asylgesuch nur dann ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligung besteht.
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c) Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Nach Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes darf allerdings ein Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat; die Ausweisung bzw. Heimschaffung wegen Fürsorgebedürftigkeit ist beim anerkannten Flüchtling somit ausgeschlossen, weshalb es auf seine finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommen kann. Bringt der Nachzug eines Familienangehörigen hingegen die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Personen mit sich, kann es sich gestützt auf das nationale Recht rechtfertigen, von der Erteilung der entsprechenden Anwesenheitsbewilligungen an diese abzusehen, denn sie könnten aus finanziellen Gründen auch wieder ausgewiesen werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 3 ANAG sowie BGE 119 Ib 81 E. 2d).
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Für die Zulässigkeit der Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Familiennachzugs aus finanziellen Gründen verlangt das Bundesgericht konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b, 81 E. 2e). Weiter darf auch nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Ergänzend hat das Bundesgericht auf die gesetzliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB verwiesen (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3c S. 7, 81 E. 2e S. 88). Mit Blick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB muss dies erst recht unter Ehegatten gelten. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (unveröffentlichtes Urteil vom 24. August 1995 i.S. G.).
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Wie es sich bei einem auf Art. 8 EMRK gestützten Familiennachzug verhält, hat das Bundesgericht bisher nie ausdrücklich entschieden. Grundsätzlich muss aber Vergleichbares gelten. Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ziehe nicht ohne weiteres auch die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach sich, da kein Anspruch auf Erwerbstätigkeit bestehe und eine Bewilligung derselben von der marktwirtschaftlichen Lage abhänge. Dieser Argumentation liegt indessen das nationale Recht zugrunde. Besteht ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK, kann dagegen nicht eingewendet werden, dieser Anspruch lasse sich nicht verwirklichen, weil das nationale Recht eine Erwerbstätigkeit verbiete, was zu Fürsorgeabhängigkeit führe.
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Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen und wird von der sie vertretenden Hilfsorganisation unterstützt. Da sie an einer Hand leicht behindert ist und keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, dürfte ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch künftig erschwert sein. Gemäss einer Berechnung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge soll der Finanzbedarf für den Zweipersonen-Haushalt der Beschwerdeführerin unter Einschluss der Mietkosten insgesamt rund Fr. 3'600.-- betragen. Auf diese Berechnung kann es allerdings nicht allein ankommen (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 2e S. 88). So wäre insbesondere mitzuberücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - gemäss einem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag vom 24. Juni 1994 - seit dem 18. Juli 1994 eine Arbeitsstelle gehabt hätte, die er bisher allerdings mangels Bewilligung nicht antreten konnte. Auch wenn die monatliche Verdienstmöglichkeit nicht frankenmässig genau ausgewiesen ist, müsste die zu erwartende Entlastung der öffentlichen Fürsorge, die sich daraus ergibt, zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden. Angesichts der übrigen Umstände des vorliegenden Falles kann indessen offenbleiben, in welchen finanziellen Verhältnissen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heute tatsächlich befinden.
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d) Von der Beschwerdeführerin, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, kann nicht verlangt werden, in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina zurückzukehren, solange das gewährte Asyl aufrechterhalten bleibt. Abgesehen davon wäre andernfalls zu prüfen, ob auch ihrem Gatten eine Ausreise dorthin zumutbar wäre. Die Vorinstanz hält allerdings dafür, die Ausreise in die Heimat des Mannes, d.h. in die jugoslawische Provinz Kosovo, sei zumutbar. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit sie dort wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen konkreten und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Sodann müsse den Beteiligten bei der Eheschliessung bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz leben könnten. Die Vorinstanz anerkennt immerhin, dass eine Ausreise in den Kosovo mit gewichtigen Nachteilen verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe letztlich Asyl erhalten, weil sie und ihre Familie in Bosnien-Herzegowina unter serbischen Übergriffen gelitten hätten. Zwischen dem Regime in den serbisch kontrollierten Gebieten Bosnien-Herzegowinas und demjenigen Restjugoslawiens bestünden noch heute enge politische Bande. Als Mohammedanerin sei sie im Kosovo letztlich wieder denselben serbischen Übergriffen ausgeliefert, vor denen sie im Jahre 1993 geflüchtet sei.
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Die Vorinstanz scheint für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausreise dieselben Kriterien anzuwenden, die für die Anerkennung als Flüchtling gelten (vgl. Art. 3 des Asylgesetzes). Es trifft zwar zu, dass sich die Unzumutbarkeit aus vergleichbaren Zusammenhängen ergeben kann, sie kann aber auch in anderen Umständen wie kulturellen Unvereinbarkeiten oder persönlichen oder familiären Randbedingungen begründet sein. Der Beurteilungsmassstab der Vorinstanz greift insofern zu kurz.
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Die Beschwerdeführerin hat bereits durch den Umstand, dass ihr hier Asyl gewährt wurde, ein enges Verhältnis zur Schweiz. Sie musste daher auch nicht ohne weiteres damit rechnen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Im übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heirat auf fremdenpolizeilichen Überlegungen beruhte. Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von der Herkunft ihres Ehemannes, keine Beziehungen zum Kosovo. Dass sie sich nach den Erfahrungen ihrer Familie, die letztlich ja zur Asylgewährung in der Schweiz führten, vor der Ausreise in ein von Serben regiertes Land fürchtet, ist auch aus objektiver Sicht selbst dann verständlich, wenn die Verfolgungssituation in Bosnien-Herzegowina und in Restjugoslawien nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar wäre. Sodann ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als abgewiesenem Asylbewerber gegenwärtig kaum möglich, die Ehe im Kosovo zu leben, nachdem die Behörden Restjugoslawiens abgewiesenen Asylbewerbern bisher die Rückkehr erheblich erschweren, wenn nicht gar verweigern. Ist eine Ausreise für die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund unzumutbar, erübrigen sich weitere Abklärungen zur persönlichen und familiären Situation im Kosovo genauso wie ein Beizug der Akten des Asylverfahrens, wie das Bundesamt für Ausländerfragen in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht beantragt.
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e) Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mann keine entscheidwesentlichen Entfernungs- bzw. Fernhaltegründe vorliegen. Massgeblich ist höchstens eine gewisse mit dem Nachzug des Ehemannes verbundene Gefahr der zusätzlichen Belastung der öffentlichen Fürsorge, welche aber durch die erhöhte Chance, dass der Ehemann ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sogar vermindern könnte, weitgehend wieder ausgeglichen wird. Den Ausschlag gibt, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten nicht möglich bzw. zumutbar ist, ihre Ehe in der Heimat des Mannes zu leben. Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können, die von der Vorinstanz angerufenen öffentlichen Interessen, namentlich den Schutz des Landes vor Überfremdung sowie die allfällige Gefahr der Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge. Der angefochtene Entscheid verstösst somit gegen Art. 8 EMRK.
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