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Informationen zum Dokument  BGE 129 III 646  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
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101. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Z. gegen Y. (Berufung)
 
 
5C.109/2003 vom 16. Oktober 2003
 
 
Regeste
 
Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt.  
 
Sachverhalt
 
BGE 129 III, 646 (647)A.- Y. und X. lebten von Mitte 1980 bis Frühling 1982 im Konkubinat in Weinfelden. Am 6. Juli 1981 brachte sie den Sohn W. zur Welt und Y. anerkannte ihn am 10. Juli 1981 als sein Kind. Am 18. September 1981 schloss er mit dem eingesetzten Beistand einen Unterhaltsvertrag, den auch die Kindsmutter unterschrieb. Nachdem sich die Konkubinatspartner getrennt hatten, brach der Kontakt zwischen Y. und W. mehr oder weniger ab, wobei er weiterhin die indexierten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag bezahlte.
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Nach Eintritt der Mündigkeit erhob W. beim Bezirksgericht Wil Klage auf Aberkennung der Vaterschaft von Y. und auf Feststellung derjenigen von Z. Er berief sich dabei auf eine vor Gericht abgegebene Erklärung seiner Mutter, wonach sie in der Empfängniszeit mit beiden Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem sich aus den DNA-Gutachten die Vaterschaft von Z. ergeben hatte, übernahm dieser rückwirkend ab März 2000 die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge.
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B.- Für die noch nicht absolut verjährten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'787.50 erhob Y. gegen Z. am 29. November 2000 Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bezirksgericht Arbon auferlegte dem Kläger den Beweis, dass er bei der Anerkennung von W. irrtümlich von seiner natürlichen Vaterschaft ausgegangen sei und BGE 129 III, 646 (648)in der fraglichen Zeit den geforderten Betrag an Alimenten bezahlt habe. Dem Beklagten eröffnete es den Gegenbeweis, insbesondere dafür, dass der Kläger vorschnell bzw. wider besseres Wissen eine höchst ungewisse Vaterschaft anerkannt habe, um seine labile Beziehung zur Kindsmutter aufbauen und konsolidieren zu können. Mit Urteil vom 3. Oktober/14. Dezember 2001 verpflichtete es den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 73'620.- an den Kläger. Am 12. September 2002 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau dieses Urteil.
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C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.2 Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Dieser Wortlaut ist insofern zu eng, als grundsätzlich sämtliche Bestimmungen des Allgemeinen Teils des OR auf andere zivilrechtliche Verhältnisse Anwendung finden können (BGE 124 III 370 E. 3a S. 371), soweit nicht das ZGB oder das übrige Privatrecht eine Materie abschliessend regeln (vgl. etwa BGE 127 III 506 E. 3b S. 510) oder die Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen sogar ausdrücklich untersagen (z.B. Ausschluss der Verjährung in Art. 790 Abs. 1 und Art. 807 ZGB). Im Übrigen erfolgt die Anwendung der obligationenrechtlichen Vorschriften immer sinngemäss. Dem Richter obliegt es, den Sinn der betreffenden Vorschrift des OR sowie die Besonderheiten des zivilrechtlichen Verhältnisses, auf das sie anzuwenden ist, zu ergründen und entsprechend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Wertung können die Besonderheiten eines zivilrechtlichen Verhältnisses zu einer Einschränkung oder Modifizierung der anzuwendenden Vorschrift des OR führen (BGE 119 II 12 E. 2c/bb S. 14).
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BGE 129 III, 646 (649)2.3 Das ZGB enthält keine Regeln über die Rückforderung von Kindesalimenten. Indes lassen die Materialien weder auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers noch auf eine abschliessende Regelung der Materie schliessen (vgl. insb. BBl 1974 II 1ff.). Entsprechend plädiert die Lehre denn auch einstimmig für eine Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (vgl. HEGNAUER, Hat der Registervater Anspruch auf Rückerstattung der bis zur Aufhebung des Kindesverhältnisses bezahlten Unterhaltsbeiträge?, ZVW 1987 S. 142 ff.; GEISER, Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen, ZVW 2001, Sonderausgabe, S. 29 ff.; HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 121 ff. zu Art. 256 ZGB, N. 16 ff. zu Art. 277 ZGB; STETTLER, Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, S. 191 f.; SCHWENZER, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 256 ZGB; BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 277 ZGB; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., N. 6.29). Soweit der Registervater (wie vorliegend) nicht die Mutter oder das Kind, sondern den Erzeuger ins Recht fasst, stellte sich im Übrigen die Frage, ob Art. 7 ZGB überhaupt zum Tragen kommt (betreffend Geschäftsführung ohne Auftrag bei freiwilligen Zahlungen Dritter: BGE 123 III 161 E. 4c S. 164) oder nicht vielmehr die obligationenrechtlichen Bestimmungen unmittelbar zur Anwendung gelangen: Zwar ist die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung auch hier auf familienrechtliche Ansprüche zurückzuführen, aber zwischen dem Registervater und dem Erzeuger besteht weder ein familienrechtliches noch ein sonst wie geartetes (Rechts-)Verhältnis.
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In Beendigung seiner bis dahin schwankenden Praxis hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht entschuldbar zu sein braucht; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung (BGE 64 II 121 E. 5f S. 129 f.). Zur Begründung hat es angeführt, das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung bezwecke die Korrektur einer mit dem materiellen Recht in Widerspruch stehenden, eben "ungerechtfertigten" Bereicherung. Der irrtümlich erfolgten Leistung fehle die innere Rechtfertigung, und nicht der Irrtum als solcher, sondern vielmehr die Grundlosigkeit der Leistung begründe den Rückforderungsanspruch.
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Immerhin wäre unter bestimmten Voraussetzungen eine indirekte Pflicht bzw. eine Obliegenheit zur Erhebung einer Anfechtungsklage denkbar, insofern nämlich, als der Kläger die Folgen aus einer unterlassenen Anfechtung zu tragen hätte, wenn er in geradezu treuwidriger Weise - was ihm der Beklagte letztlich auch vorwirft - nichts unternommen hätte, um alsdann den geleisteten Unterhalt beim leiblichen Vater einzufordern. Für einen eigentlichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind allerdings hohe Massstäbe BGE 129 III, 646 (651)anzulegen, weil dem Registervater nach sozialer Anschauung nur in eindeutigen Fällen zuzumuten ist, gegen ein einmal anerkanntes Kind zu klagen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt: Es konnte vom Kläger nicht erwartet werden, dass er die Anerkennung allein deshalb anfechte, weil der Grossvater einmal über dem Bild von W. gependelt hat und zum Schluss gekommen ist, dieser müsse einen anderen Vater haben. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger offenbar kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen Anwalt aufgesucht hat und sich dort rechtlich beraten liess.
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Die Lehre hält übereinstimmend dafür, der Registervater könne nach der Aufhebung des Kindesverhältnisses seine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung sowohl gegen den Erzeuger, als auch gegen die Mutter oder das Kind richten, wobei die Klage gegen das Kind in der Regel an dessen fehlender Leistungsfähigkeit und der Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR scheitern werde (HEGNAUER, ZVW 1987 S. 143 f.; GEISER, a.a.O., S. 31; HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 125 zu Art. 256 ZGB; STETTLER, a.a.O., S. 191 f.).
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Zwischen der erbrachten Leistung und der Bereicherung muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (BGE 73 II 109). Mit diesem Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass positive und negative Vermögensveränderungen, die zwar auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, unter sich jedoch keinen direkten Zusammenhang aufweisen, in die Betrachtung einbezogen werden (dazu BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 659). Entgegen der Argumentation des Beklagten bedarf es hingegen keines rechtlichen Zusammenhanges. Verfehlt ist auch die Rüge, Art. 110 OR sei verletzt: Der Bereicherungsanspruch ist selbständig; es handelt sich dabei nicht um den auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes.
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Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beklagten ist im Übrigen nicht ausschlaggebend, ob oder dass eine Person ungerechtfertigt eine Leistung erhalten hat (hier: das Kind), sondern dass jemand ungerechtfertigt bereichert ist. Der Bereicherungsanspruch setzt m.a.W. nicht voraus, dass zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen (im französischen Gesetzestext von Art. 62 Abs. 1 OR: aux dépens d'autrui) erlangt hat (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425 m.w.H.).
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Die Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (SCHULIN, Basler Kommentar, N. 5 ff. zu Art. 62 OR).
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4.3 Gemäss den für das Berufungsverfahren verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen hätte die Kindsmutter für den Fall, dass seinerzeit das Kindesverhältnis zum Beklagten festgestellt worden wäre, nicht auf Kindesunterhalt verzichtet. Sodann ist unbestritten, dass der Beklagte inzwischen W. als sein Kind anerkannt hat. Mit der Anerkennung ist nicht nur das entsprechende Kindesverhältnis, sondern als Folge davon auch die Unterhaltspflicht des BGE 129 III, 646 (653)Beklagten rückwirkend auf die Geburt entstanden (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 170 zu Art. 260 ZGB; SCHWENZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 260 ZGB). An diesem grundsätzlichen Unterhaltsanspruch ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass das Kind klageweise nicht bis zum Geburtszeitpunkt zurück Unterhalt verlangen kann (dazu E. 5.2). Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, ist von einer auf Nichtverminderung des Vermögens des Beklagten basierenden Ersparnisbereicherung auszugehen. Wenn der Beklagte dies als sach- und systemwidrig kritisiert und im Hinblick auf die Möglichkeit des Kindes, die Vaterschaft bis zum vollendeten 19. Altersjahr anzufechten oder einzuklagen (Art. 260c Abs. 2 bzw. Art. 263 Ziff. 2 ZGB), behauptet, mit der Konstruktion der Ersparnisbereicherung würde eine Haftung eingeführt für einen Sachverhalt (Zeugung), der mehr als 19 Jahre zurückliege, womit er nicht habe rechnen müssen, überspielt er den Umstand, dass der Unterhalt des Kindes bis zu dessen Mündigkeit oder gegebenenfalls auch darüber hinaus (vgl. Art. 277 ZGB) normalerweise, d.h. beim Kindesverhältnis mit dem leiblichen Vater, die natürliche Folge einer jeden Zeugung ist.
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4.4 Ebenso wenig hilft dem Beklagten der Hinweis, dass er während all den Jahren nie die Chance gehabt habe, eine Vater-Sohn-Beziehung zu leben, während dies dem Kläger (wenigstens theoretisch) möglich gewesen wäre. Es kann offen bleiben, ob eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung auch bei einer gelebten Vaterschaft gegeben bzw. durchsetzbar wäre. Vorliegend hat sich die Rolle des Klägers unbestrittenermassen auf diejenige eines Zahlvaters beschränkt. Geht es somit um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen Register- und leiblichem Vater, von denen keiner ein effektives Elternverhältnis zum Kind hatte, dominiert jedenfalls das Element der Zeugung. Aus welchen Gründen die Kontakte unterblieben sind, ist ohne Bedeutung, da der Bereicherungsanspruch im Unterschied zu demjenigen aus unerlaubter Handlung verschuldensunabhängig ist (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425; BUCHER, a.a.O., S. 653), was der Beklagte mit seiner gegenteiligen Behauptung verkennt. Das Verhalten des Klägers müsste sich geradezu als treuwidrig erweisen, damit der Bereicherungsanspruch entfiele. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein:
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Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger das Kind nach der Geburt direkt abgelehnt hätte; im Gegenteil habe er es den Aussagen der Kindsmutter zufolge gern BGE 129 III, 646 (654)gehabt. Die primäre Ursache für den Abbruch der Beziehung habe im schwierigen Umgang mit den Vormundschaftsbehörden und der damaligen komplizierten Betreuungssituation (Fremdplatzierung) gelegen. Wenn schon die Kindsmutter Schwierigkeiten mit der Ausübung des Besuchsrechts gehabt habe, sei die Schilderung des Klägers glaubhaft, der damalige Chef der Sozialdienste Frauenfeld habe ihm klipp und klar erklärt, er habe nur eine Pflicht, nämlich zu zahlen, ein Besuchsrecht bei der Pflegefamilie komme ihm nicht zu. Dass sich der Kläger nach dieser unverschuldeten Entfremdung zu einem späteren Zeitpunkt, als der Sohn wieder bei der Kindsmutter lebte, offenbar nicht mehr um Kontakte bemüht hat, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als geradezu treuwidrig bezeichnen, zumal die Kontaktaufnahme nicht unterblieb, um später gegen diesen einen Bereicherungsanspruch zu haben.
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Die Ersparnisbereicherung gründet indes nicht auf dem Umstand, dass der Sohn bislang keine Klage gegen den Beklagten erhoben hat und dies nur für ein Jahr zurück tun könnte (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB); vielmehr ergibt sie sich aus der Tatsache, dass die Unterhaltsverpflichtung bei demjenigen, der geleistet hat, mit der Auflösung des Kindesverhältnisses rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt dahingefallen und beim anerkennenden Erzeuger - ein Anspruch gegen diesen entsteht ja nur für den Fall, dass er tatsächlich anerkennt (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder durch richterliches Urteil ein Kindesverhältnis begründet wird (Art. 261 Abs. 1 und 2 ZGB) - mit der Begründung eines Kindesverhältnisses eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entstanden ist (so auch HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 127 zu Art. 256 ZGB; ders., ZVW 1987 S. 144; vgl. sodann ders., Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 277 ZGB). Massgeblich ist mit anderen Worten der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch und nicht der Umstand, dass dieser Anspruch BGE 129 III, 646 (655)auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden muss, weil der Schuldner seiner materiell bestehenden Schuld nicht freiwillig nachkommt.
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5.3 Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass sich der Kläger wegen der Abzugsfähigkeit geleisteter Kindesalimente allenfalls Steuern erspart hat, die Erstattungspflicht des Beklagten zu mindern: Herauszugeben ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR die - in der Differenz zwischen dem jetzigen und dem hypothetischen Vermögensstand ohne das bereichernde Ereignis bestehende - Bereicherung, soweit nicht ausnahmsweise die Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR Platz greift. Auch wenn die Steuerbehörde nicht mehr auf rechtskräftige Veranlagungen des Klägers zurückkommen und allfällige Differenzbeträge nachfordern könnte, hätte dies auf die Bereicherung des Beklagten keinen Einfluss. Ob umgekehrt allenfalls teilweise eine Entreicherungseinrede des Beklagten möglich wäre, indem dieser ursprüngliche Alimentenzahlungen steuerlich hätte abziehen können, nicht jedoch das nunmehr an den Kläger zu zahlende Korrelat, braucht nicht des Näheren erörtert zu werden, da solches nicht geltend gemacht wird.
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5.5 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Unterhaltsvertrag, den der Kläger seinerzeit unterzeichnet hat; zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, die fehlende Anfechtung dieses Vertrages durch den Kläger schliesse dessen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus: Auch hier handelt es sich um ein Verhältnis zwischen Drittpersonen, das die Ersparnisbereicherung des Beklagten in keiner Weise beeinflusst. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, folgt der Unterhaltsanspruch im Übrigen aus dem Kindesverhältnis. Fällt dieses und mit ihm der Unterhaltsanspruch rückwirkend dahin, wird der Unterhaltsvertrag gegenstandslos, da ihm die materiell-rechtliche Grundlage entzogen ist (vgl. auch HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 129 zu Art. 260a ZGB). Eben aus dem Wegfall des Kindesverhältnisses ergibt sich sodann die condictio ob causam finitam.
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