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Informationen zum Dokument  BGE 99 V 52  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 19 Abs. 2 EOG wird die Erwerbsausfallentschädig ...
2. An dieser Rechtslage vermag die Tatsache nichts zu ändern ...
3. Peter Marti begründet seinen Standpunkt ferner damit, das ...
4. Schliesslich mag noch die Frage aufgeworfen werden, ob Peter M ...
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19. Urteil vom 10. Januar 1973 i.S. Marti gegen Eidgenössische Ausgleichskasse und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Über den Anspruch auf Erwerbsersatz bei bloss partieller Beschäftigung des auch während der Militärdienstzeit entsprechend Entlöhnten (Art. 19 EOG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 99 V, 52 (52)A.- Lic. rer. pol. Peter Marti arbeitete seit dem 1. Dezember 1970 als nichtständiger Angestellter halbtags bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung; sein Lohn betrug 50% des ordentlichen Gehalts im Rahmen der ihm entsprechenden Besoldungsklasse. Während des andern halben Tages arbeitete er an seiner Dissertation. Im Jahre 1971 verdiente er seinen Leutnant-Grad ab; ferner bestand er einen Wiederholungskurs. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1971 lehnte es die Eidgenössische Ausgleichskasse ab, ihm für diese Militärdienstperioden Erwerbsersatz auszurichten, weil er für diese Zeit den Lohn erhalte.
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B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Versicherungsgericht des Kantons Bern am 6. März 1972 abgewiesen.
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C.- Peter Marti reicht gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit der er beantragt, es sei ihm für die Zeit des Abverdienens aufGrund seines Arbeitszeitverhältnisses die halbe und für die Zeit des Wiederholungskurses mindestens die halbe Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Erwerbsausfallentschädigung habe sich nicht nur nach der Höhe des Lohnes, sondern auch nach dem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit zu richten. Der Lohn müsse seinerseits zum zeitlichen BGE 99 V, 52 (53)Umfang der Arbeitsleistung in Beziehung gesetzt werden. Seine Studien seien wegen der Dienstleistungen um rund 3 Monate verlängert worden, wofür ihm ersatzweise die halbe Erwerbsausfallentschädigung zustehe. Im Falle eines Werkstudenten sei zu berücksichtigen, dass dieser "während der Zeit, in der er an seiner Dissertation arbeitet, Angestellter der Universität bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig ist", wobei der Arbeitgeber allerdings keinen Lohn bezahle. Folge man dieser Betrachtungsweise nicht, "so könnte daraus geschlossen werden, dass das Schreiben einer Dissertation als Freizeitbeschäftigung, gewissermassen als Hobby betrachtet wird und demnach lohnmässig nicht bewertet werden kann". Anders stelle sich das Problem für die Erwerbsausfallentschädigung während des obligatorischen Wiederholungskurses. In seinem Fall habe der Bund nur die Hälfte der Militärdienstzeit getragen, weshalb ihm für die andere Hälfte mindestens die halbe Erwerbsausfallentschädigung zustehe.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 lit. c kam die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, "soweit" dieser für die Militärdienstzeit Lohn oder Gehalt ausrichtete (Fassung gemäss EOG vom 25. September 1952, AS 1952, 1027). Hierzu hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. Oktober 1951 (BBl 1951 III 331) folgendes ausgeführt: "Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer während des Militärdienstes einen Betrag ausrichtet, der jenen der Erwerbsausfallentschädigung erreicht oder übersteigt, kann somit die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung für sich beanspruchen." Offensichtlich bestand also schon bei der Schaffung der Erwerbsersatzordnung die Meinung, dass das betragliche Verhältnis zwischen Lohnzahlung des Arbeitgebers und der Erwerbsausfallentschädigung BGE 99 V, 52 (54)entscheidend sei, mit andern Worten, der Arbeitgeber könne die Entschädigung für sich beanspruchen, wenn der Lohn frankenmässig grösser sei als der Erwerbsersatz. Als das EOG auf den 1. Januar 1960 revidiert wurde, verdeutlichte der Gesetzgeber diese Regelung in dem Sinn, dass er das Wort "soweit" durch den heute geltenden Text "in dem Ausmass" ersetzte (vgl. AS 1959, 569). Auf Grund dieser Materialien kann es nicht zweifelhaft sein, dass für die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 lit. c EOG ausschliesslich die summenmässige Relation zwischen der Erwerbsausfallentschädigung und dem vom Arbeitgeber bezahlten Salär massgebend ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Lohn müsse "seinerseits ins Verhältnis zur Zeit gesetzt werden", geht daher fehl.
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Es ist unbestritten, dass das Gehalt, welches der Beschwerdeführer während der Militärdienstperioden vom Bund bezog, die Erwerbsausfallentschädigung von täglich Fr. 12.- für den Beförderungsdienst bzw. von Fr. 11.10 für den Wiederholungskurs bei weitem überstieg. Der Anspruch auf Erwerbsersatz steht daher dem Bund zu.
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3. Peter Marti begründet seinen Standpunkt ferner damit, dass der Bund dann nicht die ganze Erwerbsausfallentschädigung für sich beanspruchen könne, wenn er, der Beschwerdeführer, nicht an seiner Dissertation, sondern noch bei einem andern Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre und von diesem während der Militärdienstperioden ebenfalls Lohn erhalten hätte. Richtig an dieser Auffassung ist, dass in einem solchen Fall der Erwerbsersatz auf den Bund und auf den zweiten Arbeitgeber aufgeteilt werden müsste. Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es geht nicht darum, ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c EOG - die Erwerbsausfallentschädigung an einen Arbeitgeber auszuzahlen oder auf mehrere Arbeitgeber aufzuteilen sei. Vielmehr geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer BGE 99 V, 52 (55)ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung zusteht oder nicht. Dies trifft aber, wie bereits dargelegt, eben nicht zu.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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