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Informationen zum Dokument  BGer 5A_693/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_693/2021 vom 19.01.2022
 
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5A_693/2021
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._____ ___,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verein B.________,
 
c/o C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Vereinsversammlung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2021 (ZA 21 3).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Mit Entscheid vom 2. November 2020 befahl das Kantonsgericht Nidwalden dem Verein B.________ (fortan: Beschwerdegegner) spätestens innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils eine Generalversammlung mit näher umschriebenen Traktanden einzuberufen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
2
Am 17. Dezember 2020 führte der Beschwerdegegner eine "ordentliche GV 2020 [...] Covid-bedingt als online-Befragung" durch.
3
B.
4
Am 21. Januar 2021 beantragte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) vor dem Kantonsgericht Nidwalden, die im Nachgang zur 25. ordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse des Beschwerdegegners nichtig zu erklären, eventuell sie aufzuheben, subeventuell festzustellen, dass im Nachgang zur 25. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 2020 keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden seien. Diese Begehren sind Gegenstand des Hauptverfahrens.
5
In derselben Rechtsschrift verlangte der Beschwerdeführer zudem, dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 261 f. ZPO unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese seien auszusetzen. Die Anordnung sei ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen. Diese Begehren sind Gegenstand des Massnahmeverfahrens.
6
Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und räumte dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdegegner nahm am 2. Februar 2021 Stellung. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2021 eine unaufgeforderte Eingabe ein.
7
Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 bestätigte das Kantonsgericht die superprovisorische Verfügung und wies das Gesuch um superprovisorische Anordnung betreffend Verbot, die im Nachgang zur Online-Befragung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 556.90.
8
C.
9
Mit Berufung vom 1. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner sei per sofort superprovisorisch unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur Online-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und diese Beschlüsse seien auszusetzen.
10
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies das Begehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 3. März 2021 ab. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Berufung. Am 9. März 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Begehren um Erlass eines Superprovisoriums, eventualiter verlangte er die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2021. Mit Verfügung vom 19. März 2021 trat das Obergericht auf dieses Gesuch nicht ein. In der Sache replizierte der Beschwerdeführer am 19. April 2021 und er ergänzte die Replik unaufgefordert am 30. April 2021. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.
11
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2021. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 1'695.80.
12
D.
13
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer am 20. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. August 2021 hat die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Am 31. August 2021 hat die II. zivilrechtliche Abteilung das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber übernommen. Am 31. August 2021 und 3. September 2021 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
14
 
Erwägungen:
 
1.
15
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass vor Bundesgericht wie auch im kantonalen Verfahren der Beschwerdegegner im Rubrum mit einer c/o-Adresse beim (vermeintlichen) Vereinspräsidenten C.________ geführt wird. Ausserdem bestreitet er, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gehörig bevollmächtigt ist.
16
Eine von C.________ für den Beschwerdegegner unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Kritik an Adresse und Vollmacht des Beschwerdegegners darauf ab, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob C.________ rechtsgültig zum Präsidenten des Beschwerdegegners gewählt worden ist. Dies ist jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem muss sich der Beschwerdegegner im Prozess gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe, die prima facie als für den Beschwerdegegner handlungsberechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer macht sodann - unabhängig von der Person des Präsidenten - geltend, die Unterzeichnung durch den Präsidenten allein sei statutenwidrig und es brauche einen Vorstandsbeschluss. Aus den von ihm beigelegten Statuten ergibt sich, dass der Vorstand die Zeichnungsberechtigung regelt, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertritt und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gilt (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine Einzelzeichnungsberechtigung des Präsidenten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellungen erfolgen an die als Rechtsvertreterin bezeichnete Anwältin.
17
2.
18
Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
19
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Hauptverfahrens beantragt worden sind und die auf eine Regelung der Verhältnisse während der Dauer dieses Verfahrens abzielen. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
20
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, springt auch nicht geradezu in die Augen (BGE 144 III 475 E. 1.2). Selbst wenn hilfsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache (d.h. zu Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren beigezogen werden, ändert dies nichts. Es genügt nicht, in abstrakter Weise geltend zu machen, es müsse verhindert werden, dass C.________ als Präsident aktiv werde und die getroffenen Beschlüsse vollzogen würden, und zu behaupten, die Beschlüsse hätten massive Auswirkungen auf das Vereinsleben. Welche konkreten Handlungen oder Beschlussvollzüge einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen könnten, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Der abstrakte Hinweis auf den Anspruch auf Schutz des Vereinslebens und auf Art. 75 ZGB genügt nicht. Der Beschwerdeführer befürchtet, es könnte ungerechtfertigt Geld ausgegeben werden. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein konkreter rechtlicher Nachteil drohen könnte. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO - auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften und erklärt diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist vorliegend, d.h. im Zusammenhang mit Art. 93 BGG, auch nicht hilfsweise einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
21
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.
22
3.
23
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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