BGer 1B_427/2021 | |||
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BGer 1B_427/2021 vom 21.01.2022 | |
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1B_427/2021 |
Urteil vom 21. Januar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Chaix, Müller,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Lang,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Juni 2021 (GT210075-L/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung u. a. wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern. In diesem Zusammenhang wurde am 19. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchgeführt, wobei diverse elektronische Datenträger (u.a. ein Mobiltelefon, ein Tablet, zwei Laptops und mehrere externe Festplatten) sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung beantragte A.________ deren Siegelung. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich als zuständigem Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der sichergestellten Datenträger. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 10. Juni 2021 gut und gab die elektronischen Datenträger zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei.
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B. | |
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. August 2021 an das Bundesgericht und beantragt dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer Stellung genommen. Er äusserte sich zudem mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 nochmals zur Sache. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht, dass sie den Beschwerdeführer gestützt auf ein Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Berlin im Zusammenhang mit einem gegen ihn in Deutschland geführten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen einvernommen habe. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Stellung.
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C. | |
Mit Verfügung vom 1. September 2021 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entsiegelung von elektronischen Datenträgern, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. StPO an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1).
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab (vgl. Art. 90 f. BGG); es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich Anwalts- und Arztkorrespondenz sowie höchstpersönliche private Dateien. Damit droht ihm praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Als Inhaber der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Datenträger ist er zudem zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
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1.3. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3).
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2. | |
Der Beschwerdeführer hat im bundesgerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 das Protokoll der am 6. Oktober 2021 durchgeführten Einvernahme des Geschädigten zu den Akten gereicht. Diese Einvernahme fand nach dem angefochtenen Entscheid statt. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 1B_564/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3). Gleich verhält es sich mit dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Protokoll der am 10. Dezember 2021 im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zuhanden der Staatsanwaltschaft Berlin durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers.
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3. | |
Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern etc., einen hinreichenden Zusammenhang zwischen sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten sowie die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung der Daten. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf berufliche Geheimnisrechte sowie auf den Persönlichkeitsschutz die Aussonderung von Aufzeichnungen verlangt hatte, führte die Vorinstanz aus, er habe diese allfälligen Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse nicht ausreichend substanziiert. Infolgedessen bewilligte die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch ohne zeitliche oder sachliche Einschränkungen.
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4. | |
4.1. In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von einem zu weit reichenden Tatverdacht ausgegangen. Er rügt damit eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Weiter bestreitet er den hinreichenden Zusammenhang zwischen den Daten auf den sichergestellten Datenspeichergeräten und den untersuchten Delikten. Insoweit macht er eine Verletzung von Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO geltend.
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4.2. Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus (BGE 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1).
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4.3. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sodann nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, B.C.________ (geb. 2008) am 11. und 19. September 2020 im Haus der Familie C.________ mehrmals für einen Moment die Hand über den Hosen auf dessen Glied gelegt und diesen zusätzlich am Rücken oberhalb des Gesässes auf dessen nackter Haut berührt zu haben. Insoweit bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht.
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4.5. Darüber hinaus bejahte die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es lägen keinerlei Hinweise vor, dass er die besagten sexuellen Handlungen im September 2020 mit seinem Mobiltelefon, Laptop oder Tablet aufgezeichnet habe oder er dem Geschädigten sonstwie pornographische Inhalte gezeigt oder zugänglich gemacht habe. Mithin sei nicht ersichtlich, inwieweit die sichergestellten Datenträger für die Strafuntersuchung von Relevanz seien. Bezüglich des Vorwurfs der Pornographie (Art. 197 StGB) fehle es damit überdies gänzlich an einem hinreichenden Tatverdacht.
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4.6. Zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts weiterer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern verwies die Vorinstanz auf die insoweit einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Berührungen im oder nahe am Genitalbereich "schon sehr oft gemacht" habe. Nachdem der Beschwerdeführer diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestreitet und sie auch nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. vorne E. 1.3), kann im aktuellen Verfahrenszeitpunkt nicht gesagt werden, der Deliktszeitraum sei einzig auf die beiden genannten Vorfälle im September 2020 begrenzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht vielmehr gerade der hinreichende Verdacht, dass es bereits früher zu vergleichbaren Delikten gegen die sexuelle Integrität des Geschädigten gekommen sein könnte. Bestätigt wird dies zusätzlich durch die Aussagen des Vaters des Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer seine Familie in der Vergangenheit auf Ausflügen begleitete und dabei auch mehrmals während einigen Momenten Zeit alleine mit dem Geschädigten verbrachte. Der Geschädigte und sein Vater führten anlässlich ihrer Ersteinvernahmen weiter aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Geschädigten auch gechattet und zusätzlich sei er während mehrerer Jahre der IT-Supporter der Familie gewesen. Nach den Aussagen des Vaters habe er in dieser Funktion nahezu unbegrenzten Zugang zu den EDV-Geräten inkl. der darauf gespeicherten Daten gehabt.
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Angesichts dieser Sachumstände erweist es sich als bundesrechtlich vertretbar, wenn die Vorinstanz davon ausging, es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass es sich bei den zwei Vorkommnissen im September 2020 nicht um isolierte Einzelfälle handle und sie deshalb auf die Möglichkeit weiterer Delikte gleicher oder ähnlicher Art schloss (vgl. Urteile 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.3; 1B_78/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.3 f.; 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, seines langjährigen Zugangs zu den gespeicherten Familienaufzeichnungen und der Tatsache, dass er mit dem Geschädigten auch über die elektronischen Kanäle kommunizierte, durfte die Vorinstanz einen die Entsiegelung rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht namentlich auch hinsichtlich des Vorwurfs der Pornographie mit vertretbaren Gründen bejahen. Der Beschwerdeführer kann die Beweiserhebung schliesslich auch nicht unterbinden, indem er den hinreichenden Tatverdacht betreffend die beiden Vorfälle im September 2020 anerkennt und dadurch sämtliche darauf aufbauenden sachkonnexen Untersuchungshandlungen als unzulässige Beweisausforschungen bezeichnet (vgl. Urteil 1B_78/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.4).
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4.7. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, geht aus den bisherigen Untersuchungsergebnissen hervor, dass der Beschwerdeführer in einer noch nicht bekannten Anzahl Fälle Zeit mit dem Geschädigten verbrachte und es dabei mutmasslich zu vergleichbaren sexuellen Handlungen oder Ähnlichem kam wie anlässlich der beiden bekannten Vorkommnisse im September 2020. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich auf den sichergestellten Datenträgern mutmasslich Aufzeichnungen befinden, die zum Nachweis dieser Vorfälle geeignet sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführer nach den Aussagen des Geschädigten und dessen Vaters die Berührungen im September 2020 nicht gefilmt habe. Nach dem Dargelegten hatte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als IT-Supporter zudem unbegrenzten Zugang zu den gespeicherten Daten der Familie und stand mit dem Geschädigten auch mittels Chatprogrammen in Kontakt. Sowohl diese Chatverläufe wie auch allfällige Foto- oder Videoaufnahmen des Geschädigten sind ohne Weiteres geeignet, die Strafvorwürfe gegen den Beschwerdeführer zu belegen oder zumindest zu erhärten. Damit befinden sich unter den versiegelten Daten mutmasslich solche, die für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer relevant sind. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten folglich bejahen, ohne Art. 246 i.V.m. Art 263 Abs. 1 lit. a StPO zu verletzen.
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5.
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5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die bewilligte Durchsuchung der sichergestellten Daten ohne zeitliche und sachliche Einschränkung sei unverhältnismässig. Zur Begründung führt er aus, es sei ausreichend, die Durchsuchung der sichergestellten Daten auf Aufzeichnungen aus dem Zeitraum zwischen den beiden Vorfällen vom 11. und 19. September 2020 sowie auf Kommunikationsinhalte mit der Familie des Geschädigten einzugrenzen.
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5.2. Wie bereits gesagt, besteht der hinreichende Verdacht, dass es bereits vor dem 11. September 2020 zu vergleichbaren Handlungen gekommen ist. Der Einwand, die Entsiegelung hätte auf Aufzeichnungen aus dem Zeitraum zwischen dem 11. und 19. September 2021 eingegrenzt werden müssen, geht damit fehl. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers könnten sodann auch die Kommunikation mit weiteren Personen sowie andere gespeicherte Daten, wie beispielsweise allfällige Fotografien oder Videoaufnahmen des Geschädigten, untersuchungsrelevant sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war sie somit nicht gehalten, die Entsiegelung auf die Kommunikationsinhalte mit der Familie des Geschädigten zu begrenzen. Der angefochtene Entscheid hält damit insofern vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO), zumal sich die Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer selber richtet und damit an ihre Verhältnismässigkeit kein besonders strenger Masstab anzulegen ist (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO; Urteile 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.4; 1B_329/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).
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6.
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6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine rechtlich geschützten privaten Geheimhaltungsinteressen verletzt. Auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich seine höchstpersönlichen privaten Daten der letzten Jahrzehnte (Video-, Bild- und Musikdateien etc.) sowie sensible Daten seiner Geschäftskunden. Als zusätzliches Geheimnisrecht nennt der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit seiner aktuellen Verteidigerin sowie jene mit seinem vormaligen Verteidiger aus dem abgeschlossenen Strafverfahren, welches zu seiner früheren Verurteilung geführt habe (vgl. vorne E. 4.6). Weiter enthielten die gesiegelten Datenträger auch die Korrespondenz zwischen ihm und seinen drei privaten Ärzten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er hinsichtlich dieser gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit hinreichend nachgekommen.
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6.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei - wie vorliegend - grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.1).
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6.3. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche und ärztliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht entsiegelt und durchsucht werden dürfen auch persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO).
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6.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren nicht legitimiert ist, im eigenen Namen die privaten Interessen von angeblich mitbetroffenen nicht beschuldigten Dritten (Geschäftskunden des Beschwerdeführers) zu wahren (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.4). Etwaige Geheimnisrechte dieser Drittpersonen, die durch die Entsiegelung verletzt würden, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ohnehin nicht substanziiert dar.
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6.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine privaten Geheimnisrechte beruft, ist er seiner Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im vorgenannten Sinne ebenfalls nicht hinreichend nachgekommen. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, genügt es nicht, pauschal zu behaupten, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich (irgendwo) Nachrichten, Fotos oder Videos, welche die Privat- und Intimsphäre berührten (vgl. Urteil 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3.2). Es ist wie gesagt nicht die Aufgabe des Entsiegelungsgerichts, insoweit von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen (vgl. vorne E. 6.2). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen wird, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen zu haben. Da Kinder besonders schützenswert sind und dem Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unter 16-jährigen Minderjährigen ein hoher Stellenwert zukommt, gewichtete die Vorinstanz deshalb das Strafverfolgungsinteresse zu Recht als hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.2). Das nicht näher substanziierte, bloss allgemeine Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz vermöchte das gewichtige öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts damit nicht zu überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO).
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6.6. | |
6.6.1. Der Beschwerdeführer hat sodann sowohl im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich pauschal geltend gemacht, auf den sichergestellten Datenträgern befände sich Korrespondenz mit drei seiner privaten Ärzte. Insoweit hat er zwar die Namen genannt. Darüber hinaus hat er jedoch keinerlei Angaben zur Art der betroffenen ärztlichen Unterlagen gemacht und er unterliess es auch, die Speicherorte näher zu bezeichnen oder den Durchsuchungszeitraum auch nur ansatzweise einzugrenzen. Angesichts der zu durchsuchenden umfangreichen Datenspeichergeräte ist es deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus solchen vagen Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete (vgl. Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2).
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6.6.2. Gleich verhält es sich mit der geltend gemachten Anwaltskorrespondenz. Auch hier beschränken sich die Angaben des Beschwerdeführers primär auf die Nennung der Namen seines vormaligen Verteidigers sowie seiner aktuellen Verteidigerin. Konkrete Angaben zum Speicherort, zur Art der Unterlagen sowie zum Durchsuchungszeitraum fehlen. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung sind zwar geheimnisgeschützt und dürfen nicht durchsucht werden (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. Abs. 3 StPO). Dies entbindet den bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch nicht davon, kurze Angaben zu machen, in welchen Applikationen der umfangreichen Datenspeicher sich geschützte Anwaltskorrespondenz befindet (vgl. vorne E. 6.2; Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2). Sollte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr gewusst haben, wo sich die entsprechende Anwaltskorrespondenz befindet, hätte er bei der Vorinstanz sodann zumindest einen Antrag auf Einsicht in die sichergestellten Datenträger stellen können, um seiner Substanziierungspflicht in der Folge nachzukommen (vgl. Urteil 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3.3). Hinsichtlich seiner aktuellen Verteidigerin ist ein Mandatsverhältnis überdies erst ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 19. Mai 2021 ausgewiesen. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass ohne zusätzliche Plausibilisierung eines vorbestehenden Klientenverhältnisses ein entsprechendes Entsiegelungshindernis nicht glaubhaft dargetan ist. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7. | |
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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