BGer 6B_1004/2021 | |||
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BGer 6B_1004/2021 vom 25.01.2022 | |
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6B_1004/2021 |
Urteil vom 25. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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BundesrichterDenys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. Januar 2021 (SK 20 113+114).
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Sachverhalt: | |
A.
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Mit Urteil vom 21. Januar 2021 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2019 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig, mehrfach und qualifiziert begangen durch
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"1. Veräussern von rund 8,4kg Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7g Amphetamin-Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an B.________ vom 22. Juli 2015 bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern gemeinsam mit einer weiteren Person,
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2. Befördern von netto ca. 300g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von Rotterdam nach Stuttgart sowie von Stuttgart nach Biel und dadurch Einfuhr in die Schweiz gemeinsam mit einer weiteren Person und C.________ [...]."
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Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten (bei Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1124 Tagen) und auferlegte ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).
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Dispositiv-Ziffer III des Urteils bestimmt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, wobei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO die Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigungen an den Kanton Bern und zur Erstattung der Differenz zum vollen Honorar an den Verteidiger statuiert wird.
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Dispositiv-Ziffer IV enthält diverse Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten.
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B.
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A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei betreffend Dispositiv-Ziffer II (Schuld- und Strafpunkt) und Dispositiv-Ziffer IV (diverse Verfügungen) aufzuheben, Dispositiv-Ziffer III "nur [betreffend] Rückforderungsrecht des Kantons Bern und Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung". Er sei vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem erneuert er in der Beschwerdebegründung seinen in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag um Zusprechung einer Haftentschädigung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und rügt Willkür, eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs, diverser Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 6, 343, 379, 389 und 405) sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
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1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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Die Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
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Im Übrigen prüft das Bundesgericht auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 146 III 73 E. 5.2.2).
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1.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Er verfehlt die für eine Willkürrüge geltenden Begründungsanforderungen, wenn er unter dem Titel "B. Sachverhalt" die erst- und vorinstanzliche Beweiswürdigung zusammenfasst und frei erörtert, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweismittel hätten gewürdigt werden müssen. Diese Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Was die im Abschnitt "C. Rechtliches" hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe vorgebrachten Rügen angeht, ist was folgt zu bemerken.
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1.4. | |
1.4.1. Betreffend den Vorwurf des Veräusserns von Amphetamingemisch (Anklagesachverhalt I.1) stellt die Vorinstanz nach eingehender Würdigung grundsätzlich auf die (belastenden) Aussagen von D.________ ab, die sie für glaubhaft und konstant erachtet. Demgegenüber beurteilt sie die Aussagen des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung insgesamt als wenig überzeugend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Sie erwägt, diese seien gespickt von Schutzbehauptungen, Gegenangriffen und krampfhaften Versuchen, darzulegen, weshalb die Aussagen der anderen Beteiligten nicht der Wahrheit entsprächen. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und untermauerten "in ihren Negationen des Offensichtlichen und für den [Beschwerdeführer] 'Gefährlichen' die glaubhaften Aussagen von D.________". Ausserdem nennt die Vorinstanz diverse Indizien, die den Beschwerdeführer belasten würden. Sie schliesst wie bereits die Erstinstanz, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien ergebe, dass keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers am angeklagten Amphetaminhandel bestünden. Es sei demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. - 25. Juli 2015 in Schliern bei Köniz, Köniz, Bätterkinden sowie Bern gemeinsam mit einer weiteren Person Amphetamingemisch im Umfang von 8,4 Kilogramm (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin-Sulfat) zum Preis von Fr. 10'000.-- an B.________ abgegeben habe.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer stellt der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz im Wesentlichen lediglich seine eigene Auffassung gegenüber, wonach auf die Aussagen von D.________ nicht abgestellt werden könne. Er meint, die Vorinstanz habe die Aussagen des Belastungszeugen D.________ trotz zahlreicher Widersprüche in willkürlicher Weise wesentlich höher gewichtet als die Aussagen der drei Entlastungszeugen. Indessen vermag er mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Abstellen auf die Aussagen von D.________ geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll. Dass er die Personalbeweise anders gewürdigt haben möchte, belegt keine Willkür. Nicht zielführend ist deshalb insbesondere, wenn er vorbringt, den einzelnen Aussagen sei "zu unterschiedliches Gewicht beigemessen" worden, die Erwägung kritisiert, es sei nicht einzusehen, welches Motiv D.________ gehabt haben sollte, ihn (den Beschwerdeführer) fälschlicherweise zu belasten, und seinerseits meint, es könne "genauso gut umgekehrt argumentiert werden, E.________ habe kein Motiv gehabt, [ihn] fälschlicherweise zu entlasten". Ferner hat die Vorinstanz nicht etwa übersehen, dass in den Aussagen von D.________ in einzelnen Punkten Unsicherheiten bestehen, so insbesondere hinsichtlich der verwendeten Tasche. Sie beurteilt diese jedoch willkürfrei als nebensächlich. Sodann verletzt die Vorinstanz auch nicht ihre Begründungspflicht, wenn sie die Aussage von E.________, dass D.________ ihm gegenüber eingeräumt habe, er habe den Beschwerdeführer fälschlicherweise belastet, als nicht glaubhaft einstuft. Im Gegenteil ist es durchaus schlüssig und im Übrigen auch überzeugend, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht einzusehen, wieso D.________ ausgerechnet gegenüber E.________ "reinen Wein hätte einschenken sollen".
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1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kritisiert, die Vorinstanz habe die erneute Einvernahme von E.________, B.________ und F.________ abgelehnt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden:
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Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (Abs. 2) : a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen; seither etwa Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3 und die zitierten Entscheide).
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Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die drei Personen seien bereits parteiöffentlich befragt worden und es würden keine Gründe dargetan, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Zeugenbefragungen zwingend erfordern würden. Der Beschwerdeführer kann diese Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig ausweisen, indem er seinerseits bloss pauschal behauptet, im zu beurteilenden Fall sei die Beweisfrage "derart 'zugespitzt' auf die Frage der Würdigung der Zeugenaussagen" gewesen, dass die Vorinstanz "bei rechtmässiger Ermessensausübung gehalten gewesen wäre, sich einen unmittelbaren Eindruck zumindest von den Entlastungszeugen zu verschaffen". Dass die Beurteilung vom Aussageverhalten von E.________, B.________ und F.________ abhängig wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ergibt sich aber auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kein Anspruch auf eine erneute Befragung der Entlastungszeugen im Berufungsverfahren. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Gehörsverletzung fällt ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Auseinandersetzung der Erstinstanz mit den Aussagen der erwähnten Entlastungszeugen konkret ungenügend gewesen sein soll. Weshalb der Verzicht der Vorinstanz, das Facebook-Profil von F.________ auszuwerten, gegen Recht verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Darauf ist nicht einzugehen.
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1.4.4. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, es liege "auch kein ausreichender Indizienbeweis vor". Er kann jedoch auch dadurch keine Willkür aufzeigen, greift er doch lediglich einzelne der von der Vorinstanz genannten Indizien heraus, die er anders gewürdigt haben möchte, statt sich mit der gesamten Beweislage zu befassen.
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1.5. | |
1.5.1. Hinsichtlich des Vorwurfs des Beförderns von Kokaingemisch (Anklagesachverhalt Ziff. I.2) stützt die Vorinstanz ihre Beurteilung wie zuvor bereits die Erstinstanz auf die Aussagen von C.________ als Auskunftsperson vor der Staatsanwaltschaft, die sie "trotz gewisser Inkonsistenzen" "im Wesentlichen als detailliert, stimmig und nachvollziehbar" beurteilt. Nicht abzustellen - so die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang - sei auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Gestützt auf ihre einlässliche Beweiswürdigung hält sie es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 gemeinsam mit einer weiteren Person und C.________ 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokain Base) von Rotterdam nach Stuttgart sowie von Stuttgart nach Biel habe befördern und somit in die Schweiz einführen lassen.
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1.5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, weder die Erst- noch die Vorinstanz hätten sich einen unmittelbaren Eindruck von C.________ verschafft. Vielmehr stützten sie sich nur auf die Einvernahmen aus dem Vorverfahren, obgleich es angesichts des unklaren Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre, C.________ als Zeugen einzuvernehmen.
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Die Erstinstanz erwog, C.________ sei nach rechtskräftiger Verurteilung und erfolgter Ausschaffung unbekannten Aufenthalts und habe deshalb nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden können.
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Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstossen haben soll, ist von vornherein nicht ersichtlich, nachdem C.________ schon im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich befragt worden war und der Beschwerdeführer damit wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (siehe BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3). Bei dieser Sachlage belegt auch die vom Beschwerdeführer angeführte Literaturstelle (FRANK MEYER, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 201 zu Art. 6 EMRK) keine Konventionsverletzung, zumal sich die zitierte Aussage, dass sich das Gericht auch um die Ladung schwer auffindbarer Zeugen bemühen müsse, lediglich auf den Fall bezieht, dass eine Aussage überhaupt konventionsrechtlich erforderlich ist. Ausserdem weist der Autor an anderer Stelle ausdrücklich darauf hin, dass Zeugen aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) für eine adversatorische Gegenüberstellung zur Verfügung stehen können, so z.B. bei unbekanntem Aufenthalt im Ausland (FRANK MEYER, a.a.O., N. 204 zu Art. 6 EMRK). Schliesslich wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar, dass C.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge statt als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen und dem Beschwerdeführer durch die Einvernahme als Auskunftsperson ein Nachteil entstanden wäre (siehe Urteile 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.1; 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3).
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1.5.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die entlastenden Aussagen von G.________ sowie H.________ gar nicht und diejenigen von I.________ kaum in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Dadurch vermag er indessen die gerügte Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht aufzuzeigen, da er nicht ausführt, mit welchen Aussagen die Vorinstanz sich im Einzelnen hätte ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
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1.5.4. Der Beschwerdeführer rügt ferner auch in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung.
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Er meint, die Vorinstanz stelle "auf eine 'allgemeine' schwere Belastung ohne Bezug zum konkret angeklagten Sachverhalt" ab, was das Willkürverbot verletze. Tatsächlich zitiert die Vorinstanz die erstinstanzliche Formulierung, der Beschwerdeführer werde "zwar nicht konkret bezüglich des angeklagten Sachverhalts, jedoch in allgemeiner Weise schwer belastet". Dies bezieht sich allerdings - wie sich aus der betreffenden Erwägung erschliesst - nicht auf die Beweislage insgesamt, sondern lediglich auf die unmittelbar in diesem Zusammenhang erwähnten Umstände, so insbesondere, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt, tatsächlich jedoch in Italien im Jahr 2006 wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten sowie einer Busse von EUR 18'000.-- verurteilt worden sei, sowie die "weiteren Hinweise für seine Tätigkeit als Drogendealer": So habe sich anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache vom 20. August 2015 an seinen Händen, seiner Stirne und im Wageninnern eine erhebliche Kontamination mit Kokain ergeben; ferner sei Streckmittel nachgewiesen worden; er habe mit 30 Gramm Kokaingemisch eine Kokainmenge besessen, die er wohl kaum selber konsumiert hätte; im Smartphone von E.________ seien rund 30 Telefonnummern des Beschwerdeführers gespeichert gewesen, wobei er jeweils Prepaid-SIM-Karten verwendet habe und in drei Fällen der Inhaber der Rufnummer eine fiktive Person gewesen sei. Wenn die Vorinstanz die genannten Umstände bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt, ist dies jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Erwägung der Vorinstanz, dass C.________ keinen Vorteil habe erlangen können, wenn er den Beschwerdeführer sowie J.________ zu Unrecht belastet hätte, sondern er im Falle einer Falschbelastung im Gegenteil gar mit Repressalien hätte rechnen müssen, vermag diese jedoch nicht als willkürlich auszuweisen, indem er selber ohne nähere Begründung behauptet, die Nennung von Tatbeteiligten habe C.________ unabhängig von der Wahrheit der Beschuldigungen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ermöglicht "oder wohl zumindest" erleichtert. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür bei der Beweiswürdigung auf, wenn er seinerseits ausführt, es wirke stossend, dass die Vorinstanz sich auf die erst später im Verfahren geäusserten Beschuldigungen von C.________ stütze, nachdem dieser ihn (den Beschwerdeführer) anlässlich der ersten Einvernahmen kaum bzw. deutlich weniger belastet habe als in den späteren Einvernahmen, da "üblicherweise umgekehrt den Aussagen zu Beginn des Verfahrens grössere Bedeutung zugemessen" werde. Schliesslich belegt die Beschwerde von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung, wenn darin zwar einerseits eingeräumt wird, die Vorbringen der Vorinstanz seien "in sich stimmig", andererseits aber bemerkt wird, das Drogengeschäft könne sich "auch ohne Beteiligung des Beschwerdeführers zugetragen haben".
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1.6. Soweit auf die Sachverhaltsrügen überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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2.
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Bei diesem Ausgang wird der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung gegenstandslos, wird dieser doch lediglich für den Fall seines Freispruchs erhoben. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Urteils (betreffend Rückforderungsrecht des Kantons Bern und Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung) anficht. Den Antrag auf Aufhebung der unter Dispositiv-Ziffer IV getroffenen Verfügungen begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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