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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1020/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1020/2021 vom 25.01.2022
 
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6B_1020/2021
 
 
Urteil vom 25. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
 
Gerichtsschreiber Clément.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Juni 2021 (4M 20 75).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 26. Juni 2014 bis 1. Oktober 2016 von B.________ Bargeld in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 66'643.65 für verschiedene Zwecke entgegengenommen zu haben. Er habe dieses Geld zweckwidrig verwendet und entgegen seiner Rückzahlungsversprechen nicht zurückbezahlt. Im entsprechenden Zeitraum habe er mit B.________ eine Liebesaffäre unterhalten. Gleichzeitig sei er mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, habe B.________ aber in Täuschungsabsicht angegeben, dass diese Ehe am Zerbrechen sei und ihr so Hoffnungen auf eine dauerhafte Beziehung gemacht. Abgesehen von zwei Rückzahlungen in Höhe von Fr. 500.-- und Fr. 400.-- im Herbst 2014 seien die versprochenen Rückzahlungen ausgeblieben.
2
B.
3
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern, Abteilung 2, sprach A.________ mit Urteil vom 15. Mai 2020 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft. Es erwog, dass die Landesverweisung wegen des Deliktszeitraums nicht anwendbar ist. Ferner verpflichtete es A.________ zur Zahlung von Fr. 66'643.65 zugunsten von B.________ und verwies deren übrige Forderungen auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht Luzern, zweite Abteilung, bestätigte das Urteil am 14. Juni 2021.
4
C.
5
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Auf die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht einzutreten. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. A.________ ersucht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
6
D.
7
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. September 2021 ab.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Verschiedene seiner Beweisanträge seien bundesrechtswidrig abgewiesen worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht und mit geradezu willkürlicher Begründung darauf verzichtet, die Steuerunterlagen der Beschwerdegegnerin 2 der Jahre 2014 bis 2018 und einen aktuellen Leumundsbericht über sie einzuholen, sowie zwei Zeuginnen zu befragen. Dies stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar.
9
1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen).
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Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 389 Abs. 3 StPO regelt zusätzliche Beweisabnahmen. Nach dieser Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Diese Bestimmung kodifiziert für das Strafverfahren die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung (Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 4.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen).
12
1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz die Abweisung seiner Beweisanträge sorgfältig. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen einzelnen Anträgen und seiner Begründung auseinander und führt aus, weshalb der entsprechende Beweis nicht abgenommen wird. Sie erachtet einerseits die einzelnen Beweise als nicht entscheidrelevant und andererseits den Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung bereits als rechtsgenügend erwiesen. In Bezug auf die beiden Zeuginnen geht die Vorinstanz davon aus, dass nicht erkennbar sei und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert vorgetragen werde, was aus den Zeugenaussagen mit Blick auf das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden könnte. In Bezug auf die beantragte Einholung der Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2018 und des Leumundberichts der Beschwerdegegnerin 2 gelangt die Vorinstanz nach einer Wahrunterstellung der behaupteten Fakten zum Schluss, dass selbst diese am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde nicht, Willkür in den überzeugenden vorinstanzlichen Würdigungen aufzuzeigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 abstütze. Deren Aussagen seien entgegen der Vorinstanz nicht glaubhaft, jedenfalls nicht glaubhafter als die Bestreitungen des Beschwerdeführers. Sie seien weder nachvollziehbar noch schlüssig, sondern vage, unklar, widersprüchlich und lebensfremd und damit äusserst unglaubhaft. Es fehlten Details zum Kerngeschehen, Angaben zu jeweiligen Örtlichkeiten oder genauen Umständen der angeblichen Bargeldübergaben oder Rückzahlungsvereinbarungen. Es gebe keine Verträge oder Quittungen, welche die Darlehensversion der Beschwerdegegnerin 2 belegen könnten. Es sei lebensfremd und abwegig, dass die Beschwerdegegnerin 2 die gesamten Chat-Verläufe mit dem Beschwerdeführer mitsamt den Hinweisen auf Geldbeträge gelöscht habe. Auch die Angaben zu einer angeblichen Liebesbeziehung seien falsch. Der Beschwerdeführer hingegen habe immer bestritten, von der Beschwerdegegnerin 2 überhaupt Bargeldbeträge in entsprechendem Umfang erhalten zu haben. Seine Aussagen seien plausibel und glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2. Sie erfüllten klar die Realitätskriterien, seien stimmig, widerspruchsfrei, konstant, homogen und überzeugend. Es bestünden unüberwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen habe. Auch die Umstände der späten Anzeigeerstattung seien nicht plausibel erklärbar.
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2.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und stellt darauf ab. Diese seien insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei, sehr ausführlich, detailreich und konstant. Es gelinge der Beschwerdegegnerin 2 problemlos, die einzelnen Vorhalte zeitlich und örtlich einzuordnen. Sie könne zu jeder Geldübergabe erläutern, wie der Beschwerdeführer jeweils begründet habe, weshalb er das Geld brauche. Ihre Aussagen würden durch weitere Beweise und Indizien gestützt. Augenfällig sei sodann, dass der Beschwerdeführer für ein entsprechendes Vorgehen mit unübersehbaren Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt zum Nachteil eines anderen Opfers mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2018 rechtskräftig verurteilt wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen seien sehr spärlich. Gleichwohl seien darin Widersprüche auszumachen. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aussagen auf kritische Nachfragen stetig angepasst. Zusammenfassend überzeugen die Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht.
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2.3.
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten ausführlich und sorgfältig. Sie setzt sich über mehrere Seiten hinweg eingehend mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese abstellt und den angeklagten Sachverhalt aufgrund dessen als erstellt erachtet. Auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz im Detail auseinander. Willkürfrei gelangt sie zum Schluss, dass diese sehr spärlich und widersprüchlich sind. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen stetig variierte und dem aktuellen Erkenntnisstand angepasste Ausweitungen vornahm. Der Vorinstanz ist auch zu folgen, wenn sie festhält, dass diese Ungereimtheiten das Kerngeschehen und nicht blosse Nebenpunkte betreffen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einen völlig anderen Massstab ansetzen will als an seine eigenen. Zwar bezeichnet er seine Angaben als plausibler und glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2, es gelingt ihm aber nicht ansatzweise darzustellen, inwiefern dies der Fall sein soll. Mit seinen entsprechenden Vorbringen vermag er keine Willkür darzutun, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Aus der späten Anzeigestellung durch die Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen dem Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchem Grund die entsprechende Argumentation nicht verfängt. Ebenfalls entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch mit dem Schreiben auseinandergesetzt, in welchem die Beschwerdegegnerin 2 bestätigte, dem Beschwerdeführer kein Geld gegeben zu haben. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb dieses Schreiben an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern vermag. Für das Bundesgericht steht somit insbesondere verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Geldübergaben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stattgefunden haben, und dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorlag. Den Parteien war stets bewusst, dass der Beschwerdeführer das Geld zurückzuerstatten habe. Weiter ist auch die beanstandete Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt zu betrachten.
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angebliche Bargeldzahlungen der Beschwerdegegnerin 2 als Darlehen qualifiziert und den Beschwerdeführer trotz fehlender Voraussetzungen für einen Betrug, insbesondere trotz fehlender Arglist, des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Es liege kein Darlehen, oder zumindest kein rechtsgenüglich gekündigtes Darlehen vor. Ein Darlehen müsse gemäss Art. 318 OR rechtsgültig gekündigt werden, ansonsten sei die Rückforderung nicht fällig. Weiter sei Arglist im Sinne des Betrugstatbestands zu verneinen. Den ersten Betrag von Fr. 38'000.-- wolle die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer sogar selbst angeboten haben, was eine arglistige Täuschung von vornherein ausschliesse. Die Gründe für die angeblichen weiteren Zahlungen seien sodann irrational und abstrus; jedem vernünftigen Menschen hätte auffallen müssen, dass hier etwas nicht stimmen könne. Dies müsse erst recht für eine Kauffrau wie die Beschwerdegegnerin 2 gelten. Diese habe objektiv auch nicht ernsthaft davon ausgehen können, mit dem Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung zu haben. Hierfür gebe es denn auch keine Belege oder Hinweise in den Akten. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 die angegebenen Bargeldübergaben trotz fehlender Abklärungen, schriftlicher Unterlagen und fehlender Rückzahlungen trotzdem gemacht haben wolle, sei dies schlicht zu leichtsinnig und lasse auch nur das geringste Minimum an zumutbarer Vorsicht vermissen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei weder geistesschwach noch völlig unerfahren, weder übermässig jung noch übermässig alt, und habe sich auch nicht in einer Notlage befunden.
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3.2. Die Vorinstanz qualifiziert das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ergebe sich im Wesentlichen aus der Täuschung über die Leistungsfähigkeit, die finanziellen Verhältnisse und den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Vielzahl von Gründen für die angebliche Geldnot des Beschwerdeführers sei nicht von einem eigentlichen Lügenkonstrukt auszugehen, sondern von einfachen falschen Angaben. Deren Überprüfung sei der Beschwerdegegnerin 2 aber nicht zuzumuten gewesen. Der Beschwerdeführer sei raffiniert und perfide vorgegangen. Er habe der Beschwerdegegnerin 2 wahrheitswidrig eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und sie dadurch dazu gebracht, ihm Bargeldbeträge zu übergeben. Parallel dazu sei er verheiratet gewesen und habe eine weitere angebliche Liebesbeziehung zu einem anderen Opfer gepflegt. Der Erfolg der Täuschung sei nicht hauptsächlich auf die Leichtgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen, sondern auf das durchtriebene Verhalten des Beschwerdeführers.
21
 
3.3.
 
3.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweis). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; je mit Hinweisen).
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3.3.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Arglist ergibt sich vorliegend im Wesentlichen bereits aus der vorinstanzlich verbindlich willkürfrei festgestellten Täuschung über den Rückzahlungswillen. Dieser betrifft eine innere Tatsache, die vom Opfer ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (vgl. Urteil 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde, steht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. oben E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 weiter über seine in Wahrheit nicht vorhandene Leistungsfähigkeit getäuscht, welche für diese ebenfalls kaum nachprüfbar war. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine ernst gemeinte Liebesbeziehung vortäuschte und ihr vorspiegelte, seine Ehefrau für sie zu verlassen. Diese Liebesbeziehung schränkte die Beschwerdegegnerin 2 erheblich in ihrer Fähigkeit ein, dem Beschwerdeführer zu misstrauen (vgl. Urteile 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2; 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer nutzte die emotionale Bindung und das aufgebaute Vertrauensverhältnis gezielt aus, um die Beschwerdegegnerin 2 zur Übergabe der Geldbeträge zu bewegen. Weiter baute er während zwei Jahren eine aufwändige Täuschungsgeschichte über anstehende Musikprojekte, ein illegales Goldgeschäft, eine Verwechslung mit einem Drogengeschäft und die Involvierung der Mafia sowie seine angebliche Scheidung auf. Für die Abwicklung all dieser Geschäfte benötigte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben immer von neuem Geld. Er spiegelte der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang vor, Mitwisserin in einem illegalen Geschäft mit Mafiabezug zu sein, was diese zusätzlich unter Druck setzte. Zur Untermauerung seiner Geschichte spielte er ihr etwa vor, er würde einen von der Mafia angebrachten "Sender" von ihrem Auto entfernen, ihr Handy sei von der Mafia gestohlen worden und die Mafia habe ein Sex-Video von ihnen beiden gedreht. Zu Recht geht die Vorinstanz von einer eigentlichen betrügerischen Inszenierung aus. Ob die Vorinstanz angesichts dieses Konstrukts nicht gar von einem eigentlichen Lügengebäude oder besonderen betrügerischen Machenschaften hätte ausgehen dürfen, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegnerin 2 die Überprüfung all dieser Umstände nicht zuzumuten war. Zwar ist von einer gewissen Gutgläubigkeit des Opfers auszugehen, was auch die Vorinstanz hervorhebt und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Diese lässt aber die Täuschung des Beschwerdeführers nicht völlig in den Hintergrund treten. Die Täuschung ist vielmehr mit der Vorinstanz als durchtrieben und arglistig zu qualifizieren. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, bei der Beschwerdegegnerin 2 handle es sich um eine Kauffrau, ist festzuhalten, dass er damit eine tatbeständliche Behauptung vorbringt, die im vorinstanzlichen Urteil keine Grundlage findet. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, mittels begründeter Willkürrüge diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu rügen, wenn er diese behauptete Tatsache noch hätte berücksichtigt haben wollen. Dies hat er unterlassen, womit auf seine entsprechende Behauptung nicht einzugehen ist. Angesichts der erstellten arglistigen Täuschung durch den Beschwerdeführer erweisen sich im Übrigen auch seine Vorbringen zu Art. 318 OR als unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, "erst recht" nicht in Frage komme eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist zu bestätigen.
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4.
 
Der Beschwerdeführer begründet seine weiteren Anträge betreffend Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung und Zivilforderung nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Clément
 
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