BGer 6B_70/2022 | |||
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BGer 6B_70/2022 vom 25.01.2022 | |
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6B_70/2022, 6B_71/2022, 6B_72/2022 |
Urteil vom 25. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (mit einem Liegenschaftserwerb zusammenhängende Umstände); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2021
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(SBK.2021.328, SBK.2021.329 und SBK.2021.330).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 14. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine von A.________ gegen mehrere Personen (wegen mit einem Liegenschaftserwerb zusammenhängender Umstände) angestrengte Strafuntersuchung mit drei separaten Verfügungen nicht an die Hand. Auf die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Aargau mit drei separaten Entscheiden vom 23. November 2021 nicht ein, weil er die ihm aufgetragene Verbesserung seiner Beschwerden innert der angesetzten Nachfrist nicht vorgenommen hatte. A.________ wendet sich mit identischen Beschwerdeschriften an das Bundesgericht.
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2.
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Die Verfahren 6B_70/2022, 6B_71/2022 und 6B_72/2022 sind zu vereinigen.
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3.
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Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bilden einzig die Nichteintretensentscheide des Obergerichts vom 23. November 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer andere Verfahrensakte anficht (z.B. Polizeiberichte, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2021), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer reicht diverse Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um bereits bei den kantonalen Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb letztere gegebenenfalls vor Bundesgericht zulässig wären. Die eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Ohnehin erweisen sie sich nicht als entscheidwesentlich.
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5.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Beschwerdeeingaben können ebenfalls zur Überarbeitung innerhalb einer Nachfrist zurückgewiesen werden unter Hinweis, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 379 i.V.m Art. 110 Abs. 4 StPO).
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Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO).
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6.
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Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden von deren Verbesserung abhängig machen durfte und auf die Beschwerden mangels fristgerechter Verbesserung zu Recht nicht eingetreten ist. Darauf geht der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben nicht ein, soweit er darin (erneut) ausführlich zur Sache Stellung nimmt, die "Untersuchung" bemängelt und verschiedene Verfehlungen der kantonalen Behörden moniert. Ein Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich einzig insofern, als er detailliert auch den Verfahrensgang vor der Vorinstanz beschreibt. Dass seine kantonalen Beschwerden von der Vorinstanz zu Unrecht zur Verbesserung zurückgewiesen worden wären mit der Begründung, sie bestünden insgesamt aus überwiegend unverständlichen Bezugnahmen und Verweisen auf umfangreiche Akten und erfüllten daher die formellen Anforderungen nicht (vgl. angefochtene Entscheide E. 1.4. S. 4), macht er indes nicht geltend. Er kritisiert vielmehr, ihm sei "keine Möglichkeit gegeben worden", eine verbesserte Beschwerde zu verfassen. Damit verkennt er allerdings, dass ihm nach der zehntägigen Beschwerdefrist eine Nachfrist von erneut zehn Tagen bis zum 22. November 2021 gewährt wurde, um eine Verbesserung seiner Beschwerden vorzunehmen. Inwiefern es unzutreffend sein soll, dass er diese Nachfrist nicht genützt, sondern mit Eingaben vom 18. und 22. November 2021 im Wesentlichen einzig sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert und eine Erstreckung der Nachfrist beantragt habe (angefochtene Entscheide E. 1.5 S. 4 f.), legt er nicht dar. Auch begründet er nicht, inwieweit die Vorinstanz ihm die beantragte Fristerstreckung zu Unrecht verwehrt hätte. Sie lehnte diese ab angesichts der bereits grosszügig gewährten zehntägigen Nachfrist und weil weder dargelegt noch ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine Verbesserung nicht fristgerecht möglich gewesen wäre (angefochtene Entscheide E. 1.6 S. 5). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Soweit er beanstandet, der vorinstanzliche Entscheid sei direkt nach Fristablauf am 23. November 2021 ergangen und eine am letzten Fristtag eingereichte verbesserte Beschwerde hätte daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden können, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Nicht nur hat er eine verbesserte Version seiner Beschwerden selbst am letzten Fristtag nicht eingereicht. Auch übersieht er, dass die angefochtenen Entscheide, obwohl am 23. November 2021 gefällt, erst am 2. Dezember 2021 der Post übergeben wurden und dementsprechend eine rechtzeitig versandte, aber erst nach Fristende eintreffende Eingabe noch hätte berücksichtigt werden können. Dass und weshalb die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz gegen Recht verstossen sollen, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht insgesamt nicht auf. Dies gilt ebenso, soweit er die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe dieses nicht "in Bearbeitung genommen". Auch diese Kritik begründet er nicht weiter. Den Beschwerden fehlt es damit im Ergebnis an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.
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7.
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Auf den Antrag um Beizug der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_450/2021 braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für den Antrag, die Staatsanwaltschaft im Fall der Rückweisung anzuhalten, den beschuldigten Personen keine Akteneinsicht zu gewähren, zumal eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt.
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8.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Die Verfahren 6B_70/2022, 6B_71/2022 und 6B_72/2022 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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