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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1425/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1425/2021 vom 02.02.2022
 
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6B_1425/2021
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (Mehrfaches Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc.), Rückzug; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2021 (UH210284-O/U/HON).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wegen Widerhandlung gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.-- und auferlegte ihm die Gebühren von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache hin wurden die Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2021 vorgeladen. Da er unentschuldigt nicht erschien, wurde das Verfahren am 11. Juni 2021 zufolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2021 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 8. Dezember 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3.
 
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zu der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und mit der sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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