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Informationen zum Dokument  BGer 8C_123/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_123/2022 vom 02.03.2022
 
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8C_123/2022
 
 
Urteil vom 2. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2022 (VBE.2021.195).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2022,
1
 
in Erwägung,
 
dass vor Vorinstanz der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2021 im Streit lag, wonach die Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 aufgrund einer Differenzlohnsumme von Fr. 336'503.- insgesamt Fr. 24'833.95 Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das gesamte Personal zu leisten habe,
2
dass das kantonale Gericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als es die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit diese die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge vom massgebenden Lohn prüfe und hernach über die Prämien neu verfüge,
3
dass es im Übrigen die Beschwerde abwies, insbesondere soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, für die mittels Barzahlungen entgoltenen Akkordanten träfe sie keine Abgabepflicht,
4
dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
5
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
7
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person (und nicht etwa bei der Gegenpartei) ausgewiesen sein muss,
8
dass dies hier nicht gegeben ist, weil die Beschwerdeführerin nach den Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung der Verwaltungsbehörde Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass das jetzt angefochtene kantonale Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.),
9
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,
10
dass nämlich selbst ein Wegfall der im Rückweisungsurteil angeordneten ergänzenden Abklärungen, wie er mit einem in Gutheissung der Beschwerde herbeigeführten sofortigen Endentscheid einher ginge, praxisgemäss keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung ersparen würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),
11
dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
12
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
13
erkennt der Präsident:
14
1.
15
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2.
17
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
18
3.
19
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
20
Luzern, 2. März 2022
21
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
22
des Schweizerischen Bundesgerichts
23
Der Präsident: Wirthlin
24
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
25
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