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Informationen zum Dokument  BGer 8C_476/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_476/2021 vom 02.03.2022
 
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8C_476/2021
 
 
Urteil vom 2. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juni 2021 (62/2018/6).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1985 geborene A.________ zog sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Januar 2017 am 22. Dezember 2016 als Autolenkerin bei einer Kollision ein stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma sowie eine Kontusion des Rückens auf der Höhe des Brustwirbelkörpers 5 zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der A.________ im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2018 ein und schloss den Fall folgenlos ab, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychischen Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 fest.
1
A.b. A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids habe ihr die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus zu erbringen. Zudem seien in prozessualer Hinsicht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und ein aktueller Arztbericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eventualiter ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
2
B.
3
Das Obergericht führte am 7. Mai 2021 eine öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 1. Juni 2021 erneut ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung (unfalltechnisches und medizinisches Gutachten) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den Fall eines Sachentscheids des Bundesgerichts nach Einholung eines unfalltechnischen sowie eines medizinischen Gutachtens der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, als in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. März 2018 die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus zu erbringen habe und festzustellen sei, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2017 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe.
6
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
8
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund fehlender Begründung in der leistungsverweigernden Verfügung vom 12. Dezember 2017 und ersucht um explizite Feststellung dieses Mangels. Das kantonale Gericht habe die bereits vorinstanzlich erhobene Rüge zu Unrecht abgewiesen.
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2.2. Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage. Zweck der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist insbesondere sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Sie soll wissen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/2009 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2).
11
2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, hielt die Suva in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 fest, aufgrund der Abklärungen seien die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es sei daher die Adäquanz zu prüfen. Da eine psychische Störung im Vordergrund stehe, erfolge die Beurteilung gemäss BGE 115 V 133. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2018 eingestellt würden. Auf Einsprache hin ersetzte der Einspracheentscheid vom 9. März 2018 die ursprüngliche Verfügung. Die Beschwerdeführerin konnte mithin, wie das kantonale Gericht darlegte, bereits die Verfügung sachgerecht anfechten und einen ausführlich begründeten Einspracheentscheid erwirken. Nach dessen Erhalt war sie zudem in der Lage, dagegen Beschwerde ans kantonale Gericht und nun auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zu erheben. Mit der Vorinstanz ist die Begründung der leistungseinstellenden Verfügung somit wohl als sehr knapp, jedoch noch hinreichend zu qualifizieren, sodass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht verneint wurde. Dass selbst bei Vorliegen einer Verletzung dieses Anspruchs die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung erfüllt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
12
 
3.
 
3.1. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. März 2018 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 1. Januar 2018 hinaus verneinte.
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3.2. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
14
4.
15
In Würdigung der medizinischen Aktenlage stellte die Vorinstanz fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Januar 2018 keine im Sinn der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden hätten. Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den darüber hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Dezember 2016 liess sie offen. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den über den Zeitpunkt der Leistungeinstellung hinaus anhaltenden, nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis nahm das kantonale Gericht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vor. Es ging dabei von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus und erachtete von den relevanten Adäquanzkriterien höchstens und jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als erfüllt. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten psychischen Beschwerden mithin zu verneinen sei, so die Vorinstanz, bestehe kein Anlass für eine ergänzende fachärztliche oder polydisziplinäre Begutachtung. Die Suva habe ihre Leistungen zu Recht per 1. Januar 2018 eingestellt.
16
5.
17
Was die Beschwerdeführerin zunächst gegen die medizinischen Sachverhaltsfeststellungen vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.
18
5.1. Das kantonale Gericht legte überzeugend dar, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Januar 2018 keine auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2016 zurückzuführenden objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr bestanden. Es stützte sich dabei insbesondere auf die medizinische Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 24. November 2017. Dass es sich hierbei um eine reine Aktenbeurteilung handelt, wie dies die Beschwerdeführerin erneut kritisiert, ändert nichts an deren Beweistauglichkeit. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteile 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen beim Bericht der Dr. med. C.________ nicht erfüllt sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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5.2. Im Weiteren liess die Vorinstanz die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 22. Dezember 2016 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offen, da sie in ihren Erwägungen zum Schluss kam, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat kausal und damit nicht rechtsgenüglich. Auch diese Vorgehensweise ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verpflichten weder der Untersuchungsgrundsatz noch Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Gerichte, über Tatsachen Beweise zu erheben, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind.
20
6.
21
Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Dezember 2016 und den über den 1. Januar 2018 hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden erfolgte, was nicht bestritten ist, zu Recht nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen. Die Beschwerdeführerin rügt - wie bereits im kantonalen Verfahren - einerseits die Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn, andererseits die rechtliche Würdigung der Adäquanzkriterien.
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6.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Kollision vom 22. Dezember 2016 sei zu Unrecht nicht als schwerer Unfall eingestuft worden. Wie bereits im kantonalen Verfahren bringt sie im Wesentlichen vor, die unfallverursachende Taxifahrerin sei praktisch ungebremst in ihr Fahrzeug geprallt und gemäss der Abklärung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU), Zürich, vom 26. Oktober 2017 habe sich eine kollisionsrelevante Geschwindigkeitsdifferenz (Delta-V) "innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h" ergeben. Vorliegend sei von einem Delta-V von deutlich über 30 km/h auszugehen.
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Die vorinstanzliche Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn erfolgte in nicht zu beanstandender Würdigung der biomechanischen Kurzbeurteilung der AGU und mit Blick auf die Rechtsprechung. Mit letzterer setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihrem Vorbringen, es seien beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs gewesen, ist die vom kantonalen Gericht zitierte Kasuistik entgegenzuhalten, die aufzeigt, dass das Bundesgericht Kollisionen mit vergleichbaren und auch höheren Geschwindigkeiten als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn einstufte (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.1 und 7.3; vgl. auch Urteil 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.2.2). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, von der Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn abzuweichen, weshalb auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen werden konnte und kann.
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6.2. Bei einem mitttelschweren Unfall im engeren Sinn kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der massgebenden sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.3).
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6.2.1. Das kantonale Gericht beurteilte sämtliche der massgebenden Kriterien in einlässlicher Würdigung der Akten und unter Bezugnahme auf die entsprechende Kasuistik. Es erachtete höchstens das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als erfüllt, jedoch nicht besonders ausgeprägt.
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6.2.2. Mit ihren Einwendungen, die sich weitgehend auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten beschränken, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen; vielmehr gibt sie im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge wieder.
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Dass beim Unfallereignis vom 22. Dezember 2016 in Anbetracht der konkreten Umstände - Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, zehnmonatiger Sohn auf dem Beifahrersitz sowie Lebenspartner und Kindsvater, der bei einem früheren Unfall das rechte Auge verlor, auf dem Hintersitz - eine gewisse Eindrücklichkeit bejaht werden kann, wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Wie diese jedoch aufzeigte, wurde unmittelbar nach dem Unfall im Rahmen der ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Schwangerschaft intakt blieb und die Mitfahrenden nicht nennenswert verletzt worden waren. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Mit dem kantonalen Gericht ist daher zu verneinen, dass es in besonders ausgeprägter Weise vorliegt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf.
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Die Beschwerdeführerin erachtet sodann, wie bereits vor Vorinstanz, die Kriterien von Grad und Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt. Sie wiederholt wiederum im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen und setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin einerseits, dass die Adäquanzprüfung unter Ausschluss psychischer Aspekte zu erfolgen hat (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.1) und psychische Beschwerden auch dann nicht miteinbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C_117/2019 E. 7.2 mit Hinweis). Anderseits verkennt sie, dass beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung die medikamentöse und namentlich die physiotherapeutische Behandlung wie auch ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungen ausser Betracht fallen (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5 mit Hinweisen).
29
Zu den weiteren Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen, der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal nicht ersichtlich ist, dass die vorinstanzlichen Darlegungen nicht zutreffen würden.
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6.3. Nach dem Gesagten sind weder drei der sieben massgebenden Kriterien noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das kantonale Gericht verneinte daher bundesrechtskonform den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Dezember 2016 und den noch geklagten Beschwerden. Damit erübrigen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen, da sie an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
31
7.
32
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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